KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 02.07.2003 KOM(2003) 389 endgültig 2003/0143 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die Europäische Union spielt eine führende Rolle im Stabilitätspakt für Südosteuropa (SP), der von der internationalen Gemeinschaft am 10. Juni 1999 in Köln als regionaler politischer Rahmen geschaffen wurde, um die Länder in dieser Region in ihren Bemühungen um Frieden, Demokratie, Wahrung der Menschenrechte und wirtschaftlichen Wohlstand zu unterstützen und in der gesamten Region Stabilität zu erzielen. Der Sonderkoordinator des Stabilitätspaktes wird von der EU nach Konsultationen mit dem amtierenden OSZE-Vorsitzenden und anderen Beteiligten ernannt und durch den amtierenden OSZE-Vorsitzenden bestätigt. Die rechtzeitige Einrichtung und ordnungsgemäße Durchführung des Stabilitätspaktes können bei der Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union in der Region insbesondere im Hinblick auf ihre Stabilisierung eine große Rolle spielen. Bisher hat der Rat einen EU-Sonderbeauftragten ernannt, der die Funktion des SP-Sonderkoordinators ausübt, und hat ihm durch die Annahme neuer Gemeinsamer Aktionen1 im Rahmen der GASP die für die Erfüllung seines Mandats erforderlichen Mittel an die Hand gegeben. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der GASP-Instrumente durch den Rat und die Kommission wurde beschlossen, die finanzielle Unterstützung der EU für den Stabilitätspakt von der GASP auf die erste Säule zu verlagern und den SP-Sonderkoordinator von der Liste der EU-Sonderbeauftragten zu streichen. Dadurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es unangemessen schien, auf den SP weiterhin dieselben Vorschriften wie für die EUSonderbeauftragten anzuwenden, und zwar insbesondere die Vorschrift über die Erneuerung des Mandats nach sechs Monaten, wo doch das Mandat des Stabilitätspaktes nur mittelfristig ausgerichtet wurde. Der gegenwärtige Finanzierungsvorschlag ist weitestgehend eine budgetneutrale Maßnahme unter der Rubrik IV "Externe Politikbereiche". Die Kommission schlägt vor, die Finanzierung der Maßnahme von der GASP-Haushaltslinie 19 03 03 (ehemals B8-012) "Konfliktlösung, Überwachung, Unterstützung des Friedensprozesses und Stabilisierung" auf die Haushaltslinie 19 07 04 (ehemals B7-547) "Zivile Übergangsverwaltungen" zu transferieren. Von der Haushaltslinie 19 07 04 müssen jedoch auch die Ausgaben abgedeckt werden, die 2003 durch die Haushaltslinie 1113 "Sonderberater" des Verwaltungshaushalts des Rates finanziert werden. Da der Vorschlag zur Änderung der Verordnung von der Kommission nach dem Vorentwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2004 angenommen wurde, muss die damit einhergehende Erhöhung um 2 Mio. € der betroffenen Linie 19 07 04 (B7-547) für die zivilen Übergangsverwaltungen im Haushaltsverfahren 2004 im Wege einer Änderung durch die Haushaltsbehörde gesichert werden. Daher muss im Rahmen der ersten Säule ein Rechtsrahmen geschaffen werden, um ab dem 1.1.2004 die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für den Stabilitätspakt durch abzudecken. Dies lässt sich am besten realisieren, indem die Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates vom 22. Mai 20002 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR) geändert und ihr Anwendungsbereich auf den Stabilitätspakt ausgeweitet wird. 1 2 99/523/GASP ABl. L 201 (29.7.1999); 99/822/GASP ABl. L 337 (9.12.1999); 00/793/GASP ABl. L 318 (14.12.2000); 01/915/GASP ABl. L 337 (19.12.2001); 02/964/GASP ABl. L 334 (10.12.2002). ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 27. 2 Dieser Rechtsrahmen sorgt für Transparenz bei der Finanzierung des SP durch die Gemeinschaft, die vorbehaltlich eines jährlich geschlossenen Finanzierungsabkommens auf der Grundlage eines vom Stabilitätspakt vorgelegten, detaillierten Haushaltsplans in Form eines Zuschusses erfolgt. Das Finanzierungsabkommen wird von der Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem SP geschlossen. Darin werden die Höhe des Zuschusses, die zuschussfähigen Ausgaben, der Förderungszeitraum, die Verfahren zur Durchführung und die Verfahren zur Überprüfung der Verwaltung sowie die letztendliche Bestimmung des Gemeinschaftszuschusses festgelegt. Gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1080/2000 über die ausgewogene Aufteilung der Kosten mit anderen Mitgliedstaaten der internationalen Gemeinschaft wird die Kofinanzierung in Form von Sachleistungen ausdrücklich gestattet. Darüber hinaus wird dieser Rechtsrahmen im Einklang mit dem Kölner Papier, mit dem der Stabilitätspakt am 10. Juni 1999 geschlossen wurde, ein Verfahren zur Ernennung eines SP-Sonderkoordinators enthalten. Diese finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft ermöglicht es dem SP-Sonderkoordinator, sein Mandat auch weiterhin auszuüben, und insbesondere: die Verwirklichung der Ziel des Stabilitätspaktes in und zwischen den einzelnen Ländern, in denen der SP nachgewiesenermaßen einen Mehrwert hat, zu fördern; den Vorsitz des Regionaltisches Südosteuropa zu führen; mit allen Teilnehmern und Hilfe leistenden Ländern, Organisationen und Institutionen des Paktes, sowie allen einschlägigen regionalen Initiativen und Organisationen einen engeren Kontakt zu pflegen, um die regionale Zusammenarbeit zu verbessern und die Eigenverantwortung der Regionen zu stärken; eng mit allen Institutionen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Rolle der Europäischen Union im Pakt zu stärken und die Komplementarität der Arbeit des Paktes und des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses zu gewährleisten; sich regelmäßig mit allen Vorsitzenden der Arbeitstische zu treffen, um eine strategische Gesamtkoordination zu gewährleisten und als Sekretariat des Regionaltisches und seiner Instrumente zu fungieren; sowie die Arbeit auf eine mit den Teilnehmern des Paktes jährlich im Voraus festgelegte Liste von im Rahmen des Paktes vorrangig durchzuführender Maßnahmen zu stützen und gleichzeitig die Arbeitsmethoden und -strukturen des Paktes laufend zu prüfen und eine kohärente und effiziente Ressourcennutzung zu gewährleisten. 3 2003/0143 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a Absatz 2 erster Satz, auf Vorschlag der Kommission,3 nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,4 in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union spielt eine führende Rolle im Stabilitätspakt für Südosteuropa (SP), einem von der internationalen Gemeinschaft am 10. Juni 1999 in Köln übergangsweise eingerichteten regionalen politischen Rahmen mit dem die Länder in dieser Region in ihren Bemühungen um Frieden, Demokratie, Wahrung der Menschenrechte und wirtschaftlichen Wohlstand unterstützt und in der gesamten Region Stabilität erzielt werden sollen. (2) Unter Randnummer13 des in Köln angenommenen Dokuments ist festgelegt, dass der Stabilitätspakt über einen von der Europäischen Union nach Konsultationen mit dem amtierenden OSZE-Vorsitzenden und anderen Teilnehmern ernannten und vom amtierenden OSZE-Vorsitzenden