KLIENTENJOURNAL AUSGABE 2 | Juni 2016 Top-Themen dieser Ausgabe: > USt Online-Shopping > Chaos in der FA-Buchhaltung > Und immer wieder Registrierkassen ... ZUM GELEIT Wir leben in einer unruhigen Periode, geprägt von vielen Herausforderungen – gesellschaftlicher, politischer und ökonomischen Natur. Die Rahmenbedingen waren noch nie so kompliziert und nur mit großem Aufwand zu bewältigen. Veränderungen sind immer geeignet Unsicherheit und auch Widerstand zu generieren – bieten aber gleichzeitig immer auch Chancen! Wir haben die Chance uns von der Allmacht der Banken zu befreien (die selbst Geprügelte von Basel 3 bis Panama sind) – siehe Leitartikel. Wir haben das Crowdfunding Crowdinvesting IMMER BELIEBTER – WIE SCHAUT ES STEUERLICH AUS? Internet, das uns, bei allen oft auch negativen Begleiterscheinungen, die Möglichkeit eröffnet unser Produkt weltweit – auch oder gerade in Nischen – zu vertreiben, oder einzukaufen, wann auch immer und wo auch immer. Wir werden aber auch mit der Registrierkasse, deren Einführung uns jetzt schon über ein Jahr beschäftigt, klar kommen und auch mit den hausgemachten Schwierigkeiten des Finanzamtes, die Umstellun- gen im Rahmen von Einsparungen selbst zu bewältigen. Wir sind mittlerweile über 500.000 (Unternehmen/r/innen), die den Staat erhalten. Und wir werden es weiterhin tun – ob diese Regierung jetzt wirtschaftsfreundlicher wird (New Deal) oder die nächste. Und selbst wenn uns weitere Steine in den Weg gelegt werden – dann bauen wir halt was draus! Diese neuen Finanzierungsformen gewinnen zunehmend an Beliebtheit. Sucht man doch in der „Crowd“ Geldgeber, die man von seinem Projekt überzeugen kann. Eigentlich eine Renaissance des Genossenschaftsgedanken – derzeit als modernstes Tool des Kapitalismus! Aber es ist eben leichter mit den Möglichkeiten des Internets eine Vielzahl Gleichgesinnter zu finden als eine Bank von einer Idee zu überzeugen. Grundsätzlich zu unterscheiden gilt es Crowdfunding und Mag. Manfred Wildgatsch und Johann Wildgatsch Fortsetzung Seite 4 .. Mag. Manfred Wildgatsch, Wirtschaftsprufer und Steuerberater | Johann Wildgatsch, Steuerberater A-1210 Wien, Pius Parsch-Platz 2, Tel. 1/278 12 95-0, Fax DW 28, e-mail: [email protected], www.jupiter.co.at | 2 | Juni 2016 Dabei sind die Seriennummer des Signaturzertifikates und die Kassenidentifikationsnummer der mit der Signaturerstellungseinheit zu verbindenden Registrierkasse bekanntzugeben. Bitte wenden Sie sich zu diesem Zweck an uns, falls Sie über keinen eigenen FinanzOnline Zugang verfügen. Zur Erlangung der elekes dazu mehrere Möglichkei- tronische Signatur wird man ten, sprechen sie sich daher sich in der Praxis an den in bitte rechtzeitig mit ihrem Kas- Österreich bekanntesten Anbieter für elektronische Signasenlieferanten ab. turen, A-trust (www.a-trust.at), Beginnend mit 1.7.2016 wenden. Die Smartcard kostet können diese Sicherheits- € 9,- das Kartenlesegerät € einrichtungen über Finanz- 12,50. Registrierkasse: Die nächsten Schritte ACHTUNG TERMIN: 1: JULI 2016! Die meisten Registrierkassen sind installiert, die Kinderkrankheiten werden langsam behoben – jetzt müssen die nächsten Schritte gesetzt werden. Ab 1.4.2017 müssen alle Kassensysteme über eine technische Sicherheitseinrichtung (Signaturerstellungseinheit) verfügen. Technisch gibt 2 Online gemeldet