RECHT + POLITIK recht + politik 20. JUNI 2016 u n a b h ä ng ig e s Fo r um f ür g ut e R e c ht s p o li t ik Thema in dieser Ausgabe „Straftaten dürfen sich nicht lohnen.“ Diese Kernaussage des Rechtsinstituts der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung verfügt zweifellos über intuitive Eingängigkeit. Dass die Vermögensabschöpfung in der Rechtsanwendungspraxis dennoch nur selten in einem förmlichen Verfahren durchgeführt wird, hat einen wesentlichen Grund in der großen Komplexität und Unübersichtlichkeit der Rechtsmaterie. Dem möchte ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nun begegnen. Der genaue Blick auf die Reformvorschläge offenbart allerdings, dass diese, statt die erwünschte größere Praxistauglichkeit des Instruments herzustellen die Funktionsfähigkeit der Strafjustiz substanziell beeinträchtigen könnten. Aus Sicht der Strafjustizpraxis dürfen Wahrheitserforschung, Schuldfeststellung und Strafzumessung als Kernaufgaben des Strafprozesses nicht zugunsten vermögensrechtlicher Nebenentscheidungen vernachlässigt werden. REFORM DER STRAFRECHTLICHEN VERMÖGENSABSCHÖPFUNG Mit dem Gesetzentwurf soll das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung umfassend novelliert werden. Die jeweiligen Regelungsbereiche im StGB (materielle Anordnungsvoraussetzungen für Einziehung und Verfall: §§ 73 ff.) und in der StPO (Maßnahmen der vorläufigen Sicherung: §§ 111b ff.; prozessuale Regelungen für die Anordnung von Einziehung und Verfall im subjektiven bzw. objektiven Verfahren: §§ 430 ff.; vollstreckungsrechtliche Vorschriften: §§ 459g, 459h i. V. m. §§ 459 ff.) werden teilweise neu strukturiert. Das „äußerst komplexe und unübersichtliche Regelwerk“ (S. 1) soll „systematisiert, gestrafft und vereinfacht“ (S. 53) und dadurch leichter verständlich und einfacher handhabbar werden. Sprachlich wird der Begriff „Verfall“ durch den der „Einziehung von Taterträgen“ ersetzt. Bislang bestehende Regelungslücken sollen konsequent geschlossen werden. In die- sem Sinne wird die bislang auf bestimmte Taten der Organisierten Kriminalität begrenzte erweiterte Einziehung von Taterträgen auf jedwede Anlasstaten ausgedehnt (§ 73a Abs. 1 StGB-E), der Kreis der Drittbegünstigten vergrößert (§ 73b StGB-E), die Möglichkeit der nachträglichen Vermögensabschöpfung eröffnet (§ 75 Abs. 1, § 76a Abs. 1 StGB-E) und der Anwendungsbereich der selbständigen Anordnung erweitert (§ 76a StGB-E). Das bisher bestehende Konzept der Rückgewinnungshilfe mit einem staatlichen Auffangrechtserwerb wird durch ein vollstreckungsrechtliches Opferentschädigungssystem ersetzt (§§ 459g ff. StPO-E). Danach sollen Opfer von Straftaten Ersatz für die ihnen entstandenen Schäden unmittelbar von der Staatsanwaltschaft aus den beim Täter, Teilnehmer oder bei Dritten sichergestellten Vermögenswerten erlangen. Eine langwierige zivilprozessuale Durchsetzung von Opferansprüchen soll dadurch hinfällig werden. Insgesamt sollen sich neben der besseren Wahrnehmung von Opferinteressen durch die Stärkung der Vermögensabschöpfung auch positive Auswirkungen auf den staatlichen Haushalt ergeben (S. 3 f., 64). Der Gesetzentwurf begegnet in mehreren Punkten teils massiven Bedenken: Gesetzliche Verankerung der formlosen Einziehung In der gerichtlichen Praxis stellt die formlose Einziehung von Tatmitteln und Taterträgen im Rahmen der Hauptverhandlung die mit Abstand bedeutendste Form der Vermögensabschöpfung dar. Erfahrungsgemäß kommt es bislang in höchstens einem von zehn Fällen zu einer förmlichen Einziehungsanordnung; in allen anderen Fällen erfolgt die Einziehung formlos mit Zustimmung des/der Betroffenen. Lediglich im Bereich der Wirtschaftsstraftaten liegt die Quote förmlicher Einziehungsanord- „Dürften Straftäter deliktisch erlangte Vermögenswerte dauerhaft behalten, würde nicht nur das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung nachhaltig Schaden nehmen. Eine Duldung strafrechtswidriger Vermögenslagen durch den Staat würde zudem einen Anreiz zur Begehung gewinnorientierter Straftaten setzen und zugleich die Reinvestition von Verbrechensgewinnen in kriminelle Unternehmungen befördern.“ Gesetzentwurf, S. 49 Seite 2 RECHT + POLITIK REFORM DER STRAFRECHTLICHEN VERMÖGENSABSCHÖPFUNG „Der Grundsatz ‚Keine Strafe ohne Schuld‘ (nulla poena sine culpa) ist in der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art.1 Abs.1 GG und Art.2 Abs.1 GG) sowie im Rechtsstaatsprinzip verankert. Er gebietet, dass Strafen oder strafähnliche Sanktionen in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen. Straftatbestand und Strafrechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein. Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Verfassungsgrundsatz des Übermaßverbots. Er schließt die strafende oder strafähnliche Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters aus (…). Strafe ist die Auferlegung eines Rechtsnachteils wegen einer schuldhaft begangenen rechtswidrigen Tat. Sie ist – neben ihrer Aufgabe abzuschrecken und zu resozialisieren – eine angemessene Antwort auf strafrechtlich verbotenes Verhalten (…). Mit der Strafe wird ein rechtswidriges sozialethisches Fehlverhalten vergolten. Das dem Täter auferlegte Strafübel soll den schuldhaften Normverstoß ausgleichen; es ist Ausdruck vergeltender Gerechtigkeit (…). Dem Schuldgrundsatz unterliegen auch Sanktionen, die wie eine Strafe wirken (vgl. BVerfGE 22, 125 [131]; 27, 36 [40ff.]; 35, nungen mit bis zu 40 % deutlich höher. Ohne Zweifel stellt die formlose Einziehung – auch mit Blick auf den zeitlichen und personellen Aufwand eines förmlichen Verfahrens – die praktikabelste, schnellste und im Sinne des Präventions- und Ausgleichscharakters der Einziehung wünschenswerteste Vorgehensweise dar. Dass der Gesetzentwurf daran etwas ändern wollte, ist nicht ersichtlich. Die große praktische Relevanz der formlosen Einziehung sollte daher im Gesetzestext einen Niederschlag finden. Andernfalls könnte der – falsche – Eindruck entstehen, der Gesetzgeber habe bei der Gesamtnovellierung der Vermögensabschöpfung bewusst auf eine Kodifizierung der formlosen Einziehung verzichtet, weil er diese Verfahrensweise nicht befürworte. Gesetzestechnisch ließe sich eine entsprechende Klarstellung am einfachsten dadurch erreichen, dass an § 73 StGB-E folgender Absatz 4 angefügt wird: (4) Einer Anordnung der Einziehung bedarf es nicht, soweit der Täter oder Teilnehmer sich mit der formlosen Einziehung einverstanden erklärt. In allen weiteren Einziehungsvorschriften könnte dann auf § 73 Abs. 4 StGB-E verwiesen werden. Alternativ könnte an jedes Anordnungsgebot der Halbsatz „,soweit sich der Täter oder Teilnehmer nicht mit der formlosen Einziehung einverstanden erklärt“ angefügt werden. Erweiterung des Anwendungsbereichs des erweiterten Verfalls Nach dem geltenden § 73d StGB hat das Tatgericht – über die angeklagte Tat und die dadurch erlangten Vermögenspositionen hinausgehend – den Verfall von weiteren Vermögensgegenständen des Täters oder Teilnehmers anzuordnen, „wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind.“ Dieser sog. erweiterte Verfall, der die Einziehung umfangreicher Vermögenspositionen des Betroffenen erlaubt, ohne dass diese mit der angeklagten Tat in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen müssen, hat nach der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG keinen Strafcharakter, sondern dient dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebungen und hat danach eine „vermögensordnende und normstabilisierende“ Funktion. Als Maßnahme mit „präventivem Charakter“ verletze die Anordnung nicht das Schuldprinzip oder die Unschuldsvermutung. Im Wege einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung lässt der BGH allerdings nicht ausreichen, „dass die Herkunft des Verfallsgegenstands mit den Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts nicht feststellbar ist“ (BT-Drs. 11/6623, S. 8), sondern verlangt nach erschöpfender Beweiserhebung und Beweiswürdigung die uneingeschränkte Überzeugung des Tatgerichts von der – wie auch immer gearteten – deliktischen Herkunft des Gegenstands (BGHSt 40, 371 ff.; BVerfGE 110, 1, 13 ff.). Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum wird diese Beweiserleichterung, die eine Zuordnung des Gegenstands zu einem konkreten Delikt nicht erfordert, sondern eine „mittelbare“ Beweisführung ausreichen lässt, scharf kritisiert (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 73d Rn. 6 f. m. w. N.). Der Gesetzgeber war bei Einführung des erweiterten Verfalls der Auffassung, dass es sich bei diesem Institut „um eine besonders schwerwiegende Eingriffsbefugnis handelt“ und es deshalb „für seine Anwendung in einem bestimmten Kriminalitätsbereich jeweils einer besonderen Rechtfertigung“ bedürfe (BT-Drucks. 11/6623, S. 6). Vor diesem Hintergrund ist der Anwendungsbereich des erweiterten Verfalls bislang auf bestimmte Anlasstaten der Organisierten Kriminalität beschränkt, in deren Bereich es erfahrungsgemäß zu wiederholten und gewerbsmäßigen Tatbegehungen kommt, die aber nur teilweise aufgeklärt und verfolgt werden können, so dass mit dem Vorhandensein von aus gleichartigen Taten herrührenden Erträgen zu rechnen ist. Durch die Streichung der bislang in § 73d StGB vorgesehenen Beschränkung auf Anlasstaten, die ausdrücklich auf diese Vorschrift verweisen und dem Seite 3 RECHT + POLITIK REFORM DER STRAFRECHTLICHEN VERMÖGENSABSCHÖPFUNG Bereich der Organisierten Kriminalität zuzuordnen sind, wird der Anwendungsbereich des erweiterten Verfalls im neuen § 73a Abs. 1 StGB-E auf jedwede Anlasstaten