32 BZB November 12 Praxis BLZK Keine „Deals” auf Onlineportalen Gerichte untersagen berufs- und wettbewerbswidrige Rabattwerbung Die Ablaufmuster von Rabattportalen gleichen sich: Der Anbieter einer Dienstleistung lässt diese als sogenannten „Deal“ auf dem Portal des Onlinebetreibers einstellen. Auf der Internet-Plattform wird die Dienstleistung zu einem rabattierten Preis angeboten. Genannt werden sowohl die angebotene Leistung als auch der Anbieter. Eine Besonderheit: Die Leistung wird mit einem bestimmten Zahlbetrag, mit einer in Euro angegebenen Ersparnis im Vergleich zum „regulären“ Preis und mit einem sich daraus ergebenden Rabattprozentsatz ausgewiesen und beworben. Der Deal ist auf eine bestimmte Zeit befristet, die Restlaufzeit wird kontinuierlich fortlaufend in Tagen, Minuten und Sekunden heruntergezählt. Typischerweise wird auch angegeben, wie viele Deals bereits verkauft wurden und ob die Käuferzahl erreicht ist, ab der der Deal gegebenenfalls erst Gültigkeit erlangt. Der Kunde zahlt für den Deal und erhält für die eingekaufte Leistung einen Gutschein, der nach vorgegebenen Konditionen einzulösen ist. Für die Bereitstellung der Plattform zur Abwicklung des Deals lässt sich der Portalbetreiber eine umsatzabhängige Vergütung vom Anbieter der jeweiligen Dienstleistung bezahlen. Gerichtsurteile weisen einen klaren Weg Das Einstellen von zahnärztlichen und ärztlichen Leistungen in solche Portale hat in jüngster Zeit Mitbewerber und Berufsvertretungen auf den Plan gerufen, da es hier berufs- und wettbewerbsrechtliche Tatbestände gibt, die einem solchen Handel mit zahnheilkundlichen und heilkundlichen Leistungen entgegenstehen. Dabei wurde nicht nur der Weg der berufsrechtlichen Ahndung beschritten, auch Zivilgerichte mussten angerufen werden, um die Unterlassung solcher Rabattwerbungen durchzusetzen. Erst vor Foto: Thorben Wengert/pixelio.de Online-Rabattportale für Waren und Dienstleistungen boomen. Die Verlockungen für Anbieter und Nachfrager sind groß, obwohl solche Rabattaktionen bei näherer Betrachtung nicht immer sinnvoll erscheinen. Manchmal sind sie für den Anbieter schlichtweg unzulässig. Das gilt auch für Ärzte und Zahnärzte. Gegen die Nutzung von Rabattportalen für Gesundheitsleistungen sind bereits mehrere Gerichtsurteile ergangen. Kurzem haben Landgerichte in Berlin, Hamburg, Köln und München zahnärztliche und ärztliche Deals auf Rabattportalen für unzulässig erklärt. Im zahnärztlichen Bereich ging es nicht nur um die häufiger abgegebenen Offerten für Zahnreinigung und Bleaching, sondern auch um Angebote für eine Kompositfüllung, eine Implantatversorgung und eine prothetische Versorgung sowie für eine bestimmte kieferorthopädische Behandlung. Gegen einen ruinösen Preiswettbewerb In den Gerichtsurteilen wurde hervorgehoben, dass die Bestimmungen der GOZ Versorgungsangebote zu Festpreisen von vornherein nicht zulassen. Darüber hinaus kam in einigen Fällen noch hinzu, dass bestimmte Deals die Mindestgebühren der GOZ für die beworbenen Leistungen unterschritten, was ebenso für unzulässig erklärt wurde. Beide Ver- Praxis BZB November 12 33 BLZK stöße gegen die GOZ stellen zugleich wettbewerbsrechtliche Verstöße dar, wie die Gerichte unmissverständlich deutlich gemacht haben, weil die verletzten GOZ-Bestimmungen dazu dienen, im Interesse der Marktteilnehmer, also der Patienten und der zahnärztlichen Kollegenschaft, das Marktverhalten zu regeln. Sie sollen einen für die Zahnärzteschaft ruinösen Preiswettbewerb verhindern, der letztlich unter dem Gesichtspunkt der Behandlungsqualität auch zulasten der Patienten ginge. Doch damit nicht genug. In Übereinstimmung mit den Berufsvertretungen sahen die Gerichte in dieser Methode auch berufswidrige, weil