Dötsch/Werner Anleitung zur Körperschaft­ steuererklärung und Gewerbesteuer­ erklärung 2012 Einzelerläuterung zu jeder Zeile der Körperschaftsteuererklärung und der Gewerbesteuererklärung. Mit den amtlichen Erklärungsvordrucken. Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung 2012 Begründet von Ewald Dötsch Bearbeitet von Torsten Werner Oberfinanzdirektion Koblenz 2013 SCHÄFFER-POESCHEL VERLAG STUTTGART Zur Vertiefung der rechtlichen Fragen empfehlen wir die ebenfalls beim Schäffer-Poeschel Verlag erschienenen Werke: Dötsch/Alber/Sädtler/Sell/Zenthöfer, Körperschaftsteuer Lehrbuch, Bd. 5 der Reihe „Finanz + Steuern“, 16. Auflage Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz und zu den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften der Anteilseignerbesteuerung Bibliografische Information Der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über ›http://dnb.d-nb.de‹ abrufbar. E-Book ISBN 978-3-7992-6693-2 Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. O 2013 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH, Stuttgart www.schaeffer-poeschel.de info 7 schaeffer-poeschel.de Einbandgestaltung: Willy Löffelhardt Satz: Gebr. Knöller GmbH & Co KG, Stuttgart April 2013 Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart Ein Tochterunternehmen der Verlagsgruppe Handelsblatt Vorwort Dieses Buch soll die Handhabung der hinsichtlich Anzahl, Umfang und Gesetzesmaterie gleichermaßen schwer zugänglichen amtlichen Erklärungsvordrucke zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für den Praktiker erleichtern. Inhaltlich gliedert sich die Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung in vier Teile: Der erste Teil enthält neben allgemeinen Bemerkungen zur Körperschaftsteuererklärung Hinweise zu den Gesetzesänderungen. Gesetzliche Neuerungen ergeben sich für den Veranlagungszeitraum 2012 aus dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts. Das Gesetz enthält – ohne unmittelbare Auswirkung auf die Steuererklärungsvordrucke 2012 – u.a. Neuregelungen zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft. Das Gesetz sieht außerdem für nach dem 31.12.2013 beginnende Feststellungszeiträume die gesonderte und einheitliche Feststellung des Organeinkommens vor. Hierdurch ergeben sich voraussichtlich Auswirkungen auf die Steuererklärungsvordrucke, jedoch erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014. Der zweite und dritte Teil enthalten die Einzelerläuterungen zu sämtlichen amtlichen Erklärungsvordrucken und bringen Eintragungsbeispiele, u.a. zur Verschmelzung, Spaltung und zur Liquidation. Es wird dargestellt, welche Vordrucke je nach Sachverhalt auszufüllen sind und wie die Erklärungsvordrucke zur Körperschaftsteuer mit den Formularen zu den Feststellungen des steuerlichen Einlagekontos, des in Rücklagen umgewandelten Nennkapitals sowie des in Sonderfällen auch künftig fortzuschreibenden EK 02-Betrags in Verbindung stehen. Des Weiteren sind Übersichten zu den Eintragungen in den Mantelbogen KSt 1 A und den dazugehörigen Anlagen (insbesondere Anlage ORG) sowie in die Feststellungsvordrucke enthalten. Der vierte Teil enthält eine Komplettsammlung der – seit Veranlagungszeitraum 2011 grundsätzlich elektronisch abzugebenden – amtlichen Körperschaftsteuer-Erklärungsvordrucke für den Veranlagungszeitraum 2012. Die Anleitung zur Gewerbesteuererklärung gliedert sich in drei Teile: Der erste Teil enthält Hinweise zu Änderungen des Gewerbesteuergesetzes. Im zweiten Teil finden sich die Einzelerläuterungen zu sämtlichen amtlichen Gewerbesteuer-Erklärungsvordrucken 2012. Der dritte Teil enthält eine Komplettsammlung der – seit Erhebungszeitraum 2011 grundsätzlich elektronisch abzugebenden – amtlichen Gewerbesteuer-Erklärungsvordrucke für den Erhebungszeitraum 2012. Die Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung sowie die Anleitung zur Gewerbesteuererklärung wurden von Torsten Werner bearbeitet. Er ist als Sachbearbeiter im Körperschaftsteuerreferat der Oberfinanzdirektion Koblenz zuständig für Fragen der Körperschaft- und Gewerbesteuer, der Anteilseignerbesteuerung sowie des Umwandlungssteuerrechts. Stuttgart, im April 2013 Der Verlag V Inhaltsverzeichnis Seite Seite Teil A Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 2. 2.1 2.1.1 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.2.5 2.2.6 2.2.7 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.3.5 2.3.6 2.3.7 2.3.8 2.3.9 2.4 2.4.1 2.4.2 2.4.3 2.4.4 2.4.5 Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Körperschaftsteuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . Steuererklärungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abgabefrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen der Erklärungsvordrucke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesetzesänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unternehmenssteuerreform durch das Steuersenkungsgesetz und das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . Übergangsregelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Änderungen durch das SEStEG und das JStG 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 1 und 8 Abs. 2 KStG – Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 8 Abs. 3 Satz 2 ff., 8b Abs. 1 Satz 1 ff., 32a KStG – Korrespondierende Besteuerung . . . . . . . . . . . . . . § 12 KStG – Verlust oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 27 KStG – Steuerliches Einlagekonto . . . . . . . . . . § 28 KStG – Rückzahlung von Nennkapital . . . . . . § 37 KStG – Körperschaftsteuerguthaben . . . . . . . . § 38 KStG – Keine Körperschaftsteuererhöhung bei Genossenschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Änderungen durch das REITG, das UntStRefG 2008, das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und das JStG 2008 . . . . . . . . . Einführung von Immobilien-AG mit börsennotierten Anteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Änderung von § 8a KStG – Einführung der sog. Zinsschranke (§ 4h EStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausschluss von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen (§ 8b Abs. 3 KStG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Neuregelung des körperschaftsteuerlichen Verlustabzugs (§ 8c KStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . Änderungen beim Spendenabzug (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesetzliche Festschreibung aktiver und passiver Ausgleichsposten bei Organschaft (§ 14 Abs. 4 KStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Absenkung des Steuersatzes von 25% auf 15% (§ 23 Abs. 1 KStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Änderung des § 38 KStG bzgl. der Körperschaftsteuererhöhung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wesentliche Änderungen durch das MoRaKG, das JStG 2009 und das Steuerbürokratieabbaugesetz . . . Ausnahme vom Verlustuntergang bei Beteiligung von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften an sog. Zielgesellschaften (§ 8c Abs. 2 KStG) . . . . . . . . Steuerliche Behandlung dauerdefizitärer Tätigkeiten mittels Betrieben gewerblicher Art oder Eigengesellschaften der öffentlichen Hand . . . . . . . . . . . . . . . Wegfall des Organschaftsverbots für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen . . . . . . . . . . . Einschränkung der Möglichkeit einer steuermindernden Beitragsrückerstattung (§ 21 KStG) . . . . . . Rückzahlung eines Körperschaftsteuerguthabens . . 2.4.6 1 3 2.5 3 3 3 4 4 4 4 6 2.5.1 2.5.2 2.5.3 11 2.5.4 11 2.5.5 11 2.5.6 12 12 13 13 2.5.7 2.5.8 2.6 13 14 2.6.1 2.6.2 Elektronische Abgabe der Körperschaftsteuererklärung sowie der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ab 2011 (§ 31 KStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wesentliche Änderungen durch das Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz, das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften, das JStG 2010 und das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz . . . . . . . . . . . . Erhöhung der Freibeträge nach §§ 24, 25 KStG . . . . Entschärfung der Zinsschrankenregelung (§ 4h EStG), Einführung einer Sanierungsklausel (§ 8c KStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erweiterung der Mitwirkungs- und Nachweispflichten bei Geschäftsbeziehungen in bestimmten Staaten (Steuerhinterziehungsverordnung) . . . . . . . . . Einführung eines EBITDA-Vortrags im Bereich der Zinsschranke; sonstige Änderungen des § 4h EStG. . Zuwendungen an Körperschaften im EU-/EWR-Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verlust oder Beschränkung des Besteuerungsrechts der BRD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umgliederung des Körperschaftsteuerguthabens . . . Stille-Reserven-Klausel (§ 8c KStG) . . . . . . . . . . . . Wesentliche Änderungen durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erhöhung des Verlustrücktrags nach § 10d EStG . . . Änderungen im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 17 17 17 18 18 19 19 19 20 20 20 20 14 14 II. Erläuterungen zu den Vordrucken KSt . . . . . . . . . 21 14 1. 1.1 1.2 Mantelbogen KSt 1 A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Betroffener Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Angaben und beizufügende Unterlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beteiligung an Personengesellschaften . . . . . . . . . . Ausgangsgröße der Einkommensermittlung . . . . . . Sondervorschriften zur Einkommensermittlung . . . Verdeckte Gewinnausschüttungen . . . . . . . . . . . . Nicht erfolgswirksam gebuchte Einlagen . . . . . . . . Nicht abziehbare Aufwendungen laut Anlage A . . . Beiträge an Pensionsfonds nach § 4e EStG und nicht der Körperschaftsteuer unterliegende inländische Vermögensmehrungen und -minderungen . . . . . . . Ausländische Einkünfte und Steuern . . . . . . . . . . Nicht nach DBA steuerfreie Einkünfte und Gewinnminderungen i.S.d. § 2a EStG . . . . . . . . . . . . . . . . Inlandssachverhalte i.S.d. § 8b KStG . . . . . . . . . . . Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme bei Organschaftsverhältnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammenfassung der Ergebnisse mehrerer Wirtschaftsjahre und Berücksichtigung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kürzung laufender Verluste aufgrund schädlicher Beteiligungserwerbe i.S.d. § 8c KStG und in Umwandlungsfällen sowie Einkommenszurechnung bei Organschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 21 14 15 15 15 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 15 15 1.11 1.12 15 1.13 1.14 15 1.15 16 1.16 16 1.17 16 16 22 23 23 23 24 27 28 28 28 32 32 32 42 42 43 44 VII Seite 1.18 1.19 1.20 1.21 1.22 1.23 1.24 1.25 2. 2.1 2.2 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 5. 5.1 5.2 5.3 5.4 5.4.1 5.4.2 5.5 5.6 5.7 5.8 5.9 5.10 5.11 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 7. 7.1 7.2 7.3 VIII Gesamtbetrag der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . Spartentrennung bei Eigengesellschaften der öffentlichen Hand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verlustabzug, -vortrag und -rücktrag . . . . . . . . . . . Zu versteuerndes Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . Erhöhung der Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . Besondere Körperschaftsteuer bei Berufsverbänden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verbleibender Verlustvortrag . . . . . . . . . . . . . . . . Verbleibender Zuwendungsvortrag . . . . . . . . . . . . Anlage A: Nicht abziehbare Aufwendungen . . . . Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nicht abziehbare Aufwendungen im Einzelnen . . . Anlage AE: Ausländische Einkünfte und Steuern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausländische Einkünfte mit anzurechnender ausländischer Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte . . . . Ausländische Sachverhalte nach § 8b KStG . . . . . . . Abzug ausländischer Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . Zugriffsbesteuerung nach AStG . . . . . . . . . . . . . . Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG . . . . . . . . . . . . Ergebnisübertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hinzurechnung gemäß § 2a EStG 1997 bzw. § 2 AuslInvestmG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nicht ausgleichsfähige negative Einkünfte gemäß § 2a EStG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlage GR: Genossenschaften und Vereine . . . . . Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Genossenschaftliche Rückvergütungen . . . . . . . . . Genossenschaften und Vereine i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Genossenschaften und Vereine i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlage ORG: Hinzurechnungen und Kürzungen in Organschaftsfällen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zur Einkommenszurechnung und Durchreichung von tariflichen Besonderheiten . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Angaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme (Organträger) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beispiel zum aktiven Ausgleichsposten bei 100%iger Beteiligung des Organträgers (Fall der Rücklagenbildung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beispiele zu Mehr-/Minderabführungen als Folgewirkung von Geschäftsvorfällen in vorvertraglicher Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einkommenszurechnung (Organträger) . . . . . . . . . Summe der Einkünfte der Organgesellschaft(en) (nur für Organträger) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme (Organgesellschaft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einkommenszurechnung (Organgesellschaft) . . . . . Besteuerungswerte für den Organträger . . . . . . . . Angaben zur Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) . . Beispiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlage SP: Besonderer Spendenabzug . . . . . . . . Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Höchstbeträge für den Spendenabzug . . . . . . . . . . Abzug des Großspendenvortrags . . . . . . . . . . . . . Abzug von Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Entwicklung der Großspendenvorträge . . . . . . . . . Anlage WA – Weitere Angaben . . . . . . . . . . . . . . Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anzurechnende Steuerbeträge . . . . . . . . . . . . . . . Gewinnausschüttungen/Leistungen . . . . . . . . . . . Seite 45 7.4 45 46 46 47 7.5 7.6 7.7 47 47 50 51 51 51 56 56 57 58 58 62 63 63 64 64 64 65 65 65 67 67 69 69 69 70 70 72 74 75 78 78 79 80 83 83 111 111 112 112 113 114 114 114 115 115 7.8 7.9 8. 8.1 9. 9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 9.6 9.7 9.8 9.9 9.10 9.11 9.12 9.13 9.14 9.15 9.16 9.17 9.18 10. 10.1 10.2 10.3 10.4 10.5 10.6 10.7 10.8 10.9 10.10 10.11 10.12 10.13 10.14 10.15 10.16 10.17 11. 11.1 11.2 11.3 11.4 11.5 11.6 12. 12.1 12.2 12.3 Angaben zu Steuerbescheinigungen und Kapitalertragsteueranmeldungen . . . . . . . . . . . . . Angaben zu den Anteilseignern . . . . . . . . . . . . . . Vertragliche Vereinbarungen mit Anteilseignern . . . Aufsichtsratsvergütungen an unbeschränkt Steuerpflichtige. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Meldungen nach § 138 Abs. 2 AO . . . . . . . . . . . . . Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige . . . . . . Ehemalige Anlage WoBau: Abschreibungsverlust nach § 13 Abs. 3 KStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wegfall der Anlage WoBau ab VZ 2011 . . . . . . . . . Mantelbogen KSt 1 B: Körperschaftsteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige, bei denen auch andere Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb vorliegen können . . . . . . . . . . . Betroffener Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Angaben; beizufügende Unterlagen . . . Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ermittlung der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft . . . . . . . . Einkünfte aus Gewerbebetrieb . . . . . . . . . . . . . . . Einkünfte aus selbständiger Arbeit . . . . . . . . . . . . Einkünfte aus Kapitalvermögen . . . . . . . . . . . . . . Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung . . . . . . Sonstige Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft . . . . . . . . Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG; Gesamtbetrag der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verlustabzug und Abzugsbetrag nach § 10g EStG . . Zu versteuerndes Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . Aufteilung des zu versteuernden Einkommens nach Steuersätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Körperschaftsteuer bei Berufsverbänden . . . . . . . . Verbleibender Verlustvortrag . . . . . . . . . . . . . . . . Verbleibender Zuwendungsvortrag . . . . . . . . . . . . Mantelbogen KSt 1 C: Körperschaftsteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige . . . . . . Betroffener Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Angaben; beizufügende Unterlagen . . . Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ermittlung der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft . . . . . . . . Einkünfte aus Gewerbebetrieb . . . . . . . . . . . . . . . Einkünfte aus selbständiger Arbeit . . . . . . . . . . . . Einkünfte aus Kapitalvermögen . . . . . . . . . . . . . . Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung . . . . . . Sonstige Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einkünfte, für die der Antrag nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 KStG gestellt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesamtbetrag der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . Zu versteuerndes Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . Aufteilung des zu versteuernden Einkommens nach Steuersätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verbleibender Verlustvortrag . . . . . . . . . . . . . . . . Verbleibender Zuwendungsvortrag . . . . . . . . . . . . Anlage FE-K 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Angaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Besteuerungsgrundlagen, die unter § 8b Abs. 1 bis 3 KStG fallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die beteiligte Körperschaft ist Organgesellschaft . . . Übernahmeverlust i.S.d. § 4 Abs. 6 UmwStG . . . . . . Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG . . . . . . . . . . Anlage FE-K 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Veräußerungsgewinne i.S.d. § 16 EStG (Gesamthandsbilanz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sachverhalte i.S.d. § 8b KStG (Sonderbilanz) . . . . . 117 119 119 119 119 119 120 120 120 120 121 121 121 125 125 125 126 126 126 127 127 128 129 129 129 130 131 132 132 133 133 133 136 137 137 138 138 138 138 138 138 140 141 141 143 144 144 145 145 147 147 148 148 148 148 148 Seite 12.4 13. 13.1 13.2 13.3 Sachverhalte i.S.d. § 8b KStG (Ergänzungsbilanz) . Anlage FE-K 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Angaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Aufzuteilende Besteuerungsgrundlagen i.S.d. § 8b Abs. 10 KStG (Gesamthandsbilanz) . . . . . . . . . . . 13.4 Aufzuteilende Besteuerungsgrundlagen i.S.d. § 8b Abs. 10 KStG (Sonderbilanz) . . . . . . . . . . . . . . . 14. Anlage Spartenübersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . 14.1 Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14.2 Anwendungsbereich der Spartentrennung . . . . . . 14.2.1 Sparteneinteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14.3 Spartenbeschreibung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15. Anlage ÖHK . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15.1 Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15.2 Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte. . . . . 15.3 Negative/Positive Gesamtbeträge der Einkünfte . . 15.4 Ermittlung des abziehbaren Verlusts . . . . . . . . . . 15.5 Verbleibender Verlustvortrag . . . . . . . . . . . . . . . 16. Anlage Zinsschranke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16.2 Allgemeine Angaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16.3 Mehrheit von Betrieben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16.4 Abziehbare Zinsen und Zinsvortrag (§ 4h EStG i.V.m. § 8 Abs. 1, § 8a KStG) . . . . . . . . . . . . . . . . 16.5 EBITDA-Vortrag (§ 8a KStG i.V.m. § 4h EStG). . . . . . . . . 149 149 149 150 Seite 3.1 3.2 3.3 3.4 . 150 . . . . . . . . . . . . . . . . 151 151 151 152 153 153 154 154 154 155 155 156 156 156 157 157 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 . 157 . 159 3.14 3.15 3.16 III. 1. 1.1 Erläuterungen zu den Feststellungsvordrucken . . . 160 Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Überleitung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2 Grundlagen- und Folgebescheide und weitere verfahrensrechtliche Bindungen unter Geltung des neuen KSt-Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.3 Feststellung des Einkommens und eines Verlusts . . 1.4 Bindungswirkung des letztmalig festgestellten VEK für die Überleitung nach § 36 KStG . . . . . . . . . . . . 1.5 Bindungswirkung der Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.6 Grundlagenfunktion der Nachversteuerung nach § 34 Abs. 12 Satz 2 bis 8 KStG . . . . . . . . . . . . . . . . 1.7 Grundlagenfunktion der Minderung des KSt-Guthabens für die Minderung bei der KSt-Festsetzung . . . 1.8 Grundlagenfunktion der Verringerung des fortgeschriebenen EK 02 für die Erhöhung bei der KStFestsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.9 Änderungen auf Grund des SEStEG und des JStG 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.9.1 § 27 KStG – Steuerliches Einlagekonto . . . . . . . . . . 1.9.2 § 28 KStG – Rückzahlung von Nennkapital . . . . . . . 1.9.3 § 37 KStG – Körperschaftsteuerguthaben . . . . . . . . 1.9.4 § 38 KStG – Keine Körperschaftsteuererhöhung bei Genossenschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.10 Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2008 . . . 1.10.1 § 38 KStG – Körperschaftsteuererhöhung aus fortgeschriebenem EK 02 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. KSt 1 F: Erklärung zur gesonderten Feststellung der in § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG genannten Beträge . . . . 2.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2 Festzustellende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.3 Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns. . . . . . . . . 2.4 Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos . . . . . . . 3. KSt 1 F – 27/28: Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG) und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG) . . . . . 160 3.17 160 4. 164 164 164 164 165 165 165 4.1 4.1.1 4.1.2 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 165 165 166 166 166 166 5. 166 167 167 167 168 169 172 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anfangsbestände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verrechnung von Leistungen mit dem steuerlichen Einlagekonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Herabsetzung des Nennkapitals (außerhalb einer Umwandlung) oder Auflösung der Körperschaft; Rückzahlung des Nennkapitals (§ 28 Abs. 2 KStG) . . Im Wirtschaftsjahr geleistete Einlagen . . . . . . . . . . Minder-/Mehrabführungen nach § 27 Abs. 6 KStG . . Steuerliches Einlagekonto im Falle einer Umwandlung beim übernehmenden Rechtsträger . . . . . . . . Erhöhung des Nennkapitals durch Umwandlung von Rücklagen (§ 28 Abs. 1 KStG) – außerhalb einer Umwandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Steuerliches Einlagekonto im Falle einer Umwandlung beim übertragenden Rechtsträger . . . . . . . . . . Zugang nach § 35 KStG aufgrund eines Verlustabzugs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beispiel zur Verschmelzung einer Tochtergesellschaft auf die zu 100% an ihr beteiligte Muttergesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beispiel zur Verschmelzung einer Muttergesellschaft auf ihre 100%ige Tochtergesellschaft . . . . . . . . . . . Beispiel zur Verschmelzung zweier Schwestergesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verminderung des Sonderausweises und des steuerlichen Einlagekontos nach § 28 Abs. 3 KStG . . . . . . Endbestände zum Schluss des Wirtschaftsjahres . . . Nachrichtlicher Teil (bei Liquidation) – Verrechnung von Schlussraten in Liquidationsfällen. . . . . . Zusätzliche Angaben bei Vermögensübertragung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person oder beim Formwechsel in eine Personengesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . KSt 1 F – 38: Ermittlung des fortgeschriebenen Endbetrags i.S.d. § 36 Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 – EK 02 (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG) . . . . . . . . . Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Änderung des § 38 KStG durch das JStG 2008 . . . . . Antragswahlrecht auf Beibehaltung des bisherigen ausschüttungsabhängigen Systems . . . . . . . . . . . . Ermittlung der Ausgangsgröße . . . . . . . . . . . . . . . Berechnung der Körperschaftsteuererhöhung . . . . . Zugänge aufgrund von Umwandlungsvorgängen . . . Abgänge aufgrund von Umwandlungsvorgängen. . . Nachrichtliche Angaben im Falle der Liquidation . . Körperschaftsteuer-Erhöhung in den Fällen der Umwandlung der Körperschaft in eine Personengesellschaft bzw. natürliche Person oder der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Verlegung des Sitzes oder des Ortes der Geschäftsleitung bzw. der Vermögensübertragung auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung. . . . . . . . . . . . . . KSt 1 Fa: Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG) für Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Festzustellende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Veränderungen des laufenden Wirtschaftsjahrs . . . . Verdeckte Gewinnausschüttungen . . . . . . . . . . . . 172 174 175 178 179 180 190 191 192 193 194 195 197 199 200 200 201 202 202 202 203 203 203 207 208 209 213 217 217 218 219 221 222 IX Seite 5.6 5.7 5.8 5.9 5.10 6. 6.1 6.2 7. Betriebe gewerblicher Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . Herabsetzung des Nennkapitals oder Auflösung des Betriebs gewerblicher Art; Rückzahlung des Nennkapitals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erhöhung des Nennkapitals durch Umwandlung von Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umwandlungsähnliche Sachverhalte bei dem übertragenden Betrieb gewerblicher Art . . . . . . . . . . . Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . KSt 1 F – 2 WJ: Aufteilung des Verlustabzugs für Zwecke des § 35 KStG auf zwei im Veranlagungszeitraum 2012 endende Wirtschaftsjahre. . . . . . . Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Aufteilung des Verlustabzugs für Zwecke des § 35 KStG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . KSt 1 F – 27 (8): Antrag auf Feststellung der als Leistungen im Sinne des § 27 Abs. 8 Satz 1 KStG zu berücksichtigenden Beträge. . . . . . . . . . . . . . 223 2. 225 225 227 228 228 228 229 Körperschaftsteuererklärungsvordrucke 2012 . . . . 231 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. Vordruckübersicht und Hinweise . . . . . . . . . . KSt 1 A (s. hierzu A II. 1.) . . . . . . . . . . . . . . . . Anlage A (s. hierzu A II. 2.) . . . . . . . . . . . . . . Anlage AE (s. hierzu A II. 3.) . . . . . . . . . . . . . Anlage GR (s. hierzu A II. 4.) . . . . . . . . . . . . . Anlage ORG (s. hierzu A II. 5.) . . . . . . . . . . . . Anlage SP (s. hierzu A II. 6) . . . . . . . . . . . . . . Anlage WA (s. hierzu A II. 7.). . . . . . . . . . . . . KSt 1 B (s. hierzu A II. 9.) . . . . . . . . . . . . . . . KSt 1 C (s. hierzu A II. 10.). . . . . . . . . . . . . . . Anlage FE-K 1 (s. hierzu A II. 11.). . . . . . . . . . Anlage FE-K 2 (s. hierzu A II. 12.). . . . . . . . . . Anlage FE-K 3 (s. hierzu A II. 13) . . . . . . . . . . Anlage Spartenübersicht (s. hierzu A II. 14.) . . Anlage ÖHK (s. hierzu A II. 15.) . . . . . . . . . . . Anlage Zinsschranke (KSt) (s. hierzu A II. 16.) KSt 1 F (s. hierzu A III. 2.) . . . . . . . . . . . . . . . KSt 1 F – 27/28 (s. hierzu A III. 3.) . . . . . . . . . KSt 1 F – 38 (s. hierzu A III. 4.). . . . . . . . . . . . KSt 1 Fa (s. hierzu A III. 5.) . . . . . . . . . . . . . . KSt 1 F – 27 (8) (s. hierzu A III. 7.) . . . . . . . . . KSt 1 F – 2 WJ (s. hierzu A III. 6.). . . . . . . . . . MO 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231 233 239 241 243 245 249 251 253 257 261 265 269 273 275 277 279 281 285 287 291 293 295 Teil B Anleitung zur Gewerbesteuererklärung 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299 I. Gesetzesänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301 1. Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz und das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301 Änderung durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22.12.2009 (BGBl I S. 3950, BStBl I 2010 S. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301 1.1 X 1.2 223 IV. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 2.1 2.2 2.3 2.4 Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.2010 (BGBl I S. 386, BStBl I S. 334). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I S. 1768, BStBl I S. 1394) . . . Gesonderte Feststellung von Spartenverlusten. . . . . Senkung der Steuermesszahl für Hausgewerbetreibende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Definition des Reisegewerbebetriebs . . . . . . . . . . . Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301 301 301 301 301 301 II. Erläuterungen zu den Vordrucken . . . . . . . . . . . . 302 1. 1.1 1.2 1.3 1.3.1 1.4.3 2. 2.1 2.2 3. 3.1 3.2 4. 4.1 4.2 GewSt 1 A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Steuererklärungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Angaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ermittlung des Gewerbeertrags . . . . . . . . . . . . . . . Gewinn bei natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gewinn bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hinzurechnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gewerbeertrag bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§ 5a EStG i.V.m. § 7 Satz 3 GewStG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gewerbeertrag bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KStG i.V.m. § 7 Satz 3 GewStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gewerbeertrag der Organgesellschaft(en) . . . . . . . . Gewerbeverlust (§ 10a GewStG) . . . . . . . . . . . . . . Voraussetzungen des Verlustabzugs bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften . . . . . . . . . . . Voraussetzungen des Verlustabzugs bei Körperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Angaben zur Verlustfeststellung . . . . . . . . . . . . . . GewSt 1 D/GewSt 1 DE. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vordruck GewSt 1 D . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vordruck GewSt 1 DE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlage MU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ermittlung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts . . . Anlage ÖHG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Spartentrennung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Gewerbesteuererklärungsvordrucke 2012 . . . . . . . 337 1. 2. 3. 4. 5. 6. Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . GewSt 1 A (s. hierzu B II. 1) . . GewSt 1 D (s. hierzu B II. 2.1) . GewSt 1 DE (s. hierzu B II. 2.2) Anlage MU (s. hierzu B II. 3.) . Anlage ÖHG (s. hierzu B II. 4.) 1.3.2 1.3.3 1.3.4 1.3.5 1.3.6 1.3.7 1.4 1.4.1 1.4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302 302 304 307 307 308 308 317 324 324 324 325 326 327 327 331 331 333 333 333 334 336 336 336 337 341 345 347 349 351 Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353 Abkürzungsverzeichnis A ABl. Abs. Abschn. abw. abz. AEUV = = = = = = = a. F. AfA AG AIG AktG Alt. AO a.o. Ertrag Art. AStG ausl. AuslInvestmG AV Az. = = = = = = = = = = = = = = BA BB Beil. betr. BFH BgA BGBl BilMoG = = = = = = = = BMF Bst. BStBl BT-Drs. bzw. = = = = = DB = Abschnitt Amtsblatt Absatz Abschnitt abweichend(e) abzüglich, abzugsfähig Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union alte Fassung Absetzungen für Abnutzung Aktiengesellschaft Auslandsinvestitionsgesetz Aktiengesetz Alternative Abgabenordnung außerordentlicher Ertrag Artikel Außensteuergesetz ausländische(r) Auslandsinvestmentgesetz Anrechnungsverfahren Aktenzeichen Betriebsausgaben BetriebsBerater Beilage betreffend Bundesfinanzhof Betrieb gewerblicher Art Bundesgesetzblatt Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 25.5.2009, BGBl I S. 1102 Bundesministerium der Finanzen Buchstabe Bundessteuerblatt Bundestagsdrucksache beziehungsweise DBA DStR Durchführungsbestimmung oder „Der Betrieb“ = Doppelbesteuerungsabkommen = Deutsches Steuerrecht EBITDA = EG EK entspr. ESt EStDV = = = = = EStG EStH EStR EuGH EURLUmsG = = = = = EZ = earnings before interest, taxes, depreciation and amortization Europäische Gemeinschaft Eigenkapital entsprechend(e, en) Einkommensteuer Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Einkommensteuergesetz Amtliches Einkommensteuer-Handbuch Einkommensteuerrichtlinien Europäischer Gerichtshof Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz) Erhebungszeitraum FA f., ff. FinMin FR = = = = Finanzamt folgende, fortfolgende Finanzministerium Finanz-Rundschau gem. GewSt GewStR = gemäß = Gewerbesteuer = Gewerbesteuerrichtlinien ggf. GmbH = gegebenenfalls = Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG = Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung GmbHR = GmbH-Rundschau GuV-Rechnung = Gewinn- und Verlustrechnung HEV HFA HGB HS = Halbeinkünfteverfahren = Hauptfachausschuss = Handelsgesetzbuch = Halbsatz i.d.F. i.d.R. IDW i.H.v. insbes. InvStG InvZulG i.R.d. i.R.v. i.S.d. i.S.v. i.V.m. i.Z.m. = = = = = = = = = = = = = jPdöR = JStG JStG 2008 JStG 2009 JStG 2010 in der Fassung in der Regel Institut der Wirtschaftsprüfer in Höhe von insbesondere Investmentsteuergesetz Investitionszulagengesetz im Rahmen des im Rahmen von im Sinne des im Sinne von in Verbindung mit im Zusammenhang mit juristische Person des öffentlichen Rechts = Jahressteuergesetz = Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007, BGBl I S. 3150 = Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008, BGBl I S. 2794 = Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010, BGBl I S. 1768 KAGG = KapSt KG KGaA Kj. KSt KStG KStH KStR 2004 = = = = = = = = Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften Kapitalertragsteuer Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft auf Aktien Kalenderjahr Körperschaftsteuer Körperschaftsteuergesetz Körperschaftsteuerhinweise Körperschaftsteuerrichtlinien 2004 lt. = laut Mio. MoRaKG = Millionen = Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vom 12.8.2008, BGBl I S. 1672 = mit Wirkung m. W. nabz. n. F. n.n.v. Nr. = nicht abzugsfähig = neue Fassung = bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht = Nummer OFD o. g. oGA = Oberfinanzdirektion = oben genannte = offene Gewinnausschüttung(en) R REITG = Richtlinienabschnitt = Gesetz über deutsche ImmobilienAktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28.5.2007, BGBl I S. 914 XI Rs. Rz. = Rechtssache = Randziffer S. s. Schr. SEStEG stpfl. StSenkG = Seite, Satz = siehe = Schreiben = Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7.12.2006 = Sammlung = so genannt = Solidaritätszuschlag = sonstige = Spalte = Standortsicherungsgesetz = Steueränderungsgesetz = Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 = steuerpflichtig = Steuersenkungsgesetz TEV Tz. = Teileinkünfteverfahren = Textziffer VZ Vz vom verwendbares Eigenkapital Verwaltungsauffassung verdeckte Gewinnausschüttung(en) vergleiche vorläufig Vermögensteuer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit = Veranlagungszeitraum = Vorauszahlung(en) u. u. E. UmwG UmwStG = und = unseres Erachtens = Umwandlungsgesetz = Umwandlungssteuergesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7.12.2006 (BGBl I S. 2782) wiG Wj. = wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb = Wirtschaftsjahr z.B. zzgl. zvE = zum Beispiel = zuzüglich = zu versteuerndes Einkommen Slg. sog. SolZ sonst. Sp. StandOG StÄndG StEntlG XII UmwStG 2002 Urt. USt UStG UStR = Umwandlungssteuergesetz in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl I S. 4133), geändert durch Gesetz vom 16.5.2003 (BGBl I S. 660) = Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz = Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007, BGBl I S. 1912 = Urteil = Umsatzsteuer = Umsatzsteuergesetz = Umsatzsteuerrichtlinien v. VEK Verw.-Auff. vGA vgl. vorl. VSt VVaG = = = = = = = = UntStFG UntStRefG Teil A Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung 2012 Teil A: Körperschaftsteuer I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen 1. Vorbemerkungen 1.1 Körperschaftsteuerpflicht Bei der KSt ist, ebenso wie bei der ESt, zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht zu unterscheiden. Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind neben den Kapitalgesellschaften (Europäische Gesellschaften, AG, KGaA, GmbH) insbesondere die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die sonstigen juristischen Personen des Privatrechts und die nicht rechtsfähigen Vereine und Zweckvermögen (z.B. Stiftungen). Voraussetzung ist, dass die Körperschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich, soweit sich nicht Einschränkungen aus DBA ergeben, auf alle in- und ausländischen Einkünfte, also auf das Welteinkommen. Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind auch die jPdöR mit ihren BgA (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG). § 2 KStG nennt zwei Arten der beschränkten KSt-Pflicht: Die der ausländischen und die der inländischen Rechtsgebilde. Ob ein ausländisches Rechtsgebilde körperschaftsteuerpflichtig ist, hängt davon ab, mit welcher Rechtsform des deutschen Rechts es im Wesentlichen vergleichbar ist (vgl. H 2 [Ausländische Gesellschaften, Typenvergleich] KStH). Nach § 2 Nr. 1 KStG unterliegen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften i.S.v. § 49 EStG der deutschen KSt. Diese beschränkt Steuerpflichtigen müssen eine Steuererklärung (Vordruck KSt 1 C) abgeben und werden zur KSt veranlagt. Nach § 2 Nr. 2 KStG sind inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihren steuerabzugspflichtigen inländischen Einkünften beschränkt stpfl. (soweit sie nicht bereits mit ihren BgA nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG unbeschränkt stpfl. sind). Die Regelung betrifft den KapSt-Abzug (§ 43 EStG) sowie den Steuerabzug nach § 50a EStG. Die nach § 2 Nr. 2 KStG beschränkt Steuerpflichtigen brauchen keine Steuererklärung abzugeben. Ihre KSt ist gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG grundsätzlich durch den Steuerabzug abgegolten (wg. Ausnahmen vgl. § 32 Abs. 2 KStG). 