Hardware-Wartungsvertrag

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Vorbemerkung
In der Vertragspraxis haben sich zwei Problemschwerpunkte herausgebildet, die bei der
Gestaltung
des
EDV-Wartungsvertrags
beachtet
werden
müssen.
Zum einen muss die Leistung so konkret definiert werden, dass später festgestellt
werden kann, ob jeweils Vertragserfüllung vorliegt. Da das "Leistungsbild" sehr
vielgestaltig sein kann, ist - auch in der Anwaltspraxis - besondere Sorgfalt angeraten.
Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass im Wesentlichen diesem Leistungsbild entnommen
wird,
welches
Vertragsrecht
anwendbar
ist.
Zum anderen wird nicht selten übersehen, auch die Durchführung etwa von
Mängelbeseitigungen oder einer Vertragsrückabwicklung bzw. -beendigung zu regeln.
Dies kann ebenfalls zu vermeidbaren Unsicherheiten führen.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Frank A. Koch, München, steuerliche Hinweise von Reinald
Gehrmann, Niederkrüchten
Hardware-Wartungsvertrag
Vertrag über die Erbringung von Hardware-Wartungsleistungen
zwischen Herrn ..., ..., ..., - im Folgenden „Anbieter” genannt und Herrn ..., ..., ..., - im Folgenden „Kunde” genannt § 1 Vertragsgegenstand
Der Anbieter übernimmt die zur Instandsetzung und Instandhaltung notwendige Wartung
der im Leistungsschein näher bezeichneten Hardware einschließlich der zugehörigen
Systemsoftware am im Leistungsschein bezeichneten Ort. Wartungsarbeiten außerhalb
der vereinbarten Zeiten oder an anderen Orten kann der Kunde gegen gesonderte
Vergütung verlangen. [1]
Die Wartungspflicht erstreckt sich nur dann auf Hardware von Drittherstellern, soweit
dies gesondert vereinbart wird. [2]
Im Leistungsschein werden die Zeiten festgelegt, zu denen an Arbeitstagen Wartung und
außerdem ein Bereitschaftsdienst mit im Voraus festgelegten Zeiten angeboten wird
sowie der Zeitraum, in dem nach Eingang der Mängelmitteilung bei dem Anbieter durch
diesen mit der Mängelbeseitigung begonnen wird. Der Leistungsschein ist Bestandteil
dieses Vertags. In regelmäßig festzulegenden Abständen führt der Anbieter folgende
Wartungsarbeiten durch:
Überprüfen aller gerätewesentlichen Funktionen und aller Komponenten und Durchführen
eventuell erforderlicher Reparaturen,
Überprüfen und eventuell Korrektur von Justagen,
Überprüfen der Gesamtfunktion einzelner Systemkomponenten,
Überprüfen von Verschleißteilen,
Reinigen von bei ordnungsgemäßem Gerätebetrieb unvermeidlichen Verschmutzungen,
Ölen und Fetten an den hierfür vorgesehenen Stellen,
Austausch von Geräteteilen, die infolge normalen Verschleißes nicht mehr den
Gerätespezifikationen entsprechen,
telefonische Beratung über Hotline in den üblichen Geschäftszeiten. [3]
§ 2 Sonderleistungen und Reaktionszeiten
Gesondert sind zu vergüten:
Anliefern und Einbau von Betriebsmitteln (wie Typenräder, Kabel, Papier, Farbbänder,
Schreib- oder Druckwalzen etc.),
Umbauten, Transporte, Beseitigen nicht gebrauchsbedingter Verschmutzungen,
Reparaturen von Schäden, deren Ursachen nicht von dem Anbieter zu vertreten sind.
Der Anbieter stellt erforderliche Austauschteile zur Verfügung und hält für die
Vertragslaufzeit entsprechende Teile vor. Ausgetauschte defekte Teile gehen in das
Eigentum des Anbieters über, Austauschteile in das Eigentum des Kunden.
Mitarbeiter des Anbieters treten in kein Arbeitsverhältnis zu dem Kunden. Weisungen des
Kunden haben ausschließlich gegenüber dem Anbieter Wirkung.
Generell für Hardware gilt eine Reaktionszeit von ... Stunden, für Server-Rechner von ...
Stunden.
§ 3 Vergütung
Der Kunde kann zwischen einer pauschalen Wartungsgebühr und einer regelmäßig
fälligen Wartungsgebühr wählen. Die Wahl ist im Leistungsschein festzulegen. Für die
getroffene Wahl gilt:
Bei Vereinbarung der pauschalen Gebühren sind alle für die Wartungsdauer geschuldeten
Wartungsleistungen mit der Pauschalzahlung abgegolten.
