Allgemeine Unterstützungspflicht

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Pflichten des Arbeitgebers und der Beschäftigten
Beschäftigte
§ 15 (1) BGV A1
Allgemeine Unterstützungspflicht
Nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß Weisung des Arbeitgebers für ihre
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Arbeitsschutz) zu sorgen.
Auch für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Personen ist zu
sorgen, die von ihren Handlungen und Unterlassungen betroffen sind.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes
sind zu unterstützen.
Anweisungen des Arbeitgebers
sind zum Zwecke des
Arbeitsschutzes zu befolgen.
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Pflichten des Arbeitgebers und der Beschäftigten
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Pflichten des Arbeitgebers und der Beschäftigten
Beschäftigte
Folie 39
Allgemeine Unterstützungspflicht
Art. 13 der
89/391/EWG,
§ 15 ArbSchG,
§ 15 BGV A1
Lernziel:
Verpflichtung der Beschäftigten, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes
umzusetzen
Nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß Weisung des Arbeitgebers für ihre
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Arbeitsschutz) zu sorgen.
Vermeidung der Gefährdungen der eigenen Person und Dritter:
körperliche und geistige Fitness bei der Arbeit
 auftragsgemäßes Handeln
 Genehmigung, Erlaubnis, Fachkunde, Betriebsanweisung, Unterweisung
 bestimmungsgemäßes Benutzen der Einrichtungen, Arbeitsmittel, Ausrüstungen
und Arbeitsstoffe
 Schaffung und Gewährleistung der Schutzvorkehrungen für Dritte und Sachwerte (sichere und stabile Abdeckung, sachgerechte Absperrung usw.)
 ggf. Dokumentation der Arbeit

Auch für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Personen ist zu sorgen, die von ihren Handlungen und Unterlassungen betroffen sind.
Die Beschäftigten haben ihren Arbeitsplatz so einzurichten bzw. so zu verlassen,
dass sie sich und andere Personen aufgrund ihrer „Unwissenheit der örtlichen Umgebung“ nicht gefährden (Verkehrssicherungspflicht).
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Pflichten des Arbeitgebers und der Beschäftigten
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Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind zu unterstützen.
Die Beschäftigten haben alle Arbeitsschutzmaßnahmen zu unterstützen.
Ohne konstruktive Mitarbeit aller Beteiligten funktioniert das Arbeitsschutzsystem
im Unternehmen nicht. Alle Beschäftigten müssen dazu beitragen, dass vorhandene
Arbeitsschutzprobleme gemeinsam gelöst werden.
Die Anteilnahme erhöht nicht nur die Akzeptanz der Beschäftigten, sondern trägt
entscheidend zur Motivation und zum sicherheitsgerechten Verhalten bei.
Anweisungen des Arbeitgebers sind zum Zweck des Arbeitsschutzes zu befolgen.
Sicherheitswidrige Weisungen, die den Arbeitsschutzbestimmungen zuwiderwirken, dürfen nicht befolgt werden. Das Gleiche gilt für Weisungen, die offensichtlich unbegründet und ihre Nutz- sowie Sinnlosigkeit erkennbar sind (Schutz vor
Schikanen).
Hinweis:
Treten Zweifel auf, dass die Weisung begründet ist, sollten Auskünfte und Erläuterungen, z.B. bei der
Fachkraft für Arbeitssicherheit, eingeholt werden.
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Pflichten des Arbeitgebers und der Beschäftigten
Pflichten des Arbeitgebers/Unternehmers
DIN VDE 1000-10, BGV A3
Elektrofachkraft
Elektrofachkraft ist:
• wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung,
• Kenntnisse und Erfahrungen sowie
• Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen, die ihm übertragenen
Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Aufgaben:
• im Auftrag des Arbeitgebers elektrische Anlagen und
Betriebsmittel entsprechend den elektrotechnischen Regeln
zu errichten, zu ändern und instand zu halten
• Übernahme der Führungs- und Fachverantwortung
(bei Arbeiten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft)
• Unterrichten von elektrotechnisch unterwiesenen Personen
• Unterweisen von elektrotechnischen Laien
über sicherheitsgerechtes Verhalten
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Pflichten des Arbeitgebers und der Beschäftigten
Pflichten des Arbeitgebers/Unternehmers
Folie 7
Elektrofachkraft
§ 4 (1)–(3) BGV A3
(bisher VBG 4)
Lernziel:
Aufgaben der Elektrofachkraft

