Bundesurlaubsgesetz – Regeln bei der Urlaubsplanung

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06.01.2015
Bundesurlaubsgesetz–RegelnbeiderUrlaubsplanung
InvielenFirmenkommtesmitdemChefoderdenKollegenbesonderszumJahresbeginnzuStreitdarüber,ob,
wannundwiedieMitarbeiterihrenJahresurlaubnehmenkönnen.SomancheAuseinandersetzungwirdallerdings
völligunnötiggeführt,dadieUrlaubsansprüchevonArbeitnehmernimBundesurlaubsgesetzgenauestensgeregelt
sind.DanachhatjederArbeitnehmer–bezogenaufeineSechstagewoche–einengesetzlichverankerten
Mindestanspruchvon24WerktagenErholungsurlaubproJahr–beiSchwerbehindertensindesfünfTagemehr.
WährenddieserZeithatderArbeitnehmerAnspruchaufFortzahlungseinesArbeitsentgeltes.DieweiterenRegeln
erläuternARAGExperten.
MussderArbeitgeberdieWünschederAngestelltenimmerberücksichtigen?
InvielenFirmenkommtesmitdemChefoderdenKollegenbesonderszumJahresbeginnzuStreitdarüber,ob,
wannundwiedieMitarbeiterihrenJahresurlaubnehmenkönnen.SomancheAuseinandersetzungwirdallerdings
völligunnötiggeführt,dadieUrlaubsansprüchevonArbeitnehmernimBundesurlaubsgesetzgenauestensgeregelt
sind.DanachhatjederArbeitnehmer–bezogenaufeineSechstagewoche–einengesetzlichverankerten
Mindestanspruchvon24WerktagenErholungsurlaubproJahr–beiSchwerbehindertensindesfünfTagemehr.
WährenddieserZeithatderArbeitnehmerAnspruchaufFortzahlungseinesArbeitsentgeltes.DieweiterenRegeln
erläuternARAGExperten.
MalochenimUrlaub?
WieesdasWort"Erholungsurlaub"schonzumAusdruckbringt,dientdieserauchtatsächlichderErholungdes
Arbeitnehmers.EinedemUrlaubszweckwidersprechendeErwerbstätigkeitistwährenddesUrlaubsdahernicht
gestattet.
WannhatmanUrlaub?
DerArbeitgeberhatbeiderzeitlichenFestlegungdesUrlaubsdieUrlaubswünschedesArbeitnehmerszu
berücksichtigen,esseidenn,dassdiesen"dringendebetrieblicheBelange"oderUrlaubswünscheanderer
Arbeitnehmer,dieunter"sozialenGesichtspunkten"denVorrangverdienenwürden,entgegenstehen.Genaudaran
entzündetsichindenAbteilungeneinesUnternehmensgernemaleinStreit."Dringend"imSinnedesGesetzessind
betrieblicheBelange,wenndieUrlaubsgewährungfürdenArbeitgeberzueinererheblichenBeeinträchtigungdes
Betriebsablaufesführenwürde.MaßgeblichisthierfürvorallemdiekonkreteSituationdesBetriebes,aberauchdie
BedeutungdesArbeitnehmersunddervonihmausgeübtenTätigkeitenfürdenBetrieb.VordiesemHintergrundkönnen
einerUrlaubsgewährungz.B.personelleEngpässezubestimmtenZeiten(Hochsaison,Messezeiten),plötzlich
auftretendeProduktionsnachfragenoderJahresabschluss-undInventurarbeitenentgegenstehen.
WerhatvorrangigUrlaub?
Beider"Sozialauswahl"hingegenkönnendemUrlaubswunschdieBelangeandererArbeitnehmerentgegenstehen,die
derArbeitgeberaufgrundgesetzlicherVorgabenzuberücksichtigenhat.VonBedeutungsindhierbeidasLebensalter,
DauerderBetriebszugehörigkeit,AlterundAnzahlderKinderunterbesondererBerücksichtigungderSchulpflichtund
UrlaubandererFamilienangehöriger,aberauchein"bestehendesErholungsbedürfnis"oderUrlaubsregelungeninden
vergangenenJahren.VordiesemHintergrunddarfderUrlaubswunscheinesArbeitnehmers,dergeradeseiteinigen
MonatenimBetriebbeschäftigtunddazunochledigist,vordemUrlaubswunscheinesFamilienvatersmitdreiKindern,
derschonseit20JahrenimBetriebist,kaumbestehen.StehendemUrlaubswunschdesArbeitsnehmersallerdings
wederdringendebetrieblicheBelangenochdieUrlaubswünscheandererBetriebsangehörigerentgegen,kannder
ArbeitgeberdenUrlaubnichtverweigernunddieEntscheidungüberdasUrlaubsgesuchauchnichtaufdielangeBank
schieben.AufZusagenwie„ImMomentsprichtnichtsdagegen“,solltemansichallerdingsnichtverlassen.Denneine
Urlaubsgenehmigung"unterVorbehalt"gibtesnicht.DamündlicheZusagenaberimmerschwerzubeweisensind,
ratenARAGExpertenzumklassischenUrlaubsscheinmitUnterschriftvomChef.
ErreichbarimUrlaub?
WennderUrlaubeinmalgewährtist,mussmanfürdieFirmaauchnichtaufStand-bystehen.WersichimUrlaub
befindet,sollsicherholen.ErmussalsonichterreichbarseinunddarfinderRegelauchnichtzurückbeordertwerden.
DasBundesarbeitsgerichthatinmehrerenEntscheidungenbestätigt,dassselbstspezielleVerabredungenzwischen
ChefundMitarbeiterdahingehendunwirksamsind(BAG,Az.:9AZR405/99).DieRichterhaltenesauchnichtfür
notwendig,dassderArbeitnehmer–außerbeiKrankheit–seineUrlaubsadressemitteilt.
Selbstbeurlaubung
SichbeiAblehnungeinesUrlaubsgesuchesallerdings"selbst"Urlaubzugewähren,istkeineallzuguteIdee.Indiesem
FallistderArbeitnehmernämlichverpflichtet,seinenUrlaubsanspruchunterUmständengerichtlichdurchzusetzen.Die
eigenmächtigeSelbstbeurlaubungkannimschlimmstenFallzurfristlosenKündigungführen.
Pressekontakt:
BrigittaMehring
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