bestätigten Sonderkoordinator verfügen wird. Der Sonderkoordinator führt den Vorsitz am Regionaltisch Südosteuropa und wird von drei Arbeitskreisen unterstützt; der Sonderkoordinator fördert die Verwirklichung der Ziele des Paktes dort, wo der Pakt erwiesenermaßen einen Mehrwert hat, um die regionale Zusammenarbeit zu fördern und die Eigenverantwortung der Region zu stärken und um sicherzustellen, dass sich die Arbeit des Paktes und der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union gegenseitig ergänzen. (3) Die rechtzeitige Einführung und ordnungsgemäße Umsetzung des Stabilitätspaktes sind für die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union in der Region von großer Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Stabilisierung der Region und die Optimierung der Wirksamkeit der Gemeinschaftshilfe im Rahmen dieser Politik. 3 ABl. C […] vom […], S. […]. ABl. C […] vom […], S. […]. 4 4 (4) Daher sollte für die Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Stabilitätspakt ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der mit dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR) geschaffenen Rechtsrahmen vergleichbar ist. (5) Dieses Ziel lässt sich am besten durch die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates zur Ausweitung ihres Anwendungsbereichs auf den Stabilitätspakt erzielen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 wird wie folgt geändert: 1. Der Titel wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt “Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 vom 22. Mai 2000 über die Unterstützung der UNÜbergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR) und des Stabilitätspaktes für Südosteuropa (SP)”. 2. Artikel 1 erhält folgende Fassung: “Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft leistet im Rahmen ihrer Politik des Wiederaufbaus, der Hilfe für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen sowie der wirtschaftlichen und regionalen Zusammenarbeit im Kosovo und in Bosnien und Herzegowina sowie im Rahmen ihrer auf die Region als Ganzes ausgerichteten Politik einen finanziellen Beitrag zur Einrichtung der UNMIK (vierte Säule), des OHR und des SP sowie zu deren Betrieb.” (2) Diese Finanzierung erfolgt in Form eines Zuschusses zum Haushalt der UNMIK, des OHR und des SP. 3. Der nachfolgende Artikel 1a wird angefügt: “Artikel 1 a Die Kommission ernennt den Sonderkoordinator für den Stabilitätspakt nach Konsultationen mit dem amtierenden OSZE-Vorsitzenden und anderen Beteiligten und Bestätigung durch den amtierenden OSZE-Vorsitzenden.” 4. In Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird der folgende Satz hinzugefügt: “Die Kofinanzierung in Form von Sachleistungen ist möglich.” 5 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2004. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den […] Im Namen des Rates Der Präsident 6 FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN Politikbereich(e): Auswärtige Beziehungen Maßnahmen: Beziehungen zu den Staaten des westlichen Balkans TITEL 1. MAßNAHME: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 1080/2000 des Rates zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Stabilitätspakt für Südosteuropa DER HAUSHALTSLINIE (NUMMER UND BEZEICHNUNG) Kapitel 19 07 "Zusammenarbeit mit den westlichen Balkanländern" (vormals Kapitel B7-5 4) Artikel 19 07 04 "Zivile Übergangsverwaltungen" (vormals Artikel B7-547) Kapitel GASP 19 03 "Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik" (vormals B8-01) Artikel: 