Anlage 3 zur Vorlage zu TOP 3.2 für die 59. Sitzung des

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Anlage 3 zur Vorlage zu TOP 3.2
für die 59. Sitzung des Fachausschusses "Personalwesen und Krankenhausorganisation"
der Deutschen Krankenhausgesellschaft am 27.08.2012 in Berlin
Stand nach Sitzung 09.08.2012
DKG Stand 20.02.2012 – ergänzt 23.04.2012
GKV-SV-Stand 23.04.25.07 2012
PatV Stand 13.03.2012
DPR Stand 29.05.2012
GS G-BA (konsentierte Textstellen angenommen) Stand 31.05.2012
DKG Stand 07.08.2012
Anlage 1
zur Richtlinie
über Maßnahmen zur Qualitätssicherung
der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen
vom 20. September 2005,
veröffentlicht im Bundesanzeiger 2005 S. 15 684,
in Kraft getreten am 1. Januar 2006,
zuletzt geändert am XX.XX.XXXX
veröffentlicht im Bundesanzeiger XXXX S. XXXX
in Kraft getreten am XXX
Die Qualitätsmerkmale bzw. Minimalanforderungen sowie Zuweisungskriterien der vier perinatologischen Versorgungsstufen werden im
Folgenden definiert. Die angegebenen Zuweisungs- bzw. Aufnahmekriterien repräsentieren die Indikation zur Verlegung aus der / den jeweils
niedrigeren Versorgungsstufe/n. Für die Durchführung ärztlicher, pflegerischer und anderer Maßnahmen werden entwicklungsadaptierte Konzepte
empfohlen, die sich an den individuellen Bedürfnissen des Kindes und seiner Familie orientieren. Der kurz- und langfristige Nutzen jeder
therapeutischen Maßnahme ist stets für das einzelne Kind zu überdenken.
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1.
A.
Perinatalzentrum Level 1
Merkmale der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität
Level 1 - A 1.
Die ärztliche Leitung der Behandlung eines Früh- und Reifgeborenen, welches den Aufnahmekriterien des Level 1 entspricht (siehe unter Ziffer
1.B. und 2.B.), muss bis mindestens 28 Tage nach dem errechneten Geburtstermin durchgängig einem Facharzt oder einer Fachärztin für Kinderund Jugendmedizin oder Kinderheilkunde jeweils mit dem Schwerpunkt Neonatologie hauptamtlich obliegen. Dieses ist der Chefarzt oder die
Chefärztin oder ein anderer Arzt oder eine andere Ärztin in leitender Funktion (Oberarzt oder Oberärztin, Sektionsleiter oder Sektionsleiterin). Die
Stellvertretung der ärztlichen Leitung muss die gleiche Qualifikation aufweisen.
Level 1 - A 2.
Die ärztliche Leitung der Geburtshilfe muss einem Facharzt oder einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit
Schwerpunktbezeichnung/ fakultativer Weiterbildung „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ hauptamtlich übertragen werden. Dieses ist der
Chefarzt oder die Chefärztin oder ein anderer Arzt oder eine andere Ärztin in leitender Funktion (Oberarzt oder Oberärztin, Sektionsleiter oder
Sektionsleiterin). Die Stellvertretung der ärztlichen Leitung muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren die gleiche Qualifikation nachweisen. Bis
dahin sind einschlägige Erfahrungen / Praxis in den Bereichen Geburtshilfe und Perinatalmedizin nachzuweisen.
Level 1 - A 3.
„Wand-an-Wand“-Lokalisation von Entbindungsbereich, Operationsbereich und neonatologischer Intensivstation, das heißt wenigstens im gleichen
Gebäude oder in miteinander verbundenen Gebäuden, so dass kein Kraftfahrzeug für den Transport zur neonatologischen Intensivstation
erforderlich ist.
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Level 1 - A 4.
Kommentar [MF1]: Siehe
Formulierungsvorschlag Abteilung Recht!!!
Die neonatologische Intensivstation muss über mindestens sechs neonatologische Intensivtherapieplätze jeweils mit Intensivpflege-Inkubator,
Monitoring bzgl. Elektrokardiogramm (EKG), Blutdruck und Pulsoximeter sowie an vier Plätzen über je mindestens ein Beatmungsgerät für Frühund Reifgeborene und jeweils die Möglichkeit zur transkutanen Messung des arteriellen Sauerstoffpartialdrucks (pO2) und des
Kohlendioxidpartialdrucks (pCO2) verfügen. Darüber hinaus muss auf der neonatologischen Intensivstation oder unmittelbar benachbart folgende
Mindestausstattung verfügbar sein: Röntgen-, Ultraschall- (inkl. Echokardiografie), Elektroenzephalografie- (EEG) (bzw. Cerebral function monitor)
und Blutgasanalysegerät. Das Blutgasanalysegerät muss innerhalb von drei Minuten erreichbar sein.
Kommentar [A2]: Gremiumsvorbehalt
DKG
Level 1 - A 5.
Die ärztliche Versorgung der Früh- und Reifgeborenen gemäß der Aufnahmekriterien Level 1 muss durch einen Schichtdienst mit permanenter
Arztpräsenz (24-Stunden-Präsenz, kein Bereitschaftsdienst) im neonatologischen Intensivbereich sichergestellt sein (für Intensivstation und
Kreißsaal; nicht gleichzeitig für Routineaufgaben auf anderen Stationen oder Einheiten). Die Einrichtung verfügt über einen Rufbereitschaftsdienst,
der die Gewährleistung des Facharztstandards jederzeit sicherstellt. Im Hintergrund muss ein Facharzt oder eine Fachärztin für Kinder- und
Jugendmedizin oder Kinderheilkunde mit der Schwerpunktbezeichnung „Neonatologie“ jederzeit erreichbar verfügbar sein.
Level 1 - A 6.
Die geburtshilfliche Versorgung muss mit permanenter Arztpräsenz (24-Stunden-Präsenz, Bereitschaftsdienst im Hause ist möglich, keine
Rufbereitschaft) im präpartalen Bereich, Entbindungsbereich und im Sectio-OP sichergestellt sein. Die Einrichtung verfügt über einen
Rufbereitschaftsdienst, der die Gewährleistung des Facharztstandards jederzeit sicherstellt. Im Hintergrund muss ein Facharzt oder eine
Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit der Schwerpunktbezeichnung bzw. „fakultativen Weiterbildung" „Spezielle Geburtshilfe und
Perinatalmedizin“ jederzeit erreichbar verfügbar sein.
Si am 18.01.2012: In TrGr genau erläutern,
dass höchster verfügbarer Facharztstandard
gewährleistet ist im Level 1
Kommentar [DKG3]: Diese Änderung
bedeutet unserer arbeitsrechtlichen
Einschätzung nach die Einrichtung eines
zweiten Rufbereitschaftsdienstes. Dies
wurde in der AG nicht konsentiert und ist
unserer Einschätzung nach auch nicht
notwendig. Von einem
Rufbereitschaftsdienst, der den
Facharztstandard eines Perinatalzentrums
Level 1 erfüllt muss erwartet werden, dass
er die klinische Situation des Patienten
einschätzen und alle manuell direkt am
Patienten notwendigen Verrichtungen
durchführen kann. Die Aufgabe des
zusätzlich erreichbaren Schwerpunktarztes
besteht dann darin, ggf. zusätzlich Hinweise
und Ratschläge bezüglich der weiter
durchzuführenden Therapie zu geben.
Hierzu ist es nicht notwendig, ggf. am
Patientenbett tätig werden zu können (siehe
auch Entwurf der Tragenden Gründe)
Kommentar [MF4]: Bleibt noch
offen…
Kommentar [A5]: DKG
Gremiumsvorbehalt
Si am 18.01.2012: In TG genau erläutern,
dass höchster verfügbarer Facharztstandard
gewährleistet ist im Level 1
Kommentar [KBL6]: GKV-SV: Hier
muss es um mehr als eine alleinige
telefonische Erreichbarkeit gehen, die so
möglich ist. Bei Bedarf muss der/die
Ärzt/in auch am Krankenbett tätig werden
können.
