Pressemitteilung München 22. November 2012 Steuer-Tipps zum Jahresende des LSWB 1. Steuer-Tipp In 2013 letztmalig Altverluste verrechnen Lediglich bis Ende 2013 können Veräußerungsgewinne aus Aktien noch mit Altverlusten aus den Jahren vor 2009 verrechnet werden. Da den Kreditinstituten zumeist die nötigen Informationen fehlen, führen diese bei unterjährigen Aktiengewinnen regelmäßig Abgeltungsteuer ab. Diese Beträge können Steuerpflichtige jedoch zurückerhalten, wenn sie die Verlustverrechnung im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung vornehmen. 2. Steuer-Tipp Krankheitskosten möglichst in einem Jahr zahlen Krankheitskosten, wie Ausgaben für Arzneimittel, medizinische Behandlungen oder Sehhilfen sind als außergewöhnliche Belastungen in dem Jahr zu berücksichtigen, indem sie tatsächlich geleistet werden. Es empfiehlt sich daher diese Kosten in einem Jahr zu ballen, um den gesetzlichen Eigenanteil zu überschreiten. Sofern möglich, gilt es jahresübergreifende Ratenzahlungen bspw. für Augenlaser-Behandlungen zu vermeiden und den Gesamtbetrag innerhalb eines Kalenderjahres zu leisten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Barzahlung oder Überweisung. 3. Steuer-Tipp Einspruch und Verfahrensruhe bei Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung Krankheitskosten, wie Ausgaben für Medikamente sowie medizinische Behandlungen sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar – aber nur sofern der zumutbare Eigenanteil überschritten ist. Zwar wurde die Anrechnung der zumutbaren Belastung durch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jüngst als verfassungskonform erklärt. Mangels 1 zugelassener Revision liegt jedoch bereits ein Rechtsmittel beim Bundesfinanzhof vor. Steuerpflichtige sollten daher in entsprechenden Fällen Einspruch einlegen und Verfahrensruhe bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung beantragen. 4. Steuer-Tipp Böse Bescherungen bei der Weihnachtsfeier vermeiden Arbeitgeber sollten bei der Planung der betrieblichen Weihnachtsfeier auch an die finanziellen Folgen der Arbeitnehmer denken. Für die Mitarbeiter ist die Teilnahme an der Feier zwar grundsätzlich frei von Steuer und Sozialabgaben. Dies gilt jedoch nur für maximal zwei Betriebsfeste pro Jahr. Zudem darf jede Veranstaltung pro Teilnehmer nicht mehr als 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer und samt Begleitpersonen kosten. Aus Nachweisgründen empfiehlt sich daher eine Anwesenheitsliste. Wird der Betrag von 110 Euro überschritten, entfällt allerdings die gesamte Begünstigung! In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Feier zu Gunsten der Arbeitnehmer pauschal mit 25 Prozent versteuern. Betragen die Kosten pro Teilnehmer etwa 160 Euro, würde eine Steuer von 40 Euro entstehen. Anderenfalls wäre das Fest für die Arbeitnehmer getrübt, weil sie den Betrag nachversteuern müssten. 5. Steuer-Tipp Verlusttöpfe bei Kapitalanlagen rechtzeitig schließen Anleger, die Verluste eines Depots mit positiven Kapitaleinkünften anderer Depots verrechnen wollen, sollten sich noch vor Jahresende beeilen: Sie müssen schon bis zum 15. Dezember bei der kontoführenden Bank eine sog. Verlustfeststellung beantragen. Nur dann kann ein steuermindernder Ausgleich von Gewinnen und Verlusten in der Einkommensteuer-Veranlagung vorgenommen werden. Ohne diese Feststellung wird das verlustträchtige Konto in 2013 mit dem Endergebnis des Vorjahres fortgeführt und es findet erst eine Verrechnung mit etwaigen späteren Gewinnen statt. 