werden, bis 1.4.2017 müssen sie gemeldet sein. natur auf den einzelnen Belegen kann man feststellen, von welcher Kasse dieser Beleg stammt, weiters die fortlaufende Nummer des Barumsatzes, den verschlüsselten Stand des Umsatzzählers, die Seriennummer des Signaturzertifikates, die letzten zehn Stellen des Signaturwertes des vorhergehenden Barumsatzes sowie den Signaturwert des laufenden Barumsatzes. Damit will die Finanzbehörde Österreichs Kassen manipulationssicher machen. Bitte kümmern sie sich rechtzeitig darum, um nicht kurz vor Fristende ins Gedränge zu Durch die elektronische Sig- kommen. > Gutscheine in der Registrierkasse! > Letzte Meldung: Doch noch Entschärfung bei der Registrierkasse! Wie sind Gutscheine im Zusammenhang mit der Registrierkasse zu behandeln? Zu Redaktionsschluss erreicht uns die Meldung, dass der Ministerrat am 21.6. folgende Erleichterungen für den Bereich Gastronomie und Vereine beschließen möchte: Der Verkauf von sogenannten Wertgutscheinen, die Ware ist also noch nicht konkretisiert, stellt keinen steuerbaren Vorgang dar. Es wird dadurch auch noch keine Steuer ausgelöst. Zweckmäßigerweise wird der Gutscheinverkauf aber in der Registrierkasse als „0% Umsatz“ in der Kategorie Bonverkauf erfasst werden. Damit ist sowohl der Einzelaufzeichnungspflicht als auch der Pflicht eine lückenlose und sicherheitstechnisch einwandfreie Aufzeichnung aller Bareingänge zu haben, genüge getan. Die Einlösung des Gutscheines führt dann zu einem Barumsatz, und es muss auch ein Beleg erstellt werden. Die Registrierkassen haben dazu eine eigene Kategorie. > Schaffung einer neuen Beschäftigungskategorie „Aushilfskraft“. Vollversicherte dürfen über ihren Hauptberuf hinaus 18 Tage im Jahr als Aushilfskraft tätig sein, gilt auch für Unternehmer. Die SV wird sofort abgeführt – keine Nachzahlungen. > „Kalte-Hände-Regelung“: Umsätze, die im Freien gemacht werden, dürfen mittels Kassasturz bis 30.000,- € aufgezeichnet werden und müssen nicht mehr mit den Umsätzen des Hauptbetriebes zusammengezählt werden. > „Kleine Vereinsfeste“: Stundengrenze von 48 Stunden wird auf 72 Stunden ausgedehnt. > Für kleine Vereinskantinen entfällt die Registrierkassenpflicht (bis 52 Tage geöffnet und > 30.000,- € Umsatz). Über das tatsächliche Ergebnis informieren wir Sie in der nächsten Ausgabe oder per Blitz-Info. 3 Immer wieder gibt es (umsatzsteuerrechtliche) Probleme, wenn Unternehmen – wie es immer öfter vorkommt – bei ausländischen Plattformen (z.B. Amazon) einkaufen. Bei Lieferungen von Gegenständen zwischen Unternehmen (UID-Nummer!) verschiedener Mitgliedsstaaten handelt es sich um innergemeinschaftliche Lieferungen, die aus Sicht des Lieferanten in aller Regel umsatzsteuerfrei sind. Beim Erwerber handelt es sich um einen innergemein- Umsatzsteuerpflicht vor, bei Überschreiten der Lieferschwelle (in Österreich € 35.000,-) verlagert sich diese in jenes Land, in dem die Beförderung oder Versendung endet. Bei sonstigen Leistungen wird die DIE UID-NUMMER BRINGT´S! Umsatzsteuer hingegen – mit (RECHTZEITIG BEKANNT GEGEBEN) zahlreichen Ausnahmen – am Ort des Leistungsempfängers fällig. als Privatperson behandelt der Plattform! Erfahrungsgeund erhalten in unserem Bei- mäß ist es äußerst mühsam Im Allgemeinen gilt, dass der spiel eine Rechnung mit 19% bis unmöglich eine korrigierte Betreiber