Kommentar [DKG7]: Siehe auch Level
1 – A5.
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3
Level 1 - A 7.
Der Pflegedienst der neonatologischen Intensivstation besteht aus Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und/oder Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegern. Der Anteil der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit einer
abgeschlossenen Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ (gemäß der „Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft
(DKG) zur Weiterbildung für Krankenpflegepersonen in der Intensivpflege vom 11. Mai 1998“ oder der „DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von
Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege, Funktionsdienste, Pflege in der Onkologie,
Nephrologie und Psychiatrie“ vom 20. September 2011 oder einer gleichwertigen landesrechtlichen Regelung) beträgt mindestens 40 Prozent.
Die DKG gibt zur Gleichwertigkeit der einzelnen landesrechtlichen Regelungen jeweils eine Einschätzung ab. Im Neonatologischen
Intensivtherapiebereich soll ein Pflegeschlüssel von 3:1 (Pflegekräfte pro Bett), im Überwachungsbereich ein Pflegeschlüssel von 2:1
vorgehalten werden.Für eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2016 können zur Erreichung des in Satz 2 genannten Prozentsatzes sowohl
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit einer mindestens fünfjährigen Erfahrung in der
pädiatrischen Intensivpflege als auch Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit einer
abgeschlossenen Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ eingesetzt werden. Es sollte möglichst in jeder Schicht eine
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische
Intensivpflege“ eingesetzt werden. Die Stationsleitung hat einen Leitungslehrgang absolviert. Die hebammenhilfliche Leitung des Kreißsaales
muss einer Hebamme hauptamtlich übertragen werden. Die leitende Hebamme hat einen Leitungslehrgang absolviert. Die Übertragung der
Leitungsfunktion an eine Beleghebamme ist zulässig, sofern die gleichen Qualifikationen vorliegen. Die nachweislich getroffenen Regelungen
(Organisationsstatut) müssen eine sachgerechte Ausübung der Leitungsfunktion sicherstellen. Im Kreißsaal ist die 24-Stunden-Präsenz einer
Hebamme gewährleistet. Mindestens eine zweite Hebamme befindet sich im Rufbereitschaftsdienst. Die ständige Erreichbarkeit einer Hebamme
auf der präpartalen Station muss sichergestellt sein. Die Hebammen nehmen an Maßnahmen des klinikinternen Qualitätsmanagements teil (z. B.
Qualitätszirkel, Perinatalkonferenz).
Kommentar [MF8]: DKG: Bislang ist
nicht geklärt, durch wen die
Gleichwertigkeit festgestellt wird
Kommentar [KBL9]: GKV-SV:
Hinweis in tragende Gründe, dass VZK als
Berechnungsgrundlage
Kommentar [DKG10]: Formulierung
analog UA Qualitätssicherung zur QBAARL
Kommentar [KBL11]: GKV-SV:
Streichung, stattdessen neuer Punkt mit
Verweis auf RKI-RL „Empfehlung zur
Prävention nosokomialer Infektionen bei
neonatologischen Intensivpflegepatienten
mit einem Geburtsgewicht unter 1.500g“,
die u.a. Empfehlungen zur Personalstärke
im Pflegbereich abgibt. S. Vorschlag unter
A 13
Kommentar [DKG12]: Vorschlag unter
Einbeziehung der vorliegenden Evidenz
prüfen.
Kommentar [KBL13]: Warum
Fristverlängerung, wenn Anforderungen
prinzipiell seit 2006 bekannt sind?
Kommentar [DKG14]: DKG: Diese
Anforderungen sind erst seit dem
Inkrafttreten der Fassung vom 18.12.2008
bekannt. Ggf. Prüfung der Übergangsfrist
unter Einbeziehung der Länder
(Antwortschreiben Gesundheitsminister).
Kommentar [DKG15]: Bitte streichen.
Es sollte klar sein, dass möglichst pro ... [1]
Kommentar [CP16]: Keinesfalls
streichen. Wird nämlich bislang nicht so
gelebt!
Level 1 - A 8.
Das Zentrum soll als Stätte für die ärztliche Weiterbildung in den Schwerpunkten „Neonatologie“ und der fakultativen Weiterbildung/dem
Schwerpunkt „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ anerkannt sein. In der jeweiligen Abteilung des Zentrums soll die
Kommentar [DKG17]: Übergangszeite
n siehe Vorschlag BÄK sollten nochmals
thematisiert werden.
Kommentar [DKG18]: Übergangsfriste
n thematisieren.
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Weiterbildungsbefugnis für den Schwerpunkt „Neonatologie“ und für die fakultative Weiterbildung/den Schwerpunkt „Spezielle Geburtshilfe und
Perinatalmedizin“ vorliegen.
Kommentar [MF19]: BÄK:
Befürwortung des Textvorschlages (siehe
E-Mail vom 19.04.2012)
Level 1 - A 9.
Das Zentrum muss in der Lage sein, im Notfall Früh- und Reifgeborene außerhalb des eigenen Zentrums angemessen zu versorgen und mittels
mobiler Intensiveinheit in das Zentrum zu transportieren. Das Zentrum darf die zu diesem Zweck vorgehaltenen Strukturen nicht nutzen, um
planbare Risikogeburten in anderen Kliniken zu ermöglichen.
Kommentar [A20]: Text wäre noch
anzupassen an folgende Tabelle
Level 1 - A 10.
DKG: Folgende Dienstleistungen müssen zur Verfügung stehen:
Begriffsdefinitionen:
Unter „Regeldienst“ im Sinne der Anlage 1 der QFR-RL wird die in der jeweiligen Einrichtung als normale tägliche Arbeitszeit ohne
Berücksichtigung von Schichtdienst festgelegte Zeitspanne verstanden (z.B. von 08.00 Uhr – 16.00 Uhr).
Unter „Schichtdienst“ im Sinne der Anlage 1 der QFR-RL wird verstanden, dass die Einteilung der am Schichtdienst teilnehmenden
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Form eines Dienstplans erfolgt. Die jeweils zum Schichtdienst eingeteilten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
müssen sich während der Schicht im unmittelbaren Bereich ihres Arbeitsplatzes aufhalten und sicherstellen, dass sie jederzeit sofort erreichbar
sind und innerhalb kürzester Zeit die erforderliche Tätigkeit aufnehmen können.
Unter „Bereitschaftsdienst“ im Sinne der Anlage 1 der QFR-RL wird verstanden, dass die Einteilung der am Bereitschaftsdienst teilnehmenden
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Form eines Dienstplans erfolgt. Die jeweils zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter müssen sich während ihres Bereitschaftsdienstes innerhalb des Krankenhauses aufhalten und sicherstellen, dass sie jederzeit sofort
erreichbar sind und ggf. innerhalb weniger Minuten die erforderliche Tätigkeit aufnehmen können.
Unter „Rufbereitschaft“ im Sinne der Anlage 1 der QFR-RL wird verstanden, dass die Einteilung der an der Rufbereitschaft teilnehmenden
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Form eines Dienstplans erfolgt. Die jeweils zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilten Mitarbeiterinnen und
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5
Kommentar [DKG21]: Anmerkung:
Ggf. müssten die Begriffe „jederzeit“,
„sofort“ an dieser Stelle auch noch erläutert
werden – Diskussion in der AG.
Mitarbeiterinnen müssen sicherstellen, dass sie während ihres Rufbereitschaftsdienstes jederzeit sofort erreichbar sind und ggf. innerhalb der
vorgesehenen Frist die erforderliche Tätigkeit aufnehmen können.