erstreckt (S. 61, 67 ff.). Die Begründung hierfür, es könne das „Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung (…) Schaden nehmen, wenn Straftäter deliktisch erlangte Vermögenswerte dauerhaft behalten dürfen“ (S. 70), leuchtet zwar auf den ersten Blick ein. Sie steht aber auch in einem Spannungsverhältnis zum Vertrauen der Bevölkerung in den Bestand der Eigentumsordnung, in den Erhalt von Rechtsfrieden und die Verhältnismäßigkeit der Sanktionierung von Fehlverhalten. Da durch die Anordnung des erweiterten Verfalls noch lange Zeit nach der Begehung einer Tat vermeintlich sichere Vermögenspositionen entzogen werden können und für deren deliktische Herkunft eine mittelbare Beweisführung ausreicht, begründet diese Maßnahme einen schweren Eingriff in Art. 14 GG. Der die bisherige Beschränkung auf Delikte der Organisierten Kriminalität tragende Gedanke der wiederholten und gewerbsmäßigen Tatbegehung lässt sich auf andere Deliktsbereiche nicht pauschal übertragen. Mit dem Wegfall der Begrenzung können sich in Zukunft auch aus Bagatelldelikten als Anlasstaten massive vermögensrechtliche Konsequenzen für den Täter oder Teilnehmer ergeben, die in ihrer Belastung weit über die der strafrechtlichen Sanktion hinausreichen. Durch die zusätzliche Ausweitung des Kreises der Drittbegünstigen, u. a. auf Erben und Pflichtteilsberechtigte (§ 73b Abs. 1 Nr. 3 StGB-E), werden weitere, an der Anlasstat gänzlich unbeteiligte Personen dieser Belastung ausgesetzt. Dadurch entfaltet die erweiterte Einziehung eine ungleich größere Breitenwirkung als nach geltender Rechtslage und kann zu einer Inkriminierung umfangreicher Vermögenspositionen auch „unbescholtener Bürger“ führen, zumal für eine vorläufige Beschlagnahme nach §§ 111b ff. StPO die bloße Annahme ausreicht, dass das Tatgericht später eine Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Gegenstände oder Forderungen gewinnen wird. Diese mit der beabsichtigten Neuregelung einhergehenden weitreichenden, für Betroffene geradezu unabsehbaren Konsequenzen dürften vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Einschätzung der bisherigen Rechtslage durch den Gesetzgeber und des BVerfG nicht mehr den Anforderungen an eine verhältnismäßige Schrankenregelung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG genügen. Ausweitung des Kreises der Drittbegünstigten Gemäß § 73 Abs. 3 StGB ist nach geltendem Recht der Verfall auch anzuordnen, wenn der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und dieser dadurch etwas erlangt hat. Die höchstrichterliche Rechtsprechung fasst darunter nicht nur Fälle der echten Stellvertretung, sondern alle Fälle, in denen der Täter oder Teilnehmer faktisch für den anderen und in dessen Interesse handelt, sowie Fälle, in denen der Täter oder Teilnehmer primär im eigenen Interesse einem Dritten Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines bemäkelten Rechtsgeschäfts zuwendet, um sie dem Zugriff des Geschädigten zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (vgl. Fischer, a. a .O., § 73 Rn 30, 35). Der Entwurf nimmt in Anspruch, mit § 73b StGB-E lediglich die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Handelns für einen anderen klarstellend gesetzlich zu regeln (S. 59 f., 71 f.). Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Zum einen ist die Auslegung des § 73 Abs. 3 StGB durch den BGH seitens des rechtswissenschaftlichen Schrifttums massiver Kritik ausgesetzt und wird mit dem Entwurf eine denkbar weite Auslegung des § 73 Abs. 3 StGB gesetzlich perpetuiert. Zum anderen geht § 73b Abs. 1 Nr. 2 lit. b) StGB-E offenbar über die Auslegung des BGH hinaus, indem eine Einziehungs- oder Verschleierungsabsicht des Zuwendenden nicht erforderlich ist. Außerdem regelt der Entwurf in § 73b Abs. 1 Nr. 3 StGB-E gänzlich neu den Zugriff auf Vermögen, das vom Täter oder Teilnehmer auf einen Erben oder Pflichtteilsberechtigten übergegan- 311 [320]; 74, 358 [375f.]). Strafähnlich ist eine Maßnahme freilich nicht schon dann, wenn sie mit einer Einbuße an Freiheit oder Vermögen verbunden ist und damit faktisch die Wirkung eines Übels entfaltet. Bei der Beurteilung des pönalen Charakters einer Rechtsfolge sind vielmehr weitere, wertende, Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck (…). Das Rechtsinstitut des erweiterten Verfalls gerät mit dem Schuldgrundsatz nicht in Konflikt, weil es keinen strafenden oder strafähnlichen Charakter hat. Eine an Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 73d StGB orientierte Auslegung ergibt, dass die in der Vorschrift angeordnete Entziehung deliktisch erlangter Vermögensvorteile nicht bezweckt, dem Betroffenen die Begehung der Herkunftstat als Fehlverhalten vorzuwerfen und ihm deswegen vergeltend ein Übel zuzufügen. Vielmehr verfolgt die Regelung des § 73d StGB vermögensordnende und normstabilisierende Ziele.“ BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Januar 2004 – 2 BvR 564/95 = BVerfGE 110, 1, 13 f. Seite 4 RECHT + POLITIK REFORM DER STRAFRECHTLICHEN VERMÖGENSABSCHÖPFUNG gen ist. Gerade letzteres führt zu Eingriffen in Vermögenspositionen gutgläubiger Dritter und begründet eine nicht unerhebliche Gefahr für die Rechtssicherheit. Ermöglichung der nachträglichen Vermögensabschöpfung Die nach geltender Rechtslage nicht vorgesehene nachträgliche Vermögensabschöpfung auch nach Abschluss des die Anlasstat betreffenden Strafverfahrens wird durch den Entwurf auf zweierlei Weise ermöglicht: In § 76a Abs. 1 StGB-E hebt der Entwurf die Beschränkung der selbständigen Anordnung auf Fälle, in denen tatsächliche Gründe einer Verurteilung entgegenstehen, auf. Damit kann in Zukunft auch bei entgegenstehenden rechtlichen Gründen eine selbständige Anordnung ergehen. In den Fällen des Strafklageverbrauchs (d. h. eine Verurteilung wegen der Tat ist bereits erfolgt, ohne dass eine Vermögensabschöpfung angeordnet wurde) wird hierdurch eine nachträgliche Vermögensabschöpfung ermöglicht (S. 61, 78). Eine durch das Tatgericht versehentlich oder absichtlich unterlassene Vermögensabschöpfung kann damit im selbständigen Verfahren nachgeholt werden (S. 61). Zweitens soll die Neufassung der Härteklausel in § 75 Abs. 1 StGB-E, der zufolge nur noch die Entreicherung des gutgläubigen Betroffenen der Einziehungsanordnung entgegensteht, es erlauben, Vermögenswerte des Täters oder Teilnehmers, die bis zum Urteil unentdeckt geblieben sind, nachträglich im Strafvollstreckungsverfahren abzuschöpfen (S. 61). In rechtspolitischer Hinsicht problematisch erscheint, dass die (zeitlich unbegrenzte) nachträgliche Vollstreckung einer zum Zeitpunkt der Vermögenslosigkeit ergangenen Einziehungsanordnung und die nachträgliche selbständige Anordnung der Einziehung nach Strafklageverbrauch bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung die Resozialisierung des Straftäters konterkarieren. Während diesem zivilrechtlich die Möglichkeit der Privatinsolvenz eröffnet wird, um nach einer Wohlverhaltensphase wirtschaftlich wieder auf eigenen Füßen stehen zu können, holt ihn die durch die Einziehungsanordnung begründete Schuld immer wieder ein. Das ver- fassungsrechtlich verankerte Resozialisierungsgebot (vgl. BVerfGE 34, 369, 382 f.; 35, 202, 235 f.; 89, 315, 322 ff.; 96, 100, 115 f.; 98, 169, 201 ff.) wird dadurch geschwächt. Die vollstreckungsrechtliche Regelung des § 459g Abs. 4 StPO-E, die ein Unterbleiben der träglichen Vermögensabschöpfung knüpft notwendig an eine konkrete Anlasstat an. Diese bildet die Voraussetzung der Anordnung, ist ihre Legitimationsgrundlage und entfaltet zugleich limitierende Wirkung. Hat der Betroffene seine Strafe verbüßt, so ist der durch die Vollstreckung erlaubt, wenn diese die Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren würde oder sonst unverhältnismäßig wäre, gleicht diese Schwächung nur teilweise aus. Anlasstat gesetzte Sachverhalt abgeschlossen und kann allenfalls unter den engen Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Angeklagten (§ 362 StPO) nochmals Gegenstand einer erneuten Anknüpfung von Rechtsfolgen sein. Die verfassungsgerichtliche Würdigung, beim Verfall handele es sich nicht um eine sanktionsähnliche Maßnahme, der Schuldgrundsatz und das Doppelbestrafungsverbot seien folglich nicht berührt (BVerfGE 110, 1, 13 ff.), dürfte sich danach auf Fälle Durch die nachträgliche selbständige Anordnung nach Strafklageverbrauch wird außerdem der durch die Strafverbüßung geschaffene Rechtsfrieden gestört und das aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete allgemeine Rückwirkungsverbot verletzt. Das Institut der nach- Seite 5 RECHT + POLITIK REFORM DER STRAFRECHTLICHEN VERMÖGENSABSCHÖPFUNG der nachträglichen Anordnung nicht ohne weiteres übertragen lassen, zumal die Gesichtspunkte der Sicherstellung von Taterträgen und Tatobjekten sowie der Opferentschädigung auch als Strafzumessungsgrund eine wichtige Rolle spielen. Selbständige Einziehung von Vermögen „unklarer Herkunft“ Mit der Schaffung der Möglichkeit zur selbständigen Einziehung von Vermögen „unklarer Herkunft“ in § 76a Abs. 4 StGB-E sollen erhebliche Abschöpfungslücken geschlossen werden (S. 52). Der Entwurf hat z. B. bei Flughafen- oder Verkehrskontrollen sichergestellte Bargeldbeträge im Blick, „die allem Anschein nach aus Straftaten der Organisierten Kriminalität herrühren.