N133

Werbung
N133
WERKVERTRAG Nr.
Zwischen
der „ ... “ OOO („ …“ Gesellschaft mit beschränkter Haftung), vertreten durch den
Generaldirektor Jermain, handelnd aufgrund der Satzung, im Folgenden Auftraggeber genannt,
einerseits,
und
„ …“, vertreten durch den Direktor, handelnd aufgrund der Satzung, im Folgenden
Auftragnehmer genannt, andererseits, zusammen Parteien genannt,
wird folgendes vereinbart:
1. Vertragsgegenstand
1.1. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, die Montagearbeiten zu leisten und der
Auftragnehmer verpflichtet sich seinerseits, sie zu leisten.
1.2. Als vertraglich vereinbarter Arbeitsbeginn gilt der nächste Tag nach der Überweisung
von Abschlagszahlungen auf Verrechnungskonto des Auftragnehmers. Nachdem die Akte
über die Baufertigkeit des Raumes unterzeichnet sowie die technologischen Einrichtungen
(Öfen) endgültig platziert wurden und notwendige Versorgungsleitung gemäß Punkt 3.1.4.
verlegt wurde, sind die Arbeiten im Zeitraum von 20 Werktagen abzuschließen.
1.3. Das Recht des Auftragnehmers auf die vertraglich vorgesehenen Arbeiten ist durch
Lizenz zur Planung von Gebäuden und Anlagen mit dem Verantwortungsniveau I und II
bescheinigt.
1.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung der vertraglichen Arbeiten andere
Firmen heranzuziehen, die entsprechende Lizenzen dafür besitzen.
1.5. Für die Arbeiten sind die Materialien zu verwenden, die pflichtig zertifiziert und auf dem
Territorium Russlands erlaubt sind.
1.6. Die Einrichtungen sind vom Auftragnehmer zu liefern sowie zu entladen.
2. Vergütung und Zahlungsabwicklung
2.1. Der gesamte Vertragspreis zuzüglich der Materialkosten beträgt … Rubel gemäß der
Vertragswertsliste.
2.2. Die vertragliche Vergütung ist wie folgt zu zahlen:
2.2.1. Der Auftraggeber soll innerhalb von 14 Kalendertagen nach der
Vertragsunterzeichnung eine Abschlagszahlung in Höhe von 30% des Vertragspreises auf
Konto des Auftragnehmers überweisen, was … beträgt.
2.2.2. Innerhalb von 30 Kalendertagen nach Beendigung von Montage,
Dichtigkeitsprüfung der technologischen Zuleitung zu den Öfen und Unterzeichnung des
Abnahmeprotokolls ist der Restbetrag in Höhe von 70 % des Vertragspreises dem
Auftragnehmer zu zahlen, was … beträgt.
2.2.3. Die Bankverbindung für die vertraglichen Zahlungsüberweisungen lautet: …
3. Verpflichtungen der Parteien
3.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet:
3.1.1. die vertraglich festgesetzte Geldsumme dem Auftragnehmer vertragsgemäß und
termingerecht auszuzahlen;
3.1.2. die vom Auftragnehmer erhaltenen Arbeitsunterlagen nur für die vertraglich
vorgesehenen Zwecke zu verwenden, bzw. sie an die Dritten ohne Genehmigung des
Auftragnehmers nicht weiterzugeben.
3.1.3. dem Auftragnehmer alle Zusatzkosten zu ersetzen, falls die Montagekosten infolge
der sachlichen Änderung von Ausgangsdaten sowie sonstigen vom Auftragnehmer nicht
abhängigen Umständen wesentlich verteuert wurden;
3.1.4. zum Montagebeginn den Bäckereiraum fertigzustellen (mit Strom zu versorgen, die
Öfen zu installieren) und die technologischen Einrichtungen zu platzieren;
3.1.5. die Abnahmeprotokolle innerhalb von fünf Tagen nach deren Erhalt vom
Auftragnehmer zu unterzeichnen, falls der Auftraggeber keine begründete Ablehnung der
obengenannten Protokolle vorlegt).
