Zulassungsordnung M.A.Germanistische Linguistik 05.04.2012

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Nichtamtliche Lesefassung des JSL
Vom 31. März 2011 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 8, S. 253–255),
in der Fassung vom 5. April 2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 19, S. 77)
Zulassungsordnung der Albert-Ludwigs-Universität
für den Studiengang Master of Arts Germanistische Linguistik
Aufgrund von § 29 Absatz 2 Satz 5 und 6 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 des Gesetzes
über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 1. Januar 2005 (GBI.
S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793), hat der Senat
der Albert-Ludwigs-Universität in seiner Sitzung am 26. Januar 2011 die nachstehende Satzung beschlossen.
§ 1 Studienbeginn
Das Studium im Studiengang Master of Arts Germanistische Linguistik kann nur zum Wintersemester
aufgenommen werden. Bewerbungen um Zulassung zum Studium müssen bis zum vorausgehenden
30. Juni bei der Albert-Ludwigs-Universität eingegangen sein.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Studiengang Master of Arts Germanistische Linguistik kann nur zugelassen werden, wer
1.
einen ersten Abschluss an einer deutschen Hochschule in einem philologischen Bachelorstudiengang mit linguistischem Schwerpunkt oder in einem diesem gleichwertigen mindestens dreijährigen
Studiengang an einer deutschen oder ausländischen Hochschule erworben hat, der den in Absatz 2
genannten qualifizierten Anforderungen genügt,
2.
über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die mindestens dem Niveau C2 des Gemeinsamen
europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, sowie über Kenntnisse der englischen
Sprache, die mindestens dem Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für
Sprachen entsprechen,
3.
die allgemeine Hochschulreife oder eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife bzw. eine von
der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung erworben hat und
4.
nicht in einem Masterstudiengang der Germanistischen Linguistik eine Prüfung endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch verloren hat.
(2) Der Bewerber/Die Bewerberin hat den Nachweis zu erbringen, dass er/sie im Rahmen des zum ersten Hochschulabschluss führenden Studiums (Absatz 1 Nr. 1) vertiefte Kenntnisse im Bereich der Struktur des Deutschen (beispielsweise Phonetik, Phonologie, Orthographie, Morphologie, Syntax, Semantik)
sowie fundierte Kenntnisse in mindestens einem weiteren der folgenden linguistischen Themenfelder
erworben hat: Sprachliches Handeln (beispielsweise Pragmatik, Textlinguistik, Gesprächsanalyse),
Sprachliche Variation (beispielsweise Dialektologie, Soziolinguistik, historische Sprachwissenschaft),
Sprache und Kognition (beispielsweise Kognitive Linguistik, Psycholinguistik, Neurolinguistik). Über die
Gewährung von Ausnahmen hinsichtlich der Erfüllung eines der in Satz 1 genannten Kriterien entscheidet
die Zulassungskommission.
§ 3 Bewerbung
(1) Die Bewerbung um einen Studienplatz erfolgt mit dem von der Albert-Ludwigs-Universität für die
Zulassung zum Studiengang Master of Arts Germanistische Linguistik vorgesehenen Antragsformular.
Das Antragsformular ist vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses des ersten Hochschulabschlusses gemäß § 2 Absatz 1
Nr. 1,
2.
eine aussagekräftige inhaltliche Übersicht über alle Studien- und Prüfungsleistungen des ersten
Hochschulabschlusses (Leistungsübersicht – Transcript of Records),
3.
geeignete Nachweise über ausreichende Sprachkenntnisse gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 2,
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4.
eine Kopie des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife bzw. im Fall einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung eine Kopie der
Hochschulzugangsberechtigung und ferner eine Kopie der Bescheinigung der zuständigen staatlichen Stelle, in der die Gleichwertigkeit der Vorbildung anerkannt wird,
5.
ein Essay (etwa 2.500 Wörter in deutscher Sprache) zu einer selbst gewählten Fragestellung der
Germanistischen Linguistik zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in mindestens einem der in
§ 2 Absatz 2 Satz 1 genannten linguistischen Bereiche,
6.
ein tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache und
7.
eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin in deutscher Sprache, dass er/sie nicht in einem Masterstudiengang der Germanistischen Linguistik eine Prüfung endgültig nicht bestanden oder seinen/ihren Prüfungsanspruch verloren hat (§ 2 Absatz 1 Nr. 4).