Nichtärztliche Dienstleistungen:
Labor einschließlich Mikrobiologisches Labor (Probenannahme),
Durchführung von notfallmäßigen Röntgenaufnahmen
Jederzeit und sofort (Schicht- oder Bereitschaftsdienst oder
vergleichbare Regelung im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen)
Ärztlich zu erbringende Dienstleistungen
Kinderchirurgie
Jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist (Rufbereitschaft oder
vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung).
Die Einrichtung muss sicherstellen, dass alle übrigen notwendigen
Voraussetzungen für eine kinderchirurgische Versorgung vor Ort
verfügbar sind.
Kinderkardiologie
Terminvereinbarung im Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen
Feiertagen) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer
Kooperationsvereinbarung
Mikrobiologie (ärztliche Befundbewertung und Befundauskunft)
Rufbereitschaft (auch nur telefonisch) oder vergleichbare Regelung im
Rahmen einer Kooperationsvereinbarung
Radiologie, Sonographie (einschließlich Echokardiographie)
Jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist (Rufbereitschaft oder
vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung).
Die Einrichtung muss sicherstellen, dass ein kritischer Herzfehler
jederzeit ausgeschlossen werden kann.
Neuropädiatrie
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Terminvereinbarung im Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen
Feiertagen) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer
6
Kommentar [DKG22]: Hinweis in die
TG, dass die Frist für die
Rufbereitschaft/die Regelung innerhalb des
Krankenhauses (z.B. Dienstanweisung)
bzw. in der jeweiligen Vereinbarung
geregelt werden soll.
Kommentar [KBL23]: Hinweis in
tragende Gründe, dass die Vorgabe
bestimmter Zeitfenster für eine
Erreichbarkeit, die auch nur telefonisch
erfolgen kann, ausreichend ist.
Kommentar [DKG24]: Hinweis in die
TG, dass die Frist für die
Rufbereitschaft/die Regelung innerhalb des
Krankenhauses (z.B. Dienstanweisung)
bzw. in der jeweiligen Vereinbarung
geregelt werden soll
Hinweis für die TG: Kinder mit kritischen
Herzfehlern, die unter Missachtung der
Zuweisungskriterien unter Level 1 – B3
nicht in einem Kinderherzzentrum geboren
bzw. aufgenommen werden, müssen
umgehend in ein solches Zentrum verlegt
werden (Vgl. auch Regelungen zu
Neugeborenentransporten im
Richtlinientext).
Kooperationsvereinbarung
Ophthalmologie
Terminvereinbarung im Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen
Feiertagen) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer
Kooperationsvereinbarung
Genetische Beratung
Terminvereinbarung im Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen
Feiertagen) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer
Kooperationsvereinbarung
Kommentar [DKG25]: Sofern Ärzte
aus der Neonatologie/Geburtshilfe eine
entsprechende Fortbildung nach GenDG
bzw. der entsprechenden RKI-Richtlinie
vorweisen kann, kann diese Dienstleistung
auch von den Geburtshelfern bzw.
Neonatologen wahrgenommen werden. In
diesem Fall ist diese Dienstleistung nicht
notwendig. Dieser Sachverhalt muss in den
TG klargestellt werden.
GKV-SV: Folgende Dienstleistungen müssen zur Verfügung stehen:
Technische Dienstleistungen:
Labor, einschließlich Mikrobiologie, bildgebende Untersuchungen
Schicht- oder Bereitschaftsdienst oder vergleichbare Regelung im
Rahmen von Kooperationsvereinbarungen
Persönlich zu erbringende Dienstleistungen
Kinderchirurgie
Bereitschaftsdienst im Haus oder vergleichbare Regelung im Rahmen
einer Kooperationsvereinbarung
Kinderkardiologie
Rufbereitschaft oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer
Kooperationsvereinbarung
Mikrobiologie
Rufbereitschaft (auch nur telefonisch) oder vergleichbare Regelung im
Rahmen einer Kooperationsvereinbarung
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Kommentar [KBL26]: Hinweis in
tragende Gründe, dass die Vorgabe
bestimmter Zeitfenster für eine
Erreichbarkeit, die auch nur telefonisch
erfolgen kann, ausreichend ist.
Radiologie
Rufbereitschaft oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer
Kooperationsvereinbarung
Neuropädiatrie
Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen Feiertagen) oder
vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung
Ophthalmologie
Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen Feiertagen) oder
vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung
Genetische Beratung
Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen Feiertagen) oder
vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung
Folgende Dienstleistungen sollen jederzeit und kurzfristig zur Verfügung stehen: labortechnische Leistungen, bildgebende Diagnostik
(konventionelle Radiologie, Sonografie einschließlich Echokardiografie).
Folgende Dienstleistung soll täglich (auch nur telefonisch) erreichbar sein: Mikrobiologie Folgender Konsiliardienst soll Montag bis Freitag
Kommentar [w27]: Unterschied zu
Tabelle
jederzeit zur Verfügung stehen: Neuropädiatrie (einschließlich EEG-Diagnostik).
Folgende Dienstleistungen und Konsiliardienste sollen im Regeldienst (an regulären Arbeitszeiten) jederzeit kurzfristig zur Verfügung stehen:
Ophtalmologie und genetische Beratung.
Dienstbezeichnun
g
GKV-SV
DKG
PatV
Kinderchirurgie
Kurzfristig (Bereitschaftsdienst im
Haus oder vergleichbare Regelung)
>>Hinweis auf Kooperationsverträge
in tragende Gründe)<<
Kurzfristig (innerhalb 1,5 Stunden)
Kurzfristig (innerhalb 30 min)
Begründung:
Begründung:
 Keine Indikation zur sofortigen
Intervention innerhalb von 30
Minuten
 Indikation: Auftreten von Volvulus
noch strittig

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FIP
 Kommt relativ selten vor
8
 Kurzfristig innerhalb von 30
Minuten
Kommentar [w28]: Unterschied zu
Tabelle

NEK

Volvulus
Begründung:
3-7% Inzidenz (Jahr)
Gemeinsame interdisziplinäre
diagnostische Entscheidungen (nach
Leitlinien)
Stellungnahme der Dt. Gesellschaft
Kinderchirurgie an G-BA aus Jahr
2009
 Stellungnahme der Gesellschaft für
Kinderchirurgie berücksichtigen
 Keine Evidenz für zeitliche
Verfügbarkeit und
Versorgungsergebnis
 Niedrige NEK-Inzidenz in Europa
 Vorzeichen der NEK sind schon
frühzeitig erkennbar, Planbarkeit der
Hinzuziehung des Kinderchirurgen
Kurzfristig ist nicht hinreichend
definiert aktuell in der QNeu-RL (z.B.
ob inklusive Fahrzeit)
Häufiges Hinzuziehen der
Kinderchirurgie (NEO-KISS 2010) –
Frequenz wächst mit abnehmenden
Geburtsgewicht
Keine deutschen Verlaufsstudien,
jedoch Studie aus Israel: Mortalität bei
NEK sinkt
Indikation für operativen Eingriff kann
nur Chirurg stellen
Labortechnische
Leistungen (inkl.
Mikrobiologie)
Kurzfristig / jederzeit
Kurzfristig / jederzeit
- keine Änderung gegenüber alten
Fassung -
- keine Änderung gegenüber alten
Fassung -
Kinderkardiologie
Angemessen (Rufbereitschaft oder
vergleichbare Regelung) >>Hinweis
auf Kooperationsverträge in tragende
Werktäglich
noch strittig
Begründung:
Qualifizierte Echokardiografie nicht
2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1
9
 Daten aus eigenem
Perinatalzentrum (Prof. Poets)
Gründe<<
Begründung:
Ausschluss Herzfehler muss rund um
die Uhr möglich sein
Neuropädiatrie (inkl.
