Richtlinien für den Freiverkehr an der Frankfurter

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Gruppe Deutsche Börse
FWB10
Richtlinien für den Freiverkehr
an der Frankfurter Wertpapierbörse
Stand 15.04.2005
Seite 1
Richtlinien für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse
Präambel
Für den während der Börsenzeit im Börsensaal bzw. im elektronischen Handelssystem der Frankfurter
Wertpapierbörse durchgeführten Handel in Wertpapieren, die an der Frankfurter Wertpapierbörse weder zum
Börsenhandel im amtlichen noch im geregelten Markt zugelassen sind (Freiverkehr, § 57 BörsG, § 66
Börsenordnung für die FWB), gelten die folgenden Richtlinien:
I.
Organisation des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse
§ 1 Trägerschaft
Träger des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse (nachfolgend der „Freiverkehr“ genannt) ist die
Deutsche Börse AG (nachfolgend der „Freiverkehrsträger“ genannt).
§ 2 Segmentierung
Der Freiverkehrsträger kann den Freiverkehr für die dort gehandelten Wertpapiere, insbesondere für die dort
gehandelten Optionsscheine, Zertifikate und Reverse Convertibles (zusammen nachfolgend „strukturierte
Produkte“ genannt), Rentenpapiere, Exchange-Traded-Funds (nachfolgend „XTF’s“ genannt) und
Optionsscheine, die im Zusammenhang mit einer Kapitalveränderung bei der emittierenden Gesellschaft
begeben worden sind ( nachfolgend „Company Issued Warrants“ genannt) sowie Aktien (nachfolgend
werden strukturierte Produkte, Rentenpapiere, XTFs, Company Issued Warrants und Aktien als
„Wertpapiere“ bezeichnet) in Segmente, z.B. in produkt- und handelsspezifische Segmente, untergliedern.
§ 3 Verwaltung, Vornahme von Bekanntmachungen
(1) Der Freiverkehrsträger nimmt die Aufgaben der Verwaltung für den Freiverkehr im Einvernehmen mit
der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse wahr.
(2) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die Bekanntmachungen des
Freiverkehrsträgers durch elektronische Veröffentlichung im Internet, abrufbar auf den Internetseiten
des Freiverkehrsträgers unter http://www.deutsche-boerse.com. Der Freiverkehrsträger kann weitere
geeignete elektronische Medien zur Veröffentlichung bestimmen.
II.
Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr
§ 4 Einbeziehung von Wertpapieren
Über die Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr entscheidet auf Antrag der Freiverkehrsträger.
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§ 5 Antragsbefugnis und Antragsinhalt
Der Antrag auf Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr kann schriftlich von an der Frankfurter
Wertpapierbörse zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen (nachfolgend die „Handelsteilnehmer des
Freiverkehrs“ oder „die Handelsteilnehmer“ genannt gestellt werden.
Vom Antragsteller kann verlangt werden:
a)
der Nachweis, dass dieser die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt, um den Verpflichtungen
nach § 8 nachkommen zu können, und
b)
die Abgabe einer „Verpflichtungserklärung” gegenüber dem Freiverkehrsträger.
§ 6 Nachweis- und Mitteilungspflichten
(1) Der Antrag auf Einbeziehung muss eine genaue Bezeichnung der einzubeziehenden Wertpapiere und
Angaben darüber enthalten, an welchem in- oder ausländischen organisierten Markt bereits Preise
dieser Wertpapiere festgestellt werden. Insbesondere sind bei Wertpapieren, die bereits an einem
anderen inländischen oder ausländischen börsenmäßig organisierten und überwachten Markt gehandelt
werden dem Antrag auf Einbeziehung die folgenden Angaben beizufügen, die auf Anforderung des
Freiverkehrsträgers nachzuweisen sind:
a) der vollständige Name und die Anschrift des Emittenten,
b) die betreffende ISIN und
c)
die Benennung der Heimatbörse sowie des Marktsegmentes an der die Wertpapiere des
Unternehmens bereits gehandelt werden
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben kann der Freiverkehrsträger für bestimmte
Wertpapiere weitere Angaben bestimmen, die im Rahmen der Antragstellung anzugeben sind.
(3) Zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 und Absatz 2 beizufügenden Angaben hat der Einbeziehungsantrag
im Falle von einzubeziehenden Fondsanteilen die Bestätigung des Antragstellers zu enthalten, dass die
betreffenden Fondsanteile öffentlich angeboten wurden oder werden und deren Vertragsbedingungen
von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) genehmigt wurden oder, im Fall von
ausländischen Investmentanteilen, deren Vertrieb in Deutschland durch die BaFin nicht untersagt
wurde.