1.2 Steuererklärungspflicht Die unbeschränkt sowie die nach § 2 Nr. 1 KStG beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben gem. § 31 Abs. 1 KStG i.V.m. § 56 EStDV jährlich eine KSt-Erklärung abzugeben. Die Steuererklärungsvordrucke beinhalten neben den Angaben zur KSt-Erklärung auch die Erklärung zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der KSt-Erklärung durchzuführen sind. Dazu gehören insbesondere die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (§ 31 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 4, § 8c KStG, § 10d, § 57 Abs. 4 EStG), die Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 9 und 10 KStG, § 10d Abs. 4 EStG) und die Feststellung des Zinsvortrags und des EBITDA-Vortrags (§ 4h EStG i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 8a KStG, § 10d Abs. 4 EStG) Anders als im AV sind Feststellungen des Verlusts bei der Ermittlung des Einkommens bzw. des (positiven) Einkommens zur Fortschreibung eines ggf. bestehenden Verlustvortrags nicht mehr im KStG vorgeschrieben. Wie bei der ESt ergeben sich diese Feststellungen, ihre Grundlagenfunktion und ihre Bindungswirkung unmittelbar aus § 10d Abs. 4 EStG i.V.m. den entspr. AO-Vorschriften. Körperschaften im TEV, die Leistungen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 EStG gewähren können, haben nach § 27 Abs. 2, 7 KStG auf den Schluss jedes Wj. Erklärungen zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos und des Sonderausweises der in Nennkapital umgewandelten Rücklagen (Vordrucke KSt 1 F bzw. KSt 1 F - 27/28 sowie KSt 1 Fa) abzugeben. Das sind neben den Körperschaften, deren Ausschüttungen bei ihren Anteilseignern zu Kapitalerträgen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG führen und die daher im bisherigen AV ihr VEK gliederten (insbesondere AG, GmbH und e.G.), auch die Körperschaften, die Leistungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 EStG gewähren können, z.B. 앫 VVaG, 앫 steuerbefreite Körperschaften mit wiG, 앫 BgA von jPdöR – mit eigener Rechtspersönlichkeit oder – ohne eigene Rechtspersönlichkeit, aber mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder bei Überschreiten der Umsatz- oder Gewinngrenze von 350 000 € bzw. 30 000 € je Wj. bzw. einem Gewinn i.S.d. § 22 Abs. 4 UmwStG (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Bst. b, 2. Alt. EStG, entspricht § 141 AO). Ferner haben Körperschaften, die im AV ihr VEK gliedern mussten, während des 18-jährigen Übergangszeitraums zu jedem Wj.-Ende Erklärungen zur gesonderten Feststellung des KSt-Guthabens und des fortgeschriebenen EK 02 (§ 37 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2, jeweils i.V.m. § 27 Abs. 2 KStG, Vordrucke KSt 1 F oder KSt 1F – 37 bzw. KSt 1F – 38) abzugeben. Das KSt-Guthaben wurde erstmals zum Ende des 1. Wj. im HEV ermittelt (§ 37 Abs. 1 KStG). 3 I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen Durch die Änderungen des KStG durch das SEStEG ist bezüglich des KSt-Guthabens zu beachten, dass eine Realisierung desselben letztmalig noch 2006 nach den bisher bekannten Mechanismen möglich ist. 2007 ist eine Nutzung des Guthabens grundsätzlich ausgeschlossen. Ab 2008 wird das zum 31.12.2006 ermittelte KSt-Guthaben den Körperschaften grds. in gleichmäßigen Raten bis einschließlich 2017 ausschüttungsunabhängig gewährt. Nach der Änderung durch das SEStEG ist bezüglich des KSt-Guthabens eine Feststellungserklärung nicht mehr vorgesehen. Mit dem JStG 2008 wurde das KStG in § 38 bezüglich der KSt-Erhöhung in vergleichbarer Form geändert. Das fortgeschriebene EK 02 wird letztmalig auf den 31.12.2006 ermittelt und festgestellt. Ab 2007 ist die daraus resultierende KSt-Erhöhung i.H.v. 3% des zum 31.12.2006 festgestellten Betrags in zehn gleichen Jahresbeträgen an das FA zu entrichten. Für bestimmte Körperschaften sieht § 34 Abs. 16 KStG i.d.F. des JStG 2008 eine Ausnahme von der verpflichtenden und abgeltenden Nachbelastung des Teilbetrags EK 02 vor. Danach können bei Wohnungsunternehmen von jPdöR und bei steuerbefreiten Körperschaften auf Antrag weiterhin die bis 2006 geltenden Regelungen zur ausschüttungsabhängigen KSt-Erhöhung angewendet werden. Zuvor erfolgte von Amts wegen bei den bisher VEK-gliedernden Körperschaften die Schlussfeststellung nach § 36 KStG ausgehend von den VEK-Beständen der letztmaligen EK-Gliederung. Die letzte VEK-Feststellung erfolgte bei am 31.12.2000 bestehenden Gliederungskörperschaften 앫 im Falle eines Kj.-gleichen Wj.: auf den 31.12.2000, 앫 im Falle eines abw. Wj. 2000/2001: auf den Schluss des letzten in 2001 endenden Wj. Zu der Ermittlung der nach § 36 Abs. 7 KStG gesondert festzustellenden, nach § 36 Abs. 2 bis 6 KStG umgerechneten Endbestände hat die Finanzverwaltung den Vordruck KSt 1 - F 36 entwickelt. Dieser ist aber für den Steuerpflichtigen nur eine Berechnungshilfe, zu deren Abgabe keine Verpflichtung besteht. Steuererklärungen sind auf den amtlichen Vordrucken abzugeben. Die gesetzlich verankerte Abgabeverpflichtung bezieht sich auch auf die amtlichen Anlagen zum Hauptvordruck. 1.3 Abgabefrist Für das Kj. 2012 sind die Erklärungen zur KSt – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der KSt grundsätzlich bis zum 31.5.2013 beim zuständigen FA abzugeben. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die ein abweichendes Wj. haben, müssen die Steuererklärungen erst bis zum Schluss des fünften Monats nach Ablauf dieses Wj. abgeben. Für Steuererklärungen, die Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellen, ist die Abgabefrist allgemein bis zum 31.12.2013 (Land- und Forstwirtschaft: 31.5.2014) verlängert. Diese Frist kann auf besonderen Antrag bis zum 28.2.2014 (Land- und Forstwirtschaft: 31.7.2014) des nachfolgenden Jahres verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grds. nicht in Betracht. Vgl. auch gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen vom 2.1.2013 (BStBl I S. 66). 1.4 Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen der Erklärungsvordrucke Der Großteil der amtlichen Erklärungsvordrucke enthält noch bundeseinheitlich grün umrandete Felder für Automationszwecke, da alle Bundesländer das Verfahren der KSt-Veranlagung und der Feststellungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 KStG automatisiert haben. Diese grün umrandeten Felder sind nicht vom Unternehmen, sondern ausschließlich vom FA auszufüllen. Auch die teilweise eingedruckten grauen Kennziffern haben nur verwaltungsinterne Bedeutung für Automationszwecke. KSt-Erklärungen und Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind ab dem VZ 2011, Gewerbesteuererklärungen und Erklärungen für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags sind ab dem EZ 2011 und Feststellungserklärungen für nach dem 31.12.2010 beginnende Feststellungszeiträume sind in elektronischer Form an das FA zu übermitteln (s. Gesetzesänderung unter A I. 2.4.6). Nur in Ausnahmefällen kann das FA zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, Erklärungen in herkömmlicher Form abzugeben. Weitere Informationen hierzu sind unter http://www.elster.de abrufbar. Wenn es nicht ausdrücklich anders angegeben ist, sind in den Erklärungsvordrucken nur volle EuroBeträge einzutragen. Die Einzelbeträge sind jeweils zugunsten der Körperschaft zu runden. 2. Gesetzesänderungen 2.1 Unternehmenssteuerreform durch das Steuersenkungsgesetz und das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz Mit der Verabschiedung des StSenkG vom 23.10.2000 (BGBl I S. 1433, BStBl I S. 1428) ist der Übergang vom ertragsteuerlichen Voll-AV zum sog. HEV erfolgt. Mit diesem Gesetz wurde der Großteil der sog. Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Heft 66 der Schriftenreihe des BMF) umgesetzt. Zu Einzelheiten s. Dötsch/Pung in DB 2000, Beil. Nr. 10. 4 Teil A: Körperschaftsteuer I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen Hinsichtlich der Ausschüttungspolitik s. A I. 2.1.1.2 und insbes. die Aufsätze von Günkel/Fenzl/Hagen, Steuerliche Überlegungen zum Übergang auf ein neues KSt-System, insbes. zum Ausschüttungsverhalten bei Kapitalgesellschaften, DStR 2000 S. 445; Brinkmeier, Leitfaden zur Vorbereitung auf die Unternehmenssteuerreform, Eckdaten zu den Gesetzesänderungen mit Checkliste, GmbH-StB 2000 S. 200; Eilers/Wienands, StSenkG: Besteuerung der Dividendeneinnahmen von Körperschaften nach der Neufassung von § 8b Abs. 1 KStG, GmbHR 2000 S. 957; Neu/Neumann/Neumayer, Unternehmenssteuerreform. Die wichtigsten Beratungsfelder zur Vorbereitung auf den Systemwechsel 2001/2002, EStB/GmbH-StB Sonderheft 2000 Schiffers, StSenkG: Gewinnausschüttungspolitik in der Übergangsphase vom AV zum HEV, GmbHR 2000 S. 901; Schwedhelm/Olbing/Binnewies, Gestaltungsüberlegungen zum Jahreswechsel 2000/2001 rund um die GmbH, GmbHR 2000 S. 1173; Schindler, Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform auf steuerbefreite Körperschaften, DB 2001 S. 448. Daneben gibt es eine Gesamtübersicht in BDI/Ernst & Young, Die Fortentwicklung der Unternehmenssteuerreform (2002). Die beabsichtigte steuerliche Gleichbehandlung von Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen, die dadurch erreicht werden sollte, dass Personengesellschaften und Einzelunternehmen per Option beantragen können, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen, ist zum Schluss fallen gelassen worden. Der Bundestag fasste dabei eine Entschließung, die die Bundesregierung aufforderte, Teilbereiche der Unternehmensbesteuerung fortzuentwickeln. Dazu ist im April 2001 ein Bericht vorgelegt worden mit Vorschlägen zur 앫 Besteuerung von Auslandsbeziehungen, 앫 Besteuerung von verbundenen Unternehmen, insbesondere zur gewerbesteuerlichen Organschaft, 앫 steuerlichen Behandlung von Umstrukturierungen. Diese Vorschläge waren Grundlage für das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) vom 20.12.2001 (BGBl I S. 3858, BStBl I 2002 S. 35). Dem StSenkG folgten u.a. das Steuersenkungs-Ergänzungsgesetz vom 19.12.2000 (BGBl I S. 1812, BStBl I 2001 S. 25) und das UntStFG. Ersteres setzte die im Vermittlungsausschuss gefundenen Mittelstandsförderungsmaßnahmen um, indem es 앫 den ESt-Spitzensteuersatz um einen weiteren Prozentpunkt auf 42% absenkte und 앫 den halben Steuersatz nach § 34 EStG für Gewinne aus Betriebsveräußerungen auf 5 Mio. € begrenzte, aber nun nur »einmal im Leben« und mindestens in Höhe des Eingangssteuersatzes wieder einführte. Das UntStFG nahm zahlreiche Reparaturen am StSenkG vor, die gewisse handwerkliche Mängel bei der technischen Umsetzung des HEV bereinigten. Dötsch/Pung hatten in der o.g. DB-Beil. Nr. 10/2000 reichhaltiges Anschauungsmaterial dafür geliefert. Bei einer Zusammenschau setzt sich die Steuerbelastung im HEV aus der (inländischen oder ausländischen) KSt der ausschüttenden Körperschaft und der Steuer beim Letztempfänger zusammen (bei natürlichen Personen: der ESt auf die halben Einkünfte). Im HEV ist die auf Körperschaft und Anteilseigner verteilte ESt-Belastung nur sichergestellt, wenn die bei der Körperschaft mit 25% vorbelasteten Gewinne danach noch bei einem Letztempfänger zur Hälfte erfasst werden. Bei Körperschaften, die nicht ausschütten können, und bei BgA von jPdöR wird die fehlende Nachbelastung auf der Empfängerseite künftig dadurch ausgeglichen, dass die Weitergabe von Gewinnen als Ausschüttung behandelt wird und insoweit KapSt anfällt. Dazu ist § 20 Abs. 1 EStG um Nr. 9 und 10 erweitert worden. Die KapSt betrug für 앫 Leistungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG (von VVaG, sonstigen juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen des privaten Rechts, § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG) 20% und 앫 Leistungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG (von BgA mit und – eingeschränkt auf bestimmte größere BgA – ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie von wiG steuerbefreiter Körperschaften) 10%. Die Weiterleitung von Ausschüttungen über zwischengeschaltete Kapitalgesellschaften und e.G. löste keine steuerliche Zusatzbelastung aus (sog. allgemeines Schachtelprivileg ohne Mindestbeteiligung oder Mindestbesitzdauer nach § 8b Abs. 1 KStG). Nach der Philosophie des StSenkG soll die Realisierung der Reserven einer Kapitalgesellschaft unabhängig von der Realisierungsart, d.h. ob durch Ausschüttung, Anteilsveräußerung oder (evtl. gewollt stpfl.) Umwandlung, im HEV besteuert oder entspr. § 8b Abs. 1, 2 KStG freigestellt werden, grundsätzlich auch unabhängig davon, ob der Anteilseigner dies im Betriebs- oder Privatvermögen realisiert. Die in § 17 EStG enthaltene Wesentlichkeitsgrenze von bisher 10% ist auf 1% abgesenkt worden, wobei der Begriff »wesentliche Beteiligung« entfiel. Derartige Veräußerungsgewinne sind nicht mehr nach § 34 EStG tarifbegünstigt. Auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG (vor dem StEntlG: Spekulationsgewinne) fallen unter das HEV. Für die Veräußerung und Entstrickung einbringungsgeborener Anteile (§ 21 UmwStG 2002) gelten allerdings besondere Regelungen. Die Veräußerung eines (Teil-)Betriebs oder Anteils an einer Mitunternehmerschaft unterliegt grundsätzlich der vollen Besteuerung (abgemildert durch § 34 EStG). Wenn der Veräußerung eine Buchwerteinbringung nach § 20 UmwStG 2002 in eine Kapitalgesellschaft vorgeschaltet wird, würden die stillen Reserven in den neu entstandenen einbringungsgeborenen Anteilen dem HEV unterliegen. Die Besteuerung der Entstrickung nach § 21 Abs. 1 UmwStG 2002 erfolgt deshalb u.a. nur dann im HEV, wenn seit der Umwandlung sieben Jahre vergangen sind (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Bst. b, Satz 3 und 4 Bst. a EStG a.F.; daneben sind generell vom HEV begünstigt Einbrin5 I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen gungen nach § 23 Abs. 4 UmwStG 2002 und von mehrheitsbegründenden Anteilen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2002). Andererseits schließt die Besteuerung im HEV die Anwendung des § 34 EStG nach dessen Abs. 2 Nr. 1 aus. Die (allerdings erst auf längere Sicht) eintretende Vereinfachung durch Wegfall des KSt-AV mit den Steuerbescheinigungen und der VEK-Gliederung beruht darauf, dass wegen einer vom Anteilseigner unabhängigen Vorbelastung bei der Körperschaft mit (im Inland 25%, in 2003 26,5%, ab 2008 15%) KSt bei der Ausschüttung nicht mehr gefragt zu werden braucht, woraus diese finanziert worden ist, also die besondere steuerliche Vorbelastung nicht mehr dem Anteilseigner über die Steuerbescheinigung (EK 45-, EK 01-, EK 03- oder EK 04-Verwendung) mitgeteilt zu werden braucht (Dauerausnahme: Einlagenrückgewähr entspr. einer EK 04-Rückzahlung bisher und Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7–14 AStG, s. A I. 2.1.1.1). Durch die Überleitung der belasteten EK-Teilbeträge in ein KSt-Guthaben nach § 37 KStG im Anschluss an die Schlussfeststellung nach § 36 KStG und die modifizierte Beibehaltung der »Herstellung der Ausschüttungsbelastung« für ab 1977 im AV entstandene unversteuerte Rücklagen von 30% auf 18 Jahre wird so lange ein Schattenbild der bisherigen Gliederungsrechnung beibehalten. Das zeigt sich in den gesonderten Feststellungen des KSt-Guthabens und des EK 02 nach §§ 37 und 38 (bis zum Verbrauch, max. 18-mal) und nach §§ 27, 28 KStG (auf Dauer). Sogar Steuerbescheinigungen werden in gewissem Umfang für Sonderfälle der Einlagenrückzahlung (§ 27 KStG, bisher: EK 04-Verwendung) dauerhaft weiterhin notwendig bleiben; daneben bei Ausschüttungen unter Verwendung des KSt-Guthabens auf 18 Jahre oder bis zu dessen Aufzehrung. Dieses Nebeneinander von altem und neuen Recht wurde verschärft durch die Überleitungsvorschriften zur zeitlichen Anwendung (s. A I. 2.1.1.1). Deshalb hatte die Finanzverwaltung betr. den VZ 2001 für buchführungspflichtige Körperschaften alternative Steuererklärungsvordrucke KSt 1 A – HEV und KSt 1 A – Anrechnungsverfahren aufgelegt. Bei den nicht buchführungspflichtigen und den beschränkt stpfl. Körperschaften konnte dagegen ein von der Anwendung alten oder neuen Rechts unabhängiger Vordruck (KSt 1 B bzw. KSt 1 C) verwendet werden. In Organkreisen konnte es auch nach der Neufassung von § 15 Nr. 2 Satz 2 und § 34 Abs. 10 KStG im UntStFG weiterhin dazu kommen, dass bei voneinander abweichenden Wj. im VZ 2001 Teile des im Organkreis erzielten Einkommens hinsichtlich § 8b KStG nach altem Recht und das Einkommen im Übrigen nach neuem Recht zu ermitteln waren. Für die Anwendung von § 8b KStG kommt es nämlich auf die Situation bei der Organgesellschaft an, auch wenn die Auswirkung des § 8b KStG allein beim Organträger eintritt. Eine ähnliche Überkreuzsituation konnte auch bei Umwandlungen zwischen Körperschaften auftreten, für die unterschiedliche Fassungen des KStG galten. Noch im Jahr 2003 konnte der Fall eintreten, dass die Empfängerin einer Ausschüttung ein KSt-Anrechnungsguthaben nach altem Recht geltend macht. Dies tritt dann ein, wenn die Ausschüttungsempfängerin ihr abweichendes Wj. früher beginnen lässt als die ausschüttende Körperschaft ihr ebenfalls abw. Wj. und diese eine oGA für das Wj. 2000/2001 in 2001/2002 beschließt und vornimmt. Die Anteilseignerin erhält diese dann erst in ihrem Wj. 2002/2003, aber wegen der für die steuerliche Behandlung auch bei der Empfängerin geltenden Maßgeblichkeit der Behandlung bei der Zahlerin noch unter Geltung des alten Rechts. 2.1.1 Übergangsregelungen 2.1.1.1 Anwendungszeitpunkt Die nicht leicht zu lesenden Anwendungsregelungen finden sich in § 34 KStG (Anwendung bei der Körperschaft), für die Anteilseigner in § 52 EStG. Bei derselben Körperschaft als Ausschüttende kann für die Festsetzung ihrer KSt nur einheitlich altes oder neues Recht zur Anwendung kommen. Dagegen kann der Anteilseigner ab 2001 (bis 2003 in seinem Wj. 2002/2003, s.o.) zugleich Ausschüttungen nach altem Recht (mit anrechenbarer KSt) oder nach neuem Recht (im HEV als natürliche Person bzw. steuerfrei nach § 8b KStG) erhalten. Dieses Nebeneinander gab es auch bei der Herabsetzung des Ausschüttungssteuersatzes von 36% auf 30% durch das StandOG. Seinerzeit wurde aber – wie bei allen übrigen KStG-Umstellungen – darauf geachtet, dass in demselben VZ grundsätzlich einheitliches Recht gelten soll, d.h. dass wegen § 7 Abs. 4 KStG für ein abweichendes Wj. 01/02 und für ein Kj.-gleiches Wj. 02 einheitlich das in 02 geltende Recht angewendet wird. Das war beim StandOG 1993/1994 wegen bereits in 1993/1994 mit 36% bescheinigter Ausschüttungen nicht ganz möglich und führte damals zur Möglichkeit, über eine Option das seinerzeit alte Recht (mit 36%) einen VZ länger anwenden zu können. Im Falle der Unternehmenssteuerreform sollte eine (echte) Rückwirkung wegen auch belastender Aspekte der Reform vermieden, andererseits kein Wahlrecht gewährt werden. Deshalb wurde bei der Umstellung danach differenziert, ob ein Wj. am 31.12.2000 endete oder es ein über diesen Tag hinaus reichendes Wj. 2000/ 2001 gab. Unabhängig davon, ob davor oder danach ein Rumpf-Wj. eingeschaltet wurde, war dies der entscheidende Anknüpfungspunkt. Bei einem Wj.-Ende am 31.12.2000 gilt 2001 für die Körperschaft neues Recht. Anderenfalls – bei einem Wj. 2000/2001– tritt die Umstellung ein Jahr später mit dem VZ 2002 ein (§ 34 Abs. 2 i.V.m. Abs. 12 KStG). Hinsichtlich der ordentlichen, offenen Gewinnausschüttungen für ein abgelaufenes Wj. gilt, dass sie dann noch (letztmalig) unter das AV mit Herstellung der Ausschüttungsbelastung fallen, wenn sie im ersten Wj. nach dem Systemwechsel beschlossen und ausgezahlt wurden. Andere Ausschüttungen (vGA, Vorabausschüttungen usw.) mussten im Wj. davor erfolgen (§ 34 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1, 2 KStG). Bei ausländischen Körperschaften, die niemals am AV (4. Teil des KStG 1999) teilnahmen, gilt das KStG i.d.F. des StSenkG ab dem VZ 2001 (§ 34 Abs. 1 KStG i.d.F. des StSenkG). 6 Teil A: Körperschaftsteuer I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen Danach ergibt sich folgendes Bild: Anwendung des neuen KSt-Rechts bei der Körperschaft auf ihr erzieltes Einkommen altes KSt-Recht neues KSt-Recht 2000 1.1. 