einer Internetseite deutscher Umsatzsteuer. Diese Rechnung oder gar eine (letztauch als Erbringer der ange- ist allerdings für Sie nicht „ver- lich zu unrecht) bezahlte Steubotenen Leistung anzusehen wertbar“! er (zurück) zu erhalten. Und ist, nur selten wird er als Verauch über das Vorsteuererstattungsverfahren ist diesbezüglich nichts zu gewinnen! Online-Shopping B2B Achtung USt! Wollen Sie also nicht auf einer ausländischen Umsatzsteuer „sitzenbleiben“, müssen Sie schon bei der Bestellung Ihre UID-Nummer bekanntgeben! Für die Umsatzsteuerpflicht ist die tatsächliche Warenbegung entscheidend! Erfolgt also der Versand von einem inländischen Lager, unterliegt die Lieferung der österreichischen schaftlichen Erwerb. Die dies- mittler tätig werden (und dies Am besten hinterlegen Sie Ihre Umsatzsteuer. Diese kann nabezüglich zu entrichtende Er- müsste für einen Dritten ein- UID-Nummer gleich beim An- türlich als Vorsteuer geltend werbssteuer kann bis auf we- deutig erkennbar sein). legen Ihrer Benutzerdaten auf gemacht werden. nige Ausnahmen sofort als Vorsteuer abgezogen werden. Bestellen Sie nunmehr z.B. bei > Fahrtenbuch als App Der Erwerb muss für das Un- Amazon in Deutschland Waternehmen erfolgen, und es ren für Ihr Unternehmen, liegt müssen die übrigen Voraus- eine (aus Sicht von Amazon Für die Smartphone-Generation gibt es jetzt auch schon setzungen für einen Vorsteuer- Deutschland) steuerfreie innerdie entsprechende App. Vom ÖAMTC promoted und als abzug gegeben sein. Bei gemeinschaftliche Lieferung für das Finanzamt geeignet bezeichnet sollte eine sonstigen Leistungen geht im vor, d.h. die Rechnung hat Verwendung auch bei einer entsprechenden Gegensatz dazu die Steuer- keine Umsatzsteuer aufzuweiBetriebsprüfung standhalten. schuld meist auf den Empfän- sen. Sie müssen aber bereits Weitere Informationen zum neuen Service: ger über. bei Bestellung – um als Unterwww.oeamtc.at/mobito nehmer erkennbar zu sein – Die App kann sowohl für Android als auch iPhone Erfolgen hingegen diese Liefe- Ihre UID-Nummer bekanntim jeweiligen App Store gratis downgeloaded werden rungen an Privatpersonen oder geben um so eine richtige (direkter Link auf ÖAMTC-Homepage) oder andere Abnehmer ohne UID- („steuerlose“) Rechnung zu erwww.mobito.at laden und sich anmelden. Nummer liegt grundsätzlich halten. Andernfalls werden Sie | 2 | Juni 2016 Crowdfunding Crowdinvesting FF VON SEITE 1 Crowdinvesting. Beiden ist noch gemeinsam, dass man sich mit einer Investition an einer Idee oder einem Projekt beteiligt und es sich um Nachrangdarlehen handelt – im Falle des Misserfolgs, also der Insolvenz des Darlehensnehmers, ist der Totalverlust möglich. Den Unterschied macht dann erst die Gegenleistung, denn diese ist auch das Kriterium für die Steuerbarkeit – also ob Umsatz- oder sonstige Steuern anfallen können. 4 eine Spitzenzinssätze von über satzsteuerpflicht vorliegt. 