Gruppe Deutsche Börse FWB10 Richtlinien für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Stand 15.04.2005 Seite 1 Richtlinien für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Präambel Für den während der Börsenzeit im Börsensaal bzw. im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse durchgeführten Handel in Wertpapieren, die an der Frankfurter Wertpapierbörse weder zum Börsenhandel im amtlichen noch im geregelten Markt zugelassen sind (Freiverkehr, § 57 BörsG, § 66 Börsenordnung für die FWB), gelten die folgenden Richtlinien: I. Organisation des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse § 1 Trägerschaft Träger des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse (nachfolgend der „Freiverkehr“ genannt) ist die Deutsche Börse AG (nachfolgend der „Freiverkehrsträger“ genannt). § 2 Segmentierung Der Freiverkehrsträger kann den Freiverkehr für die dort gehandelten Wertpapiere, insbesondere für die dort gehandelten Optionsscheine, Zertifikate und Reverse Convertibles (zusammen nachfolgend „strukturierte Produkte“ genannt), Rentenpapiere, Exchange-Traded-Funds (nachfolgend „XTF’s“ genannt) und Optionsscheine, die im Zusammenhang mit einer Kapitalveränderung bei der emittierenden Gesellschaft begeben worden sind ( nachfolgend „Company Issued Warrants“ genannt) sowie Aktien (nachfolgend werden strukturierte Produkte, Rentenpapiere, XTFs, Company Issued Warrants und Aktien als „Wertpapiere“ bezeichnet) in Segmente, z.B. in produkt- und handelsspezifische Segmente, untergliedern. § 3 Verwaltung, Vornahme von Bekanntmachungen (1) Der Freiverkehrsträger nimmt die Aufgaben der Verwaltung für den Freiverkehr im Einvernehmen mit der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse wahr. (2) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die Bekanntmachungen des Freiverkehrsträgers durch elektronische Veröffentlichung im Internet, abrufbar auf den Internetseiten des Freiverkehrsträgers unter http://www.deutsche-boerse.com. Der Freiverkehrsträger kann weitere geeignete elektronische Medien zur Veröffentlichung bestimmen. II. Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr § 4 Einbeziehung von Wertpapieren Über die Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr entscheidet auf Antrag der Freiverkehrsträger. Gruppe Deutsche Börse FWB10 Richtlinien für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Stand 15.04.2005 Seite 2 § 5 Antragsbefugnis und Antragsinhalt Der Antrag auf Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr kann schriftlich von an der Frankfurter Wertpapierbörse zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen (nachfolgend die „Handelsteilnehmer des Freiverkehrs“ oder „die Handelsteilnehmer“ genannt gestellt werden. Vom Antragsteller kann verlangt werden: a) der Nachweis, dass dieser die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt, um den Verpflichtungen nach § 8 nachkommen zu können, und b) die Abgabe einer „Verpflichtungserklärung” gegenüber dem Freiverkehrsträger. § 6 Nachweis- und Mitteilungspflichten (1) Der Antrag auf Einbeziehung muss eine genaue Bezeichnung der einzubeziehenden Wertpapiere und Angaben darüber enthalten, an welchem in- oder ausländischen organisierten Markt bereits Preise dieser Wertpapiere festgestellt werden. Insbesondere sind bei Wertpapieren, die bereits an einem anderen inländischen oder ausländischen börsenmäßig organisierten und überwachten Markt gehandelt werden dem Antrag auf Einbeziehung die folgenden Angaben beizufügen, die auf Anforderung des Freiverkehrsträgers nachzuweisen sind: a) der vollständige Name und die Anschrift des Emittenten, b) die betreffende ISIN und c) die Benennung der Heimatbörse sowie des Marktsegmentes an der die Wertpapiere des Unternehmens bereits gehandelt werden (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben kann der Freiverkehrsträger für bestimmte Wertpapiere weitere Angaben bestimmen, die im Rahmen der Antragstellung anzugeben sind. (3) Zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 und Absatz 2 beizufügenden Angaben hat der Einbeziehungsantrag im Falle von einzubeziehenden Fondsanteilen die Bestätigung des Antragstellers zu enthalten, dass die betreffenden Fondsanteile öffentlich angeboten wurden oder werden und deren Vertragsbedingungen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) genehmigt wurden oder, im Fall von ausländischen Investmentanteilen, deren Vertrieb in Deutschland durch die BaFin nicht untersagt wurde. (4) Bei Wertpapieren, die die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2 nicht erfüllen, muß der Antragsteller nähere Angaben über den Emittenten in Form eines Exposés vorlegen, das eine zutreffende Beurteilung des Emittenten ermöglicht. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller in geeigneter Weise nachweist, dass ein durch den Emittenten für das Wertpapier gemäß Satz 1 erstellter Prospekt bereits durch eine vom Freiverkehrsträger anerkannte Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde genehmigt worden ist. (5) In den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fällen kann der Freiverkehrsträger dem Antragsteller die Art und den Umfang der Bereitstellung und der Übermittelung der Daten vorgeben. Der Freiverkehrsträger Gruppe Deutsche Börse FWB10 Richtlinien für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Stand 15.04.2005 Seite 3 kann insbesondere verlangen, dass ihm die Daten auf elektronischem Wege in einem von ihm zu bestimmenden Format übermittelt werden. Die weiteren Einzelheiten sowie welche Regulierungs- oder Aufsichtsbehörden seitens des Freiverkehrsträgers gemäß Absatz 4 anerkannt werden, werden vom Freiverkehrsträger bekannt gemacht. § 7 Unterrichtung des Emittenten Der Emittent wird von dem Freiverkehrsträger über die beabsichtigte Einbeziehung unterrichtet. § 8 Gewährleistung des ordnungsgemäßen Handels Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Handel zu gewährleisten. Hierzu gehören insbesondere § eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wertpapiergeschäfte durch eine Wertpapiersammelbank im Falle von girosammelverwahrten Aktien bzw. durch eine vom Freiverkehrsträger anerkannte Abwicklungsstelle bei sonstigen Wertpapieren sowie § die unverzügliche Unterrichtung des Freiverkehrsträgers über Umstände, die für die Bewertung des Wertpapiers oder des Emittenten von wesentlicher Bedeutung sein können. § 9 Ablehnung und Widerruf (1) Der Antrag auf Einbeziehung von Wertpapieren kann insbesondere dann abgelehnt werden, wenn nach Auffassung des Freiverkehrsträgers die Voraussetzungen für die Bildung eines börsenmäßigen Marktes nicht gegeben sind, der Einbeziehung Anlegerschutzinteressen entgegenstehen oder die Einbeziehung zur Schädigung erheblicher allgemeiner Interessen führen kann. Im Falle eines Antrages auf Einbeziehung von strukturierten Produkten ist dies insbesondere dann der Fall, wenn die für das betreffende strukturierte Produkt geltenden Bedingungen dahingehende Regelungen oder Bestimmungen enthalten, die erhebliche Bedeutung für den wirtschaftlichen Wert des Produktes haben und die von einzelnen Handelsteilnehmern oder vom Emittenten gezielt und mit vertretbarem Aufwand beeinflusst werden können. Die Möglichkeit einer Beeinflussung im vorgenannten Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn im Falle einer Aktie, die als Basiswert (Underlying) dient, auf das Erreichen eines bestimmten Preises, bei dem es sich nicht um einen Auktions- oder gerechneten Preis handelt, abgestellt wird. (2) Der Freiverkehrsträger kann zudem die Einbeziehung von Wertpapieren widerrufen, wenn Voraussetzungen, die der Einbeziehung zugrunde lagen, weggefallen sind. Gruppe Deutsche Börse FWB10 Richtlinien für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Stand 15.04.2005 Seite 4 § 10 Veröffentlichung der Entscheidung der Einbeziehung oder des Widerrufes der Einbeziehung Die Entscheidung über eine Einbeziehung oder über einen Widerruf ist durch den Freiverkehrsträger bekannt zu machen. III. Allgemeine Bestimmungen für den Handel von Wertpapieren im Freiverkehr § 11 Geltung der Vorschriften des amtlichen Marktes (1) Für den Handel und die Geschäftsabwicklung von Wertpapieren im Freiverkehr sowie für die Preisfeststellung in diesen Wertpapieren einschließlich deren Beaufsichtigung gelten die Regelungen des amtlichen Marktes sinngemäß, soweit nicht Besonderheiten gemäß