Anstellungsvertrag für Automobilverkäufer/innen in den Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes 0) Zwischen der Firma (im Folgenden Arbeitgeber genannt) und Stand: 06.2010 Herrn/Frau (im Folgenden Verkäufer/in genannt) wird folgender Vertrag 1) geschlossen: Einstellung und Vertragsdauer 1. Der regional geltende Manteltarifvertrag für den/die Verkäufer/in des Kraftfahrzeuggewerbes sowie der entsprechende regional geltende Gehalts-/Vergütungs-/Entgelttarifvertrag*; die regional geltenden Tarifverträge über Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, Verdienstsicherung, Entgeltumwandlung, Kontoführungsgebühren, Tarifschiedsverfahren, Altersteilzeit, Arbeitszeitflexibilisierung* sowie diese ergänzenden, ändernden oder an ihre Stelle tretenden Tarifverträge sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Vertrages. 2) Gleiches gilt für die im Betrieb bestehenden Betriebs- und Dienstvereinbarungen. (Diese und ggf. weitere geltende Tarifverträge sind hier oder auf Anlage zum Anstellungsvertrag aufzuführen): 2. Als Arbeitsort wird und vereinbart.3) Der/Die Verkäufer/in wird in die Beschäftigungs-/Vergütungs-/Entgeltgruppe des betreffenden Tarifvertrags eingestuft. Er/Sie ist verpflichtet, auf Wunsch des Arbeitgebers oder seiner Beauftragten bei Bedarf auch andere, gleichwertige und zumutbare Arbeiten im Betrieb zu leisten. Die Einstellung als -Verkäufer/in erfolgt zur Probe mit Wirkung vom bis zum 4); (Höchstdauer gemäß Tarifvertrag) an diesem Tage endet das Probearbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der Probezeit kann das Probearbeitsverhältnis beiderseits mit der im Manteltarifvertrag festgelegten Frist gekündigt werden. 3. Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit begründet. 5) Für Kündigungen gelten die tarifvertraglich vorgesehenen Kündigungsfristen. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, in dem Zeitpunkt, in dem der/die Verkäufer/in die ungekürzte Regelaltersrente in Anspruch nehmen kann. 4. Ohne Einhaltung einer Frist kann gemäß § 626 BGB das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde gelöst werden. Ein wichtiger Grund für den Arbeitgeber liegt insbesondere vor, wenn der/die Verkäufer/in gegen seine/ihre arbeitsvertragliche Treuepflicht in grober Weise verstößt, z.B. a) trotz Abmahnung wahrheitswidrig Bericht erstattet; b) Interessenten- oder Kundenanschriften - ganz gleich zu welchem Zweck - unentgeltlich oder entgeltlich an andere Firmen oder Personen weitergibt, c) sich irgendwelche Einkünfte oder sonstige Vorteile von Dritten verschafft, sei es von Kunden oder Lieferanten oder von sonstigen Firmen oder Personen. Eine fristlose Kündigung, die als solche unwirksam ist, gilt als fristgemäße Kündigung zum nächstmöglichen Termin. 5. Nimmt der/die Verkäufer/in die Arbeit nicht oder verspätet auf, verweigert er/sie vorübergehend unberechtigt die Arbeit, löst er/sie das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist unberechtigt auf oder wird der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten des/der Verkäufer/s/in zur außerordentlichen Kündigung veranlasst, so hat der/die Verkäufer/in an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. * Nichtzutreffendes bitte streichen 1) bis 6) s. Zusatzinformationen Als Vertragsstrafe wird für den Fall der verspäteten Aufnahme der Arbeit, der vorübergehenden Arbeitsverweigerung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist ein sich aus der Bruttomonatsvergütung nach vorstehendem § 4 Abs. 1 zu errechnendes Bruttotagegeld für jeden Tag der Zuwiderhandlung vereinbart, insgesamt jedoch nicht mehr als das in der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ansonsten zu zahlende Arbeitsentgelt. Im Übrigen beträgt die Vertragsstrafe ein Bruttomonatsentgelt gemäß vorstehendem § 4 Absatz 1. Das Recht des Arbeitgebers, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Dem/Der Verkäufer/in steht das Recht zu nachzuweisen, dass der pauschalierte oder vom Arbeitgeber dargelegte Schaden niedriger oder überhaupt nicht entstanden ist Arbeitsbereich 6. Dem/Der Verkäufer/in obliegt es, für den Arbeitgeber Kraftfahrzeuge und andere gehandelte Waren und Dienstleistungen zu verkaufen und alle damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten auszuführen. Die Tätigkeit des/der Verkäufer/s/in ist mit der Auslieferung eines Fahrzeugs noch nicht beendet. Es ist unter anderem seine/ihre Pflicht, die weitere Verbindung zum Kunden in allen einschlägigen Fragen zu pflegen und ihn entsprechend zu beraten. 