Elternschaft kinderleicht gemacht Was Mamas und Papas wissen sollten. VF 109–07-08.indd Abs1:1 10.07.2008 12:51:54 Uhr Inhaltsverzeichnis Der Mutterschutz: Auch Mütter wollen behütet werden 4 Das Mutterschaftsgeld: das Startkapital fürs neue Leben 6 Das Elterngeld: Mama ist die Beste, Papa auch 8 Die Elternzeit: die schönsten Jahre miterleben 16 Die richtige Krankenversicherung: Eltern und Kind wohlauf 18 2 VF 109–07-08.indd Abs2:2 10.07.2008 12:52:07 Uhr Eine Schwangerschaft ist eine der schönsten Zeiten für junge Eltern. Doch mit wachsendem Babybauch wächst auch die Anzahl der Fragen: Bin ich richtig krankenversichert? Wie lange dauert eigentlich der Mutterschutz? Was genau ist „Elternzeit“ und was ist „Elterngeld“? Die Central, Ihr Gesundheitsspezialist, gibt Ihnen in dieser Broschüre wichtige Antworten. 3 VF 109–07-08.indd Abs2:3 10.07.2008 12:52:07 Uhr Auch Mütter wollen behütet werden Ihr ungeborenes Kind fühlt sich wohl und sicher – doch wie sieht es mit der werdenden Mutter aus? Auch sie braucht besonderen Schutz. Den Mutterschutz. Als Arbeitnehmerin genießen Sie während der Schwangerschaft und nach der Geburt besonderen Schutz – durch das so genannte Mutterschutzgesetz (MuSchG). Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin. Und endet acht Wochen nach der Entbindung. Kommt das Kind vor dem berechneten Termin zur Welt, verlängert sich die Mutterschutzfrist um die Tage, die das Kind zu früh geboren wurde. Wird das Kind nach dem berechneten Termin geboren, beginnt der Mutterschutz erst am Tag nach der Geburt und dauert acht Wochen. Ausnahmen sind Früh- und Mehrlingsgeburten: Hier dauert der Mutterschutz nach der Entbindung zwölf Wochen. Während des Mutterschutzes werden Sie von der Arbeit freigestellt. Außerdem genießen Sie uneingeschränkten Kündigungsschutz. Und bis auf wenige Ausnahmen bleibt auch Ihr bisheriges Einkommen unverändert. 4 VF 109–07-08.indd Abs2:4 10.07.2008 12:52:07 Uhr Auf einen Blick: Mutterschutz bis zu 18 Wochen. berechneter Entbindungstermin Ende Mutterschutz Mutterschutz Mutterschutz 6 Wochen - x Tage vor der Geburt 8 Wochen nach der Geburt tatsächlicher Entbindungstermin berechneter Entbindungstermin Ende Mutterschutz Mutterschutz Mutterschutz 6 Wochen vor der Geburt 8 Wochen nach der Geburt tatsächlicher Entbindungstermin berechneter Entbindungstermin Mutterschutz 6 Wochen Ende Mutterschutz Mutterschutz Mutterschutz 6 + 12 Wochen nach der Geburt tatsächlicher Entbindungstermin (Früh- oder Mehrlingsgeburt) 5 VF 109–07-08.indd Abs2:5 10.07.2008 12:52:08 Uhr Das Startkapital fürs neue Leben Während der Mutterschutzfristen bekommen Sie weiterhin Geld: das Mutterschaftsgeld. Der Betrag ist unterschiedlich – je nach dem, wo und wie Sie versichert sind und aus welchem Arbeitnehmer-Status Sie in den Mutterschutz eintreten. Wer Anspruch auf wie viel Mutterschaftsgeld hat, sehen Sie in der folgenden Übersicht: Mutterschaftsgeld: Überblick über die finanziellen Leistungen. Versichertenstatus Leistungen Pflicht- und freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) mit Krankengeldanspruch (z. B. Arbeitnehmerinnen, Arbeitslose) Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse: 13 €/ Tag, Arbeitgeberzuschuss: die Differenz zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate, Arbeitslose: Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes Pflicht- und freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse ohne Krankengeldanspruch (z. B. Studentinnen) mit einer geringfügigen Beschäftigung Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse: in der Regel 13 €/ Tag Pflicht- und freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse ohne Krankengeldanspruch und ohne geringfügige Beschäftigung (z. B. Studentinnen) Kein Anspruch auf Leistung Pflicht- und freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse ohne Krankengeldanspruch (Arbeitslosengeld-II-Empfänger) Arbeitslosengeld II: wird während der gesetzlichen Mutterschutzfristen in gleicher Höhe weitergezahlt In der gesetzlichen Krankenkasse familienversicherte Frauen mit geringfügiger