19 03 03 "Konfliktlösung, Überwachung, Unterstützung des Friedensprozesses und Stabilisierung" (vormals B8-012) Verwaltungshaushalt des Rates Punkt 1113 "Sonderberater" 2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN 2.1. Gesamtmittelausstattung der Verpflichtungsermächtigungen 2.2. Geltungsdauer Maßnahme (Teil B): 6 Mio. € für Ab dem 1.1.2004 und unbefristet. Vorbehaltlich einer jährlichen Überprüfung des Mandats des Stabilitätspaktes, die sich in einem jedes Jahr zwischen der Kommission und dem Stabilitätspakt zu schließenden Finanzierungsabkommen niederschlägt. 7 2.3. a) Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1) in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) [n+5 Jahr Jahr Jahr [n+4] und Gesamt 5 5 2004 2005 2006 folgen de Jahre] 19 03 03 "Konfliktlösung, Überwachung, Unterstützung des Friedensprozesses und Stabilisierung" Verpflichtungen -2 -2 -2 p.m. p.m. -6 + p.m. Zahlungsermächtigungen -2 -2 -2 p.m p.m -6 +p.m Verpflichtungen +2 +2 +2 p.m p.m +6 +p.m Zahlungsermächtigungen +2 +2 +2 p.m. p.m. +6 + p.m 19 07 04 "Zivile Übergangsverwaltungen" b) c) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2) Verpflichtungen 0 0 0 0 0 0 Zahlungsermächtigungen 0 0 0 0 0 0 Zwischensumme a+b Verpflichtungen 0 Zahlungs0 ermächtigungen 0 0 0 0 p.m. p.m. p.m. p.m. 0 + p.m. 0 + p.m. Gesamtaufwand für (vgl. 7.2 und 7.3) VE/ZE a+b+c insgesamt Verpflichtungen Zahlungsermächtigungen 5 Humanressourcen und sonstige Verwaltungsausgaben 0 0 0 0 0 0 0 0 0 p.m. p.m. 0 0 0 p.m. p.m. 0 + p.m. 0 + p.m. Vorbehaltlich einer jährlichen Überprüfung des Mandats des Stabilitätspaktes, die sich in einem jedes Jahr zwischen der Kommission und dem Stabilitätspakt zu schließenden Finanzierungsabkommen niederschlägt. 8 2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau ý 2.5. Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen ý 3. Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme) HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE Art der Ausgaben Neu mit EFTABeteiligung Beteiligung von Beitrittsländern Rubrik der FV NOA JA/ NEIN NEIN Nr. 4 4. GM RECHTSGRUNDLAGE Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Stabilitätspakt für Südosteuropa 5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG 5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft 5.1.1. Zielsetzungen Die rechtzeitige Einrichtung und ordnungsgemäße Durchführung des Stabilitätspaktes können bei der Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union in der Region insbesondere im Hinblick auf deren Stabilisierung eine große Rolle spielen. Die Europäische Union spielt eine führende Rolle im Stabilitätspakt für Südosteuropa (SP), der von der internationalen Gemeinschaft am 10. Juni 1999 in Köln als regionaler politischer Rahmen eingerichtet wurde, um die Länder in dieser Region in ihren Bemühungen um Frieden, Demokratie, Wahrung der Menschenrechte und wirtschaftlichen Wohlstand zu unterstützen und Stabilität für die gesamte Region zu erzielen. Der von der EU ernannte Sonderkoordinator für den SP wird die folgenden im Stabilitätspakt für Südosteuropa festgelegten Aufgaben übernehmen: a) Förderung der Verwirklichung der Ziele des Paktes in und zwischen den einzelnen Staaten Südosteuropas, wo der Pakt erwiesenermaßen einen Mehrwert hat; b) Vorsitz des Regionaltisches Südosteuropa; c) Aufrechterhalten enger Kontakte zu allen Teilnehmern und die Hilfe leistenden Länder, Organisationen und Einrichtungen des Paktes, sowie aller einschlägigen regionalen Initiativen und Organisationen im