EEG-Diagnostik)
Regeldienst (an regulären
Arbeitstagen)
Begründung:
Normales EEG reicht innerhalb der
Standardarbeitszeit
zwingend an Kinderkardiologen
gebunden
Rufbereitschaft unrealistisch, da nur 33
Kinderkardiologien in Deutschland
bestehen
Montag bis Freitag
Begründung:
Normales EEG reicht innerhalb der
Standardarbeitszeit
Ophtalmologie
Regeldienst (an regulären
Arbeitstagen)
Regeldienst (an regulären
Arbeitstagen)
Genetische
Beratung
Regeldienst (an regulären
Arbeitstagen)
Regeldienst (an regulären
Arbeitstagen)
Regeldienst = werktags
Entwicklungsdiagnostische Nachuntersuchung = wird gestrichen (da A13)
Professionelle psychosoziale Betreuung = ist kein Konsiliardienst; muss nach oben
…Eine fest den Bereichen Geburtshilfe und Neonatologie zugeordnete professionelle psychosoziale Betreuung der Eltern (zum Beispiel durch
ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten, Diplompsychologen, Psychiater und darüber hinaus Sozialpädagogen/Sozialarbeiter) im
Leistungsumfang von 1,5 Vollzeitkräften pro 100 Aufnahmen von Patienten unter 1500 g Geburtsgewicht pro Jahr muss montags bis freitags zur
Verfügung stehen.
Alle o.g. Dienstleistungen und Konsiliardienste in dem o.g. Umfang können auch auf der Grundlage von Kooperationsverträgen mit anderen
Einrichtungen erfolgen.
2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1
Kommentar [KBL29]: Vereinheitlichun
g mit Ophtalmologie und genetischer
Beratung
10
Kommentar [w30]: Nicht konform mit
Regeldienst an regulären Arbeitstagen
(werktags = Mo bis Sa)
Kommentar [DKG31]: Übergangsregel
ung prüfen
Level 1 - A 11.
Die weitere Betreuung der Familien im häuslichen Umfeld wird durch gezielte Entlassungsvorbereitung und, sofern die Anspruchsvoraussetzungen
dafür erfüllt sind, Überleitung in sozialmedizinische Nachsorge nach § 43 Abs. 2 SGB V sichergestellt. Hierzu vernetzt sich das Zentrum ggf. mit
bestehenden ambulanten Institutionen bzw. sozialpädiatrischen Zentren und stellt noch während des stationären Aufenthalts den Erstkontakt her.
Level 1 - A12.
Wegen des hohen Risikopotentials für spätere Entwicklungsbeeinträchtigungen, Verhaltensstörungen und Behinderungen sowie mangelndes
körperliches Gedeihen empfiehlt der G-BA die Überleitung in eine strukturierte entwicklungsneurologische, diagnostische und ggf. therapeutische
Betreuung (z. B. in sozialpädiatrische Zentren) unter Einbeziehung aller an der Versorgung Beteiligter.
Die entlassende Klinik sollte innerhalb von 6 Monaten über Art und Ausmaß dieser Betreuung durch den weiterbehandelnden Arzt informiert
werden.
Level 1 - A 13.
Teilnahme an den folgenden speziellen Qualitätssicherungsverfahren:
 Externe stationäre Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses im Leistungsbereich Perinatalmedizin (Geburtshilfe und
Neonatologie) gemäß den Kriterien der Institution nach § 137 a SGB V.
 Externe Infektions-Surveillance für Frühgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1500 g (gleichwertig zu Nosocomial infection
surveillance system for preterm infants on neonatology departments and ICUs (NEO-KISS)).
 Entwicklungsneurologische Nachuntersuchung anhand des Untersuchungsscores Bayley II für alle Frühgeborenen mit einem
Geburtsgewicht unter 1500 g. Dabei ist eine vollständige Teilnahme an der Zwei-Jahres-Untersuchung anzustreben. Eine Nichtteilnahme
muss im Einzelfall erklärt werden.
Die „Empfehlung zur Prävention nosokomialer Infektionen bei neonatologischen Intensivpflegepatienten mit einem Geburtsgewicht unter 1.500g“
der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut sollen umgesetzt werden.
Level 1 - A 14.
Möglichst nach einer Woche, spätestens jedoch 14 Tage nach der Geburt stellt das Zentrum im Rahmen seines einrichtungsinternen
Qualitätsmanagements regelmäßig stattfindende interdisziplinäre Fallkonferenzen sicher; unter Beteiligung mindestens folgender Fachbereiche,
Disziplinen und Berufsgruppen: Geburtshilfe einschließlich Hebammen, Neonatologie einschließlich einer Gesundheits- und
2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1
11
Kommentar [DKG32]: Kann
gestrichen werden, da die Teilnahme als
Leistungsbereich der esQS ohnehin
verpflichtend ist (historisch begründet
durch die frühere Freiwilligkeit der
Neonatalerhebung)
Kommentar [KBL33]: s. Kommentar
der DKG
Kommentar [KBL34]: ggf. in Anlage 3
Kommentar [DKG35]: siehe
Kommentar des GKV-SV
Kommentar [DKG36]: Aufnahme nicht
sinnvoll, da
1.Sehr unübersichtlich und umfangreich,
2.Mindestens in Teilen u.E. nicht (zeitnah)
umsetzbar (bauliche Voraussetzungen),
3.Nicht aktuell (siehe z.B.
„Nachbesserung“ zu den wöchentlichen
Screeninguntersuchungen)
Kinderkrankenpflegerin und/oder eines Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers , bei Bedarf Humangenetik, Pathologie, Krankenhaushygiene,
Kinderchirurgie und Anästhesie.
Level 1 – A 15
Die Klinik stellt sicher, dass die Eltern bei Bedarf über die Möglichkeiten der sozialmedizinischen Nachsorge gemäß § 43 Abs. 2 SGB V beraten
werden.
Level 1 - A 15.
Das Zentrum erfüllt die Anforderungen zur Veröffentlichung der Ergebnisqualitätsdaten gemäß der Anlage 3.
Kommentar [HJW37]: Kann wegen
der speziellen Regelung unter A 11 an
dieser Stelle entfallen.
Kommentar [DKG38]: Einverstanden
mit dem Kommentar der PatV
Kommentar [KBL39]: GKV-SV: Kann
entfallen, da Verweis im REL-Text bzw.
Anlage 3
Kommentar [DKG40]: Siehe
Kommentar des GKV-SV
2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1
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B.
Aufnahme- und Zuweisungskriterien für Perinatalzentren Level 1
Die Aufnahme bzw. Zuweisung aus niedrigeren Versorgungsstufen erfolgt nach folgenden Kriterien:
Kommentar [DKG41]: Bis hierher
praktisch vollständig überarbeitet
Level 1 - B 1.
Pränatale Verlegung von zu erwartenden Frühgeborenen mit einem geschätzten Geburtsgewicht unter 1250 g und/oder einem Gestationsalter
unter 29+0 Schwangerschaftswochen (SSW).
Level 1 - B 2.
Höhergradige Mehrlinge über 2 unter 33. zuzüglich 0 SSW und über 3 alle.
Level 1 - B 3.
Alle pränatal diagnostizierten fetalen und mütterlichen Erkrankungen, bei denen nach der Geburt eine unmittelbare spezialisierte
intensivmedizinische Versorgung des Neugeborenen erforderlich ist. Dieses betrifft insbesondere den Verdacht auf angeborene Fehlbildungen
(z. B. kritische Herzfehler, Zwerchfellhernien, Meningomyelozelen, Gastroschisis). Diese sollen in hierfür spezialisierte Level 1-Perinatalzentren mit
Spezialeinrichtungen pränatal verlegt werden.