3.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet:
3.2.1. die im Punkt 1.2. vertraglich vereinbarten Montagearbeiten zu leisten; dem
Auftraggeber alle Rechnungen von den Überwachungsdiensten sowie koordinierenden
Expertenorganisationen termingerecht zur Verfügung zu stellen;
3.2.2. den Auftraggeber auf sein Verlangen über den Arbeitslauf zu informieren;
3.2.3. die Abnahmeprotokolle dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen;
3.2.4.die Montagearbeiten laut aktuellen SNiP (Baunormen und -vorschriften), GOST
(Staatlichem Standard) und sonstigen Normen zu leisten;
3.2.5. bei der Montage alle nötigen Maßnahmen der Betriebs- und Brandsicherheit zu
treffen sowie Bestimmungen des Arbeitsschutzes einzuhalten;
3.2.6. die Mängel der geleisteten Arbeiten innerhalb angemessener Frist zu beseitigen;
3.2.7. den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen, falls es notwendig ist, die
Arbeiten einzustellen.
3.2.8. während der Montage die Räume für die Aufbewahrung von Materialien sowie
Aufenthaltsräume auf eigene Kosten bereitzustellen.
3.2.9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, innerhalb von 5 Tagen nach Unterzeichnung des
Abnahmeprotokolls seine Baueinrichtungen und -materialien sowie sein Inventar aus dem
Bauplatz hinauszubefördern.
4. Abnahmeprotokoll
4.1. Nach jeder Arbeitsstufe richtet der Auftragnehmer ein Abnahmeprotokoll an den
Auftraggeber. Innerhalb von 3 Tagen nach dessen Erhalt, verpflichtet sich der Auftraggeber,
das unterzeichnete Protokoll oder begründete Ablehnung dieses Protokolls dem
Auftragnehmer zu senden. Falls der Auftraggeber das Abnahmeprotokoll ohne begründete
Ablehnung nicht unterzeichnet, gelten die Arbeiten als abgenommen aufgrund des einseitig
unterzeichneten Abnahmeprotokolls.
4.2. Nach Beendigung der Arbeiten übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber folgende
Unterlagen:
- das Abnahmeprotokoll in zweifacher Ausfertigung;
-die Eingangsrechnung.
4.3. Falls die Abnahme der geleisteten Arbeiten vom Auftraggeber begründet abgelehnt
wurde, ist eine Akte von beiden Parteien unter Angabe von entsprechenden
Ablehnungsgründen, nötigen Nachbesserungen und Fristen für deren Ausführen zu erstellen.
4.4. Falls die Arbeiten vorfristig ausgeführt werden, hat der Auftraggeber sie vorfristig
abzunehmen bzw. zu bezahlen.
4.5. Der Auftragnehmer haftet für die qualitative Ausführung von Arbeiten. Die
Garantiedauer beträgt 12 Monate ab der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Grund der von den Beauftragten des Auftragnehmers
und Auftraggebers erstellten Akte alle schuldhaft verursachten Mängel der ausgeführten
Arbeiten auf eigene Kosten und innerhalb einer von den Parteien vereinbarten Frist zu
beseitigen.
4.6. Die Vergütung für die zu leistende Montage der eingebauten technologischen Zuleitung
zu den Brennern der Backöfen sowie die Arbeitsstufen und -fristen sind in der Anlage 1
angegeben.
5. Eigentumsübergang. Gefahrübergang.
5.1. Der Auftraggeber besitzt das Eigentumsrecht ans System der Zuleitung zu den Brennern
der Backöfen ab Unterzeichnung des vertragsgemäßen Abnahmeprotokolls von den Parteien.
5.2. Der Auftraggeber besitzt das Eigentumsrecht an die Leistung ab Verlegung der
technologischen Zuleitung zu den Öfen und Unterzeichnung des entsprechenden
Abnahmeprotokolls.
5.3. Wenn der Auftraggeber die in den Punkten 2.1. und 2.2. vertraglich vereinbarte
Vergütung nicht bezahlt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeitsleistung
zurückzuhalten.
5.4. Der Auftraggeber übernimmt das Risiko, das mit zufälliger Zerstörung oder Verlust der
zur Montage übergebenen Baumaterialien, -einrichtungen sowie sonstiger Güter verbunden
ist.
5.5. Der Auftragnehmer übernimmt das Risiko der zufälligen Zerstörung oder Verlust der
Leistungen bis zu deren Abnahme vom Auftraggeber.