Hinblick auf die Stärkung der regionalen Zusammenarbeit und die Stärkung der Eigenverantwortung der Region ("regional ownership"); 9 d) enge Zusammenarbeit mit allen Einrichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Förderung der Rolle der Europäischen Union im Pakt gemäß den Randnummern 18, 19 und 20 des Stabilitätspaktes und zur Gewährleistung der Komplementarität zwischen der Arbeit des Paktes und des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses; e) regelmäßige Treffen mit den Vorsitzenden der Arbeitstische, gegebenenfalls auch mit allen, um die strategische Gesamtkoordinierung zu gewährleisten und das Sekretariat des Regionaltisches Südosteuropa und seine Instrumente bereitzustellen; f) Arbeit an den Grundlagen einer im Voraus und in Abstimmung mit den Teilnehmern des Paktes beschlossenen Liste prioritärer Maßnahmen für den Stabilitätspakt, die im Laufe des Jahres 2003 umgesetzt werden sollen bei gleichzeitiger Kontrolle der Arbeitsmethoden und -strukturen des Paktes und Gewährleistung einer kohärenten und effizienten Nutzung der Ressourcen. 5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante/Ex-post-Bewertung Der Rat der Europäischen Union legte in seinem Gemeinsamen Standpunkt vom 17. Mai 1999 die Gründe und Verfahren für die Schaffung eines Stabilitätspaktes für Südosteuropa dar: - Eine politische Lösung für die Kosovo-Krise muss in eine entschlossene Anstrengung zur Stabilisierung der gesamten Region eingebunden sein. - Ein derartiger Stabilitätspakt sollte sich auf die Charta der Vereinten Nationen, die Grundsätze und Verpflichtungen der OSZE und auf die einschlägigen Verträge und Übereinkommen des Europarats, insbesondere auf die Europäische Menschenrechtskonvention, stützen. - Die Europäische Union sollte die führende Rolle bei dem Stabilitätspakt spielen; die OSZE hat eine Schlüsselrolle bei der Förderung von Sicherheit und Stabilität; der Stabilitätspakt sollte in engem Benehmen mit der OSZE ausgearbeitet und umgesetzt werden. - Mit diesem Stabilitätspakt soll ein Beitrag zur Gewährleistung der Zusammenarbeit seiner Teilnehmer im Hinblick auf umfassende Maßnahmen für die langfristige Stabilisierung, Sicherheit und Demokratisierung, den wirtschaftlichen Wiederaufbau und die wirtschaftliche Entwicklung der Region sowie für die Herstellung von dauerhaften gutnachbarlichen Beziehungen unter- und miteinander und mit der Völkergemeinschaft geleistet werden. Der Stabilitätspakt für Südosteuropa (SP) wurde am 10. Juni 1999 von der internationalen Gemeinschaft auf dem Gipfel von Köln geschlossen. Die EU erneuerte ihre finanzielle Hilfe für den Stabilitätspakt mit vier im Dezember 1999, Dezember 2000, Dezember 2001 und Dezember 2002 angenommenen Gemeinsamen Standpunkten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission legten in einem Dokument, das vom Rat Allgemeine Angelegenheiten am 11. Juni 2001 angenommen wurde, die “Prioritäten der EU im Rahmen des Stabilitätspaktes” fest. Der Rat Allgemeine Angelegenheiten vom 19. November 2001 nahm Schlussfolgerungen zu den Leitlinien für den Stabilitätspakt an, 10 einschließlich der (1) Konzentration und Neuausrichtung der Maßnahmen in den Kernbereichen, (2) Betonung der regionalen Zusammenarbeit und (3) der Komplementarität mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU. Diese Leitlinien wurden vom Rat Allgemeine Angelegenheiten vom 11. März 2002 aufgegriffen und die Festlegung der Prioritäten wurde unter Leitung des neuen Sonderkoordinators vorgenommen. Der SP-Sonderkoordinator hat