2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1
13
Kommentar [DKG42]: Wenn das „+0“
gestrichen wird, dann würde der Zeitraum
um eine SSW vorverlegt, da die 29. SSW
eben mit 29+7 abgeschlossen wäre.
2.
A.
Perinatalzentrum Level 2
Merkmale der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität
Level 2 - A 1.
Die ärztliche Leitung der Behandlung eines Früh- und Reifgeborenen welches den Aufnahmekriterien des Level 2 entspricht (siehe unter 2.B.),
muss bis mindestens 28 Tage nach dem errechneten Geburtstermin durchgängig einem Facharzt oder einer Fachärztin für Kinder- und
Jugendmedizin oder Kinderheilkunde jeweils mit dem Schwerpunkt „Neonatologie“ hauptamtlich obliegen. Dieses ist der Chefarzt oder die
Chefärztin oder ein anderer Arzt oder eine andere Ärztin in leitender Funktion (Oberarzt oder Oberärztin, Sektionsleiter oder Sektionsleiterin). Die
Vertretung der ärztlichen Leitung muss die gleiche Qualifikation aufweisen.
Level 2 - A 2.
Die ärztliche Leitung der Geburtshilfe muss einem Facharzt oder einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit
Schwerpunktbezeichnung/fakultativer Weiterbildung „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ hauptamtlich übertragen werden. Dieses ist der
Chefarzt oder die Chefärztin oder ein anderer Arzt oder eine andere Ärztin in leitender Funktion (Oberarzt oder Oberärztin, Sektionsleiter oder
Sektionsleiterin). Die Vertretung der ärztlichen Leitung muss als Facharzt oder Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe über eine
dreijährige klinische Erfahrung verfügen.
Level 2 - A 3.
„Wand-an-Wand“-Lokalisation von Entbindungsbereich, Operationsbereich und neonatologischer Intensivstation, das heißt wenigstens im gleichen
Gebäude oder in miteinander verbundenen Gebäuden, so dass kein Kraftfahrzeug für den Transport zur neonatologischen Intensivstation
erforderlich ist.
2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1
14
Kommentar [DKG43]: Ergänzung
Analog Level 1
Level 2 - A 4.
Die neonatologische Intensivstation muss über mindestens vier neonatologische Intensivtherapieplätze jeweils mit Intensivpflege-Inkubator,
Monitoring bzgl. Elektrokardiogramm (EKG), Blutdruck und Pulsoximeter sowie an zwei Plätzen über je mindestens ein Beatmungsgerät für Frühund Reifgeborene und jeweils die Möglichkeit zur transkutanen Messung des arteriellen Sauerstoffpartialdrucks (pO2) und des
Kohlendioxidpartialdrucks (pCO2) verfügen. Darüber hinaus muss auf der neonatologischen Intensivstation oder unmittelbar benachbart folgende
Mindestausstattung verfügbar sein: Röntgen-, Ultraschall- -(inkl. Echokardiografie), Elektroenzephalografie (EEG)- (bzw. Cerebral function
monitor) und Blutgasanalysegerät. Das Blutgasanalysegerät muss innerhalb von drei Minuten erreichbar sein.
Level 2 - A 5
Die ärztliche Versorgung der Früh- und Reifgeborenen gemäß der Aufnahmekriterien Level 2 muss mit permanenter Arztpräsenz (Schicht- oder
Bereitschaftsdienst, keine Rufbereitschaft) im neonatologischen Intensivbereich sichergestellt sein(für Intensivstation und Kreißsaal; nicht
gleichzeitig für Routineaufgaben auf anderen Stationen oder Einheiten). Im Hintergrund muss ein Facharzt oder eine Fachärztin für Kinder- und
Jugendmedizin oder Kinderheilkunde mit der Schwerpunktbezeichnung „Neonatologie“ jederzeit erreichbar verfügbar sein.
Könnte analog zu Level 1 geregelt werden
(Facharztstandard).
Level 2 - A 6.
Die geburtshilfliche Versorgung muss mit permanenter Arztpräsenz (24-Stunden-Präsenz, Bereitschaftsdienst im Hause ist möglich, keine
Rufbereitschaft) im präpartalen Bereich, Entbindungsbereich und im Sectio-OP sichergestellt sein. Im Hintergrund muss ein Facharzt oder eine
Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe jederzeit erreichbar verfügbar sein.
Kommentar [DKG45]: Diese
Formulierung normiert arbeitsrechtlich
einen Rufbereitschaftsdienst.
Könnte analog zu Level 1 geregelt werden
(Facharztstandard)
Level 2 - A 7
Der Pflegedienst der neonatologischen Intensivstation besteht aus Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und/oder Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegern. Der Anteil der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit einer
abgeschlossenen Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ (gemäß der „Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft
(DKG) zur Weiterbildung für Krankenpflegepersonen in der Intensivpflege vom 11. Mai05.1998“ oder der „DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von
2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1
Kommentar [DKG44]: Diese
Formulierung normiert arbeitsrechtlich
einen Rufbereitschaftsdienst.
15
Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege, Funktionsdienste, Pflege in der Onkologie,
Nephrologie und Psychiatrie“ vom 20.September 09.2011 oder einer gleichwertigen landesrechtlichen Regelung) beträgt mindestens 30 Prozent.
Die DKG gibt zur Gleichwertigkeit der einzelnen landesrechtlichen Regelungen jeweils eine Einschätzung ab. Im Neonatologischen
Intensivtherapiebereich soll ein Pflegeschlüssel von 3:1 (Pflegekräfte pro Bett), im Überwachungsbereich ein Pflegeschlüssel von 2:1
vorgehalten werden.Für eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2015 2016 können zur Erreichung des in Satz 2 genannten Prozentsatzes sowohl
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit einer mindestens fünfjährigen Erfahrung in der
pädiatrischen Intensivpflege als auch Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit einer
abgeschlossenen Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ eingesetzt werden. Es sollte möglichst in jeder Schicht eine
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische
Intensivpflege“ eingesetzt werden. Die Stationsleitungen haben einen Leitungslehrgang absolviert. Die hebammenhilfliche Leitung des Kreißsaales
muss einer Hebamme hauptamtlich übertragen werden. Bis zum 31.12.2011 muss Die leitende Hebamme muss eine Leitungsqualifikation
erworben haben. Der Anteil der Leitungstätigkeit ist dabei nicht auf den Stellenplan der Abteilung anzurechnen. Die Übertragung der
Leitungsfunktion an eine Beleghebamme ist zulässig, sofern die gleichen Qualifikationen vorliegen und die nachweislich getroffenen Regelungen
(Organisationsstatut) eine sachgerechte Ausübung der Leitungsfunktion sicherstellen. Im Kreißsaal ist die 24-Stunden-Präsenz einer Hebamme
gewährleistet. Mindestens eine zweite Hebamme befindet sich im Rufbereitschaftsdienst. Die ständige Erreichbarkeit einer Hebamme auf der
präpartalen Station muss sichergestellt sein. Die Hebammen nehmen an Maßnahmen des klinikinternen Qualitätsmanagements teil (z. B.
Qualitätszirkel, Perinatalkonferenz).
Kommentar [KBL46]: GKV-SV:
Klarstellung in tragenden Gründen, dass
Berechnungsgrundlage VZK
Kommentar [DKG47]: Prüfen unter
Vorlage der Evidenz
Kommentar [KBL48]: s. Level-1!
Kommentar [DKG49]: Siehe Level 1
Kommentar [A50]: Bis zur
Verabschiedung der RL/Anlage obsolet.
Kommentar [DPR51]: DPR: Geändert
am 29.05.2012 (siehe E-Mail DPR)
Kommentar [DKG52]: Noch
erläuterungsbedürftig
Level 2 - A 8
DKG: Folgende Dienstleistungen müssen zur Verfügung stehen:
Begriffsdefinitionen:
Unter „Regeldienst“ im Sinne der Anlage 1 der QFR-RL wird die in der jeweiligen Einrichtung als normale tägliche Arbeitszeit ohne
Berücksichtigung von Schichtdienst festgelegte Zeitspanne verstanden (z.B. von 08.00 Uhr – 16.00 Uhr).