(4) Bei Wertpapieren, die die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2 nicht erfüllen, muß der Antragsteller
nähere Angaben über den Emittenten in Form eines Exposés vorlegen, das eine zutreffende Beurteilung
des Emittenten ermöglicht. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller in geeigneter Weise nachweist, dass
ein durch den Emittenten für das Wertpapier gemäß Satz 1 erstellter Prospekt bereits durch eine vom
Freiverkehrsträger anerkannte Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde genehmigt worden ist.
(5) In den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fällen kann der Freiverkehrsträger dem Antragsteller die Art
und den Umfang der Bereitstellung und der Übermittelung der Daten vorgeben. Der Freiverkehrsträger
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kann insbesondere verlangen, dass ihm die Daten auf elektronischem Wege in einem von ihm zu
bestimmenden Format übermittelt werden. Die weiteren Einzelheiten sowie welche Regulierungs- oder
Aufsichtsbehörden seitens des Freiverkehrsträgers gemäß Absatz 4 anerkannt werden, werden vom
Freiverkehrsträger bekannt gemacht.
§ 7 Unterrichtung des Emittenten
Der Emittent wird von dem Freiverkehrsträger über die beabsichtigte Einbeziehung unterrichtet.
§ 8 Gewährleistung des ordnungsgemäßen Handels
Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Handel zu gewährleisten. Hierzu
gehören insbesondere
§
eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wertpapiergeschäfte durch eine Wertpapiersammelbank im Falle
von girosammelverwahrten Aktien bzw. durch eine vom Freiverkehrsträger anerkannte
Abwicklungsstelle bei sonstigen Wertpapieren sowie
§
die unverzügliche Unterrichtung des Freiverkehrsträgers über Umstände, die für die Bewertung des
Wertpapiers oder des Emittenten von wesentlicher Bedeutung sein können.
§ 9 Ablehnung und Widerruf
(1) Der Antrag auf Einbeziehung von Wertpapieren kann insbesondere dann abgelehnt werden, wenn nach
Auffassung des Freiverkehrsträgers die Voraussetzungen für die Bildung eines börsenmäßigen Marktes
nicht gegeben sind, der Einbeziehung Anlegerschutzinteressen entgegenstehen oder die Einbeziehung
zur Schädigung erheblicher allgemeiner Interessen führen kann. Im Falle eines Antrages auf
Einbeziehung von strukturierten Produkten ist dies insbesondere dann der Fall, wenn die für das
betreffende strukturierte Produkt geltenden Bedingungen dahingehende Regelungen oder
Bestimmungen enthalten, die erhebliche Bedeutung für den wirtschaftlichen Wert des Produktes haben
und die von einzelnen Handelsteilnehmern oder vom Emittenten gezielt und mit vertretbarem Aufwand
beeinflusst werden können. Die Möglichkeit einer Beeinflussung im vorgenannten Sinne liegt
insbesondere dann vor, wenn im Falle einer Aktie, die als Basiswert (Underlying) dient, auf das
Erreichen eines bestimmten Preises, bei dem es sich nicht um einen Auktions- oder gerechneten Preis
handelt, abgestellt wird.
(2) Der Freiverkehrsträger kann zudem die Einbeziehung von Wertpapieren widerrufen, wenn
Voraussetzungen, die der Einbeziehung zugrunde lagen, weggefallen sind.
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§ 10 Veröffentlichung der Entscheidung der Einbeziehung oder des Widerrufes der Einbeziehung
Die Entscheidung über eine Einbeziehung oder über einen Widerruf ist durch den Freiverkehrsträger bekannt
zu machen.
III.
Allgemeine Bestimmungen für den Handel von Wertpapieren im Freiverkehr
§ 11 Geltung der Vorschriften des amtlichen Marktes
(1) Für den Handel und die Geschäftsabwicklung von Wertpapieren im Freiverkehr sowie für die
Preisfeststellung in diesen Wertpapieren einschließlich deren Beaufsichtigung gelten die Regelungen
des amtlichen Marktes sinngemäß, soweit nicht Besonderheiten gemäß dieser Richtlinie zu beachten
sind. Die Handelszeiten im Freiverkehr (nachfolgend die „Handelszeit“ genannt) entsprechen denen des
Präsenzhandels an der Frankfurter Wertpapierbörse.
(2) Abweichend von § 37 Abs. 2 BörsG dürfen Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt
werden, bereits vor Beendigung der Zuteilung an die Zeichner in den Freiverkehr einbezogen werden.