dieser Richtlinie zu beachten sind. Die Handelszeiten im Freiverkehr (nachfolgend die „Handelszeit“ genannt) entsprechen denen des Präsenzhandels an der Frankfurter Wertpapierbörse. (2) Abweichend von § 37 Abs. 2 BörsG dürfen Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, bereits vor Beendigung der Zuteilung an die Zeichner in den Freiverkehr einbezogen werden. (3) Der Freiverkehrsträger trifft bei Verstößen geeignete Maßnahmen gemäß § 21 dieser Richtlinie. § 12 Veröffentlichung von Preisen Der Freiverkehrsträger macht die für die im Freiverkehr gehandelten Wertpapiere festgestellten Preise entsprechend den für den amtlichen Markt geltenden Regelungen bekannt. IV. Besondere Bestimmungen für den Handel von strukturierten Produkten im Freiverkehr § 13 Anwendungsbereich Die nachfolgenden Bestimmungen sind ausschließlich auf den Handel von strukturierten Produkten im Freiverkehr anzuwenden. § 14 Stellen von Quotes durch den Quote-Verpflichteten (1) Der Emittent oder der von ihm mit der Vornahme des Marktausgleichs beauftragte Handelsteilnehmer (nachfolgend der „Quote-Verpflichtete“ genannt) ist verpflichtet, während der Handelszeit auf Anfrage des Skontroführers eine verbindliche Spanne, bestehend aus einem Geld- und einem Brieflimit (Quote), Gruppe Deutsche Börse FWB10 Richtlinien für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Stand 15.04.2005 Seite 5 zu nennen, die bis zu einem angemessenen und aktuellen marktüblichen Volumen Gültigkeit hat, welches mindestens dem Mindestschluss oder einem ganzzahligen Vielfachen hiervon, entspricht. (2) Der Pflicht nach Absatz 1 muss nicht entsprochen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände im Bereich des Quote-Verpflichteten (z. B. Telefonstörung, Systemausfall) oder aufgrund einer besonderen Marktsituation (z. B. außerordentliche Preisbewegung des Underlying) im Einzelfall das Nennen eines Quotes unzumutbar ist. Der Skontroführer ist hierüber unverzüglich zu unterrichten; er hat dies zu dokumentieren. (3) Auf Antrag des Emittenten kann der Freiverkehrsträger im Einvernehmen mit der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse den Zeitraum, in welchem der Quote-Verpflichtete verpflichtet ist, Quotes zu stellen („Quotierungszeitraum“), in Abweichung von der Handelszeit festlegen, wenn dem keine wesentlichen Anlegerschutzinteressen entgegenstehen. Im Falle eines von der Handelszeit abweichenden Quotierungszeitraums hat der Emittent des betreffenden Produktes dafür Sorge zu tragen, dass dieser Umstand den Anlegern sowie den Handelsteilnehmern unverzüglich kenntlich und bekannt gemacht wird; er hat dies zu dokumentieren. (4) Soweit Quotes in ein elektronisch betriebenes Informationssystem eingestellt werden, sollen diese im Rahmen organisatorischer und technischer Möglichkeiten aktuelle und marktnahe Preise widerspiegeln. Auch das Volumen, zu dem der Quote-Verpflichtete bereit ist, Geschäfte abzuschließen, soll angegeben werden. (5) Der Quote-Verpflichtete muss für den Skontroführer während des Quotierungszeitraums zur Abstimmung im Rahmen der Preisfeststellung telefonisch erreichbar sein. (6) Der Quote-Verpflichtete hat die sachlichen und personellen Vorkehrungen zur Erfüllung der unter Absatz 1, 3 Satz 2, 4 und 5 genannten Verpflichtungen zu treffen. § 15 Pflichten des Skontroführers und des Quote-Verpflichteten (1) Der Skontroführer hat sich um die Vermittlung von Geschäften zu bemühen. Er darf Aufgabegeschäfte nur tätigen, wenn a) der Quote-Verpflichtete auf eine Quote-Anfrage nicht unverzüglich geantwortet hat oder telefonisch oder auf sonstige Weise nicht erreichbar ist, b) er mit dem Quote-Verpflichteten vereinbart hat, Aufträge gegen den Quote-Verpflichteten ohne vorherige Quote-Anfrage auszuführen und hierzu zunächst die Bildung einer Aufgabe erforderlich ist, oder c) er mit dem Quote-Verpflichteten vereinbart hat, trotz Nennung eines Quote auf die Ausführung gegen den Quote-Verpflichteten zu verzichten. In diesem Fall muss bei einem Kaufauftrag der Börsenpreis niedriger oder zumindest gleich dem Brieflimit des Quote sein. Im Fall eines Verkaufsauftrags muss der Börsenpreis höher bzw. gleich dem Geldlimit des Quote sein. (2) Absatz 1 gilt auch