“ Könne eine konkrete Straftat nicht nachgewiesen werden, müsse das Geld nach geltender Rechtslage zurückgegeben werden, und zwar selbst dann, „wenn aufgrund der Gesamtumstände kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Geld aus (irgend-)einer Straftat herrührt“ (S. 52, 62, 78). Vor diesem Hintergrund erlaubt § 76a Abs. 4 StGB-E die selbständige Einziehung, wenn das Gericht „aufgrund der Gesamtumstände“ die Überzeugung gewinnt, dass der Gegenstand aus einer der enumerativ aufgelisteten Straftaten aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus herrührt. Prozessual abgesichert wird die Regelung durch § 437 StPO-E. Danach kann das Gericht seine Überzeugung „insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen“ und soll bei seiner Entscheidung insbesondere auch das Ermittlungsergebnis der Anlasstat, die Auffinde- und Sicherstellungssituation und die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen. Die selbständige Einziehung von Vermögen „unklarer Herkunft“ integriert damit die Möglichkeiten des erweiterten Verfalls (§ 73d StGB, § 73a StGB -E) in das selbständige Verfahren. Mit dieser Einbettung in das selbständige Verfahren geht die Möglichkeit der selbständigen Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft nochmals deutlich über die Eingriffsintensität des erweiterten Verfalls hinaus. Wegen der Selbständigkeit des Einziehungsverfahrens nach § 76a Abs. 4 StGB-E bedarf es hier – anders als bei § 73d StGB bzw. § 73a Abs. 1 StGB-E – der Durchführung eines Verfahrens wegen der Anlasstat, aus dem das Gericht Erkenntnisse zur Herkunft des einzuziehenden Gegenstands gewinnen könnte, nicht. Die Anforderungen an die Beweisführung werden im selbständigen Verfahren gegenüber dem Normalfall der erweiterten Einziehung also nochmals abgesenkt. Das für die Verfolgung der Anlasstat maßgebliche komplexe Ineinandergreifen verschiedener prozessualer Schritte (Anfangsverdacht, Ermitt- lungsverfahren, Anklage mit Tatumgrenzung, vorläufige gerichtliche Überprüfung im Zwischenverfahren, Beweiserhebung in der Hauptverhandlung, rationaler Diskurs der Verfahrensbeteiligten), die auf die Erforschung der materiellen Wahrheit zielen und in der gerichtlichen Überzeugungsbildung ihren Abschluss finden, ist im Verfahren der selbständigen Anordnung nicht vorgesehen. Aufgrund welcher „Gesamtumstände“ (§ 76a Abs. 4 S. 1 StGB-E) das Gericht überhaupt zu einer entsprechenden Überzeugung soll gelangen können, ist fraglich. Die Tatsachenbasis für eine derartige Überzeugung dürfte in aller Regel sehr dünn sein, wenn sie noch nicht einmal hinreicht, ein Verfahren wegen der Anlasstat durchzuführen. Wie eine Überzeugung von der deliktischen Herkunft mit der für eine Verurteilung erforderlichen Qualität („ohne vernünftige Zweifel“) auf der Grundlage der Feststellung eines Missverhältnisses zwischen dem Wert des Gegenstands und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen sowie von Erkenntnissen zu dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und der Auffindesituation gebildet werden soll, wenn das Ergebnis der Ermittlungen zur Anlasstat (§ 437 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO-E) eine Verurteilung gerade nicht rechtfertigt, bleibt dunkel. Jede nicht fern liegende Möglichkeit der legalen Erlangung des Gegenstands würde solche Zweifel begründen. Das die „Angesichts des besorgniserregenden Ausmaßes des illegalen Betäubungsmittelhandels und der zunehmenden Ausbreitung von organisierter Kriminalität wird dem kriminalpolitischen Instrument der Abschöpfung der Gewinne aus Straftaten national wie international vermehrte Bedeutung beigemessen. Dem liegen nicht nur generalpräventive Erwägungen zugrunde, sondern auch die Erkenntnis, daß kriminelle Organisationen die Gewinne aus Straftaten in die eigene Organisation und damit in neue Straftaten reinvestieren. Aus dieser Sicht gewinnt das Ziel einer effektiven Abschöpfung krimineller Gewinne eine neue Dimension, die über die bloße strafrechtliche Tatprävention hinausreicht. (…) § 73 d Abs. 1 StGBEntwurf ist als Blankettnorm ausgestaltet und soll in den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches eingestellt werden. Da es sich bei dem neuen Institut des Erweiterten Verfalls um eine besonders schwerwiegende Eingriffsbefugnis handelt, bedarf es für seine Anwendung in einem bestimmten Kriminalitätsbereich jeweils einer besonderen Rechtfertigung. Aus heutiger Sicht er-scheint die Einführung des Erweiterten Verfalls nur für den Bereich der Betäubungsmittelkriminalität angemessen.