389 endgültig 2003/0143 (CNS) Vorschlag für ein

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KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, den 02.07.2003
KOM(2003) 389 endgültig
2003/0143 (CNS)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über die
Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und des Amtes
des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR)
(von der Kommission vorgelegt)
BEGRÜNDUNG
Die Europäische Union spielt eine führende Rolle im Stabilitätspakt für Südosteuropa (SP),
der von der internationalen Gemeinschaft am 10. Juni 1999 in Köln als regionaler politischer
Rahmen geschaffen wurde, um die Länder in dieser Region in ihren Bemühungen um
Frieden, Demokratie, Wahrung der Menschenrechte und wirtschaftlichen Wohlstand zu
unterstützen und in der gesamten Region Stabilität zu erzielen. Der Sonderkoordinator des
Stabilitätspaktes wird von der EU nach Konsultationen mit dem amtierenden
OSZE-Vorsitzenden und anderen Beteiligten ernannt und durch den amtierenden
OSZE-Vorsitzenden bestätigt. Die rechtzeitige Einrichtung und ordnungsgemäße
Durchführung des Stabilitätspaktes können bei der Verwirklichung der Ziele der
Europäischen Union in der Region insbesondere im Hinblick auf ihre Stabilisierung eine
große Rolle spielen. Bisher hat der Rat einen EU-Sonderbeauftragten ernannt, der die
Funktion des SP-Sonderkoordinators ausübt, und hat ihm durch die Annahme neuer
Gemeinsamer Aktionen1 im Rahmen der GASP die für die Erfüllung seines Mandats
erforderlichen Mittel an die Hand gegeben.
Im Zusammenhang mit der Überprüfung der GASP-Instrumente durch den Rat und die
Kommission wurde beschlossen, die finanzielle Unterstützung der EU für den Stabilitätspakt
von der GASP auf die erste Säule zu verlagern und den SP-Sonderkoordinator von der Liste
der EU-Sonderbeauftragten zu streichen. Dadurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass
es unangemessen schien, auf den SP weiterhin dieselben Vorschriften wie für die EUSonderbeauftragten anzuwenden, und zwar insbesondere die Vorschrift über die Erneuerung
des Mandats nach sechs Monaten, wo doch das Mandat des Stabilitätspaktes nur mittelfristig
ausgerichtet wurde. Der gegenwärtige Finanzierungsvorschlag ist weitestgehend eine
budgetneutrale Maßnahme unter der Rubrik IV "Externe Politikbereiche". Die Kommission
schlägt vor, die Finanzierung der Maßnahme von der GASP-Haushaltslinie 19 03 03 (ehemals
B8-012) "Konfliktlösung, Überwachung, Unterstützung des Friedensprozesses und
Stabilisierung" auf die Haushaltslinie 19 07 04 (ehemals B7-547) "Zivile
Übergangsverwaltungen" zu transferieren. Von der Haushaltslinie 19 07 04 müssen jedoch
auch die Ausgaben abgedeckt werden, die 2003 durch die Haushaltslinie 1113
"Sonderberater" des Verwaltungshaushalts des Rates finanziert werden.
Da der Vorschlag zur Änderung der Verordnung von der Kommission nach dem Vorentwurf
des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2004 angenommen wurde, muss die damit
einhergehende Erhöhung um 2 Mio. € der betroffenen Linie 19 07 04 (B7-547) für die zivilen
Übergangsverwaltungen im Haushaltsverfahren 2004 im Wege einer Änderung durch die
Haushaltsbehörde gesichert werden.
Daher muss im Rahmen der ersten Säule ein Rechtsrahmen geschaffen werden, um ab dem
1.1.2004 die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für den Stabilitätspakt durch
abzudecken. Dies lässt sich am besten realisieren, indem die Verordnung (EG) Nr. 1080/2000
des Rates vom 22. Mai 20002 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das
Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina
(OHR) geändert und ihr Anwendungsbereich auf den Stabilitätspakt ausgeweitet wird.
1
2
99/523/GASP ABl. L 201 (29.7.1999); 99/822/GASP ABl. L 337 (9.12.1999); 00/793/GASP ABl. L
318 (14.12.2000); 01/915/GASP ABl. L 337 (19.12.2001); 02/964/GASP ABl. L 334 (10.12.2002).
ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 27.
2
Dieser Rechtsrahmen sorgt für Transparenz bei der Finanzierung des SP durch die
Gemeinschaft, die vorbehaltlich eines jährlich geschlossenen Finanzierungsabkommens auf
der Grundlage eines vom Stabilitätspakt vorgelegten, detaillierten Haushaltsplans in Form
eines Zuschusses erfolgt. Das Finanzierungsabkommen wird von der Kommission im Namen
der Gemeinschaft mit dem SP geschlossen. Darin werden die Höhe des Zuschusses, die
zuschussfähigen Ausgaben, der Förderungszeitraum, die Verfahren zur Durchführung und die
Verfahren zur Überprüfung der Verwaltung sowie die letztendliche Bestimmung des
Gemeinschaftszuschusses festgelegt. Gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1080/2000 über
die ausgewogene Aufteilung der Kosten mit anderen Mitgliedstaaten der internationalen
Gemeinschaft wird die Kofinanzierung in Form von Sachleistungen ausdrücklich gestattet.
Darüber hinaus wird dieser Rechtsrahmen im Einklang mit dem Kölner Papier, mit dem der
Stabilitätspakt am 10. Juni 1999 geschlossen wurde, ein Verfahren zur Ernennung eines
SP-Sonderkoordinators enthalten.
Diese finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft ermöglicht es dem
SP-Sonderkoordinator, sein Mandat auch weiterhin auszuüben, und insbesondere: die
Verwirklichung der Ziel des Stabilitätspaktes in und zwischen den einzelnen Ländern, in
denen der SP nachgewiesenermaßen einen Mehrwert hat, zu fördern; den Vorsitz des
Regionaltisches Südosteuropa zu führen; mit allen Teilnehmern und Hilfe leistenden Ländern,
Organisationen und Institutionen des Paktes, sowie allen einschlägigen regionalen Initiativen
und Organisationen einen engeren Kontakt zu pflegen, um die regionale Zusammenarbeit zu
verbessern und die Eigenverantwortung der Regionen zu stärken; eng mit allen Institutionen
der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Rolle der
Europäischen Union im Pakt zu stärken und die Komplementarität der Arbeit des Paktes und
des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses zu gewährleisten; sich regelmäßig mit allen
Vorsitzenden der Arbeitstische zu treffen, um eine strategische Gesamtkoordination zu
gewährleisten und als Sekretariat des Regionaltisches und seiner Instrumente zu fungieren;
sowie die Arbeit auf eine mit den Teilnehmern des Paktes jährlich im Voraus festgelegte Liste
von im Rahmen des Paktes vorrangig durchzuführender Maßnahmen zu stützen und
gleichzeitig die Arbeitsmethoden und -strukturen des Paktes laufend zu prüfen und eine
kohärente und effiziente Ressourcennutzung zu gewährleisten.
3
2003/0143 (CNS)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über die
Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und des Amtes
des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 181a Absatz 2 erster Satz,
auf Vorschlag der Kommission,3
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,4
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Die Europäische Union spielt eine führende Rolle im Stabilitätspakt für Südosteuropa
(SP), einem von der internationalen Gemeinschaft am 10. Juni 1999 in Köln
übergangsweise eingerichteten regionalen politischen Rahmen mit dem die Länder in
dieser Region in ihren Bemühungen um Frieden, Demokratie, Wahrung der
Menschenrechte und wirtschaftlichen Wohlstand unterstützt und in der gesamten
Region Stabilität erzielt werden sollen.
(2)
Unter Randnummer13 des in Köln angenommenen Dokuments ist festgelegt, dass der
Stabilitätspakt über einen von der Europäischen Union nach Konsultationen mit dem
amtierenden OSZE-Vorsitzenden und anderen Teilnehmern ernannten und vom
amtierenden OSZE-Vorsitzenden bestätigten Sonderkoordinator verfügen wird. Der
Sonderkoordinator führt den Vorsitz am Regionaltisch Südosteuropa und wird von
drei Arbeitskreisen unterstützt; der Sonderkoordinator fördert die Verwirklichung der
Ziele des Paktes dort, wo der Pakt erwiesenermaßen einen Mehrwert hat, um die
regionale Zusammenarbeit zu fördern und die Eigenverantwortung der Region zu
stärken und um sicherzustellen, dass sich die Arbeit des Paktes und der
Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union gegenseitig
ergänzen.
