Steuer-Tipps zum Jahresende des LSWB

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Pressemitteilung
München 22. November 2012
Steuer-Tipps zum Jahresende des LSWB
1.
Steuer-Tipp
In 2013 letztmalig Altverluste verrechnen
Lediglich bis Ende 2013 können Veräußerungsgewinne aus Aktien noch mit Altverlusten aus
den Jahren vor 2009 verrechnet werden. Da den Kreditinstituten zumeist die nötigen
Informationen
fehlen,
führen
diese
bei
unterjährigen
Aktiengewinnen
regelmäßig
Abgeltungsteuer ab. Diese Beträge können Steuerpflichtige jedoch zurückerhalten, wenn sie
die Verlustverrechnung im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung vornehmen.
2.
Steuer-Tipp
Krankheitskosten möglichst in einem Jahr zahlen
Krankheitskosten, wie Ausgaben für Arzneimittel, medizinische Behandlungen oder
Sehhilfen sind als außergewöhnliche Belastungen in dem Jahr zu berücksichtigen, indem sie
tatsächlich geleistet werden. Es empfiehlt sich daher diese Kosten in einem Jahr zu ballen,
um den gesetzlichen Eigenanteil zu überschreiten. Sofern möglich, gilt es jahresübergreifende Ratenzahlungen bspw. für Augenlaser-Behandlungen zu vermeiden und den
Gesamtbetrag innerhalb eines Kalenderjahres zu leisten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der
Barzahlung oder Überweisung.
3.
Steuer-Tipp
Einspruch und Verfahrensruhe bei Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung
Krankheitskosten, wie Ausgaben für Medikamente sowie medizinische Behandlungen sind
als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar – aber nur sofern der zumutbare
Eigenanteil überschritten ist. Zwar wurde die Anrechnung der zumutbaren Belastung durch
das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jüngst als verfassungskonform erklärt. Mangels
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zugelassener Revision liegt jedoch bereits ein Rechtsmittel beim Bundesfinanzhof vor.
Steuerpflichtige
sollten
daher
in
entsprechenden
Fällen
Einspruch
einlegen
und
Verfahrensruhe bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung beantragen.
4.
Steuer-Tipp
Böse Bescherungen bei der Weihnachtsfeier vermeiden
Arbeitgeber sollten bei der Planung der betrieblichen Weihnachtsfeier auch an die
finanziellen Folgen der Arbeitnehmer denken. Für die Mitarbeiter ist die Teilnahme an
der Feier zwar grundsätzlich frei von Steuer und Sozialabgaben. Dies gilt jedoch nur
für maximal zwei Betriebsfeste pro Jahr. Zudem darf jede Veranstaltung pro
Teilnehmer nicht mehr als 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer und samt
Begleitpersonen
kosten.
Aus
Nachweisgründen
empfiehlt
sich
daher
eine
Anwesenheitsliste.
Wird der Betrag von 110 Euro überschritten, entfällt allerdings die gesamte
Begünstigung! In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Feier zu Gunsten der
Arbeitnehmer pauschal mit 25 Prozent versteuern. Betragen die Kosten pro
Teilnehmer etwa 160 Euro, würde eine Steuer von 40 Euro entstehen. Anderenfalls
wäre das Fest für die Arbeitnehmer getrübt, weil sie den Betrag nachversteuern
müssten.
5.
Steuer-Tipp
Verlusttöpfe bei Kapitalanlagen rechtzeitig schließen
Anleger, die Verluste eines Depots mit positiven Kapitaleinkünften anderer Depots
verrechnen wollen, sollten sich noch vor Jahresende beeilen: Sie müssen schon bis
zum 15. Dezember bei der kontoführenden Bank eine sog. Verlustfeststellung
beantragen. Nur dann kann ein steuermindernder Ausgleich von Gewinnen und
Verlusten in der Einkommensteuer-Veranlagung vorgenommen werden. Ohne diese
Feststellung wird das verlustträchtige Konto in 2013 mit dem Endergebnis des
Vorjahres fortgeführt und es findet erst eine Verrechnung mit etwaigen späteren
Gewinnen statt.
6.
