Anlage 3 zur Vorlage zu TOP 3.2 für die 59. Sitzung des Fachausschusses "Personalwesen und Krankenhausorganisation" der Deutschen Krankenhausgesellschaft am 27.08.2012 in Berlin Stand nach Sitzung 09.08.2012 DKG Stand 20.02.2012 – ergänzt 23.04.2012 GKV-SV-Stand 23.04.25.07 2012 PatV Stand 13.03.2012 DPR Stand 29.05.2012 GS G-BA (konsentierte Textstellen angenommen) Stand 31.05.2012 DKG Stand 07.08.2012 Anlage 1 zur Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen vom 20. September 2005, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2005 S. 15 684, in Kraft getreten am 1. Januar 2006, zuletzt geändert am XX.XX.XXXX veröffentlicht im Bundesanzeiger XXXX S. XXXX in Kraft getreten am XXX Die Qualitätsmerkmale bzw. Minimalanforderungen sowie Zuweisungskriterien der vier perinatologischen Versorgungsstufen werden im Folgenden definiert. Die angegebenen Zuweisungs- bzw. Aufnahmekriterien repräsentieren die Indikation zur Verlegung aus der / den jeweils niedrigeren Versorgungsstufe/n. Für die Durchführung ärztlicher, pflegerischer und anderer Maßnahmen werden entwicklungsadaptierte Konzepte empfohlen, die sich an den individuellen Bedürfnissen des Kindes und seiner Familie orientieren. Der kurz- und langfristige Nutzen jeder therapeutischen Maßnahme ist stets für das einzelne Kind zu überdenken. 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 1. A. Perinatalzentrum Level 1 Merkmale der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität Level 1 - A 1. Die ärztliche Leitung der Behandlung eines Früh- und Reifgeborenen, welches den Aufnahmekriterien des Level 1 entspricht (siehe unter Ziffer 1.B. und 2.B.), muss bis mindestens 28 Tage nach dem errechneten Geburtstermin durchgängig einem Facharzt oder einer Fachärztin für Kinderund Jugendmedizin oder Kinderheilkunde jeweils mit dem Schwerpunkt Neonatologie hauptamtlich obliegen. Dieses ist der Chefarzt oder die Chefärztin oder ein anderer Arzt oder eine andere Ärztin in leitender Funktion (Oberarzt oder Oberärztin, Sektionsleiter oder Sektionsleiterin). Die Stellvertretung der ärztlichen Leitung muss die gleiche Qualifikation aufweisen. Level 1 - A 2. Die ärztliche Leitung der Geburtshilfe muss einem Facharzt oder einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunktbezeichnung/ fakultativer Weiterbildung „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ hauptamtlich übertragen werden. Dieses ist der Chefarzt oder die Chefärztin oder ein anderer Arzt oder eine andere Ärztin in leitender Funktion (Oberarzt oder Oberärztin, Sektionsleiter oder Sektionsleiterin). Die Stellvertretung der ärztlichen Leitung muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren die gleiche Qualifikation nachweisen. Bis dahin sind einschlägige Erfahrungen / Praxis in den Bereichen Geburtshilfe und Perinatalmedizin nachzuweisen. Level 1 - A 3. „Wand-an-Wand“-Lokalisation von Entbindungsbereich, Operationsbereich und neonatologischer Intensivstation, das heißt wenigstens im gleichen Gebäude oder in miteinander verbundenen Gebäuden, so dass kein Kraftfahrzeug für den Transport zur neonatologischen Intensivstation erforderlich ist. 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 2 Level 1 - A 4. Kommentar [MF1]: Siehe Formulierungsvorschlag Abteilung Recht!!! Die neonatologische Intensivstation muss über mindestens sechs neonatologische Intensivtherapieplätze jeweils mit Intensivpflege-Inkubator, Monitoring bzgl. Elektrokardiogramm (EKG), Blutdruck und Pulsoximeter sowie an vier Plätzen über je mindestens ein Beatmungsgerät für Frühund Reifgeborene und jeweils die Möglichkeit zur transkutanen Messung des arteriellen Sauerstoffpartialdrucks (pO2) und des Kohlendioxidpartialdrucks (pCO2) verfügen. Darüber hinaus muss auf der neonatologischen Intensivstation oder unmittelbar benachbart folgende Mindestausstattung verfügbar sein: Röntgen-, Ultraschall- (inkl. Echokardiografie), Elektroenzephalografie- (EEG) (bzw. Cerebral function monitor) und Blutgasanalysegerät. Das Blutgasanalysegerät muss innerhalb von drei Minuten erreichbar sein. Kommentar [A2]: Gremiumsvorbehalt DKG Level 1 - A 5. Die ärztliche Versorgung der Früh- und Reifgeborenen gemäß der Aufnahmekriterien Level 1 muss durch einen Schichtdienst mit permanenter Arztpräsenz (24-Stunden-Präsenz, kein Bereitschaftsdienst) im neonatologischen Intensivbereich sichergestellt sein (für Intensivstation und Kreißsaal; nicht gleichzeitig für Routineaufgaben auf anderen Stationen oder Einheiten). Die Einrichtung verfügt über einen Rufbereitschaftsdienst, der die Gewährleistung des Facharztstandards jederzeit sicherstellt. Im Hintergrund muss ein Facharzt oder eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin oder Kinderheilkunde mit der Schwerpunktbezeichnung „Neonatologie“ jederzeit erreichbar verfügbar sein. Level 1 - A 6. Die geburtshilfliche Versorgung muss mit permanenter Arztpräsenz (24-Stunden-Präsenz, Bereitschaftsdienst im Hause ist möglich, keine Rufbereitschaft) im präpartalen Bereich, Entbindungsbereich und im Sectio-OP sichergestellt sein. Die Einrichtung verfügt über einen Rufbereitschaftsdienst, der die Gewährleistung des Facharztstandards jederzeit sicherstellt. Im Hintergrund muss ein Facharzt oder eine Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit der Schwerpunktbezeichnung bzw. „fakultativen Weiterbildung" „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ jederzeit erreichbar verfügbar sein. Si am 18.01.2012: In TrGr genau erläutern, dass höchster verfügbarer Facharztstandard gewährleistet ist im Level 1 Kommentar [DKG3]: Diese Änderung bedeutet unserer arbeitsrechtlichen Einschätzung nach die Einrichtung eines zweiten Rufbereitschaftsdienstes. Dies wurde in der AG nicht konsentiert und ist unserer Einschätzung nach auch nicht notwendig. Von einem Rufbereitschaftsdienst, der den Facharztstandard eines Perinatalzentrums Level 1 erfüllt muss erwartet werden, dass er die klinische Situation des Patienten einschätzen und alle manuell direkt am Patienten notwendigen Verrichtungen durchführen kann. Die Aufgabe des zusätzlich erreichbaren Schwerpunktarztes besteht dann darin, ggf. zusätzlich Hinweise und Ratschläge bezüglich der weiter durchzuführenden Therapie zu geben. Hierzu ist es nicht notwendig, ggf. am Patientenbett tätig werden zu können (siehe auch Entwurf der Tragenden Gründe) Kommentar [MF4]: Bleibt noch offen… Kommentar [A5]: DKG Gremiumsvorbehalt Si am 18.01.2012: In TG genau erläutern, dass höchster verfügbarer Facharztstandard gewährleistet ist im Level 1 Kommentar [KBL6]: GKV-SV: Hier muss es um mehr als eine alleinige telefonische Erreichbarkeit gehen, die so möglich ist. Bei Bedarf muss der/die Ärzt/in auch am Krankenbett tätig werden können. Kommentar [DKG7]: Siehe auch Level 1 – A5. 