Unter „Schichtdienst“ im Sinne der Anlage 1 der QFR-RL wird verstanden, dass die Einteilung der am Schichtdienst teilnehmenden
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Form eines Dienstplans erfolgt. Die jeweils zum Schichtdienst eingeteilten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1
16
Kommentar [DKG53]: Anmerkung:
Ggf. müssten die Begriffe „jederzeit“,
„sofort“ an dieser Stelle auch noch erläutert
werden – Diskussion in der AG.
müssen sich während der Schicht im unmittelbaren Bereich ihres Arbeitsplatzes aufhalten und sicherstellen, dass sie jederzeit sofort erreichbar
sind und innerhalb kürzester Zeit die erforderliche Tätigkeit aufnehmen können.
Unter „Bereitschaftsdienst“ im Sinne der Anlage 1 der QFR-RL wird verstanden, dass die Einteilung der am Bereitschaftsdienst teilnehmenden
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Form eines Dienstplans erfolgt. Die jeweils zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter müssen sich während ihres Bereitschaftsdienstes innerhalb des Krankenhauses aufhalten und sicherstellen, dass sie jederzeit sofort
erreichbar sind und ggf. innerhalb weniger Minuten die erforderliche Tätigkeit aufnehmen können.
Unter „Rufbereitschaft“ im Sinne der Anlage 1 der QFR-RL wird verstanden, dass die Einteilung der an der Rufbereitschaft teilnehmenden
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Form eines Dienstplans erfolgt. Die jeweils zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiterinnen müssen sicherstellen, dass sie während ihres Rufbereitschaftsdienstes jederzeit sofort erreichbar sind und ggf. innerhalb der
vorgesehenen Frist die erforderliche Tätigkeit aufnehmen können.
Nichtärztliche Dienstleistungen:
Labor einschließlich Mikrobiologisches Labor (Probenannahme),
Durchführung von notfallmäßigen Röntgenaufnahmen
Jederzeit und sofort (Schicht- oder Bereitschaftsdienst oder
vergleichbare Regelung im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen)
Ärztlich zu erbringende Dienstleistungen
Kinderchirurgie
Jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist (Rufbereitschaft oder
vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung).
Die Einrichtung muss sicherstellen, dass alle übrigen notwendigen
Voraussetzungen für eine kinderchirurgische Versorgung vor Ort
verfügbar sind.
Kinderkardiologie
Terminvereinbarung im Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen
Feiertagen) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer
Kooperationsvereinbarung
2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1
17
Kommentar [DKG54]: Hinweis in die
TG, dass die Frist für die
Rufbereitschaft/die Regelung innerhalb des
Krankenhauses (z.B. Dienstanweisung)
bzw. in der jeweiligen Vereinbarung
geregelt werden soll.
Mikrobiologie (ärztliche Befundbewertung und Befundauskunft)
Rufbereitschaft (auch nur telefonisch) oder vergleichbare Regelung im
Rahmen einer Kooperationsvereinbarung
Kommentar [KBL55]: Hinweis in
tragende Gründe, dass die Vorgabe
bestimmter Zeitfenster für eine
Erreichbarkeit, die auch nur telefonisch
erfolgen kann, ausreichend ist.
Radiologie, Sonographie (einschließlich Echokardiographie)
Jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist (Rufbereitschaft oder
vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung).
Die Einrichtung muss sicherstellen, dass ein kritischer Herzfehler
jederzeit ausgeschlossen werden kann.
Kommentar [DKG56]: Hinweis in die
TG, dass die Frist für die
Rufbereitschaft/die Regelung innerhalb des
Krankenhauses (z.B. Dienstanweisung)
bzw. in der jeweiligen Vereinbarung
geregelt werden soll
Neuropädiatrie
Terminvereinbarung im Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen
Feiertagen) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer
Kooperationsvereinbarung
Ophthalmologie
Terminvereinbarung im Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen
Feiertagen) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer
Kooperationsvereinbarung
Genetische Beratung
Terminvereinbarung im Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen
Feiertagen) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer
Kooperationsvereinbarung
GKV-SV:
Folgende Dienstleistungen müssen zur Verfügung stehen:
Technische Dienstleistungen:
Labor, einschließlich Mikrobiologie, bildgebende Untersuchungen
2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1
Schicht- oder Bereitschaftsdienst oder vergleichbare Regelung im
18
Hinweis für die TG: Kinder mit kritischen
Herzfehlern, die unter Missachtung der
Zuweisungskriterien unter Level 1 – B3
nicht in einem Kinderherzzentrum geboren
bzw. aufgenommen werden, müssen
umgehend in ein solches Zentrum verlegt
werden (Vgl. auch Regelungen zu
Neugeborenentransporten im
Richtlinientext).
Kommentar [DKG57]: Sofern Ärzte
aus der Neonatologie/Geburtshilfe eine
entsprechende Fortbildung nach GenDG
bzw. der entsprechenden RKI-Richtlinie
vorweisen kann, kann diese Dienstleistung
auch von den Geburtshelfern bzw.
Neonatologen wahrgenommen werden. In
diesem Fall ist diese Dienstleistung nicht
notwendig. Dieser Sachverhalt muss in den
TG klargestellt werden.
Rahmen von Kooperationsvereinbarungen
Persönlich zu erbringende Dienstleistungen
Kinderchirurgie
Bereitschaftsdienst im Haus oder vergleichbare Regelung im Rahmen
einer Kooperationsvereinbarung
Kinderkardiologie
Rufbereitschaft oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer
Kooperationsvereinbarung
Mikrobiologie
Rufbereitschaft (auch nur telefonisch) oder vergleichbare Regelung im
Rahmen einer Kooperationsvereinbarung
Radiologie
Rufbereitschaft oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer
Kooperationsvereinbarung
Neuropädiatrie
Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen Feiertagen) oder
vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung
Ophthalmologie
Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen Feiertagen) oder
vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung
Genetische Beratung
Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen Feiertagen) oder
vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung
Kommentar [KBL58]: Hinweis in
tragende Gründe, dass die Vorgabe
bestimmter Zeitfenster für eine
Erreichbarkeit, die auch nur telefonisch
erfolgen kann, ausreichend ist.
Folgende Dienstleistungen sollen jederzeit und kurzfristig zur Verfügung stehen: labortechnische Leistungen, bildgebende Diagnostik
(konventionelle Radiologie, Sonografie einschließlich Echokardiografie).
Folgende Dienstleistung soll täglich (auch nur telefonisch) erreichbar sein: Mikrobiologie
Folgender Konsiliardienst soll Montag bis Freitag jederzeit zur Verfügung stehen: Neuropädiatrie (einschließlich EEG-Diagnostik).
Kommentar [MF59]: Unterschied zu
Tabelle
Folgende Dienstleistungen und Konsiliardienste sollen im Regeldienst (an regulären Arbeitszeiten) jederzeit kurzfristig zur Verfügung stehen:
Kommentar [MF60]: Unterschied zu
Tabelle
Ophtalmologie und genetische Beratung.