1.7. 2001 31.12. ı––––––––––––––––––––––––––––––ı 1.1. ––––––––––––––ı ––––––––––––––ı (a) ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ––––––ı 31.12. ı––––––––––––––––––––––––––––––ı (a) ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı 2002 1.7. 1.7. ı–––––––––––––– ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı (b) ı––––––––––––––ı 31.12. ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı (b) ı––––––––––––––ı ı––––––––––––––ı (a) ı––––––––––––––––––––––––––––––ı 1.1. ı–––––––––––––– ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı–––––– Begründung: (a) Kein neues Recht für Wj., die über den 31.12.2000 reichen. (b) Kein unterschiedliches KSt-Recht in demselben VZ. Letztmalige Anwendung des alten KSt-Rechts und erstmalige Anwendung des neuen KSt-Rechts auf offene Ausschüttungen bei der ausschüttenden Körperschaft altes KSt-Recht (Herstellung der Ausschüttungsbelastung, Steuerbescheinigung mit KSt-Anrechnungsguthaben für Empfänger) neues KSt-Recht ı············ı Wj. des Beschlusses und Abflusses der Ausschüttung (= erstes Wj. unter neuem KSt-Recht für das Einkommen der Körperschaft) 2000 1.1. 1.7. 2001 31.12. 1.1. 2002 1.7. 31.12. ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı····························································ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı····························ı ––––––––––––––ı (a) ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ––––––––––––––ı (a) ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ––––––ı (a) ı––––––––––––––––––––––––––––––ı 1.1. 1.7. 31.12. ı–––––––––––––––––––––––––––––ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı–––––––––––––– ı····························································ı ı–––––––––––––– (b) ı––––––––––––––ı (b) ı––––––––––––––ı ı····························································ı ı····························································ı ı–––––– Begründung: (a) Kein neues Recht für Wj., die über den 31.12.2000 reichen. (b) Kein unterschiedliches KSt-Recht in demselben VZ. Entsprechend der Behandlung bei der ausschüttenden Körperschaft erfolgt die Behandlung beim Anteilseigner: Ausschüttungen mit KSt-Guthaben im AV oder ohne ein solches im Halbeinkünfte- bzw. Freistellungsverfahren nach § 8b KStG i.d.F. des StSenkG (§ 52 Abs. 4a Nr. 1 und Abs. 50b EStG 2001, § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KStG). Für ihn ist dies erkennbar an der erteilten (oder bei Verwendung nur neuer Rücklagen oder ehemaligen EK 01/EK 03 bzw. EK 02 nicht erteilten) Steuerbescheinigung der Zahlerin oder ihrer Zahlstelle. § 50c EStG wird noch für bestehende Sperrbeträge über die Sperrzeit von zehn Jahren fortgeführt. Ein derartiger Sperrbetrag kann so lange noch entstehen, wie ein Anteil von einem nicht anrechnungsberechtigten Anteilseigner oder von einem zwar anrechnungsberechtigten, aber mit diesem Anteilsverkauf nicht stpfl. Anteilseigner erworben wird und oGA der erworbenen (Gliederungs-)Körperschaft noch unter das AV fallen würden (also bis zum Ende des ersten Wj. in 2001 bei Wj. = Kj., sonst bis zum Ende des ersten in 2002 endenden Wj.). Für die Besteuerung der Gewinne aus Anteilsveräußerungen (§ 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG 2001, § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG) ist zu beachten: Sie fallen unter die Neuregelung, wenn die Anteile an einer Körperschaft veräußert werden, bei der das erste Wj. der Besteuerung nach neuem Recht beendet ist (oder anders: sobald die veräußerte Körperschaft keine oGA für ein früheres Wj. nach altem Recht mehr vornehmen kann). Das gilt auch für Fälle von Neugründungen in 2001. Für Veräußerungen von Anteilen an ausländischen Körperschaften kommt es dagegen auf das Recht der veräußernden Körperschaft an. Demnach sind Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften durch inländische Kapitalgesellschaften nach der allgemeinen Anwendungsvorschrift des § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KStG erstmals im VZ 2001 oder bei vom Kj. abweichendem Wj. im VZ 2002 steuerfrei. Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen können nach § 8b Abs. 3 KStG von diesem Zeitpunkt an nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden (vgl. BMF-Schr. vom 28.4.2003, BStBl I S. 292 Rz. 68). Der EuGH (EuGH-Urt. vom 22.1.2009, Rs. C-377/07 STEKO, BStBl II 2011 S. 95) und dem folgend der BFH (BFH-Urt. vom 22.4.2009, BFH/NV S. 1460) hat demgegenüber entschieden, dass bei einer inländischen Muttergesellschaft, die zu weniger als 10% an einer ausländischen Tochtergesellschaft beteiligt ist, die frühere Inkrafttretensregelung bei ausländischen Beteiligungen gegen Art. 56 EG (Kapitalverkehrsfreiheit) verstößt. Zu der Frage, ob die vorstehende Rechtsprechung auch auf Drittstaatenbeteiligungen und Beteiligungen von mehr als 10% zur Anwendung kommt, s. BMF-Schr. vom 11.11.2010 (BStBl I 2011 7 I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen S. 40) und BFH-Urt. vom 29.8.2012 (I R 7/12). Wegen der Anwendung der Rechtsprechung auf Beteiligungen, die über einen Investmentfonds gehalten werden, s. BMF-Schr. vom 1.2.2011 BStBl I S. 201. Vgl. hierzu auch Dötsch/Pung, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 8b KStG Tz. 119, 216. Im Bild: Erstmalige Anwendung des neuen KSt-Rechts auf Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Körperschaften. Maßgebend ist das Wj. der veräußerten Körperschaft. altes KSt-Recht neues KSt-Recht ı············ı Wj. der veräußerten Körperschaft, in dem der Anteilseigner nach neuem Recht veräußern kann 2000 1.1. 1.7. 2001 31.12. ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı 1.1. 31.12. ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı––––––––––––––ı ––––––––––––––ı (a) ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ––––––––––––––ı (a) ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ––––––ı 2002 1.7. (a) ı––––––––––––––––––––––––––––––ı 1.1. 1.7. 31.12. ı····························································ı ı····························································ı ı····························· ı––––––––––––––––––––––––––––––ı (b) ı––––––––––––––ı (b) ı––––––––––––––ı ı····························· ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı (c) ı············· Begründung: (a) Kein neues Recht für Wj., die über den 31.12.2000 reichen. (b) Kein unterschiedliches KSt-Recht in demselben VZ. (c) Veräußerung unter neuem Recht ab 1.1.2003. Im Falle einer Liquidation richtet sich das anzuwendende Recht grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit des Liquidationsendes gilt (vgl. § 40 Abs. 4 Satz 3 und 4, § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG). Das kann zu Problemen führen, wenn eine Liquidation z.B. am 2.1.1999 begonnen und am 1.1.2002 beendet wurde, also trotz eines über den 31.12.2000 reichenden Wj. = Liquidationszeitraum insgesamt unter das neue Recht fällt. Besonders misslich wäre die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts auf bis dahin schon vorab ausgezahlte Liquidationsraten (im Beispiel etwa in 1999), für die noch die Geltung des AV angenommen werden musste. Eine nachträgliche Umstellung der Besteuerung dieser Liquidationsraten auf das HEV (bzw. eine Freistellung nach § 8b KStG i.d.F. des StSenkG) wäre mit großen, in manchen Fällen praktisch unlösbaren Problemen verbunden. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 34 Abs. 14 Satz 2, 3 und 5 KStG durch Einführung des folgenden Wahlrechts nachgebessert: »Bei Liquidationen, die über den 31.12.2000 hinaus fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum nach § 11 auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung, der bis zum 30.6.2002 zu stellen ist, mit Ablauf des 31.12.2000. Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenabschluss zu fertigen. ... In [diesen] Fällen ... gelten Liquidationsraten, andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem am 31.12.2000 endenden Besteuerungszeitraum gezahlt worden sind, als sonstige Leistungen ...«, für die noch das AV gilt. Schließlich ist für das UmwStG festzuhalten, dass die n.F. nach § 27 Abs. 1a und Abs. 8 UmwStG i.d.F. UntStFG grundsätzlich dann anzuwenden ist, wenn der steuerliche Umwandlungsstichtag in einem Wj. liegt, für das bei der übertragenden Körperschaft bereits neues Recht gilt. Dabei ist der sonst zulässige Rückbezug nach Maßgabe des UmwStG dergestalt eingeschränkt, dass er nicht über den Zeitpunkt des Systemwechsels bei der Körperschaft wirken darf (§ 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG a.F.). Besondere Regelungen gelten für das Wirksamwerden der erst mit dem UntStFG eingeführten Verschärfungen: 앫 keine Begünstigung der Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils, § 24 Abs. 3 Satz 4 UmwStG i.d.F. des UntStFG: Einbringungen nach dem 31.12.2001, 앫 Behaltefrist von sieben Jahren in § 26 Abs. 2 Satz 1 UmwStG i.d.F. des UntStFG für Einbringungen nach § 23 Abs. 4 UmwStG 2002: Veräußerungen oder Übertragungen nach dem 15.8.2001 und 앫 Fiktion einer Ausschüttung der offenen Reserven bei einem Vermögensübergang in den nicht steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Bereich einer Körperschaft nach § 12 Abs. 5 Satz 1 UmwStG i.d.F. des UntStFG: Vermögensübergang erfolgt nach dem 15.8.2001. Das AStG i.d.F. des StSenkG stellt mit seinen § 21 Abs. 7 Satz 4, 5 für die erstmalige Anwendung bei der ESt und KSt darauf ab, ob das Wj. der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte nach dem 31.12.2000 beginnt. Das AStG sollte durch das StSenkG ursprünglich einen tiefgreifenden Bedeutungswandel erfahren. Das AStG sollte nicht mehr nur die zeitnahe Ausschüttung nach Deutschland von deutsch beherrschten, passiv tätigen Körperschaften im niedrig besteuernden Ausland erzwingen, indem die Verrechnung eines Hinzurechnungsbetrages und die Erstattung der darauf entfallenden KSt nach § 11 AStG a.F. nur in den folgenden vier VZ möglich war. Bei Wahrung dieser Zeitvorgabe erfolgte bis dahin nur ein Vorziehen der deutschen Besteuerung. Nach dem StSenkG sollte dagegen ursprünglich bei Einkünften, die im Ausland einer Vorbelastung von weniger als 25% (neue Niedrigsteuergrenze des § 8 Abs. 3 AStG) unterlagen, eine definitive Vorbelastung von 38% ESt oder KSt eingeführt werden, die der zusammengefassten KSt von 25% und einer Durchschnitts-GewSt entsprechen sollte. Es hätte keine Erstattung nach § 11 Abs. 2 oder 3 AStG a.F. mehr gegeben. Diese Konzeption des StSenkG ist dann so nie wirksam geworden. Das AStG i.d.F. des UntStFG behandelt den Hinzurechnungsbetrag steuerlich wieder so, wie dies bis zum StSenkG der Fall war, d.h. der Hinzurech8 Teil A: Körperschaftsteuer I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen nungsbetrag erhöht das zvE und unterliegt der allgemeinen tariflichen KSt oder ESt. Er unterliegt selbst weder dem HEV noch genießt er die Freistellung nach § 8b KStG i.d.F. des StSenkG (§ 10 Abs. 2 Satz 3 AStG). Allerdings ist der Katalog der aktiven Einkünfte in § 8 Abs. 1 AStG um die Nr. 8 und 9 erweitert worden, das sind 앫 Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften und 앫 Veräußerungsgewinne und Erträge aus Auflösungen und Kapitalherabsetzungen, wenn die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter nicht der Erzielung von Einkünften mit Kapitalanlagecharakter i.S.d. § 10 Abs. 6 Satz 2 AStG i.d.F. des UntStFG dienten. Ferner ist statt der bisherigen Steuererstattung (§ 11 AStG i.d.F. vor StSenkG) bei der Ausschüttung von in diesem oder den vorangegangenen sieben Kj. oder Wj. durch die Hinzurechnungsbesteuerung bereits erfassten Erträgen die völlige (und nicht nur hälftige) Freistellung in § 3 Nr. 41 EStG i.d.F. des UntStFG vorgesehen. Diese greift allerdings nur, wenn nachweislich nicht bereits früher die o.g. Steuererstattung erfolgt ist. § 43 Abs. 14 KAGG i.d.F. des StSenkG verweist auf eine sinngemäße Anwendung von § 52 Abs. 36 Satz 1 und 2 EStG i.d.F. des StSenkG und wurde durch das UntStFG hinsichtlich der Anwendung bei Wertpapier-Veräußerungsgewinnen des Investmentfonds inhaltlich an die allgemeinen Regeln (s. hierzu § 34 Abs. 7 KStG) angepasst. § 43 Abs. 17 KAGG schreibt die Anwendung der durch das UntStFG in das KAGG übernommenen Vorschriften zur Nachsteuer bei Ausschüttungen zwischen Körperschaften unter Inanspruchnahme des KSt-Guthabens (auch über zwischengeschaltete Investmentfonds, § 40 Abs. 2 KAGG i.d.F. des UntStFG i.V.m. § 37 Abs. 3 KStG) ab dessen Einführung vor. § 19a Abs. 8 AuslInvestmG i.d.F. des StSenkG stellte auf den Zufluss der Kapitalerträge nach dem 31.12.2000 ab. 2.1.1.2 Feststellung der Endbestände bei Systemwechsel, Fortschreibung und künftige Verwendung § 36 KStG schreibt vor, dass auf den Schluss des letzten Wj., bei dessen Ende das KStG a.F. noch gilt, die Teilbeträge des VEK ausgehend von den gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 festgestellten Teilbeträgen nach einer Schlussumgliederung gesondert festgestellt werden (»Bereinigung der EK-Gliederung«). Diese Feststellung erfolgte aber erst zusammen mit der KSt-Veranlagung 2001 (bei Wj. = Kj.; sonst ein Jahr später) und ist der Ausgangspunkt für die folgenden, über 18 Wj. fortgeführten Sonderfeststellungen: 앫 das KSt-Guthaben nach § 37 KStG, entwickelt aus 1/6 des EK 40-Schlussbestands nach Umgliederung, das aber erstmals erst am Ende des ersten Wj. nach dem Systemwechsel errechnet wird, 앫 die Fortschreibung des ehemaligen EK 02 zur Berechnung einer KSt-Erhöhung nach § 38 KStG bei der (nachrangigen) Verwendung dieses Teilbetrags; und die unbefristeten Sonderfeststellungen: 앫 das Einlagekonto (§ 27 KStG, anfangs bestehend aus dem verbliebenen EK 04-Schlussbestand nach Umgliederung) und 앫 die in Nennkapital umgewandelten Rücklagenbeträge (§ 28 KStG, entspr. § 29 KStG 1999). Das restliche Vermögen, anfangs bestehend aus dem nach § 36 Abs. 5 und 7 KStG zusammengefassten und weiter gerechneten EK 01- und EK 03-Bestand, wird zusammen mit den künftig entstehenden neuen Rücklagen nicht mehr gesondert festgestellt oder fortgeschrieben. Dieser Vermögensteil wird im Folgenden auch als neutrales Vermögen bezeichnet. Da bei gesellschaftsrechtlichen Vorschriften genügenden oGA (künftig also auch bei Vorabausschüttungen, wenn sie handelsrechtlich zulässig sind) 앫 zunächst das dem ehemaligen EK 40 entsprechende KSt-Guthaben verwendet wird, dann (bei allen Ausschüttungen) 앫 das neutrale Vermögen, anschließend 앫 das EK 02 und erst dann 앫 das Einlagekonto (ehemaliges EK 04) als verwendet gelten, ergibt sich die Verwendung des neutralen Vermögens nur anhand einer Differenzrechnung als Kontrollrechnung ohne rechtliche Bedeutung. Dabei wird in §§ 27, 28 Abs. 2, §§ 37 und 38 KStG jeweils auf die Bestände zum Schluss des der Ausschüttung oder Rückzahlung vorhergehenden Wj. abgestellt. Die Verwendung des KSt-Guthabens für oGA erfolgt nach Ablauf des ersten Wj. unter neuem Recht bis zu dessen Verbrauch, so dass es hier keiner weiteren Vergleichsrechnungen bedarf. Dagegen wird die Verwendung des ehemaligen EK 02 oder letztrangig des steuerlichen Einlagekontos durch eine Vergleichsrechnung bestimmt. Dazu wird in § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG der ausschüttbare Gewinn definiert als »das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos«. Da somit die Berechnung zur Verwendung des KSt-Guthabens »von oben«, dagegen die zur EK 02- oder Einlagekontoverwendung »von unten« beginnt, kann sich bei negativem neutralen Vermögen (z.B. nach Verlusten) die Verwendung verschiedener dieser Beträge für denselben Ausschüttungsbetrag ergeben (z.B. zugleich Verwendung des KSt-Guthabens mit einer KSt-Minderung und Verwendung des ehemaligen EK 02 mit KSt-Erhöhung). Allerdings kann für denselben Ausschüttungsteilbetrag nicht gleichzeitig das ehemalige EK 02 und das steuerliche Einlagekonto als verwendet gelten, da bei beiden die Vergleichsrechnung von unten beginnt, aber erst die Verrechnung mit ehemaligem EK 02 und nur für den Restbetrag der Ausschüttung die Verrechnung mit dem steuerlichen Einlagekonto erfolgt. 9 I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen Während der 18 Übergangsjahre wird ein positives EK 02 mit der Folge fortgeführt, dass insbesondere vGA zu einer KSt-Erhöhung führen können. Für oGA, also geplant, sollte die Verwendung des EK 02 tunlichst vermieden werden, da nach Ablauf der 18-jährigen Übergangszeit die Ausschüttung von in ehemaligem EK 02 abgebildeten Gewinnen ohne KSt-Erhöhung erfolgen kann. Die Bedeutung einer aus dem Einlagekonto finanzierten Ausschüttung entspricht einer Ausschüttung unter Verwendung des bisherigen EK 04 (vgl. insoweit z.B. die entspr. Änderungen u.a. von § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 1 EStG). Die Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital mit dann erfolgendem Sonderausweis der zu Nennkapital gewordenen bisherigen Rücklagen – soweit nicht vorrangig das Einlagekonto gemindert wurde – ist in § 28 KStG in Übereinstimmung mit § 29 Abs. 3, § 41 KStG 1999 geregelt. Allerdings wird bei anschließender, auch zeitnaher Rückzahlung dieser unter neuem Recht in Nennkapital umgewandelten Rücklagen nicht mehr die 30%-Nachsteuer nach § 5 KapErhStG erhoben; es kommt aber zu deren Erfassung als Einkünfte aus Kapitalvermögen im HEV (ESt) bzw. der Freistellung nach § 8b KStG. Erfolgte die Umwandlung der Rücklagen in Nennkapital noch unter Geltung des KStG 1999 und unter Verwendung des damaligen EK 03, so bleibt es nach § 8a Abs. 2 KapErhStG bei der Anwendung von §§ 5, 6 KapErhStG a.F., also ggf. der 30% Pauschsteuer bei vorzeitiger Wiederherabsetzung des Nennkapitals mit Auszahlung. Der Übergang von der bisherigen EK-Gliederung zum KSt-Guthaben i.S.d. § 37 KStG erfolgt in drei verfahrensrechtlich getrennten Schritten: 1. Schritt: Letztmalige Feststellung der Endbeträge der Teilbeträge des VEK nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG 1999 Bei dieser gesonderten Feststellung, die bei kalenderjahrgleichem Wj. zum 31.12.2000 und bei abw. Wj. 2000/ 2001 zum Schluss des letzten vor dem 1.1.2002 endenden Wj. erfolgt, werden die Teilbeträge des VEK noch auf der Grundlage des KStG 1999 ermittelt. Als Endbeträge dieses ersten Rechenschritts können sich bei allen Teilbeträgen des VEK Bestände ergeben, die nach den Regeln des KStG 1999 zu ermitteln sind. Dieser Rechenschritt ist in den Gliederungsvordrucken für 2000 (wenn Wj. = Kj.) bzw. 2001 (wenn abw. Wj. 2000/2001) vorgesehen gewesen. 2. Schritt: Feststellung modifizierter Teilbeträge (§ 36 Abs. 7 KStG) In dem zweiten Rechenschritt, dessen Einzelheiten in den § 36 Abs. 2–6 KStG geregelt sind und dessen Endbeträge nach § 36 Abs. 7 KStG gesondert festgestellt werden, erfolgt die vorhin erwähnte »Bereinigung der EK-Gliederung«. Zwar ergeben sich am Ende dieses zweiten Rechenschritts immer noch Teilbeträge des VEK; es sind aber nicht mehr alle Teilbeträge besetzt. § 36 KStG enthält detaillierte Regelungen zur »Bereinigung« der Teilbeträge des VEK: 앫 Das EK 45 ist umzugliedern, 앫 die Teilbeträge EK 01 und EK 03 sind zusammenzufassen, 앫 Negativbeträge bei einzelnen Teilbeträgen werden umgegliedert. Wegen der Einzelheiten s. das Schema unten und das amtliche Formular KSt 1 - F 36. Nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 und 7 KStG hat die Ermittlung und anschließende Feststellung der nach § 36 KStG modifizierten Teilbeträge auf den Schluss desselben Wj. wie die gesonderte Feststellung nach dem ersten Schritt zu erfolgen, d.h. bei Kj.