Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original)

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43/SN-242/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original)
Kapitelgasse 5-7
A-5010 Salzburg
Institut für Strafrecht,
Strafprozessrecht u. Kriminologie
O.Univ.- Prof.
Dr. Kurt Schmoller
Tel. +43 (0)662 8044-3361
Fax +43 (0)662 8044-140
[email protected]
9. Oktober 2001
Stellungnahme zum
Entwurf eines Tierarzneimittelkontrollgesetzes
BMSG 30.511/93-IX/10/01
Dr. Gudrun Hochmayr
(Inhaberin einer Hertha-Firnberg-Stelle)
o.Univ.-Prof. Dr. Kurt Schmoller
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I n h a l t s ü b e r s i c h t:
I. Gesamteindruck...................................................................................................................................................................... 2
II. Zur Rückfallsregelung in § 12 Entw ................................................................................................................................. 3
1. Sachwidrige Beschränkung auf Nicht-Ärzte............................................................................................................. 3
2. Lösungsvorschläge........................................................................................................................................................ 4
III. Zu den Erfolgsqualifikationen in § 11 Abs 2 Entw....................................................................................................... 5
1. Missverhältnis gegenüber § 56 Abs 2 LMG............................................................................................................. 5
2. Lösungsvorschläge........................................................................................................................................................ 6
a) Überflüssigkeit des § 11 Abs 2 Z 1 Entw ............................................................................................................... 6
b) Herabsetzung der Strafdrohung in § 11 Abs 2 Z 2 Entw ..................................................................................... 6
3. Schwere gesundheitliche Schädigung eines Menschen als Erfolgsqualifikation?.............................................. 7
4. Verhältnis zu § 58 LMG? ............................................................................................................................................. 7
VI. Unzureichende Bestimmtheit der Straftatbestände infolge Verweisungen............................................................... 8
1. Zu viele Verweisungen im Entwurf............................................................................................................................ 8
2. Beispiel: § 2 Entw.......................................................................................................................................................... 9
3. Bestimmtheitsanforderungen an ein Strafgesetz...................................................................................................... 9
V. Beschlagnahme gem § 10 Entw....................................................................................................................................... 10
1. Problematik des § 10 Abs 1 Z 3 Entw...................................................................................................................... 10
2. Verzicht auf vorangehende gerichtliche bzw behördliche Entscheidung?........................................................ 10
3. Sonstiges........................................................................................................................................................................ 10
VI. Verwendung des Begriffs „Tierarzneimittel“ .............................................................................................................. 11
1. Umständliche Formulierung ...................................................................................................................................... 11
2. Formulierungsvorschlag............................................................................................................................................. 11
VII. Zusammenfassung........................................................................................................................................................... 12
I. Gesamteindruck
Der Hauptzweck des Entwurfs besteht darin, gerichtliche Strafbestimmungen für den
unerlaubten Umgang mit Tierarzneimitteln einzuführen. Für die wirklich strafwürdig
erscheinenden Fälle sind jedoch bereits in §§ 58, 59 LMG gerichtliche Strafvorschriften
vorgesehen. Danach ist auch der illegale Besitz von Tierarzneimitteln mit Strafe bedroht: Das
nach § 58 Abs 1 Z 1 LMG strafbare Inverkehrbringen bestimmter Arzneimittel oder von
Futter(mitteln), die Arzneimittelrückstände enthalten, umfasst nämlich gem § 1 Abs 2 LMG
auch das Lagern und Feilhalten dieser Stoffe und damit ihren Besitz. Auch das Bereithalten
von bestimmten Arzneimitteln für die Verabreichung an Tieren, das in § 58 Abs 2 zweiter
Fall LMG mit Strafe bedroht ist, bezeichnet nichts anderes als ein Besitzen der Arzneimittel
in der entsprechenden Absicht.
Gegenüber diesen Strafvorschriften im LMG soll die gerichtliche Strafbarkeit im
Vorsatzbereich durch den Entwurf noch weiter ausgedehnt werden. Anders als nach dem
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LMG soll der verbotene Umgang mit Tierarzneimitteln auch dann gerichtlich strafbar sein,
wenn sichergestellt ist, dass die Ware in ihrer dem Gesetz nicht entsprechenden
Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt (siehe jedoch § 1 Abs 2 letzter Satz LMG,
wonach in einem solchen Fall kein Inverkehrbringen vorliegt). Auch wird für den unerlaubten
Besitz von Tierarzneimitteln eine strafbarkeitseinschränkende Absicht nicht verlangt (anders
§ 58 Abs 2 zweiter Fall LMG). Unter diesen Umständen erscheint es zweifelhaft, ob die
Strafbestimmungen im Entwurf noch in legitimer Weise auf das geschützte Rechtsgut, den
Schutz der Gesundheit der Verbraucher, zurückgeführt werden können.