(3)
Die rechtzeitige Einführung und ordnungsgemäße Umsetzung des Stabilitätspaktes
sind für die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union in der Region von
großer Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Stabilisierung der Region und die
Optimierung der Wirksamkeit der Gemeinschaftshilfe im Rahmen dieser Politik.
3
ABl. C […] vom […], S. […].
ABl. C […] vom […], S. […].
4
4
(4)
Daher sollte für die Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Stabilitätspakt ein
Rechtsrahmen geschaffen werden, der mit dem durch die Verordnung (EG)
Nr. 1080/2000 des Rates über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das
Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und
Herzegowina (OHR) geschaffenen Rechtsrahmen vergleichbar ist.
(5)
Dieses Ziel lässt sich am besten durch die Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1080/2000 des Rates zur Ausweitung ihres Anwendungsbereichs auf den
Stabilitätspakt erzielen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 wird wie folgt geändert:
1.
Der Titel wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt
“Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 vom 22. Mai 2000 über die Unterstützung der UNÜbergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen
Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR) und des Stabilitätspaktes für
Südosteuropa (SP)”.
2.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
“Artikel 1
(1) Die Gemeinschaft leistet im Rahmen ihrer Politik des Wiederaufbaus, der Hilfe
für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen sowie der wirtschaftlichen und
regionalen Zusammenarbeit im Kosovo und in Bosnien und Herzegowina sowie im
Rahmen ihrer auf die Region als Ganzes ausgerichteten Politik einen finanziellen
Beitrag zur Einrichtung der UNMIK (vierte Säule), des OHR und des SP sowie zu
deren Betrieb.”
(2) Diese Finanzierung erfolgt in Form eines Zuschusses zum Haushalt der UNMIK,
des OHR und des SP.
3.
Der nachfolgende Artikel 1a wird angefügt:
“Artikel 1 a
Die Kommission ernennt den Sonderkoordinator für den Stabilitätspakt nach
Konsultationen mit dem amtierenden OSZE-Vorsitzenden und anderen Beteiligten
und Bestätigung durch den amtierenden OSZE-Vorsitzenden.”
4.
In Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird der folgende Satz hinzugefügt:
“Die Kofinanzierung in Form von Sachleistungen ist möglich.”
5
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel, den […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
6
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
Politikbereich(e): Auswärtige Beziehungen
Maßnahmen: Beziehungen zu den Staaten des westlichen Balkans
TITEL
1.
MAßNAHME: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 1080/2000 des Rates zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die
Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Stabilitätspakt für Südosteuropa
DER
HAUSHALTSLINIE (NUMMER UND BEZEICHNUNG)
Kapitel 19 07 "Zusammenarbeit mit den westlichen Balkanländern"
(vormals Kapitel B7-5 4)
Artikel 19 07 04 "Zivile Übergangsverwaltungen"
(vormals Artikel B7-547)
Kapitel GASP 19 03 "Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik" (vormals B8-01)
Artikel: 19 03 03 "Konfliktlösung, Überwachung, Unterstützung des Friedensprozesses und
Stabilisierung" (vormals B8-012)
Verwaltungshaushalt des Rates Punkt 1113 "Sonderberater"
2.
ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN
2.1.
Gesamtmittelausstattung
der
Verpflichtungsermächtigungen
2.2.
Geltungsdauer
Maßnahme
(Teil
B):
6 Mio. €
für
Ab dem 1.1.2004 und unbefristet. Vorbehaltlich einer jährlichen Überprüfung des
Mandats des Stabilitätspaktes, die sich in einem jedes Jahr zwischen der Kommission
und dem Stabilitätspakt zu schließenden Finanzierungsabkommen niederschlägt.