Beschäftigung* Mutterschaftsgeld durch das Bundesversicherungsamt**: einmalig bis zu 210 € In der gesetzlichen Krankenkasse familienversicherte Frauen ohne geringfügige Beschäftigung* Kein Anspruch auf Leistung Frauen ohne Arbeitsverhältnis, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde Mutterschaftsgeld: 13 €/ Tag, Arbeitgeberzuschuss wird von der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt** gezahlt In der privaten Krankenversicherung versicherte oder nicht krankenversicherte Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld: einmalig bis zu 210 € durch das Bundesversicherungsamt**, Arbeitgeberzuschuss: die Differenz zwischen 13 € und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt Beamtinnen ohne Arbeitsverhältnis und ohne geringfügige Beschäftigung Kein Anspruch auf Leistung * wenn wegen der Mutterschutzfristen aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt gezahlt wird ** Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, www.bva.de 6 VF 109–07-08.indd Abs2:6 10.07.2008 12:52:11 Uhr Mutterschaftsgeld erhält jede Mutter, die vor der Schwangerschaft in einem Arbeitsverhältnis stand. 7 VF 109–07-08.indd Abs2:7 10.07.2008 12:52:18 Uhr Mama ist die Beste, Papa auch Ab dem 01. Januar 2007 gibt es das Elterngeld. Und das ist auch gut so. Jetzt können Sie sich wirklich frei entscheiden, welcher Partner sich um das Kind kümmert, und welcher Partner um seine Karriere. So, wie es am besten für das Wohlergehen Ihrer jungen Familie ist. „Kinder? Gern. Aber kann ich mir das leisten?“ Diese Frage stellen sich viele junge Menschen. Und antworten immer öfter mit „nein“. Die Folge: Immer weniger Kinder werden geboren. Und wenn, dann immer später. Das durch- schnittliche Alter von verheirateten Müttern bei der Geburt des ersten Kindes liegt im Moment bei fast 30 Jahren. Deutschland hat mit 1,36 Kindern pro Frau eine der niedrigsten Geburtenraten der Welt. Kurz gesagt: Deutschland fehlt der Nachwuchs. 8 VF 109–07-08.indd Abs2:8 10.07.2008 12:52:23 Uhr Bis 2007 gab es das sogenannte Erziehungsgeld. Für die meisten Familien war es jedoch keine wirkliche finanzielle Absicherung: Gerade in den ersten Lebensjahren der Kinder stand am wenigsten Geld zur Verfügung und oft mussten beide Elternteile berufstätig bleiben. Die Regierung hat das Problem erkannt. Und will die finanzielle Zukunft junger Familien unterstützen. Deshalb gibt es seit 1. Januar 2007 das neue Elterngeld. Es ermöglicht, dass sich Eltern zu Hause intensiv um ihr Baby kümmern können – ohne sich dabei Sorgen um das Geld machen zu müssen. s. 9 VF 109–07-08.indd Abs2:9 10.07.2008 12:52:27 Uhr Wer bekommt das neue Elterngeld? • Eltern, die vor der Entbindung erwerbstätig waren, • Beamte und Selbstständige, • erwerbslose Elternteile, • Studierende und Auszubildende, • Adoptiveltern und • in Ausnahmefällen auch Verwandte dritten Grades, die das Neugeborene betreuen. Bis auf einige Ausnahmen hat Anspruch auf Elterngeld, wer: 1. einen Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt in Deutschland hat 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht, 4. nicht oder nicht voll erwerbstätig ist. Geringverdienende Elternteile bekommen die Leistung auf bis zu 100 % monatlich angehoben, wenn Sie vor der Geburt ein Nettoeinkommen von unter 1.000 EUR im Monat hatten. Die Rate von 67 % steigt dabei um 1 % für je 20 EUR, die das Einkommen unter der Grenze von 1.000 EUR lag (bis höchstens 100 %). Beispiel Geringverdiener Frau Müller verdient vor der Geburt ihres Kindes 750 € monatlich und liegt damit unter der Geringverdienergrenze von 1.000 €. 