2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1
19
Dienstbezeichnun
g
GKV-SV
DKG
PatV
Kinderchirurgie
Kurzfristig (Bereitschaftsdienst im
Haus oder vergleichbare Regelung)
>>Hinweis auf Kooperationsverträge
in tragende Gründe)<<
Kurzfristig (innerhalb 1,5 Stunden)
Kurzfristig (innerhalb 30 min)
Begründung:
Begründung:
 Keine Indikation zur sofortigen
Intervention innerhalb von 30
Minuten
 Indikation: Auftreten von Volvulus
noch strittig

FIP

 Kommt relativ selten vor
NEK

Volvulus
 Stellungnahme der Gesellschaft für
Kinderchirurgie berücksichtigen
Begründung:
3-7% Inzidenz (Jahr)
Gemeinsame interdisziplinäre
diagnostische Entscheidungen (nach
Leitlinien)
Stellungnahme der Dt. Gesellschaft
Kinderchirurgie an G-BA aus Jahr
2009
 Keine Evidenz für zeitliche
Verfügbarkeit und
Versorgungsergebnis
 Niedrige NEK-Inzidenz in Europa
 Vorzeichen der NEK sind schon
frühzeitig erkennbar, Planbarkeit der
Hinzuziehung des Kinderchirurgen
Kurzfristig ist nicht hinreichend
definiert aktuell in der QNeu-RL (z.B.
ob inklusive Fahrzeit)
Häufiges Hinzuziehen der
Kinderchirurgie (NEO-KISS 2010) –
Frequenz wächst mit abnehmenden
Geburtsgewicht
Keine deutschen Verlaufsstudien,
jedoch Studie aus Israel: Mortalität bei
2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1
20
 Kurzfristig innerhalb von 30
Minuten
 Daten aus eigenem
Perinatalzentrum (Prof. Poets)
NEK sinkt
Indikation für operativen Eingriff kann
nur Chirurg stellen
Kinderkardiologie
noch strittig
Angemessen (Rufbereitschaft oder
vergleichbare Regelung) >>Hinweis
auf Kooperationsverträge in tragende
Gründe<<
Begründung:
Ausschluss Herzfehler muss rund um
die Uhr möglich sein
Neuropädiatrie (inkl.
EEG-Diagnostik)
Regeldienst (an regulären
Arbeitstagen)
Begründung:
Normales EEG reicht innerhalb der
Standardarbeitszeit
Werktäglich
Begründung:
Qualifizierte Echokardiografie nicht
zwingend an Kinderkardiologen
gebunden
Rufbereitschaft unrealistisch, da nur 33
Kinderkardiologien in Deutschland
bestehen
Montag bis Freitag
Begründung:
Normales EEG reicht innerhalb der
Standardarbeitszeit
Ophtalmologie
Regeldienst (an regulären
Arbeitstagen)
Regeldienst (an regulären
Arbeitstagen)
Genetische
Beratung
Regeldienst (an regulären
Arbeitstagen)
Regeldienst (an regulären
Arbeitstagen)
…Eine fest den Bereichen Geburtshilfe und Neonatologie zugeordnete professionelle psychosoziale Betreuung der Eltern (durch z. B. ärztliche
oder psychologische Psychotherapeuten, Diplompsychologen, Psychiater und darüber hinaus Sozialpädagogen/Sozialarbeiter) im
Leistungsumfang von 1,5 Vollzeitkräften pro 100 Aufnahmen von Patienten unter 1500 g Geburtsgewicht pro Jahr muss montags bis freitags zur
Verfügung stehen.
2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1
21
Kommentar [MF61]: Für TrGr
(Vorschlag DKG):
Regeldienst gleich Montag bis Freitag
innerhalb der regulären Arbeitszeit, nicht an
gesetzlichen Feiertagen.
Kommentar [DKG62]: Übergangsregel
ung prüfen
Alle Dienstleistungen und Konsiliardienste in dem o.g. Umfang können auch auf der Grundlage von Kooperationsverträgen mit anderen
Einrichtungen erfolgen.
Level 2 - A 9
Die weitere Betreuung der Familien im häuslichen Umfeld wird durch gezielte Entlassungsvorbereitung und, sofern die Anspruchsvoraussetzungen
dafür erfüllt sind, Überleitung in sozialmedizinische Nachsorge nach § 43 Abs. 2 SGB V sichergestellt. Hierzu vernetzt sich das Zentrum ggf. mit
bestehenden ambulanten Institutionen bzw. sozialpädiatrischen Zentren und stellt noch während des stationären Aufenthalts den Erstkontakt her.
Level 2 - A 10
Wegen des hohen Risikopotentials für spätere Entwicklungsbeeinträchtigungen, Verhaltensstörungen und Behinderungen sowie mangelndes
körperliches Gedeihen empfiehlt der G-BA die Überleitung in eine strukturierte entwicklungsneurologische, diagnostische und ggf. therapeutische
Betreuung (z. B. in sozialpädiatrische Zentren) unter Einbeziehung aller an der Versorgung Beteiligter.
Die entlassende Klinik sollte innerhalb von sechs Monaten über Art und Ausmaß dieser Betreuung durch den weiterbehandelnden Arzt informiert
werden.
Level 2 - A 11.
Teilnahme an den folgenden speziellen Qualitätssicherungsverfahren:
 Externe stationäre Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses im Leistungsbereich Perinatalmedizin (Geburtshilfe und
Neonatologie) gemäß den Kriterien der Institution nach § 137 a SGB V.
 Externe Infektions-Surveillance für Frühgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1500 g (gleichwertig zu Nosocomial infection
surveillance system for preterm infants on neonatology departments and ICUs (NEO-KISS)),
 Entwicklungsneurologische Nachuntersuchung anhand des Untersuchungsscores Bayley II für alle Frühgeborenen mit einem
Geburtsgewicht unter 1500 g anzuwenden. Dabei ist eine vollständige Teilnahme an der Zwei-Jahres-Untersuchung anzustreben. Eine
Nichtteilnahme muss im Einzelfall erklärt werden.

2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1
22
Kommentar [DKG63]: Kann
gestrichen werden, da die Teilnahme als
Leistungsbereich der esQS ohnehin
verpflichtend ist (historisch begründet
durch die frühere Freiwilligkeit der
Neonatalerhebung)
Kommentar [KBL64]: s. DKGKommentar
Kommentar [KBL65]: ggf. in Anlage 3
Die „Empfehlung zur Prävention nosokomialer Infektionen bei neonatologischen Intensivpflegepatienten mit einem Geburtsgewicht
unter 1.500g“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut sollen umgesetzt werden.
Formatiert: Einzug: Links: 1,45 cm,
Keine Aufzählungen oder
Nummerierungen
Kommentar [DKG66]: Siehe
Kommentar zu Level 1 A 13
Level 2 - A 12.
Das Zentrum beachtet die Kriterien für eine Zuweisung in die höhere Versorgungsstufe im Rahmen seines einrichtungsinternen
Qualitätsmanagements als Prozessqualitätsmerkmal.
Level 2 - A 13.
Möglichst nach einer Woche, spätestens jedoch 14 Tage nach der Geburt stellt das Zentrum im Rahmen seines einrichtungsinternen
Qualitätsmanagements regelmäßig stattfindende interdisziplinäre Fallkonferenzen sicher unter Beteiligung mindestens folgender Fachbereiche,
Disziplinen und Berufsgruppen: Geburtshilfe einschließlich Hebammen, Neonatologie einschließlich einer Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerin und/oder eines Gesundheits- oder Kinderkrankenpflegers, bei Bedarf Humangenetik, Pathologie, Krankenhaushygiene,
Kinderchirurgie und Anästhesie.
Level 2 - A 14.
Die Klinik stellt sicher, dass die Eltern bei Bedarf über die Möglichkeiten der sozialmedizinischen Nachsorge gemäß § 43 Abs. 2 SGB V beraten
werden.
Level 2 - A 14.
Das Zentrum erfüllt muss die Anforderungen zur Veröffentlichung der Ergebnisqualität gemäß ders Anhangs zur Anlage 31 erfüllen.
2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1
23
Kommentar [HJW67]: Kann analog zu
Level 1 wg. Der speziellen (Neu-)Regelung
in A 9 hier entfallen.
Kommentar [KBL68]: GKV-SV: Kann
entfallen, da Verweis im RL-Text bzw.
