N133 WERKVERTRAG Nr. Zwischen der „ ... “ OOO („ …“ Gesellschaft mit beschränkter Haftung), vertreten durch den Generaldirektor Jermain, handelnd aufgrund der Satzung, im Folgenden Auftraggeber genannt, einerseits, und „ …“, vertreten durch den Direktor, handelnd aufgrund der Satzung, im Folgenden Auftragnehmer genannt, andererseits, zusammen Parteien genannt, wird folgendes vereinbart: 1. Vertragsgegenstand 1.1. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, die Montagearbeiten zu leisten und der Auftragnehmer verpflichtet sich seinerseits, sie zu leisten. 1.2. Als vertraglich vereinbarter Arbeitsbeginn gilt der nächste Tag nach der Überweisung von Abschlagszahlungen auf Verrechnungskonto des Auftragnehmers. Nachdem die Akte über die Baufertigkeit des Raumes unterzeichnet sowie die technologischen Einrichtungen (Öfen) endgültig platziert wurden und notwendige Versorgungsleitung gemäß Punkt 3.1.4. verlegt wurde, sind die Arbeiten im Zeitraum von 20 Werktagen abzuschließen. 1.3. Das Recht des Auftragnehmers auf die vertraglich vorgesehenen Arbeiten ist durch Lizenz zur Planung von Gebäuden und Anlagen mit dem Verantwortungsniveau I und II bescheinigt. 1.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung der vertraglichen Arbeiten andere Firmen heranzuziehen, die entsprechende Lizenzen dafür besitzen. 1.5. Für die Arbeiten sind die Materialien zu verwenden, die pflichtig zertifiziert und auf dem Territorium Russlands erlaubt sind. 1.6. Die Einrichtungen sind vom Auftragnehmer zu liefern sowie zu entladen. 2. Vergütung und Zahlungsabwicklung 2.1. Der gesamte Vertragspreis zuzüglich der Materialkosten beträgt … Rubel gemäß der Vertragswertsliste. 2.2. Die vertragliche Vergütung ist wie folgt zu zahlen: 2.2.1. Der Auftraggeber soll innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Vertragsunterzeichnung eine Abschlagszahlung in Höhe von 30% des Vertragspreises auf Konto des Auftragnehmers überweisen, was … beträgt. 2.2.2. Innerhalb von 30 Kalendertagen nach Beendigung von Montage, Dichtigkeitsprüfung der technologischen Zuleitung zu den Öfen und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls ist der Restbetrag in Höhe von 70 % des Vertragspreises dem Auftragnehmer zu zahlen, was … beträgt. 2.2.3. Die Bankverbindung für die vertraglichen Zahlungsüberweisungen lautet: … 3. Verpflichtungen der Parteien 3.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet: 3.1.1. die vertraglich festgesetzte Geldsumme dem Auftragnehmer vertragsgemäß und termingerecht auszuzahlen; 3.1.2. die vom Auftragnehmer erhaltenen Arbeitsunterlagen nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden, bzw. sie an die Dritten ohne Genehmigung des Auftragnehmers nicht weiterzugeben. 3.1.3. dem Auftragnehmer alle Zusatzkosten zu ersetzen, falls die Montagekosten infolge der sachlichen Änderung von Ausgangsdaten sowie sonstigen vom Auftragnehmer nicht abhängigen Umständen wesentlich verteuert wurden; 3.1.4. zum Montagebeginn den Bäckereiraum fertigzustellen (mit Strom zu versorgen, die Öfen zu installieren) und die technologischen Einrichtungen zu platzieren; 3.1.5. die Abnahmeprotokolle innerhalb von fünf Tagen nach deren Erhalt vom Auftragnehmer zu unterzeichnen, falls der Auftraggeber keine begründete Ablehnung der obengenannten Protokolle vorlegt). 3.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet: 3.2.1. die im Punkt 1.2. vertraglich vereinbarten Montagearbeiten zu leisten; dem Auftraggeber alle Rechnungen von den Überwachungsdiensten sowie koordinierenden Expertenorganisationen termingerecht zur Verfügung zu stellen; 3.2.2. den Auftraggeber auf sein Verlangen über den Arbeitslauf zu informieren; 3.2.3. die Abnahmeprotokolle dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen; 3.2.4.die Montagearbeiten laut aktuellen SNiP (Baunormen und -vorschriften), GOST (Staatlichem Standard) und sonstigen Normen zu leisten; 3.2.5. bei der Montage alle nötigen Maßnahmen der Betriebs- und Brandsicherheit zu treffen sowie Bestimmungen des Arbeitsschutzes einzuhalten; 3.2.6. die Mängel der geleisteten Arbeiten innerhalb angemessener Frist zu beseitigen; 3.2.7. den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen, falls es notwendig ist, die Arbeiten einzustellen. 