67 % von 750€ 1 % je 20€ unter 1.000€ (entspricht 12,5 %) 502,50€ 93,75€ Gesamt 596,25 € Wie hoch ist das Elterngeld? Berufstätige Elternteile, die nach der Geburt eine Pause einlegen, bekommen dafür monatlich 67 % der weggefallenen Einkünfte ersetzt.Mindestens 300 EUR, jedoch höchstens 1.800 EUR. Nichtberufstätige Elternteile bekommen einen Mindestbetrag von 300 EUR. 10 VF 109–07-08.indd Abs2:10 10.07.2008 12:52:30 Uhr Berufstätige Elternteile in Teilzeittätigkeit bekommen 67 % des entfallenden Teileinkommens. Die Arbeitszeit kann dabei bis zu 30 Stunden / Woche betragen. Beispiel Teilzeittätigkeit Frau Mayer verdient vor der Geburt ihres Kindes 1.000 € netto. Nach der Geburt wird sie zu 50 % arbeiten gehen und dabei 500 € verdienen. Das Elterngeld wird für das entfallende Teileinkommen in Höhe von 500 € gezahlt. Gehalt 67 % von 500€ 500,00€ 335,00€ Gesamt 835,00 € Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld. Und zwar um jeweils 300 EUR für jedes weitere Kind. Sie sehen: Das Elterngeld bessert Ihre Haushaltskasse auf. 11 VF 109–07-08.indd Abs2:11 10.07.2008 12:52:34 Uhr Die Berechnung von Elterngeld. Ein Thema für sich. Sie möchten wissen, von welchem Nettogehalt das Elterngeld berechnet wird? Leider reicht es nicht, einen Blick auf die letzte Gehaltsabrechnung zu werfen. Das maßgebliche Nettoeinkommen, sprich das Einkommen, das für das Elterngeld zugrunde gelegt wird, wird extra berechnet. Um Ihnen die Berechnung verständlicher zu machen, finden Sie hier einige Beispiele und die wichtigsten Regelungen: Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens: Durchschnittliches Einkommen der letzten 12 Monate (Brutto) – Lohnsteuer und Sozialabgaben – 75 € monatlich (Wegfall erwerbsbedingter Aufwendungen) = Maßgebliches Nettoeinkommen Einmalzahlungen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Zu den letzten 12 Monaten zählen nicht: die Monate, in denen Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezogen wurde und die Monate, in denen das Einkommen wegen schwangerschaftsbedingter Krankheit gesunken ist. Wenn Sie sich in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt Elternzeit genommen haben und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, bekommen Sie das Mindestelterngeld von 300 EUR. Das Elterngeld richtet sich damit nicht wie das bisherige Erziehungsgeld nach dem Familieneinkommen, sondern nach dem individuellen Einkommen des betreuenden Elternteils. Ein Beispiel: Familie Müller erwartet ein Kind. Beide verdienen vor der Geburt des Kindes 2.300 EUR brutto – rund 1.440 EUR netto. Beide haben Steuerklasse IV. Nach der Geburt des Kindes wird Frau Müller zur Betreuung des Kindes Elternzeit nehmen und somit Elterngeld bekommen. Herr Müller wechselt in dieser Zeit in die Steuerklasse III. Familieneinkommen Vater Mutter Gesamt 1.700,00€ (bei Umstellung auf Steuerklasse III) 915,00€ (Elterngeld) 154,00€ (Kindergeld) 2.769,00 € 12 VF 109–07-08.indd Abs2:12 10.07.2008 12:52:37 Uhr Familie Müller hat nach der Geburt des Kindes mehr als 95 % des vorigen Familieneinkommens. 13 VF 109–07-08.indd Abs2:13 10.07.2008 12:52:37 Uhr Teilen lohnt sich. Der Geschwisterbonus. Wenn Sie mehrere Kinder haben, wird das Elterngeld um 10% – mindestens aber um 75 EUR im Monat – erhöht, wenn: • ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren mit im Haushalt lebt • bei zwei oder mehr Kindern, zwei der Geschwister das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben Den Geschwisterbonus gibt es bis zum Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet hat. Ein Beispiel: Familie Müller erwartet in Kürze ihr zweites Kind. Das erste Kind ist zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre alt. Beide verdienen vor der Geburt des 2. Kindes 2.000 EUR brutto. Da beide die Steuerklasse IV haben, bleibt ein monatliches Netto von 1.440 EUR. Davon wird die Werbungskostenpauschale abgezogen. Das maßgebliche Einkommen liegt dann bei 1.365 EUR. Familieneinkommen Vater Mutter 1.700,00€ (bei Umstellung auf Steuerklasse III) 915,00€ (Elterngeld) 91,00€ (10% Geschwisterbonus) 308,00€ (Kindergeld) Gesamt 3.014,00 € Die Familie hat nach der Geburt des zweiten Kindes mehr als 100 % ihres vorherigen Familieneinkommens. 14 VF 109–07-08.indd Abs2:14 10.07.2008 12:52:45 Uhr Wie lange wird das Elterngeld gezahlt? Grundsätzlich ist die Bezugsdauer von Elterngeld auf die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes begrenzt. Dies gilt für den Fall, in dem nur ein Elternteil die Leistung in Anspruch nimmt. Teilen sich Mann und Frau die Betreuung während der zwölf Monate auf, dann ist ein Bonus von weiteren zwei Monaten abrufbar. Eine maximale Bezugsdauer von 14 Monaten gilt auch für alleinerziehende Elternteile. Ist ein längerer Bezug bei reduzierten Beträgen möglich? Ja, das Elterngeld-Budget kann auch auf 24 oder 28 halbe Monatsraten verteilt werden – auch bei Alleinerziehenden. Wird das Mutterschaftsgeld angerechnet? Ja, das Mutterschaftsgeld von zwei Monaten wird auf zwei Monate Elterngeld angerechnet. Denn beide Leistungen dienen ja dem gleichen Zweck, der finanziellen Entlastung, und können nicht addiert werden. Somit bedeutet der Bezug von Mutterschaftsgeld auch keine Verlängerung des Bezugs von Elterngeld. Die maximale Bezugsdauer ist auf zwölf Monate bei einem Elternteil oder 14 Monate begrenzt, wenn beide Elternteile Elterngeld in Anspruch nehmen. 15 VF 109–07-08.indd Abs2:15 10.07.2008 12:52:48 Uhr Die schönsten Jahre miterleben Sie lieben Ihre junge Familie und Sie lieben Ihren Beruf? Mit der Elternzeit, einer unbezahlten Freistellung, schaffen Sie sich Freiraum für Ihre Familie und sichern sich dennoch Ihren Arbeitsplatz im Unternehmen. Gerade die ersten Lebensjahre eines Kindes sind für Eltern besonders faszinierend. Die wichtigsten Entwicklungsschritte ganz nah miterleben zu können – das ist für Mama und Papa wunderschön. Sowohl Mütter, als auch Väter können sich in den ersten drei Lebensjahren voll und ganz ihrem Kind widmen. Diesen Erziehungsurlaub nennt der Gesetzgeber „Elternzeit“. Während dieser Zeit von bis zu 34 Monaten für die Mutter oder von bis zu 36 Monaten für den Vater besteht am Arbeitsplatz voller Kündigungsschutz. Für den Anspruch auf Elternzeit gelten folgende Voraussetzungen: 1. Das Kind lebt mit dem Anspruchsteller im selben Haushalt 2. Der Anspruchsteller betreut und erzieht das Kind überwiegend selbst 3. Der Anspruchsteller arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden Sollten sich bei Ihnen während der Elternzeit die Voraussetzungen ändern, so müssen Sie diese unverzüglich Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Elternzeit kann geltend gemacht werden zur Betreuung • eines Kindes, für das Sie sorgeberechtigt sind, • eines Kindes des unverheirateten Vaters, der nicht sorgeberechtigt ist, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter, • eines Kindes des Ehegatten oder Lebenspartners, • eines Kindes, das Sie mit der Absicht der Adoption in Obhut genommen haben, • eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester oder Nichte. Dies allerdings nur in nachgewiesenen Härtefällen. 16 VF 109–07-08.indd Abs2:16 10.07.2008 12:52:50 Uhr Elternzeit Ende Mutterschutz 3. Geburtstag des Kindes 34 Monate Elternzeit der Mutter (Mutterschutz wird angerechnet) Tag der Entbindung Ende Mutterschutz 3. Geburtstag des Kindes 36 Monate Elternzeit des Vaters Tag der Entbindung Übertragung der Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt Ende Mutterschutz 3. Geburtstag des Kindes 22 Monate Elternzeit der Mutter Tag der Entbindung Sind beide Eltern erwerbstätig, so steht ihnen frei, welcher der beiden Partner Elternzeit in Anspruch nimmt und für welche Zeiträume. Jeder Elternteil hat drei Jahre Elternzeit zur Verfügung. So können beide Partner gemeinsam drei Jahre Elternzeit nehmen. Oder sie teilen sich in der Betreuung auf oder wechseln sich ab. Alle Kombinationen, die das Bestmögliche Übertrag von 12 Monaten Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt für das Kind und die berufliche Position des jeweiligen Partners bedeuten, sind erlaubt. Eltern können auch einen Anteil von bis zu zwölf Monaten der Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt übertragen. Dies ist bis zum vollendeten achten Geburtstag des Kindes möglich. Andere Aufteilungen der Elternzeit sind mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 17 VF 109–07-08.indd Abs2:17 10.07.2008 12:52:50 Uhr Eltern und Kind wohlauf – mit der richtigen Krankenversicherung Junge Eltern sind um die Gesundheit ihres Kindes ganz besonders besorgt. Da ist es gut zu wissen, dass eine private Krankenversicherung (PKV) auch