8% gegenüber. Diese unterlieEindeutig umsatzsteuerpflichgen im Realisierungsfalle der tig ist, wenn das Investment Einkommensteuer. einer Vorfinanzierung eines > Beim Crowdfunding wird Produktes dient (pre-sale) und es schon etwas komplizierter. das Produkt nach FertigstelEs gibt die Variante lung geliefert wird (Lieferung löst umsatzsteuerpflichtigen Er> donation-based und lös aus). > reward-based. Wird die Gegenleistung in Beide können unter Umstän- Form von Sponsoring, also den zu einer Umsatzsteuer- einer Werbeleistung, – oder pflicht führen. einer anderen sonstigen Leistung – erbracht, unterliegt nur Bei donation-based Funding der tatsächliche Wert (der Wersteht, wie der Namen schon beleistung) – und dieser muss sagt, für den Geldgeber eine unter 50% der Einlage betraSpende im Vordergrund. Es gen – der Umsatzsteuerpflicht, kann aber durchaus sein, dass der Rest hingegen als nicht das unterstützte Projekt aus steuerbarer Zuschuss eben steuerlicher Sicht eine Ein- nicht. Liegt der Wert der Gekunftsquelle darstellt. Die Ge- genleistung aber über 50% des genleistung kann unter Investments unterliegt der geUmständen der Umsatzsteuer samte Betrag der Umsatzsteuunterliegen. erpflicht. vereinbart, es handelt sich also um eine reine Finanzierungsform und löst daher keine Umsatzsteuerpflichten aus. Die beiden größten Wiener Fußballvereine (Rapid und Austria) haben diese Finanzierungsform bereits genutzt (Rapid brauchte für die erste Million noch 69 Tage, Austria gerade einmal 24 Stunden!). Neben den Zinsen gibt es für die Mini-Investoren noch zahlreiche Goodies, die für wahre Fans sicher noch eine zusätzliche Motivation darstellen. > Für Crowdinvesting sind Einem Basiszinssatz von 2,5% fixe oder variable Zinssätze stehen bei Erfolg der Sportver- Auch wenn beim reward- Sie sehen also, dass die Regebased Funding die Gegenleis- lungen des Gesetzgebers, wie tung im Vordergrund steht, ist leider meistens, nicht ganz ein> Schenkung eines Betriebes: hier umgekehrt auch nicht un- fach sind. Sollten Sie daher bedingt von einer Umsatzsteu- aktiv oder passiv an diese FiVorsicht USt! erpflicht auszugehen. Hier be- nanzierungsform denken, bestimmt nämlich der Wert der sprechen Sie es mit uns vor Wurde für die unentgeltliche Übertragung von WirtschaftsGegenleistung, ob eine Um- Inangriffnahme! gütern vom Vorbesitzer ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen unterliegen diese der umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchsbesteuerung. > Wir werden immer mehr: Die Bemessungsgrundlage dafür stellt der Wiederbeschaffungspreis, bei selbst hergestellten Gegenständen die Selbstkosten, dar! Bei Fortführung des Betriebs und Vorsteuerabzugsberechtigung kann diese natürlich wieder in Abzug gebracht werden. Etwas komplizierter wird es bei der Übertragung von Liegenschaften. Diese sind gemäß Gesetz grundsätzlich steuerfrei, nicht aber die darauf allenfalls errichteten Gebäude, etc. Im Bedarfsfalle kontaktieren Sie uns bitte. 500.000 Unternehmer! Dieser Tage begrüßte Österreich seinen 500.000-sten Unternehmer (Mitglied der WKÖ). Waren es 2000 noch knapp über 300.000 Unternehmen haben, trotz sich verschlechternden Rahmenbedingungen, die Unternehmensgründungen pro Jahr von rund 24.000 auf knapp 40.000 zugenommen. Die gesamte Bruttowertschöpfung beträgt bereits 198 Milliarden Euro. 5 Aus der Praxis In dieser neuen Kolumne wollen wir Sie für brandaktuelle Belange sensibilisieren, die uns im täglichen Geschäft vermehrt begegnen. Vieles davon werden Sie schon in früheren Artikeln gelesen haben – jetzt ist aber wieder aus gegebenen Anlass besonderes Augenmerk darauf zu lenken! Erst dieser Tage hat ein GPLAPrüfer (dieser prüft di lohnabhängigen Abgaben) folgende (zusätzliche) Unterlagen bei der Prüfung