für Aufgabegeschäfte, denen Kauf- und Verkaufsaufträge mit unterschiedlichen Volumina zugrunde liegen, sowie für Eigengeschäfte. Gruppe Deutsche Börse FWB10 Richtlinien für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Stand 15.04.2005 Seite 6 (3) Vereinbarungen zwischen dem Skontroführer und dem Quote-Verpflichteten gemäß Absatz 1 lit. b) und lit. c) sind dem Freiverkehrsträger offen zu legen. (4) Sowohl der Skontroführer als auch der Quote-Verpflichtete haben alle Gespräche über Handelsvorgänge gemäß §§ 14 und 15 Absatz 1 bis 3 aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind mindestens drei Monate aufzubewahren. § 16 Verbot von Leerverkäufen (1) Handelsteilnehmern ist es nicht gestattet, strukturierte Produkte zu verkaufen, ohne zum Zeitpunkt des Verkaufsgeschäftes über einen ausreichenden Bestand in dem betreffenden strukturierten Produkt zu verfügen. Handelsteilnehmer haben zudem sicherzustellen, daß der einen solchen Auftrag veranlassende Kunde ebenfalls zum Zeitpunkt des Verkaufsgeschäftes über einen ausreichenden Bestand in dem betreffenden strukturierten Produkt verfügt. (2) Von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 sind Tatbestände, in denen ein Verkauf trotz fehlendem Bestand aufgrund Stornierungen, technischen Problemen oder vergleichbaren beziehungsweise ähnlichen Situationen unbeabsichtigt erfolgte, ausgenommen. V. Preisfeststellung und Verteilung der Skontren der im Freiverkehr gehandelten Wertpapiere § 17 Verteilung der Skontren (1) Die für Ausruf und Preisfeststellung zuständigen Skontroführer und die jeweils von ihnen zu betreuenden Wertpapiere werden auf schriftlichen Antrag von dem Freiverkehrsträger im Einvernehmen mit der Börsengeschäftsführung bestimmt. (2) In die Entscheidung über die Verteilung neuer oder bestehender Skontren in strukturierten Produkten bezieht der Freiverkehrsträger zudem die besonderen die Preisfeststellung in diesen Wertpapieren beeinflussenden Umstände mit ein. Hierbei berücksichtigt er insbesondere auch die zu erwartende Qualität und Effizienz einer im Rahmen der Preisfeststellung erforderlichen Abstimmung zwischen dem Skontroführer und dem Emittenten des jeweiligen Wertpapiers. Die Skontroführer und Emittenten können von dem Freiverkehrsträger hierzu gehört werden. (3) Eine Änderung in der Skontren-Verteilung kann durch den Freiverkehrsträger jederzeit zum Ende eines Monats vorgenommen werden. § 18 Voraussetzungen der Skontroführung (1) Die Zulassung eines Handelsteilnehmers als Skontroführer im Freiverkehr setzt voraus: a) Vorhalten einer sachlich und personell ausreichend ausgestatteten Geschäftsstelle, Gruppe Deutsche Börse FWB10 Richtlinien für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Stand 15.04.2005 Seite 7 b) Sicherstellung der ständigen Erreichbarkeit der Geschäftsstelle während der Börsenhandelszeiten, damit über Geschäfte jederzeit Auskunft erteilt und verbindliche Erklärungen abgegeben werden können, c) Nennung der mit der Preisfeststellung zu beauftragenden Personen und ihrer Vertreter unter Nachweis jeweils ihrer fachlichen Eignung und persönlichen Zuverlässigkeit als Skontroführer sowie d) Vorhalten eines Systems gemäß Ziffer 4.2.1 der Regeln für die Börsenpreisfeststellung im Präsenzhandel an der Frankfurter Wertpapierbörse1. (2) Die fachliche Eignung der betreffenden Personen ist durch Zulassung zum Börsenhandel als Börsenhändler seit mindestens zwei Jahren nachzuweisen; hierzu müssen praktische Erfahrungen in der Preisfeststellung vorhanden sein. Über die Zuverlässigkeit der betreffenden Personen als Skontroführer können Auskünfte bei Börsenhändlern aus dem Kreis der Inhaber, Geschäftsführer oder Leiter der Handelsbereiche von Handelsteilnehmern eingeholt werden, die zum Börsenhandel zugelassen sind. (3) Handelsteilnehmer, welche bereits als Skontroführer für den amtlichen oder geregelten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind, haben anstatt der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 ihre Zulassung als Skontroführer an der Frankfurter Wertpapierbörse in geeigneter Form nachzuweisen. § 19 Sorgfaltspflichten Die Skontroführer bzw. die für sie handelnden Personen (Börsenhändler) haben