während der Elternzeit für bestmögliche medizinische Leistungen steht. Eben noch ein Paar, jetzt schon eine kleine Familie. Nach der Geburt Ihres Kindes, während der Elternzeit, sind auch bei der Krankenversicherung einige neue Aspekte zu beachten. Wenn vor der Geburt des Kindes für die Mutter eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) bestand, bleibt diese auch während der Elternzeit bestehen. Während des Bezugs von Elterngeld ist die Versicherung für die junge Mutter beitragsfrei, wenn Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Sobald die Zahlung des Elterngeldes endet, ist die Versicherung für die Mutter nur dann beitragsfrei, wenn sie über ihren gesetzlich versicherten Partner familienversichert ist. Der Versicherungsschutz für Mütter, die Mitglied in einer PKV sind, bleibt auch während des Mutterschutzes und der Elternzeit bestehen. Allerdings sind die monatlichen Beiträge weiterhin zu zahlen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitgeberanteil zu übernehmen. Wird jedoch eine Teilzeitbeschäftigung mit bis zu 30 Wochenstunden aufgenommen, besteht wieder Anspruch auf eine anteilige Übernahme der Beiträge durch den Arbeitgeber. Ein in der PKV versicherter Arbeitnehmer erhält für die Beiträge seiner ebenfalls PKV-versicherten Ehefrau während der Elternzeit keine Arbeitgeberzuschüsse. Es liegt allerdings im Ermessen des Arbeitgebers, diese freiwillig zu zahlen. Und wie ist das Kind versichert? Das Kind ist dann beitragsfrei bei der GKV familienversichert, wenn beide Eltern in der GKV versichert sind. Das Kind kann auch in der GKV eines einzelnen Elternteils mitversichert sein. Das ist allerdings davon abhängig, ob das Einkommen des GKV-versicherten Elternteils gewisse Grenzen überschreitet oder nicht, wie viel der Partner verdient und wo dieser versichert ist. Ist einer der beiden Elternteile in einer PKV versichert, so kann das Kind innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt in der PKV des Elternteils ohne Gesundheits- und Risikoprüfung zum Tarif des jeweiligen Elternteils nachversichert werden. Dies empfehlen wir bei der Central grundsätzlich unseren Kunden. Denn in der privaten Krankenversicherung ist Ihr Kind bestens aufgehoben. 18 VF 109–07-08.indd Abs2:18 10.07.2008 12:52:52 Uhr Beitragssituation während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit in der GKV Mutterschutzfrist Elternzeit Hinweise Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin beitragsfrei beitragspflichtig Während des Bezugs von Elterngeld besteht Beitragsfreiheit in der GKV, sofern in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Geht die Mutter während des Bezugs von Elterngeld einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit nach, ist das Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit beitragspflichtig. Nur das Elterngeld bleibt in diesem Fall beitragsfrei. Selbstständige beitragspflichtig beitragspflichtig Wenn Sie in der verbleibenden Elternzeit über ihren gesetzlich versicherten Partner familienversichert werden kann, bleibt sie beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Beitragssituation während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit in der PKV Mutterschutzfrist Elternzeit Hinweise Arbeitnehmerin über der JAEG* Beitrag Beitrag Während der Elternzeit ist eine Beschäftigung bis wöchentlich 30 Std. möglich. Das Elterngeld wird prozentual vom entfallenden Teileinkommen gezahlt (siehe Seite 8). Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, seinen Anteil am Beitrag für die PKV zu zahlen. Selbstständige Beitrag Beitrag Ggf. kann wieder eine Versicherungspflicht in der GKV entstehen. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV und die Fortführung der PKV sind aber möglich. * Jahresarbeitsentgeltgrenze (2008: 48.150 EUR jährlich) 19 VF 109–07-08.indd Abs2:19 10.07.2008 12:52:52 Uhr Es betreut Sie: Central Krankenversicherung AG Hansaring 40 – 50 50670 Köln Telefon +49 (0) 221 1636 - 0 Telefax +49 (0) 221 1636 - 200 VF 109 07.08 1266 www.central.de VF 109–07-08.indd Abs2:20 10.07.2008 12:52:55 Uhr