3.2.8. während der Montage die Räume für die Aufbewahrung von Materialien sowie Aufenthaltsräume auf eigene Kosten bereitzustellen. 3.2.9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, innerhalb von 5 Tagen nach Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls seine Baueinrichtungen und -materialien sowie sein Inventar aus dem Bauplatz hinauszubefördern. 4. Abnahmeprotokoll 4.1. Nach jeder Arbeitsstufe richtet der Auftragnehmer ein Abnahmeprotokoll an den Auftraggeber. Innerhalb von 3 Tagen nach dessen Erhalt, verpflichtet sich der Auftraggeber, das unterzeichnete Protokoll oder begründete Ablehnung dieses Protokolls dem Auftragnehmer zu senden. Falls der Auftraggeber das Abnahmeprotokoll ohne begründete Ablehnung nicht unterzeichnet, gelten die Arbeiten als abgenommen aufgrund des einseitig unterzeichneten Abnahmeprotokolls. 4.2. Nach Beendigung der Arbeiten übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber folgende Unterlagen: - das Abnahmeprotokoll in zweifacher Ausfertigung; -die Eingangsrechnung. 4.3. Falls die Abnahme der geleisteten Arbeiten vom Auftraggeber begründet abgelehnt wurde, ist eine Akte von beiden Parteien unter Angabe von entsprechenden Ablehnungsgründen, nötigen Nachbesserungen und Fristen für deren Ausführen zu erstellen. 4.4. Falls die Arbeiten vorfristig ausgeführt werden, hat der Auftraggeber sie vorfristig abzunehmen bzw. zu bezahlen. 4.5. Der Auftragnehmer haftet für die qualitative Ausführung von Arbeiten. Die Garantiedauer beträgt 12 Monate ab der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Grund der von den Beauftragten des Auftragnehmers und Auftraggebers erstellten Akte alle schuldhaft verursachten Mängel der ausgeführten Arbeiten auf eigene Kosten und innerhalb einer von den Parteien vereinbarten Frist zu beseitigen. 4.6. Die Vergütung für die zu leistende Montage der eingebauten technologischen Zuleitung zu den Brennern der Backöfen sowie die Arbeitsstufen und -fristen sind in der Anlage 1 angegeben. 5. Eigentumsübergang. Gefahrübergang. 5.1. Der Auftraggeber besitzt das Eigentumsrecht ans System der Zuleitung zu den Brennern der Backöfen ab Unterzeichnung des vertragsgemäßen Abnahmeprotokolls von den Parteien. 5.2. Der Auftraggeber besitzt das Eigentumsrecht an die Leistung ab Verlegung der technologischen Zuleitung zu den Öfen und Unterzeichnung des entsprechenden Abnahmeprotokolls. 5.3. Wenn der Auftraggeber die in den Punkten 2.1. und 2.2. vertraglich vereinbarte Vergütung nicht bezahlt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeitsleistung zurückzuhalten. 5.4. Der Auftraggeber übernimmt das Risiko, das mit zufälliger Zerstörung oder Verlust der zur Montage übergebenen Baumaterialien, -einrichtungen sowie sonstiger Güter verbunden ist. 5.5. Der Auftragnehmer übernimmt das Risiko der zufälligen Zerstörung oder Verlust der Leistungen bis zu deren Abnahme vom Auftraggeber. 6. Haftung der Parteien 6.1. Falls der Auftraggeber die vertraglichen Verpflichtungen laut Punkten 3.1.1., 3.1.4. nicht erfüllt bzw. sie nicht termingerecht erfüllt, ist der Arbeitsanfang dem Verzug des Auftraggebers entsprechend zu verschieben. Im Falle der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen laut Punkt 2.2. vom Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Montagearbeiten bis zu deren vollständigen Erfüllung nicht anzufangen. Dabei ist der Termin für die Fertigstellung der Arbeiten dem Verzug des Auftraggebers entsprechend zu verlängern. 