Auch wenn jedoch – trotz der aufgezeigten Bedenken – daran festgehalten wird,
zusätzliche gerichtliche Strafbestimmungen für den unerlaubten Umgang mit
Tierarzneimitteln zu schaffen, so sollte der Entwurf keinesfalls in seiner derzeitigen Form
Gesetz werden. Problematisch erscheinen vor allem die vielen Verweisungen und die groben
Unstimmigkeiten bei den Strafdrohungen. Der Entwurf bedarf daher einer grundlegenden
Überarbeitung.
II. Zur Rückfallsregelung in § 12 Entw
1. Sachwidrige Beschränkung auf Nicht-Ärzte
§ 11 Entw sieht gerichtliche Strafdrohungen für Ärzte, Tierärzte, Apotheker und
pharmazeutische Unternehmer vor, die Tierarzneimittel entgegen den §§ 2-6 Entw einführen,
in Verkehr bringen, anwenden, besitzen, abgeben oder verschreiben. Die Grundstrafdrohung
beträgt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Bei
Eintritt bestimmter schwerer Folgen erhöht sich die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe bis zu
fünf oder sechs Jahren. Wenn dagegen dasselbe Verhalten von jemandem gesetzt wird, der
nicht Arzt, Tierarzt, Apotheker oder pharmazeutischer Unternehmer ist, begeht er gem § 14
Abs 1 Z 1-5 Entw lediglich eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe zwischen
1.000 und 30.000 Euro zu bestrafen. Eine Verwaltungsstrafe in derselben Höhe ist auch für
bestimmte andere Verstöße gegen Bestimmungen des Entwurfs vorgesehen (§ 14 Abs 1 Z 611), die allerdings nur von Tierärzten, Tierbesitzern, Geschäfts- oder Betriebsinhabern
(einschließlich ihrer Stellvertreter und Beauftragter) begangen werden können. (Übrigens hat
der Verweis in § 14 Abs 1 Z 9 richtig auf § 9 Abs 3 statt auf § 8 Abs 3 zu lauten.)
In einem auffälligen Missverhältnis zu diesen Strafbestimmungen steht die
Rückfallsregelung in § 12 Entw. Danach wird eine Verwaltungsübertretung gem § 14 Abs 1
Z 1-5 oder Z 10 zur gerichtlichen Straftat, wenn sie von jemandem begangen wird, über den
innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal eine Verwaltungs strafe wegen einer dieser
Übertretungen
verhängt
wurde.
Eine
derartige
im
Rückfall
begangene
Verwaltungsübertretung ist mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren (!), in qualifizierten Fällen
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf oder sechs Jahren bedroht. Da § 12 die Verhängung einer
Verwaltungsstrafe zur Voraussetzung hat und ein Arzt, Tierarzt usw, der ein entsprechendes
Verhalten setzt, gem § 11 mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, kann § 12 nur auf solche
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Personen Anwendung finden, die nicht zu dieser Personengruppe gehören. Falls ein Arzt,
Tierarzt usw rückfällig wird (und keine schwere Folge eintritt), ist seine Tat wie bei
erstmaliger Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bedroht. Obwohl also die Begehung einer der in § 11 Abs 1 Z 1-5 genannten Taten durch
einen Nicht-Arzt usw in § 14 Abs 1 Z 1-5 als weniger strafwürdig gewertet wird (Einstufung
nur als Verwaltungsübertretung), soll dasselbe Verhalten im Rückfall mit 8mal höherer Strafe
bedroht sein, als wenn es ein Arzt usw im Rückfall vornehmen würde. Es kann nur
angenommen werden, dass hinter dieser Regelung ein Redaktionsversehen steht.
2. Lösungsvorschläge
Das Missverhältnis zwischen den Strafbestimmungen des § 11 und des § 12 Entw
sollte allerdings nicht dadurch aufgelöst werden, dass auch für Ärzte, Tierärzte usw eine
Rückfallsregelung geschaffen wird. Rückfallsvorschriften sind nämlich überhaupt sehr
problematisch, weil damit dem Täter ein bereits abgetanes strafbares Verhalten noch einmal
zum Vorwurf gemacht wird, indem es zur Anwendung eines höheren Strafsatzes führt. Bereits
die generelle strafzumessungsrechtliche Rückfallsregelung in § 39 StGB ist deswegen
umstritten. Sie ermöglicht es – unter wesentlich engeren Voraussetzungen –, die Strafdrohung
um die Hälfte zu überschreiten, nämlich wenn der Täter schon zweimal wegen auf der
gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und
diese wenigstens teilweise verbüßt hat (vgl auch §§ 41, 47 FinStrG).