verlangt: > die Konten betreffend Fremdleistungen bzw. Subunternehmer samt zugehöriger Belege (→ versteckte Dienstverhältnisse) > das Konto „Freiwilliger Sozialaufwand“ > das Konto „Fremdreinigung“ samt Belege (→ verstecktes Dienstverhältnis) > das Konto „Verwaltungsstrafen“ (→ nicht abzugsfähig bzw. -pflichtig bei Ersatz an Dienstnehmer) > das Konto „Fremdprovisionen“ samt Belege (Meldung § 109a ?) > Arbeitszeitaufzeichnungen (für einige Dienstnehmer, aber komplett von den Tagesberichten an) > Fahrtenbücher, auch für Fiskal- bzw. Klein-LKW (→ Wer ist wohin gefahren, Sachbezug? – wird noch zu diskutieren sein) > Tankbelege (→ wird außerhalb der Arbeitszeit getankt; wieso?) Dazu passend eine aktuelle teilungspflicht nicht. Zur ErinEntscheidung des BFG nerung: Ein Beleg im Sinne (Bundesfinanzgerichtes) be- dieser Bestimmungen (nicht treffend einen Pharmavertre- ident mit den umsatzsteuerter, der nur den halben rechtlichen Bestimmungen beKFZ-Sachbezug versteuern treffend Vorsteuerabzug) muss wollte: Dies wurde letztlich enthalten: verweigert, weil er die Abga- > eine eindeutige Bezeichbenbehörde von der Richtig- nung des liefernden oder leiskeit seines Vorbringens tenden Unternehmens überzeugen hätte müssen, > eine fortlaufende Nummer, was wegen eines nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nicht gelungen ist. Laut BFG-Entscheidung liegt ein solches vor, „wenn > jede einzelne Fahrt mit Datum und Dauer (Beginn und Ende) > und der Zweck der Fahrt unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkt sowie die Zwischenziele so detailliert beschrieben werden, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann.“ Laut anderer Meinung können auch andere Unterlagen (z.B. Reise- oder Besuchsberichte) als Nachweis dienen; dies ist aber jedenfalls mühsamer und letztlich auch nicht sicher! Registrierkasse und Belegerteilungspflicht: Die sogenannte „Tischrechnung“ (siehe Bild) genügt den Anforderungen der Beleger- die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird > den Tag der Belegausstellung > die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistungen > den Betrag der Barzahlung (muss zumindest rechnerisch ermittelbar sein). In unserem Beispiel links fehlen die Punkte 1-2. Beispiel einer mustergültigen Rechnung aus Norddeutschland Zusätzlich zu allen auch in Österreich erforderlichen Merkmalen: Bewirtete Personen Anlass der Bewirtung Höhe der Aufwendungen bei Bewirtung im Restaurant in anderen Fällen Ort/Datum/Unterschrift | 2 | Juni 2016 Betrugsbekämpfung bei Geschäftsbeziehungen BITTE UNBEDINGT LAUFEND PRÜFEN! Als neues Tool zur Betrugsbekämpfung führt das Bundesministerium für Finanzen auf seiner Homepage (www.bmf. gv.at) unter „Betrugsbekämpfung/Scheinunternehmerliste“ eine Liste von Unternehmen, die als Scheinunternehmen qualifiziert wurden, weil sie nach Ansicht der Finanzbehörde nur zu dem Zweck gegründet wurden, Lohnabgaben, Sozialversicherungsbei- träge bzw. Entgeltsansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder zu hinterziehen. Die Abgabenbehörde stellt nach Überprüfung eines fraglichen Unternehmens mit Bescheid fest, dass ein Scheinunternehmen vorliegt, es kommt auf die erwähnte Liste und auch im Firmenbuch erfolgt eine diesbezügliche Eintragung (falls das Unternehmen im Firmenbuch erfasst 6 ist). Ab der Eintragung