, 4/SN-152/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) LI . 1'-2/HE' t AMT DER SN- JvIENER LANDESREGIERUNG Beiifft QIHIZINTWUMF ZL~.GI/".:tt. Datuml 6. AUO, .1 • V Dienststelle MD-Verfassungs- und Rechtsmittelbüro Adresse 1082 Wien, Rathaus Telefonnummer4000-82 317 MD-VfR - 1089/97 Wien, 30. Juli 1997 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung geändert wird; Stellungnahme An das Präsidium des Nationalrates Das Amt der Wiener Landesregierung übermittelt in der Beilage 25 Ausfertigungen seiner Stellungnahme zu dem im Betreff genannten Gesetzentwurf. mtsdirektor: Beilage (25fach) Obersenatsrat AD 1105 A-20-955-115013 -20 www.parlament.gv.at 1 von 4 2 von 4 4/SN-152/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG • ; MD-Verfassungs- und , ~ Rechtsmittelbüro 1082 Wien, Rathaus MD-VfR - 1089/97 Wien, 30. Juli 1997 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung geändert wird; Begutachtung; Stellungnahme zu GZ 21.817/4-VIII/D/5/97 An das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Zu dem mit Schreiben vom 24. Juni 1997, GZ 21.817/4-VIII/Dj5j 97, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen: Nach § 11 Abs. 2 Bundesgesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung, BGBI. Nr. 244/1960 idF BGBI. I Nr. 21/1997, hat der Bund die Kosten des Impfstoffes zu übernehmen, der für die öffentliche Schutzimpfung von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr benötigt wird. Nach § 11 Abs. 1 und J tragen die Gemeinden und Länder die übrigen Kosten. www.parlament.gv.at 4/SN-152/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) - 2 - Der vorliegende Entwurf schränkt den Begriff der öffentlichen Schutzimpfung auf die Auffrischung und die Schließung von Impflücken ab dem Schuleintrittsalter ein. Dies bedeutet, daß die Kosten für die Schutzimpfung gegen übertragbare Kinderlähmung vor dem Schuleintrittsalter nicht mehr vom Bund getragen werden. Diese Kosten müßten daher von den Erziehungsberechtigten aufgebracht werden. Es ist aber abzusehen, daß dies zu einem Rückgang der Durchimpfung bei Kindern im Vorschulalter führen wird. Um die derzeit bestehende Durchimpfungsrate erhalten zu können und eventuell noch zu erhöhen, ist ein kostenloses Angebot an öffentlichen Impfstellen für Kinder vor dem Schuleintrittsalter unbedingt erforderlich. Wenn nun der Bund die Kosten für den Impfstoff nicht mehr trägt, müßten aus gesundheitspolitischen Gründen die Länder diese Mehrkosten übernehmen. Bei den zu erwartenden Impfungen würden diese Mehrkosten für wien knapp 1 Million Schilling jährlich betragen. Den Erläuternden Bemerkungen ist weiters zu entnehmen, daß die Impfung mit dem Totimpfstoff nicht unter den Begriff der öffentlichen Schutzimpfungen fallen soll, da dieser nicht während der öffentlichen Impf termine sondern das ganze Jahr über geimpft werden soll. Nur durch die Einbeziehung aller Impfstoffe (Oral- und Totimpfstoff) in die öffentlichen Impfungen bliebe die Bedeutung der Schutzimpfung gegen Kinderlähmung als einziger gesetzlich geregelter Impfung aufrecht, die dem Ziel der WHO zur weltweiten Ausrottung der Kinderlähmung bis zum Jahr 2000 dient. Die Bestimmung des § 1 des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung soll daher nicht geändert Herden. Es wird aber dringend vorgeschlagen, im § 3 eine Trennung zwischen öffentlichen Impfungen mit dem oralen Impfstoff während öffentlicher Impf termine und öffentlichen Impfungen mit dem Totimpfstoff das ganze Jahr über aufzunehmen. www.parlament.gv.at 3 von 4 4 von 4 4/SN-152/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) - 3 - Schließlich wird darauf hingewiesen, daß durch die geplante Einschränkung der öffentlichen Schutzimpfung die Verpflichtung .der niedergelassenen Ärzte zur Meldung nichtöffentlicher Schutzimpfungen mit dem Totimpfstoff an die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 8 entfallen würde. Da der Totimpfstoff für Kinder vor Erreichen des Schuleintrittsalters empfohlen wird, wäre eine Berechnung der Durchimpfung der Kleinkinder gegen Kinderlähmung durch den Wegfall der Meldung praktisch überhaupt nicht mehr möglich. Dies würde einen weiteren Rückschritt in der Impfpolitik bedeuten. Aus diesen Gründen spricht sich das Amt der Wiener Landesregierung gegen den vorliegenden Entwurf aus, mit dem die Bestimmung des § 1 des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung geändert werden soll. Es wird vorgeschlagen, den geänderten Impfempfehlungen des Obersten Sanitätsrates durch eine Anpassung des § 3 des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen. Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates übermittelt. Für den Landesarntsdirektor: SR Dr. Kahler Dr. Jankowitsch Obersenatsrat www.parlament.gv.at