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 3 Level 1 - A 7. Der Pflegedienst der neonatologischen Intensivstation besteht aus Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und/oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern. Der Anteil der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit einer abgeschlossenen Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ (gemäß der „Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zur Weiterbildung für Krankenpflegepersonen in der Intensivpflege vom 11. Mai 1998“ oder der „DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege, Funktionsdienste, Pflege in der Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie“ vom 20. September 2011 oder einer gleichwertigen landesrechtlichen Regelung) beträgt mindestens 40 Prozent. Die DKG gibt zur Gleichwertigkeit der einzelnen landesrechtlichen Regelungen jeweils eine Einschätzung ab. Im Neonatologischen Intensivtherapiebereich soll ein Pflegeschlüssel von 3:1 (Pflegekräfte pro Bett), im Überwachungsbereich ein Pflegeschlüssel von 2:1 vorgehalten werden.Für eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2016 können zur Erreichung des in Satz 2 genannten Prozentsatzes sowohl Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit einer mindestens fünfjährigen Erfahrung in der pädiatrischen Intensivpflege als auch Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit einer abgeschlossenen Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ eingesetzt werden. Es sollte möglichst in jeder Schicht eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ eingesetzt werden. Die Stationsleitung hat einen Leitungslehrgang absolviert. Die hebammenhilfliche Leitung des Kreißsaales muss einer Hebamme hauptamtlich übertragen werden. Die leitende Hebamme hat einen Leitungslehrgang absolviert. Die Übertragung der Leitungsfunktion an eine Beleghebamme ist zulässig, sofern die gleichen Qualifikationen vorliegen. Die nachweislich getroffenen Regelungen (Organisationsstatut) müssen eine sachgerechte Ausübung der Leitungsfunktion sicherstellen. Im Kreißsaal ist die 24-Stunden-Präsenz einer Hebamme gewährleistet. Mindestens eine zweite Hebamme befindet sich im Rufbereitschaftsdienst. Die ständige Erreichbarkeit einer Hebamme auf der präpartalen Station muss sichergestellt sein. Die Hebammen nehmen an Maßnahmen des klinikinternen Qualitätsmanagements teil (z. B. Qualitätszirkel, Perinatalkonferenz). Kommentar [MF8]: DKG: Bislang ist nicht geklärt, durch wen die Gleichwertigkeit festgestellt wird Kommentar [KBL9]: GKV-SV: Hinweis in tragende Gründe, dass VZK als Berechnungsgrundlage Kommentar [DKG10]: Formulierung analog UA Qualitätssicherung zur QBAARL Kommentar [KBL11]: GKV-SV: Streichung, stattdessen neuer Punkt mit Verweis auf RKI-RL „Empfehlung zur Prävention nosokomialer Infektionen bei neonatologischen Intensivpflegepatienten mit einem Geburtsgewicht unter 1.500g“, die u.a. Empfehlungen zur Personalstärke im Pflegbereich abgibt. S. Vorschlag unter A 13 Kommentar [DKG12]: Vorschlag unter Einbeziehung der vorliegenden Evidenz prüfen. Kommentar [KBL13]: Warum Fristverlängerung, wenn Anforderungen prinzipiell seit 2006 bekannt sind? Kommentar [DKG14]: DKG: Diese Anforderungen sind erst seit dem Inkrafttreten der Fassung vom 18.12.2008 bekannt. Ggf. Prüfung der Übergangsfrist unter Einbeziehung der Länder (Antwortschreiben Gesundheitsminister). Kommentar [DKG15]: Bitte streichen. Es sollte klar sein, dass möglichst pro ... [1] Kommentar [CP16]: Keinesfalls streichen. Wird nämlich bislang nicht so gelebt! Level 1 - A 8. Das Zentrum soll als Stätte für die ärztliche Weiterbildung in den Schwerpunkten „Neonatologie“ und der fakultativen Weiterbildung/dem Schwerpunkt „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ anerkannt sein. In der jeweiligen Abteilung des Zentrums soll die Kommentar [DKG17]: Übergangszeite n siehe Vorschlag BÄK sollten nochmals thematisiert werden. Kommentar [DKG18]: Übergangsfriste n thematisieren. 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 4 Weiterbildungsbefugnis für den Schwerpunkt „Neonatologie“ und für die fakultative Weiterbildung/den Schwerpunkt „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ vorliegen. Kommentar [MF19]: BÄK: Befürwortung des Textvorschlages (siehe E-Mail vom 19.04.2012) Level 1 - A 9. Das Zentrum muss in der Lage sein, im Notfall Früh- und Reifgeborene außerhalb des eigenen Zentrums angemessen zu versorgen und mittels mobiler Intensiveinheit in das Zentrum zu transportieren. Das Zentrum darf die zu diesem Zweck vorgehaltenen Strukturen nicht nutzen, um planbare Risikogeburten in anderen Kliniken zu ermöglichen. Kommentar [A20]: Text wäre noch anzupassen an folgende Tabelle Level 1 - A 10. DKG: Folgende Dienstleistungen müssen zur Verfügung stehen: Begriffsdefinitionen: Unter „Regeldienst“ im Sinne der Anlage 1 der QFR-RL wird die in der jeweiligen Einrichtung als normale tägliche Arbeitszeit ohne Berücksichtigung von Schichtdienst festgelegte Zeitspanne verstanden (z.B. von 08.00 Uhr – 16.00 Uhr). Unter „Schichtdienst“ im Sinne der Anlage 1 der QFR-RL wird verstanden, dass die Einteilung der am Schichtdienst teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Form eines Dienstplans erfolgt. Die jeweils zum Schichtdienst eingeteilten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen sich während der Schicht im unmittelbaren Bereich ihres Arbeitsplatzes aufhalten und sicherstellen, dass sie jederzeit sofort erreichbar sind und innerhalb kürzester Zeit die erforderliche Tätigkeit aufnehmen können. Unter „Bereitschaftsdienst“ im Sinne der Anlage 1 der QFR-RL wird verstanden, dass die Einteilung der am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Form eines Dienstplans erfolgt. Die jeweils zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen sich während ihres Bereitschaftsdienstes innerhalb des Krankenhauses aufhalten und sicherstellen, dass sie jederzeit sofort erreichbar sind und ggf. innerhalb weniger Minuten die erforderliche Tätigkeit aufnehmen können. Unter „Rufbereitschaft“ im Sinne der Anlage 1 der QFR-RL wird verstanden, dass die Einteilung der an der Rufbereitschaft teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Form eines Dienstplans erfolgt. Die jeweils zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilten Mitarbeiterinnen und 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 5 Kommentar [DKG21]: Anmerkung: Ggf. müssten die Begriffe „jederzeit“, „sofort“ an dieser Stelle auch noch erläutert werden – Diskussion in der AG. Mitarbeiterinnen müssen sicherstellen, dass sie während ihres Rufbereitschaftsdienstes jederzeit sofort erreichbar sind und ggf. innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderliche Tätigkeit aufnehmen