1 Agenda I - DSV - Dachverband Schweizer Verteilnetzbetreiber

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Forderungen des DSV
an die Marktöffnung
Bruno Bühlmann
Geschäftsführer EWS Energie AG Reinach
Vorstandsmitglied DSV
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5.6.2007
1. Werkleitertagung DSV / Bruno Bühlmann
Agenda I
Für Verteilnetzbetreiber relevante Artikel im
StromVG
Berücksichtigung der „DSV Forderungen“
DSV Forderungen im Merkur Access II
■ Erzielte Kompromisse der Netznutzungsmodelle
2001 und 2004 erhalten und konkretisieren
■ Marktmodell für die Elektrische Energie – CH
- Grundsätze
- offene Punkte
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im StromVG - Zusammenfassung
Art. 5: Netzgebiete und Anschlussgarantie
Art. 6: Feste Endverbraucher (Lieferpflicht und Tarife)
Art. 8: Aufgaben der Netzbetreiber
Art. 10: Entflechtung
Art. 12: Information und Rechnungsstellung
Art. 13: Netzzugang
Art. 14: Netznutzungsentgelt
Art. 15: Anrechenbare Netzkosten
Art. 25: Auskunftspflicht und Amtshilfe
Art. 29: Strafbestimmungen
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im StromVG
Art. 5: Netzgebiete und Anschlussgarantie
■ Kantone teilen Netzgebiete zu. (Leistungsauftrag)
■ Bundesrat legt Regeln für Zuordnung von Endverbrauchern zu bestimmter Spannungsebene fest
■ Bundesrat kann dies auch für E‘Erzeuger und
Netzbetreiber festlegen
■ Bundesrat kann Endverbraucher und Netzbetreiber
beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen
Abgeltung von (teilweisen) NAI‘s verpflichten
■ Bundesrat kann Endverbraucher und Netzbetreiber
beim Wechsel von Anschlüssen zeitlich befristet
zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten
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im StromVG
Art. 6: Feste Endverbraucher:
Lieferpflicht und Tarife
■ Verteilnetze treffen Massnahmen um an feste Endverbraucher (< 100 MWh) und diejenigen, die auf
den Netzzugang verzichten, jederzeit zu angemessenen Tarifen beliefern zu können
■ Gleiche Verbrauchscharakteristik und gleiche
Spannungsebene > gleicher Tarif⎮min. 1 Jahr fest
■ Netznutzung⎮Energielieferung⎮Abgaben/Leistungen
■ Netzbetreiber führt für Tarifbestandteil Energielieferung eine separate Kostenträgerrechnung
■ Verteilnetzbetreiber sind aufgrund des freien Netzzuganges verpflichtet, Preisvorteile anteilsmässig
an feste Endverbraucher weiterzugeben
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im StromVG
Art. 8: Aufgaben der Netzbetreiber
■ Sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz
gewährleisten
■ Organisation der Netznutzung
■ Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität
■ Erarbeiten der technischen und betrieblichen
Mindestanforderungen (Internat. Normen und
Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen)
■ Mehrjahrespläne erstellen
■ ElCom jährlich orientieren
Bundesrat kann für kleinere Verteilnetze
Erleichterungen vorsehen
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im StromVG
Art. 10: Entflechtung
■ Unabhängigkeit Netzbetrieb sicherstellen. Keine
Quersubventionierung zwischen Netzbetrieb und
übrigen Tätigkeitsbereiche
■ Wirtschaftlich sensible Informationen aus dem
Betrieb des Elektrizitätsnetzes nicht für andere
Tätigkeitsbereiche nutzen
■ Verteilnetzbereiche mindestens buchhalterisch von
übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten
>> Was sind übrige Tätigkeitsbereiche?
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Art. 12: Information und Rechnungsstellung
■ Netzbetreiber stellt nötige Information für Netznutzung leicht zugänglich bereit und veröffentlicht
■ Netznutzungstarife
■ Jahressumme der Netznutzungsentgelte
■ Elektrizitätstarife
■ Techn. und betriebliche Mindestanforderungen
■ Jahresrechnungen
■ Netzbetreiber stellen Netznutzung transparent und
vergleichbar in Rechnung
■ Abgaben/Leistungen an das Gemeinwesen und
Zuschläge auf die Übertragungskosten (z.B. MKF)
sind gesondert auszuweisen
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im StromVG
Art. 12: Information und Rechnungsstellung
(Fortsetzung)
■ Liefert der Netzbetreiber auch Elektrizität an Endverbraucher, ist dies auf der Rechnung getrennt
auszuweisen
■ Keine Kostenfolge beim Lieferantenwechsel auf
den vertraglich vorgesehenen Kündigungstermin
Art. 13: Netzzugang
■ Netzbetreiber ist verpflichtet, Dritten Netzzugang diskriminierungsfrei zu gewähren
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im StromVG
Art. 14: Netznutzungsentgelt
■ Max. Netznutzungsentgelt = Anrechenbare Kosten
+ Abgaben/Leistungen an Gemeinwesen
■ Endverbraucher entrichten Netznutzungsentgelt je
Ausspeisepunkt. (> keine Bündelung)
■ Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt
■ Einfache Strukturen, verursachungsgerecht
■ Distanzunabhängig
■ Einheitlich pro Netzbetreiber, Spannungsebene
und Kundengruppe
■ Ziele einer effizienten Elektrizitätsanwendung
unterstützen
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im StromVG
Art. 15: Anrechenbare Netzkosten
Für ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz
■ Betriebskosten
Mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängende Kosten, insbesondere SDL und Unterhalt
der Netze
■ Kapitalkosten auf der Basis Anschaffungswerte:
■ Kalkulatorische Abschreibungen
■ Kalkulatorische Zinsen (auf den für den Betrieb
der Netze notwendigen Vermögenswerte)
■ Bundesrat legt Grundsätze fest für
■ Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten
■ Einheitliche, verursachergerechte Überwälzung
■ Abgaben/Leistungen an Gemeinwesen
■ Einspeisungen auf untere Spannungsebenen!