eine interne Prüfung durchgeführt und die wichtigsten angestrebten und erreichbaren Ziele für das Jahr 2003 vorgestellt, um die Schwerpunktsetzung bei den Maßnahmen weiter zu verbessern und auf den Ergebnissen des Jahres 2002 aufzubauen. Daher die kann die Finanzierung des Stabilitätspaktes fortgesetzt werden, da sein bisheriges Mandat einer regelmäßigen und umfassenden Prüfung unterzogen wird. 5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts Die Hauptbegünstigten sind die Länder und Bevölkerungsgruppen in Südosteuropa. Die Arbeitstische des Stabilitätspaktes koordinieren die Ziele und Maßnahmen der Teilnehmer und fördern die regionale Zusammenarbeit in den Bereichen Demokratie und Menschenrechte, wirtschaftliche Entwicklung und Wiederaufbau, Sicherheit, Justizwesen und Inneres. Der Stabilitätspakt wird den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess wirksam ergänzen und nach und nach eine Führungsrolle für Südosteuropa ergeben, indem die Eigenverantwortung der Region für die Maßnahmen des SP gefördert wird. Die Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt in Form eines Zuschusses zum Haushalt des SP. Eine ausgewogene Aufteilung der Kosten wird auch angestrebt mit anderen Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft (siehe nachstehender Punkt 6.2). Im Jahr 2002 wurde der Beitrag der EU auf 40 % des SP-Haushalt geschätzt, der Beitrag der EU-Mitgliedstaaten wurde auf 21 % und der Drittstaaten auf 39 % des SP-Haushalts geschätzt. Für die EUMitgliedstaaten und Drittstaaten, die Mitglieder des Stabilitätspaktes sind, ist eine Kofinanzierung in Form von Sachleistungen gemäß den bestehenden Vereinbarungen vorgesehen. 5.3. Durchführungsmodalitäten Die Maßnahme wird zentral und direkt von den Bediensteten der Kommission verwaltet. 6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums) (Die Berechnung der Gesamtbeträge in der nachstehenden Tabelle wird durch die Aufschlüsselung in Tabelle 6.2. erläutert. ) Durch EG-Zuschüsse und Beiträge in Form von Sachleistungen der Mitgliedstaaten des Stabilitätspaktes finanzierte Projekte. Im Jahr 2000 belief sich der Beitrag der EU auf 2 485 000 €, die in vollem Umfang aus der GASP-Haushaltslinie B8-012 finanziert wurden. In den folgenden Jahren wurde der Beitrag sowohl aus der GASP-Haushaltslinie B8-012 als auch aus der Linie 1113 des Verwaltungshaushalts des Rates finanziert. Im Jahr 2001 belief sich der 11 Gesamtbeitrag auf 2 610 824 € (davon GASP : 1 862 824 €; Rat: 748 000 €) und im Jahr 2002 auf 2 142 290 € (davon GASP: 1 420 290 €; Rat: 722 000 €). Für das Jahr 2003 wird der Beitrag auf 1 903 631 € geschätzt (davon GASP: 1 583 631 €; Rat: 320 000 €). Der gegenwärtige Finanzierungsvorschlag ist weitestgehend eine budgetneutrale Maßnahme unter der Rubrik IV "Externe Politikbereiche". Die Kommission schlägt vor, die Finanzierung der Maßnahme von der GASP-Haushaltslinie 19 03 03 (ehemals B8-012) "Konfliktlösung, Überwachung, Unterstützung des Friedensprozesses und Stabilisierung" auf die Haushaltslinie 19 07 04 (ehemals B7-547) "Zivile Übergangsverwaltungen" zu transferieren. Von der Haushaltslinie 19 07 04 müssen jedoch auch die Ausgaben abgedeckt werden, die 2003 durch die Haushaltslinie 1113 "Sonderberater" des Verwaltungshaushalts des Rates finanziert werden. Da der Vorschlag zur Änderung der Verordnung von der Kommission nach dem Vorentwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2004 angenommen wurde, muss die damit einhergehende Erhöhung um 2 Mio. € der besonderen betroffenen Linie 19 07 04 (B7-547) für die zivilen Übergangsverwaltungen im Haushaltsverfahren 2004 durch eine Änderung durch die Haushaltsbehörde gesichert werden. 