können. Nichtärztliche Dienstleistungen: Labor einschließlich Mikrobiologisches Labor (Probenannahme), Durchführung von notfallmäßigen Röntgenaufnahmen Jederzeit und sofort (Schicht- oder Bereitschaftsdienst oder vergleichbare Regelung im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen) Ärztlich zu erbringende Dienstleistungen Kinderchirurgie Jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist (Rufbereitschaft oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung). Die Einrichtung muss sicherstellen, dass alle übrigen notwendigen Voraussetzungen für eine kinderchirurgische Versorgung vor Ort verfügbar sind. Kinderkardiologie Terminvereinbarung im Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen Feiertagen) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung Mikrobiologie (ärztliche Befundbewertung und Befundauskunft) Rufbereitschaft (auch nur telefonisch) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung Radiologie, Sonographie (einschließlich Echokardiographie) Jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist (Rufbereitschaft oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung). Die Einrichtung muss sicherstellen, dass ein kritischer Herzfehler jederzeit ausgeschlossen werden kann. Neuropädiatrie 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 Terminvereinbarung im Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen Feiertagen) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer 6 Kommentar [DKG22]: Hinweis in die TG, dass die Frist für die Rufbereitschaft/die Regelung innerhalb des Krankenhauses (z.B. Dienstanweisung) bzw. in der jeweiligen Vereinbarung geregelt werden soll. Kommentar [KBL23]: Hinweis in tragende Gründe, dass die Vorgabe bestimmter Zeitfenster für eine Erreichbarkeit, die auch nur telefonisch erfolgen kann, ausreichend ist. Kommentar [DKG24]: Hinweis in die TG, dass die Frist für die Rufbereitschaft/die Regelung innerhalb des Krankenhauses (z.B. Dienstanweisung) bzw. in der jeweiligen Vereinbarung geregelt werden soll Hinweis für die TG: Kinder mit kritischen Herzfehlern, die unter Missachtung der Zuweisungskriterien unter Level 1 – B3 nicht in einem Kinderherzzentrum geboren bzw. aufgenommen werden, müssen umgehend in ein solches Zentrum verlegt werden (Vgl. auch Regelungen zu Neugeborenentransporten im Richtlinientext). Kooperationsvereinbarung Ophthalmologie Terminvereinbarung im Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen Feiertagen) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung Genetische Beratung Terminvereinbarung im Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen Feiertagen) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung Kommentar [DKG25]: Sofern Ärzte aus der Neonatologie/Geburtshilfe eine entsprechende Fortbildung nach GenDG bzw. der entsprechenden RKI-Richtlinie vorweisen kann, kann diese Dienstleistung auch von den Geburtshelfern bzw. Neonatologen wahrgenommen werden. In diesem Fall ist diese Dienstleistung nicht notwendig. Dieser Sachverhalt muss in den TG klargestellt werden. GKV-SV: Folgende Dienstleistungen müssen zur Verfügung stehen: Technische Dienstleistungen: Labor, einschließlich Mikrobiologie, bildgebende Untersuchungen Schicht- oder Bereitschaftsdienst oder vergleichbare Regelung im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen Persönlich zu erbringende Dienstleistungen Kinderchirurgie Bereitschaftsdienst im Haus oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung Kinderkardiologie Rufbereitschaft oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung Mikrobiologie Rufbereitschaft (auch nur telefonisch) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 7 Kommentar [KBL26]: Hinweis in tragende Gründe, dass die Vorgabe bestimmter Zeitfenster für eine Erreichbarkeit, die auch nur telefonisch erfolgen kann, ausreichend ist. Radiologie Rufbereitschaft oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung Neuropädiatrie Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen Feiertagen) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung Ophthalmologie Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen Feiertagen) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung Genetische Beratung Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen Feiertagen) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung Folgende Dienstleistungen sollen jederzeit und kurzfristig zur Verfügung stehen: labortechnische Leistungen, bildgebende Diagnostik (konventionelle Radiologie, Sonografie einschließlich Echokardiografie). Folgende Dienstleistung soll täglich (auch nur telefonisch) erreichbar sein: Mikrobiologie Folgender Konsiliardienst soll Montag bis Freitag Kommentar [w27]: Unterschied zu Tabelle jederzeit zur Verfügung stehen: Neuropädiatrie (einschließlich EEG-Diagnostik). Folgende Dienstleistungen und Konsiliardienste sollen im Regeldienst (an regulären Arbeitszeiten) jederzeit kurzfristig zur Verfügung stehen: Ophtalmologie und genetische Beratung. Dienstbezeichnun g GKV-SV DKG PatV Kinderchirurgie Kurzfristig (Bereitschaftsdienst im Haus oder vergleichbare Regelung) >>Hinweis auf Kooperationsverträge in tragende Gründe)<< Kurzfristig (innerhalb 1,5 Stunden) Kurzfristig (innerhalb 30 min) Begründung: Begründung: Keine Indikation zur sofortigen Intervention innerhalb von 30 Minuten Indikation: Auftreten von Volvulus noch strittig 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 FIP Kommt relativ selten vor 8 Kurzfristig innerhalb von 30 Minuten Kommentar [w28]: Unterschied zu Tabelle NEK Volvulus Begründung: 3-7% Inzidenz (Jahr) Gemeinsame interdisziplinäre diagnostische Entscheidungen (nach Leitlinien) Stellungnahme der Dt. Gesellschaft Kinderchirurgie an G-BA aus Jahr 2009 Stellungnahme der Gesellschaft für Kinderchirurgie berücksichtigen Keine Evidenz für zeitliche Verfügbarkeit und Versorgungsergebnis Niedrige NEK-Inzidenz in Europa Vorzeichen der NEK sind schon frühzeitig erkennbar, Planbarkeit der Hinzuziehung des Kinderchirurgen Kurzfristig ist nicht hinreichend definiert aktuell in der QNeu-RL (z.B. ob inklusive Fahrzeit) Häufiges Hinzuziehen der Kinderchirurgie (NEO-KISS 2010) – Frequenz wächst mit abnehmenden Geburtsgewicht Keine deutschen Verlaufsstudien, jedoch Studie aus Israel: Mortalität bei NEK sinkt Indikation für operativen Eingriff kann nur Chirurg stellen Labortechnische Leistungen (inkl. Mikrobiologie) Kurzfristig / jederzeit Kurzfristig / jederzeit - keine Änderung gegenüber alten Fassung - - keine Änderung gegenüber alten Fassung - Kinderkardiologie Angemessen (Rufbereitschaft oder vergleichbare Regelung) >>Hinweis auf Kooperationsverträge in tragende Werktäglich noch strittig Begründung: Qualifizierte Echokardiografie nicht 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 