6.2. Erfüllt der Auftraggeber die vertraglichen Verpflichtungen laut Punkten 2.1., 2.2. nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,02% der rückständigen Zahlung für jeden Tag Verzögerung zu fordern, bis zur Höhe von 5% der Vertragssumme. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, die Fristen der Ausführung von Arbeiten dem Verzug des Auftraggebers entsprechend zu verlängern. 6.3. Falls der Auftragnehmer die Vertragstermine der Ausführung von Arbeiten nicht einhält, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,02% der Vertragssumme für jeden Tag Verzögerung zu fordern, bis zur Höhe von 5% der gesamten Vertragssumme. 6.4. Alle in diesem Vertrag nicht geregelten Vertragsbeziehungen unterliegen der geltenden Gesetzgebung der Russischen Föderation. 7. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten 7.1. Sämtliche vertraglichen Streitigkeiten sind auf dem Verhandlungsweg beizulegen. 7.2. Kommen die Parteien zu keinem Einverständnis über die Vertragserfüllung bzw. bestehen zwischen ihnen die Meinungsverschiedenheiten, die laut Punkt 7.1.nicht geschlichtet wurden, sind alle Streitigkeiten im Schiedsgericht beizulegen. Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftraggebers. 8. Höhere Gewalt 8.1. Liegt Höhere Gewalt vor, werden die Parteien von der Haftung für die Nichterfüllung oder für die nicht gehörige Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entbunden. Die vertraglichen Erfüllungsfristen werden dabei angemessen verlängert. Falls die Umstände Höherer Gewalt länger als 6 (sechs) Monate dauern, sind die Vertragsparteien berechtigt, den vorliegenden Vertrag zu kündigen, ohne die Vergütung für jeglichen eventuellen Verlust von einander zu verlangen. Das Eintreten des Falles der Höheren Gewalt soll durch entsprechendes Dokument von der beauftragten Staatsbehörde bestätigt werden. 9. Sonstiges 9.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Projekt zur Zuleitung zu den Öfen nur für die angemessenen Zwecke zu verwenden, die Projektdaten sowie das Projekt selbst ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers an die Dritten nicht weiterzugeben. 9.2. Der Auftraggeber hat innerhalb von 2 Wochen nach Empfang des Vertrags, entweder ihn zu unterzeichnen und eine unterzeichnete Ausfertigung dem Auftragnehmer abzusenden, oder an ihn das Protokoll der Meinungsverschiedenheiten bezüglich dieses Vertrags, oder den Auftragnehmer über die Verweigerung der Vertragsunterzeichnung zu informieren. 9.3. Falls der Auftraggeber die Änderungen des Verfahrenstechnik im Laufe der Ausführung von Arbeiten beantragt, ist ein Zusatzabkommen von den Parteien zu erstellen, in dem die Vergütung und Erfüllungsfristen geändert werden sollen. Im Falle der wesentlichen Änderungen der Ausgangsdaten, ist der Auftragsnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, indem der Auftraggeber alle zu dieser Zeit ausgeführten Arbeiten zu bezahlen hat. 9.4. Falls einige von diesem Vertrag nicht vorgesehene Zusatzarbeiten benötigt werden, erstellen die Vertragsparteien entsprechendes Zusatzabkommen, in dem die Arbeiten und deren Zahlungsbedingungen vereinbart werden. 9.5. Die vereinbarte Vergütung ist der Festpreis und schließt Kosten für Personal, Subunternehmer Druck-, Fernmelde-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie ähnliche Kosten, die der Auftragnehmer bei der Ausführung der Arbeiten, die in der Anlage 1 angeführt werden, trägt. 9.6. Alle mündlichen sowie schriftlichen Vereinbarungen bezüglich des Vertragsgegenstades treten außer Kraft nach der Vertragsunterzeichnung. 10. Bankverbindung: Der Auftragnehmer: 11. Anlagen: 12. Unterschriften der Parteien: Der Auftraggeber: