ÄK WientTab - Österreichische Ärztekammer

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Rückmeldungen zum ÖSG-Entwurf Stand 12.4.2017
Kapitel
Seite
Überschrift / Thematik
Generell
Regiomed als Datenquelle
Generell
Anhang 9: RSG Planungsmatrix
Generell
Versorgungswirksamkeit von WahlärztInnen und
WahltherapeutInnen
Generell
17
B) Qualitätskriterien
Generell
Generell
2.2.1
2.2.2.1
Nichtärztliche Gesundheitsberufe
13
Fußnote 1-3
13
Wahleinrichtungen
14
Versorgungsplanung
20
Wahlarztordinationen
27
Primärversorgung und ambulante
Fachversorgung
Anmerkung/Adaptierungsvorschlag
Die Ärztekammer für Wien lehnt Regio Med als Datengrundlage für die Planung ab. Abgesehen davon, dass die Daten nicht zur Verfügung gestellt werden, ist Regiomed per se untauglich. Ein
Kontakt pro Quartal wird herangezogen, in PMR zahlreiche Kontakte pro Quartal zur Therapie, Datenquelle daher ungeeignet für Planung in zentralen Fächern z.b. PMR, seitens der GÖK/ÖGPMR
erarbeitete Prognosen aufgrund von Stichproben Leistungsdaten siehe Studie "Versorgungsstudie Physikalische Medizin und Rehabilitation in Österreich", Aktualisierung 2015,
http://www.orientierungshilfe-pmr.at/files/Versorgungsstudie_PMR_2015_final.pdf
für Bundesland Test im Bereich Akutkrankenanstalten fehlen die zentralen Fächer wie PMR, Labor, RAD. Auch im Blatt RSG-Planungsmatrix für Versorgungsregion xx ff findet sich die PMR nur unter
"spitalsambulant", nicht aber unter "Spitalsambulanzen" und auch nicht als zentrale Dienstleistungseinheit
kann aufgrund der zur Rückerstattung eingereichten Belege nicht ermittelt werden, da die überwiegende Mehrzahl der Honorarnoten nicht zur Rückerstattung eingereicht wird. Allgemein: Die
Verlagerung von Versorgungsleistungen von der akutstationären zur tagesklinischen und ambulanten Leistungserbringung benötigt hohe Verfügbarkeiten auch in Ordinationen/Gruppenpraxen. Diese ist ohne die
Anstellung von Ärzten bei Ärzten nicht erreichbar. Dies bedeutet, dass ohne die Möglichkeit der Anstellung von Ärzten bei Ärzten im Ärzte-Gesetz diese Einheiten von dieser Auslagerung weitgehend ausgeschlossen
werden und diese nur in privaten Krankenanstalten, die, obwohl oft im Eigentum von Nicht-Ärzten, Ärzte anstellen dürfen (gilt sowohl für PMR-Versorgungsstrukturen als auch für ambulante Fachversorgungsstrukturen).
Soferne diese den niedergelassenen Bereich betreffen, widersprechen sie den Bestimmungen des Ärzte-Gesetzes, dem gemäß die Qualitätskriterien von Ordinationen jedenfalls per Verordnung im
übertragenen Wirkungsbereich der ÖÄK festzulegen sind.
Generell: Der ÖSG beinhaltet zahlreiche Regelungen und Vorgaben und ist der Prototyp einer neuen Gesundheitsbürokratie, die durch die Gesundheitsreform ausgelöst wurde. Diese erbringt zwar
seitenlange allgemeine Statements und beschäftigt die MitarbeiterInnen von Bund, Ländern und Sozialversicherung bringt aber keinerlei Verbesserung für die Versorgung der betroffenen
PatientInnen oder die Arbeitsbedingungen der Gesundheitsberufe. Zudemdem besteht die Gefahr einer umfassenden Reglementierung, die ein individuelles Abweichen nicht mehr ermöglicht (z.B. S.
158).
Die Zuordnung von Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Medizinischen Masseuren und Heilmasseuren in Krankenanstalten zu den einzelnen Fachabteilungen birgt massive wirtschaftliche und
Verfügbarkeitsnachteile. Die Vorhaltung dieser nichtärztlichen Gesundheitsberufe in einem Zentralinstitut für PMR bringt wesentliche Ersparnisse (siehe Studie Tilak) und eine deutlich verbesserte
Verfügbarkeit infolge von Personalredundanz, Triagemöglichkeit, Zuordnung zum jeweils günstigsten Leistungserbringer, Sicherstellen bedarfsgerechter Fort- und Ausbildung, Sicherstellen
bedarfsgerechter Vorhaltung, Qualitätssicherung über den gesamten Therapieprozess, Haftungsvermeidung, gesamtökonomische Betrachtung, siehe auch GÖG, Versorgungsstudie Physikalische
Medizin und Rehabilitation in Östgerreich 2015, S. 11ff. In diesem Sinne sind die Qualitätskriterien stationärer Versorgung bei den einzelnen Fachbereichen dahingehend zu ändern, dass jeweils die
Wortfolge Physiotherapeut, Erogtherapeut, Medizinischer Masseur, Heilmasseur durch die Wortfolge "PMR-Zentralinstitut" zu ersetzen sind, so z. B. S. 115, 3.2.3.7, Stroke Unit, letzte Zeile
Multiprofessionelle Zusammenarbeit: ....
Bezugnahme auf G-ZG ist überholt, da dieses Gesetz mit 31.12.2016 außer Kraft getreten ist. Das gilt auch für alle folgenden Referenzierungen auf dieses Gesetz.
"Die Versorgungswirksamkeit von WahlärztInnen, WahltherapeutInnen, Sanatorien und sonstigen Wahleinrichtungen, sofern von diesen sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen
erbracht werden."
Die Miteinbeziehung der Wahlärzte auf Grund des vorliegenden Datenmaterials ist problematisch. Hier sollten wesentliche bessere Datengrundlagen erarbeitet werden.
"Die integrative Versorgungsplanung hat patientenorientiert zu erfolgen."
Warum nicht auch ärzteorientiert? Schließlich wirken sich die Arbeitsbedingungen von Ärzten sehr wohl auf die Patientenversorgung aus.
"Die Qualitätskriterien des ÖSG sind grundsätzlich von allen GesundheitsdiensteanbieterInnen (GDA) einzuhalten."
Ausnahme Wahlarztordinationen nach untenstehendem Text
> Bitte nachschauen
streiche "multiprofessionell" - siehe dazu Anmerkung "Generell" zu der Thematik "Multiprofessionell"
32
Diagnostische und therapeutische Leistungen sind auch wirksam, wenn deren Wirksamkeitsnachweis gemäß den Kriterien der evidenzbasierten Medizin nicht geführt ist. Der Ausschluss solcher
Sicherstellung des offenen Patientenzugangs zum
Leistungen führt zu einer willkürlichen Einschränkung des Leistungsangebotes zulasten der PatientInnen. Jedenfalls ist zu beachten, dass die Grundlagen der EBM nicht nur die externe Evidenz
evidenz-gesicherten medizinischen Fortschritt
umfassen, sondern auch die interne Evidenz, Expertenmeinung und Patientenbedarf beinhaltet ( Sackett 1996 )
33
Ziel ist es, durch Festlegung von Obergrenzen
negative Auswirkungen von allfälliger
Angebotinduktion zu vermeiden
Die Festlegung solcher Obergrenzen durch Zahler (SV/Länder) birgt einen Zielkonflikt zulasten der PatientInnen. Die statistische Datenquelle Regiomed ist der ÖÄK in ihrer Modellierung unbekannt,
so dass zur Stichhaltigkeit der ermittelten Obergrenzen keine Stellungnahme abgegeben werden kann.
34
Primärversorgung. Kriterien für die Analyse, Pkt.
f.: Leitlinienkonforme Versorgung chronisch
Kranker
Das Vorgehen gemäß Leitlinien, die ausschließlich zur Erschließung bzw. Vermittlung von Wissen, nicht aber zur Anwendung im konkreten Einzelfall geeignet sind, führt z. B. zu erhöhter
Patientensterblichkeit (gemäß Leitlinie behandelte Patienten mit ambulant erworbener Pneumonie sterben wesentlich häufiger als solche, bei denen der behandelnde Arzt situativ entscheidet. Siehe
dazu USA Centers for Medicare and Medicaid Services (CMS/Joint Commission), Robert M. Wachter, MD; Scott A. Flanders, MD; Christopher Fee, MD; and Peter J. Pronovost, MD, PhD : Public
Reporting of Antibiotic Timing in Patients with Pneumonia:
Lessons from a Flawed Performance Measure Annals of Internal Medicine 2008 American College of Physicians :29 bzw. Prim. Univ.-Doz. Dr. Christoph Wenisch, KFJ-Spital Wien, APANET-Studie
zur ambulant erworbenen Pneumonie,http://docplayer.org/29609620-Pneumonia-in-austria-clinical-data-and-outcome-in-hospitalised-adults-2011.html
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Rückmeldungen zum ÖSG-Entwurf Stand 12.4.2017
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Überschrift / Thematik
Anmerkung/Adaptierungsvorschlag
Bereits im Schreiben der ÖAK
vom 21.9. 2016 betreffend die Revision des Österreichischen Strukturplans Gesundheit wird zu Punkt 2.2.2 Ambulante Versorgung festgehalten , dass für die Primärversorgung im Team um den Hausarzt unbedingt die
Versorgung auch durch Fachärzte für Kinder und Heilkunde zu erfolgen hat.
Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Reduktion der pädiatrische Ausbildung der Allgemeinmediziner auf 3 Monate sonst zu einer Verschlechterung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen führen könnte.
Die daraus resultierende Verankerungs des Pädiaters in das Kernteam wurde im vorliegenden Entwurf nicht aufgenommen und wird hiermit nochmals mit Nachdruck eingefordert.
2.2.2.1
Versorgung Kinder- und Jugendheilkunde
Auch die bereits in der ersten Stellungnahme urgierten Korrekturen in der ambulanten Leistungsmatrix im Fach Pädiatrie wurden im vorliegenden Entwurf nicht realisiert.
Insbesonders verweise ich auf die im Anhang 7 Seite 14 unter Code ZZ 601 angeführte spezielle Ernährungsberatung die auch beim Pädiater als Spezialisierung aufgeführt wird. Die spezielle Ernährungsberatung ist
jedoch eine grundlegende Fertigkeit die jeder Pädiater lernen muss und keinesfalls eine Spezialisierung darstellt und daher keinesfalls eines ÖAK Diplomes
Ernährungsmedizin bedarf.
Als Sektionsobmann FÄ finde ich es weiters befremdend , dass bei der Fachgruppe Pneumologie bei den Spezifischen Qualitätskritererien ( Ausstattung) keinerlei radiologische Befunderhebung aufgeführt ist. Eine
Tatsache, die auch von der FG bemängelt wird.
2.2.2
oben
34
Ambulante Fachversorgung, Beschränkung auf
fachärztliche Kapazitäten
Einbeziehung der Fachambulatorien fehlt
35
Quantitative Rahmenplanung des ambulanten
Bereichs
Im Sinne einer groben Orientierung auf Ebene der 32 Versorgungsregionen: keine vadiden Datengrundlagen aus der Dokumentation des ambulanten Bereichs verfügbar, Basis Regiomed-System,
siehe Anmerkung zu Regiomed, eine quantitative Rahmenplanung ohne Einzelleistungsermittlung ist aufgrund des äußerst groben Rasters der LKF-Positionen nicht valide. Für den Bereich PMR liegt
z.B. eine detaillierte Kapazitätsplanung und Prognose aufgrund von Stichproben von Einzelleistungen intramural/extramural vor: siehe Versorgungsstudie PMR ( "Versorgungsstudie Physikalische
Medizin und Rehabilitation in Österreich", Aktualisierung 2015, http://www.orientierungshilfe-pmr.at/files/Versorgungsstudie_PMR_2015_final.pdf
36
36
Umlagern der Leistungserbringung zwischen den
Gesundheitsberufen im Rahmen neuer
Siehe Anmerkungen zu multiprofessionell
Versorgungsformen
Planungsrichtwerte für den gesamten ambulanten
Tabelle: es fehlt das Fach PMR, obwohl entgegen der Anmerkung S. 37 in der Versorgungsstudie PMR detaillierte Vorausberechnungen der GÖG vorliegen.
Bereich
39
Kasten: Fachbereiche/Versorgungsbereiche,
Normalpflege, Intensivbereiche in
Akutkrankenanstalten
es fehlen die zentralen Fächer, siehe Anmerkung Anhang 5 und 9
2.2.6
49
Rehabilitation
Ambulante Versorgung durch niedergelassene ÄrztInnen in der Rehabilitationsplanung nicht berücksichtigt: Dies ist nicht nachvollziehbar, so existiert z. B. im Bereich PMR eine ambulante
Rehabilitationseinrichtung in Wien 1 (healthPi Dr. Wolfgang Gruther, Facharzt für PMR). Eine Erweiterung des Rehabilitationsplanes 2016 unter Aufnahme von Ordinationen ist erforderlich.