des Unternehmens in die Liste haftet ein Auftraggeber neben dem Scheinunternehmer als Bürge und Zahler (kann also vorrangig in Anspruch genommen werden!) für Entgeltansprüche und Sozialversicherungsbeiträgevon Arbeitnehmern, die für den Auftrag eingesetzt waren. Bitte also bei neuen Geschäftsverbindungen/Aufträgen UNBEDINGT abfragen und die Abfrage durch Ausdruck aller Unterlagen dokumentieren: 1. Liste der Scheinunternehmen www.bmf.gv.at 2. Tagesaktuellen Firmenbuchauszug verlangen oder selbst ausdrucken 3. Ausweisdokument des Geschäftsführers/Einzelunterneh- mers verlangen 4. Abfrage der aufrechten WKO-Mitgliedschaft über das Mitgliederservice der WKO (Telefon/Mail) 5. UID-Nummer (Stufe 2 Abfrage) über Finanzonline vornehmen 6. Bei Bauunternehmen HFUListe abfragen, damit man weiß, ob man an den Geschäftspartner haftungsbefreiend die gesamte Auftragssumme bezahlen darf. Diese Abfragen sind in periodischen Abständen immer wieder vorzunehmen, es könnte sich am aktuellen Stand des Geschäftspartners etwas ändern (besonders HFU-Liste und UID-Nummer!). Sollten Sie Fragen zu den einzelnen Abrufen haben, bitte bei uns melden. > Aktuelle Beihilfen des AMS Wien > Neue Förderungen für E-Mobilität Holen Sie sich Zuschüsse zu den Lohn- und Lohnnebenkosten Ihres Unternehmens Einstellungsbeihilfe 50+: Personen über 50, die länger als 6 Monate arbeitslos vorgemerkt waren und/oder Wiedereinsteiger sind, werden bis zu zwölf Monate lang gefördert (Lohn- und Lohnnebenkosten in bestimmten Ausmaß). Das Umweltministerium hat kurzfristig 7,5 Mio. Euro für die Förderaktion „Elektrofahrzeuge und E-Ladeinfrastrukturen“ zugesagt. „Come Back“ Eingliederungsbeihilfe für Personen, die von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind und/oder länger als 365 Tage arbeitslos gemeldet sind. Eingliederungsbeihilfe für anerkannte Flüchtlinge Bitte erkundigen Sie sich vor Einstellung einer eventuell berechtigten Person beim Betreuer des AMS über die mögliche Förderung, denn der Antrag muss normalerweise VOR Anmeldung bei der Krankenkasse gestellt werden. Da sich die Bedingungen für die Förderungen sehr rasch ändern, ist es notwendig, sich im konkreten Fall jeweils gezielt zu erkundigen. Betrieblich genutzte E-PKW: Die KPC (Kommunalkredit Public Consulting) fördert die Anschaffung von E-PKW, die ausschließlich mit Strom aus erneuerbarer Energie betrieben werden mit 3.000,- € pro Fahrzeug. Die Beantragung erfolgt in zwei Schritten. Zunächst erfolgt die Registrierung unter https://www.meinefoerderung.at/registration/ bis spätestens 31.12.2016, wodurch die Förderung bis zur Ausschöpfung der 7,5 Mio. gesichert ist (max. bis zu zehn Fahrzeuge/Unternehmen).Die Antragstellung erfolgt dann unter https://www.umweltfoerderung.at/elektropkw_betriebe nach Kauf und Zulassung (spätestens 16 Wochen nach Registrierung). 