9 Daten aus eigenem Perinatalzentrum (Prof. Poets) Gründe<< Begründung: Ausschluss Herzfehler muss rund um die Uhr möglich sein Neuropädiatrie (inkl. EEG-Diagnostik) Regeldienst (an regulären Arbeitstagen) Begründung: Normales EEG reicht innerhalb der Standardarbeitszeit zwingend an Kinderkardiologen gebunden Rufbereitschaft unrealistisch, da nur 33 Kinderkardiologien in Deutschland bestehen Montag bis Freitag Begründung: Normales EEG reicht innerhalb der Standardarbeitszeit Ophtalmologie Regeldienst (an regulären Arbeitstagen) Regeldienst (an regulären Arbeitstagen) Genetische Beratung Regeldienst (an regulären Arbeitstagen) Regeldienst (an regulären Arbeitstagen) Regeldienst = werktags Entwicklungsdiagnostische Nachuntersuchung = wird gestrichen (da A13) Professionelle psychosoziale Betreuung = ist kein Konsiliardienst; muss nach oben …Eine fest den Bereichen Geburtshilfe und Neonatologie zugeordnete professionelle psychosoziale Betreuung der Eltern (zum Beispiel durch ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten, Diplompsychologen, Psychiater und darüber hinaus Sozialpädagogen/Sozialarbeiter) im Leistungsumfang von 1,5 Vollzeitkräften pro 100 Aufnahmen von Patienten unter 1500 g Geburtsgewicht pro Jahr muss montags bis freitags zur Verfügung stehen. Alle o.g. Dienstleistungen und Konsiliardienste in dem o.g. Umfang können auch auf der Grundlage von Kooperationsverträgen mit anderen Einrichtungen erfolgen. 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 Kommentar [KBL29]: Vereinheitlichun g mit Ophtalmologie und genetischer Beratung 10 Kommentar [w30]: Nicht konform mit Regeldienst an regulären Arbeitstagen (werktags = Mo bis Sa) Kommentar [DKG31]: Übergangsregel ung prüfen Level 1 - A 11. Die weitere Betreuung der Familien im häuslichen Umfeld wird durch gezielte Entlassungsvorbereitung und, sofern die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt sind, Überleitung in sozialmedizinische Nachsorge nach § 43 Abs. 2 SGB V sichergestellt. Hierzu vernetzt sich das Zentrum ggf. mit bestehenden ambulanten Institutionen bzw. sozialpädiatrischen Zentren und stellt noch während des stationären Aufenthalts den Erstkontakt her. Level 1 - A12. Wegen des hohen Risikopotentials für spätere Entwicklungsbeeinträchtigungen, Verhaltensstörungen und Behinderungen sowie mangelndes körperliches Gedeihen empfiehlt der G-BA die Überleitung in eine strukturierte entwicklungsneurologische, diagnostische und ggf. therapeutische Betreuung (z. B. in sozialpädiatrische Zentren) unter Einbeziehung aller an der Versorgung Beteiligter. Die entlassende Klinik sollte innerhalb von 6 Monaten über Art und Ausmaß dieser Betreuung durch den weiterbehandelnden Arzt informiert werden. Level 1 - A 13. Teilnahme an den folgenden speziellen Qualitätssicherungsverfahren: Externe stationäre Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses im Leistungsbereich Perinatalmedizin (Geburtshilfe und Neonatologie) gemäß den Kriterien der Institution nach § 137 a SGB V. Externe Infektions-Surveillance für Frühgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1500 g (gleichwertig zu Nosocomial infection surveillance system for preterm infants on neonatology departments and ICUs (NEO-KISS)). Entwicklungsneurologische Nachuntersuchung anhand des Untersuchungsscores Bayley II für alle Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 1500 g. Dabei ist eine vollständige Teilnahme an der Zwei-Jahres-Untersuchung anzustreben. Eine Nichtteilnahme muss im Einzelfall erklärt werden. Die „Empfehlung zur Prävention nosokomialer Infektionen bei neonatologischen Intensivpflegepatienten mit einem Geburtsgewicht unter 1.500g“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut sollen umgesetzt werden. Level 1 - A 14. Möglichst nach einer Woche, spätestens jedoch 14 Tage nach der Geburt stellt das Zentrum im Rahmen seines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements regelmäßig stattfindende interdisziplinäre Fallkonferenzen sicher; unter Beteiligung mindestens folgender Fachbereiche, Disziplinen und Berufsgruppen: Geburtshilfe einschließlich Hebammen, Neonatologie einschließlich einer Gesundheits- und 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 11 Kommentar [DKG32]: Kann gestrichen werden, da die Teilnahme als Leistungsbereich der esQS ohnehin verpflichtend ist (historisch begründet durch die frühere Freiwilligkeit der Neonatalerhebung) Kommentar [KBL33]: s. Kommentar der DKG Kommentar [KBL34]: ggf. in Anlage 3 Kommentar [DKG35]: siehe Kommentar des GKV-SV Kommentar [DKG36]: Aufnahme nicht sinnvoll, da 1.Sehr unübersichtlich und umfangreich, 2.Mindestens in Teilen u.E. nicht (zeitnah) umsetzbar (bauliche Voraussetzungen), 3.Nicht aktuell (siehe z.B. „Nachbesserung“ zu den wöchentlichen Screeninguntersuchungen) Kinderkrankenpflegerin und/oder eines Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers , bei Bedarf Humangenetik, Pathologie, Krankenhaushygiene, Kinderchirurgie und Anästhesie. Level 1 – A 15 Die Klinik stellt sicher, dass die Eltern bei Bedarf über die Möglichkeiten der sozialmedizinischen Nachsorge gemäß § 43 Abs. 2 SGB V beraten werden. Level 1 - A 15. Das Zentrum erfüllt die Anforderungen zur Veröffentlichung der Ergebnisqualitätsdaten gemäß der Anlage 3. Kommentar [HJW37]: Kann wegen der speziellen Regelung unter A 11 an dieser Stelle entfallen. Kommentar [DKG38]: Einverstanden mit dem Kommentar der PatV Kommentar [KBL39]: GKV-SV: Kann entfallen, da Verweis im REL-Text bzw. Anlage 3 Kommentar [DKG40]: Siehe Kommentar des GKV-SV 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 12 B. Aufnahme- und Zuweisungskriterien für Perinatalzentren Level 1 Die Aufnahme bzw. Zuweisung aus niedrigeren Versorgungsstufen erfolgt nach folgenden Kriterien: Kommentar [DKG41]: Bis hierher praktisch vollständig überarbeitet Level 1 - B 1. Pränatale Verlegung von zu erwartenden Frühgeborenen mit einem geschätzten Geburtsgewicht unter 1250 g und/oder einem Gestationsalter unter 29+0 Schwangerschaftswochen (SSW). Level 1 - B 2. Höhergradige Mehrlinge über 2 unter 33. zuzüglich 0 SSW und über 3 alle. Level 1 - B 3. Alle pränatal diagnostizierten fetalen und mütterlichen Erkrankungen, bei denen nach der Geburt eine unmittelbare spezialisierte intensivmedizinische Versorgung des Neugeborenen erforderlich ist. Dieses betrifft insbesondere den Verdacht auf angeborene Fehlbildungen (z. B. kritische Herzfehler, Zwerchfellhernien, Meningomyelozelen, Gastroschisis). Diese sollen in hierfür spezialisierte Level 1-Perinatalzentren mit Spezialeinrichtungen pränatal verlegt werden. 