DGAUMI

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DGAUM
Deutsche Gesellschaft für
Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V.
AKTUELLES AUS DER FACHGESELLSCHAFT
Arbeitsmedizin im Wandel – DGAUM-Veranstaltung
zur Novellierung der ArbMedVV
Stärkung des informationellen Selbstbestimmungsrechts gegenüber den Interessen und Fürsorgepflichten von Arbeitgebern
Die Bundesregierung hatte Ende April 2013
die vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) vorgelegte „Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“, kurz
ArbMedVV, verabschiedet. Ende September gab dann der Bundesrat ebenfalls seine
Zustimmung dazu, so dass Mitte Oktober
abermals das Bundeskabinett sich mit der
novellierten Fassung der Verordnung mitsamt den Änderungsvorschlägen aus dem
Bundesrat beschäftigte und die ArbMedVV
endgültig verabschieden konnte. Damit ist
das gesetzgebende Verfahren abgeschlossen und die Verordnung kann nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zum
31. 10. 2013 in Kraft treten. Durch diese
Änderungen wird die arbeitsmedizinische
Vorsorge weiter gestärkt und die Bedeutung
der Arbeitsmediziner und Betriebsärzte als
Experten zur Beurteilung der individuellen
Wechselwirkungen zwischen Arbeit und
Gesundheit hervorgehoben. Arbeitsmedizinische Vorsorge sollte nicht nur bei den
klassischen Gesundheitsgefährdungen wie
Gefahrstoff- oder Lärmexpositionen eine
wichtige Rolle spielen, sondern auch dann,
wenn es um Fragen der psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz geht. Wichtig
ist dabei, dass Arbeitsmediziner und Betriebsärzte das Vertrauen der Beschäftigten
genießen. Mit der Änderungsverordnung
wird daher über eine neue Terminologie
und durch Klarstellungen besser als bisher
verdeutlicht, dass es bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge weder um den Nachweis
der Eignung für berufliche Anforderungen
geht, noch einen Untersuchungszwang gibt.
Im Vordergrund stehen die individuelle Aufklärung und die Beratung, auch zu Fragen
des Erhalts der Beschäftigungsfähigkeit. Das
Recht der Beschäftigten auf informationelle
Selbstbestimmung und der notwendige
Datenschutz sind dabei zwingend zu beachten. Vor diesem Hintergrund hatten die
Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin
und Umweltmedizin (DGAUM) e.V. sowie
die Akademie für Arbeits-, Sozial-und Umweltmedizin (ASUMED) am Bayerischen
Landesamt für Gesundheit Ende Oktober
zum Fachgespräch über die Arbeitsmedizin
im Wandel der novellierten ArbMedVV eingeladen. Knapp 100 Teilnehmerinnen und
Teilnehmer waren zu diesem Termin nach
München gekommen.