Elektrofachkraft ist,
– wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung,
– Kenntnisse und Erfahrungen sowie
– Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen
die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z.B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle, nachgewiesen.
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
Aufgaben der Elektrofachkraft:
– im Auftrag des Arbeitgebers (Auftraggebers) elektrische Anlagen und
Betriebsmittel entsprechend den elektrotechnischen Regeln errichten,
ändern und instand halten
– Übernahme der Führungs- und Fachverantwortung (bei Arbeiten unter
Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft)
– Unterrichten von elektrotechnisch unterwiesenen Personen
– Unterweisen von elektrotechnischen Laien über sicherheitsgerechtes
Verhalten
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Pflichten des Arbeitgebers und der Beschäftigten
Pflichten des Arbeitgebers / Unternehmers
Unterweisung
Art. 12 der 89/391/EWG, § 12 ArbSchG, § 29 JArbSchG, § 4 BGV A1
Zu unterweisen sind:
• Beschäftigte/Versicherte
• Beschäftigte bei einer Arbeitnehmerüberlassung
Sind zu unterweisen über:
• Mit ihrer Arbeit verbundenen
Gefährdungen und
• Maßnahmen zu ihrer Verhütung
Unterweisungen müssen erforderlichenfalls
wiederholt werden:
• mindestens einmal jährlich
• Ausnahme: Jugendliche mindestens
einmal halbjährlich
Unterweisungen sind schriftlich zu
dokumentieren.
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Pflichten des Arbeitgebers und der Beschäftigten
Pflichten des Arbeitgebers/Unternehmers
Folie 17
Unterweisung
Art. 12 der
89/391/EWG,
§ 12 ArbSchG,
§ 29 JArbSchG,
§ 4 BGV A1
Lernziel:
Inhalt und Zeiträume der Unterweisung durch den Arbeitgeber (oder den zuständigen
Vorgesetzten)
Zu unterweisen sind:
 Beschäftigte/Versicherte
 Beschäftigte bei einer Arbeitnehmerüberlassung
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit ausreichend und
angemessen zu unterweisen.
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung den Entleiher (Unternehmer, der die Leiharbeiter entleiht und in seinem Unternehmen einsetzt).
Hinweis:
Verleiher ist ein Arbeitgeber, der gewerbsmäßig Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zur Arbeitsleistung
an Dritte bzw. andere Arbeitgeber (Entleiher) überlässt.
Sind zu unterweisen über
 mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und
 Maßnahmen zu ihrer Verhütung.
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre
Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BGRegeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.
Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den
Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.
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Diese Unterweisung muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die
Entstehung neuer Gefahren angepasst sein.
Unterweisungen müssen erforderlichenfalls wiederholt werden:
 mindestens einmal jährlich
 Ausnahme: Jugendliche mindestens einmal halbjährlich
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass jeder Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seiner
Einstellung, einer Versetzung oder einer Veränderung seines Aufgabenbereichs,
der Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln, der Einführung einer neuen
Technologie – eine ausreichende und angemessene Unterweisung, insbesondere in
Form von Informationen und Anweisungen – erhält, die eigens auf seinen Arbeitsplatz oder seinen Aufgabenbereich ausgerichtet ist.
Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren.
Eine Vorlage für Ihren Unterweisungsnachweis finden Sie im Anhang A und als
editierbares Word-Dokument auf Ihrer CD-ROM.
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