“ Bundestags-Drucksache 11/6623 vom 9. März 1990, S. 4, 6. Seite 6 RECHT + POLITIK REFORM DER STRAFRECHTLICHEN VERMÖGENSABSCHÖPFUNG Einziehung anordnende Gericht müsste in einem aufwändigen selbständigen Verfahren die deliktische Herkunft des Gegenstands klären, was ihm „mittelbar“ (wie beim erweiterten Verfall) wegen der defizitären Beweislage im Anlassverfahren aber kaum möglich ist. Unter dem Erledigungsdruck in der Praxis besteht vor diesem Hintergrund die große Gefahr, dass bloße Mutmaßungen und kriminalistische Erfahrungswerte als Grundlage der gerichtlichen Überzeugung als ausreichend angesehen werden. allerdings nur für die Einziehung von Taterträgen vorgesehen, nicht für die Einziehung von Tatprodukten, Tatobjekten und Tatmitteln sowie bei der Sicherungseinziehung. Auch in diesen Fällen sollte zur Entlastung der Hauptverhandlung die Möglichkeit der Abtrennung eröffnet werden. Nach § 422 StPO-E kann das Gericht das Einziehungsverfahren allerdings nur mit Zustimmung der Staatsan- waltlichen Zustimmung schränkt diese Ermessensfreiheit in nicht hinzunehmender Weise ein. Der Entwurf verhält sich zu dieser Problematik nicht. Rechte der Einziehungsbeteiligten Schon nach bisheriger Rechtslage sind von Einziehungen betroffene Dritte am Strafverfahren zu beteiligen und stehen ihnen weitreichende Rechte zu, u. a. auch das Recht, Beweisanträge Abtrennung der Einziehung Der Gesetzentwurf erweitert insgesamt die Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung beträchtlich und schränkt andererseits das Ermessen des Gerichts, von solchen Maßnahmen abzusehen, massiv ein. Die Einziehung von Taterträgen soll nach dem klaren Anliegen des Entwurfs in Zukunft den verpflichtend anzuordnenden Regelfall darstellen. Dadurch wird in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen die Durchführung des Strafverfahrens zusätzlich belastet. Um in Fällen, in denen die Einziehung das Verfahren „unangemessen erschweren oder verzögern“ würde, eine Entlastung zu schaffen, sehen § 422 StPO-E die Möglichkeit der Abtrennung des Einziehungsverfahrens von der Hauptsache und § 423 StPO-E die nachfolgende Entscheidung durch Beschluss vor. Eine derartige Abtrennungsmöglichkeit ist Im Bereich der Organisierten Kriminalität bewegt sich die Summe der vorläufig gesicherten Vermögenswerte seit Jahren auf bescheidenem Niveau (Quelle: BKA, Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2014, S. 11). Aktuelle statistische Werte für die Gesamtsummen der Vermögensabschöpfung in Deutschland sind nicht verfügbar. waltschaft abtrennen. Diese Einschränkung ist aus gerichtlicher Sicht inakzeptabel. Grundsätzlich ist eine Abtrennung von Verfahrensteilen aus Gründen der Zweckmäßigkeit jederzeit möglich (vgl. § 2 Abs. 2, § 237 StPO). Die Kompetenz hierzu liegt nach Anklageerhebung beim in der Sache zuständigen Gericht, das darüber in Ausübung seiner Befugnis zur Prozessleitung und -gestaltung nach freiem Ermessen entscheidet. Das Erfordernis einer staatsan- oder Befangenheitsanträge zu stellen (vgl. §§ 431 ff. StPO). In der Rechtsanwendungspraxis spielen diese Beteiligungsrechte wegen der geringen Anzahl von Einziehungsanordnungen gegen Drittbegünstigte bislang nur in Wirtschaftsstrafsachen wegen der dortigen Betroffenheit juristischer Personen eine signifikante Rolle. Mit der deutlichen Ausweitung von Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung bei Drittbegünstigten (§ 73b StGB-E), der Einschränkung des Absehens hiervon und der Ausdehnung der Beteiligungsrechte auf sog. Nebenbetroffene (§ 438 StPO-E) ist davon auszugehen, dass in Zukunft die Zahl der Betroffenen, die am Strafverfahren zu beteiligen sind, erheblich ansteigen wird. In der Folge ist mit einer massiven Belastung von Strafverfahren durch die Einbindung von u. U. zahlreichen Dritten zu rechnen. Unangetastet bleibt vom Entwurf hingegen die schon im geltenden Recht vorgesehene Anlehnung der Beteiligungsrechte der Einziehungsbeteiligten an denen des Angeklagten. Diese Anlehnung ist methodisch verfehlt, denn die prozessualen Rechte des Angeklagten gründen überwiegend in der besonderen verfassungsrechtlichen Absicherung seiner Position (Stichworte: Menschenwürde, Unschuldsvermutung, Selbstbela stungsfreihei t, Recht auf effektive Verteidigung, Schuldgrundsatz). Demgegenüber ist der Einziehungsbeteiligte (nur) in seinem Eigentumsrecht berührt. Im Wege einer Gesamtnovellierung sollten vor diesem Hintergrund die Rechte des Einziehungsbeteiligten deutlich restriktiver als die des Angeklagten ausgestaltet werden. Damit würden die mit der Ausweitung des Kreises der Drittbegünstigten für das Strafverfahren einhergehenden Mehrbelastungen zumindest teilweise abgemildert. Seite 7 RECHT + POLITIK REFORM DER STRAFRECHTLICHEN VERMÖGENSABSCHÖPFUNG Durchführung der Opferentschädigung Nach der Konzeption des Entwurfs soll die Opferentschädigung in Zukunft im Wege der Vollstreckung von Einziehungsanordnungen unmittelbar durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Funktional zuständig ist hierfür der Rechtspfleger. Den Opfern soll dadurch ein aufwändiges Zivilverfahren erspart werden. Dieser Gleichlauf von Strafverfahren und Opferentschädigung ist im Grundsatz zu begrüßen. Er ergänzt schon im geltenden Strafverfahrensrecht bestehende Möglichkeiten