7
2.3.
a)
Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben
Fälligkeitsplan
für
Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen
(finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)
in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)
[n+5
Jahr
Jahr
Jahr
[n+4]
und
Gesamt
5
5
2004 2005
2006
folgen
de
Jahre]
19 03 03 "Konfliktlösung,
Überwachung,
Unterstützung des
Friedensprozesses und
Stabilisierung"
Verpflichtungen
-2
-2
-2
p.m.
p.m.
-6 + p.m.
Zahlungsermächtigungen
-2
-2
-2
p.m
p.m
-6 +p.m
Verpflichtungen
+2
+2
+2
p.m
p.m
+6 +p.m
Zahlungsermächtigungen
+2
+2
+2
p.m.
p.m.
+6 + p.m
19 07 04 "Zivile
Übergangsverwaltungen"
b)
c)
Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)
Verpflichtungen
0
0
0
0
0
0
Zahlungsermächtigungen
0
0
0
0
0
0
Zwischensumme a+b
Verpflichtungen
0
Zahlungs0
ermächtigungen
0
0
0
0
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
0 + p.m.
0 + p.m.
Gesamtaufwand für
(vgl. 7.2 und 7.3)
VE/ZE
a+b+c insgesamt
Verpflichtungen
Zahlungsermächtigungen
5
Humanressourcen
und
sonstige
Verwaltungsausgaben
0
0
0
0
0
0
0
0
0
p.m.
p.m.
0
0
0
p.m.
p.m.
0
+
p.m.
0
+
p.m.
Vorbehaltlich einer jährlichen Überprüfung des Mandats des Stabilitätspaktes, die sich in einem jedes
Jahr zwischen der Kommission und dem Stabilitätspakt zu schließenden Finanzierungsabkommen
niederschlägt.
8
2.4.
Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau
ý
2.5.
Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.
Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen
ý
3.
Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der
Durchführung einer Maßnahme)
HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE
Art der Ausgaben
Neu
mit EFTABeteiligung
Beteiligung von
Beitrittsländern
Rubrik der
FV
NOA
JA/
NEIN
NEIN
Nr. 4
4.
GM
RECHTSGRUNDLAGE
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2000
des Rates zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Finanzhilfe der Gemeinschaft für den
Stabilitätspakt für Südosteuropa
5.
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG
5.1.
Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft
5.1.1.
Zielsetzungen
Die rechtzeitige Einrichtung und ordnungsgemäße Durchführung des Stabilitätspaktes können
bei der Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union in der Region insbesondere im
Hinblick auf deren Stabilisierung eine große Rolle spielen. Die Europäische Union spielt eine
führende Rolle im Stabilitätspakt für Südosteuropa (SP), der von der internationalen
Gemeinschaft am 10. Juni 1999 in Köln als regionaler politischer Rahmen eingerichtet wurde,
um die Länder in dieser Region in ihren Bemühungen um Frieden, Demokratie, Wahrung der
Menschenrechte und wirtschaftlichen Wohlstand zu unterstützen und Stabilität für die
gesamte Region zu erzielen.
Der von der EU ernannte Sonderkoordinator für den SP wird die folgenden im Stabilitätspakt
für Südosteuropa festgelegten Aufgaben übernehmen:
a)
Förderung der Verwirklichung der Ziele des Paktes in und zwischen den einzelnen
Staaten Südosteuropas, wo der Pakt erwiesenermaßen einen Mehrwert hat;
b)
Vorsitz des Regionaltisches Südosteuropa;
c)
Aufrechterhalten enger Kontakte zu allen Teilnehmern und die Hilfe leistenden
Länder, Organisationen und Einrichtungen des Paktes, sowie aller einschlägigen regionalen
Initiativen und Organisationen im Hinblick auf die Stärkung der regionalen Zusammenarbeit
und die Stärkung der Eigenverantwortung der Region ("regional ownership");
9
d)
enge Zusammenarbeit mit allen Einrichtungen der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten zur Förderung der Rolle der Europäischen Union im Pakt gemäß den
Randnummern 18, 19 und 20 des Stabilitätspaktes und zur Gewährleistung der
Komplementarität zwischen der Arbeit des Paktes und des Stabilisierungs- und
Assoziierungsprozesses;
e)
regelmäßige Treffen mit den Vorsitzenden der Arbeitstische, gegebenenfalls auch mit
allen, um die strategische Gesamtkoordinierung zu gewährleisten und das Sekretariat des
Regionaltisches Südosteuropa und seine Instrumente bereitzustellen;
f)
Arbeit an den Grundlagen einer im Voraus und in Abstimmung mit den Teilnehmern
des Paktes beschlossenen Liste prioritärer Maßnahmen für den Stabilitätspakt, die im Laufe
des Jahres 2003 umgesetzt werden sollen bei gleichzeitiger Kontrolle der Arbeitsmethoden
und -strukturen des Paktes und Gewährleistung einer kohärenten und effizienten Nutzung der
Ressourcen.