12 Verpflichtungsermächtigungen in Mio. € N+4 N +5 und folgende Haushaltsjahre Gesamt p.m. p.m. 6 N N+1 N+2 N+3 2003 (p.m.) 2004 2005 2006 1,9 2 2 2 Davon : - 19 07 04 (vormals B7-547) 0 2 2 2 6 - 19 03 03 (vormals B8-012) 1, 58 0 0 0 0 -Linie 1113 Verwaltungshaushalts Rates des des 0,32 0 0 0 0 Bilaterale Beiträge Mitgliedstaaten der p.m. p.m. p.m. p.m. p.m. Keine Keine Keine Keine Keine p.m. p.m. p.m. p.m. p.m. 1,9 2 2 2 6 Aufschlüsselung EU-Beitrag: A, B, D, DK, EL, IRL, I, NL, S Mitgliedstaaten, die keinen Beitrag leisten E, F, FIN, L, PT, UK Andere Finanzbeiträge USA, Schweiz, Kanada, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Ungarn, Türkei, Tschechische Republik GESAMT 6.2. Berechnung und Aufteilung der Kosten Die Höhe des Zuschusses, die förderungswürdigen Ausgaben, der betreffende Zeitraum, die Durchführungsmodalitäten sowie die Verfahren für die Kontrolle der Verwaltung und der endgültigen Verwendung des Gemeinschaftszuschusses werden in Finanzierungsabkommen zwischen der Kommission, die im Namen der Gemeinschaft handelt, und den begünstigten Stellen festgelegt. Die gegenwärtige Unterstützung der EU-Hilfe und die gegenwärtige Aufteilung der Kosten mit den anderen Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft sollen beibehalten werden. Zur Verdeutlichung sind nachstehend die jeweiligen Zahlen der EU-Beiträge aus dem Jahr 2003 und die Liste der registrierten Beiträge in Form von Sachleistungen der anderen Mitglieder der internationalen Gemeinschaft im Jahr 2002 aufgeführt: 13 q BISHERIGE EU-FINANZBEITRÄGE (Schätzungen für 2003) 1. EU GASP Haushaltslinie (B8-012): - Gehälter für 4 Sekretärinnen, 2 Sachverständige, 1 Beamter im Bereich Finanzen; 1 Finanzbeamter und 1 Buchhalter: 589 174 € - Ausgaben für die Mission im Zusammenhang mit den EU-Bediensteten des Sekretariats für den Stabilitätspakt (Hotel, Reisekosten, Unterhaltszuschuss): 191 488 € - Ausrüstung, Kommunikation, Dienstleistungen und Sonstiges: 247 500 € - Versicherungskosten: 4000 € - Büromiete: 429 010 € - Unvorhergesehenes: 122 459 € GESAMT (erstes Halbjahr 2003) GASP Haushalt für operationelle Ausgaben: 1 583 631 € 2. Verwaltungsbudget des Rates Linie 1113 Verwaltungsausgaben, einschließlich der Entsendung des EU-Sonderbeauftragten, der die Funktion eines Sonderkoordinators übernimmt (Gehälter, Dienstreisekosten, Versicherung): 320 000 € GESAMT (erstes Halbjahr 2003) Verwaltungshaushalt des Sekretariats des Rates: 320.000 € EU-FINANZBEITRÄGE INSGESAMT (Schätzungen für 2003) 1 903 631 € KOFINANZIERUNG IN FORM VON SACHLEISTUNGEN (2002) 1. EU-Mitgliedstaaten - 10 A-Beamte für den SP-Sonderkoordinators: 4 Mitglieder des Kabinetts (Kabinettschef, stellvertretender Kabinettschef, 2 Kabinettsmitglieder), 2 Referatsleiter und 4 Sachverständige. Im Jahr 2002 wurden die Beamten von den folgenden Ländern entsandt A [2], S, D, NL, B, IRL, I [2] - 1 persönlicher Assistent des EU-Sonderbeauftragten, entsandt von Österreich - 3 Sekretärinnen, entsandt von Österreich - Dienstreisekosten der Kabinettsmitglieder werden von den entsendenden Mitgliedstaaten getragen. - 1 Sitzung des Regionaltisches in Thessaloniki, organisiert von EL - 2 Vorsitzende eines Tisches (EL, I) und 1 Vorsitzende eines untergeordneten Tisches (S) - Büro in Thessaloniki (EL) - Regionale Rückwanderungsinitiative (RRI) und Initiative im Bereich Migration und Asyl Initiative (MAI) Vorsitzender