Frage nach der arbeitsmedizinischen
Identität
Im Mittelpunkt der Fachvorträge und der
Diskussion stand immer wieder die Frage
nach der arbeitsmedizinischen und betriebsärztlichen Identität, was soll, was kann
und was muss ein Arbeitsmediziner oder
Betriebsarzt? In seinem Eröffnungsvortrag
versuchte der Vizepräsident der DGAUM
und Vorsitzende des Ausschusses für Ar-
beitsmedizin beim BMAS, Prof. Dr. Stephan
Letzel, Mainz, eine umfassende Antwort:
Zu den Aufgaben im Allgemeinen, der Beratung sowohl der Arbeitnehmer als auch
der Arbeitgeber sowie der sonst für den
Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im
Betrieb verantwortlichen Personen gehört
im Besonderen die Durchführung individueller arbeitsmedizinischer Vorsorge. Seit
2008 werden diese in der ArbMedVV geregelt. Damit richtet diese Verordnung sich
primär an den Arbeitgeber und beeinflusst
wesentlich das arbeitsmedizinische und
betriebsärztliche Handeln im Bereich der
Prävention. Ziel ist, durch Maßnahmen
der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und
zu verhüten. Damit soll die arbeitsmedizinische Vorsorge zugleich sowohl einen
Beitrag zum Erhalt der individuellen Beschäftigungsfähigkeit des einzelnen Arbeitnehmers als auch einen nachhaltigen Beitrag zur Fortentwicklung des betrieblichen
Gesundheitsschutzes in toto leisten. Nicht
zuletzt deshalb hatte das BMAS bereits im
Jahr 2008 die Vorgaben zur arbeitsmedizinischen Vorsorge aus anderen Verordnungen, so etwa der Gefahrstoffverordnung
oder der Biostoffverordnung, in der ArbMedVV zu einem einheitlichen Regelwerk
zusammengeführt. Bei der Anwendung
der ArbMedVV sind in der Vergangenheit
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INFO
Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische
Vorsorge, die bei bestimmten besonders
gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss. (z. B. wenn eine wiederholte
Exposition gegenüber krebserzeugenden
Arbeitsstoffen der Kategorie 1 oder 2
nicht ausgeschlossen werden kann; bei
gezielten Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4; Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die obere
Auslöseschwelle von Lex,8 h = 85 dB(A)
erreicht oder überschritten wird.
Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische
Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss.
(z. B. Tätigkeiten mit Schädlingsbekämpfungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung; Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten
körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-SkelettSystem verbunden sind, z. B. durch Lastenhandhabung beim Heben, Halten, tragen,
Ziehen oder Schieben von Lasten.
Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische
Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein
Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen
werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss.
bei einzelnen Punkten, etwa beim Untersuchungszwang der Beschäftigten oder
der Mitteilungspflicht an den Arbeitgeber,
Rechtsunsicherheiten aufgetreten.
Wesentlicher Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind die individuelle Gefährdungsbeurteilung, die Beratung
und – soweit erforderlich – eine ärztliche
Untersuchung. Die arbeitsmedizinische
Vorsorge untergliedert sich dabei gemäß
der novellierten ArbMedVV in Pflichtvorsorge, Angebotsvorsoge und Wunschvorsoge (s. oben, Info).
Zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV muss
der Arzt oder die Ärztin zwingend die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder
die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“
führen. Zudem darf der Arzt oder die Ärztin
selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber
dem oder der Beschäftigten ausüben. Dies
bedeutet, dass ein niedergelassener Arzt,
der Arbeitgeberfunktion ausübt, die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß ArbMedVV
nicht bei seinen Angestellten durchführen
darf. In diesem Fall muss ein Arzt oder eine
Ärztin mit arbeitsmedizinischer Fachkunde
beauftragt werden.
ASU Arbeitsmed Sozialmed Umweltmed 48 | 11.2013
Prävention und Selbstbestimmung
im Mittelpunkt
Die weiteren Vorträge und Diskussionen
zeigten, was in der novellierten ArbMedVV
besonders wichtig ist: Diese regelt ausschließlich die individuelle betriebsärztliche Vorsorge. Andere Untersuchungen
im betrieblichen Umfeld wie etwa Einstellungsuntersuchungen bzw. personalärztliche Untersuchungen und Eignungsuntersuchungen sind nicht Gegenstand dieser
Verordnung. Nach Auffassung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dieser Tagung
ist es dringend erforderlich, dass auch für
diese Untersuchungen, insbesondere für die
Eignungsuntersuchungen, so z. B. bei Fahr-,
Steuer- und Überwachungstätigkeiten, die
dem Drittschutz dienen, für die Zukunft
entsprechende einheitliche Regelungen
getroffen werden. Denkbar sei, dass die gesetzliche Unfallversicherung entsprechende
branchenspezifische Vorgaben macht.