2.3.1
55
Organisation ambulante Versorgung (Spalte
Unternehmensgesellschaftsrecht)
Anstellung von Gesundheitsberufen möglich, jedoch keine Anstellung von ÄrztInnen und ZahnärztInnen: dies muss durch Änderung des Ärzte-Gesetzes saniert werden, will man eine entsprechende
Vorhalteleistung im Zuge der Auslagerung von Leistungen aus dem intramuralen und extramuralen Bereich sicherstellen.
58
Lotsenfunktion
"…um die Lotsenfunktion für von ihnen betreute PatientInnen zur Optimierung des patientenbezogenen Versorgungsprozesses wahrzunehmen."
Lotsensysteme bevormunden Patienten und belasten Ärzte. Das Lotsensystem muss genauestens definiert werden, weil es auch Gefahr läuft Patienten zu bevormunden und Ärzte zu belasten.
63
Patientengruppen mit ähnlichem Pflege-,
Behandlungs- und Betreuungsbedarf
65
Pkt. 4
70
Ambulante Versorgung
3.1.
"Die Behandlung und Betreuung der stationär und tagesklinisch versorgten PatientInnen wird in Betten (inkl. jener zur Nutzung als Tagesklinikplätze) auf Pflegestationen geleistet. Die Belegung kann
dabei unterschiedlichen Kriterien folgen, wobei das Zusammenführen von Patientengruppen mit ähnlichem Pflege-, Behandlungs- und Betreuungsbedarf in räumlich-organisatorisch
abgegrenzten Funktionsbereichen (...)"
Es war aus hygienischen Gründen ein epochaler Schritt, die Kranken nach Gruppen zu trennen – dies jetzt wieder zu verwerfen erscheint mir als Rückschritt. Das Pflegepersonal wird nicht mehr
fachspezifisch sein und damit wird die Pflege an Qualität reduziert.
"und haben mögichst umfassend alle Teilbereiche der integrativen regionalen Versorgungsplanung abzudecken": siehe Anmerkung zu Anhang 9
Aufgabenprofile und Zuordnung von Leistungen … wurde vorerst für die Primärversorgung und 9 Fachbereiche erstellt": Der Fachbereich PMR kann aufgrund des Vorliegens der Versorgungsstudie
PMR 2015 sofort in den ÖSG aufgenommen werden.
3.3.
156
Qualitätskriterien Ambulante Versorgung, Kasten
Vorletzte Zeile: Die Wortfolge "Physikalische Therapie" ist zu ersetzen durch die Wortfolge "Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation
Spezielle Aufgaben
Rehabilitation
Rehabilitationsplan 2016: Diese Festlegungen sind jedenfalls um die Möglichkeit der ambulanten Rehabilitation in Ordinationen zu ergänzen, siehe dazu obige Anmerkung
3.4.3
157
Prozessqualität im Gesundheitssystem
76
Kasten: Sicherstellen möglichst leitlinienbasierter Versorgung in allen Versorgungsstufen: Das Vorgehen gemäß Leitlinien, die ausschließlich zur Erschließung bzw. Vermittlung von Wissen, nicht
aber zur Anwendung im konkreten Einzelfall geeignet sind, führt z. B. zu erhöhter Patientensterblichkeit ( siehe Anmerkung zu Seite 34 2.2.2.1 )
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Rückmeldungen zum ÖSG-Entwurf Stand 12.4.2017
Kapitel
3.4.4
2.1.4
Seite
Überschrift / Thematik
Anmerkung/Adaptierungsvorschlag
159
Ergebnisqualität
Ärzte/Medizinische Einrichtungen haften im Rahmen des Behandlungsvertrages für eine sachgerechte Behandlung, nicht aber für ein Ergebnis. Das Ergebnis ist von vielen Faktoren, die nicht im
Einflussbereich vom Behandler und Patienten liegen, abhängig. Das Veröffentlichen oder Verknüpfen von Honorierungen mit sogenannten Ergebnis-Qualitätskriterien führt zur Selektion von Patienten
mit geringem Risiko einerseits, dem Ausrichten des Handelns auf die wenigen gemessenen Parameter andererseits. Siehe dazu Hartl, Wernisch, Qualitätsmanagement in Gesundheitseinrichtungen,
3. Aufl. 2011, S. 21-23.
24
Spären und Teilbereiche der integrativen
regionalen Versorgungsplanung
Die Sphäre der Rehabilitationseinrichtungen weist keine Schnittmenge mit den anderen angeführten Einheiten auf und steht somit außerhalb des restlichen Gesundheitssystems.