(3) Der Freiverkehrsträger trifft bei Verstößen geeignete Maßnahmen gemäß § 21 dieser Richtlinie.
§ 12 Veröffentlichung von Preisen
Der Freiverkehrsträger macht die für die im Freiverkehr gehandelten Wertpapiere festgestellten Preise
entsprechend den für den amtlichen Markt geltenden Regelungen bekannt.
IV.
Besondere Bestimmungen für den Handel von strukturierten Produkten im Freiverkehr
§ 13 Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen sind ausschließlich auf den Handel von strukturierten Produkten im
Freiverkehr anzuwenden.
§ 14 Stellen von Quotes durch den Quote-Verpflichteten
(1) Der Emittent oder der von ihm mit der Vornahme des Marktausgleichs beauftragte Handelsteilnehmer
(nachfolgend der „Quote-Verpflichtete“ genannt) ist verpflichtet, während der Handelszeit auf Anfrage
des Skontroführers eine verbindliche Spanne, bestehend aus einem Geld- und einem Brieflimit (Quote),
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zu nennen, die bis zu einem angemessenen und aktuellen marktüblichen Volumen Gültigkeit hat,
welches mindestens dem Mindestschluss oder einem ganzzahligen Vielfachen hiervon, entspricht.
(2) Der Pflicht nach Absatz 1 muss nicht entsprochen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände im
Bereich des Quote-Verpflichteten (z. B. Telefonstörung, Systemausfall) oder aufgrund einer besonderen
Marktsituation (z. B. außerordentliche Preisbewegung des Underlying) im Einzelfall das Nennen eines
Quotes unzumutbar ist. Der Skontroführer ist hierüber unverzüglich zu unterrichten; er hat dies zu
dokumentieren.
(3) Auf Antrag des Emittenten kann der Freiverkehrsträger im Einvernehmen mit der Geschäftsführung der
Frankfurter Wertpapierbörse den Zeitraum, in welchem der Quote-Verpflichtete verpflichtet ist, Quotes
zu stellen („Quotierungszeitraum“), in Abweichung von der Handelszeit festlegen, wenn dem keine
wesentlichen Anlegerschutzinteressen entgegenstehen. Im Falle eines von der Handelszeit
abweichenden Quotierungszeitraums hat der Emittent des betreffenden Produktes dafür Sorge zu
tragen, dass dieser Umstand den Anlegern sowie den Handelsteilnehmern unverzüglich kenntlich und
bekannt gemacht wird; er hat dies zu dokumentieren.
(4) Soweit Quotes in ein elektronisch betriebenes Informationssystem eingestellt werden, sollen diese im
Rahmen organisatorischer und technischer Möglichkeiten aktuelle und marktnahe Preise widerspiegeln.
Auch das Volumen, zu dem der Quote-Verpflichtete bereit ist, Geschäfte abzuschließen, soll angegeben
werden.
(5) Der Quote-Verpflichtete muss für den Skontroführer während des Quotierungszeitraums zur
Abstimmung im Rahmen der Preisfeststellung telefonisch erreichbar sein.
(6) Der Quote-Verpflichtete hat die sachlichen und personellen Vorkehrungen zur Erfüllung der unter Absatz
1, 3 Satz 2, 4 und 5 genannten Verpflichtungen zu treffen.
§ 15 Pflichten des Skontroführers und des Quote-Verpflichteten
(1) Der Skontroführer hat sich um die Vermittlung von Geschäften zu bemühen. Er darf Aufgabegeschäfte
nur tätigen, wenn
a)
der Quote-Verpflichtete auf eine Quote-Anfrage nicht unverzüglich geantwortet hat oder
telefonisch oder auf sonstige Weise nicht erreichbar ist,
b)
er mit dem Quote-Verpflichteten vereinbart hat, Aufträge gegen den Quote-Verpflichteten ohne
vorherige Quote-Anfrage auszuführen und hierzu zunächst die Bildung einer Aufgabe
erforderlich ist, oder
c)
er mit dem Quote-Verpflichteten vereinbart hat, trotz Nennung eines Quote auf die Ausführung
gegen den Quote-Verpflichteten zu verzichten. In diesem Fall muss bei einem Kaufauftrag der
Börsenpreis niedriger oder zumindest gleich dem Brieflimit des Quote sein. Im Fall eines
Verkaufsauftrags muss der Börsenpreis höher bzw. gleich dem Geldlimit des Quote sein.
(2) Absatz 1 gilt auch für Aufgabegeschäfte, denen Kauf- und Verkaufsaufträge mit unterschiedlichen
Volumina zugrunde liegen, sowie für Eigengeschäfte.