Demgegenüber soll nach der vorgeschlagenen Regelung in § 12 ein an sich als
Verwaltungsübertretung eingestuftes Verhalten zu einer gerichtlich strafbaren Handlung
werden, nur weil über den Täter schon einmal wegen eines solchen Verhaltens eine
Verwaltungsstrafe verhängt wurde. Eine solche Rückfallsregelung ist zwar nicht ohne
Vorbild. Sie findet sich zB auch in § 24 Abs 2 DevisenG (wohl auch in § 9 Abs 2 Aids-Gesetz
1993). § 23 MilitärstrafG knüpft eine gerichtliche Strafdrohung sogar an die (mehrmalige)
Verhängung einer Disziplinarstrafe an. Auch für diese Strafbestimmungen lässt sich jedoch
die angenommene massive Steigerung des Unrechts der Tat nicht erklären.
Von einer Rückfallsregelung sollte daher besser überhaupt abgesehen werden.
Begeht der Täter vor Tilgung der über ihn verhängten Strafe erneut eine entsprechende Tat,
kann das sowohl im gerichtlichen Strafverfahren als auch im Verwaltungsstrafverfahren bei
der Strafzumessung als erschwerend berücksichtigt werden (§ 33 Z 2 StGB iVm § 19 Abs 2
Satz 3 VStG). Anstelle einer Rückfallsregelung könnte überlegt werden, entsprechend der
Bestimmung in § 66 LMG einem zweimal rückfällig gewordenen Täter die Ausübung seines
Gewerbes oder seiner Tätigkeit in Bezug auf Tierarzneimittel zu untersagen oder ihm
Bedingungen für ihre Ausübung vorzuschreiben.
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III. Zu den Erfolgsqualifikationen in § 11 Abs 2 Entw
1. Missverhältnis gegenüber § 56 Abs 2 LMG
Hinzuweisen ist auf eine Diskrepanz zwischen den Strafdrohungen für die
Erfolgsqualifikationen gem § 11 Abs 2 Entw und jenen für die Erfolgsqualifikationen gem
§ 56 Abs 2 LMG, die – mit Ausnahme der im LMG nicht enthaltenen Qualifikation der
schweren gesundheitlichen Schädigung eines Menschen – wörtlich übereinstimmen. Beide
Strafvorschriften dienen letztlich demselben Zweck, nämlich dem Schutz des Verbrauchers
vor gesundheitlichen Schäden durch Lebensmittel und bestimmte andere Produkte. Dabei
liegt der Unrechtsgehalt einer Tat nach § 11 Entw deutlich unter jenem nach § 56 Abs 1
LMG. Denn während nach § 56 Abs 1 LMG bereits gesundheitsschädliche Lebensmittel oder
Gebrauchsgegenstände in Verkehr gebracht worden sein müssen, ist die Strafbarkeit gem § 11
Entw weit ins Vorbereitungsstadium vorverlagert: Das verbotene Tierarzneimittel muss noch
nicht einmal einem Tier verabreicht worden sein (siehe § 11 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5). Mit
Ausnahme von § 11 Abs 1 Z 3 steht noch nicht fest, ob es überhaupt zu einer solchen
Verabreichung kommen wird. Ebenso ungewiss ist, ob das Tier dann tatsächlich zu einem
Lebensmittel oder sonstigen Produkt verarbeitet werden wird, ob dieses Erzeugnis
gesundheitsschädlich sein wird und ob es an den Verbraucher gelangen wird. Falls man einen
Sachverhalt, der von der eigentlichen Rechtsgutsverletzung so weit entfernt ist, überhaupt für
strafwürdig erachtet, sollte bei den Sanktionen Zur ückhaltung geübt werden. Aus diesem
Grund ist es zu begrüßen, dass ein Verstoß gegen das TierarzneimittelkontrollG durch einen
Nicht-Arzt usw als Verwaltungsübertretung ausgestaltet ist (§ 14) und dass die
Grundstrafdrohung bei Begehung durch einen Arzt us w gem § 11 Abs 1 Entw deutlich unter
jener des § 56 Abs 1 LMG liegt (entsprechend den dem § 11 Abs 1 Entw vergleichbaren
Strafbestimmungen in § 58 LMG).
Allerdings sollten dann auch die Strafdrohungen für die Erfolgsqualifikationen
gem § 11 Abs 2 Entw nicht über jenen nach § 56 Abs 2 LMG liegen. Im Entwurf sind
jedoch deutlich höhere Strafdrohungen vorgesehen:
– Während in § 56 Abs 2 LMG bei Herbeiführung der Gefahr der Verbreitung einer
übertragbaren Krankheit unter Menschen eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
vorgesehen ist, beträgt die Strafdrohung in § 11 Abs 2 Z 1 Entw für diesen Fall
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
– In § 11 Abs 2 Z 2 Entw ist eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Jahren im Fall des Todes,
einer schweren gesundheitlichen Schädigung eines Menschen oder einer Gefahr für
Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen vorgesehen. In § 56 Abs 2 LMG
ist dagegen im Todesfall oder bei einer Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl
von Menschen nur eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren normiert.