der Opferentschädigung (vgl. § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 5, §§ 155a, 155b, §§ 403 – 406c StPO). Viel zu optimistisch dürfte aber die Einschätzung des Gesetzentwurfs sein, hinsichtlich der in Rede stehenden Anspruchshöhe stünden stets verlässliche Erkenntnisquellen zur Verfügung, die Vollstreckungsbehörde sei „mithin ohne weiteres in der Lage, Anspruchsgrund und Anspruchshöhe auf einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage zu prüfen“ (S. 102). Gerade die Feststellung der exakten Schadenshöhe, ggf. unter Berücksichtigung etwaiger im Nachgang zur Anzeigeerstattung bereits erhaltenen Versicherungsleistungen, ist häufig nur mit erheblichem Aufwand möglich. Andererseits sind solche Feststellungen für die Schuld- und Straffrage oft nicht relevant, zumal, wenn es um eine große Vielzahl von Geschädigten geht. Die Erfahrung zeigt auch, dass in den Ermittlungsakten dokumentierte erste Schadensschätzungen von Geschädigten unter dem unmittelbaren Eindruck der Tat häufig von späteren, auf gründlicheren Nachforschungen, sachverständigen Bewertungen oder Kostenvoranschlägen beruhenden Schadensfeststellungen erheblich abweichen. Soweit entsprechende Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung nicht protokolliert wer- bereitet bereits die Anwendung des richtigen Schadensbegriffs erhebliche Schwierigkeiten. Müssten derlei auf die Schadenshöhe bezogene Fragen bereits im Strafverfahren geklärt werden, würde dieses in noch größerem Maße „mit zivilrechtlichen Fragen überfrachtet“ (S. 50), was der Gesetzentwurf gerade verhindern möchte. fachlichen Bedenken, diese Aufgabe auf die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zu übertragen. Bewertung des lungsaufwands Erfül- Zurecht geht der Gesetzentwurf davon aus, dass durch die Stärkung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung „die Zahl gerichtlicher Anordnungen der Einziehung Dass eine belastbare Festvon Taterträgen beträchtlich stellung der Schadenshöhe steigen“ wird (S. 3, 63). Die allein im Wege des VollstreVerlagerung der Opferentckungsverfahrens durch den schädigung auf das VollstreMit der bereits ausgeführten Stärkung der strafrechtlichen Vermö- ckungsverfahren lässt zudem gensabschöpfung und der beträchtlichen Steigerung der Zahl gericht- eine beträchtliche Mehrbelastung der Staatsanwaltlicher Anordnungen der Einziehung von Taterträgen und der vorläufigen Sicherstellung von Vermögenswerten kann ein leicht schaften erwarten, und zwar erhöhter Personalbedarf einhergehen. Andererseits wird die Reform des – das ist zu ergänzen – nicht gesetzlichen Regelungswerks die Abschöpfung deliktisch erlangter nur der dortigen RechtspfleVermögenswerte erheblich erleichtern und vereinfachen, so dass mit gerinnen und Rechtspfleger, erheblichen Mehreinnahmen zu rechnen ist. Der mit der Stärkung sondern auch der Staatsander Vermögensabschöpfung verbundene Mehraufwand für Gerichte, wältinnen und Staatsanwälte, Staatsanwaltschaften und die Polizei wird deshalb ausgeglichen soweit sie die Fachaufsicht werden können. Darüber hinaus wird sich die Zunahme vermögens- ausüben (vgl. § 31 Abs. 2c abschöpfender Maßnahmen positiv auf die öffentlichen Haushalte aus- RPflG). Dass der durch das wirken. strafvollstreckungsrechtliche Modell der OpferentschädiGesetzentwurf, S. 3 f. gung für den Rechtspflegerbereich generierte „gewisse Rechtspfleger erfolgen und den und keinen Eingang in Mehraufwand“ durch die zu mithin die Durchführung die schriftlichen Urteilsgrünerwartenden erheblichen eines differenzierten Zivilde finden, sind sie im VollMehreinnahmen wieder ausverfahrens ersetzen könne, streckungsverfahren nicht geglichen werde (S. 64), entdürfte vor diesem Hintererkennbar. Zu immateriellen behrt jeder Grundlage. Wegrund nur auf sehr einfach Schadenspositionen und der fließen die generierten gelagerte Fälle zutreffen. mittelbaren Schäden (etwa Mehreinnahmen unmittelbar Trotz der zweifellos hervorVerdienstausfall) enthalten dem Justizhaushalt zu, noch ragenden Fähigkeiten vieler die Strafakten in aller Regel handelt es sich, soweit OpRechtspflegerinnen und keinerlei bezifferte Angaben, feransprüche bestehen, um Rechtspfleger auf bestimmsondern allenfalls AnknüpMehreinnahmen des Staates. ten Fachgebieten handelt es fungstatsachen. Auch der bei Dass das Strafverfahren von sich bei der deliktischen der Bestimmung der Scha„zeitraubenden zivilrechtliSchadensbestimmung um denshöhe zu berücksichtichen Fragen“, mit denen es eine Materie, die abwägende gende Grad eines etwaigen „überfrachtet“ sei, entlastet juristische Würdigungen Mitverschuldens des Opfers werde und die Vermögensvoraussetzt und damit typioder andere gegenzurechabschöpfung dadurch scher Weise eine richterlinende Positionen lassen sich „erheblich vereinfacht