-gleichem Wj. zum 31.12.2000 und bei abw. Wj. 2000/2001 zum Schluss des letzten vor dem 1.1.2002 endenden Wj. Die Finanzverwaltung hatte diesen zweiten Rechenschritt vordruckmäßig auch bei Wj. = Kj. noch nicht i.R.d. KSt-Erklärungsvordrucke für 2000 vorgenommen, sondern erst i.R.d. KSt-Vordrucke für 2001, in denen bei kalenderjahrgleichem Wj. auch die Umrechnung in ein KSt-Guthaben erfolgen muss. Um es nochmals deutlich zu machen: Die gesonderte Feststellung des modifizierten VEK erfolgt zum Stichtag 31.12.2000 (bzw. zum Schluss des letzten vor dem 1.1.2002 endenden Wj.); sie wird aber erst i.R.d. Veranlagungsarbeiten für den nachfolgenden VZ (bei Wj. = Kj. bei der Veranlagung 2001, bei abw. Wj. bei der Veranlagung 2002) durchgeführt. Die Verwaltungsauffassung hat den praktischen Vorteil, dass die Steuererklärungsformulare für 2000 bzw. 2001 die Rechtsänderungen infolge des StSenkG noch nicht nachvollziehen mussten. Ein weiterer praktischer Vorteil ist, dass zu diesem späteren Zeitpunkt die nach § 34 Abs. 12 KStG, § 36 Abs. 2 KStG vorzunehmenden nachträglichen Korrekturen des VEK wegen der hier zu berücksichtigenden geleisteten und empfangenen Ausschüttungen in 2001 bzw. 2002 zahlenmäßig bekannt sind. 3. Schritt: Umrechnung des EK 40 lt. Schlussfeststellung (2. Schritt) in ein KSt-Guthaben (§ 37 Abs. 1 KStG) Nach § 37 Abs. 1 KStG wird auf den Schluss des Wj., das dem in § 36 Abs. 1 KStG genannten Wj. folgt, ein KSt-Guthaben dadurch ermittelt, dass ein (positiver) Endbestand beim EK 40 durch 6 dividiert wird. Das ist die eigentliche Überleitung vom bisherigen auf das künftige Recht. Auch dieser Rechenschritt ist erst im Vordruck KSt 1 F – 37 für 2001 (bzw. für 2002) bzw. im Vordruck KSt 1 F enthalten. 10 Teil A: Körperschaftsteuer I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen Die Umgliederung erfolgt im Einzelnen in folgenden Schritten (§ 36 Abs. 2 bis 7 KStG): Schritt Maßnahme 1. Minderung des letztmals nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 festgestellten VEK um noch damit zu verrechnende Ausschüttungen (oGA für abgelaufene Wj. im ersten Wj. nach dem Stichtag, andere Ausschüttungen im am Stichtag endenden Wj.) Erhöhung des EK 40 und EK 45 um empfangene Ausschüttungen, die noch dem AV unterliegen und aus EK 40 oder EK 45 bei der ausschüttenden Körperschaft finanziert wurden Umgliederung des (nur positiv möglichen) EK 45 mit 27/22 in das EK 40 und – 5/22 in das EK 02 Negative Summe der unbelasteten Teilbeträge EK 01 bis EK 03 (nach Ausgleich im EK 01 bis EK 03 untereinander) wird von EK 30, dann von EK 40 abgezogen Wenn Summe der unbelasteten Teilbeträge EK 01 bis EK 03 nicht negativ: Zusammenfassung von EK 01 und EK 03 zu EK 01/03 Ist EK 01/03 negativ, ist es mit EK 02 zu verrechnen Ist EK 02 negativ, ist es mit EK 01/03 zu verrechnen Ist einer der belasteten VEK-Teilbeträge EK 30, EK 40 negativ, wird er zunächst mit dem anderen, dann mit positivem EK 02, zuletzt mit positivem EK 01/03 verrechnet 2. 3. 4. 5. 5.1 5.2 5.3 6. KStG § 36 Abs. 2 Satz 1 2 Satz 3 3 4 5 Satz 1 5 Satz 2 5 Satz 3 6 Das BVerfG (BVerfG-Beschluss vom 17.11.2009, BGBl I 2010, 326) hat hinsichtlich der Umgliederung des KStGuthabens entschieden, dass § 36 Abs. 3 und 4 KStG i.d.F. des StSenkG mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit diese Regelung zu einem Verlust des KSt-Minderungspotentials führt, das in dem mit 45% KSt belasteten Teilbetrag enthalten ist. Das BVerfG hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1.1.2011 für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung zu treffen, die den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels in dem Teilbetrag EK 45 enthaltenen und zu diesem Zeitpunkt realisierbaren KSt-Minderungspotentials gleichheitsgerecht sicherstellt. Durch § 34 Abs. 13f und 13g KStG i.d.F. des JStG 2010 wurde die Umgliederungsvorschrift des § 36 KStG unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG insgesamt neu gefasst. Die Neuregelung ist rückwirkend auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anzuwenden. Zu Einzelheiten s. Dötsch, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 36 KStG Tz. 27 ff. 2.2 Änderungen durch das SEStEG und das JStG 2007 Das SEStEG dient insbesondere den Anpassungen des deutschen Unternehmenssteuerrechts an die zwischenzeitlich neu eingeführten Rechtsformen der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) sowie der Umsetzung der steuerlichen EU-Fusionsrichtlinie (FRL) im Hinblick auf die danach grundsätzlich mögliche ertragsneutrale Umwandlung über die Grenze. Wegen weitergehender Informationen bezüglich der Änderungen des KStG vgl. z.B. Dötsch/Pung, DB 2006 S. 2648. Durch das JStG 2007 sind Regelungen eingeführt oder ergänzt worden, deren Inhalte eher technischer Natur sind, vgl. dazu Dötsch/Pung, DB 2007 S. 11. Die wesentlichen Änderungen insbesondere des KStG im Einzelnen sind (vgl. dazu z.B. Dötsch/Pung, DB 2006 S. 2704 und S. 2763 sowie zum Regierungsentwurf des SEStEG BB-Special 8/2006): 2.2.1 §§ 1 und 8 Abs. 2 KStG – Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht § 8 Abs. 2 KStG sieht nunmehr vor, das bei Steuerpflichtigen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG alle Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Diese Änderung erfolgte im Hinblick auf die nicht mehr haltbare Regelung des bisherigen § 8 Abs. 2 KStG, wonach all diejenigen Steuerpflichtigen ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielen, die nach den Vorschriften des HGB zur Buchführung verpflichtet sind. Da dies für ausländische Körperschaften vielfach nicht zutrifft, diese aber nach dem sog. Typenvergleich steuerlich wie Gesellschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KStG behandelt werden, werden diese nunmehr auch hinsichtlich der Einkünftequalifizierung gleich behandelt. Die Neuregelungen gelten nach § 34 Abs. 1 KStG i.d.F. des SEStEG mangels besonderer Einzelregelung ab dem VZ 2006. 2.2.2 §§ 8 Abs. 3 Satz 2 ff., 8b Abs. 1 Satz 1 ff., 32a KStG – Korrespondierende Besteuerung Durch das JStG 2007 sind Regelungen zur sog. korrespondierenden Besteuerung bei vGA und verdeckten Einlagen eingeführt worden. Ein neu eingefügter § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG stellt klar, dass verdeckte Einlagen das Einkommen nicht erhöhen. Nach dem neuen § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG gilt dies allerdings dann nicht, wenn die verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. Dadurch wird vermieden, dass auf Gesellschafterebene ein Betriebsausgabenabzug verbleibt, wenn auf der Gesellschaftsebene eine entsprechende Einkommenserhöhung nicht erfolgt. Die neuen Sätze 5 und 6 des § 8 Abs. 3 KStG ergänzen die vorgenannte Regelung für vGA zwischen Schwestergesellschaften, bei denen die vGA dem gemeinsamen Gesellschafter zuzurechnen ist und dort eine verdeckte Einlage in die andere Tochtergesellschaft angenommen wird. VGA sind bei empfangenden Körperschaften nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei (aber 5%iger pauschaler Ansatz nabz. BA). Durch die neu eingefügten Sätze 2 und 3 des § 8b Abs. 1 KStG ist nunmehr sichergestellt, dass 11 I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen eine Steuerfreistellung nur noch dann zulässig ist, wenn sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben, also eine Hinzurechnung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erfolgt ist. § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG enthält eine Regelung für die o.g. Fälle von vGA zwischen Schwestergesellschaften. Neu eingefügt wurde eine eigenständige Änderungsvorschrift in § 32a KStG. Diese hat den Zweck, zur Durchsetzung der korrespondierenden Besteuerung ggf. erforderliche Änderungen von Steuerbescheiden zu ermöglichen. Im Wesentlichen erlaubt § 32a Abs. 1 KStG die Änderung eines Steuerbescheides des Gesellschafters, wenn bei der Körperschaft eine vGA an diesen festgestellt und berücksichtigt wird. Umgekehrt sieht § 32a Abs. 2 KStG vor, dass bei Änderung, Erlass oder Aufhebung eines Steuerbescheids gegenüber einem Gesellschafter wegen einer verdeckten Einlage auch eine Änderung des Steuerbescheids der Gesellschaft zulässig ist, der die verdeckte Einlage zugewendet worden ist. Die Regelungen sind erstmals auf vGA und verdeckte Einlagen anzuwenden, die nach dem 18.12.2006 erfolgen. 2.2.3 § 12 KStG – Verlust oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts § 12 KStG regelte bislang im Wesentlichen, dass im Falle der Verlegung des Sitzes und/oder des Orts der Geschäftsleitung ins Ausland und damit einhergehendem Ausscheiden aus der unbeschränkten KSt-Pflicht eine Schlussbesteuerung entsprechend § 11 KStG durchzuführen ist. Dies galt auch bezüglich desjenigen Vermögens, das etwa durch Verbleib in einer inländischen Betriebsstätte der beschränkten KSt-Pflicht unterlag, also ein Ausscheiden aus der inländischen Steuerverhaftung gar nicht vorlag. Die nunmehr erfolgte Änderung der Vorschrift sieht vor, dass in Fällen des Verlustes des deutschen Besteuerungsrechts bezüglich einzelner Wirtschaftsgüter diese als zum gemeinen Wert veräußert gelten (§ 12 Abs. 1 KStG). Dieser Ansatz erfasst also nicht mehr den Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht, da insoweit das deutsche Besteuerungsrecht unangetastet bleibt. § 12 Abs. 2 KStG ordnet für den Fall der Verschmelzung einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf eine andere Körperschaft desselben Staates an, dass dieser Vorgang steuerneutral erfolgen kann (Buchwertansatz nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KStG statt gemeiner Wert nach § 12 Abs. 1 KStG), soweit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 KStG erfüllt sind. Dies sind a) KSt-Verhaftung der übergehenden Wirtschaftsgüter, b) keine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts bezüglich der übergehenden Wirtschaftsgüter, c) es werden keine Gegenleistungen außer solcher in Form von Gesellschaftsrechten gewährt und d) die beteiligten Rechtsträger haben Sitz und Ort der Geschäftsleitung im EU- bzw. EWR-Raum (Verweis auf § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwStG). § 12 Abs. 3 KStG sieht schließlich für die grenzüberschreitende Verlegung des Sitzes und/oder des Ortes der Geschäftsleitung einer Körperschaft in einen nicht der EU oder dem EWR angehörigen Staat vor, dass das dadurch bedingte Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht im bisherigen Ansässigkeitsstaat zur Schlussbesteuerung nach § 11 KStG führt. Dies führt – anders als in Fällen des § 12 Abs. 1 KStG – auch zu einer Besteuerung, soweit etwa bezüglich einer Betriebsstätte in Deutschland das Besteuerungsrecht auf Grund weiterhin bestehender beschränkter Steuerpflicht nicht beeinträchtigt wird. § 12 KStG ist grundsätzlich für in 2006 endende Wj. in der Neufassung anzuwenden. § 12 Abs. 2 KStG ist in der Neufassung auf solche Vorgänge anzuwenden, deren Anmeldung zur Eintragung in ein öffentliches Register nach dem Tag der Verkündung des SEStEG (12.12.2006) erfolgt ist. 2.2.4 § 27 KStG – Steuerliches Einlagekonto Die Änderungen des § 27 KStG greifen einerseits Unzulänglichkeiten der bisherigen Regelung auf und umfassen andererseits notwendige Anpassungen an die Europäisierung des Unternehmenssteuerrechts. Mit Ausnahme von vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen ist ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto und damit auch ein neu entstehender negativer Bestand desselben nicht mehr zugelassen. Neu geregelt wird in § 27 Abs. 2 Satz 2 KStG die Berücksichtigung von Einlagen bei der Ermittlung des Anfangsbestands des Einlagekontos, wenn eine Körperschaft ihren Sitz und/oder Ort der Geschäftsleitung in das Inland verlegt und dadurch erstmals der unbeschränkten KSt-Pflicht unterliegt. Diese Regelung ist nicht auf den EU- bzw. EWR-Raum beschränkt. Umfassend neu geregelt wurde – unabhängig vom überwiegend europarechtlichen Bezug der anderweitigen Änderungen – die bisherige sog. Verwendungsfestschreibung des § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG, die gestrichen wurde. An die Stelle tritt nunmehr § 27 Abs. 5 KStG, der die Unzulänglichkeiten bei falsch ausgestellten Steuerbescheinigungen und den damit verbundenen Fragen der Berichtigung von Steuerbescheinigungen, Haftung und Gleichklang zwischen Verwendung des Einlagekontos und Anteilseignerbesteuerung beheben soll. Bei zu geringer Bescheinigung der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos bleibt die bescheinigte Verwendung unverändert. Eine Berichtigung der Steuerbescheinigungen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Für den Fall, das die Verwendung des Einlagekontos überhaupt nicht – also auch nicht mit 0 € bescheinigt wurde, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr im Zeitpunkt der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des Einlagekontos zum Schluss des Wj. der Leistung als mit 0 € bescheinigt. Im Ergebnis wird dadurch erreicht, dass die Verringerung des steuerlichen Einlagekontos hinsichtlich der Höhe mit der Summe der bescheinigten Einlagekontenverwendung gegenüber den Anteilseignern entspricht, und somit abweichende Ergebnisse auf Gesellschafts12 Teil A: Körperschaftsteuer I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen und Gesellschafterebene ausgeschlossen werden. Eine zu geringe Bescheinigung des steuerlichen Einlagekontos kann nicht mehr korrigiert werden. Im Falle einer zu hohen Bescheinigung der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos sind die steuerlichen Folgen nunmehr deutlich stringenter formuliert. Bei zu hoher Bescheinigung ist von der Körperschaft die KapSt auf den zu hoch bescheinigten Betrag zu entrichten; die Inanspruchnahme erfolgt durch Haftungsbescheid, wobei es nicht auf die Schuldhaftigkeit beim Ausstellen der fehlerhaften Steuerbescheinigungen ankommt. Die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos ist zwingend an die der Inhaftungnahme zu Grunde liegende Einlagekontenverwendung anzupassen. Die Steuerbescheinigungen können – müssen aber nicht – berichtigt werden. Werden die Steuerbescheinigungen nicht berichtigt, wird die nachträglich erhobene KapSt definitiv, da der Anteilseigner nur die wegen der überhöht bescheinigten Einlagenrückgewähr geringere KapSt anrechnen kann. Durch die nacherhobene KapSt wird die fehlende Besteuerung beim Anteilseigner ausgeglichen. Im Falle der Berichtigung der Steuerbescheinigung entspricht die insgesamt abgeführte KapSt den bescheinigten Beträgen, so dass es zu keiner Doppelbesteuerung kommen kann. Allerdings muss der Anteilseigner auf Grund der berichtigten Bescheinigung auch entsprechend höhere Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG (mit entsprechender anzurechnender KapSt) versteuern. In beiden Fällen entspricht die Verringerung des steuerlichen Einlagekontos der Besteuerung auf Seiten des Anteilseigners. Neu eingefügt wurde § 27 Abs. 8 KStG, der es ermöglicht, auch für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften ein Einlagekonto festzustellen, soweit diese in einem Staat der EU (nicht EWR) unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dies betrifft aus deutscher Sicht sowohl beschränkt Steuerpflichtige als auch Fälle, die überhaupt nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Auf Grund dieser Ergänzung ist es Anteilseignern erstmals möglich, die Einlagenrückgewähr von EU-ausländischen Körperschaften ebenso nicht steuerbar zu vereinnahmen, wie es bei inländischen Beteiligungen der Fall ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Für die Feststellung des Einlagekontos ist ein Nachweis durch die betroffene Körperschaft erforderlich, in welcher Höhe ihr Eigenkapital unter Beachtung des deutschen Steuerrechts als auf dem steuerlichen Einlagekonto zu erfassen anzusehen ist. Dies dürfte in der Praxis zu teilweise unlösbaren Schwierigkeiten führen. Das zuständige FA bzw. das Bundeszentralamt für Steuern stellen den Betrag der Einlagenrückgewähr gegenüber der Körperschaft fest, die daraufhin entsprechende Steuerbescheinigungen an ihre Anteilseigner erteilen kann. Die Neuregelungen gelten nach § 34 Abs. 1 KStG i.d.F. des SEStEG mangels besonderer Einzelregelung ab dem VZ 2006. 2.2.5 § 28 KStG – Rückzahlung von Nennkapital Die Änderung des § 28 Abs. 2 KStG ist der Änderung des § 27 KStG geschuldet, wonach der Bestand des Einlagekontos nicht mehr negativ werden kann. Im Falle einer Nennkapitalherabsetzung oder bei Auflösung einer Körperschaft wird zunächst ein bestehender Sonderausweis gemindert. Ein den Sonderausweis übersteigender Betrag des (herabgesetzten) Nennkapitals erhöht das steuerliche Einlagekonto. Die Rückzahlung des Nennkapitals mindert im zweiten Schritt das steuerliche Einlagekonto. Neu geregelt wurde, dass bei nicht ausreichendem steuerlichen Einlagekonto die Rückzahlung des Nennkapitals auch dann als Gewinnausschüttung gilt, wenn sie nicht mit einem Sonderausweis in Zusammenhang steht. Die Neuregelungen gelten nach § 34 Abs. 1 KStG i.d.F. des SEStEG mangels besonderer Einzelregelung ab dem VZ 2006. 2.2.6 § 37 KStG – Körperschaftsteuerguthaben Die Realisierung des KSt-Guthabens wurde nach den Änderungen durch das SEStEG auf ein ausschüttungsunabhängiges System umgestellt. Für ordentliche Gewinnausschüttungen und Auskehrungen i.R. einer Liquidation vor dem 31.12.2006 gilt letztmalig noch die bisherige Regelung, wonach die Minderung von einer ordentlichen Gewinnausschüttung unter Beachtung der Deckelung nach § 37 Abs. 2a Nr. 2 KStG abhängig ist. Im Jahr 2007 ist eine Realisierung des KSt-Guthabens nicht möglich. Ab 2008 bis einschließlich zum Jahr 2017 wird das KSt-Guthaben auf Basis des zum 31.12.2006 ermittelten KSt-Guthabens (auch bei abweichendem Wj.) jeweils zum 30.9. in zehn gleichen Jahresraten ausgezahlt. Der Auszahlungsanspruch ist bereits per 31.12.2006 zu aktivieren und abzuzinsen. Erträge aus dem KSt-Guthaben sind keine Einkünfte i.S.d. EStG und damit nicht steuerbar. 2.2.7 § 38 KStG – Keine Körperschaftsteuererhöhung bei Genossenschaften § 38 Abs. 1 KStG wird ergänzt um eine bereits länger in Aussicht genommene Regelung, wonach bei Genossenschaften die Rückzahlung von Nennkapital (Geschäftsguthaben) nicht als Leistung i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 KStG anzusehen ist, soweit nicht ein Sonderausweis als verwendet gilt. Die Regelung ist auch für Jahre vor 2007 anwendbar. 