Steuer-Tipp
Fallen bei der elektronischen Rechnung vermeiden
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Der Versand von elektronischen Rechnungen, wie als Anhang bei E-Mails anstelle auf
Papier, wird im Rechtsverkehr immer gebräuchlicher. Ist der Empfänger einer elektronischen
Rechnung ein Unternehmer, gelten für ihn aber die gleichen Aufbewahrungspflichten bei der
Umsatzsteuer wie im Falle von Papierrechnungen. So muss der Unternehmer alle erhaltenen
- und Kopien von ihm ausgestellte - Rechnungen für zehn Jahre aufbewahren. Elektronisch
übersandte Rechnungen sind dabei auch elektronisch und nicht manipulierbar zu speichern!
Dies funktioniert zum Beispiel auf CDs oder mit einem zertifizierten DokumentenSpeichersystem. Ein zusätzlicher Ausdruck der E-Rechnung schadet zwar nicht, kann aber
die zwingende elektronische Speicherung nicht ersetzen. Privatpersonen müssen erhaltene
Rechnungen nur dann für zwei Jahre aufbewahren, wenn es sich um Leistungen im
Zusammenhang mit einem Grundstück handelt. Das sind beispielsweise Bauleistungen oder
Erschließungsmaßnahmen.
7.
Steuer-Tipp
Mit Beiträgen zur Krankenversicherung doppelt profitieren
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind seit 2010 der Höhe nach
unbegrenzt steuerlich abzugsfähig. Dies gilt sogar für Vorauszahlungen bis
grundsätzlich zum 2,5-fachen eines Jahresbetrags. Somit haben insbesondere
Privatversicherte die Möglichkeit, noch vor Jahresende steuerwirksam Beiträge für
2013 zu leisten. Dies empfiehlt sich, wenn die diesjährigen Einkünfte voraussichtlich
höher als im kommenden Jahr sind.
Weitere Chance zur Steuerersparnis: Fallen aufgrund der Vorauszahlungen in
kommenden Jahren keine oder nur geringe Beiträge zur Krankenversicherung an,
können Steuerpflichtige zusätzlich weitere Abzüge von Versicherungsbeiträgen etwa gegen Arbeitslosigkeit oder zur Unfall- und Haftpflichtversicherung - erreichen.
8.
Steuer-Tipp
Doppelten Aufwand bei elektronischer Bilanz vermeiden
Um den Umstellungsaufwand bei Unternehmern möglichst gering zu halten, sind in der ab
2013 geltenden E-Bilanz so genannte Auffangpositionen eingefügt worden. Diese dürfen
genutzt werden, wenn ein „Mussfeld“ nicht aus den Konten der Buchführung übernommen
werden kann. Diese Erleichterung ermöglicht dem Steuerpflichtigen mehrere Optionen,
indem er den Umfang der an das Finanzamt übermittelten Daten bestimmen kann. Die
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Spannbreite reicht hierbei von der Minimalstrategie, also der verstärkten Nutzung von
Auffangpositionen, bis zur Maximalstrategie. Hier wird versucht, so viele Taxonomiefelder
wie möglich auszufüllen. Ungeachtet dessen empfiehlt es sich, dass die Buchführung bereits
ab dem 1.1.2013 E-Bilanz tauglich ist, damit späterer Mehraufwand durch Umbuchungen
vermieden wird.
9.
Steuer-Tipp
Eigene Daten der „elektronischen Lohnsteuerkarte“ prüfen!
Ab 2013 beginnt das elektronische Lohnsteuerverfahren. Die Finanzverwaltung stellt
dabei den Arbeitgebern die Daten ihrer Mitarbeiter elektronisch zur Verfügung. Von
den gespeicherten Daten hängt ab, in welcher Höhe monatlich Lohnsteuer
abgezogen
wird.
Fehler
im
Datenbestand
können
so
zu
niedrigen
Gehaltsauszahlungen führen. Arbeitnehmer sollten daher zum Jahreswechsel prüfen,
ob
ihre
eigenen
elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale
von
der
Finanzverwaltung richtig gespeichert wurden. Dazu haben sie zwei Möglichkeiten:
Entweder sie setzen sich direkt mit dem Finanzamt in Verbindung oder sie
überprüfen ihre Daten im Internet auf elsteronline.de.
10.
Steuer-Tipp
Steuerfreibeträge für 2013 neu beantragen!