5.1.2.
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante/Ex-post-Bewertung
Der Rat der Europäischen Union legte in seinem Gemeinsamen Standpunkt vom 17. Mai
1999 die Gründe und Verfahren für die Schaffung eines Stabilitätspaktes für Südosteuropa
dar:
- Eine politische Lösung für die Kosovo-Krise muss in eine entschlossene Anstrengung zur
Stabilisierung der gesamten Region eingebunden sein.
- Ein derartiger Stabilitätspakt sollte sich auf die Charta der Vereinten Nationen, die
Grundsätze und Verpflichtungen der OSZE und auf die einschlägigen Verträge und
Übereinkommen
des
Europarats,
insbesondere
auf
die
Europäische
Menschenrechtskonvention, stützen.
- Die Europäische Union sollte die führende Rolle bei dem Stabilitätspakt spielen; die OSZE
hat eine Schlüsselrolle bei der Förderung von Sicherheit und Stabilität; der Stabilitätspakt
sollte in engem Benehmen mit der OSZE ausgearbeitet und umgesetzt werden.
- Mit diesem Stabilitätspakt soll ein Beitrag zur Gewährleistung der Zusammenarbeit seiner
Teilnehmer im Hinblick auf umfassende Maßnahmen für die langfristige Stabilisierung,
Sicherheit und Demokratisierung, den wirtschaftlichen Wiederaufbau und die wirtschaftliche
Entwicklung der Region sowie für die Herstellung von dauerhaften gutnachbarlichen
Beziehungen unter- und miteinander und mit der Völkergemeinschaft geleistet werden.
Der Stabilitätspakt für Südosteuropa (SP) wurde am 10. Juni 1999 von der internationalen
Gemeinschaft auf dem Gipfel von Köln geschlossen.
Die EU erneuerte ihre finanzielle Hilfe für den Stabilitätspakt mit vier im Dezember 1999,
Dezember 2000, Dezember 2001 und Dezember 2002 angenommenen Gemeinsamen
Standpunkten.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission legten in einem Dokument, das vom Rat
Allgemeine Angelegenheiten am 11. Juni 2001 angenommen wurde, die “Prioritäten der EU
im Rahmen des Stabilitätspaktes” fest. Der Rat Allgemeine Angelegenheiten vom
19. November 2001 nahm Schlussfolgerungen zu den Leitlinien für den Stabilitätspakt an,
10
einschließlich der (1) Konzentration und Neuausrichtung der Maßnahmen in den
Kernbereichen, (2) Betonung der regionalen Zusammenarbeit und (3) der Komplementarität
mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU. Diese Leitlinien wurden vom Rat
Allgemeine Angelegenheiten vom 11. März 2002 aufgegriffen und die Festlegung der
Prioritäten wurde unter Leitung des neuen Sonderkoordinators vorgenommen.
Der SP-Sonderkoordinator hat eine interne Prüfung durchgeführt und die wichtigsten
angestrebten und erreichbaren Ziele für das Jahr 2003 vorgestellt, um die
Schwerpunktsetzung bei den Maßnahmen weiter zu verbessern und auf den Ergebnissen des
Jahres 2002 aufzubauen.
Daher die kann die Finanzierung des Stabilitätspaktes fortgesetzt werden, da sein bisheriges
Mandat einer regelmäßigen und umfassenden Prüfung unterzogen wird.
5.2.
Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des
Gemeinschaftshaushalts
Die Hauptbegünstigten sind die Länder und Bevölkerungsgruppen in Südosteuropa. Die
Arbeitstische des Stabilitätspaktes koordinieren die Ziele und Maßnahmen der Teilnehmer
und fördern die regionale Zusammenarbeit in den Bereichen Demokratie und
Menschenrechte, wirtschaftliche Entwicklung und Wiederaufbau, Sicherheit, Justizwesen und
Inneres. Der Stabilitätspakt wird den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess wirksam
ergänzen und nach und nach eine Führungsrolle für Südosteuropa ergeben, indem die
Eigenverantwortung der Region für die Maßnahmen des SP gefördert wird.
Die Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt in Form eines Zuschusses zum Haushalt des SP.
Eine ausgewogene Aufteilung der Kosten wird auch angestrebt mit anderen Mitgliedern der
internationalen Gemeinschaft (siehe nachstehender Punkt 6.2). Im Jahr 2002 wurde der
Beitrag der EU auf 40 % des SP-Haushalt geschätzt, der Beitrag der EU-Mitgliedstaaten
wurde auf 21 % und der Drittstaaten auf 39 % des SP-Haushalts geschätzt. Für die EUMitgliedstaaten und Drittstaaten, die Mitglieder des Stabilitätspaktes sind, ist eine
Kofinanzierung in Form von Sachleistungen gemäß den bestehenden Vereinbarungen
vorgesehen.
5.3.
Durchführungsmodalitäten
Die Maßnahme wird zentral und direkt von den Bediensteten der Kommission verwaltet.
6.
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
6.1.
Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten
Planungszeitraums)
(Die Berechnung der Gesamtbeträge in der nachstehenden Tabelle wird durch die
Aufschlüsselung in Tabelle 6.2. erläutert. )
Durch EG-Zuschüsse und Beiträge in Form von Sachleistungen der Mitgliedstaaten des
Stabilitätspaktes finanzierte Projekte. Im Jahr 2000 belief sich der Beitrag der EU auf 2 485
000 €, die in vollem Umfang aus der GASP-Haushaltslinie B8-012 finanziert wurden. In den
folgenden Jahren wurde der Beitrag sowohl aus der GASP-Haushaltslinie B8-012 als auch aus
der Linie 1113 des Verwaltungshaushalts des Rates finanziert. Im Jahr 2001 belief sich der
11
Gesamtbeitrag auf 2 610 824 € (davon GASP : 1 862 824 €; Rat: 748 000 €) und im Jahr 2002
auf 2 142 290 € (davon GASP: 1 420 290 €; Rat: 722 000 €).
Für das Jahr 2003 wird der Beitrag auf 1 903 631 € geschätzt (davon GASP: 1 583 631 €; Rat:
320 000 €).
Der gegenwärtige Finanzierungsvorschlag ist weitestgehend eine budgetneutrale Maßnahme
unter der Rubrik IV "Externe Politikbereiche". Die Kommission schlägt vor, die Finanzierung
der Maßnahme von der GASP-Haushaltslinie 19 03 03 (ehemals B8-012) "Konfliktlösung,
Überwachung, Unterstützung des Friedensprozesses und Stabilisierung" auf die
Haushaltslinie 19 07 04 (ehemals B7-547) "Zivile Übergangsverwaltungen" zu transferieren.
Von der Haushaltslinie 19 07 04 müssen jedoch auch die Ausgaben abgedeckt werden, die
2003 durch die Haushaltslinie 1113 "Sonderberater" des Verwaltungshaushalts des Rates
finanziert werden.
Da der Vorschlag zur Änderung der Verordnung von der Kommission nach dem Vorentwurf
des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2004 angenommen wurde, muss die damit
einhergehende Erhöhung um 2 Mio. € der besonderen betroffenen Linie 19 07 04 (B7-547)
für die zivilen Übergangsverwaltungen im Haushaltsverfahren 2004 durch eine Änderung
durch die Haushaltsbehörde gesichert werden.
12
Verpflichtungsermächtigungen in Mio. €
N+4
N +5 und
folgende
Haushaltsjahre
Gesamt
p.m.
p.m.
6
N
N+1
N+2
N+3
2003
(p.m.)