6. Steuer-Tipp Fallen bei der elektronischen Rechnung vermeiden 2 Der Versand von elektronischen Rechnungen, wie als Anhang bei E-Mails anstelle auf Papier, wird im Rechtsverkehr immer gebräuchlicher. Ist der Empfänger einer elektronischen Rechnung ein Unternehmer, gelten für ihn aber die gleichen Aufbewahrungspflichten bei der Umsatzsteuer wie im Falle von Papierrechnungen. So muss der Unternehmer alle erhaltenen - und Kopien von ihm ausgestellte - Rechnungen für zehn Jahre aufbewahren. Elektronisch übersandte Rechnungen sind dabei auch elektronisch und nicht manipulierbar zu speichern! Dies funktioniert zum Beispiel auf CDs oder mit einem zertifizierten DokumentenSpeichersystem. Ein zusätzlicher Ausdruck der E-Rechnung schadet zwar nicht, kann aber die zwingende elektronische Speicherung nicht ersetzen. Privatpersonen müssen erhaltene Rechnungen nur dann für zwei Jahre aufbewahren, wenn es sich um Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück handelt. Das sind beispielsweise Bauleistungen oder Erschließungsmaßnahmen. 7. Steuer-Tipp Mit Beiträgen zur Krankenversicherung doppelt profitieren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind seit 2010 der Höhe nach unbegrenzt steuerlich abzugsfähig. Dies gilt sogar für Vorauszahlungen bis grundsätzlich zum 2,5-fachen eines Jahresbetrags. Somit haben insbesondere Privatversicherte die Möglichkeit, noch vor Jahresende steuerwirksam Beiträge für 2013 zu leisten. Dies empfiehlt sich, wenn die diesjährigen Einkünfte voraussichtlich höher als im kommenden Jahr sind. Weitere Chance zur Steuerersparnis: Fallen aufgrund der Vorauszahlungen in kommenden Jahren keine oder nur geringe Beiträge zur Krankenversicherung an, können Steuerpflichtige zusätzlich weitere Abzüge von Versicherungsbeiträgen etwa gegen Arbeitslosigkeit oder zur Unfall- und Haftpflichtversicherung - erreichen. 8. Steuer-Tipp Doppelten Aufwand bei elektronischer Bilanz vermeiden Um den Umstellungsaufwand bei Unternehmern möglichst gering zu halten, sind in der ab 2013 geltenden E-Bilanz so genannte Auffangpositionen eingefügt worden. Diese dürfen genutzt werden, wenn ein „Mussfeld“ nicht aus den Konten der Buchführung übernommen werden kann. Diese Erleichterung ermöglicht dem Steuerpflichtigen mehrere Optionen, indem er den Umfang der an das Finanzamt übermittelten Daten bestimmen kann. Die 3 Spannbreite reicht hierbei von der Minimalstrategie, also der verstärkten Nutzung von Auffangpositionen, bis zur Maximalstrategie. Hier wird versucht, so viele Taxonomiefelder wie möglich auszufüllen. Ungeachtet dessen empfiehlt es sich, dass die Buchführung bereits ab dem 1.1.2013 E-Bilanz tauglich ist, damit späterer Mehraufwand durch Umbuchungen vermieden wird. 9. Steuer-Tipp Eigene Daten der „elektronischen Lohnsteuerkarte“ prüfen! Ab 2013 beginnt das elektronische Lohnsteuerverfahren. Die Finanzverwaltung stellt dabei den Arbeitgebern die Daten ihrer Mitarbeiter elektronisch zur Verfügung. Von den gespeicherten Daten hängt ab, in welcher Höhe monatlich Lohnsteuer abgezogen wird. Fehler im Datenbestand können so zu niedrigen Gehaltsauszahlungen führen. Arbeitnehmer sollten daher zum Jahreswechsel prüfen, ob ihre eigenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale von der Finanzverwaltung richtig gespeichert wurden. Dazu haben sie zwei Möglichkeiten: Entweder sie setzen sich direkt mit dem Finanzamt in Verbindung oder sie überprüfen ihre Daten im Internet auf elsteronline.de. 10. Steuer-Tipp Steuerfreibeträge für 2013 neu beantragen! Ab 2013 startet das elektronische Lohnsteuerverfahren. Die Finanzverwaltung stellt zukünftig