4 IMMOBILIEN-JOURNAL – BERICHT – Nr. 131 | November 2015 Soweit nachfolgend nur männliche Formen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für beide Geschlechter. Mein Lebensgefährte und ich sind beide Hauptmieter einer Wohnung. Aufgrund der Trennung von meinem Lebensgefährten möchte ich so rasch als möglich den Mietvertrag kündigen. Brauche ich dazu die Zustimmung meines ExLebensgefährten? Wenn alle Bewohner der Wohnung Hauptmieter sind, spricht man von einer Mietergemeinschaft. Das bedeutet, dass jeder der Hauptmieter das gleiche Recht an der Wohnung hat und dem Vermieter hinsichtlich der Mietzinszahlungen haftet. Der Nachteil ist, dass die Gemeinschaft auch nur gemeinsam über die Wohnung verfügen kann. Bei einer Mietergemeinschaft – soweit es keine anderen vertraglichen Vereinbarungen gibt – können die Mieter daher nur gemeinsam eine Kündigung erwirken. Wollen Sie als kündigungswilliger Mieter aus dem Mietverhältnis entlassen werden, benötigen Sie sowohl die Zustimmung Ihres Ex-Lebensgefährten, als auch jene des Vermieters. Ich bin Mieter einer Wohnung und Eigentümer eines Wochenendhauses. In den Wintermonaten halte ich mich überwiegend nur im Wochenendhaus auf. Hat der Vermieter meiner Wohnung ein Kündigungsrecht, wenn ich mich in den Wintermonaten über einen Zeitraum von vier Monaten primär in meinem Wochenendhaus aufhalte? Der Vermieter kann auf Grundlage des Mietrechtsgesetzes das Mietverhältnis wegen Nichtbenützung der Wohnung vorzeitig aufkündigen. Eine Nichtbenützung der Wohnung liegt jedoch nur dann vor, wenn Sie Ihre Wohnung weniger als drei bis vier Tage die Woche oder weniger als sechs Monate im Jahr benützen. Eine vierwöchige Abwesenheit im Falle eines Urlaubes fällt nicht darunter. Eine längere Abwesenheit wegen Kur, Unterricht oder Beruf verursacht ebenfalls keinen Kündigungsgrund, sofern die Rückkehr absehbar ist. Ihre Frage kann daher dahingehend beantwortet werden, dass Ihr Vermieter kein Recht hat, den Mietvertrag vorzeitig zu kündigen, wenn Sie den Winter in Ihrem Wochenendhaus verbringen, weil der Kündigungsgrund wegen Nichtbenützung Ihrer Wohnung nicht erfüllt ist. Ich bin Eigentümer einer Wohnung mit Terrasse und möchte die altersbedingt lockeren, teilweise zerbrochenen Fliesen auf der Terrasse austauschen bzw. sanieren lassen. Ich gehe auch davon aus, dass die unter den Fliesen liegende Abdichtung durch die zerbrochenen Fliesen beschädigt wurde und Wasser ins Haus eindringt. Die Hausverwaltung hat mir mitgeteilt, dass ich die Sanierung auf meine Kosten durchzuführen habe. Bei meinem Nachbarn wurden solche Reparaturarbeiten aber von der Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlt. Wer zahlt nun den Bodenbelag auf meiner Terrasse? Die Kosten für die Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft treffen gemäß der allgemeinen Regel des § 28 Abs. 1 Zif. 1 WEG die Eigentümergemeinschaft. Mit der Frage, ob die Terrassendeckung als Wohnungseigentumsobjekt oder als allgemeiner Teil der Liegenschaft zählt, setzte sich der Oberste Gerichtshof jüngst auseinander. Dieser entschied, dass die Außenhaut von Objekten den allgemeinen Teilen der Liegenschaft zuzurechnen sei. Dies gelte auch dann, wenn die Außenhaut an in Sondernutzung stehende Flächen angrenzt. Das bedeutet, dass auch die Bodendecke einer im Wohnungseigentum stehenden Terrasse als allgemeiner Teil der Liegenschaft zu qualifizieren ist. Sofern Ihr Wohnungseigentumsvertrag nicht explizit eine andere Regelung enthält, ist demnach eine Reparatur des Terrassenbodens von der Eigentümergemeinschaft zu bezahlen und können Sie diesen Anspruch notfalls auch gerichtlich durchsetzen. Meine Mutter beabsichtigt, das in ihrem Eigentum stehende, lastenfreie Einfamilienhaus im Schenkungswege an mich zu übertragen. Im Übergabsvertrag soll vereinbart werden, dass meine Mutter ein lebenslanges Wohnrecht erhält und sie die Verpflichtung trägt, die Betriebskosten und Realabgaben zu übernehmen. Weiters soll ein Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch einverleibt werden. Meine Mutter beabsichtigt, zukünftig in einem Altenwohn- heim wohnversorgt zu werden. Aufgrund des im Grundbuch eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes bin ich in meiner Handlungsfreiheit als Eigentümer sehr eingeschränkt und bin mir nicht sicher, dass meine Mutter ihre Zustimmung zur Aufhebung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes im Bedarfsfall erteilt. Muss ich trotz gegenteiliger Vereinbarung die Betriebs- und Realabgaben zahlen, wenn meine Mutter finanziell dazu nicht mehr in der Lage ist? Ihre Frage kann ohne genaue Information, über welche Art von Betriebs- und Realabgaben es sich handelt, nicht abschließend beantwortet werden. Sie sind als Eigentümer der Liegenschaft bzw. des Einfamilienhauses stets Abgabenschuldner gewisser Betriebs- und Realabgaben, wie beispielsweise der Grundsteuer oder der Kanalbenützungsgebühr, weil in den jeweiligen Materiengesetzen der Grundstückseigentümer als Abgabenschuldner festgelegt ist. Die vertragliche Abrede mit Ihrer Mutter hätte demnach die Wirkung, dass Sie sich lediglich intern gegenüber Ihrer Mutter regressieren könnten. Anders verhält es sich beispielsweise bei einem abgeschlossenen Vertragsverhältnis zwischen Ihrer Mutter und einem Energielieferanten (Strom, Heizung etc.). Für offen aushaftende Schulden haftet in diesem Fall stets Ihre Mutter. Sofern vertraglich keine andere Regelung getroffen wird, gilt weiters, dass Sie als Eigentümer des Einfamilienhauses die Kosten der Instandhaltung (zum Beispiel Dachreparatur etc.) ohne Einschränkung zu tragen haben, soweit dies zur Erreichung des Zweckes des eingeräumten Wohnrechtes notwendig ist. In diesem Zusammenhang gebe ich auch zu bedenken, dass Sie als Geschenknehmer der Liegenschaft eine Kostenersatzpflicht bis zum Wert der Liegenschaft gegenüber dem Land Kärnten treffen könnte, sofern Ihre Mutter auf Unterstützungsleistungen des Landes angewiesen ist, weil diese die Kosten des Heimaufenthaltes nicht zur Gänze aus ihrem Vermögen bestreiten kann. Hat nämlich ein Heimbewohner während und drei Jahre nach der Hilfestellung durch das Land Kärnten, Vermögen geschenkt oder sonst wie ohne Gegenleistung übertragen, trifft den Geschenknehmer dieser Leistung eine Kostenersatzpflicht maximal bis zum Wert der geschenkten Leistung gegenüber dem Land Kärnten.