7 Seit 01.04.2016 haben Überweisungen von Steuerzahlungen mittels Electronic-Banking zu erfolgen, wenn dies dem Abgabepflichtigen zumutbar ist; das ist der Fall, wenn er über einen Internet-Anschluss verfügt und das ihm von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte ElectronicBanking-System bereits für andere Zahlungen nutzt. Die Überweisung an das Finanzamt muss mit der Funktion „Finanzamtszahlung“ erfolgen. Daneben gibt es noch die Möglichkeit, direkt aus finanzonline mit eps-Überweisung zu zahlen. Das Finanzamt sendet keine Zahlungsanweisungen mehr zu. Sollten Sie keine Möglichkeit zur Nutzung eines Electronic-Banking-Systems für Ihre Steuerzahlungen haben, kann der „Verzicht auf Zusendung einer Zahlungsanweisung“ in FinanzOnline oder mit formlosem Schreiben, per Telefon oder FAX an das zuständige Finanzamt widerrufen werden. Buchungsmitteilungen werden weiter entweder elektronisch oder per Post zugestellt, je nachdem, wie es beantragt wurde. Bei Nutzung des Formulars „Finanzamtszahlung“ muss man genauestens darauf achten, dass man die richtigen Abgabenarten und Zeiträume angibt, da sonst die Buchungen auf dem Finanzamtskonto falsch sind, Säumniszuschläge verhängt werden, etc. Die Richtigstellung ist mühsam und dauert auch einige Zeit. Leider kam es im Zuge der Umstellung und auch allgemein im letzten halben Jahr zu vielen Fehlern bei der Verbuchung auf den Finanzamtskonten, außerdem erfolgen die Buchungen oft erst zwei bis drei Wochen später. Bitte also sich NICHT auf den Saldo einer zugestellten oder auch online abgerufenen Buchungsmitteilung verlassen, man muss unbedingt den Chaos in der Finanzamtsbuchhaltung ANLAUFSCHWIERIGKEITEN BEIM SYSTEMWECHSEL! Saldo, der ausgewiesen wird, nachvollziehen, ob alles gebucht wurde. Besonders oft passiert das zwischen 15. und Monatsende – siehe Kasten. Bitte also ganz allgemein die Buchungen des Finanzamtes zu kontrollieren, genauso wie Sie das bei Ihrem Bankkonto machen. Wenn wir für Sie die laufende Buchhaltung erledigen, kontrollieren wir die Konten laufend. Wir hoffen, dass sich das System, das bisher immer gut funktioniert hat, bis Jahresende wieder einspielt – wir werden weiter berichten. Besonders oft kommt es zwischen 15. und Monatsende vor, dass die Zahlung der laufenden Umsatzsteuer schon gebucht wurde, nicht aber die Belastung durch die Meldung der Umsatzsteuervoranmeldung; diese werden meist erst gegen Monatsende eingespielt. Dann sieht man am Konto ein Guthaben, das aber eigentlich nicht zu Recht besteht, weil die Umsatzsteuer noch nicht lastgeschrieben wurde. > Geschäftsführer nicht mehr automatisch haftbar Die gute Nachricht: Leitungsorgane einer GmbH oder AG haben laufend unternehmerische Entscheidungen zu treffen, die naturgemäß sehr oft mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet sind. Der Geschäftsführer (Vorstand) hat seine Entscheidungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu treffen, andernfalls haftet er gegenüber der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen (gegenüber den Gesellschaftern und Gläubigern nur in bestimmten Fällen). Mit 1. Jänner 2016 ist es – in Anlehnung an Literatur und Judikatur bzw. an die aus dem amerikanischen Recht stammenden „Business Judgment Rule“ – zu einer gesetzlichen Konkretisierung der Sorgfalts- pflichten gekommen: Demnach handelt ein Geschäftsführer jedenfalls dann im Einklang mit der geforderten Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er > sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt, > aufgrund angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Leitungsorgane können somit nicht mehr (automatisch) zur persönlichen Haftung herangezogen werden, wenn ein bestimmter Erfolg ausbleibt; sondern es kommt ihnen bei ihren unternehmerischen Entscheidungen ein zu respektierender Er- messensspielraum