den Arbeitgebern die lohnsteuerlichen Daten ihrer Mitarbeiter elektronisch zur Verfügung. In diesem Zug sind die individuell eingetragenen Freibeträge auf der früheren Lohnsteuerkarte nicht mehr gültig. Fehlt der Freibetrag im Datenbestand, kann es zu niedrigen Gehaltszahlungen kommen. Die meisten Arbeitnehmer müssen somit für 2013 ihre steuerlichen Freibeträge neu beantragen. Wer beispielsweise seine Fahrtkosten zur Arbeit monatlich absetzen möchte, kann sich ab sofort an das Finanzamt wenden. Der Antrag kann aber auch auf einem Formular schriftlich eingereicht werden. 11. Steuer-Tipp Einstieg in die „elektronische Lohnsteuerkarte“ ab sofort möglich! 4 Mit Wirkung ab 2013 können Arbeitgeber ab 1. November 2012 mit dem elektronischen Lohnsteuerverfahren starten. Sie benötigen dafür die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum ihrer Mitarbeiter sowie die Angabe, ob es sich um das Hauptarbeitsverhältnis handelt. Arbeitgeber können die Lohnsteuerdaten abrufen, wenn sie sich mit einem Organisationszertifikat bei elsteronline.de registriert haben. 12. Steuer-Tipp Einstieg in die „elektronische Lohnsteuerkarte“ zum 1. Januar 2013 zwingend? Für Arbeitgeber besteht ab 1. Januar 2013 die Pflicht, mit dem elektronischen Lohnsteuerverfahren zu beginnen. Die Finanzverwaltung gewährt jedoch eine Kulanzfrist bis Ende 2013. In 2013 muss allerdings mindestens eine Abrechnung pro Arbeitnehmer mit dem elektronischen Verfahren erfolgen. Spätester Umstiegszeitpunkt ist daher die Lohnabrechnung im Dezember 2013. Die Übergangszeit sollten Arbeitgeber dazu nutzen, technische Probleme zu lösen und Datenabweichungen zu klären. 13. Steuer-Tipp Arbeitgeber sind in 2013 bei der „elektronischen Lohnsteuerkarte“ flexibel Ab 2013 beginnt das elektronische Lohnsteuerverfahren. Auch im Einführungszeitraum ist noch mit Problemen zu rechnen. Stellt der Arbeitgeber nach dem erstmaligen Abruf der Daten Abweichungen fest, kann er noch einmal zum Papierverfahren zurückkehren. Er darf mit Zustimmung des Arbeitnehmers bis zu sechs Monate auf das elektronische Verfahren verzichten. In diesem Zeitraum kann er die alten Werte zu Grunde legen. 14. Steuer-Tipp Authentifizierung für Anmeldungen ab 2013 erforderlich! Ab 1. Januar 2013 können Unternehmer sowie Arbeitgeber Steueranmeldungen nur noch authentifiziert elektronisch übermitteln. Betroffen sind unter anderem Lohnsteuer- und Umsatzsteuer-Anmeldungen sowie die Zusammenfassenden Meldungen. Der Steuerzahler kann sich auf elsteronline.de registrieren. Aber auch jedes andere Softwareprodukt kann verwendet werden, wenn es die Elster5 Schnittstellen enthält. Ende 2012 schließt die Finanzverwaltung die bisher freien Zugänge. Ziel ist es, mit elektronischer Kommunikation die Verwaltung effizienter zu gestalten und die steuerlichen Übertragungswege zu vereinheitlichen. 15. Steuer-Tipp Nachträgliche Zinsen aus Vermietungen absetzbar! Steuerzahler sollten in 2012 in jedem Fall Zinsaufwendungen aus einer ehemaligen Immobilienvermietung steuerlich geltend machen. Anlass bietet die Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: IX R 67/10). Demnach können auch nach einer steuerpflichtigen Veräußerung einer Immobilie Zinsen für ein Darlehen als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzungen sind: Das Darlehen diente der Finanzierung der Immobilie und der Verkaufserlös reichte nicht zur Tilgung. Ob dieser Abzug auch bei nicht steuerpflichtigen Verkäufen von Grundstücken gilt, ist noch ungeklärt. Ansprechpartner: Steffen Jahn, (Tel: 089 27 32 14 11, E-Mail: [email protected]) 6