31
Rehabilitation
2.2.
Planungsgrundlagen und Richtwerte
Der Text "Rehabilitation ist die Wiederherstellung des Gesundheitszustandes der PatientInnen mit dem Ziel, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen
angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einnehmen zu können" ist zu ergänzen durch "und sozialen Leben". Es empfiehlt sich hier die Anwendung der allgemein
gebräuchlichen Definition der WHO.
Planungsrichtwerte für den Normalpflege- und Intensivbereich in Akutkrankenanstalten unter Neurologische Akut-Nachbehandlung/Stufe B (NEU-ANB/B) ist offenbar bis zum Planungshorizont 2020 die
Nachbehandlung von akuten Insulten in der Phase ANB/B nunmehr durch die Neuro vorgesehen, also nur mehr durch die NEU vorgesehen, dabei wird verkannt, dass z. B. in Wien diese Therapielast zu mehr als 50 % von
Zentralinstituten für PMR in den Krankenanstalten erbracht wird.
3
78 ff.
Qualitätskriterien, 3.1. Ambulante Versorgung,
3.1.4 Ambulante Fachversorgung
Bei der Auflistung diverser Sonderfächer, deren Angehörige unterschiedliche MTD´s und andere nichtärztliche Gesundheitsberufe fachlich führen sollen, fällt (laut den jeweiligen Rasterzeugnissen)
auf, dass teilweise die fachliche Qualifikation in der Ausbildung zum Sonderfach nicht erworben werden kann. Da in den Festlegungen für die meisten Fächer im Bereichen wie z. B. der
Intensivmedizin, bei Personal und Ausstattung keine Physikalische Medizin vorgesehen ist, ist jedenfalls von einem Zentralinstitut für Physikalische Medizin in Krankenhäusern auszugehen und
dieses sicherzustellen. Das sollte im ÖSG auch entsprechend festgehalten sein. Die sachliche Begründung dazu findet sich in der referenzierten Studie (Beilage 2: Versorgungsstudie Physikalische
Medizin und Rehabilitation in Österreich 2015). Insbesondere ist dies auf S. 74 bei der Aufzählung der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen KIJU, KJC und KJB zu ergänzen. Da hier das
Sonderfach PMR fehlt und nur eine multiprofessionelle Zusammenarbeit mit Physiotherapie normiert ist. Selbiges gilt auch für die interprofessionelle Zusammenarbeit bei der Traumaversorgung,
Neurologie, Neurochirurgie, Psychiatrie, Onkologie, Tumorboard, Thorax-Chirurigie, Schwerstbrandverletzung. Beispielsweise ist darauf hinzuweisen, dass die Physikalische Medizin, Rehabilitation
und Arbeitsmedizin das interdisziplinäre Tumorboard "Onkologische Rehabilitation" des Comprehensive Cancer- Center der Vienna Meduni Wien/AKH managt.
3.4.3.3
159
Bundesqualitätsleitlinie Präoperative Diagnostik
Diese Referenzierung muss entfernt werden, da die Leitlinie derzeit nicht in Kraft ist. Ihre Gültigkeit ist abgelaufen, eine Verlängerung vom BMGF bislang nicht beschlossen.
Anhang 9: GPP Entwurf Wien
Hierzu möchte die Ärztekammer für Wien festhalten, dass der GGP Entwurf extramuraler Bereich für Wien 10 ein absoluter Skandal ist und in dieser Form schärfstens abzulehnen ist.
Es wurde seit Jahren bekannt und von der Ärztekammer für Wien bereits regelmäßig thematisiert, dass die MR Versorgung in Wien 10 mit einem einzigen Gerät eine gravierende Unterversorgung
darstellt.
