Aufgabe 1: 1. Rechtliche Kontrolle politische Kontrolle Rechnungs und Gebarungskontrolle Missstandskontrolle 2. Überprüfung des Staatsaktes mit dem übergeordneten Recht. VfGH → Verfassungsmäßigkeit OGH → Urteile Beschlüsse der ordentlichen Gerichte VuGH + VfGH → hoheitliches Verwaltungshandeln: Bescheid! AsylGH 3.) Nein, hat er nicht. Wenn es eine generelle Norm betrifft → kein subjektives Recht, nur wenn der Staat ein subjektives Recht auf Staatshandeln einräumt, kann es auf Rechtsweg geltend gemacht werden. 4.) Dem Rechnungshof (Hilfsorgan des Parlaments); Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit Sanktionen: Rechnungshof kann Bericht erstatten an Parlament. Das Parlament kann z.B. darauf das Misstrauensvotum starten. 4 Kontrollrechte des Parlaments: Untersuchungsrecht, Misstrauensvotum Interpelationsrecht, Resolutionsrecht: 5.) Missstandskontrolle: Es geht um Missstände in der Verwaltung des Bundes, um diese aufzugreifen. Umfasst die hoheitliche und nicht-hoheitliche Verwaltung des Bundes. Zweck: Dient dazu die Liste der politischen Kontrollrechte zu ergänzen. Ja die Volksanwaltschaft kann auch von Amtswegen tätig werden. Artikel 2 148a 6) Auch die Volksanwaltschaft ist ein Hilfsorgan des Parlaments zur Kontrolle der Verwaltung. Die Volksanwaltschaft kann Empfehlungen abgeben. Sie ist verpflichtet dem National und Bundesrat Bericht zu erstatten und sie hat ein Antragsrecht auf Verordnungsprüfung. Aufgabe 2) 1. Plebiszitäre: Direkte Demokratie, das Volk selbst trifft die Sachentscheidungen! z.B. Schweiz Repräsentative Demokratie: Das Volk wählt Repräsentanten die für das Volk Entscheidungen trifft. 2. Jede Stimme eines jeden Bürgers hat die selbe Gewichtung. Jede Stimme zählt gleich viel. Artikel 26 Absatz 1 BVG. 3. Volksbestimmung, Volksbefragung, Volksbegehren 4. Verwaltung und Gerichtsbarkeit: Geschworene und die Schöffen. Aufgabe 3) 1. Antrag auf Erlassung eines Bundesgesetze. Dieser wird auf Antrag der Rechtsunterworfenen gestellt. §41 Absatz 2 BVG und das Volksbegehrensgesetz 2. Es muss von min. 100.000 Stimmberechtigten und 1/6 der Stimmberechtigten von drei Bundesländern. §41 Absatz 2 BVG 3. Sie haben Behandlungspflicht aber keine Pflicht das gewünschte Gesetz zu erlassen. Aufgabe 4) 1. Er soll verschiedene Aspekte in den Vorgängen der Verwaltung untersuchen. Er ist ein Kontrollinstrument des Parlaments. 2. § 53 BVG, das Parlament. 3. Er soll verschiedene Aspekte in den Vorgängen der Verwaltung untersuchen. Er ist ein Kontrollinstrument des Parlaments. § 53 BVG, das Parlament. Staatsanklage, Ministeranklage. Erfolgt mittels Beschluss des Parlaments. Das Parlament muss sich an den Verfassungsgerichtshof wenden. Folgen: Im schlimmsten Fall Amtsverlust. §142 4. Ja, das Parlament könnte dies machen, wenn der Nationalrat das politische Vertrauen in einen Minister verloren hat → Mistrauensvotum §74 BVG Es ist keine Begründung erforderlich nur ein Mehrheit der Abgeordneten. Folge: Abbsetzung des Ministers. 5. Interpelationsrecht, Resolutionsrecht. Aufgabe 5) 1. Um das Immunitätsrecht aufzuheben. Dies war ein Fall der außerberuflichen Immunität. Für jede strafrechtliche Verfolgung braucht man die Zustimmung des Nationalrat außer bei Entdeckung auf frischer Tat und wenn ganz offensichtlich kein Zusammenhang zu politischen Tätigkeit besteht z.B. alkoholisiert von privater Geburtstagsfeier heimfahren. 2. Man braucht keine Zustimmung des Nationalrates zur Verfolgung. Er kann strafrechtlich angeklagt werden. Zivilrechtliche Anklagen sind auch gegen immunisierte Abgeordnete immer möglich. 3. Gar keine, bzw. Parlament kann den „Ruf zur Ordnung“ und „Entzug des Wortes“ aufrufen.