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 13 Kommentar [DKG42]: Wenn das „+0“ gestrichen wird, dann würde der Zeitraum um eine SSW vorverlegt, da die 29. SSW eben mit 29+7 abgeschlossen wäre. 2. A. Perinatalzentrum Level 2 Merkmale der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität Level 2 - A 1. Die ärztliche Leitung der Behandlung eines Früh- und Reifgeborenen welches den Aufnahmekriterien des Level 2 entspricht (siehe unter 2.B.), muss bis mindestens 28 Tage nach dem errechneten Geburtstermin durchgängig einem Facharzt oder einer Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin oder Kinderheilkunde jeweils mit dem Schwerpunkt „Neonatologie“ hauptamtlich obliegen. Dieses ist der Chefarzt oder die Chefärztin oder ein anderer Arzt oder eine andere Ärztin in leitender Funktion (Oberarzt oder Oberärztin, Sektionsleiter oder Sektionsleiterin). Die Vertretung der ärztlichen Leitung muss die gleiche Qualifikation aufweisen. Level 2 - A 2. Die ärztliche Leitung der Geburtshilfe muss einem Facharzt oder einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunktbezeichnung/fakultativer Weiterbildung „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ hauptamtlich übertragen werden. Dieses ist der Chefarzt oder die Chefärztin oder ein anderer Arzt oder eine andere Ärztin in leitender Funktion (Oberarzt oder Oberärztin, Sektionsleiter oder Sektionsleiterin). Die Vertretung der ärztlichen Leitung muss als Facharzt oder Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe über eine dreijährige klinische Erfahrung verfügen. Level 2 - A 3. „Wand-an-Wand“-Lokalisation von Entbindungsbereich, Operationsbereich und neonatologischer Intensivstation, das heißt wenigstens im gleichen Gebäude oder in miteinander verbundenen Gebäuden, so dass kein Kraftfahrzeug für den Transport zur neonatologischen Intensivstation erforderlich ist. 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 14 Kommentar [DKG43]: Ergänzung Analog Level 1 Level 2 - A 4. Die neonatologische Intensivstation muss über mindestens vier neonatologische Intensivtherapieplätze jeweils mit Intensivpflege-Inkubator, Monitoring bzgl. Elektrokardiogramm (EKG), Blutdruck und Pulsoximeter sowie an zwei Plätzen über je mindestens ein Beatmungsgerät für Frühund Reifgeborene und jeweils die Möglichkeit zur transkutanen Messung des arteriellen Sauerstoffpartialdrucks (pO2) und des Kohlendioxidpartialdrucks (pCO2) verfügen. Darüber hinaus muss auf der neonatologischen Intensivstation oder unmittelbar benachbart folgende Mindestausstattung verfügbar sein: Röntgen-, Ultraschall- -(inkl. Echokardiografie), Elektroenzephalografie (EEG)- (bzw. Cerebral function monitor) und Blutgasanalysegerät. Das Blutgasanalysegerät muss innerhalb von drei Minuten erreichbar sein. Level 2 - A 5 Die ärztliche Versorgung der Früh- und Reifgeborenen gemäß der Aufnahmekriterien Level 2 muss mit permanenter Arztpräsenz (Schicht- oder Bereitschaftsdienst, keine Rufbereitschaft) im neonatologischen Intensivbereich sichergestellt sein(für Intensivstation und Kreißsaal; nicht gleichzeitig für Routineaufgaben auf anderen Stationen oder Einheiten). Im Hintergrund muss ein Facharzt oder eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin oder Kinderheilkunde mit der Schwerpunktbezeichnung „Neonatologie“ jederzeit erreichbar verfügbar sein. Könnte analog zu Level 1 geregelt werden (Facharztstandard). Level 2 - A 6. Die geburtshilfliche Versorgung muss mit permanenter Arztpräsenz (24-Stunden-Präsenz, Bereitschaftsdienst im Hause ist möglich, keine Rufbereitschaft) im präpartalen Bereich, Entbindungsbereich und im Sectio-OP sichergestellt sein. Im Hintergrund muss ein Facharzt oder eine Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe jederzeit erreichbar verfügbar sein. Kommentar [DKG45]: Diese Formulierung normiert arbeitsrechtlich einen Rufbereitschaftsdienst. Könnte analog zu Level 1 geregelt werden (Facharztstandard) Level 2 - A 7 Der Pflegedienst der neonatologischen Intensivstation besteht aus Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und/oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern. Der Anteil der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit einer abgeschlossenen Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ (gemäß der „Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zur Weiterbildung für Krankenpflegepersonen in der Intensivpflege vom 11. Mai05.1998“ oder der „DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 Kommentar [DKG44]: Diese Formulierung normiert arbeitsrechtlich einen Rufbereitschaftsdienst. 15 Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege, Funktionsdienste, Pflege in der Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie“ vom 20.September 09.2011 oder einer gleichwertigen landesrechtlichen Regelung) beträgt mindestens 30 Prozent. Die DKG gibt zur Gleichwertigkeit der einzelnen landesrechtlichen Regelungen jeweils eine Einschätzung ab. Im Neonatologischen Intensivtherapiebereich soll ein Pflegeschlüssel von 3:1 (Pflegekräfte pro Bett), im Überwachungsbereich ein Pflegeschlüssel von 2:1 vorgehalten werden.Für eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2015 2016 können zur Erreichung des in Satz 2 genannten Prozentsatzes sowohl Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit einer mindestens fünfjährigen Erfahrung in der pädiatrischen Intensivpflege als auch Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit einer abgeschlossenen Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ eingesetzt werden. Es sollte möglichst in jeder Schicht eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ eingesetzt werden. Die Stationsleitungen haben einen Leitungslehrgang absolviert. Die hebammenhilfliche Leitung des Kreißsaales muss einer Hebamme hauptamtlich übertragen werden. Bis zum 31.12.2011 muss Die leitende Hebamme muss eine Leitungsqualifikation erworben haben. Der Anteil der Leitungstätigkeit ist dabei nicht auf den Stellenplan der Abteilung anzurechnen. Die Übertragung der Leitungsfunktion an eine Beleghebamme ist zulässig, sofern die gleichen Qualifikationen vorliegen und die nachweislich getroffenen Regelungen (Organisationsstatut) eine sachgerechte Ausübung der Leitungsfunktion sicherstellen. Im Kreißsaal ist die 24-Stunden-Präsenz einer Hebamme gewährleistet. Mindestens eine zweite Hebamme befindet sich im Rufbereitschaftsdienst. Die ständige Erreichbarkeit einer Hebamme auf der präpartalen Station muss sichergestellt sein. Die Hebammen nehmen an Maßnahmen des klinikinternen Qualitätsmanagements teil (z. B. Qualitätszirkel, Perinatalkonferenz). Kommentar [KBL46]: GKV-SV: Klarstellung in tragenden Gründen, dass Berechnungsgrundlage VZK Kommentar [DKG47]: Prüfen unter Vorlage der Evidenz Kommentar [KBL48]: s. Level-1! Kommentar [DKG49]: Siehe Level 1 Kommentar [A50]: Bis zur Verabschiedung der RL/Anlage obsolet. Kommentar [DPR51]: DPR: Geändert am 29.05.2012 (siehe E-Mail DPR) Kommentar [DKG52]: Noch erläuterungsbedürftig Level 2 - A 8 DKG: Folgende Dienstleistungen müssen zur Verfügung stehen: Begriffsdefinitionen: Unter „Regeldienst“ im Sinne der Anlage 1 der QFR-RL wird die in der jeweiligen Einrichtung als normale tägliche Arbeitszeit ohne Berücksichtigung von Schichtdienst festgelegte Zeitspanne verstanden (z.B. von 08.00 Uhr – 16.00 Uhr). Unter „Schichtdienst“ im Sinne der Anlage 1 der QFR-RL wird verstanden, dass die Einteilung der am Schichtdienst teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Form eines Dienstplans erfolgt. Die jeweils zum Schichtdienst eingeteilten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 16 Kommentar [DKG53]: Anmerkung: Ggf. müssten die Begriffe „jederzeit“, „sofort“ an dieser Stelle auch noch erläutert werden – Diskussion in der AG. müssen sich während der Schicht im unmittelbaren Bereich ihres Arbeitsplatzes aufhalten und sicherstellen, dass sie jederzeit sofort erreichbar sind und innerhalb kürzester Zeit die erforderliche Tätigkeit aufnehmen können. Unter „Bereitschaftsdienst“ im Sinne der Anlage 1 der QFR-RL wird verstanden, dass die Einteilung der am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Form eines Dienstplans erfolgt. Die jeweils zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen sich während ihres Bereitschaftsdienstes innerhalb des Krankenhauses aufhalten und sicherstellen, dass sie jederzeit sofort erreichbar sind und ggf. innerhalb weniger Minuten die erforderliche Tätigkeit aufnehmen können. Unter „Rufbereitschaft“ im Sinne der Anlage 1 der QFR-RL wird verstanden, dass die Einteilung der an der Rufbereitschaft teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Form eines Dienstplans erfolgt. Die jeweils zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterinnen müssen sicherstellen, dass sie während ihres Rufbereitschaftsdienstes jederzeit sofort erreichbar sind und ggf. innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderliche Tätigkeit aufnehmen können. Nichtärztliche Dienstleistungen: Labor einschließlich Mikrobiologisches Labor (Probenannahme), Durchführung von notfallmäßigen Röntgenaufnahmen Jederzeit und sofort (Schicht- oder Bereitschaftsdienst oder vergleichbare Regelung im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen) Ärztlich zu erbringende Dienstleistungen Kinderchirurgie Jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist (Rufbereitschaft oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung). Die Einrichtung muss sicherstellen, dass alle übrigen notwendigen Voraussetzungen für eine kinderchirurgische Versorgung vor Ort verfügbar sind. Kinderkardiologie Terminvereinbarung im Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen Feiertagen) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 17 Kommentar [DKG54]: Hinweis in die TG, dass die Frist für die Rufbereitschaft/die Regelung innerhalb des Krankenhauses (z.B. Dienstanweisung) bzw. in der jeweiligen Vereinbarung geregelt werden soll. Mikrobiologie (ärztliche Befundbewertung und Befundauskunft) Rufbereitschaft (auch nur telefonisch) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung Kommentar [KBL55]: Hinweis in tragende Gründe, dass die Vorgabe bestimmter Zeitfenster für eine Erreichbarkeit, die auch nur telefonisch erfolgen kann, ausreichend ist. Radiologie, Sonographie (einschließlich Echokardiographie) Jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist (Rufbereitschaft oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung). Die Einrichtung muss sicherstellen, dass ein kritischer Herzfehler jederzeit ausgeschlossen werden kann. Kommentar [DKG56]: Hinweis in die TG, dass die Frist für die Rufbereitschaft/die Regelung innerhalb des Krankenhauses (z.B. Dienstanweisung) bzw. in der jeweiligen Vereinbarung geregelt werden soll Neuropädiatrie Terminvereinbarung im Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen Feiertagen) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung Ophthalmologie Terminvereinbarung im Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen Feiertagen) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung Genetische Beratung Terminvereinbarung im Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen Feiertagen) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung GKV-SV: Folgende Dienstleistungen müssen zur Verfügung stehen: Technische Dienstleistungen: Labor, einschließlich Mikrobiologie, bildgebende Untersuchungen 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 Schicht- oder Bereitschaftsdienst oder vergleichbare Regelung im 18 Hinweis für die TG: Kinder mit kritischen Herzfehlern, die unter Missachtung der Zuweisungskriterien unter Level 1 – B3 nicht in einem Kinderherzzentrum geboren bzw. aufgenommen werden, müssen umgehend in ein solches Zentrum verlegt werden (Vgl. auch Regelungen zu Neugeborenentransporten im Richtlinientext). Kommentar [DKG57]: Sofern Ärzte aus der Neonatologie/Geburtshilfe eine entsprechende Fortbildung nach GenDG bzw. der entsprechenden RKI-Richtlinie vorweisen kann, kann diese Dienstleistung auch von den Geburtshelfern bzw. Neonatologen wahrgenommen werden. In diesem Fall ist diese Dienstleistung nicht notwendig. Dieser Sachverhalt muss in den TG klargestellt werden. Rahmen von Kooperationsvereinbarungen Persönlich zu erbringende Dienstleistungen Kinderchirurgie Bereitschaftsdienst im Haus oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung Kinderkardiologie Rufbereitschaft oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung Mikrobiologie Rufbereitschaft (auch nur telefonisch) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung Radiologie Rufbereitschaft oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung Neuropädiatrie Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen Feiertagen) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung Ophthalmologie Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen Feiertagen) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung Genetische Beratung Regeldienst (Mo-Fr, außer an gesetzlichen Feiertagen) oder vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung Kommentar [KBL58]: Hinweis in tragende Gründe, dass die Vorgabe bestimmter Zeitfenster für eine Erreichbarkeit, die auch nur telefonisch erfolgen kann, ausreichend ist. Folgende Dienstleistungen sollen jederzeit und kurzfristig zur Verfügung stehen: labortechnische Leistungen, bildgebende Diagnostik (konventionelle Radiologie, Sonografie einschließlich Echokardiografie). Folgende Dienstleistung soll täglich (auch nur telefonisch) erreichbar sein: Mikrobiologie Folgender Konsiliardienst soll Montag bis Freitag jederzeit zur Verfügung stehen: Neuropädiatrie (einschließlich EEG-Diagnostik). Kommentar [MF59]: Unterschied zu Tabelle Folgende Dienstleistungen und Konsiliardienste sollen im Regeldienst (an regulären Arbeitszeiten) jederzeit kurzfristig zur Verfügung stehen: Kommentar [MF60]: Unterschied zu Tabelle Ophtalmologie und genetische Beratung. 