7. Der/Die Verkäufer/in hat betriebliche Anweisungen zu befolgen, die ihm/ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und die Interessen des Betriebes nach besten Kräften zu vertreten. Er/Sie ist verpflichtet, seine/ihre Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und darf ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers keinerlei selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit daneben ausüben, welche die vertraglich geschuldeten Leistungen oder die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen. Er/Sie darf sich ferner in keiner Form unmittelbar oder mittelbar an Unternehmen beteiligen, die im Interessenbereich des Arbeitgebers tätig sind. Dem/Der Verkäufer/in ist es untersagt, während der Arbeitszeit und der Pausen Alkohol zu sich zu nehmen. 8. Die Durchführung der Kundenbesuche und Probefahrten und die Anwesenheit des/der Verkäufer/s/in im Betrieb richten sich nach den betrieblichen Anweisungen des Arbeitgebers. Dem/Der Verkäufer/in ist es untersagt, Kundenfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge des Arbeitgebers oder seines Beauftragten ohne gültige Fahrerlaubnis in Betrieb zu setzen. Außerdem ist es ihm/ihr verboten, die genannten Fahrzeuge ohne Auftrag des Arbeitgebers oder seines Beauftragten zu fahren. Wird dem/der Verkäufer/in ein firmeneigenes Fahrzeug zur Verfügung gestellt, so darf er/sie es nur zur Ausübung seiner/ihrer vertraglichen Tätigkeit benutzen. Für Schäden haftet er/sie im Rahmen der Verschuldenshaftung. Ist der/die Verkäufer/in berechtigt, Kaufinteressenten oder deren Beauftragten das Führen des Fahrzeugs zu gestatten, so hat er/sie sich vorher den vorgeschriebenen Führerschein vorlegen zu lassen. Sollte der/die Verkäufer/in mit einem firmeneigenen Fahrzeug an einem Unfall beteiligt sein, so hat er/sie die Polizei hinzuzuziehen und unverzüglich dem Arbeitgeber einen schriftlichen Bericht (mit Skizze) einzureichen. 9. Über alle ihm/ihr zur Kenntnis gelangenden Interessentenanschriften sowie über seine/ihre Besuchstätigkeit hat der/die Verkäufer/in täglich schriftlich zu berichten. Die von ihm/ihr gemeldeten Interessentenanschriften werden dem/der Verkäufer/in zur Bearbeitung überlassen, wenn sie nicht aus betriebsbedingten Gründen anderen zur Bearbeitung übertragen werden. Der Arbeitgeber behält sich Kunden zur direkten Bearbeitung vor. 10. Personenbezogene Daten des/der Verkäufer/s/in werden entsprechend § 32 BDSG für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn dies entweder für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses oder für dessen Durchführung bzw. dessen Beendigung erforderlich ist. * Nichtzutreffendes bitte streichen 1) bis 6) s. Zusatzinformationen Außerdem verpflichtet sich der/die Verkäufer/in durch eine Unterschrift auf einem gesonderten Formblatt das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG zu wahren. Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist Bestandteil dieses Vertrages und zwingend als Anlage zu führen. 11. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem/der Verkäufer/in Verkaufsgebiet und Arbeitsbereich zuzuweisen, ohne dass dem/der Verkäufer/in daraus ein Anspruch auf alleinige Bearbeitung erwächst. Dies schließt das Recht des Arbeitgebers ein, Verkaufsgebiete und Arbeitsbereiche in zumutbarer Weise zu verändern. 12. Über erfolgreiche Verkaufsverhandlungen legt der/die Verkäufer/in jeweils auf den ihm/ihr zu diesem Zweck ausgehändigten Formularen einen vollständig ausgefüllten und vom Kunden rechtsgültig unterzeichneten Kaufantrag bzw. Bestellvordruck vor. Die Kaufverträge kommen erst durch Genehmigung des Arbeitgebers, bzw. der Lieferfirma zustande. Aus einer Verweigerung dieser Genehmigung, die ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, erwachsen dem/der Verkäufer/in keine Ansprüche. Der/Die Verkäufer/in ist nicht berechtigt, für den Arbeitgeber verbindliche Erklärungen abzugeben oder Zahlungen in Empfang zu nehmen. 