Bei Vereinbarung der regelmäßigen Wartungsgebühr ist der im Leistungsschein
festgelegte Betrag vierteljährlich fällig. [4]
Vermietet der zur Wartung verpflichtete Anbieter die Hardware einschließlich zugehöriger
Systemsoftware, so sind die Wartungsgebühren in der Miete enthalten und fallen
getrennte
Wartungsgebühren
nur
bei
zu
vereinbarenden
weiter
gehenden
Wartungsleistungen an. Zu den zu berechnenden Gebühren tritt die jeweils geltende
gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.
§ 4 Gewährleistung
Der Anbieter übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die vertragsgegenständliche
Hardware einschließlich zugehöriger Systemsoftware während der Vertragslaufzeit die im
Leistungsschein spezifizierten Funktionen mit der vereinbarten Mindestverfügbarkeit
aufweist. [5]
Soweit der Anbieter die zu wartende Hardware dem Kunden auch vermietet, gelten die
mietvertraglichen Gewährleistungsbestimmungen. Zur Gewährleistung aus dem
Wartungsvertrag ist der Anbieter in diesem Falle insoweit verpflichtet, als die
vereinbarten
Wartungsmaßnahmen
über
diejenigen
Erhaltungsverpflichtungen
hinausgehen, die zur mietrechtlichen Gebrauchsgewährung notwendig sind. [6]
Fehler der Hardware oder Systemsoftware sind von dem Kunden dem Anbieter
umgehend mitzuteilen.
Mitgeteilte Fehler sind von dem Anbieter zu beseitigen. Erweist sich eine
Fehlerbeseitigung als nicht möglich, muss der Anbieter eine Ausweichlösung entwickeln.
Ändert oder erweitert der Kunde die vertragsgegenständliche Hardware ohne
Zustimmung des Anbieters, erlischt die Leistungspflicht des Anbieters insoweit, als sich
nicht ausschliessen lässt, dass der mitgeteilte Fehler auf diesen Eingriff zurückzuführen
ist. Entsprechend entfällt unter gleichen Bedingungen die Gewährleistung für eine
erbrachte Wartungsleistung.
Gelingt es dem Anbieter nicht, seinen Verpflichtungen soweit nachzukommen, so kann
der Kunde wahlweise die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen oder
Aufhebung des Vertrags verlangen. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren
innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Zugang der Mängelanzeige.
§ 5 Haftung des Anbieters
Der Anbieter übernimmt die Haftung für unmittelbare Personen- und Sachschäden, die
dem Kunden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder leicht fahrlässige Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten entstanden sind. Im Übrigen ist jede Haftung
ausgeschlossen, dies gilt auch für Datenverluste und sonstige Folgeschäden.
Die Haftung ist begrenzt bei der Vereinbarung eines einmaligen Entgeltes auf 50% der
Vertragssumme, bei der Vereinbarung laufender Entgeltzahlungen auf die Summe der im
Laufe eines Jahres zu entrichtenden Beträge.
§ 6 Vertragsdauer, Kündigung und Rückgabepflichten
Der Vertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam und wird auf
die Dauer von ... Jahren geschlossen.
Das Wartungsverhältnis kann von dem Kunden regelmäßig mit einer Frist von ... Monaten
gekündigt werden.
Bei erheblichen Verstößen gegen die vertraglichen Verpflichtungen durch den Kunden ist
der Anbieter zur sofortigen Kündigung berechtigt.
Bei Beendigung des Vertrags wird der Anbieter alle ihm mit Vertragsunterzeichnung
übergebenen Unterlagen zurückgeben bzw. nachweisen, dass diese Unterlagen
ordnungsgemäß vernichtet wurden. Vorhandene Datenbestände und Programme sind
physikalisch zu löschen.
§ 7 Schlussbestimmungen
In diesem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt.
Änderungen sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und
beiderseitig zu unterzeichnen. [7]
Die zugehörigen Nachträge sind bei Unterzeichnung Bestandteil des vorliegenden
Vertrags.
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit vereinbar, der
Geschäftssitz des Anbieters.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht rechtswirksam sein oder ihre
Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem
Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur
Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich
möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden,
sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. [8]
..., den ...
____________________
Unterschrift des Anbieters
____________________
Unterschrift des Kunden
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