13 I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen 2.3 Änderungen durch das REITG, das UntStRefG 2008, das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und das JStG 2008 2.3.1 Einführung von Immobilien-AG mit börsennotierten Anteilen Mit dem REITG besteht mit Wirkung seit 2007 auch in Deutschland die Möglichkeit zur Begründung sog. REITAktiengesellschaften (REIT-AG), die unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit sind. Ausschüttungen an die Anteilseigner unterliegen grds. weder der hälftigen (ab 2009: 40%igen) noch der vollständigen Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG. 2.3.2 Änderung von § 8a KStG – Einführung der sog. Zinsschranke (§ 4h EStG) Durch das UntStRefG 2008 ist der bisherige § 8a KStG (Gesellschafter-Fremdfinanzierung) durch den neuen § 4h EStG ersetzt worden. Für Körperschaften wird dessen Anwendung durch einen neu gefassten § 8a KStG ergänzt. Die in § 4h EStG enthaltene sog. Zinsschrankenregelung betrifft zum einen sämtliche Zinsaufwendungen, also nicht nur Vergütungen für von Gesellschaftern gewährtes Fremdkapital. Zum anderen gilt die Regelung für sämtliche Unternehmen, also auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Für Körperschaften wird die in § 4h EStG enthaltene Regelung durch § 8a KStG ergänzt. § 4h EStG will eine Mindestbesteuerung auf der Ebene der Körperschaft sicherstellen und insbesondere einer Verlagerung von Zinsaufwand ins Inland und Zinsertrag ins Ausland vermeiden. Betroffen von der Neuregelung dürften damit insbes. international tätige Unternehmen sein. In einem Wj. nicht zum Abzug zugelassene Zinsaufwendungen sind nur vorläufig nicht abzugsfähig und können als Zinsvortrag auf spätere Wj. vorgetragen und dort i.R.d. §§ 4h EStG, 8a KStG abgezogen werden. Nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG sind Zinsaufwendungen eines Betriebs bis zur Höhe des Zinsertrags des Betriebs abzugsfähig, darüber hinaus nur bis zur Höhe von 30% des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2a Satz 2 und § 7 EStG abgesetzten Beträge erhöhten sowie um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns. Für Körperschaften modifiziert § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG diese Regelung dahingehend, dass an die Stelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen tritt. Die Abzugsbeschränkung auf 30% betrifft den die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwand. soweit also den Zinsaufwendungen Zinserträge gegenüber stehen, sind die Zinsaufwendungen weiterhin in voller Höhe abzugsfähig. Die sog. Zinsschranke greift grds. unabhängig davon, wer Geber des Fremdkapitals ist, also ob die Zinsen an einen Gesellschafter, einem diesem nahe stehende Person oder an einen fremden Dritten gezahlt werden. § 4h Abs. 2 Satz 1 EStG regelt drei Ausnahmen von der in Abs. 1 enthaltenen Grundregel: Das Abzugsverbot greift nicht (a) wenn der Nettozinsaufwand unter der Freigrenze von 1 Mio. € (durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung auf 3 Mio. € erhöht) liegt; (b) bei nicht konzernzugehörigen Betrieben, wobei für Körperschaften nach § 8a Abs. 2 KStG weitere Voraussetzungen zu beachten sind; (c) bei konzernzugehörigen Betrieben, wenn deren Eigenkapitalquote nicht unter der des Konzerns liegt (sog. Escape-Klausel), wobei für Körperschaften gem. § 8a Abs. 3 KStG weitere Voraussetzungen zu beachten sind. Siehe aber Änderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz unter A. I 2.5.4. Nach § 52 Abs. 12d EStG ist § 4h EStG erstmals für Wj. anzuwenden, die nach dem 25.5.2007 beginnen und nicht vor dem 1.1.2008 enden. Demzufolge ist bei Kj.-gleichem Wj. die Neuregelung erstmals 2008 anzuwenden. Besteht ein abw. Wj., findet die Neuregelung erstmals für ein nach dem 25.5.2007 beginnendes und nach dem 31.12.2007 endendes abw. Wj. Anwendung. § 34 Abs. 6a Satz 3 KStG regelt für die erstmalige Anwendung des neu gefassten § 8a KStG, dass dieser erstmals für Wj. anzuwenden ist, die nach dem 25.5.2007 beginnen und nicht vor dem 1.1.2008 enden. 2.3.3 Ausschluss von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen (§ 8b Abs. 3 KStG). Durch das JStG 2008 ist § 8b Abs. 3 KStG dergestalt erweitert worden, als dass Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einem Anteil i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen sind. Dazu gehören insbes. auch Gewinnminderungen i.V.m. Gesellschafterdarlehen. Nach § 34 Abs. 1 KStG i.d.F. des JStG 2008 gilt die Änderung ab dem VZ 2008. Nach Auffassung des Gesetzgebers handelte es sich bei der Erweiterung der Regelung des § 8b Abs. 3 KStG durch das JStG 2008 lediglich um eine gesetzliche Klarstellung (BT-Drs. 16/6290 S. 73). Der BFH hat jedoch mit Urteil vom 14.1.2009 (BStBl II S. 674) entschieden, dass Teilwertabschreibungen auf sog. eigenkapitalersetzende Darlehen keine bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen i.S.v. § 8b Abs. 3 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das JStG 2008 darstellen. Demnach handelte es sich bei der Erweiterung des § 8b Abs. 3 KStG nach Auffassung des BFH um eine rechtsbegründende Ergänzung. 2.3.4 Neuregelung des körperschaftsteuerlichen Verlustabzugs (§ 8c KStG) § 8c KStG ersetzt die aus Sicht der Finanzverwaltung gescheiterte Regelung zum sog. Mantelkauf des § 8 Abs. 4 KStG. Die Neuregelung sieht den Wegfall eines Verlustabzugs dann vor, wenn innerhalb von fünf Jahren ein Anteilseignerwechsel stattfindet. Umfasst werden auch mittelbare Anteilseignerwechsel und einem Anteilseig14 Teil A: Körperschaftsteuer I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen nerwechsel vergleichbare Gestaltungen, etwa die Stimmrechtsübertragung. Werden mehr als 25 bis 50% der Anteile übertragen, so entfällt der Verlustabzug entsprechend quotal, bei über 50% hingegen vollständig. Die Neuregelung umfasst keine Sanierungsklausel mehr und sieht für konzerninterne Umstrukturierungen keine Ausnahmen vor (s. aber Änderungen unter A I. 2.5.2 und A I. 2.5.8). Sie ist erstmals auf Anteilsübertragungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 vollzogen werden. § 8 Abs. 4 KStG ist daneben weiterhin anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren übertragen werden, der vor dem 1.1.2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 1.1.2013 eintritt. 2.3.5 Änderungen beim Spendenabzug (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007, BGBl I S. 1912 sind die Regelungen zum Spendenabzug neu gefasst worden. Danach beträgt der Höchstbetrag für den Spendenabzug nunmehr 20% (bisher 5 bzw. 10%) des Einkommens bzw. statt bisher zwei jetzt vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kj. aufgewendeten Löhne und Gehälter. Weiterhin sind nunmehr sämtliche nicht i.R.d. Höchstbeträge abziehbaren Spenden i.R.d. sog. Spendenvortrags vortragsfähig. Dies war bislang nur bei sog. Großspenden möglich. Ersatzlos entfallen ist der zusätzliche Höchstbetrag von (bisher) 20 450 € für Zuwendungen an bestimmte Stiftungen. Nach § 34 Abs. 8a KStG ist die Neuregelung erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die im VZ 2007 geleistet wurden. Auf Antrag ist jedoch auf Zuwendungen, die im VZ 2007 geleistet wurden, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung anzuwenden. 2.3.6 Gesetzliche Festschreibung aktiver und passiver Ausgleichsposten bei Organschaft (§ 14 Abs. 4 KStG) Der BFH entschied mit Urteil vom 7.2.2007, BStBl II S. 796 (s. dazu auch das Nichtanwendungsschreiben des BMF vom 5.10.2007, BStBl I S. 743), dass die Auflösung eines passiven Ausgleichspostens i.S.d. R 63 Abs. 3 KStR 2004 entgegen der dort niedergelegten Verwaltungsauffassung mangels gesetzlicher Grundlage nicht gewinnerhöhend zu erfolgen hat. Der Gesetzgeber hat daraufhin i.R.d. JStG 2008 die bisherige Regelung der KStR in § 14 Abs. 4 KStG übernommen und die langjährige Verwaltungsübung gesetzlich festgeschrieben. Aus Sicht des Gesetzgebers handelt es sich lediglich um eine klarstellende Regelung, die auch rückwirkend anzuwenden ist. Angesichts der o.g. BFHEntscheidung bleibt fraglich, ob diese Auffassung letztendlich Bestand haben wird. 2.3.7 Absenkung des Steuersatzes von 25% auf 15% (§ 23 Abs. 1 KStG) Der Körperschaftsteuersatz ab dem VZ 2008 beträgt 15%. 2.3.8 Änderung des § 38 KStG bzgl. der Körperschaftsteuererhöhung Vor dem Hintergrund der Änderungen bzgl. des KSt-Guthabens durch das SEStEG und möglicher EU-Rechtswidrigkeit ist durch das JStG 2008 § 38 KStG grundlegend geändert worden. Eine KSt-Erhöhung stellt sich ab 2007 danach ausschüttungsunabhängig ein. Die KSt-Erhöhung beträgt 3% des zum 31.12.2006 letztmalig festgestellten fortgeschriebenen EK 02 und ist in zehn Jahresraten zu entrichten. Das bisherige System der möglichen KSt-Erhöhung bei Gewinnausschüttungen und sonstigen Leistungen ist letztmalig auf solche Leistungen anzuwenden, die vor dem 1.1.2007 erfolgt sind. Für bestimmte Körperschaften besteht ein Antragswahlrecht, unwiderruflich zum bisherigen System zu optieren. Ab 2008 bis einschließlich zum Jahr 2017 ist der Erhöhungsbetrag (auch bei abw. Wj.) jeweils zum 30.9. in zehn gleichen Jahresraten zu zahlen. Der Anspruch des Fiskus entsteht am 1.1.2007 und ist in der ersten danach zu erstellenden Bilanz zu passivieren. Der Aufwand aus der Passivierung ist steuerlich nicht abzugsfähig und außerhalb der Steuerbilanz zu korrigieren. Auf Antrag kann der gesamte Erhöhungsbetrag in einer Summe unter Berücksichtigung eines Abzinsungssatzes von 5,5% entrichtet werden. 2.3.9 Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG) Nach dem durch das UntStRefG 2008 neu eingefügten § 4 Abs. 5b EStG ist die GewSt nicht mehr als BA abzugsfähig. Die Neuregelung gilt erstmals für die GewSt, die für nach dem 31.12.2007 endende EZ festgesetzt wird (vgl. § 52 Abs. 12 Satz 7 EStG). 2.4 Wesentliche Änderungen durch das MoRaKG, das JStG 2009 und das Steuerbürokratieabbaugesetz 2.4.1 Ausnahme vom Verlustuntergang bei Beteiligung von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften an sog. Zielgesellschaften (§ 8c Abs. 2 KStG) Durch das MoRaKG wird § 8c KStG hinsichtlich der Beteiligung von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften an sog. Zielgesellschaften um einen Absatz 2 erweitert. Der bisherige § 8c KStG wird zu § 8c Abs. 1 KStG. Grundsätzlich führt der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 8c KStG zum teilweisen oder vollständigen Untergang eines bestehenden Verlustvortrags und der Nichtverrechenbarkeit laufender Verluste. Erwirbt jedoch nunmehr eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft i.S.d. Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG) 15 I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen vom 12.8.2008, BGBl I S. 1672 Anteile an einer sog. Zielgesellschaft, so gehen deren Verluste nicht unter, wenn bestimmte, in § 8c Abs. 2 KStG benannte Voraussetzungen erfüllt werden. Die Anwendbarkeit der Regelung stand unter dem Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission. Die EU-Kommission hat die erforderliche Zustimmung nicht erteilt (s. Pressemitteilung der EU-Kommission IP/09/1449 und Dörr, NWB 2009, S. 3499, 3504). Die Vorschrift des § 8c Abs. 2 KStG i.d.F. des MoRaKG ist damit nie in Kraft getreten. Das Ziel des § 8c Abs. 2 KStG, vom Untergang wegen schädlichem Beteiligungserwerb bedrohte steuerliche Verluste insoweit zu »retten«, als das Betriebsvermögen der Verlust-Körperschaft stille Reserven enthält, ist jedoch durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz verallgemeinert und für schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 in § 8c Abs. 1 Satz 6 und 7 KStG geregelt worden (s. A. I. 2.5.8). 2.4.2 Steuerliche Behandlung dauerdefizitärer Tätigkeiten mittels Betrieben gewerblicher Art oder Eigengesellschaften der öffentlichen Hand Durch das JStG 2009 wird die bisherige Besteuerung der öffentlichen Hand hinsichtlich der Beurteilung der Frage, wann BgA zusammengefasst werden können und inwieweit die Übernahme einer dauerdefizitären Tätigkeit durch eine Kapitalgesellschaft einer jPdöR in Höhe der erwirtschafteten Verluste zur Annahme einer vGA führt, gesetzlich festgeschrieben. Die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum JStG 2009 (Drs. 16/10189) führt dazu aus: »Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 22. August 2007 (BStBl II S. 961) entschieden, dass die Übernahme einer dauerdefizitären Tätigkeit durch eine Eigengesellschaft (Kapitalgesellschaft) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ohne schuldrechtlichen Verlustausgleich zumindest in Höhe der laufenden Betriebsverluste zu einer verdeckten Gewinnausschüttung an die juristische Person des öffentlichen Rechts führt. Diese Entscheidung entspricht nicht der bisherigen steuerlichen Handhabung durch die betroffenen Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung. Danach führt ein solcher laufender Betriebsverlust nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Der Verlust kann danach grundsätzlich zur Ergebnisverrechnung genutzt werden. Eine solche Ergebnisverrechnung im Rahmen von Eigengesellschaften und auch in Betrieben gewerblicher Art ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts vielfach ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Finanzierung insbesondere der Leistungen der Daseinsvorsorge. Die Bereithaltung derartiger Leistungen fällt in den Aufgabenbereich der öffentlichen Hand und es besteht eine faktische Erwartungshaltung seitens des Bürgers, dass solche Leistungen angeboten werden. Vor diesem Hintergrund ist es daher gerechtfertigt, an den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen bei der steuerlichen Behandlung dauerdefizitärer Tätigkeiten der öffentlichen Hand mittels Betrieben gewerblicher Art oder Eigengesellschaften festzuhalten. In § 8 Abs. 1 Satz 2 KStG wird – aus Gründen der Rechtssicherheit – klargestellt, dass bei einem Betrieb gewerblicher Art ein zu ermittelndes Einkommen auch vorliegt, wenn der Betrieb ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betrieben wird. Die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 KStG ist daher auch für Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden.« Begleitet wird die Regelung von Folgeanpassungen im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaft (§ 15 KStG) und der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG. 2.4.3 Wegfall des Organschaftsverbots für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen Durch das JStG 2009 wurde § 14 Abs. 2 KStG aufgehoben. Damit entfällt grundsätzlich mit Wirkung ab dem VZ 2009 das Organschaftsverbot für Organgesellschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind. Nach § 34 Abs. 9 Satz 1 Nr. 6 KStG ist auf gemeinsamen Antrag von Organgesellschaft und Organträgern die Änderung bereits ab VZ 2008 anzuwenden, wenn zugleich der ebenfalls geänderte § 21 KStG zur Anwendung kommt. 2.4.4 Einschränkung der Möglichkeit einer steuermindernden Beitragsrückerstattung (§ 21 KStG) § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG ist durch das JStG 2009 dergestalt geändert worden, dass eine steuermindernde Beitragsrückerstattung nur insoweit anzunehmen ist, als die vor allem für die Beitragsrückerstattung zu verwendenden Kapitalerträge, die regelmäßig nach § 8b KStG steuerbefreit sind, bei deren Bemessung für steuerliche Zwecke nicht mehr zu berücksichtigen sind. Die Änderung geht mit der Aufhebung des Organschaftsverbots für Lebensoder Krankenversicherungsunternehmen (s. A I. 2.4.3) einher, womit der Transport von Verlusten aus der Freistellung der Dividendenerträge und der Abzugsfähigkeit der Beitragsrückerstattung zum Organträger vermieden werden soll. Die Neuregelung ist erstmals ab 2009, auf Antrag ggf. ab 2008 anzuwenden (s. A I. 2.4.3). 2.4.5 Rückzahlung eines Körperschaftsteuerguthabens Das Steuerbürokratieabbaugesetz regelt die bereits zuvor im Verwaltungswege gehandhabte Regelung, wonach ein KSt-Guthaben nach § 37 Abs. 5 KStG dann in einem Betrag und nicht in zehn Raten auszuzahlen ist, wenn der festgesetzte Auszahlungsanspruch nicht mehr als 1000 € beträgt. 2.4.6 Elektronische Abgabe der Körperschaftsteuererklärung sowie der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ab 2011 (§ 31 KStG) Ebenfalls durch das Steuerbürokratieabbaugesetz wurde mit Wirkung ab dem VZ 2011 in § 31 Abs. 1a KStG die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der KSt-Erklärung und der Erklärung zur gesonderten 16 Teil A: Körperschaftsteuer I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§§ 27, 28, 38 KStG) in authentifizierter Form an die Finanzverwaltung vorgeschrieben. Für die elektronische, authentifizierte Übermittlung wird ein Zertifikat benötigt, das auf der Internetseite http://www.elsteronline.de/eportal/ erhältlich ist. Programme zur elektronischen Übermittlung sind auf der Internetseite https://www.elster.de/elster_soft_nw.php aufgeführt. Die Abgabe der Erklärungen in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig. Weiter ist nach § 5b Abs. 1 EStG i.d.F. des Steuerbürokratieabbaugesetzes in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG der Inhalt der Bilanz sowie der GuV-Rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (sog. E-Bilanz). Enthält die Handelsbilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen (vgl. § 60 Abs. 2 EStDV) und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln. Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Steuerbilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 60 Abs. 4 EStDV i.d.F. des Steuerbürokratieabbaugesetzes). § 5b EStG ist erstmals für Wj. anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen (§ 52 Abs. 15a EStG i.V.m. § 1 AnwZpvV). Grundsätzlich sind die Inhalte der Bilanz und GuV-Rechnung für Wj., die nach dem 31.12.2011 beginnen, durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Für das erste Wj., das nach dem 31.12.2011 beginnt, wird es jedoch von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die GuV-Rechnung für dieses Jahr noch nicht gemäß § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Eine Bilanz und die GuV-Rechnung können in diesen Fällen in Papierform abgegeben werden. (Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere der Härtefallregelung nach § 5b Abs. 2 Satz 2 EStG, vgl. BMF-Schr. vom 28.9.2011, BStBl I S. 855 und http://www.esteuer.de). 2.5 Wesentliche Änderungen durch das Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz, das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften, das JStG 2010 und das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz 2.5.1 Erhöhung der Freibeträge nach §§ 24, 25 KStG Durch das Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz vom 17.3.2009 (BGBl I S. 550) wurde der Freibetrag für Körperschaften i.S.d. § 24 KStG – Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen bei den Empfängern nicht zu Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG führen bzw. die keinen Verein i.S.d. § 25 KStG darstellen – von 3835 € auf 5000 € angehoben. Wird der Freibetrag von der Körperschaft nicht überschritten, unterbleibt grundsätzlich eine Veranlagung zur KSt. Der erhöhte Freibetrag gilt künftig auch für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Die Änderungen sind erstmals ab dem VZ 2009 anzuwenden. Erfasst werden von der Regelung jPdöR mit ihren BgA, VVaG sowie juristische Personen des privaten Rechts, wie z.B. Vereine und Stiftungen. Erfasst werden auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von anderen steuerbefreiten Körperschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind. Für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, wurde der Freibetrag nach § 25 KStG von 13 498 € auf 15 000 € erhöht. Der Freibetrag gilt künftig sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Die Änderungen sind erstmals ab dem VZ 2009 anzuwenden. 2.5.2 Entschärfung der Zinsschrankenregelung (§ 4h EStG), Einführung einer Sanierungsklausel (§ 8c KStG) Das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009 (BGBl I S. 1959) sieht eine Entschärfung der Zinsschrankenregelung vor, indem die Freigrenze bezüglich des Nettozinsaufwands (zunächst zeitlich befristet) von 1 Mio. € auf 3 Mio. € erhöht wurde (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Bst. a EStG). Die erhöhte Freigrenze gilt erstmals für Wj., die nach dem 25.5.2007 beginnen und nicht vor dem 1.1.2008 enden, und letztmals (s. aber Änderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz unter A I. 2.5.4) für Wj., die vor dem 1.1.2010 enden. Die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG wurde um eine sog. Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) ergänzt, durch die die Verlustvorträge im Sanierungsfall erhalten bleiben. Sanierung ist nach dem Gesetzeswortlaut eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen erhält. Das Merkmal der Erhaltung der bisherigen Betriebsstrukturen ist nur erfüllt, wenn Arbeitsplätze erhalten werden oder eine Betriebsvereinbarung über Arbeitsplätze geschlossen wird oder durch Einlage wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird. Die Anwendung der Sanierungsklausel setzt voraus, dass zumindest eines der Merkmale erfüllt ist. Nach § 34 Abs. 7c KStG i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung findet die Sanierungsklausel Anwendung auf Beteiligungserwerbe, die nach dem 31.12.2007 stattfinden. Damit stimmte der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 8c Abs. 1a KStG mit § 8c Abs. 1 KStG überein. Die Regelung war jedoch befristet auf Beteiligungserwerbe, die bis zum 31.12.2009 erfolgten (s. aber Aufhebung der Befristung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz). Die Regelung wurde durch den BT in zweiter und dritter Lesung 17 I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen am 19.6.2009 beschlossen; die Zustimmung des BR erfolgte am 10.7.2009. Der zeitliche Anwendungsbereich war damit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits größtenteils verstrichen. Angesichts der umfangreichen Voraussetzungen, die für die Anwendung der Sanierungsklausel vorliegen müssen, ergab sich nur ein relativ kurzer Zeitraum, um eine begünstigte Sanierung zu planen (s. hierzu Dörr, NWB 27/2009 S. 2050). Die Europäische Kommission hat mit Beschluss vom 24.2.2010 gegen die Sanierungsklausel der Regelung zur Verlustverrechnungsbeschränkung bei Körperschaften (§ 8c Abs. 1a KStG) das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; früher Art. 88 Abs. 2 EG) unter dem Az. C 7/2010 (ex NN 5/10) eröffnet (vgl. Schr. der Europäischen Kommission vom 24.2.2010, ABl. EU C 90/8 vom 8.4.2010). Die Sanierungsklausel ist deshalb seit Veröffentlichung des BMF-Schr. vom 30.4.2010 (BStBl I S. 482) nicht mehr anzuwenden. Danach hat die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV die folgenden Auswirkungen (s. BMF-Schr. vom 30.4.2010, BStBl I S. 488): »1. Die Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG ist mit Veröffentlichung dieses Schreibens im BStBl I bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission nicht mehr anzuwenden. Entsprechende Bescheide können unmittelbar unter Hinweis auf den Beschluss der EU-Kommission vom 24.2.2010 begründet werden. Das gilt auch in den Fällen, in denen bereits eine verbindliche Auskunft erteilt worden ist. Die betroffenen Bescheide sind unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) zu erlassen. Die Voraussetzungen für vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 AO liegen nicht vor. Bereits unter Anwendung der Sanierungsklausel durchgeführte Veranlagungen bleiben einschließlich der entsprechenden Verlustfeststellungen bis auf Weiteres bestehen. Potenzielle Beihilfeempfänger sind darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Negativentscheidung durch die Kommission alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden müssten. 2. Alle potenziellen Beihilfeempfänger sind über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens durch Übermittlung einer Kopie des Schreibens der Kommission vom 24.2.2010 zu informieren.« Durch Beschluss vom 26.1.2011 (C 7/2010, K [2011] 275; DB 2011 S. 2069) hat die EU-Kommission die Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG rückwirkend als mit dem EU-Beihilferecht nicht vereinbar erklärt. Die Bundesregierung hat hiergegen Nichtigkeitsklage erhoben (s. BT-Drs. 17/7524 S. 21). Unabhängig von diesem Verfahren ist der Beschluss der Europäischen Kommission zunächst umzusetzen. Dementsprechend wurden zwischenzeitlich die gewährten Beihilfen von den Betroffenen zurückgefordert. Nach dem Wortlaut des Beschlusses der Europäischen Kommission ist die Sanierungsklausel aufzuheben. Im Rahmen des sog. Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes ist § 8c Abs. 1a KStG nicht aufgehoben, jedoch »suspendiert« worden (s. hierzu § 34 Abs. 7c Satz 3 bis 5 KStG). 2.5.3 Erweiterung der Mitwirkungs- und Nachweispflichten bei Geschäftsbeziehungen in bestimmten Staaten (Steuerhinterziehungsverordnung) Durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz vom 29.7.2009 (BGBl I S. 2302) wurde die Möglichkeit geschaffen, durch Rechtsverordnung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung) die Inanspruchnahme bestimmter steuerlicher Regelungen bei Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten, in denen die Beteiligten und andere Personen nicht wie bei inländischen Sachverhalten zur Mitwirkung herangezogen werden können, von der Erfüllung besonderer Mitwirkungs- und Nachweispflichten abhängig zu machen. Außerdem wurden die Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Sachverhaltsaufklärung durch erweiterte Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten natürlicher Personen in Bezug auf Kapitalanlagen im Ausland sowie durch erweiterte Prüfungsrechte der Finanzbehörden verbessert. Das KStG enthält in § 33 Abs. 2 Nr. 2 Bst. e KStG i.d.F. des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes eine diesbezügliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung. Auf Grund der ab dem VZ 2010 grundsätzlich anwendbaren Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (vom 18.9.2009, BGBl I S. 3046) besteht nun die Möglichkeit, Dividenden von der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG sowie von der Steuerbefreiung, die die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für Gewinnanteile gewähren, von erweiterten Mitwirkungs- und Nachweispflichten abhängig zu machen, wenn die Beteiligten oder andere Personen in einem Staat (oder Gebiet) ansässig sind, der keine Auskünfte nach den Standards der OECD erteilt oder dazu bereit ist (§ 4 der VO). Das BMF hat mit Schr. vom 5.1.2010 (BStBl I S. 19) jedoch förmlich festgestellt, dass zum 1.1.2010 (Inkrafttreten der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung) kein Staat oder Gebiet die Voraussetzungen für Maßnahmen nach der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung erfüllt. 2.5.4 Einführung eines EBITDA-Vortrags im Bereich der Zinsschranke; sonstige Änderungen des § 4h EStG Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl I S. 3950) ist zum 1.1.2010 in Kraft getreten und betrifft somit im Wesentlichen erst den VZ 2010. Durch das Gesetz ergeben sich ab dem VZ 2010 Korrekturen im Bereich der Zinsschranke (§ 4h EStG). Demnach wird künftig ein sog. EBITDA-Vortrag ermittelt. Die Summe der Zinserträge und 30% des EBITDA (Summe aus Gewinn, Zinssaldo und Abschreibungen) bilden den max. Abzugsrahmen für die Zinsaufwendungen eines Betriebs i.R. der Zinsschranke. Die vorgesehene Regelung bewirkt, dass in Jahren, in denen der Betrieb mit seinen Zinsaufwendungen den Abzugsrahmen der Zinsschranke nicht ausschöpft, der nicht ausgeschöpfte Teil dieses Abzugsrahmens in künftige Wj. vorgetragen wird. Der EBITDA-Vortrag ist auf fünf Wj. beschränkt. Ein danach nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag geht verloren. 18 Teil A: Körperschaftsteuer I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen Die durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung auf 3 Mio. € erhöhte Freigrenze gem. § 4h Abs. 2 Satz 1 Bst. a EStG gilt nun unbefristet. Ursprünglich sollte die erhöhte Freigrenze letztmalig für Wj. anzuwenden sein, die vor dem 1.1.2010 endeten (vgl. § 52 Abs. 12d Satz 3 EStG i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung). Der in § 4h Abs. 2 Satz 1 Bst. c EStG enthaltene Toleranzrahmen für den Vergleich der Eigenkapitalquote des zu beurteilenden Betriebs mit der Eigenkapitalquote des Konzerns wurde von 1% auf 2% ab dem VZ 2010 erhöht (§ 52 Abs. 12d Satz 4 EStG). 2.5.5 Zuwendungen an Körperschaften im EU-/EWR-Ausland Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.2010 (BGBl I S. 386) hat der Gesetzgeber die EuGH-Entscheidung vom 27.1.2009 (Rs. C-318/07 »Persche«) in nationales Recht umgesetzt. Nach der Auffassung des EuGH verstießen die bisherigen Regelungen zum Abzug von Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) gegen die Bestimmungen des EGV (jetzt: AEUV) über den freien Kapitalverkehr, da das Gesetz nur den Abzug von Zuwendungen an inländische als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen begünstigte. Die Neuregelungen in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sehen daher vor, dass ein Abzug von Zuwendungen auch dann möglich ist, wenn sie an eine im Inland nicht (auch nicht beschränkt) steuerpflichtige Körperschaft geleistet wird, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR ansässig ist und die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 HS 2 KStG von der KSt befreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielte. Der erweiterte Anwendungsbereich des Zuwendungsabzugs kommt grds. in allen offenen Fällen zum Tragen. 2.5.6 Verlust oder Beschränkung des Besteuerungsrechts der BRD Durch das SEStEG wurde in § 12 Abs. 1 KStG die Regelung aufgenommen, dass der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der BRD hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts als Veräußerung oder Überlassung des Wirtschaftsguts zum gemeinen Wert gilt. Durch § 12 Abs. 1 Satz 2 KStG i.d.F. des JStG 2010 wird der Anwendungsbereich der Vorschrift i.d.F. des SEStEG anhand eines Regelbeispiels klarstellend erläutert. Aus diesem Grund ist die geänderte Gesetzesfassung rückwirkend mit der ursprünglichen Neufassung des § 12 Abs. 1 KStG durch das SEStEG anzuwenden (s. A I. 2.2.3). Die darüber hinausgehende rückwirkende Anwendung des geänderten § 12 Abs. 1 KStG gem. § 34 Abs. 8 Satz 3 KStG i.d.F. des JStG 2010 auf Wj., die vor dem 1.1.2006 enden, ist auf die ablehnende BFH-Rechtsprechung zur sog. Theorie der finalen Entnahme zurückzuführen. Der BFH hat mit Urteil vom 17.7.2008 (BStBl II S. 464) für den Bereich der ESt entschieden, dass es nicht zur sofortigen Aufdeckung der stillen Reserven kommt, wenn ein Einzelwirtschaftsgut nicht mehr einem inländischen Unternehmen, sondern dessen ausländische Betriebsstätte zuzuordnen ist, auch wenn die ausländischen Betriebsstätten-Gewinne auf Grund eines DBA von der Besteuerung im Inland freigestellt sind. Das BFH-Urteil steht im Widerspruch zu der Verwaltungsauffassung (s. BMF-Schr. vom 24.12.1999, BStBl I S. 1076 Rz. 2.6.1), die in solchen Fällen von einer Aufdeckung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Überführung ausgeht. Der Bundesrat äußerte hierzu in seiner Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf des JStG 2010 die Befürchtung, dass der BFH im Hinblick auf die Prüfung, ob ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts i.S.d. § 12 Abs. 1 KStG bei einer Körperschaft vorliegt, von entsprechenden Grundsätzen ausgehen wird (s. BT-Drs. 17/2823 S. 5). Der neu gefasste § 12 Abs. 1 KStG sieht deshalb vor, dass von einem Ausschluss oder einer Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts auszugehen ist, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte einer Körperschaft zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte dieser Körperschaft zuzuordnen ist, deren Einkünfte durch ein DBA freigestellt sind oder wenn das Wirtschaftsgut bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft nicht mehr einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. Damit ist die bisherige Verwaltungsauffassung rückwirkend gesetzlich fixiert worden. In der rückwirkenden Gesetzesänderung sah der Gesetzgeber im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 22.2.2006 (BStBl II S. 546) zur rückwirkenden Festschreibung der sog. Mehrmütterorganschaft in § 14 Abs. 3 KStG a.F. keine Bedenken. 2.5.7 Umgliederung des Körperschaftsteuerguthabens Die Umgliederung des KSt-Guthabens beim Wechsel vom AV zum HEV hatte das BVerfG mit Beschluss vom 17.11.2009 (BGBl I 2010 S. 326) als unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz eingestuft, soweit dies zu einem Verlust von KSt-Minderungspotential geführt hatte. Das BVerfG hatte den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 1.1.2011 für alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fälle eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen (s. hierzu auch A I. 2.1.1.2). Durch das JStG 2010 wurde die Umgliederungsvorschrift des § 36 KStG an die Vorgaben des BVerfG-Beschlusses angepasst. Nach § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010 ist der geänderte § 36 KStG rückwirkend auf alle noch nicht bestandskräftig festgestellten Endbestände i.S.d. § 36 Abs. 7 KStG anzuwenden. U.E. ist für die Frage, ob ein Steuerbescheid bestandskräftig ist, auf den Eintritt der materiellen, nicht jedoch auf den Eintritt der formellen Bestandskraft abzustellen. Ein Steuerbescheid ist materiell bestandskräftig, wenn er unanfechtbar ist und weder unter Vorbehalt der Nachprüfung steht noch einen Vorläufigkeitsvermerk enthält. 19 I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen Nach Auffassung des BFH (BFH-Urt. vom 20.4.2011, BStBl II S. 983) sind die durch das JStG 2010 getroffenen Regelungen zur Umgliederung der Teilbeträge des vEK in ein KSt-Guthaben mit dem Grundgesetz vereinbar. 2.5.8 Stille-Reserven-Klausel (§ 8c KStG) Durch das JStG 2010 wurde die Stille-Reserven-Klausel des § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG dahingehend geändert, dass eine Verlustverrechnung nicht nur i.H.d. stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens, sondern auch i.H.d. stillen Reserven, die auf das ausländische Betriebsvermögen entfallen, möglich ist. Dies setzt voraus, dass Deutschland das Besteuerungsrecht an dem ausländischen Betriebsvermögen zusteht. Die Regelung ist erstmals ab dem VZ 2010 anzuwenden (§ 34 Abs. 1 KStG i.d.F. des JStG 2010). Die (rechnerische) Ermittlung der Höhe der stillen Reserven erfolgte bislang – aus Vereinfachungsgründen – durch Gegenüberstellung des maßgeblichen Eigenkapitals der Verlust-Körperschaft und dem maßgeblichen gemeinen Wert der Anteile (vgl. § 8c Abs. 1 Satz 7 KStG). Dadurch wird vermieden, dass in allen Fällen des Beteiligungserwerbs eine Unternehmensbewertung durchzuführen ist. Dieses vereinfachte Verfahren führt aber u.U. zu dem Ergebnis, dass rein rechnerisch stille Reserven vorliegen, obwohl eine Körperschaft tatsächlich nicht über solche stillen Reserven in ihren Wirtschaftsgütern verfügt. Dieses Ergebnis kann sich insbesondere in den Fällen einstellen, in denen die Körperschaft über ein negatives Eigenkapital verfügt und der gemeine Wert der Anteile darüber liegt. Für diese Fälle (Eigenkapital der Körperschaft ist negativ) sieht § 8c Abs. 1 Satz 8 KStG i.d.F. des JStG 2010 vor, die Ermittlung der maßgeblichen stillen Reserven durch Gegenüberstellung des Eigenkapitals der Körperschaft und des gemeinen Werts der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der Körperschaft (an Stelle des gemeinen Werts der Anteile) vorzunehmen. Dadurch werden nur die im Betriebsvermögen der Verlust-Körperschaft betriebswirtschaftlich fundiert enthaltenen stille Reserven berücksichtigt (s. BTDrs. 17/3549, S. 25). 2.6 Wesentliche Änderungen durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts 2.6.1 Erhöhung des Verlustrücktrags nach § 10d EStG Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl I S. 285) wurde der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag i.S.v. (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m.) § 10d Abs. 1 EStG von 511 500 € auf 1 Mio. € erhöht. Die Regelung ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die im VZ 2013 nicht ausgeglichen werden können (s. § 52 Abs. 25 EStG). 2.6.2 Änderungen im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaft 2.6.2.1 Aufgabe des sog. doppelten Inlandsbezugs Durch die Änderung des § 14 Abs. 1 Satz 1 HS 1, Satz 1 Nr. 5 und des § 17 Satz 1 KStG i.R.d. Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts hat der Gesetzgeber die bisherige Voraussetzung für die Anerkennung eines körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnisses, wonach als Organgesellschaft nur Kapitalgesellschaften in Betracht kommen, die sowohl ihren Sitz als auch den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben (sog. doppelter Inlandsbezug) aufgegeben. Da die EUKommission in dieser Sache bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hatte (s. Beschluss v. 29.1.2009, Nr. 2008/4909, IP/10/662), hatte das BMF (s. BMF-Schr. v. 28.3.2011, BStBl I 2011 S. 300) bereits vor der Gesetzesänderung geregelt, dass künftig eine im EU-/EWR-Ausland gegründete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland organschaftlich i.S.d. §§ 14, 17 KStG eingebunden werden kann, wenn die übrigen Voraussetzungen der §§ 14 ff. KStG erfüllt sind. Die Aufgabe des doppelten Inlandsbezugs für Organgesellschaften, die ihren Satzungssitz innerhalb der EU oder in einem EWR-Staat haben, wurde nun in das Gesetz übernommen. Weiter hat der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG dahingehend geändert, dass durch die Aufgabe des doppelten Inlandsbezugs die Möglichkeit einer doppelten Verlustnutzung weder durch den Organträger (wie bisher) noch durch die Organgesellschaft möglich ist. Die rückwirkende Anwendung des Wegfalls des bisherigen Erfordernisses des doppelten Inlandsbezugs der Organgesellschaften gem. § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG für zurückliegende VZ, soweit Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind, entspricht den Vorgaben der EU-Kommission (s. BT-Drs. 1710774 S. 35). 2.6.2.2 Ausländische Organträger Durch § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG n.F. werden die Vorschriften der steuerlichen Organschaft an die Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urt. v. 9.2.2011, BStBl II 2012 S. 106) zur Reichweite des abkommensrechtlichen Gesellschafterdiskriminierungsverbots in Art. 24 Abs. 5 des OECD-Musterabkommens auf die Vorschriften der Organschaft angepasst. Der neu gefasste § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG n.F. stellt nunmehr für alle an der steuerlichen Organschaft beteiligten Personen unterschiedslos darauf ab, ob die Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft einer inländischen Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO des Organträgers zuzurechnen ist. Da die Neuregelung weder an den Sitz noch an den Ort der Geschäftsleitung des Organträgers anknüpft, unterscheidet sie nicht mehr nach den vom BFH beanstandeten ansässigkeitsbegründenden Merkmalen des Art. 4 OECDMusterabkommens. 20 Teil A: Körperschaftsteuer II. Erläuterungen zu den Vordrucken KSt § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG n.F. ist erstmals ab dem VZ 2012 anzuwenden (s. § 34 Abs. 1 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts). 2.6.2.3 Tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts enthält Regelungen zu den Voraussetzungen, unter denen ein Gewinnabführungsvertrag als tatsächlich durchgeführt gilt, wenn der abgeführte Gewinn oder der ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält. Da die Neuregelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG (Verfahrens-)Erleichterungen für die Anerkennung eines körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnisses enthält und damit ausschließlich begünstigend wirkt, ist die durch § 34 Abs. 9 Nr. 7 KStG geregelte rückwirkende Anwendung der Gesetzesänderung nach Auffassung des Gesetzgebers verfassungsrechtlich unbedenklich (s. BT-Drs. 17/10774 S. 35). 2.6.2.4 Gesonderte Feststellung des Organeinkommens § 14 Abs. 5 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts sieht vor, dass das Organeinkommen künftig gesondert und einheitlich festzustellen ist. Die Neuregelung gilt erstmals für nach dem 31.12.2013 beginnende Feststellungszeiträume (s. § 34 Abs. 9 Nr. 9 KStG). 