und Assistent des Lenkungsausschusses (DK) 2. Teilnehmer aus Drittländern - 9 A-Beamte für den SP-Sonderkoordinators: 1 stellvertretender Sonderkoordinator einschließlich logistisches Back-up, 1 Kabinettsmitglied, 1 Sprecher, 1 Abteilungsleiter und 5 Sachverständige einschließlich den damit verbundenen Dienstreisekosten. Im Jahr 2002 stellten die USA den stellvertretenden Sonderkoordinator auf Botschafterebene, logistisches Back-up und Dienstreisen und 1 Kabinettsmitglied. Die Schweiz stellte einen Sprecher zur Verfügung und Kanada einen Referatsleiter. Im Jahr 2002 kamen die Sachverständigen aus Südosteuropa aus den folgenden Ländern: Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Ungarn, Türkei und Tschechische Republik. - 3 zweite Vorsitzende der Tische (hauptsächlich Dienstreisen). Rotation zwischen den südosteuropäischen Staaten im Jahresrhythmus. - 1 Vorsitzender eines Tisches und Assistent (hauptsächlich Dienstreisen) Kroatien. - 1 Sitzung des Regionaltisches in Bukarest, organisiert von Rumänien. - 12 damit zusammenhängende Stabilitätspakt-Sitzungen (Arbeitstische, Task Forces usw.) in verschiedenen südosteuropäischen Ländern. 14 7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN 1.1. 7.1 Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen: Keine. 1.2. 7.2 Finanzielle Gesamtbelastung für Humanressourcen: 1.3. 7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme: Keine. 8. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG 8.1. Begleitung Keine. Die Kommission ist verantwortlich für die Umsetzung der im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen. Die Höhe des Zuschusses, die förderungswürdigen Ausgaben, der betreffende Zeitraum, die Durchführungsmodalitäten sowie die Modalitäten für die Kontrolle der Verwaltung und der endgültigen Verwendung des Gemeinschaftszuschusses werden in Finanzierungsabkommen zwischen der Kommission, die im Namen der Gemeinschaft handelt, und den begünstigten Stellen festgelegt. Das Finanzierungsabkommen wird eine gerechte Aufteilung der Lasten zwischen der Europäischen Union und den übrigen Beteiligten der internationalen Gemeinschaft gewährleisten. Die Kommission wird die Durchführung dieser Verordnung kontrollieren und dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht erstatten. Der Stabilitätspakt ist der Kommission gegenüber für Ausgaben rechenschaftspflichtig, die im Rahmen seiner Maßnahmen anfallen. Der Sonderbeauftragte wird der Kommission einen umfassenden Jahresbericht in schriftlicher Form über die Umsetzung des Mandats vorlegen. Um die Kohärenz der externen EU-Maßnahmen zu gewährleisten, werden die Maßnahmen des Stabilitätspaktes mit denen des Hohen Repräsentanten, der Präsidentschaft und der Kommission koordiniert. Vor Ort werden enge Verbindungen zu der Präsidentschaft, der Kommission und den Missionsleitern sowie anderen internationalen Beteiligten gepflegt. 8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung Die Kommission kann diese Maßnahme im Rahmen ihrer Haushaltszuständigkeit evaluieren. 9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN In den Finanzierungsabkommen und allen davon abgeleiteten Verträgen oder Durchführungsübereinkünften wird ausdrücklich vorgesehen, dass die Kommission, von der Kommission beauftragte Einrichtungen, der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können. 2001 gab die Kommission eine externe Rechnungsprüfung in Auftrag. Die Prüfung der Konten des Stabilitätspaktes der Jahre 1999 und 2000 führte zu zufriedenstellenden Ergebnissen. 15