13. Der/Die Verkäufer/in ist verpflichtet, alle ihm/ihr während seiner/ihrer Tätigkeit beim Arbeitgeber bekannt gewordenen geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten - auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses - streng vertraulich zu behandeln. 14. Im Falle des Ausscheidens oder der Freistellung ist der/die Verkäufer/in verpflichtet, unaufgefordert sämtliche in seinem/ihrem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen, Schlüssel und das Firmenfahrzeug dem Arbeitgeber zurückzugeben sowie diesem jederzeit über den Stand von Verkaufsverhandlungen oder über sonstige Geschäftsvorgänge Auskunft zu erteilen. Entgelt 15. Das Entgelt für die vertragliche Tätigkeit des/der Verkäufer/s/in besteht aus einem Fixum sowie aus Provisionen für die von ihm/ihr gemäß Nr. 11 Absatz 1 zum Abschluss gebrachten und vom Arbeitgeber genehmigten Geschäfte, vorbehaltlich der Regelung in Nr. 15. Die Höhe dieser Vergütungen ergibt sich aus dem Anhang, der Bestandteil dieses Vertrags ist. In der vereinbarten Provision ist das Entgelt für die gesetzlichen Feiertage einbezogen. Anmerkung: Die in dem Anhang "Gehaltsvereinbarung" festgelegten Provisionen enthalten einen Aufschlag von 3,5 % auf die Verkaufsprovision als Entgelt für die auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage. 16. Für Geschäfte, bei denen die Auslieferung bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses noch nicht erfolgt und deren Bearbeitung folglich noch nicht abgeschlossen ist, gilt der Grundsatz, dass die vereinbarte Provision zwischen dem/der ausgeschiedenen Verkäufer/in und dem/der Nachbearbeiter/in geteilt wird. Dem/Der ausgeschiedenen Verkäufer/in stehen unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Nachbearbeitungstätigkeit folgende Provisionen zu: a) bei Auslieferung im 1.-3. Monat nach Vertragsbeendigung ¾ b) bei Auslieferung im 4.-6. Monat nach Vertragsbeendigung ⅔ c) bei Auslieferung im 7.-12. Monat nach Vertragsbeendigung ½ d) bei Auslieferung im 13.-18. Monat nach Vertragsbeendigung ¼ der im Anhang vereinbarten Provisionen: Die jeweilige Differenzprovision steht dem/der Nachbearbeiter/in zu. Bei Auslieferung nach 18 Monaten besteht kein Provisionsanspruch des/der ausgeschiedenen Verkäufer/s/in. 17. Die Provisionen sind fällig am Ende des Monats, in dem die Fahrzeuge bzw. das Zubehör ausgeliefert wurden und die Zahlungsmittel (bei Kreditgeschäften die Baranzahlung und gegebenenfalls die Wechsel) eingegangen sind. Eine frühere Fälligkeit entsteht auch nicht durch Beendigung des Anstellungsverhältnisses. 18. Über das monatliche Fixum und die Provisionen hinaus steht dem/der Verkäufer/in kein Anspruch auf Vergütungen zu; tarifliche Ansprüche werden hierdurch nicht berührt. Reisekosten und sonstige Aufwendungen werden nur vergütet, wenn und soweit sie vom Arbeitgeber veranlasst oder genehmigt worden sind. * Nichtzutreffendes bitte streichen 1) bis 6) s. Zusatzinformationen 19. Dem/Der Verkäufer/in ist es nicht gestattet, Forderungen auf gegenwärtige oder zukünftige Vergütungen ohne Einverständnis des Arbeitgebers an Dritte abzutreten. Solche Abtretungen sind gegenüber dem Arbeitgeber unwirksam. Arbeitsunfähigkeit 20. Ist der/die Verkäufer/in durch unvorhergesehene Ereignisse oder durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er/sie den Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Auch ist er/sie verpflichtet, vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. entsprechend der tarifvertraglichen Regelung eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie über deren voraussichtliche Dauer nachzureichen. 