Die novellierte ArbMedVV stellt, so der
Tenor in den Vorträgen von Dr. Joachim
Stork, Leiter Gesundheitswesen Audi AG,
Ingolstadt, oder von Dr. Robert Truckenbrodt, Ltd. Arzt, IAS AG, München, die informationelle Selbstbestimmung, also das
Recht des Einzelnen über die Preisgabe und
Verwendung seiner personenbezogenen
Daten selbst zu bestimmen, gegenüber
dem Interesse des Arbeitgebers und dessen Fürsorgepflicht, besonders heraus.
Die bisher geübte betriebsärztliche Praxis,
dass bei Pflichtuntersuchungen der Arbeitgeber eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung mit einer ärztlichen Beurteilung, ob und inwieweit bei Ausübung einer
bestimmten Tätigkeit gesundheitliche
Bedenken bestehen, ist damit nicht mehr
zulässig. Der Arbeitgeber wird zukünftig
nur noch darüber informiert, dass die
Pflichtvorsorge stattgefunden hat, es sei
denn, der Arbeitnehmer willigt über die
Weitergabe weiterer personenbezogener
Informationen ein. Ergeben sich generelle
Anhaltspunkte, dafür, dass die Maßnahmen
des Arbeitsschutzes für den oder die Beschäftigte oder andere Beschäftigte nicht
ausreichen, so hat der Arzt oder die Ärztin
weiterhin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.
Auch hier gilt selbstverständlich das informationelle Selbstbestimmungsrecht im Umgang mit den persönlichen Daten, so dass
aus den Unterlagen keinerlei Informationen
oder keine Rückschlüsse auf den konkreten
Arbeitnehmer zu erhalten sind. Weiterhin
ist wesentlich, dass die „neue“ ArbMedV
dem Beschäftigten die Entscheidung offen
lässt, ob und in welchem Umfang er sich
Untersuchungen unterziehen möchte. Bei
der Pflichtvorsorge muss der Beschäftigte
zum entsprechenden ärztlichen Untersuchungstermin erscheinen, Weiteres unterliegt dann dem individuellen Aushandlungsprozess zwischen Arzt/Ärztin und
Beschäftigten. Zukünftig rückt damit die
individuelle persönliche betriebsärztliche
Beratung in den Mittelpunkt der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Wichtige Aufgabe
des Arztes bzw. der Ärztin wird es dabei
sein, unter Kenntnis der Arbeitsplatzsituation den Beschäftigten bzw. die Beschäftigte
über die entsprechenden Gefahren für die
Gesundheit zu beraten und ihm bzw. ihr
die für eine gezielte individuelle Beurteilung einer Gesundheitsgefährdung erforderlichen Untersuchungen zu erklären,
anzubieten und ggf. durchzuführen. Letztendlich entscheidet damit der bzw. die
Betroffene über den Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorge wesentlich mit.
In diesem Kontext erinnerte der Präsident der DGAUM, Prof. Dr. Hans Drexler,
Erlangen, nochmals daran, welch wichtige
Funktion dem arbeitsmedizinischen Biomonitoring als Teil der Heilkunst zukommt.
Die schematische Handhabung von Grenzwerten, wie sie in den sog. BAT-Werten (Biologische Arbeitsstoff-Toleranzwerte) niedergelegt sind, sei mit der ärztlichen Kunst unvereinbar. Für eine arbeitsstoffbezogene Toxikologie sei ein hohes Maß an Kompetenz
notwendig, um aus Messbefunden mittels
ärztlicher Beurteilung zu verlässlichen medizinischen Befunden für die Gefährdungsbeurteilung von Arbeitnehmern zu gelangen.