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2. Lösungsvorschläge
a) Überflüssigkeit des § 11 Abs 2 Z 1 Entw
Die Qualifikation der Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit
unter Menschen erweist sich bei näherer Betrachtung allerdings überhaupt als überflüssig.
Vorausgesetzt ist die Herbeiführung einer entsprechenden konkreten Gefahr (zum analogen
§ 56 Abs 2 erster Fall LMG Leukauf/Steininger StGB3 § 178 Rz 12). Die konkrete Gefahr der
Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen ist aber zugleich stets eine
konkrete Gefahr für zumindest den „Leib“ einer größeren Zahl von Menschen, da das
Merkmal „Verbreitung“ auf eine größere Zahl von Menschen zu beziehen ist (vgl
Kienapfel/Schmoller BT III §§ 178-179 Rz 5). Immer wenn die Qualifikation nach § 11 Abs 2
Z 1 Entw erfüllt ist, ist also auch die Qualifikation des § 11 Abs 2 Z 2 dritter Fall Entw
verwirklicht. Damit stellt sich die genannte Erfolgsqualifikation – auch in § 56 Abs 2 LMG –
überhaupt als überflüssig dar. Sie sollte sowohl im Entwurf als auch in § 56 Abs 2 LMG
gestrichen werden.
b) Herabsetzung der Strafdrohung in § 11 Abs 2 Z 2 Entw
Eine Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, wie sie in § 56 Abs 2 LMG bei
Herbeiführung des Todes oder einer Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von
Menschen vorgesehen ist, erschiene auch für § 11 Abs 2 Z 2 Entw als ausreichend, um das
Unrecht dieser schweren Folgen zu erfassen:
Hinsichtlich einer schweren Folge genügt gem § 7 Abs 2 StGB Fahrlässigkeit. Da ein
erfolgsqualifiziertes Delikt ein „Mehr“ an Unrecht enthält als ein entsprechendes allgemeines
Fahrlässigkeitsdelikt und es das allgemeine Fahrlässigkeitsdelikt infolge von Spezialität
verdrängt, sollte die Strafdrohung für eine Erfolgsqualifikation deutlich über jener für das
entsprechende allgemeine Fahrlässigkeitsdelikt liegen. Wenn der Täter in Bezug auf die
besondere Folge sogar vorsätzlich handelt, ist das Konkurrenzverhältnis zwischen der
Erfolgsqualifikation und dem entsprechenden allgemeinen Vorsatzdelikt am besten so
aufzulösen, dass das allge meine Vorsatzdelikt die Erfolgsqualifikation verdrängt und in echte
Konkurrenz zum Grundtatbestand des erfolgsqualifizierten Delikts tritt. Ein Raubmörder ist
daher wegen § 75 StGB in echter Konkurrenz mit § 142 StGB zu bestrafen. Die
Todesqualifikation ge m § 143 letzter Fall StGB tritt hinter § 75 StGB zurück. Anders als
wenn der Täter nach §§ 142, 143 letzter Fall StGB verurteilt würde, kommt dann bereits im
Schuldspruch zum Ausdruck, dass der Täter den Tod des Opfers sogar vorsätzlich
herbeigeführt hat. Die Annahme einer Verdrängungswirkung des allgemeinen Vorsatzdelikts
ist freilich nur möglich, wenn die Strafdrohung der Erfolgsqualifikation jene des
Vorsatzdelikts nicht überschreitet.
Idealerweise sollte also die Strafdrohung für eine Erfolgsqualifikation deutlich über
jener für ein entsprechendes allgemeines Fahrlässigkeitsdelikt und gleichzeitig unter jener für
ein entsprechendes Vorsatzdelikt liegen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine
Strafdrohung bis zu drei Jahren, wie sie in § 56 Abs 2 LMG vorgesehen ist, auch für § 11
Abs 2 Z 2 Entw als angemessen. Diese Strafdrohung liegt deutlich über jener für eine
fahrlässige Tötung gem § 80 bzw für eine fahrlässige konkrete Gemeingefährdung gem § 177
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StGB, die jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht sind. Sie entspricht der
Strafdrohung für eine fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen gem
§ 81 StGB, sodass sich auch gegenüber dieser Vorschrift keine Konkurrenzprobleme ergeben
können. Die vorsätzliche Tötung eines Menschen gem § 75 StGB und die vorsätzliche
Gemeingefährdung gem § 176 StGB sind mit entscheidend höherer Strafe bedroht. Falls der
Täter in Bezug auf die besondere Folge vorsätzlich handelt, greifen deshalb nach den
allgemeinen Regeln der Konkurrenzlehre § 75 bzw § 176 StGB ein, welche die
Erfolgsqualifikation verdrängen, sodass der Täter im Ergebnis nach § 11 Abs 1 Entw (bzw
§ 56 Abs 1 LMG) in echter Konkurrenz mit § 75 bzw § 176 StGB zu bestrafen ist.
