Keine „Deals” auf Onlineportalen

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BZB November 12
Praxis
BLZK
Keine „Deals” auf Onlineportalen
Gerichte untersagen berufs- und wettbewerbswidrige Rabattwerbung
Die Ablaufmuster von Rabattportalen gleichen sich:
Der Anbieter einer Dienstleistung lässt diese als sogenannten „Deal“ auf dem Portal des Onlinebetreibers einstellen. Auf der Internet-Plattform wird die
Dienstleistung zu einem rabattierten Preis angeboten. Genannt werden sowohl die angebotene Leistung als auch der Anbieter. Eine Besonderheit: Die
Leistung wird mit einem bestimmten Zahlbetrag,
mit einer in Euro angegebenen Ersparnis im Vergleich zum „regulären“ Preis und mit einem sich
daraus ergebenden Rabattprozentsatz ausgewiesen
und beworben. Der Deal ist auf eine bestimmte Zeit
befristet, die Restlaufzeit wird kontinuierlich fortlaufend in Tagen, Minuten und Sekunden heruntergezählt. Typischerweise wird auch angegeben,
wie viele Deals bereits verkauft wurden und ob die
Käuferzahl erreicht ist, ab der der Deal gegebenenfalls erst Gültigkeit erlangt. Der Kunde zahlt für den
Deal und erhält für die eingekaufte Leistung einen
Gutschein, der nach vorgegebenen Konditionen einzulösen ist. Für die Bereitstellung der Plattform zur
Abwicklung des Deals lässt sich der Portalbetreiber
eine umsatzabhängige Vergütung vom Anbieter der
jeweiligen Dienstleistung bezahlen.
Gerichtsurteile weisen einen klaren Weg
Das Einstellen von zahnärztlichen und ärztlichen
Leistungen in solche Portale hat in jüngster Zeit
Mitbewerber und Berufsvertretungen auf den Plan
gerufen, da es hier berufs- und wettbewerbsrechtliche Tatbestände gibt, die einem solchen Handel
mit zahnheilkundlichen und heilkundlichen Leistungen entgegenstehen.
Dabei wurde nicht nur der Weg der berufsrechtlichen Ahndung beschritten, auch Zivilgerichte
mussten angerufen werden, um die Unterlassung
solcher Rabattwerbungen durchzusetzen. Erst vor
Foto: Thorben Wengert/pixelio.de
Online-Rabattportale für Waren und Dienstleistungen boomen. Die Verlockungen für Anbieter und
Nachfrager sind groß, obwohl solche Rabattaktionen bei näherer Betrachtung nicht immer sinnvoll
erscheinen. Manchmal sind sie für den Anbieter
schlichtweg unzulässig. Das gilt auch für Ärzte
und Zahnärzte.
Gegen die Nutzung von Rabattportalen für Gesundheitsleistungen
sind bereits mehrere Gerichtsurteile ergangen.
Kurzem haben Landgerichte in Berlin, Hamburg,
Köln und München zahnärztliche und ärztliche
Deals auf Rabattportalen für unzulässig erklärt. Im
zahnärztlichen Bereich ging es nicht nur um die
häufiger abgegebenen Offerten für Zahnreinigung
und Bleaching, sondern auch um Angebote für
eine Kompositfüllung, eine Implantatversorgung
und eine prothetische Versorgung sowie für eine
bestimmte kieferorthopädische Behandlung.
Gegen einen ruinösen Preiswettbewerb
In den Gerichtsurteilen wurde hervorgehoben, dass
die Bestimmungen der GOZ Versorgungsangebote
zu Festpreisen von vornherein nicht zulassen. Darüber hinaus kam in einigen Fällen noch hinzu,
dass bestimmte Deals die Mindestgebühren der
GOZ für die beworbenen Leistungen unterschritten,
was ebenso für unzulässig erklärt wurde. Beide Ver-
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stöße gegen die GOZ stellen zugleich wettbewerbsrechtliche Verstöße dar, wie die Gerichte unmissverständlich deutlich gemacht haben, weil die verletzten GOZ-Bestimmungen dazu dienen, im Interesse
der Marktteilnehmer, also der Patienten und der
zahnärztlichen Kollegenschaft, das Marktverhalten
zu regeln. Sie sollen einen für die Zahnärzteschaft
ruinösen Preiswettbewerb verhindern, der letztlich
unter dem Gesichtspunkt der Behandlungsqualität
auch zulasten der Patienten ginge.