Summa summarum: Durch die Novellierung der ArbMedVV wird die Verantwortung des Arztes bzw. der Ärztin für
den individuellen medizinischen Arbeitsschutz deutlich gestärkt. Die unreflektierte
Abarbeitung von Untersuchungsabläufen,
wie diese z. B. in den Grundsätzen für die
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen der gesetzlichen Unfallversicherung
(DGUV) vorgesehen sind, gehören damit der Vergangenheit an und widersprechen den rechtlichen Vorgaben. Für die
DGUV sagte der bei der Veranstaltung anwesende stellvertretende Hauptgeschäfts-
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führer, Dr. Walter Eichendorf, eine an der
novellierten ArbMedVV orientierte Überarbeitung der sog. G-Grundsätze zu, um
die dort gefassten Handlungsempfehlungen den neuen rechtlichen Vorgaben anzupassen.
Dr. phil. Thomas Nesseler
Hauptgeschäftsführer der DGAUM
DGAUM-Homepage
Bitte um aktuelle E-Mail-Adressen
der Mitglieder
Login-Bereich für Mitglieder gestattet
eigenständige Bearbeitung der persönlichen Daten
Unter dem Button „Mitgliederbereich“ steht
allen Mitgliedern der DGAUM auf der
Homepage http://www.dgaum.de seit Anfang September der Premiumbereich für
diese Zielgruppe als Passwort-geschützte
Sphäre mit einem erweiterten Service zur
Verfügung.
Alle jene Mitglieder, von denen der Geschäftsstelle die Email-Adressen zur Verfügung standen, hatten eine Email-Nachricht mit ihren jeweiligen Login-Daten
erhalten und können seitdem das neue
Info-Angebot nutzen. Für den Start hatte
die Geschäftsstelle einige nützliche Informationen im geschlossenen Login-Bereich
hinterlegt, so etwa die Dokumentation zur
Mitgliederversammlung 2013 oder die aktuelle Finanzordnung der Fachgesellschaft.
Darüber hinaus findet man inzwischen
auch die Verbandsseiten aus der Zeitschrift
ASU seit dem Relaunch mit Ausgabe 3/2013
oder Fotodokumentationen von Tagungen
des Forums Arbeitsphysiologie. Zuletzt
wurde eine Dokumentation mit Vorträgen
eingestellt, wie diese im Rahmen der Veranstaltung „Arbeitsmedizin im Wandel. Die
Novellierung der ArbMedVV Was kann, was
soll, was muss ein Arbeitsmediziner?“ am
23. Oktober in München gehalten worden
waren. Darüber hinaus werden künftig
wichtige arbeitsmedizinische oder sozialpolitische Themen, die von Funktionsträgern der DGAUM aus dem Vorstand oder
den Arbeitsgruppen in Vorträgen ausgearbeitet wurden, DGAUM-Mitgliedern als
PDF-Datensatz zur Verfügung gestellt.
Homepage der DGAUM mit Anmeldemaske zum Premiumbereich für Mitglieder
Besonders wichtig für die Mitglieder ist,
dass sie nun ihre in der Mitglieder-Datenbank hinterlegten Daten (Anschrift, Telefon,
Bankdaten etc.) eigenständig aktualisieren
können. Die Geschäftsstelle bittet daher die
persönlichen Mitgliederdaten nochmals genau zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
Diejenigen Mitglieder, denen man bisher noch keine Login-Daten per Email zur
Verfügung stellen konnte, da entweder gar
keine oder keine aktuelle E-Mail-Adresse
verfügbar war, sollten der Geschäftsstelle
so rasch wie möglich per E-Mail an: [email protected] eine Nachricht mit ihrer
aktuellen Email Adresse zukommen zu lassen. Dann werden die persönlichen LoginDaten umgehend zur Verfügung gestellt.
Vielen Dank für diese Mühe und das Entgegenkommen sowie das Vertrauen in die
Arbeit der Geschäftsstelle! Selbstverständlich greift die Geschäftsstelle der DGAUM
gerne auch Anregungen und Verbesserungsvorschläge auf. Es gibt bekanntlich
nichts, was man nicht noch besser machen
könnte.
Dr. phil. Thomas Nesseler
Hauptgeschäftsführer der DGAUM
ASU Arbeitsmed Sozialmed Umweltmed 48 | 11.2013
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