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(3) Vereinbarungen zwischen dem Skontroführer und dem Quote-Verpflichteten gemäß Absatz 1 lit. b) und
lit. c) sind dem Freiverkehrsträger offen zu legen.
(4) Sowohl der Skontroführer als auch der Quote-Verpflichtete haben alle Gespräche über Handelsvorgänge
gemäß §§ 14 und 15 Absatz 1 bis 3 aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind mindestens drei Monate
aufzubewahren.
§ 16 Verbot von Leerverkäufen
(1) Handelsteilnehmern ist es nicht gestattet, strukturierte Produkte zu verkaufen, ohne zum Zeitpunkt des
Verkaufsgeschäftes über einen ausreichenden Bestand in dem betreffenden strukturierten Produkt zu
verfügen. Handelsteilnehmer haben zudem sicherzustellen, daß der einen solchen Auftrag
veranlassende Kunde ebenfalls zum Zeitpunkt des Verkaufsgeschäftes über einen ausreichenden
Bestand in dem betreffenden strukturierten Produkt verfügt.
(2) Von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 sind Tatbestände, in denen ein Verkauf trotz fehlendem
Bestand aufgrund Stornierungen, technischen Problemen oder vergleichbaren beziehungsweise
ähnlichen Situationen unbeabsichtigt erfolgte, ausgenommen.
V.
Preisfeststellung und Verteilung der Skontren der im Freiverkehr gehandelten Wertpapiere
§ 17 Verteilung der Skontren
(1) Die für Ausruf und Preisfeststellung zuständigen Skontroführer und die jeweils von ihnen zu
betreuenden Wertpapiere werden auf schriftlichen Antrag von dem Freiverkehrsträger im Einvernehmen
mit der Börsengeschäftsführung bestimmt.
(2) In die Entscheidung über die Verteilung neuer oder bestehender Skontren in strukturierten Produkten
bezieht der Freiverkehrsträger zudem die besonderen die Preisfeststellung in diesen Wertpapieren
beeinflussenden Umstände mit ein. Hierbei berücksichtigt er insbesondere auch die zu erwartende
Qualität und Effizienz einer im Rahmen der Preisfeststellung erforderlichen Abstimmung zwischen dem
Skontroführer und dem Emittenten des jeweiligen Wertpapiers. Die Skontroführer und Emittenten
können von dem Freiverkehrsträger hierzu gehört werden.
(3) Eine Änderung in der Skontren-Verteilung kann durch den Freiverkehrsträger jederzeit zum Ende eines
Monats vorgenommen werden.
§ 18 Voraussetzungen der Skontroführung
(1) Die Zulassung eines Handelsteilnehmers als Skontroführer im Freiverkehr setzt voraus:
a)
Vorhalten einer sachlich und personell ausreichend ausgestatteten Geschäftsstelle,
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b)
Sicherstellung der ständigen Erreichbarkeit der Geschäftsstelle während der
Börsenhandelszeiten, damit über Geschäfte jederzeit Auskunft erteilt und verbindliche
Erklärungen abgegeben werden können,
c)
Nennung der mit der Preisfeststellung zu beauftragenden Personen und ihrer Vertreter unter
Nachweis jeweils ihrer fachlichen Eignung und persönlichen Zuverlässigkeit als Skontroführer
sowie
d)
Vorhalten eines Systems gemäß Ziffer 4.2.1 der Regeln für die Börsenpreisfeststellung im
Präsenzhandel an der Frankfurter Wertpapierbörse1.
(2) Die fachliche Eignung der betreffenden Personen ist durch Zulassung zum Börsenhandel als
Börsenhändler seit mindestens zwei Jahren nachzuweisen; hierzu müssen praktische Erfahrungen in
der Preisfeststellung vorhanden sein.
Über die Zuverlässigkeit der betreffenden Personen als Skontroführer können Auskünfte bei
Börsenhändlern aus dem Kreis der Inhaber, Geschäftsführer oder Leiter der Handelsbereiche von
Handelsteilnehmern eingeholt werden, die zum Börsenhandel zugelassen sind.
(3) Handelsteilnehmer, welche bereits als Skontroführer für den amtlichen oder geregelten Markt an der
Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind, haben anstatt der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2
ihre Zulassung als Skontroführer an der Frankfurter Wertpapierbörse in geeigneter Form nachzuweisen.
§ 19 Sorgfaltspflichten
Die Skontroführer bzw. die für sie handelnden Personen (Börsenhändler) haben den Ausruf und die
Preisfeststellung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzunehmen.