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 19 Dienstbezeichnun g GKV-SV DKG PatV Kinderchirurgie Kurzfristig (Bereitschaftsdienst im Haus oder vergleichbare Regelung) >>Hinweis auf Kooperationsverträge in tragende Gründe)<< Kurzfristig (innerhalb 1,5 Stunden) Kurzfristig (innerhalb 30 min) Begründung: Begründung: Keine Indikation zur sofortigen Intervention innerhalb von 30 Minuten Indikation: Auftreten von Volvulus noch strittig FIP Kommt relativ selten vor NEK Volvulus Stellungnahme der Gesellschaft für Kinderchirurgie berücksichtigen Begründung: 3-7% Inzidenz (Jahr) Gemeinsame interdisziplinäre diagnostische Entscheidungen (nach Leitlinien) Stellungnahme der Dt. Gesellschaft Kinderchirurgie an G-BA aus Jahr 2009 Keine Evidenz für zeitliche Verfügbarkeit und Versorgungsergebnis Niedrige NEK-Inzidenz in Europa Vorzeichen der NEK sind schon frühzeitig erkennbar, Planbarkeit der Hinzuziehung des Kinderchirurgen Kurzfristig ist nicht hinreichend definiert aktuell in der QNeu-RL (z.B. ob inklusive Fahrzeit) Häufiges Hinzuziehen der Kinderchirurgie (NEO-KISS 2010) – Frequenz wächst mit abnehmenden Geburtsgewicht Keine deutschen Verlaufsstudien, jedoch Studie aus Israel: Mortalität bei 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 20 Kurzfristig innerhalb von 30 Minuten Daten aus eigenem Perinatalzentrum (Prof. Poets) NEK sinkt Indikation für operativen Eingriff kann nur Chirurg stellen Kinderkardiologie noch strittig Angemessen (Rufbereitschaft oder vergleichbare Regelung) >>Hinweis auf Kooperationsverträge in tragende Gründe<< Begründung: Ausschluss Herzfehler muss rund um die Uhr möglich sein Neuropädiatrie (inkl. EEG-Diagnostik) Regeldienst (an regulären Arbeitstagen) Begründung: Normales EEG reicht innerhalb der Standardarbeitszeit Werktäglich Begründung: Qualifizierte Echokardiografie nicht zwingend an Kinderkardiologen gebunden Rufbereitschaft unrealistisch, da nur 33 Kinderkardiologien in Deutschland bestehen Montag bis Freitag Begründung: Normales EEG reicht innerhalb der Standardarbeitszeit Ophtalmologie Regeldienst (an regulären Arbeitstagen) Regeldienst (an regulären Arbeitstagen) Genetische Beratung Regeldienst (an regulären Arbeitstagen) Regeldienst (an regulären Arbeitstagen) …Eine fest den Bereichen Geburtshilfe und Neonatologie zugeordnete professionelle psychosoziale Betreuung der Eltern (durch z. B. ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten, Diplompsychologen, Psychiater und darüber hinaus Sozialpädagogen/Sozialarbeiter) im Leistungsumfang von 1,5 Vollzeitkräften pro 100 Aufnahmen von Patienten unter 1500 g Geburtsgewicht pro Jahr muss montags bis freitags zur Verfügung stehen. 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 21 Kommentar [MF61]: Für TrGr (Vorschlag DKG): Regeldienst gleich Montag bis Freitag innerhalb der regulären Arbeitszeit, nicht an gesetzlichen Feiertagen. Kommentar [DKG62]: Übergangsregel ung prüfen Alle Dienstleistungen und Konsiliardienste in dem o.g. Umfang können auch auf der Grundlage von Kooperationsverträgen mit anderen Einrichtungen erfolgen. Level 2 - A 9 Die weitere Betreuung der Familien im häuslichen Umfeld wird durch gezielte Entlassungsvorbereitung und, sofern die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt sind, Überleitung in sozialmedizinische Nachsorge nach § 43 Abs. 2 SGB V sichergestellt. Hierzu vernetzt sich das Zentrum ggf. mit bestehenden ambulanten Institutionen bzw. sozialpädiatrischen Zentren und stellt noch während des stationären Aufenthalts den Erstkontakt her. Level 2 - A 10 Wegen des hohen Risikopotentials für spätere Entwicklungsbeeinträchtigungen, Verhaltensstörungen und Behinderungen sowie mangelndes körperliches Gedeihen empfiehlt der G-BA die Überleitung in eine strukturierte entwicklungsneurologische, diagnostische und ggf. therapeutische Betreuung (z. B. in sozialpädiatrische Zentren) unter Einbeziehung aller an der Versorgung Beteiligter. Die entlassende Klinik sollte innerhalb von sechs Monaten über Art und Ausmaß dieser Betreuung durch den weiterbehandelnden Arzt informiert werden. Level 2 - A 11. Teilnahme an den folgenden speziellen Qualitätssicherungsverfahren: Externe stationäre Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses im Leistungsbereich Perinatalmedizin (Geburtshilfe und Neonatologie) gemäß den Kriterien der Institution nach § 137 a SGB V. Externe Infektions-Surveillance für Frühgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1500 g (gleichwertig zu Nosocomial infection surveillance system for preterm infants on neonatology departments and ICUs (NEO-KISS)), Entwicklungsneurologische Nachuntersuchung anhand des Untersuchungsscores Bayley II für alle Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 1500 g anzuwenden. Dabei ist eine vollständige Teilnahme an der Zwei-Jahres-Untersuchung anzustreben. Eine Nichtteilnahme muss im Einzelfall erklärt werden. 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 22 Kommentar [DKG63]: Kann gestrichen werden, da die Teilnahme als Leistungsbereich der esQS ohnehin verpflichtend ist (historisch begründet durch die frühere Freiwilligkeit der Neonatalerhebung) Kommentar [KBL64]: s. DKGKommentar Kommentar [KBL65]: ggf. in Anlage 3 Die „Empfehlung zur Prävention nosokomialer Infektionen bei neonatologischen Intensivpflegepatienten mit einem Geburtsgewicht unter 1.500g“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut sollen umgesetzt werden. Formatiert: Einzug: Links: 1,45 cm, Keine Aufzählungen oder Nummerierungen Kommentar [DKG66]: Siehe Kommentar zu Level 1 A 13 Level 2 - A 12. Das Zentrum beachtet die Kriterien für eine Zuweisung in die höhere Versorgungsstufe im Rahmen seines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements als Prozessqualitätsmerkmal. Level 2 - A 13. Möglichst nach einer Woche, spätestens jedoch 14 Tage nach der Geburt stellt das Zentrum im Rahmen seines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements regelmäßig stattfindende interdisziplinäre Fallkonferenzen sicher unter Beteiligung mindestens folgender Fachbereiche, Disziplinen und Berufsgruppen: Geburtshilfe einschließlich Hebammen, Neonatologie einschließlich einer Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und/oder eines Gesundheits- oder Kinderkrankenpflegers, bei Bedarf Humangenetik, Pathologie, Krankenhaushygiene, Kinderchirurgie und Anästhesie. Level 2 - A 14. Die Klinik stellt sicher, dass die Eltern bei Bedarf über die Möglichkeiten der sozialmedizinischen Nachsorge gemäß § 43 Abs. 2 SGB V beraten werden. Level 2 - A 14. Das Zentrum erfüllt muss die Anforderungen zur Veröffentlichung der Ergebnisqualität gemäß ders Anhangs zur Anlage 31 erfüllen. 