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4/SN-152/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original)
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AMT DER
SN- JvIENER LANDESREGIERUNG
Beiifft QIHIZINTWUMF
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Dienststelle
MD-Verfassungs- und
Rechtsmittelbüro
Adresse
1082 Wien, Rathaus
Telefonnummer4000-82 317
MD-VfR - 1089/97
Wien, 30. Juli 1997
Entwurf eines Bundesgesetzes,
mit dem das Bundesgesetz über
öffentliche Schutzimpfungen
gegen übertragbare Kinderlähmung geändert wird;
Stellungnahme
An das
Präsidium des Nationalrates
Das Amt der Wiener Landesregierung übermittelt in der Beilage
25 Ausfertigungen seiner Stellungnahme zu dem im Betreff genannten Gesetzentwurf.
mtsdirektor:
Beilage
(25fach)
Obersenatsrat
AD 1105 A-20-955-115013 -20
www.parlament.gv.at
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AMT DER
WIENER LANDESREGIERUNG
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MD-Verfassungs- und
, ~ Rechtsmittelbüro
1082 Wien, Rathaus
MD-VfR - 1089/97
Wien, 30. Juli 1997
Entwurf eines Bundesgesetzes,
mit dem das Bundesgesetz über
öffentliche Schutzimpfungen
gegen übertragbare Kinderlähmung geändert wird;
Begutachtung;
Stellungnahme
zu GZ 21.817/4-VIII/D/5/97
An das
Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
Zu dem mit Schreiben vom 24. Juni 1997, GZ 21.817/4-VIII/Dj5j
97, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
Nach
§
11 Abs. 2 Bundesgesetz über öffentliche Schutzimpfungen
gegen übertragbare Kinderlähmung, BGBI. Nr. 244/1960 idF
BGBI. I Nr. 21/1997, hat der Bund die Kosten des Impfstoffes zu
übernehmen, der für die öffentliche Schutzimpfung von Personen
bis zum vollendeten 21. Lebensjahr benötigt wird. Nach
§
11
Abs. 1 und J tragen die Gemeinden und Länder die übrigen Kosten.
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Der vorliegende Entwurf schränkt den Begriff der öffentlichen
Schutzimpfung auf die Auffrischung und die Schließung von
Impflücken ab dem Schuleintrittsalter ein. Dies bedeutet, daß
die Kosten für die Schutzimpfung gegen übertragbare Kinderlähmung vor dem Schuleintrittsalter nicht mehr vom Bund getragen
werden. Diese Kosten müßten daher von den Erziehungsberechtigten aufgebracht werden.
Es ist aber abzusehen, daß dies zu einem Rückgang der Durchimpfung bei Kindern im Vorschulalter führen wird. Um die derzeit
bestehende Durchimpfungsrate erhalten zu können und eventuell
noch zu erhöhen, ist ein kostenloses Angebot an öffentlichen
Impfstellen für Kinder vor dem Schuleintrittsalter unbedingt
erforderlich. Wenn nun der Bund die Kosten für den Impfstoff
nicht mehr trägt, müßten aus gesundheitspolitischen Gründen die
Länder diese Mehrkosten übernehmen. Bei den zu erwartenden
Impfungen würden diese Mehrkosten für wien knapp 1 Million
Schilling jährlich betragen.
Den Erläuternden Bemerkungen ist weiters zu entnehmen, daß die
Impfung mit dem Totimpfstoff nicht unter den Begriff der öffentlichen Schutzimpfungen fallen soll, da dieser nicht während
der öffentlichen Impf termine sondern das ganze Jahr über geimpft werden soll. Nur durch die Einbeziehung aller Impfstoffe
(Oral- und Totimpfstoff)
in die öffentlichen Impfungen bliebe
die Bedeutung der Schutzimpfung gegen Kinderlähmung als einziger gesetzlich geregelter Impfung aufrecht, die dem Ziel der
WHO zur weltweiten Ausrottung der Kinderlähmung bis zum Jahr
2000 dient. Die Bestimmung des
§
1 des Bundesgesetzes über
öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung
soll daher nicht geändert Herden. Es wird aber dringend vorgeschlagen, im § 3 eine Trennung zwischen öffentlichen Impfungen
mit dem oralen Impfstoff während öffentlicher Impf termine und
öffentlichen Impfungen mit dem Totimpfstoff das ganze Jahr über
aufzunehmen.
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Schließlich wird darauf hingewiesen, daß durch die geplante
Einschränkung der öffentlichen Schutzimpfung die Verpflichtung
.der niedergelassenen Ärzte zur Meldung nichtöffentlicher
Schutzimpfungen mit dem Totimpfstoff an die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 8 entfallen würde. Da der Totimpfstoff für Kinder vor Erreichen des Schuleintrittsalters empfohlen wird, wäre
eine Berechnung der Durchimpfung der Kleinkinder gegen Kinderlähmung durch den Wegfall der Meldung praktisch überhaupt nicht
mehr möglich. Dies würde einen weiteren Rückschritt in der
Impfpolitik bedeuten.
Aus diesen Gründen spricht sich das Amt der Wiener Landesregierung gegen den vorliegenden Entwurf aus, mit dem die Bestimmung
des § 1 des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen
gegen übertragbare Kinderlähmung geändert werden soll. Es wird
vorgeschlagen, den geänderten Impfempfehlungen des Obersten
Sanitätsrates durch eine Anpassung des § 3 des Bundesgesetzes
über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen.
Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme an
das Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Für den Landesarntsdirektor:
SR Dr. Kahler
Dr. Jankowitsch
Obersenatsrat
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