§ 20 Beendigung der Skontroführung
(1) Sofern die Voraussetzungen für die Beauftragung als Skontroführer nicht mehr vorliegen oder aus
anderen Gründen eine ordnungsgemäße Preisfeststellung gefährdet oder nicht mehr gegeben ist, kann
der Freiverkehrsträger im Einvernehmen mit der Börsengeschäftsführung den Auftrag zur
Skontroführung mit sofortiger Wirkung widerrufen.
(2) Beabsichtigt ein Skontroführer seine Tätigkeit als Skontroführer im Freiverkehr zu beenden, hat er
diesen Umstand dem Freiverkehrsträger unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich
mitzuteilen.
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Für Skontroführer die ausschließlich Aktien im Freiverkehr betreuen, ist diese Regelung erst ab dem 1.Juli 2005 verpflichtend.
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(3) Die Beauftragung und der Widerruf der Skontroführung werden von dem Freiverkehrsträger bekannt
gemacht.
VI.
Maßnahmen im Falle von Pflichtverletzungen
§ 21 Maßnahmen im Falle von Pflichtverletzungen
(1) Der Freiverkehrsträger trifft im Falle von Pflichtverletzungen nach diesen Richtlinien Maßnahmen,
welche den Maßnahmen bei entsprechenden Verstößen im amtlichen Markt entsprechen würden.
Insbesondere können nachhaltige Verstöße dem Markt zur Kenntnis gegeben werden und zur
Einstellung der Notierung des entsprechenden Wertpapiers führen.
(2) Die Durchführung eines Sanktionsverfahrens nach den Bestimmungen des Börsengesetzes im Falle der
Verletzung dieser Richtlinien bleibt unberührt.
VII.
Haftung
§ 22 Haftungsausschluss
Der Freiverkehrsträger haftet gegenüber Dritten für Schäden, die aus der Einbeziehung von Wertpapieren
oder der Skontroverteilung entstehen nur soweit ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, es sei denn, der Schaden resultiert aus einem schuldhaften
Verstoß des Freiverkehrsträgers gegen wesentliche Pflichten. Die Haftung des Freiverkehrsträgers beschränkt
sich in diesem Fall bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss
vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.
Frankfurt am Main, den 11. Januar 2005
Deutsche Börse AG
Verpflichtungserklärung
gegenüber der Deutsche Börse AG
gemäß § 5 der Freiverkehrsrichtlinien zu Anträgen auf Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr
Für alle auf unseren Antrag hin in den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogenen und
künftig einzubeziehenden Wertpapiere verpflichten wir uns, uns über die für die Preisfeststellung
wesentlichen Umstände und Informationen bezüglich der einbezogenen Wertpapiere bzw. der Emittenten in
Kenntnis zu halten und die Deutsche Börse AG unverzüglich schriftlich und fortlaufend darüber zu
informieren.
Bei Aktien sind dies insbesondere von der Heimatbörse verfügte Aussetzungen, Wiederaufnahmen,
Einstellungen, Splits und Änderungen des Emittentennamens, der ISIN, der WKN, des Kürzels oder der
Heimatbörse.
Bei Anleihen (außer Reverse Convertibles) sind dies insbesondere von der Heimatbörse verfügte
Aussetzungen, Wiederaufnahmen, Einstellungen sowie Verlosungen, Zinsänderungen, Kündigungen,
Änderungen der Laufzeit, des Emittentennamens, der ISIN, WKN oder der Heimatbörse, Änderungen der
Zinsberechnung (z.B. flat), Stückzinsen und der handelbaren Stückelung.
Bei Reverse Convertibles sind dies insbesondere Änderungen des Bezugspreises, der Barrieren, der Laufzeit
und Kündigungen durch den Emittenten.
Bei strukturierten Produkten sind dies insbesondere das Überschreiten/Unterschreiten von Barrieren (Knock
Outs), Änderungen der Laufzeit, Kündigungen durch den Emittenten, Änderungen des Basispreises und des
Underlyings (außer bei Baskets).
Wir stellen die Frankfurter Wertpapierbörse und die Deutsche Börse AG von einer eventuellen
Inanspruchnahme wegen Schäden aus der Verletzung der vorstehend genannten Unterrichtungspflichten
frei.Wir werden für von uns zu vertretende Schäden bei Börsenteilnehmern eintreten, die aus einer
Verletzung unserer Pflichten herrühren.
Im Übrigen gelten die Richtlinien für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse in ihrer jeweiligen
Fassung.
Frankfurt am Main, den
(Firma, Unterschrift)
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