den Ausruf und die Preisfeststellung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzunehmen. § 20 Beendigung der Skontroführung (1) Sofern die Voraussetzungen für die Beauftragung als Skontroführer nicht mehr vorliegen oder aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Preisfeststellung gefährdet oder nicht mehr gegeben ist, kann der Freiverkehrsträger im Einvernehmen mit der Börsengeschäftsführung den Auftrag zur Skontroführung mit sofortiger Wirkung widerrufen. (2) Beabsichtigt ein Skontroführer seine Tätigkeit als Skontroführer im Freiverkehr zu beenden, hat er diesen Umstand dem Freiverkehrsträger unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich mitzuteilen. 1 Für Skontroführer die ausschließlich Aktien im Freiverkehr betreuen, ist diese Regelung erst ab dem 1.Juli 2005 verpflichtend. Gruppe Deutsche Börse FWB10 Richtlinien für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Stand 15.04.2005 Seite 8 (3) Die Beauftragung und der Widerruf der Skontroführung werden von dem Freiverkehrsträger bekannt gemacht. VI. Maßnahmen im Falle von Pflichtverletzungen § 21 Maßnahmen im Falle von Pflichtverletzungen (1) Der Freiverkehrsträger trifft im Falle von Pflichtverletzungen nach diesen Richtlinien Maßnahmen, welche den Maßnahmen bei entsprechenden Verstößen im amtlichen Markt entsprechen würden. Insbesondere können nachhaltige Verstöße dem Markt zur Kenntnis gegeben werden und zur Einstellung der Notierung des entsprechenden Wertpapiers führen. (2) Die Durchführung eines Sanktionsverfahrens nach den Bestimmungen des Börsengesetzes im Falle der Verletzung dieser Richtlinien bleibt unberührt. VII. Haftung § 22 Haftungsausschluss Der Freiverkehrsträger haftet gegenüber Dritten für Schäden, die aus der Einbeziehung von Wertpapieren oder der Skontroverteilung entstehen nur soweit ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, es sei denn, der Schaden resultiert aus einem schuldhaften Verstoß des Freiverkehrsträgers gegen wesentliche Pflichten. Die Haftung des Freiverkehrsträgers beschränkt sich in diesem Fall bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Frankfurt am Main, den 11. Januar 2005 Deutsche Börse AG Verpflichtungserklärung gegenüber der Deutsche Börse AG gemäß § 5 der Freiverkehrsrichtlinien zu Anträgen auf Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr Für alle auf unseren Antrag hin in den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogenen und künftig einzubeziehenden Wertpapiere verpflichten wir uns, uns über die für die Preisfeststellung wesentlichen Umstände und Informationen bezüglich der einbezogenen Wertpapiere bzw. der Emittenten in Kenntnis zu halten und die Deutsche Börse AG unverzüglich schriftlich und fortlaufend darüber zu informieren. Bei Aktien sind dies insbesondere von der Heimatbörse verfügte Aussetzungen, Wiederaufnahmen, Einstellungen, Splits und Änderungen des Emittentennamens, der ISIN, der WKN, des Kürzels oder der Heimatbörse. Bei Anleihen (außer Reverse Convertibles) sind dies insbesondere von der Heimatbörse verfügte Aussetzungen, Wiederaufnahmen, Einstellungen sowie Verlosungen, Zinsänderungen, Kündigungen, Änderungen der Laufzeit, des Emittentennamens, der ISIN, WKN oder der Heimatbörse, Änderungen der Zinsberechnung (z.B. flat), Stückzinsen und der handelbaren Stückelung. Bei Reverse Convertibles sind dies insbesondere Änderungen des Bezugspreises, der Barrieren, der Laufzeit und Kündigungen durch den Emittenten. Bei strukturierten Produkten sind dies insbesondere das Überschreiten/Unterschreiten von Barrieren (Knock Outs), Änderungen der Laufzeit, Kündigungen durch den Emittenten, Änderungen des Basispreises und des Underlyings (außer bei Baskets). Wir stellen die Frankfurter Wertpapierbörse und die Deutsche Börse AG von einer eventuellen Inanspruchnahme wegen Schäden aus der Verletzung der vorstehend genannten Unterrichtungspflichten frei.Wir werden für von uns zu vertretende Schäden bei Börsenteilnehmern eintreten, die aus einer Verletzung unserer Pflichten herrühren. Im Übrigen gelten die Richtlinien für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse in ihrer jeweiligen Fassung. Frankfurt am Main, den (Firma, Unterschrift)