Vorbemerkung In der Vertragspraxis haben sich zwei Problemschwerpunkte herausgebildet, die bei der Gestaltung des EDV-Wartungsvertrags beachtet werden müssen. Zum einen muss die Leistung so konkret definiert werden, dass später festgestellt werden kann, ob jeweils Vertragserfüllung vorliegt. Da das "Leistungsbild" sehr vielgestaltig sein kann, ist - auch in der Anwaltspraxis - besondere Sorgfalt angeraten. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass im Wesentlichen diesem Leistungsbild entnommen wird, welches Vertragsrecht anwendbar ist. Zum anderen wird nicht selten übersehen, auch die Durchführung etwa von Mängelbeseitigungen oder einer Vertragsrückabwicklung bzw. -beendigung zu regeln. Dies kann ebenfalls zu vermeidbaren Unsicherheiten führen. Autor: Rechtsanwalt Dr. Frank A. Koch, München, steuerliche Hinweise von Reinald Gehrmann, Niederkrüchten Hardware-Wartungsvertrag Vertrag über die Erbringung von Hardware-Wartungsleistungen zwischen Herrn ..., ..., ..., - im Folgenden „Anbieter” genannt und Herrn ..., ..., ..., - im Folgenden „Kunde” genannt § 1 Vertragsgegenstand Der Anbieter übernimmt die zur Instandsetzung und Instandhaltung notwendige Wartung der im Leistungsschein näher bezeichneten Hardware einschließlich der zugehörigen Systemsoftware am im Leistungsschein bezeichneten Ort. Wartungsarbeiten außerhalb der vereinbarten Zeiten oder an anderen Orten kann der Kunde gegen gesonderte Vergütung verlangen. [1] Die Wartungspflicht erstreckt sich nur dann auf Hardware von Drittherstellern, soweit dies gesondert vereinbart wird. [2] Im Leistungsschein werden die Zeiten festgelegt, zu denen an Arbeitstagen Wartung und außerdem ein Bereitschaftsdienst mit im Voraus festgelegten Zeiten angeboten wird sowie der Zeitraum, in dem nach Eingang der Mängelmitteilung bei dem Anbieter durch diesen mit der Mängelbeseitigung begonnen wird. Der Leistungsschein ist Bestandteil dieses Vertags. In regelmäßig festzulegenden Abständen führt der Anbieter folgende Wartungsarbeiten durch: Überprüfen aller gerätewesentlichen Funktionen und aller Komponenten und Durchführen eventuell erforderlicher Reparaturen, Überprüfen und eventuell Korrektur von Justagen, Überprüfen der Gesamtfunktion einzelner Systemkomponenten, Überprüfen von Verschleißteilen, Reinigen von bei ordnungsgemäßem Gerätebetrieb unvermeidlichen Verschmutzungen, Ölen und Fetten an den hierfür vorgesehenen Stellen, Austausch von Geräteteilen, die infolge normalen Verschleißes nicht mehr den Gerätespezifikationen entsprechen, telefonische Beratung über Hotline in den üblichen Geschäftszeiten. [3] § 2 Sonderleistungen und Reaktionszeiten Gesondert sind zu vergüten: Anliefern und Einbau von Betriebsmitteln (wie Typenräder, Kabel, Papier, Farbbänder, Schreib- oder Druckwalzen etc.), Umbauten, Transporte, Beseitigen nicht gebrauchsbedingter Verschmutzungen, Reparaturen von Schäden, deren Ursachen nicht von dem Anbieter zu vertreten sind. Der Anbieter stellt erforderliche Austauschteile zur Verfügung und hält für die Vertragslaufzeit entsprechende Teile vor. Ausgetauschte defekte Teile gehen in das Eigentum des Anbieters über, Austauschteile in das Eigentum des Kunden. Mitarbeiter des Anbieters treten in kein Arbeitsverhältnis zu dem Kunden. Weisungen des Kunden haben ausschließlich gegenüber dem Anbieter Wirkung. Generell für Hardware gilt eine Reaktionszeit von ... Stunden, für Server-Rechner von ... Stunden. § 3 Vergütung Der Kunde kann zwischen einer pauschalen Wartungsgebühr und einer regelmäßig fälligen Wartungsgebühr wählen. Die Wahl ist im Leistungsschein festzulegen. Für die getroffene Wahl gilt: Bei Vereinbarung der pauschalen Gebühren sind alle für die Wartungsdauer geschuldeten Wartungsleistungen mit der Pauschalzahlung abgegolten. Bei Vereinbarung der regelmäßigen