6. Haftung der Parteien
6.1. Falls der Auftraggeber die vertraglichen Verpflichtungen laut Punkten 3.1.1., 3.1.4. nicht
erfüllt bzw. sie nicht termingerecht erfüllt, ist der Arbeitsanfang dem Verzug des
Auftraggebers entsprechend zu verschieben. Im Falle der Nichterfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen laut Punkt 2.2. vom Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, die
Montagearbeiten bis zu deren vollständigen Erfüllung nicht anzufangen. Dabei ist der Termin
für die Fertigstellung der Arbeiten dem Verzug des Auftraggebers entsprechend zu
verlängern.
6.2. Erfüllt der Auftraggeber die vertraglichen Verpflichtungen laut Punkten 2.1., 2.2. nicht,
ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,02% der rückständigen
Zahlung für jeden Tag Verzögerung zu fordern, bis zur Höhe von 5% der
Vertragssumme. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, die Fristen der Ausführung von
Arbeiten dem Verzug des Auftraggebers entsprechend zu verlängern.
6.3. Falls der Auftragnehmer die Vertragstermine der Ausführung von Arbeiten nicht einhält,
ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,02% der Vertragssumme für
jeden Tag Verzögerung zu fordern, bis zur Höhe von 5% der gesamten Vertragssumme.
6.4. Alle in diesem Vertrag nicht geregelten Vertragsbeziehungen unterliegen der geltenden
Gesetzgebung der Russischen Föderation.
7. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
7.1. Sämtliche vertraglichen Streitigkeiten sind auf dem Verhandlungsweg beizulegen.
7.2. Kommen die Parteien zu keinem Einverständnis über die Vertragserfüllung bzw.
bestehen zwischen ihnen die Meinungsverschiedenheiten, die laut Punkt 7.1.nicht
geschlichtet wurden, sind alle Streitigkeiten im Schiedsgericht beizulegen. Als
Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftraggebers.
8. Höhere Gewalt
8.1. Liegt Höhere Gewalt vor, werden die Parteien von der Haftung für die
Nichterfüllung oder für die nicht gehörige Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen
entbunden. Die vertraglichen Erfüllungsfristen werden dabei angemessen verlängert. Falls die
Umstände Höherer Gewalt länger als 6 (sechs) Monate dauern, sind die Vertragsparteien
berechtigt, den vorliegenden Vertrag zu kündigen, ohne die Vergütung für jeglichen
eventuellen Verlust von einander zu verlangen. Das Eintreten des Falles der Höheren Gewalt
soll durch entsprechendes Dokument von der beauftragten Staatsbehörde bestätigt werden.
9. Sonstiges
9.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Projekt zur Zuleitung zu den Öfen nur für die
angemessenen Zwecke zu verwenden, die Projektdaten sowie das Projekt selbst ohne
schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers an die Dritten nicht weiterzugeben.
9.2. Der Auftraggeber hat innerhalb von 2 Wochen nach Empfang des Vertrags, entweder ihn
zu unterzeichnen und eine unterzeichnete Ausfertigung dem Auftragnehmer abzusenden, oder
an ihn das Protokoll der Meinungsverschiedenheiten bezüglich dieses Vertrags, oder den
Auftragnehmer über die Verweigerung der Vertragsunterzeichnung zu informieren.
9.3. Falls der Auftraggeber die Änderungen des Verfahrenstechnik im Laufe der Ausführung
von Arbeiten beantragt, ist ein Zusatzabkommen von den Parteien zu erstellen, in dem die
Vergütung und Erfüllungsfristen geändert werden sollen. Im Falle der wesentlichen
Änderungen der Ausgangsdaten, ist der Auftragsnehmer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, indem der Auftraggeber alle zu dieser Zeit ausgeführten Arbeiten zu bezahlen
hat.
9.4. Falls einige von diesem Vertrag nicht vorgesehene Zusatzarbeiten benötigt werden,
erstellen die Vertragsparteien entsprechendes Zusatzabkommen, in dem die Arbeiten und
deren Zahlungsbedingungen vereinbart werden.
9.5. Die vereinbarte Vergütung ist der Festpreis und schließt Kosten für Personal,
Subunternehmer Druck-, Fernmelde-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie ähnliche Kosten,
die der Auftragnehmer bei der Ausführung der Arbeiten, die in der Anlage 1 angeführt
werden, trägt.
9.6. Alle mündlichen sowie schriftlichen Vereinbarungen bezüglich des Vertragsgegenstades
treten außer Kraft nach der Vertragsunterzeichnung.
10. Bankverbindung:
Der Auftragnehmer:
11. Anlagen:
12. Unterschriften der Parteien:
Der Auftraggeber:
Herunterladen