3. Schwere gesundheitliche
Erfolgsqualifikation?
Schädigung
eines
Menschen
als
In § 11 Abs 2 Z 2 Entw ist im Fall des Todes eines Menschen dieselbe Strafdrohung
normiert wie für eine schwere gesundheitliche Schädigung eines Menschen. Der gravierende
Unterschied im Unrechtsgehalt zwischen einer Tötung und einer schweren gesundheitlichen
Schädigung eines Menschen sollte jedoch auch in den Strafdrohungen zum Ausdruck
kommen. Für die Erfolgsqualifikation der schweren Körperverletzung eines Menschen ist
deshalb üblicherweise eine deutlich niedrigere Strafdrohung vorgesehe n als für die
Todesfolge (zB § 143 StGB) oder es werden schwere Körperverletzungen einer größeren
Zahl von Menschen vorausgesetzt (zB § 169 Abs 3 StGB).
Die Erfolgsqualifikation einer schweren gesundheitlichen Schädigung eines Menschen
passt allerdings ohnehin schlecht zu einem abstrakten Gemeingefährdungsdelikt, wie es § 11
Entw darstellt. Eine entsprechende Schädigung einer größeren Zahl von Menschen müsste
wiederum mit höherer Strafe bedroht sein als die Herbeiführung einer entsprechenden
konkreten Gefahr gem § 11 Abs 2 Z 2 dritter Fall Entw. Da eine solche Schädigung einer
größeren Zahl von Menschen aber ohnedies die Erfolgsqualifikation der konkreten
Gefährdung von Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen verwirklichen würde,
erscheint sie überhaupt als verzichtbar. Auch in § 56 Abs 2 LMG findet sich eine solche
Qualifikation nicht.
4. Verhältnis zu § 58 LMG?
Unklar ist das Verhältnis des § 11 Entw zu den sehr ähnlich gelagerten Vorschriften in
§ 58 LMG. Wenn sich jemand, der kein Arzt usw ist, nach § 58 LMG strafbar macht, tritt die
in § 14 Abs 1 Entw vorgesehene Verwaltungsübertretung infolge der dort enthaltenen
Subsidiariätsklausel gegenüber § 58 LMG zurück. Wenn jedoch ein Arzt usw gleichzeitig
§ 58 LMG verwirklicht, ist das Konkurrenzverhä ltnis zu § 11 Entw offen. Da die
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 58 LMG strenger sind als für die Strafbarkeit
nach § 11 Entw (wenn man davon absieht, dass sich § 11 Entw nur an Ärzte usw richtet),
müsste eigentlich § 58 LMG der Vorrang zukommen. Eine Verdrängung des § 11 Entw durch
§ 58 LMG würde allerdings zu Problemen führen, wenn eine der Erfolgsqualifikationen des
§ 11 Abs 2 Entw eingreift, weil in § 58 LMG keine Qualifikationen vorgesehen sind. Die
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Konkurrenzfrage könnte vielleicht durch die Aufnahme einer Subsidiaritätsklausel in § 58
LMG gelöst werden.
VI. Unzureichende Bestimmtheit der Straftatbestände
infolge Verweisungen
1. Zu viele Verweisungen im Entwurf
Kritisch anzumerken ist, dass im Entwurf von Verweisungen auf andere Gesetze
geradezu exzessiver Gebrauch gemacht wird. In dem nur 17 Paragraphen umfassenden
Entwurf wird auf folgende Regelungswerke Bezug genommen:
– Arzneiwareneinfuhrgesetz, BGBl Nr 179/1970: in § 2
– Tierärztegesetz, BGBl Nr 16/1975: in den §§ 2, 3, 4 Abs 1, 5 Z 2, 7, 11 Abs 1 Z 1, 14
Abs 1 Z 11
– Tierseuchengesetz, RGBl Nr 177/1909 idF BGBl I Nr 66/1998 (in § 2 Entw fälschlich
als BGBl II Nr 66/1998 zitiert): in den §§ 2, 15 Abs 2
– Arzneimittelgesetz (ohne Angabe der BGBl-Nummer): in den §§ 3, 11 Abs 1, 15 Abs 2
– Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. Sept. 1981 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (Abl Nr L 317 vom
6.11.1981): in § 6 Abs 2
– Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der
Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von
Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (Abl Nr L 092 vom 7.4.1990): in § 6
Abs 4 Z 1
– StPO: in § 10 Abs 5
– VStG: in § 10 Abs 5
– StGB: in § 13
Hinzu kommen zahlreiche gesetzesinterne Verweisungen. Besonders negativ fallen die
§§ 2 und 3 Entw auf. In § 2 Entw, der aus einem einzigen Satz besteht, wird auf drei Gesetze
verwiesen, die ihrerseits Verweisungen auf weitere Gesetze enthalten. Unter welchen
Voraussetzungen die Einfuhr von Tierarzneimitteln nach Österreich verboten bzw
ausnahmsweise doch erlaubt ist, lässt sich erst nach Einsichtnahme in insgesamt sechs (!)
Gesetze feststellen. Ähnlich problematisch erscheint die Regelung über das Inverkehrbringen
von Tierarzneimitteln gem § 3 Entw.
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2. Beispiel: § 2 Entw
Zur Veranschaulichung der Problematik soll kurz versucht werden, den
Regelungsgehalt des § 2 Entw zu ermitteln: Die Einfuhr von Tierarzneimitteln nach
Österreich ist danach verboten, wenn sie „entgegen den Bestimmungen der §§ 2 bis 5 des
Arzneiwareneinfuhrgesetzes“ erfolgt. § 2 ArzneiwareneinfuhrG bezieht sich wiederum nur
auf Waren iS des § 1 Z 1-4 ArzneiwareneinfuhrG. Welche Waren im Einzelnen umfasst sind,
ergibt sich für § 1 Z 1 und 3 ArzneiwareneinfuhrG aus dem ZolltarifG. Im vorliegenden
Zusammenhang dürfte es vor allem um Penicilline und andere Antibiotika, Hormone und
Alkaloide gehen. Diese müssen für therapeutische oder prophylaktische Zwecke bestimmt
sein und dosiert oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf vorliegen (Nr 3004 des Anhangs
zum ZolltarifG iVm § 1 Z 1 ArzneiwareneinfuhrG). Empfängnisverhütende chemische
Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen oder Spermiciden (Nr 3006 60 des Anhangs
zum ZolltarifG iVm § 1 Z 3 ArzneiwareneinfuhrG) und Röntgenkontrastmittel (§ 1 Z 2
ArzneiwareneinfuhrG) finden wohl keine Anwendung auf Tiere. Auch § 1 Z 4
ArzneiwareneinfuhrG ist hier nicht von Bedeutung.
Für die Einfuhr der Waren nach § 1 Z 1 ArzneiwareneinfuhrG bedarf es einer
Einfuhrbewilligung, deren materielle Voraussetzungen in § 2 Abs 3-4 ArzneiwareneinfuhrG
geregelt sind. § 3 leg cit regelt die Antragstellung, § 4 die Entscheidung über den Antrag und
§ 5 die zahlreichen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht. Dabei finden sich in § 5 weitere
Verweisungen, hauptsächlich auf das ArzneimittelG, daneben auch auf das ZollG 1988. Auf
eine Einfuhrbewilligung für immunologische Tierarzneimittel nach § 12 TierseuchenG, auf
den in § 2 Entw eigens verwiesen wird, wird bereits in § 5 Abs 1 Z 4 ArzneiwareneinfuhrG
Bedacht genommen.
Auch wenn es sich um die Einfuhr einer der aufgezählten Arzneiwaren ohne
Einfuhrbewilligung handelt, die Arzneiware zur Anwendung an Tieren bestimmt ist und keine
der Ausnahmen des § 5 ArzneiwareneinfuhrG vorliegt, kann die Einfuhr ausnahmsweise doch
erlaubt sein, nämlich unter den Voraussetzungen des § 4a TierärzteG, der für
grenzüberschreitend tätig werdende Tierärzte vorsieht, dass sie unter bestimmten
Bedingungen kleine, den täglichen Bedarf nicht übersteigende Mengen in Österreich nicht
zugelassene r Tierarzneimittel mit sich führen dürfen.
Die Gesetze, auf die in § 2 Entw verwiesen wird, enthalten also ihrerseits weitere
Verweisungen, sodass neben den in § 2 ausdrücklich genannten drei Gesetzen
(ArzneiwareneinfuhrG, TierärzteG, TierseuchenG) zusätzlich das ZolltarifG, das ZollG 1988
und das ArzneimittelG zu berücksichtigen sind.