Verfügt der Bewerber/die Bewerberin über ein deutsches Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder
einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife, ist kein gesonderter Nachweis über ausreichende
Sprachkenntnisse in Deutsch zu erbringen. Sind die gemäß Satz 3 Nr. 1 bis 4 erforderlichen Unterlagen
nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst, bedarf es der Kopie einer amtlich
beglaubigten Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache.
(2) Sofern der Bewerber/die Bewerberin zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses gemäß § 1 Satz 2
das Hochschulstudium in einem Studiengang gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 bereits abgeschlossen hat, jedoch noch keine Kopie des Zeugnisses über das abgeschlossene Studium vorlegen kann, genügt für die
Bewerbung die Vorlage einer Bestätigung der Hochschule, dass und mit welcher Gesamtnote dieses
Studium abgeschlossen wurde, sowie einer Leistungsübersicht mit Angaben zu Einzelnoten und erworbenen ECTS-Punkten. Die Kopie des Zeugnisses ist der Zulassungskommission unverzüglich, spätestens jedoch bei der Einschreibung vorzulegen.
(3) Sofern der Bewerber/die Bewerberin bis zum Bewerbungsschluss gemäß § 1 Satz 2 das Hochschulstudium noch nicht abgeschlossen hat, hat er/sie das voraussichtliche Erreichen der Zulassungsvoraussetzung gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 durch eine Bescheinigung der Hochschule über alle bereits erbrachten
Leistungen (einschließlich Noten und Angaben zu erreichten ECTS-Punkten) sowie eine Bestätigung
über die Benotung der Abschlussarbeit oder ersatzweise über die erfolgte Abgabe oder zumindest die
Anmeldung der Abschlussarbeit nachzuweisen. Die Zulassung erfolgt in diesem Falle unter der Bedingung, dass der erfolgreiche Abschluss des Studiums gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 unverzüglich, spätestens
jedoch bei der Einschreibung durch eine Kopie des Zeugnisses über das abgeschlossene Studium nachgewiesen wird.
(4) Der Bewerber/Die Bewerberin hat die Bewerbungsunterlagen gemäß Absatz 1 fristgerecht (§ 1
Satz 2) schriftlich bei dem Koordinator/der Koordinatorin des Studiengangs Germanistische Linguistik
(Postanschrift: Deutsches Seminar, Albert-Ludwigs-Universität, 79085 Freiburg) einzureichen.
(5) Auf Verlangen der Zulassungskommission sind die Originale oder beglaubigte Kopien der in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und Satz 5 genannten Zeugnisse und Nachweise vorzulegen.
§ 4 Zulassungskommission und Zulassungsverfahren
(1) Die Philologische Fakultät setzt eine Zulassungskommission ein. Die Zulassungskommission erfüllt
die ihr nach dieser Zulassungsordnung zugewiesenen Aufgaben. Sie ist insbesondere für die im Rahmen
des Zulassungsverfahrens zu treffenden Entscheidungen zuständig.
(2) Die Zulassungskommission besteht aus zwei Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen und einem
akademischen Mitarbeiter/einer akademischen Mitarbeiterin des Deutschen Seminars – Germanistische
Linguistik. An die Stelle eines Hochschullehrers/einer Hochschullehrerin kann ein/eine am Deutschen
Seminar – Germanistische Linguistik tätiger Privatdozent/tätige Privatdozentin treten. Die Amtszeit der
Mitglieder der Zulassungskommission beträgt zwei Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich. Der/Die
Vorsitzende der Zulassungskommission wird von der Philologischen Fakultät benannt. Beschlüsse der
Zulassungskommission werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der/die
Vorsitzende. Die Mitglieder des Fakultätsrats haben das Recht, bei den Beratungen der Zulassungskommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
(3) Am Zulassungsverfahren nehmen nur Bewerber/Bewerberinnen teil, die sich form- und fristgerecht
um einen Studienplatz beworben haben. Auf der Grundlage der Entscheidung der Zulassungskommission erlässt die Zentralstelle für studentische Angelegenheiten die Zulassungsbescheide. Bei Versagung
der Zulassung erlässt die Zulassungskommission den ablehnenden Bescheid.
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(4) Die Zulassungskommission berichtet der Philologischen Fakultät über die Entwicklung der Studierendenzahlen und gibt Anregungen zur Fortentwicklung der Zulassungsordnung.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Zulassungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Sommersemester 2011. Gleichzeitig tritt die Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Variation und Wandel in der deutschen Sprache der Philologischen Fakultät vom 9. Oktober
2006 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 37, Nr. 43, S. 252–253), zuletzt geändert am 28. September
2007 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 38, Nr. 55, S. 227), außer Kraft.
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