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 23 Kommentar [HJW67]: Kann analog zu Level 1 wg. Der speziellen (Neu-)Regelung in A 9 hier entfallen. Kommentar [KBL68]: GKV-SV: Kann entfallen, da Verweis im RL-Text bzw. Anlage 3 B. Aufnahme- und Zuweisungskriterien für Perinatalzentrum Level 2 Die Aufnahme bzw. Zuweisung aus niedrigeren Versorgungsstufen erfolgt nach folgenden Kriterien: Level 2 - B 1. Pränatale Verlegung von zu erwartenden Frühgeborenen mit einem geschätzten Geburtsgewicht von 1250 bis 1499 g und/oder einem Gestationsalter von 29 zuzüglich 0 bis einschließlich 32 zuzüglich 0 Schwangerschaftswochen (SSW). Level 2 - B 2. Schwere schwangerschaftsassoziierte Erkrankungen (z. B. Wachstumsretardierung unter 3. Perzentile, bei Präeklampsie, HELLP (Hämolysis Elevated Liver Enzymes Low Platelets). Level 2 - B 3. Mütter mit insulinpflichtige diabetische Stoffwechselstörung mit absehbarer Gefährdung für Fetus bzw. Neugeborenes. 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 24 3. A. Perinataler Schwerpunkt Merkmale der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität Perinataler Schwerpunkt - A 1. Perinatale Schwerpunkte befinden sich in Krankenhäusern, die eine Geburtsklinik mit Kinderklinik im Haus vorhalten oder über eine kooperierender Kinderklinik in unmittelbarer Nähe verfügenvorhalten. Diese Einrichtungen sollen in der Lage sein, plötzlich auftretende, unerwartete neonatologische Notfälle adäquat zu versorgen, das heißt ein Arzt oder eine Ärztin der Kinderklinik muss im Notfall innerhalb von 10 Minuten im Kreißsaal und der Neugeborenenstation sein. Im Hintergrund muss ein Facharzt oder Fachärztin für „Kinder- und Jugendmedizin“ oder „Kinderheilkunde“ jederzeit erreichbar sein. Die Pflege der Frühgeborenen und kranken Neugeborenen erfolgt durch Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und/oder Gesundheits- und Kinderkranken–pfleger. Bei anhaltenden Problemen des Früh- und Neugeborenen Reifgeborenen soll eine Verlegung in ein Perinatalzentrum des „Level 1 oder Level 2“ erfolgen. Kommentar [DKG69]: Über die Normierung der 10-Minuten-Frist hinreichend eingegrenzt. Eine „doppelte“ Eingrenzung ist nicht sinnvoll. Es gibt Perinatale Schwerpunkte, die aufgrund der 10-Minuten-Regelung diese Versorgungsstufe verloren haben. Perinataler Schwerpunkt - A 2. Kommentar [CP70]: Das entspricht nicht dem Gedanken der Level- und damit Risikoabstufung: Auch eine reine Geburtsklinik wird i.d.R. mit einer Kinderklinik kooperieren, aber die kann 40 km entfernt sein und steht damit nicht für Notfälle zur Verfügung – und darum geht es hier! Die ärztliche Leitung der Behandlung der Neugeborenen im perinatalen Schwerpunkt obliegt einem Facharzt oder einer Fachärztin für „Kinderund Jugendmedizin oder Kinderheilkunde“ mit mindestens drei Jahren BerufseErfahrung in der Neonatologie. Kommentar [DKG71]: M.E. kann ein Kind im Sinne dieser Richtlinie nicht zugleich Früh- und Reifgeboren sein. Perinataler Schwerpunkt - A 3. Es besteht die Möglichkeit zur notfallmäßigen Beatmung für Früh- und Reifgeborene. Perinataler Schwerpunkt - A 4. Diagnostische Verfahren für Früh- und Reifgeborene wie Radiologie, allgemeine Sonografie, Echokardiografie, Elektroenzephalografie (EEG) und Labor sind im perinatalen Schwerpunkt verfügbar. 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 25 Perinataler Schwerpunkt - A 5. 24-Stunden-Präsenz eines pädiatrischen Dienstarztes (Bereitschaftsdienst ist möglich). Perinataler Schwerpunkt - A 6. Der Perinatale Schwerpunkt beachtet die Kriterien für eine Zuweisung in die höheren Versorgungsstufen im Rahmen seines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements als Prozessqualitätsmerkmal. 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 26 B. Aufnahme- und Zuweisungskriterien für Perinatale Schwerpunkte: Die Aufnahme bzw. Zuweisung aus Geburtskliniken erfolgt nach folgenden Kriterien: Perinataler Schwerpunkt - B 1. Mindestens eines der folgenden Kriterien: Pränatale Verlegung von zu erwartenden Frühgeborenen ab 1500 g und/oder 32 Wochen zuzüglich einem Tag bis einschließlich 36 vollendete Schwangerschaftswochen (SSW). Perinataler Schwerpunkt - B 2. Fetale Wachstumsretardierung (unter 10. Perzentile des auf das Gestationsalter bezogenen Gewichts). Perinataler Schwerpunkt - B 3. Insulinpflichtiger Diabetes der Schwangeren ohne absehbare Gefährdung für Fetus bzw. Neugeborenes. 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 27 Kommentar [A72]: GS: Vorschlag: Streichung 4. Geburtskliniken In Geburtskliniken ohne Kinderklinik oder mit einer Kinderklinik, welche nicht die für den Perinatalen Schwerpunkt definierten Anforderungen erfüllt, dürfen nur noch Schwangere über 36 zuzüglich 0 Schwangerschaftswochen (SSW) und ohne zu erwartende Komplikationen beim Neugeborenen entbunden werden. Alle anderen Schwangeren sind aufgrund dereiner zu erwartenden Behandlungsnotwendigkeit des Kindes risikoadaptiert in eine der o. g. Einrichtungen antenatal zu verlegen. Mit diesem Vorgehen lässt sich eine Trennung von Mutter und Kind nach der Geburt bei Behandlungsbedarf des Neugeborenen in der Regel vermeiden. Der Neugeborenentransport beschränkt sich nur noch auf unvorhersehbare Notfälle. Die Geburtsklinik beachtet die Kriterien für eine Zuweisung in die höheren Versorgungsstufen im Rahmen ihres einrichtungsinternen Qualitätsmanagements als Prozessqualitätsmerkmal. Hinweise für die Anlage 2 (Checkliste): GS (GS Abteilung Recht, 05.04.2011) Ziffern 2.2 und 2.3 nicht hinreichend formuliert, denn es ist fraglich, ob Doppelnennung möglich ist „Nach Sinn und Zweck der Regelung sollen m.E. diejenigen Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinn und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger die eine abgeschlossene Fachweiterbildung haben, unter Ziffer 2.2 genannt werden. Es soll dann wiederum aber nicht möglich sein, diese auch unter 2.3 zu zählen.“ „Eine Krankenschwester, die sowohl die Fachweiterbildung hat als auch 5 Jahre da ist, darf nicht in beiden Kategorien gezählt werden, denn sonst macht der Durchschnittswert von 40% letztlich keinen Sinn.“ AG-Sitzung (07.04.2011): Anpassung Anlage 2: wortwörtlich an Anlage 1 (wechselseitige keine Konkretisierung) 2012-08-09_QNeu-RL_Anlage1 28 Kommentar [DKG73]: Diese beiden Sätze enthalten keine normative Wirkung und sind an dieser Stelle rein erklärend. Vorschlag: Streichen. Kommentar [KBL74R73]: Ggf. zu Tragenden Gründen! Seite 4: [1] Kommentar [DKG15] DKG 01.08.2012 18:12:00 Bitte streichen. Es sollte klar sein, dass möglichst pro Schicht eine fachweitergebildete Pflegekraft eingesetzt wird