3. Bestimmtheitsanforderungen an ein Strafgesetz
Dieser zahlreiche Gebrauch von Verweisungen wäre schon in einem Gesetz, das keine
gerichtlichen Strafbestimmungen enthält, problematisch. § 2 Entw enthält zwar nichts anderes
als eine Zusammenfassung der geltenden Rechtslage. Bereits derzeit ist ja die Einfuhr von
(Tier-)Arzneimitteln entgegen den §§ 2 und 5 ArzneiwareneinfuhrG verboten, wenn nicht
eine gesetzliche Erlaubnis nach dem dazu speziellen § 4a TierärzteG eingreift. Allerdings
wird das komplizierte Zusammenspiel der verschiedenen Rechtsnormen über die §§ 2, 11
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Abs 1 Z 1, 12 Entw zum Anknüpfungspunkt einer gerichtlichen Strafbarkeit gemacht. An
eine strafgesetzliche Norm sind aber aus Rechtsschutzgründen nach hM noch höhere
Bestimmtheitsanforderungen zu stellen als an Normen in anderen Rechtsgebieten (zB
VfSlg 13.785). Es erscheint daher zweifelhaft, ob die Regelung in § 2 einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung standha lten würde.
V. Beschlagnahme gem § 10 Entw
1. Problematik des § 10 Abs 1 Z 3 Entw
§ 10 Abs 1 Entw regelt, in welchen Fällen die Aufsichtsorgane zur Beschlagnahme
von Waren verpflichtet sind. Gem § 10 Abs 1 Z 3 hat eine Beschlagnahme auch dann zu
erfolgen, wenn nicht einmal der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung
oder einer Verwaltungsübertretung vorliegt. Vielmehr soll der Verdacht eines besonders
schwerwiegenden Verstoßes „gegen sonstige Vorschriften dieses Bundesgesetzes“ oder eines
– nicht näher bestimmten – „Rückfalls“ genügen. Da die Regelung auch nicht mit den
Verfallsvorschriften in § 13 und § 14 Abs 2 Entw korrespondiert, erweist sie sich als
problematisch im Hinblick auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht. Wie
auch sonst üblich sollte notwendige Voraussetzung für eine Beschlagnahme der Verdacht
einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Verwaltungsübertretung sein.
2. Verzicht auf vorangehende gerichtliche bzw behördliche Entscheidung?
Mit Blick auf das Eigentumsrecht erscheint auch bedenklich, dass nach § 10 Abs 1
und Abs 2 Entw stets zunächst die Aufsichtsorgane aus eigener Macht die Beschlagnahme
durchzuführen haben und erst nach erfolgter Beschlagnahme unverzüglich vom Gericht oder
von der Verwaltungsbehörde eine förmliche Genehmigung einzuholen ist. Diese Regelung
widerspricht dem im gerichtlichen Strafverfahren, aber auch im Verwaltungsstrafverfahren
vorherrschenden Grundsatz, dass eine eigenmächtige vorläufige Beschlagnahme durch
Sicherheitsorgane oder Organe der öffentlichen Aufsicht nur ausnahmsweise, nämlich bei
Gefahr im Verzug, zulässig ist. Auch die Beschlagnahme gem § 10 Entw sollte diesem
Grundsatz entsprechend ausgestaltet werden.
3. Sonstiges
Nur am Rande sei angemerkt, dass die Verweise auf § 113 StPO sowie auf § 39 Abs 2
VStG in § 10 Abs 5 Entw überflüssig sind. Die Geltung des § 113 StPO in einem
gerichtlichen Strafverfahren ist selbstverständlich. Da es auf das Vorliegen von Gefahr im
Verzug nicht ankommen soll, beschränkt sich die Bedeutung des Verweises auf § 39 Abs 2
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VStG auf die Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die vorläufige
Beschlagnahme. Diese Verpflichtung sollte in § 10 Abs 5 Entw ausformuliert werden.