Anlage 3
B.
Aufnahme- und Zuweisungskriterien für Perinatalzentrum Level 2
Die Aufnahme bzw. Zuweisung aus niedrigeren Versorgungsstufen erfolgt nach folgenden Kriterien:
Level 2 - B 1.
Pränatale Verlegung von zu erwartenden Frühgeborenen mit einem geschätzten Geburtsgewicht von 1250 bis 1499 g und/oder einem
Gestationsalter von 29 zuzüglich 0 bis einschließlich 32 zuzüglich 0 Schwangerschaftswochen (SSW).
Level 2 - B 2.
Schwere schwangerschaftsassoziierte Erkrankungen (z. B. Wachstumsretardierung unter 3. Perzentile, bei Präeklampsie, HELLP (Hämolysis
Elevated Liver Enzymes Low Platelets).
Level 2 - B 3.
Mütter mit insulinpflichtige diabetische Stoffwechselstörung mit absehbarer Gefährdung für Fetus bzw. Neugeborenes.
2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1
24
3.
A.
Perinataler Schwerpunkt
Merkmale der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität
Perinataler Schwerpunkt - A 1.
Perinatale Schwerpunkte befinden sich in Krankenhäusern, die eine Geburtsklinik mit Kinderklinik im Haus vorhalten oder über eine
kooperierender Kinderklinik in unmittelbarer Nähe verfügenvorhalten. Diese Einrichtungen sollen in der Lage sein, plötzlich auftretende,
unerwartete neonatologische Notfälle adäquat zu versorgen, das heißt ein Arzt oder eine Ärztin der Kinderklinik muss im Notfall innerhalb von 10
Minuten im Kreißsaal und der Neugeborenenstation sein. Im Hintergrund muss ein Facharzt oder Fachärztin für „Kinder- und Jugendmedizin“ oder
„Kinderheilkunde“ jederzeit erreichbar sein. Die Pflege der Frühgeborenen und kranken Neugeborenen erfolgt durch Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen und/oder Gesundheits- und Kinderkranken–pfleger. Bei anhaltenden Problemen des Früh- und Neugeborenen
Reifgeborenen soll eine Verlegung in ein Perinatalzentrum des „Level 1 oder Level 2“ erfolgen.
Kommentar [DKG69]: Über die
Normierung der 10-Minuten-Frist
hinreichend eingegrenzt. Eine „doppelte“
Eingrenzung ist nicht sinnvoll. Es gibt
Perinatale Schwerpunkte, die aufgrund der
10-Minuten-Regelung diese
Versorgungsstufe verloren haben.
Perinataler Schwerpunkt - A 2.
Kommentar [CP70]: Das entspricht
nicht dem Gedanken der Level- und damit
Risikoabstufung: Auch eine reine
Geburtsklinik wird i.d.R. mit einer
Kinderklinik kooperieren, aber die kann 40
km entfernt sein und steht damit nicht für
Notfälle zur Verfügung – und darum geht
es hier!
Die ärztliche Leitung der Behandlung der Neugeborenen im perinatalen Schwerpunkt obliegt einem Facharzt oder einer Fachärztin für „Kinderund Jugendmedizin oder Kinderheilkunde“ mit mindestens drei Jahren BerufseErfahrung in der Neonatologie.
Kommentar [DKG71]: M.E. kann ein
Kind im Sinne dieser Richtlinie nicht
zugleich Früh- und Reifgeboren sein.
Perinataler Schwerpunkt - A 3.
Es besteht die Möglichkeit zur notfallmäßigen Beatmung für Früh- und Reifgeborene.
Perinataler Schwerpunkt - A 4.
Diagnostische Verfahren für Früh- und Reifgeborene wie Radiologie, allgemeine Sonografie, Echokardiografie, Elektroenzephalografie (EEG) und
Labor sind im perinatalen Schwerpunkt verfügbar.
2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1
25
Perinataler Schwerpunkt - A 5.
24-Stunden-Präsenz eines pädiatrischen Dienstarztes (Bereitschaftsdienst ist möglich).
Perinataler Schwerpunkt - A 6.
Der Perinatale Schwerpunkt beachtet die Kriterien für eine Zuweisung in die höheren Versorgungsstufen im Rahmen seines einrichtungsinternen
Qualitätsmanagements als Prozessqualitätsmerkmal.
2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1
26
B.
Aufnahme- und Zuweisungskriterien für Perinatale Schwerpunkte:
Die Aufnahme bzw. Zuweisung aus Geburtskliniken erfolgt nach folgenden Kriterien:
Perinataler Schwerpunkt - B 1.
Mindestens eines der folgenden Kriterien:

Pränatale Verlegung von zu erwartenden Frühgeborenen ab 1500 g und/oder

32 Wochen zuzüglich einem Tag bis einschließlich 36 vollendete Schwangerschaftswochen (SSW).
Perinataler Schwerpunkt - B 2.
Fetale Wachstumsretardierung (unter 10. Perzentile des auf das Gestationsalter bezogenen Gewichts).
Perinataler Schwerpunkt - B 3.
Insulinpflichtiger Diabetes der Schwangeren ohne absehbare Gefährdung für Fetus bzw. Neugeborenes.
2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1
27
Kommentar [A72]: GS: Vorschlag:
Streichung
4.
Geburtskliniken
In Geburtskliniken ohne Kinderklinik oder mit einer Kinderklinik, welche nicht die für den Perinatalen Schwerpunkt definierten Anforderungen
erfüllt, dürfen nur noch Schwangere über 36 zuzüglich 0 Schwangerschaftswochen (SSW) und ohne zu erwartende Komplikationen beim
Neugeborenen entbunden werden. Alle anderen Schwangeren sind aufgrund dereiner zu erwartenden Behandlungsnotwendigkeit des Kindes
risikoadaptiert in eine der o. g. Einrichtungen antenatal zu verlegen. Mit diesem Vorgehen lässt sich eine Trennung von Mutter und Kind nach der
Geburt bei Behandlungsbedarf des Neugeborenen in der Regel vermeiden. Der Neugeborenentransport beschränkt sich nur noch auf
unvorhersehbare Notfälle.
Die Geburtsklinik beachtet die Kriterien für eine Zuweisung in die höheren Versorgungsstufen im Rahmen ihres einrichtungsinternen
Qualitätsmanagements als Prozessqualitätsmerkmal.
Hinweise für die Anlage 2 (Checkliste):
GS (GS Abteilung Recht, 05.04.2011)
Ziffern 2.2 und 2.3 nicht hinreichend formuliert, denn es ist fraglich, ob Doppelnennung möglich ist
„Nach Sinn und Zweck der Regelung sollen m.E. diejenigen Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinn und Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger die eine abgeschlossene Fachweiterbildung haben, unter Ziffer 2.2 genannt werden. Es soll dann wiederum aber nicht
möglich sein, diese auch unter 2.3 zu zählen.“ „Eine Krankenschwester, die sowohl die Fachweiterbildung hat als auch 5 Jahre da ist, darf nicht in
beiden Kategorien gezählt werden, denn sonst macht der Durchschnittswert von 40% letztlich keinen Sinn.“
AG-Sitzung (07.04.2011):
Anpassung Anlage 2: wortwörtlich an Anlage 1 (wechselseitige keine Konkretisierung)
2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1
28
Kommentar [DKG73]: Diese beiden
Sätze enthalten keine normative Wirkung
und sind an dieser Stelle rein erklärend.
Vorschlag: Streichen.
Kommentar [KBL74R73]: Ggf. zu
Tragenden Gründen!
Seite 4: [1] Kommentar [DKG15]
DKG
01.08.2012 18:12:00
Bitte streichen. Es sollte klar sein, dass möglichst pro Schicht eine fachweitergebildete Pflegekraft eingesetzt
wird
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