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Art. 25: Auskunftspflicht und Amtshilfe
■ Unternehmen sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und notwendige Unterlagen zur Verfügung
zu stellen
Art. 29: Strafbestimmungen
■ Bussen bei Vorsätzlichkeit und Fahrlässigkeit
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Berücksichtigung der „DSV Forderungen“
Stufenweise Marktöffnung (Grenze bei 100 MWh) mit
fakultativem Referendum zwischen 1. und 2. Marktöffnungsschritt
> ☺
100% Marktzutritt für alle Verteilnetzbetreiber mit
dem 1. Marktöffnungsschritt
> ☺
Staatliche Schweizerische Netzgesellschaft für das
Übertragungsnetz
>
Stellung der Kantone als Eigentümer und „Gesetzgeber“ neutralisieren
>
Gleich lange Spiesse für alle
>
Transparente Kriterien für Zuteilung der Endverteiler
zu den Netzebenen
>
Neutrale Haltung zur Regelung der Erneuerbaren
Energien im Rahmen des StromVG
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im Merkus Access II
Ziele:
Erzielte Kompromisse der Netznutzungsmodelle
2001 und 2004 erhalten und konkretisieren.
■ Kostenwälzung: Vor- und Nachgelagerte gemeinsam
■ Pancaking: Vor- und Nachgelagerte gemeinsam
■ Leistungsmessung: Höchstlastverfahren
■ Behandlung mehrerer Übergabestellen zwischen
Vor- und Nachgelagertem: Zeitgleich, sofern eigenständige Netzeinheit in einem regional zusammenhängenden Netzgebiet
Dokumentenstruktur
Dokumententstruktur
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Schlüsseldokumente
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Umsetzungsdokumente
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Werkzeuge / Software
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im Merkus Access II
Marktmodell für die Elektrische Energie – Schweiz
MMEE – CH = Grundsatzdokument für zentrale Aspekte
■ Grundprinzipien:
Wettbewerbsneutral, Verursacherprinzip (kostenbasiert , transparent), differenzierte Gleichbehandlung,
einfache Handhabung, Unternehmensfreiheit ...
■ Distanzunabhängiges Anschlusspunktmodell
■ Gliederung der Netzebenen 1 bis 7 mit Netzzugang auf den Ebenen 3,5 und 7
■ Transparente und nachvollziehbare Grundprinzipien der Kostenwälzung
■ Gewichtung 30% Energie und 70% Leistung
■ Gleichbehandlung eigene/fremde Netze
■ Nachtrag: Schlichtungs- und Schiedsverfahren
Dokumentenstruktur
Dokumententstruktur
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Schlüsseldokumente
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Umsetzungsdokumente
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Werkzeuge / Software
im Merkus Access II
Marktmodell für die Elektrische Energie – Schweiz
MMEE – CH = Grundsatzdokument für zentrale Aspekte
hat verschiedene zentrale Elemente/Forderungen der
Verteilnetzbetreiber nicht aufgenommen.
■ Verfahren zur Kostenwälzung
■ Verhandlungslösung der Beteiligten zur Lösung
des Pancaking (hintereinandergeschaltete Netze)
■ Lastverfahren zur Bestimmung der Leistungskomponente in der Wälzung
■ Kriterien für koinzidente Messung zwischen
vor- und nachgelagerten Netzbetreibern
>>>>> Netznutzungsmodell für Verteilnetze
Dokumentenstruktur
Dokumententstruktur
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Schlüsseldokumente
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Umsetzungsdokumente
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Werkzeuge / Software
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im Merkus Access II
Quelle: VSE
Dokumentenstruktur
Dokumententstruktur
MMEE
CH
Distribution Code
Metering Code
Netznutzungsmodell
für Verteilnetze
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TC
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DC
MC
NNM
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Schlüsseldokumente
...
Neval,
Necal …
Umsetzungsdokumente
...
Werkzeuge / Software
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