VI. Verwendung des Begriffs „Tierarzneimittel“
1. Umständliche Formulierung
Der Regelungsgegenstand des Entwurfs wird in § 1 festgelegt als Arzneimittel, „die
zur Anwendung an Tieren bestimmt sind, aus denen Lebensmittel oder andere zur
Anwendung am oder im Menschen dienende Produkte gewonnen werden können“. In den
nachfolgenden Bestimmungen wird darauf mit der Formulierung „Arzneimittel im Sinne des
§ 1“ Bezug genommen. Mit dem Ausdruck „Arzneimittel“ verbindet man jedoch primär für
Menschen bestimmte Arzneimittel und nicht solche, die an Tieren angewandt werden. Die
gewählte Umschreibung wirkt überdies schwerfällig. Die damit verbundenen häufigen
Verweisungen auf den § 1 (siehe §§ 2-5, 9-11, 14) könnten vermieden werden, wenn der
Begriff „Tierarzneimittel“ gesetzlich definiert würde. In den nachfolgenden Bestimmungen
könnte dann statt von „Arzneimitteln im Sinne des § 1“ einfach von „Tierarzneimitteln“
gesprochen werden. Für diese Vorgangsweise spricht, dass der Ausdruck „Tierarzneimittel“
auch im Kurztitel des Gesetzes Verwendung findet sowie – abweichend von den oben
genannten Vorschriften, die auf den § 1 verweisen, – in den § 7 und § 8. Zwar wird der
Begriff des Tierarzneimittels in der in § 6 Abs 2 Entw genannten EWG-Richtlinie in einem
umfassenderen Sinn verwendet, nämlich für jedes für Tiere bestimmte Arzneimittel (Art 1
Abs 2 der RL). Das hindert jedoch nicht, den Begriff innerhalb eines Gesetzes in einem
engeren Sinn zu gebrauchen. Der Vorzug des vorgeschlagenen Begriffs gegenüber jenem des
„Arzneimittels im Sinne des § 1“ besteht darin, dass seine Bedeutung ohne weiteres einsichtig
ist, wobei sich die Beschränkung auf Arzneimittel für bestimmte Tiere dann aus der
Legaldefinition des Begriffs ergibt.
Gleichzeitig sollte die sprachlich wenig gelungene Formulierung „zur Anwendung ...
im Menschen dienende Produkte“ entsprechend der Begriffsbestimmung in § 1 Abs 1
ArzneimittelG durch die Wortfolge „zur Anwendung ... im menschlichen Körper dienende
Produkte“ ersetzt werden.
2. Formulierungsvorschlag
§ 1 könnte daher etwa folgendermaßen lauten:
§ 1 Geltungsbere ich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Einfuhr, das
Inverkehrbringen, die Anwendung und den Besitz von
Tierarzneimitteln.
12 von 12
43/SN-242/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original)
29.10.01
schm/gh/ks
12
(2) Tierarzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind
Arzneimittel, die zur Anwendung an solchen Tieren
bestimmt sind, aus denen Lebens mittel oder andere zur
Anwendung am oder im menschlichen Körper dienende
Produkte gewonnen werden können.
VII. Zusammenfassung
– Die Einführung von zusätzlichen gerichtlichen Strafbestimmungen für den unerlaubten
Umgang mit Tierarzneimitteln sollte noch einmal überdacht werden. Bereits in §§ 58,
59 LMG sind einschlägige Strafvorschriften, insbesondere auch für den Besitz von
Tierarzneimitteln, enthalten, die als ausreichend erscheinen.
– Die Rückfallsbestimmung in § 12 Entw führt zu einer sachwidrigen (und wohl nicht
beabsichtigten) Besserstellung von Ärzten usw gegenüber solchen Tätern, die diesem
Personenkreis nicht angehören. Dies wäre jedenfalls zu korrigieren. Wegen der
allgemeinen Problematik von Rückfallsregelungen sollte jedoch auf eine solche
überhaupt verzichtet werden.
– Die Erfolgsqualifikation in § 11 Abs 2 Z 1 Entw erweist sich im Hinblick auf § 11
Abs 2 Z 2 Entw als überflüssig.
– Die Strafdrohung für die Erfolgsqualifikationen in § 11 Abs 2 Z 2 Entw sollte an jene
des § 56 Abs 2 LMG angeglichen werden, also auf drei Jahre Freiheitsstrafe
herabgesetzt werden.
– Als mit der Todesqualifikation nicht abgestimmt erweist sich die Erfolgsqualifikation
der schweren gesundheitlichen Schädigung eines Menschen gem § 11 Abs 2 Z 2 Entw.
Auch diese Qualifikation erscheint letztlich als verzichtbar.
– Zur Klärung des Verhältnisses gegenüber § 58 LMG empfiehlt sich die Aufnahme
einer Subsidiaritätsklausel in dieser Strafbestimmung.
– Die zu zahlreichen Gesetzesverweisungen, die Zweifel an der für ein Strafgesetz
notwendigen Bestimmtheit erwecken, sollten so weit als möglich beseitigt werden.
– Eine Beschlagnahme sollte nur aufgrund des Verdachts einer gerichtlich strafbaren
Handlung oder einer Verwaltungsübertretung zulässig sein. Die Möglichkeit einer
vorläufigen Beschlagnahme durch die Aufsichtsorgane aus eigener Macht ist auf das
Vorliegen von Gefahr im Verzug zu beschränken.
– Anstelle der umständlichen Bezugnahme auf „Arzneimittel im Sinne des § 1“ sollte
von „Tierarzneimitteln“ gesprochen werden und dieser Begriff in § 1 Entw definiert
werden.
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