reklamehaft anpreisende Werbung. Das Problem: Durch die Rabattierungen werden die Patienten in unzulässiger Weise angelockt, durch die zeitliche Befristung der Deals wird gar zum Vertragsabschluss gedrängt. Außerdem wurde von irreführender Werbung ausgegangen, weil es bei Beachtung der bestehenden Abrechnungsvorschriften keinen Festpreis gibt, der als Bezugspunkt für eine Rabattierung gewählt werden könnte. Rabattportalwerbung für Zahnärzte unpassend Ungeachtet dessen, dass wohl niemand berufsoder wettbewerbsrechtliche Sanktionen riskieren will, sind derartige Verschleuderungen von Gesundheitsleistungen für den Anbieter auch wirtschaftlich nicht sinnvoll. Dass man mit derartiger Werbung neue Patienten über die rabattierte Leistung hinaus gewinnt und an sich bindet, ist unwahrscheinlich. Die Leistung wird unter Wert erbracht, zudem ist ein bestimmter Prozentsatz der ohnehin schon rabattierten Vergütung an den Portalbetreiber zu entrichten und der Patient greift typischerweise nur das Schnäppchen ab und zieht anschließend weiter. Außerdem werden Patienten, die – selbst in einer Situation, in der es um die eigene Gesundheit geht – auf Schnäppchenangebote setzen, im Umgang eher zu den schwierigeren zählen, sodass man sie dann doch lieber gehen als kommen sieht. Ein wesentlicher Problempunkt ist der Umstand, dass über das Portal eine bestimmte Therapie ohne vorhergehende Diagnostik verkauft wird, was für sich allein genommen schon berufswidrig ist. Dadurch wird deutlich, dass das Rabattgutscheinsystem völlig am Patienten vorbeigeht. Was macht ein Zahnarzt, wenn sich nach gründlicher Untersuchung des Patienten herausstellt, dass sich doch kein Implantat setzen lässt, eine andere kieferorthopädische Methode anzuwenden ist oder ein Bleaching ohne anderweitige Vorbehandlung kontraindiziert ist? Eine zahnmedizinische Behandlung ist eben nicht vergleichbar mit einer Filmvorführung im Kino, einer Pauschalreise oder einem Steak im Restaurant um die Ecke, die über solche Portale verkauft werden können. Michael Pangratz Justitiar der BLZK Datenschutz und -sicherheit in der Zahnarztpraxis Kann ich meinen Praxis-PC ans Internet anschließen? Wel- stützen, die Anforderungen an Datenschutz und Daten- che Praxisverwaltungssoftware darf ich bei vertragszahn- sicherheit zu erfüllen. ärztlicher Tätigkeit verwenden? Wie oft muss ich eine Da- Der „Datenschutz- und Datensicherheitsleitfaden für die tensicherung vornehmen? Diese und andere Fragen stellen Zahnarztpraxis-EDV“ gibt einen kompakten Überblick. Hier sich Zahnärzte bezüglich ihrer Praxis-EDV. Da Patienten- eine Kurzübersicht: Grundsätze beim Einsatz von EDV in daten in Zahnarztpraxen größtenteils elektronisch verarbei- der Zahnarztpraxis, Nutzung des Internets, Anforderungen tet und gespeichert werden, müssen Zahnarzt und Praxis- an die Praxissoftware und Hardwarekomponenten und team im Umgang mit persönlichen Daten ein paar Dinge Online-Abrechnung in der Zahnarztpraxis. beachten, um gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden. Der „Datenschutz- und Datensicherheitsleitfaden für die Dies betrifft unter anderem den Schutz der Patientendaten Zahnarztpraxis-EDV“ kann als PDF-Dokument unter „Amt- vor der Weitergabe an Dritte. Aber auch die Datensicher- liches“ auf www.blzk.de heruntergeladen werden. heit, also die Absicherung der Patientendaten vor einem Verlust und vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte. Ein Leitfaden zum Umgang mit den sensiblen Patientendaten und auch zur digitalen Infrastruktur in einer Zahnarztpraxis wurde 2011 von der BZÄK und der KZBV herausgegeben. Der Leitfaden soll die Praxen dabei unter- Tanja Sawilla Geschäftsbereich Kommunikation der BLZK Online-Redakteurin