Die gemeinsamem Planungen von Stadt Wien, WGKK und ÄK Wien sahen schon vor einigen Jahren vor, dass die radiologische Versorgung in Wien 10 durch zwei Zentren (DZ Favoriten A 91006)
und Diagnosezentrum Hansson Siedlung (Dr. Lustig und Partner) erfolgen soll. Dies wurde auch in einer gemeinsamen Stellungplanung zwischen den Gesamtvertragsparteien festgelegt. Auch wurde
gleichzeitig von WGKK, Wirtschaftskammer Wien und Ärztekammer für Wien festgehalten, dass im Sinne einer für den Patienten leicht zugänglichen Versorgung, radiologische Zentren in Wien im extramuralen Bereich
ausschließlich durch Vernetzung von radiologischen Gruppenpraxen und CT/ MR Instituten erreicht werden soll. Dies wurde dann auch mit der Stadt Wien akkordiert und ist auch im ÖSG als FN 5 beim GGP extramural
angeführt. Dies ist nach wie vor auch im Entwurf so niedergelegt.
Gemäß dem oben zitierten Plan arbeiten seitdem ÄK Wien, WGKK und WK Wien an der Umsetzung und waren in der Vergangenheit bereits sehr erfolgreich. Allerdings wurde die Umsetzung eines zweiten MR Standortes
in Wien 10 bis dato vor allem von der WGKK blockiert, obwohl der Betreiber in Wien 10 Süd (Gruppenpraxis Dr. Lustig, Per Albin Hansson Siedlung) alle baulichen Voraussetzungen für einen MR seit längerem geschaffen
hat und derzeit über Initiative der ÄK Wien und der WK Wien mit dem CT Betreiber in Wien 10 Reumannplatz (der wiederum keine Gruppenpraxis ist) in Verhandlungen steht um die angestrebte Gesamtlösung möglichst
zügig zu erreichen.
Von zwei MR Geräten im Ambulatorium Süd im Wien 10 war nie die Rede und aus Sicht der Ärztekammer für Wien liegt hier ein eklatanter Missbrauch der ÖSG Planung und der Verbindung der
Bundeszielsteuerungskommission mit der Sozialversicherung vor, indem die WGKK Ihre Rolle in der Planung missbraucht um entgegen gegebenen Zusagen und in Abweichung der gemeinsam für die Patienten definierten
Ziele (das Ambulatorium Süd soll nach der Planung keinen CT erhalten und verfügt auch nicht über die Struktur einer radiologischen Gruppenpraxis) für sich selbst gegenüber externen MR Anbietern sich einen Vorteil zu
verschaffen und diese de facto wirtschaftlich extrem zu schädigen.
Dies ist im höchsten Ausmaß skandalös; noch dazu wo die WGKK im Herbst letzten Jahres im Ambulatorium Süd einen MR aufstellen wollte, die Ärztekammer für Wien gemäß § 339 ASVG zu dieser Aufstellung keine
Zustimmung gegeben hat; jedoch gleichzeitig angeboten hat, dass man über die Versorgung mit MR Leistungen in Wien 10 unter Einbindung der WK Wien reden kann. Ein Angebot auf das die WGKK bis heute nicht
zurückgekommen ist.
Die Ärztekammer für Wien betont zudem, dass es nach wie vor für die Aufstellung von MR Geräten im Ambulatorium Süd gemäߧ 339 ASVG keine Zustimmung gibt und daher die Planung aus Sicht der Ärztekammer für
Wien rechtlich so nicht umgesetzt werden kann. Sollte dies dennoch von der WGKK nach einer Planung wie vorgesehen vorgenommen werden, so hätte die eine Prozeß- und Klagesflut von Betreibern und der
Ärztekammer für Wien zur Folge.
Grundsätzlich begrüßen wir aber, dass endlich nach jahrelanger Blockade durch die Sozlalversicherungsträger weitere MR Geräte in Wien 10 planungstechnisch vorgesehen sind. Im Sinne der gemeinsamen Planung aller
Systempartner sollten diese MR einerseits in Wien 10, Ambulatorium Dr. Lustig (Per Albin Hansson Siedlung) und und Wien 9 (Gruppenpraxen Dr. Jantsch und Partner und Dr. Dock und Partner) lokalisiert werden. Damit
wäre dann nämlich die gemeinsame Planung aller Stakeholder in Wien im Sinne einer radiologischen Zentrenbildung, auch im Sinne der Art 15a Vereinbarung und des VUG 2017 abgeschlossen.
Abschließend halten wir fest, dass die GPP in Wien auch noch zusätzlich falsch ist, weil in der GG Spalte (Stichtag 31.12 2015) zwei MR Geräte im Ambulatorium Süd angeführt sind, dort aber bis dato kein einziges MR
Gerät steht!
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