2.6.2.5 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaften (§ 17 KStG) § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts sieht vor, dass eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung in dem Gewinnabführungsvertrag mit dem Organträger vereinbart werden muss. Durch diesen (dynamischen) Verweis wird sichergestellt, dass die Verpflichtung zur Verlustübernahme des Organträgers jeweils der in § 302 AktG geregelten entspricht. In seiner bisherigen Fassung setzte § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG für die steuerliche Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses voraus, dass eine »Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG vereinbart« wurde. Nach § 34 Abs. 10b Satz 1 KStG müssen Gewinnabführungsverträge, die nach dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts erstmals abgeschlossen oder aus einem anderen Grund als der Aufnahme des dynamischen Verweises geändert werden, einen ausdrücklichen (dynamischen) Verweis auf die Vorschrift des § 302 AktG zur Verlustübernahmeverpflichtung enthalten. § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG n.F. kommt in diesen Fällen also zwingend zur Anwendung. Für bestehende Gewinnabführungsverträge, d.h. Verträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts abgeschlossen wurden, stellt § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG sicher, dass diese bei Zweifeln, ob die formellen Voraussetzungen für die Formulierung der Verlustübernahmeverpflichtung erfüllt sind, steuerlich anerkannt werden, wenn eine Verlustübernahme tatsächlich in zutreffender Höhe erfolgt ist und die Aufnahme des dynamischen Verweises auf § 302 AktG bis zum 31.12.2014 erfolgt. Damit besteht für Altverträge, zumindest hinsichtlich der Frage, ob der Gewinnabführungsvertrag eine wirksame Regelung zur Verlustübernahme enthält, innerhalb eines Übergangszeitraums bis 31.12.2014 Rechtssicherheit, dass insoweit der steuerlichen Anerkennung des Organschaftsverhältnisses nichts entgegensteht. Die Aufnahme eines dynamischen Verweises entsprechend § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG n.F. kann hingegen für bestehende Gewinnabführungsverträge gem. § 34 Abs. 10b Satz 3 KStG unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1.1.2015 beendet wird oder bereits beendet wurde und bis dahin eine tatsächliche Verlustübernahme erfolgt ist. § 34 Abs. 10b Satz 4 KStG enthält eine Klarstellung, wonach die Änderung eines Gewinnabführungsvertrags zur Aufnahme des (dynamischen) Verweises auf § 302 AktG nicht als Neuabschluss anzusehen ist und daher keine neue Fünfjahresfrist i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG in Gang setzt. Es ergeben sich dementsprechend keine Auswirkungen auf die Berechnung der Mindestvertragsdauer des Gewinnabführungsvertrags. II. Erläuterungen zu den Vordrucken KSt 1. Mantelbogen KSt 1 A 1.1 Betroffener Personenkreis Der Mantelbogen KSt 1 A enthält die KSt-Erklärung für – auch steuerbefreite (nicht jedoch REIT-AG) – unbeschränkt KSt-Pflichtige, bei denen gem. § 8 Abs. 2 KStG alle Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Das sind nach der Änderung des § 8 Abs. 2 KStG durch das SEStEG alle unbeschränkt Steuerpflichtigen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG. 21 II. Erläuterungen zu den Vordrucken KSt 1. KSt 1 A, Zeilen 1–19 Der Mantelbogen KSt 1 A enthält auch die Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags i.S.v. § 10d Abs. 4 EStG. Der Vordruck ist auszufüllen (a) von KSt-Pflichtigen, die auf Grund der Einordnung unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben können, 앫 Europäische Gesellschaften (z.B. SE), 앫 AG, 앫 KGaA, 앫 GmbH (auch UG haftungsbeschränkt), 앫 Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften (SCE), 앫 Versicherungs- und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit, (b) von BgA einer jPdöR. Auf deren etwaige Buchführungspflicht auf Grund z.B. der Eigenbetriebsverordnung oder nach anderen Vorschriften kommt es nicht mehr an. Die Pflicht zur jährlichen Abgabe einer KSt-Erklärung trifft grundsätzlich auch kleinere Körperschaften i.S.v. R 79 KStR 2004. Nach R 79 Abs. 1 KStR 2004 kann, wenn das Einkommen im Einzelfall 500 € jährlich offensichtlich nicht übersteigt, von einer Veranlagung zur KSt abgesehen werden. Das FA überprüft anhand der jährlich abgegebenen Steuererklärung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Veranlagung (einschließlich der gesonderten Feststellungen) ist jedoch durchzuführen, wenn die Körperschaft dies beantragt. Kleinere Komplementär-GmbHs fallen nicht unter die Regelung von R 79 KStR 2004, d.h. sie haben unabhängig von der Höhe ihres Einkommens eine KSt-Erklärung abzugeben (R 79 Abs. 1 Satz 5 KStR 2004). 1.2 Allgemeine Angaben und beizufügende Unterlagen 1–19 Die Seite 1 des Mantelbogens enthält die allgemeinen Angaben der Körperschaft, insbes. die Bezeichnung, die Anschrift und die Bankverbindung, den Gegenstand des Unternehmens, die registergerichtliche Eintragung, die Internetadresse (sowie E-Mail-Adresse), die Benennung des gesetzlichen Vertreters und eines abweichenden Postempfängers bzw. Empfangsbevollmächtigten. In Zeile 10a ist anzugeben, ob es sich um ein Unternehmen handelt, auf das § 8 Abs. 9 KStG anzuwenden ist. § 8 Abs. 9 KStG ist bei Kapitalgesellschaften anzuwenden, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf jPdöR entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus sog. Dauerverlustgeschäften tragen. In diesen Fällen sind die Anlage Spartenübersicht sowie die Anlage ÖHK auszufüllen. In Organschaftsfällen ist die Spartentrennung gem. § 15 Satz 1 Nr. 5 KStG stets auf der Ebene des Organträgers vorzunehmen. Erfüllt eine Organgesellschaft – losgelöst von dem Organschaftsverhältnis – die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG, hat sie die »Anlage Spartenübersicht« und »Anlage ORG« abzugeben. Die darin enthaltenen Daten werden dem FA des Organträgers (zusammen mit der »Mitteilung MO«, s. A IV. 23) mitgeteilt. Wegen weiterer Einzelheiten s. Erläuterungen zur Anlage Spartenübersicht sowie zur Anlage ORG. Weiter sind hier der Ort der Geschäftsleitung und des Sitzes sowie in Zeile 15 die Dauer eines abw. bzw. Rumpf-Wj. einzutragen. In Zeile 15a ist die Katalognummer des § 5 Abs. 1 KStG anzugeben, nach der eine Befreiung von der KSt gegeben ist. Das FA kann anhand dieser Angaben die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung überprüfen. Daneben dient diese Angabe der Beachtung 앫 des § 38 Abs. 3 KStG (keine KSt-Erhöhung bei Ausschüttungen von steuerbefreiten Körperschaften an andere steuerbefreite Körperschaften oder an jPdöR; vgl. A III. 4.3), 앫 des § 40 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 38 Abs. 3 KStG (und §§ 10, 14, 16 UmwStG 2006) in Umwandlungsfällen (Ausschüttungsfiktion mit KSt-Erhöhung, jedoch nicht in Fällen des § 38 Abs. 3 KStG, wenn Übertragerin eine steuerbefreite Körperschaft ist; vgl. A III. 4.7). Die Zeilen 17 bis 19 dienen der Anlagensicherung. Der KSt-Erklärung sind außer den amtlichen Anlagen, den Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) und Bescheinigungen über anzurechnende Steuerbeträge die folgenden Unterlagen beizufügen, falls diese dem FA noch nicht (ggf. elektronisch) vorliegen (vgl. § 137 AO, § 31 Abs. 1 KStG i.V.m. § 60 EStDV): 앫 die unverkürzte Bilanz auf den Schluss des jeweiligen Kj. bzw. des Rumpf-Wj., 앫 die dazugehörige unverkürzte GuV-Rechnung, 앫 etwaige Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Prüfungsberichte sowie bei Kapitalgesellschaften der Anhang zum Jahresabschluss und der Lagebericht, 앫 der Beschluss des Vorstands und Aufsichtsrats bzw. der Haupt- oder Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung, 앫 die ggf. aufgestellte unverkürzte Steuerbilanz, 앫 Abschrift des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung in der aktuell gültigen Fassung, 앫 im Fall der Organschaft (§§ 14, 17, 18 KStG): zusätzlich Abschrift des Gewinnabführungsvertrags und die sonstigen für die Organschaft erheblichen Unterlagen (z.B. Beherrschungsvertrag), 앫 bei Inanspruchnahme von Vergünstigungen nach dem UmwStG: die betreffenden Gesellschafterbeschlüsse, der Umwandlungsbeschluss und die in diesem Zusammenhang erstellten Bilanzen sowie ein evtl. Antrag auf Buchwertfortführung oder Ansatz eines Zwischenwertes, 22 Teil A: Körperschaftsteuer II. Erläuterungen zu den Vordrucken KSt 1. KSt 1 A, Zeilen 20–24 앫 bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck – Anlage EÜR. Eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist zwar bei Fällen, die den Mantelbogen KSt 1 A verwenden, grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes kann allerdings bei BgA gelten. Diese können einerseits selbst unmittelbar buchführungspflichtig sein – etwa nach dem jeweiligen Haushaltsrecht der Trägerkörperschaft (z.B. der Landeshaushaltsordnung). Andererseits erzielen BgA kraft »Rechtsform« ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 4 KStG), so dass diese nach der Vordrucksystematik den Mantelbogen KSt 1 A zu verwenden haben. Gleichwohl kann der jeweilige BgA nicht unmittelbar buchführungspflichtig sein oder in Fällen einer bestehenden Buchführungspflicht nach Steuerrecht (§ 141 AO) zulässigerweise Buchführungserleichterungen (§ 148 AO) in Anspruch nehmen, die im Ergebnis zu einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung führen. Wegen weiterer Einzelheiten zur Anlage EÜR vgl. das BMF-Schr. vom 12.10.2012, BStBl I S. 1003 und die hierzu ergangene Anleitung. Die Verpflichtung zur Abgabe der Anlage EÜR beruht nach Auffassung des BFH auf einer gültigen Rechtsgrundlage (vgl. BFH-Urt. vom 16.11.2011, BStBl II 2012 S. 129). Aus Vereinfachungsgründen muss keine Anlage EÜR abgegeben werden, wenn die Betriebseinnahmen je Betrieb unter 17 500 € liegen. In diesem Fall kann eine formlose Gewinnermittlung erfolgen. 1.3 Unterschrift Nach Zeile 19 ist die KSt-Erklärung vom gesetzlichen Vertreter der Körperschaft eigenhändig zu unterschreiben. Hier sind auch Name und Anschrift eines etwaigen steuerlichen Beraters anzugeben. 1.4 Beteiligung an Personengesellschaften Ist die Körperschaft unmittelbar oder mittelbar (über eine andere Personengesellschaft) an einer Personengesellschaft beteiligt, ergeben sich die ihr steuerlich zuzurechnenden Beteiligungserträge aus der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns der Personengesellschaft (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a AO). Vgl. dazu auch die Erläuterungen zu den Anlagen FE - K 1, FE - K 2 und FE – K 3, s. A II. 11ff. Ebenso ist bei ihrer Einkommensermittlung gem. § 182 Abs. 1 AO auch ein gesondert festgestellter Anteil am Verlust der Personengesellschaft zugrunde zu legen (unter Berücksichtigung von §§ 15 Abs. 4, 15a, 15b EStG; vgl. dazu A II. 1.6). Der festgestellte Verlustanteil mindert gem. den Urteilen des BFH vom 23.7.1975 (BStBl II 1976 S. 73) und vom 6.11.1985 (BStBl II 1986 S. 333) in der Steuerbilanz der Körperschaft den Wert des Kapitalkontos, und zwar auch dann, wenn dadurch ein negatives Kapitalkonto entsteht. Im Bilanzgewinn der Körperschaft, also der Ausgangsgröße für die Einkommensermittlung, ist der Gewinnbzw. Verlustanteil aus der Personengesellschaft enthalten. Weicht dieser aus der Bilanz übernommene (handelsrechtliche) Anteil von dem steuerlich nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a AO maßgebenden Beteiligungsertrag ab, ist die Anpassung in Zeile 22 vorzunehmen (Korrekturbetrag nach § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV). Soweit eine Körperschaft Gewinn- oder Verlustanteile an einer Personengesellschaft zugewiesen bekommt, in denen Beträge i.S.d. § 8b KStG oder § 3 Nr. 40 EStG enthalten sind, ist auf deren zutreffende Behandlung bei der Körperschaft zu achten. Bis zum VZ 2003 erfolgte die gesonderte und einheitliche Feststellung auf der Ebene der Personengesellschaft nach der sog. Nettomethode. Hiernach wurden auf der Ebene der Personengesellschaft die Einkünfte nach der Anwendung der § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG bzw. des § 8b KStG, d.h. die bereits gekürzten Gewinnanteile, festgestellt. Diese Werte werden i.d.R. auch für die GewSt benötigt. In solchen Fällen ist der Ansatz des Betrags in Zeile 20ff. entsprechend zu korrigieren, da etwa die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG bei inländischen Dividendenerträgen erst in der Zeile 44b erfolgt (vgl. auch BMF-Schr. vom 22.1.2004, DB 2004 S. 354, wo wegen der Bezugnahme auf die Rechtslage 2003 auch noch § 3c EStG erwähnt ist). Ab dem VZ 2004 erfolgt die Feststellung – außer in den Fällen des § 15a EStG – nach der sog. Bruttomethode. Für die GewSt werden jedoch nach wie vor die Nettowerte benötigt. Da der Personengesellschaft in den Fällen des § 8b Abs. 6 Satz 1 KStG für Veräußerungsgewinne und Dividenden bei Kapitalbeteiligungen die Steuerbefreiung bzw. die hälftige (ab VZ 2009: 40%ige) Steuerbefreiung gewährt wird, bleibt hier kein anderer Weg als der, den die Bruttomethode verhindern will. Das heißt, die genauen Beteiligungsstrukturen müssen bereits bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei der Personengesellschaft berücksichtigt werden (s. hierzu Pung, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 8b KStG Tz. 245). Nach Auffassung des BFH (s. BFH-Urt. vom 18.7.2012, X R 28/10) ist die von der Finanzverwaltung praktizierte Bruttofeststellung grundsätzlich zulässig, sofern aus den weiteren Feststellungen des Bescheids für einen verständigen Empfänger zweifelsfrei erkennbar ist, dass ein zusätzlicher Rechenschritt notwendig ist, um die stpfl. Einkünfte zu ermitteln. In den Zeilen 20ff. des Vordrucks KSt 1 A sind jeweils die auf die Beteiligung an der Personengesellschaft entfallenden Werte mit einzutragen. 1.5 Ausgangsgröße der Einkommensermittlung Ausgangspunkt für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist bei den zur Buchführung verpflichte- 20–24 ten steuerpflichtigen Körperschaften das Betriebsergebnis lt. Bilanz. Hat die Körperschaft, obwohl dazu nicht 23 II. Erläuterungen zu den Vordrucken KSt 1. KSt 1 A, Zeilen 25–26b verpflichtet, eine Steuerbilanz aufgestellt, ist vom Steuerbilanzgewinn bzw. -verlust (ohne Gewinn- bzw. Verlustvortrag; erhöht um die Zuführung zu bzw. gemindert um die Auflösung von offenen oder gesetzlichen Rücklagen) auszugehen (Zeile 20). Der Begriff Steuerbilanz ist im KStG selbst nicht definiert. Darunter ist eine Bilanz zu verstehen, die unter Beachtung der steuerlichen Bestimmungen von der Handelsbilanz abgeleitet ist (§ 8 Abs. 1 KStG, § 60 Abs. 2 EStDV). Insbesondere die Absetzungen für Abnutzungen (AfA), die Bildung und Abzinsung von Rückstellungen und die Bewertung der Wirtschaftsgüter müssen den steuerlichen Vorschriften entsprechen. Nabz. Ausgaben i.S.v. § 10 KStG werden in der Steuerbilanz gewinnmindernd behandelt. Sie werden erst bei der Einkommensermittlung zugerechnet. Nach Inkrafttreten des BilMoG können Wahlrechte, die nur steuerrechtlich bestehen, unabhangig vom handelsrechtlichen Wertansatz ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 HS 2 EStG). Die Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HS 1 EStG durch die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beschränkt. Wahlrechte, die sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich bestehen, können aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 HS 2 EStG in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz unterschiedlich ausgeübt werden. In diesem Fall besteht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG eine besondere Aufzeichnungsverpflichtung (s. hierzu BMF-Schr. vom 12.3.2010, BStBl I S. 650, Rn. 19). In Zeile 20b ist von steuerbefreiten Körperschaften der Gewinn/Verlust lt. besonderer Ermittlung (ggf. nach Berücksichtigung eines Abzugs gem. § 10g EStG) aus dem partiell steuerpflichtigen Geschäft anzugeben. Der Gewinn/Verlust ist aus der für das gesamte Unternehmen aufgestellten Handelsbilanz bzw., falls eine Steuerbilanz aufgestellt worden sein sollte, aus der Steuerbilanz abzuleiten. Dabei sind die Grundsätze des § 5 EStG zu beachten. Wurde nur eine Handelsbilanz erstellt, ist vom Handelsbilanzergebnis auszugehen. In Zeile 21 ist einzutragen 앫 bei Kapitalgesellschaften: der Jahresüberschuss bzw. der Jahresfehlbetrag; 앫 bei anderen Körperschaften: der Handelsbilanzgewinn bzw. -verlust (ohne Gewinn bzw. Verlustvortrag, erhöht um die Zuführung zu bzw. gemindert um die Auflösung von offenen oder gesetzlichen Rücklagen). In Zeile 22 des Vordrucks KSt 1 A ist das Handelsbilanzergebnis durch Korrekturen gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV an die steuerlich maßgeblichen Bilanzansätze anzupassen (z.B. Korrekturen bei der AfA, bei der Bewertung, bei den Beteiligungserträgen aus Personengesellschaften – vgl. A II. 1.4 – und bei steuerlich unzulässigen Rückstellungen). Ein Differenzbetrag, der sich aus dem unterschiedlichen steuerbilanziellen Jahresergebnis und der besonderen pauschalierten steuerlichen Gewinnermittlung bei der Tonnagebesteuerung von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a EStG ergibt, ist hier ab VZ 2012 nicht mehr einzutragen, da der nach § 5a EStG ermittelte pauschale Gewinn bzw. Verlust erst in Zeile 24 (bisher: Zeile 20a) einzutragen ist. Versicherungstechnische Rückstellungen nach den §§ 20 bis 21a KStG werden nicht gesondert in der Erklärung aufgeführt. Sie sind bereits im Bilanzergebnis berücksichtigt, also in der Ausgangsgröße für die Einkommensermittlung. In Zeile 23 ist in der Vorspalte die Summe der Eintragungen in den Zeilen 21 und 22 zu bilden und in die Hauptspalte zu übertragen. Die Zeile 24 berücksichtigt die seit 1999 mögliche sog. Tonnagebesteuerung von Handelsschiffen im internationalen Verkehr. § 5a EStG ermöglicht dafür eine besondere steuerliche Gewinnermittlung, die nichts mit der Handels- und Steuerbilanz zu tun hat. Da die Zeilen 20 und 24 zusammen den steuerlichen Jahresüberschuss darstellen, darf in Zeile 20 in einem Fall der Tonnagebesteuerung nur der Teil des Steuerbilanzgewinns eingetragen werden, der nicht von der Tonnagebesteuerung erfasst wird. Einzelheiten hierzu, auch zur Frage der Behandlung und Zuordnung nabz. Aufwendungen bei Mischfällen, zum Übergang zur Tonnagebesteuerung und zur Rückkehr zur Normalbesteuerung enthalten die BMF-Schr. vom 24.3.2000, BStBl I S. 453 und vom 12.6.2002, BStBl I S. 614. 1.6 Sondervorschriften zur Einkommensermittlung 25–26b Die Zeile 25 nennt diverse Einkommenskorrekturen: 앫 den nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KStG a.F. nicht zu berücksichtigenden Verlustausgleich. Dabei handelt es sich um einen Sonderfall des sog. Mantelkaufs. § 8 Abs. 4 KStG a.F. verbietet einer Körperschaft den Abzug sowie den Ausgleich von Verlusten, wenn die Körperschaft, die den Abzug bzw. Ausgleich begehrt, wirtschaftlich nicht mit derjenigen Körperschaft identisch ist, bei der der steuerliche Verlust eingetreten ist. Diese Situation tritt insbes. bei Kapitalgesellschaften ein, deren Anteile nach einer Verlustphase von neuen Gesellschaftern erworben werden, welche die Kapitalgesellschaft wirtschaftlich neu beleben. Das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997, BGBl I S. 2590, BStBl I S. 928 sieht grundsätzlich ab dem VZ 1997 einen Verlust der wirtschaftlichen Identität bereits bei Fortführung mit überwiegend neuem Betriebsvermögen als gegeben an (vgl. § 54 Abs. 6 KStG 1999). Die Zuführung neuen Betriebsvermögens berührt nur dann nicht die wirtschaftliche Identität und damit den Abzug früherer Verluste, wenn dies allein der Sanierung des verlustbehafteten Geschäftsbetriebs dient und dieser in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortgeführt wird. Weitere Einzelheiten hierzu enthält das BMF-Schr. vom 16.4.1999 (BStBl I S. 455). 24