und che Tätigkeit darstellt. Es nicht ohne weiteres beziferleichtert“ werde (S. 63), begegnet daher jedenfalls fern. Bei Betrugsdelikten ist nicht erkennbar. Das Ge- Seite 8 RECHT + POLITIK REFORM DER STRAFRECHTLICHEN VERMÖGENSABSCHÖPFUNG genteil ist der Fall. Eine erfolgreiche und gerechte Opferentschädigung im Vollstreckungsweg setzt vielmehr die vorgängige eingehende Klärung zivilrechtlicher Positionen im Strafverfahren voraus. Gerade die zu erwartende Zunahme von Einziehungsbeteiligten wird außerdem zu einer starken zusätzlichen Belastung des Strafverfahrens führen. Die Einschätzung des Entwurfs, dass der mit der Stärkung der Vermögensabschöpfung verbundene Mehraufwand für Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizei mit dem vorhandenen Personal ausgeglichen werden könne (S. 3, 64), ist aus der Luft gegriffen. Tatsächlich ist zu besorgen, dass mit der zusätzlichen Belastung durch aufwändige Nebenentscheidungen die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege in ihrem Kernbereich Schaden erleidet. Schon heute agieren die Strafgerichte in Deutschland angesichts knapper personeller Ressourcen an der Grenze der Belastbarkeit. Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Gesetzgebung, zunehmend auch in Umsetzung internationaler Vorgaben, aufgestellte Anforderungen verkomplizieren in immer weiterem Maße das Strafverfahren, machen es anfälliger für Verfahrensfehler und binden Kapazitäten der Gerichte. In der Personalbedarfsentwicklung spiegelt sich diese zunehmende, rechtsstaatlichen Anforderungen geschuldete Belastung nicht. Der Strafrechtspraxis gelingt es, mit diesen Herausforderungen umzugehen, indem sie sich auf den Kernbereich ihrer Aufgabe konzentriert. Mit der beabsichtigten Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung wird das in erheblichem Maße erschwert. Der Gedanke der Konzentration von Ressourcen auf Wesentliches würde dagegen auch für diesen Bereich tragen: Anstelle einer möglichst breiten obligatorischen Durchsetzung der Vermögensabschöpfung sollte den Gerichten ein breites Anordnungsermessen eingeräumt werden. Dabei könnte einzelfallbezogen gewichtet werden, ob der zu erwartende Ertrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem betriebenen Aufwand steht und andere Verfahrensziele unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Generell verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel, die Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen auszureizen. Wichtige, das Strafverfahren leitende Prinzipien wie der Resozialisierungsgedanke, das Beschleunigungsgebot und die Herstellung von Rechtsfrieden werden den fiskalischen Interessen u n t e rg e o r dn e t . D i e s e rechtspolitische Priorisierung kann aus Sicht der Strafrechtsanwendung nicht geteilt werden. Das Strafverfahren muss auch in Zukunft in erster Linie der auf die angeklagte Tat bezogenen Wahrheitserforschung, Schuldfeststellung und Ahndung verpflichtet bleiben. Zu dem in anderen aktuellen Gesetzgebungsvorhaben verfolgten Ziel einer praxisnahen Reform des Strafverfahrens (vgl. den Abschlussbericht der Expertenkommission von Oktober 2015 und daran anschließend den Referentenentwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens von Mai 2016) steht der gegenständliche Gesetzentwurf in krassem Gegensatz. Markus Löffelmann una b hä ng ig e s F o r um f ür g ut e R e c hts p o li tik V.i.S.d.R.: Dr. Markus Löffelmann Neuburger Str. 64 85049 Ingolstadt [email protected] Zur Person des Verfassers dieses Beitrags: Dr. Markus Löffelmann ist Richter am Landgericht München I. Zuvor arbeitete er unter anderem als Staatsanwalt, Referent im Bundesministerium der Justiz und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht. Beteiligen Sie sich an der rechtspolitischen Diskussion zum Thema Reform der Vermögensabschöpfung auf unserer Internetplattform www.recht-politik.de oder schicken Sie uns Ihre Meinung per E-Mail an [email protected]. WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN ZUM THEMA Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 9. März 2016, http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/ Dokumente/RefE_Reform_strafrechtliche_Vermoegensabschoepfung.pdf?__blob=publicationFile&v=2 BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Januar 2004 – 2 BvR 564/95, http://www.bundesverfassungsgericht.de/ SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/01/rs20040114_2bvr056495.html Bundestags-Drucksache 11/6623 vom 9. März 1990, http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/11/066/1106623.pdf Bericht der Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens von Oktober 2015, http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/ Abschlussbericht_Reform_StPO_Kommission.pdf?__blob=publicationFile&v=2