Ab 2013 startet das elektronische Lohnsteuerverfahren. Die Finanzverwaltung stellt
zukünftig den Arbeitgebern die lohnsteuerlichen Daten ihrer Mitarbeiter elektronisch
zur Verfügung. In diesem Zug sind die individuell eingetragenen Freibeträge auf der
früheren Lohnsteuerkarte nicht mehr gültig. Fehlt der Freibetrag im Datenbestand,
kann es zu niedrigen Gehaltszahlungen kommen. Die meisten Arbeitnehmer müssen
somit für 2013 ihre steuerlichen Freibeträge neu beantragen. Wer beispielsweise
seine Fahrtkosten zur Arbeit monatlich absetzen möchte, kann sich ab sofort an das
Finanzamt wenden. Der Antrag kann aber auch auf einem Formular schriftlich
eingereicht werden.
11.
Steuer-Tipp
Einstieg in die „elektronische Lohnsteuerkarte“ ab sofort möglich!
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Mit Wirkung ab 2013 können Arbeitgeber ab 1. November 2012 mit dem
elektronischen Lohnsteuerverfahren starten. Sie benötigen dafür die steuerliche
Identifikationsnummer und das Geburtsdatum ihrer Mitarbeiter sowie die Angabe, ob
es
sich
um
das
Hauptarbeitsverhältnis
handelt.
Arbeitgeber
können
die
Lohnsteuerdaten abrufen, wenn sie sich mit einem Organisationszertifikat bei
elsteronline.de registriert haben.
12.
Steuer-Tipp
Einstieg in die „elektronische Lohnsteuerkarte“ zum 1. Januar 2013 zwingend?
Für Arbeitgeber besteht ab 1. Januar 2013 die Pflicht, mit dem elektronischen
Lohnsteuerverfahren zu beginnen. Die Finanzverwaltung gewährt jedoch eine
Kulanzfrist bis Ende 2013. In 2013 muss allerdings mindestens eine Abrechnung pro
Arbeitnehmer
mit
dem
elektronischen
Verfahren
erfolgen.
Spätester
Umstiegszeitpunkt ist daher die Lohnabrechnung im Dezember 2013. Die
Übergangszeit sollten Arbeitgeber dazu nutzen, technische Probleme zu lösen und
Datenabweichungen zu klären.
13.
Steuer-Tipp
Arbeitgeber sind in 2013 bei der „elektronischen Lohnsteuerkarte“ flexibel
Ab
2013
beginnt
das
elektronische
Lohnsteuerverfahren.
Auch
im
Einführungszeitraum ist noch mit Problemen zu rechnen. Stellt der Arbeitgeber nach
dem erstmaligen Abruf der Daten Abweichungen fest, kann er noch einmal zum
Papierverfahren zurückkehren. Er darf mit Zustimmung des Arbeitnehmers bis zu
sechs Monate auf das elektronische Verfahren verzichten. In diesem Zeitraum kann
er die alten Werte zu Grunde legen.
14.
Steuer-Tipp
Authentifizierung für Anmeldungen ab 2013 erforderlich!
Ab 1. Januar 2013 können Unternehmer sowie Arbeitgeber Steueranmeldungen nur
noch
authentifiziert
elektronisch übermitteln.
Betroffen
sind unter anderem
Lohnsteuer- und Umsatzsteuer-Anmeldungen sowie die Zusammenfassenden
Meldungen. Der Steuerzahler kann sich auf elsteronline.de registrieren. Aber auch
jedes andere Softwareprodukt kann verwendet werden, wenn es die Elster5
Schnittstellen enthält. Ende 2012 schließt die Finanzverwaltung die bisher freien
Zugänge. Ziel ist es, mit elektronischer Kommunikation die Verwaltung effizienter zu
gestalten und die steuerlichen Übertragungswege zu vereinheitlichen.
15.
Steuer-Tipp
Nachträgliche Zinsen aus Vermietungen absetzbar!
Steuerzahler sollten in 2012 in jedem Fall Zinsaufwendungen aus einer ehemaligen
Immobilienvermietung steuerlich geltend machen. Anlass bietet die Änderung der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: IX R 67/10). Demnach
können auch nach einer steuerpflichtigen Veräußerung einer Immobilie Zinsen für ein
Darlehen als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzungen
sind: Das Darlehen diente der Finanzierung der Immobilie und der Verkaufserlös
reichte nicht zur Tilgung. Ob dieser Abzug auch bei nicht steuerpflichtigen Verkäufen
von Grundstücken gilt, ist noch ungeklärt.
Ansprechpartner: Steffen Jahn,
(Tel: 089 27 32 14 11, E-Mail: [email protected])
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