Wartungsgebühr ist der im Leistungsschein festgelegte Betrag vierteljährlich fällig. [4] Vermietet der zur Wartung verpflichtete Anbieter die Hardware einschließlich zugehöriger Systemsoftware, so sind die Wartungsgebühren in der Miete enthalten und fallen getrennte Wartungsgebühren nur bei zu vereinbarenden weiter gehenden Wartungsleistungen an. Zu den zu berechnenden Gebühren tritt die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu. § 4 Gewährleistung Der Anbieter übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die vertragsgegenständliche Hardware einschließlich zugehöriger Systemsoftware während der Vertragslaufzeit die im Leistungsschein spezifizierten Funktionen mit der vereinbarten Mindestverfügbarkeit aufweist. [5] Soweit der Anbieter die zu wartende Hardware dem Kunden auch vermietet, gelten die mietvertraglichen Gewährleistungsbestimmungen. Zur Gewährleistung aus dem Wartungsvertrag ist der Anbieter in diesem Falle insoweit verpflichtet, als die vereinbarten Wartungsmaßnahmen über diejenigen Erhaltungsverpflichtungen hinausgehen, die zur mietrechtlichen Gebrauchsgewährung notwendig sind. [6] Fehler der Hardware oder Systemsoftware sind von dem Kunden dem Anbieter umgehend mitzuteilen. Mitgeteilte Fehler sind von dem Anbieter zu beseitigen. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, muss der Anbieter eine Ausweichlösung entwickeln. Ändert oder erweitert der Kunde die vertragsgegenständliche Hardware ohne Zustimmung des Anbieters, erlischt die Leistungspflicht des Anbieters insoweit, als sich nicht ausschliessen lässt, dass der mitgeteilte Fehler auf diesen Eingriff zurückzuführen ist. Entsprechend entfällt unter gleichen Bedingungen die Gewährleistung für eine erbrachte Wartungsleistung. Gelingt es dem Anbieter nicht, seinen Verpflichtungen soweit nachzukommen, so kann der Kunde wahlweise die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen oder Aufhebung des Vertrags verlangen. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Zugang der Mängelanzeige. § 5 Haftung des Anbieters Der Anbieter übernimmt die Haftung für unmittelbare Personen- und Sachschäden, die dem Kunden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder leicht fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten entstanden sind. Im Übrigen ist jede Haftung ausgeschlossen, dies gilt auch für Datenverluste und sonstige Folgeschäden. Die Haftung ist begrenzt bei der Vereinbarung eines einmaligen Entgeltes auf 50% der Vertragssumme, bei der Vereinbarung laufender Entgeltzahlungen auf die Summe der im Laufe eines Jahres zu entrichtenden Beträge. § 6 Vertragsdauer, Kündigung und Rückgabepflichten Der Vertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam und wird auf die Dauer von ... Jahren geschlossen. Das Wartungsverhältnis kann von dem Kunden regelmäßig mit einer Frist von ... Monaten gekündigt werden. Bei erheblichen Verstößen gegen die vertraglichen Verpflichtungen durch den Kunden ist der Anbieter zur sofortigen Kündigung berechtigt. Bei Beendigung des Vertrags wird der Anbieter alle ihm mit Vertragsunterzeichnung übergebenen Unterlagen zurückgeben bzw. nachweisen, dass diese Unterlagen ordnungsgemäß vernichtet wurden. Vorhandene Datenbestände und Programme sind physikalisch zu löschen. § 7 Schlussbestimmungen In diesem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Änderungen sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und beiderseitig zu unterzeichnen. [7] Die zugehörigen Nachträge sind bei Unterzeichnung Bestandteil des vorliegenden Vertrags. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit vereinbar, der Geschäftssitz des Anbieters. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. [8] ..., den ... ____________________ Unterschrift des Anbieters ____________________ Unterschrift des Kunden