2004
2005
2006
1,9
2
2
2
Davon :
- 19 07 04 (vormals B7-547)
0
2
2
2
6
- 19 03 03 (vormals B8-012)
1, 58
0
0
0
0
-Linie
1113
Verwaltungshaushalts
Rates
des
des
0,32
0
0
0
0
Bilaterale Beiträge
Mitgliedstaaten
der
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Keine
Keine
Keine
Keine
Keine
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
1,9
2
2
2
6
Aufschlüsselung
EU-Beitrag:
A, B, D, DK, EL, IRL, I,
NL, S
Mitgliedstaaten, die keinen
Beitrag leisten
E, F, FIN, L, PT, UK
Andere Finanzbeiträge
USA, Schweiz, Kanada,
Kroatien, ehemalige
jugoslawische Republik
Mazedonien, Ungarn,
Türkei, Tschechische
Republik
GESAMT
6.2.
Berechnung und Aufteilung der Kosten
Die Höhe des Zuschusses, die förderungswürdigen Ausgaben, der betreffende Zeitraum, die
Durchführungsmodalitäten sowie die Verfahren für die Kontrolle der Verwaltung und der
endgültigen Verwendung des Gemeinschaftszuschusses werden in Finanzierungsabkommen
zwischen der Kommission, die im Namen der Gemeinschaft handelt, und den begünstigten
Stellen festgelegt.
Die gegenwärtige Unterstützung der EU-Hilfe und die gegenwärtige Aufteilung der Kosten
mit den anderen Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft sollen beibehalten werden. Zur
Verdeutlichung sind nachstehend die jeweiligen Zahlen der EU-Beiträge aus dem Jahr 2003
und die Liste der registrierten Beiträge in Form von Sachleistungen der anderen Mitglieder
der internationalen Gemeinschaft im Jahr 2002 aufgeführt:
13
q
BISHERIGE EU-FINANZBEITRÄGE (Schätzungen für 2003)
1. EU GASP Haushaltslinie (B8-012):
- Gehälter für 4 Sekretärinnen, 2 Sachverständige, 1 Beamter im Bereich Finanzen; 1 Finanzbeamter und 1
Buchhalter: 589 174 €
- Ausgaben für die Mission im Zusammenhang mit den EU-Bediensteten des Sekretariats für den
Stabilitätspakt (Hotel, Reisekosten, Unterhaltszuschuss): 191 488 €
- Ausrüstung, Kommunikation, Dienstleistungen und Sonstiges: 247 500 €
- Versicherungskosten: 4000 €
- Büromiete: 429 010 €
- Unvorhergesehenes: 122 459 €
GESAMT (erstes Halbjahr 2003) GASP Haushalt für operationelle Ausgaben: 1 583 631 €
2. Verwaltungsbudget des Rates Linie 1113
Verwaltungsausgaben, einschließlich der Entsendung des EU-Sonderbeauftragten, der die Funktion eines
Sonderkoordinators übernimmt (Gehälter, Dienstreisekosten, Versicherung): 320 000 €
GESAMT (erstes Halbjahr 2003) Verwaltungshaushalt des Sekretariats des Rates: 320.000 €
EU-FINANZBEITRÄGE INSGESAMT (Schätzungen für 2003) 1 903 631 €
KOFINANZIERUNG IN FORM VON SACHLEISTUNGEN (2002)
1. EU-Mitgliedstaaten
- 10 A-Beamte für den SP-Sonderkoordinators: 4 Mitglieder des Kabinetts (Kabinettschef,
stellvertretender Kabinettschef, 2 Kabinettsmitglieder), 2 Referatsleiter und 4 Sachverständige. Im Jahr
2002 wurden die Beamten von den folgenden Ländern entsandt A [2], S, D, NL, B, IRL, I [2]
- 1 persönlicher Assistent des EU-Sonderbeauftragten, entsandt von Österreich
- 3 Sekretärinnen, entsandt von Österreich
- Dienstreisekosten der Kabinettsmitglieder werden von den entsendenden Mitgliedstaaten getragen.