21. Wird die Arbeitsunfähigkeit des/der Verkäufer/s/in durch einen Dritten verursacht, ist der/die Verkäufer/in verpflichtet, die ihm/ihr gegen diesen Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe der ihm/ihr während der Arbeitsunfähigkeit gezahlten Vergütung einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberbeitrages zur Sozialversicherung dem Arbeitgeber abzutreten oder geltend zu machen und an den Arbeitgeber abzuführen. Schlussvereinbarungen 22. Der diesem Anstellungsvertrag beigefügte Personalfragebogen ist wesentliche Vertragsgrundlage. Sollte sich eine der in dem Personalfragebogen enthaltenen und für die Einstellung maßgebenden Angaben als unrichtig erweisen, ist der Arbeitgeber unbeschadet seines Rechts auf Anfechtung des Vertrags zur Kündigung, gegebenenfalls zur fristlosen Kündigung berechtigt. Er verwirkt dieses Recht, sofern die Kündigung bzw. Anfechtung nicht unverzüglich nach Kenntnis der Unrichtigkeit der Angaben im Personalfragebogen ausgesprochen werden. Treffen die für das Arbeitsverhältnis maßgebenden Angaben des/der Verkäufer/s/in im Personalfragebogen nicht mehr zu, so hat der/die Verkäufer/in dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere ist er/sie verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die Feststellung einer Schwerbehinderung, einer Schwangerschaft, über die Verhängung mit einem Fahrverbot sowie über Verlust bzw. Entzug des Führerscheins bzw. der Fahrerlaubnis zu unterrichten. Der/Die Verkäufer/in erhält jeweils ein Exemplar des von ihm/ihr ausgefüllten Personalfragebogens. 23. Besondere Vereinbarungen: 24. Ergänzungen und Abänderungen des Anstellungsvertrags, von dem beide Vertragspartner ein Exemplar erhalten haben, bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. 25. Gerichtsstand ist das für den Erfüllungsort der Arbeitsleistung zuständige Gericht. , den _______________________________________ Unterschrift des Arbeitgebers Anhang: Gehaltsvereinbarung * Nichtzutreffendes bitte streichen 1) bis 6) s. Zusatzinformationen , den _______________________________________ Unterschrift des/der Verkäufer/s/in 6) Zusatzinformation zum Anstellungsvertrag für Automobilverkäufer/innen zu 0.: Was ist bei Anwendung dieses Anstellungsvertrages/Arbeitsvertragsformulares zu beachten? Bei der Anwendung dieses Musterarbeitsvertrages muss sich jeder Arbeitgeber darüber im Klaren sein, dass er ein (Arbeitsvertrags-)Formular verwendet. Aufgrund der Änderungen durch die Schuldrechtsreform im Jahr 2002 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2005 (Az: 5 AZR 572/04) entschieden, dass Arbeitsverträge als Verbraucherverträge gelten. Das bedeutet aber, dass die Verbraucherschutzvorschriften aus dem BGB in Zukunft auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung finden. Verwendet der Arbeitgeber somit in einem Vertrag vorformulierte Klauseln, greift zu seinen Lasten § 310 Abs. 3 BGB, so dass Formulararbeitsverträge an den § 305 bis § 309 BGB („AGB-Prüfung“) zu messen sind. Wegen dieser Gleichsetzung eines Arbeitnehmers mit einem Verbraucher besteht deshalb bei der Verwendung von Arbeitsvertragsformularen immer die Gefahr, dass eine Regelung bzw. Klausel des Arbeitsvertrages durch die Gerichte wegen eines Verstoßes gegen das AGB-Recht (§§ 307 ff) als unwirksam angesehen wird. Deshalb kann dem Arbeitgeber bei Verwendung dieses Formulars nur der dringende Rat gegeben werden, mit jedem neu einzustellenden Mitarbeiter das Formular Punkt für Punkt zu besprechen und diese Unterredung schriftlich zu dokumentieren. Ansonsten kann der Mitarbeiter nämlich immer argumentieren, dass er die für ihn überraschende Klausel im Arbeitsvertrag nicht gekannt habe. Insoweit kann dieses Arbeitsvertragsformular nur ein Hilfsmittel sein, um den mit dem Mitarbeiter zu schließenden Arbeitsvertrag im Einzelnen zu besprechen. Insoweit wäre für den Arbeitgeber zu überlegen, ob er sich in Anlehnung an den Musterarbeitsvertrag seinen Text für den Vertrag jeweils selbst überlegt. Soweit er aber dieses Formular verwendet, bietet es sich für den Arbeitgeber an, die einzelne Erörterung des Vertrages durch Abzeichnen eines jeden Paragraphen zu dokumentieren. Dagegen dürfte es nicht ausreichen, wenn am Ende des Vertrages eine maschinenschriftliche Regelung aufgenommen wird, dass jeder Vertragspunkt einzeln besprochen wurde. Denn auch eine solche formularmäßige Regelung wäre damit im Streitfall eine überraschende Klausel. Vielmehr sollte die Formulierung, „dass jeder Einzelpunkt des Arbeitsvertrages erörtert und besprochen wurde“, handschriftlich in den Vertrag aufgenommen werden. zurück zu 1.: Warum sollte man einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen? Nach § 2 des Nachweisgesetzes (NachwG) hat der Arbeitgeber die Pflicht, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und diese dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz führt zwar zu keinen direkten Sanktionen. Allerdings führt die schriftliche Fixierung des Arbeitsvertrages nach dem Nachweisgesetz zu einer Beweiserleichterung für den Arbeitgeber. Denn dieser muss im Falle einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer (oder mit den Behörden) den Inhalt des bestehenden Arbeitsverhältnisses beweisen. Der schriftliche Arbeitsvertrag hilft letztendlich dem Arbeitgeber, dieser Darlegungspflicht zu genügen. Wichtig ist die Schriftform insbesondere auch bei befristeten Arbeitsverträgen. Liegt der befristete Arbeitsvertrag bzw. die Befristungsvereinbarung nicht schon bei Arbeitsantritt des Arbeitnehmers schriftlich und von beiden Seiten unterschrieben vor, gelten diese Arbeitsverträge gemäß §§ 14 Abs. 4, 16 TzBfG als unbefristete Arbeitsverhältnisse. zurück Zusatzinformation zu 2.: Gleichstellungsabrede Möchte ein tarifgebundener Arbeitgeber verhindern, dass nicht tarifgebundene Arbeitnehmer im Falle einer zukünftigen Tarifungebundenheit des Arbeitgeber nicht an zukünftigen Tarifvertragsänderungen bzw. – erhöhungen teilnehmen, so sollte er die nachfolgende Klausel in seinen Arbeitsvertrag aufnehmen: „Diese arbeitsvertragliche Vereinbarung stellt gewerkschaftlich organisierte und gewerkschaftlich nicht organisierte Arbeitnehmer/innen gleich (Gleichstellungsabrede). Für den Fall, dass der Arbeitgeber einem tarifschließenden Verband nicht mehr angehört, nimmt der/der Arbeitnehmer/in ausdrücklich nicht an zukünftigen Tarifvertragsänderungen bzw. – erhöhungen teil.“ Die vorstehende Formulierung ist notwendig, weil das Bundesarbeitsgericht eine einfache, in den Arbeitsverträgen von Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern verwendete Verweisung auf die geltenden Tarifverträge auch dann als dynamische Verweisungsklausel ansieht, wenn der Arbeitgeber einem tarifschließenden Verband nicht mehr angehört. In diesem Fall muss der Arbeitgeber Tarifänderungen und –erhöhungen auch in tariflosen Zustand an NichtGewerkschaftsmitglieder weitergeben. Nur wenn eine klarstellende Zusatzvereinbarung aufgenommen wird (s.o.), kann der Arbeitnehmer nach Auffassung der Rechtsprechung erkennen, dass die Anwendung der geltenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis nicht über die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers hinaus andauert. zurück zu 3.: Angabe eines oder mehrerer Arbeitsorte Unter der Nr. 2 S. 1 des Arbeitsvertrages kann der Arbeitgeber ein, zwei oder auch mehrere Arbeitsorte angeben, an denen ein Einsatz des Arbeitnehmers möglich sein soll. Allerdings muss sich der Arbeitgeber darüber klar sein, dass er sich bei der Nennung zweier oder mehrerer Arbeitsorte die Möglichkeit der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsnehmers erschwert. Wird nämlich der mögliche Arbeitsort auf mehrere Standorte ausgeweitet, so ist die Sozialauswahl im Falle einer betriebsbedingten Kündigung auf die im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers genannten Arbeitsorte auszuweiten. zurück zu 4: Welche Probezeit wird vereinbart? Mit dieser Formulierung wird die Vereinbarung einer Probezeit erreicht. Hier kann ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten eingetragen werden, währenddessen gemäß § 622 Abs. 3 BGB das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann. Der 6 Monatszeitraum ist durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bedingt. Denn das KSchG, welches für Betriebe mit mehr als 5 Arbeitnehmern gilt (bzw. 10 Arbeitnehmern für ab dem 31.12.2003 eingestellte Arbeitnehmer), ist erst nach dem Ablauf von 6 Monaten anwendbar. Innerhalb dieser ersten 6 Monate des Beschäftigungsverhältnisses ist eine Kündigung deshalb noch unproblematisch. Insoweit muss nur die Kündigungserklärung innerhalb dieses 6 Monatszeitraums abgegeben werden – der Beendigungszeitpunkt selbst kann auch außerhalb des Zeitraums liegen. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aber erst nach dem Ablauf von 6 Monaten und ist das KSchG anwendbar, so muss er im Falle einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers die Gründe der Kündigung vor Gericht darlegen. Entscheidet das Gericht dann, dass die Gründe die Kündigung nicht sozial rechtfertigen, besteht das Arbeitsverhältnis ungekündigt fort. Abschließend sei hier noch angemerkt, dass eine Probezeit regelmäßig dann nicht vereinbart werden kann, wenn der Auszubildende nach Beendigung seiner Ausbildung im selben Unternehmen in seinem Ausbildungsberuf eine Tätigkeit aufnimmt. zurück Zusatzinformation zu 5.: Befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis? An dieser Stelle sollte sich der Arbeitgeber die Frage stellen, ob er nach Ablauf der Probezeit ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer eingehen möchte. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kann der Arbeitgeber nämlich das Arbeitsverhältnis durch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung (regelmäßig im Arbeitsvertrag selbst) zeitlich befristen, wenn der Arbeitnehmer nicht zuvor schon im gleichen Betrieb beschäftigt wurde. Grundsätzlich empfiehlt sich eine zeitliche Befristung bei allen Arbeitnehmern, über deren Qualität sich der Arbeitgeber noch keine abschließende Meinung hat bilden können. Dies gilt auch dann, wenn eigentlich eine langfristige Beschäftigung beabsichtigt wird. Denn insbesondere bei Betrieben mit in der Regel mehr als 5 Beschäftigten (bei Einstellungen ab dem 31.12.2003 mit mehr als 10 Beschäftigten) finden die strengen Kündigungsschutzregeln des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung. Deshalb haben diese Unternehmen außerhalb der zeitlichen Befristung der Arbeitsverträge kaum noch eine Möglichkeit zur einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate andauert. Eine zeitliche Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund darf sich maximal auf 2 Jahre erstrecken, wobei der Arbeitsvertrag während dieser Zeit dreimal verlängert werden kann. Unabhängig davon erscheint es uns aber sinnvoll, dass Arbeitsverhältnis zunächst für die Dauer von 12 Monaten zu befristen. Unmittelbar vor Auslaufen der Befristung kann dann das Arbeitsverhältnis noch einmal schriftlich um 12 weitere Monate (bzw. zweimal um jeweils 6 Monate) verlängert werden. Auf diese Weise erhält der Arbeitgeber dann gleich zweimal eine Möglichkeit zur problemlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Absolut wichtig ist aber, dass innerhalb des 2 Jahreszeitraums die Verlängerung der Befristung jeweils vor Ablauf der Befristungen schriftlich niedergelegt wird. Läuft die Befristung des Arbeitsvertrages aus, endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass es hierzu einer Kündigung bedarf. Erfolgt jedoch über den Beendigungszeitpunkt der Befristungsregelung hinaus eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (Achtung: 1 Tag reicht aus), wandelt sich das zuvor befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes um. Insoweit behalten aber die sonstigen Vereinbarungen des bislang befristeten Arbeitsvertrages ihre Gültigkeit. (Zu beachten ist, dass befristete Arbeitsverhältnisse nicht durch die Arbeitsagentur gefördert werden.) Soweit sich der Arbeitgeber zunächst für den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses entscheidet, muss er anstatt dieses Arbeitsvertrages das Formular „Befristeter Anstellungsvertrag für Automobilverkäufer/innen“ verwenden. zurück zu 6.: Wer unterschreibt den Arbeitsvertrag? Grundsätzlich sollten von dem Arbeitsvertrag zwei Exemplare ausgefertigt werden, da so sichergestellt wird, dass jede Vertragspartei über einen von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vertragstext verfügt. Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um einen Einzelunternehmer, so ist dieser naturgemäß auch nur von diesem zu unterschreiben. Wird der Arbeitnehmer allerdings von einer juristischen Person (z.B. GmbH oder KG) eingestellt, ist der Arbeitsvertrag von dem vertretungsberechtigten Geschäftsführer zu unterschreiben. Sind mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam handlungsberechtigt, bedarf der Arbeitsvertrag natürlich der Unterschrift aller Geschäftsführer. Ähnliches gilt, wenn der Arbeitgeber des Arbeitnehmers eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist. In diesen Fällen sollte der Arbeitsvertrag grundsätzlich von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden. zurück Zusatzinformation