Doch damit nicht genug. In Übereinstimmung mit
den Berufsvertretungen sahen die Gerichte in dieser Methode auch berufswidrige, weil reklamehaft
anpreisende Werbung. Das Problem: Durch die Rabattierungen werden die Patienten in unzulässiger
Weise angelockt, durch die zeitliche Befristung der
Deals wird gar zum Vertragsabschluss gedrängt.
Außerdem wurde von irreführender Werbung ausgegangen, weil es bei Beachtung der bestehenden
Abrechnungsvorschriften keinen Festpreis gibt, der
als Bezugspunkt für eine Rabattierung gewählt
werden könnte.
Rabattportalwerbung für Zahnärzte unpassend
Ungeachtet dessen, dass wohl niemand berufsoder wettbewerbsrechtliche Sanktionen riskieren
will, sind derartige Verschleuderungen von Gesundheitsleistungen für den Anbieter auch wirtschaftlich nicht sinnvoll. Dass man mit derartiger Werbung neue Patienten über die rabattierte
Leistung hinaus gewinnt und an sich bindet, ist
unwahrscheinlich. Die Leistung wird unter Wert
erbracht, zudem ist ein bestimmter Prozentsatz
der ohnehin schon rabattierten Vergütung an den
Portalbetreiber zu entrichten und der Patient greift
typischerweise nur das Schnäppchen ab und zieht
anschließend weiter. Außerdem werden Patienten,
die – selbst in einer Situation, in der es um die eigene Gesundheit geht – auf Schnäppchenangebote setzen, im Umgang eher zu den schwierigeren
zählen, sodass man sie dann doch lieber gehen als
kommen sieht.
Ein wesentlicher Problempunkt ist der Umstand,
dass über das Portal eine bestimmte Therapie ohne
vorhergehende Diagnostik verkauft wird, was für
sich allein genommen schon berufswidrig ist. Dadurch wird deutlich, dass das Rabattgutscheinsystem völlig am Patienten vorbeigeht. Was macht
ein Zahnarzt, wenn sich nach gründlicher Untersuchung des Patienten herausstellt, dass sich doch
kein Implantat setzen lässt, eine andere kieferorthopädische Methode anzuwenden ist oder ein
Bleaching ohne anderweitige Vorbehandlung kontraindiziert ist? Eine zahnmedizinische Behandlung ist eben nicht vergleichbar mit einer Filmvorführung im Kino, einer Pauschalreise oder einem
Steak im Restaurant um die Ecke, die über solche
Portale verkauft werden können.
Michael Pangratz
Justitiar der BLZK
Datenschutz und -sicherheit in der Zahnarztpraxis
Kann ich meinen Praxis-PC ans Internet anschließen? Wel-
stützen, die Anforderungen an Datenschutz und Daten-
che Praxisverwaltungssoftware darf ich bei vertragszahn-
sicherheit zu erfüllen.
ärztlicher Tätigkeit verwenden? Wie oft muss ich eine Da-
Der „Datenschutz- und Datensicherheitsleitfaden für die
tensicherung vornehmen? Diese und andere Fragen stellen
Zahnarztpraxis-EDV“ gibt einen kompakten Überblick. Hier
sich Zahnärzte bezüglich ihrer Praxis-EDV. Da Patienten-
eine Kurzübersicht: Grundsätze beim Einsatz von EDV in
daten in Zahnarztpraxen größtenteils elektronisch verarbei-
der Zahnarztpraxis, Nutzung des Internets, Anforderungen
tet und gespeichert werden, müssen Zahnarzt und Praxis-
an die Praxissoftware und Hardwarekomponenten und
team im Umgang mit persönlichen Daten ein paar Dinge
Online-Abrechnung in der Zahnarztpraxis.
beachten, um gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden.
Der „Datenschutz- und Datensicherheitsleitfaden für die
Dies betrifft unter anderem den Schutz der Patientendaten
Zahnarztpraxis-EDV“ kann als PDF-Dokument unter „Amt-
vor der Weitergabe an Dritte. Aber auch die Datensicher-
liches“ auf www.blzk.de heruntergeladen werden.
heit, also die Absicherung der Patientendaten vor einem
Verlust und vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte.
Ein Leitfaden zum Umgang mit den sensiblen Patientendaten und auch zur digitalen Infrastruktur in einer Zahnarztpraxis wurde 2011 von der BZÄK und der KZBV herausgegeben. Der Leitfaden soll die Praxen dabei unter-
Tanja Sawilla
Geschäftsbereich Kommunikation der BLZK
Online-Redakteurin
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