- 1 Sitzung des Regionaltisches in Thessaloniki, organisiert von EL
- 2 Vorsitzende eines Tisches (EL, I) und 1 Vorsitzende eines untergeordneten Tisches (S)
- Büro in Thessaloniki (EL)
- Regionale Rückwanderungsinitiative (RRI) und Initiative im Bereich Migration und Asyl Initiative
(MAI) Vorsitzender und Assistent des Lenkungsausschusses (DK)
2. Teilnehmer aus Drittländern
- 9 A-Beamte für den SP-Sonderkoordinators: 1 stellvertretender Sonderkoordinator einschließlich
logistisches Back-up, 1 Kabinettsmitglied, 1 Sprecher, 1 Abteilungsleiter und 5 Sachverständige einschließlich den damit verbundenen Dienstreisekosten. Im Jahr 2002 stellten die USA den
stellvertretenden Sonderkoordinator auf Botschafterebene, logistisches Back-up und Dienstreisen und 1
Kabinettsmitglied. Die Schweiz stellte einen Sprecher zur Verfügung und Kanada einen Referatsleiter. Im
Jahr 2002 kamen die Sachverständigen aus Südosteuropa aus den folgenden Ländern: Kroatien, ehemalige
jugoslawische Republik Mazedonien, Ungarn, Türkei und Tschechische Republik.
- 3 zweite Vorsitzende der Tische (hauptsächlich Dienstreisen). Rotation zwischen den südosteuropäischen
Staaten im Jahresrhythmus.
- 1 Vorsitzender eines Tisches und Assistent (hauptsächlich Dienstreisen) Kroatien.
- 1 Sitzung des Regionaltisches in Bukarest, organisiert von Rumänien.
- 12 damit zusammenhängende Stabilitätspakt-Sitzungen (Arbeitstische, Task Forces usw.) in
verschiedenen südosteuropäischen Ländern.
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7.
AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN
1.1.
7.1
Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen: Keine.
1.2.
7.2
Finanzielle Gesamtbelastung für Humanressourcen:
1.3.
7.3
Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme:
Keine.
8.
BEGLEITUNG UND BEWERTUNG
8.1.
Begleitung
Keine.
Die Kommission ist verantwortlich für die Umsetzung der im Rahmen dieser Verordnung
durchgeführten Maßnahmen.
Die Höhe des Zuschusses, die förderungswürdigen Ausgaben, der betreffende Zeitraum, die
Durchführungsmodalitäten sowie die Modalitäten für die Kontrolle der Verwaltung und der
endgültigen Verwendung des Gemeinschaftszuschusses werden in Finanzierungsabkommen
zwischen der Kommission, die im Namen der Gemeinschaft handelt, und den begünstigten
Stellen festgelegt.
Das Finanzierungsabkommen wird eine gerechte Aufteilung der Lasten zwischen der
Europäischen Union und den übrigen Beteiligten der internationalen Gemeinschaft
gewährleisten.
Die Kommission wird die Durchführung dieser Verordnung kontrollieren und dem
Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht erstatten.
Der Stabilitätspakt ist der Kommission gegenüber für Ausgaben rechenschaftspflichtig, die im
Rahmen seiner Maßnahmen anfallen. Der Sonderbeauftragte wird der Kommission einen
umfassenden Jahresbericht in schriftlicher Form über die Umsetzung des Mandats vorlegen.
Um die Kohärenz der externen EU-Maßnahmen zu gewährleisten, werden die Maßnahmen
des Stabilitätspaktes mit denen des Hohen Repräsentanten, der Präsidentschaft und der
Kommission koordiniert. Vor Ort werden enge Verbindungen zu der Präsidentschaft, der
Kommission und den Missionsleitern sowie anderen internationalen Beteiligten gepflegt.
8.2.
Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung
Die Kommission kann diese Maßnahme im Rahmen ihrer Haushaltszuständigkeit evaluieren.
9.
BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN
In den Finanzierungsabkommen und allen davon abgeleiteten Verträgen oder
Durchführungsübereinkünften wird ausdrücklich vorgesehen, dass die Kommission, von der
Kommission beauftragte Einrichtungen, der Rechnungshof und das Europäische Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF) bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.
2001 gab die Kommission eine externe Rechnungsprüfung in Auftrag. Die Prüfung der
Konten des Stabilitätspaktes der Jahre 1999 und 2000 führte zu zufriedenstellenden
Ergebnissen.
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