zu. Nur eine eklatante Überschreitung desselben, eine evident unrichtige Sachentscheidung oder eine geradezu unvertretbare unternehmerische Entscheidung können zur Annahme einer Sorgfaltsverletzung und damit verbundenen haftungsrechtlichen Folgen führen. Tipp: Dokumentieren! Es erscheint somit (wie schon bisher) dringend angeraten, bei wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen zu dokumentieren, dass diese > auf Basis angemessener Informationen, > frei von sachfremden Interessen und > auf Grundlage dieser Informationen zum Wohle des Unternehmens getroffen worden sind. | 2 | Juni 2016 Liebe Klienten! vierend verändert. Wir möchten darauf reagieren und Ihnen weiterhin den besten Service am neuesten Stand bieten. Daher ersuchen wir Sie den Fragebogen (online unter www.jupiter.co.at oder hier ankreuzen und Scan mailen/ Kopie mit der Post schicken) bis zum 31.07.2016 auszufüllen. Sie haben die Möglichkeit Ihre Meinung namentlich abzugeben, können aber auch völlig anonym bleiben. Seit den 90er-Jahren erreicht Sie unser Klienten-Journal, in dem wir Ihnen alle aktuellen und wichtigen Infos in leicht fasslicher Form und optisch ansprechend aufbereitet übermitteln. Bald danach starteten wir unser Info-Center auf der Homepage, in dem Sie alle Artikel seither – nach Aktualität geordnet – abrufen können. Seit vorigem Jahr können Sie das Klienten-Journal auch als Pdf auf der Homepage lesen oder downloaden. Die Wege der Kommunikation Die Beantwortung nimmt wehaben sich seither und beson- niger als fünf Minuten in Anders in den letzten Jahren gra- spruch! > Liken Sie uns doch auf facebook! 8 Unsere Kommunikationswege zu Ihnen: IST UNSER SERVICE FÜR SIE PERFEKT? Fragebogen 1. als Printausgabe die Artikel auf der Homepage als Pdf auf der Homepage lade mir den Pdf herunter gar nicht 2. 3. posten wir regelmäßig – in unregelmäßigen Abständen – Artikel, die Sie als Unternehmer interessieren könnte! Also auf der Startseite den f-Button klicken und dabei sein! Wie wichtig ist mir die gedruckte Ausgabe möchte ich nicht verzichten ist mir weniger wichtig Homepage erreicht, 4. o o o o o Eine übliche Form der Informationsvermittlung stellt heute der Newsletter dar. Wenn wir die Infos für Sie in einen Newsletter verpacken dann wäre das für Sie interessant, würde den Newsletter nutzen Nein danke, würde Newsletter nicht nutzen Zusätzlich zu unserer Information, die Sie via Klienten-Journal oder unserer Ich lese das Klienten-Journal dzt. … (Mehrfachnennungen möglich) Sollten wir einen Newsletter einführen möchte ich dennoch auf die Printausgabe nicht verzichten brauche ich die Printausgabe nicht mehr o o o o o o Danke für Ihre Teilnahme! Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Redaktion: Jupiter Wirtschaftstreuhand GmbH Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Mag. Manfred Wildgatsch, Johann Wildgatsch, 1210 Wien, Pius ParschPlatz 2, Tel.:+43/1/278 12 95/0, Fax: DW 28 – Email: [email protected] – www.jupiter.co.at – Redaktion: Mag. Manfred Wildgatsch, Mag. Dr. Michael Kowarik, H.E. Münch – Illustration: Michael Benyuska – Herstellung: copydruck.at. Für den Versand sind die Adressen computergespeichert. DVR: 0395510. Trotz sorgfältiger Recherche müssen Irrtümer vorbehalten bleiben. Durch die verkürzte Wiedergabe werden Beratungsgespräche nicht ersetzt.