Elternschaft kinderleicht gemacht

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Elternschaft
kinderleicht gemacht
Was Mamas und Papas wissen sollten.
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10.07.2008 12:51:54 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Der Mutterschutz: Auch Mütter wollen behütet werden
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Das Mutterschaftsgeld: das Startkapital fürs neue Leben
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Das Elterngeld: Mama ist die Beste, Papa auch
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Die Elternzeit: die schönsten Jahre miterleben
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Die richtige Krankenversicherung: Eltern und Kind wohlauf
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Eine Schwangerschaft ist eine der schönsten
Zeiten für junge Eltern. Doch mit wachsendem Babybauch wächst auch die Anzahl der
Fragen: Bin ich richtig krankenversichert?
Wie lange dauert eigentlich der Mutterschutz? Was genau ist „Elternzeit“ und was
ist „Elterngeld“?
Die Central, Ihr Gesundheitsspezialist, gibt Ihnen in dieser Broschüre wichtige Antworten.
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Auch Mütter wollen
behütet werden
Ihr ungeborenes Kind fühlt sich wohl und sicher –
doch wie sieht es mit der werdenden Mutter aus?
Auch sie braucht besonderen Schutz. Den Mutterschutz.
Als Arbeitnehmerin genießen Sie während der
Schwangerschaft und nach der Geburt besonderen Schutz – durch das so genannte Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen
vor dem berechneten Geburtstermin. Und endet
acht Wochen nach der Entbindung. Kommt das
Kind vor dem berechneten Termin zur Welt, verlängert sich die Mutterschutzfrist um die Tage,
die das Kind zu früh geboren wurde. Wird das
Kind nach dem berechneten Termin geboren,
beginnt der Mutterschutz erst am Tag nach der
Geburt und dauert acht Wochen.
Ausnahmen sind Früh- und Mehrlingsgeburten:
Hier dauert der Mutterschutz nach der Entbindung zwölf Wochen.
Während des Mutterschutzes werden Sie von der
Arbeit freigestellt. Außerdem genießen Sie uneingeschränkten Kündigungsschutz. Und bis auf
wenige Ausnahmen bleibt auch Ihr bisheriges
Einkommen unverändert.
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Auf einen Blick: Mutterschutz bis zu 18 Wochen.
berechneter
Entbindungstermin
Ende
Mutterschutz
Mutterschutz
Mutterschutz
6 Wochen - x Tage vor der Geburt
8 Wochen nach der Geburt
tatsächlicher Entbindungstermin
berechneter
Entbindungstermin
Ende
Mutterschutz
Mutterschutz
Mutterschutz
6 Wochen vor der Geburt
8 Wochen nach der Geburt
tatsächlicher Entbindungstermin
berechneter
Entbindungstermin
Mutterschutz 6 Wochen
Ende
Mutterschutz
Mutterschutz
Mutterschutz 6 + 12 Wochen nach der Geburt
tatsächlicher Entbindungstermin
(Früh- oder Mehrlingsgeburt)
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10.07.2008 12:52:08 Uhr
Das Startkapital fürs
neue Leben
Während der Mutterschutzfristen bekommen Sie weiterhin
Geld: das Mutterschaftsgeld. Der Betrag ist unterschiedlich
– je nach dem, wo und wie Sie versichert sind und aus welchem Arbeitnehmer-Status Sie in den Mutterschutz eintreten.
Wer Anspruch auf wie viel Mutterschaftsgeld hat, sehen Sie
in der folgenden Übersicht:
Mutterschaftsgeld: Überblick über die finanziellen Leistungen.
Versichertenstatus
Leistungen
Pflicht- und freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse
(GKV) mit Krankengeldanspruch (z. B. Arbeitnehmerinnen, Arbeitslose)
Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse: 13 €/ Tag, Arbeitgeberzuschuss:
die Differenz zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei
Monate, Arbeitslose: Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
Pflicht- und freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse
ohne Krankengeldanspruch (z. B. Studentinnen) mit einer geringfügigen Beschäftigung
Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse: in der Regel 13 €/ Tag
Pflicht- und freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse
ohne Krankengeldanspruch und ohne geringfügige Beschäftigung (z. B. Studentinnen)
Kein Anspruch auf Leistung
Pflicht- und freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse
ohne Krankengeldanspruch (Arbeitslosengeld-II-Empfänger)
Arbeitslosengeld II: wird während der gesetzlichen Mutterschutzfristen in
gleicher Höhe weitergezahlt
In der gesetzlichen Krankenkasse familienversicherte Frauen mit
geringfügiger Beschäftigung*
Mutterschaftsgeld durch das Bundesversicherungsamt**: einmalig bis zu 210 €
In der gesetzlichen Krankenkasse familienversicherte Frauen ohne
geringfügige Beschäftigung*
Kein Anspruch auf Leistung
Frauen ohne Arbeitsverhältnis, deren Arbeitsverhältnis während der
Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde
Mutterschaftsgeld: 13 €/ Tag, Arbeitgeberzuschuss wird von der Krankenkasse
oder dem Bundesversicherungsamt** gezahlt
In der privaten Krankenversicherung versicherte oder nicht
krankenversicherte Arbeitnehmerinnen
Mutterschaftsgeld: einmalig bis zu 210 € durch das Bundesversicherungsamt**, Arbeitgeberzuschuss: die Differenz zwischen 13 € und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt
Beamtinnen ohne Arbeitsverhältnis und ohne geringfügige Beschäftigung
Kein Anspruch auf Leistung
* wenn wegen der Mutterschutzfristen aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt gezahlt wird
** Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, www.bva.de
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Mutterschaftsgeld erhält jede Mutter,
die vor der Schwangerschaft in einem
Arbeitsverhältnis stand.
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10.07.2008 12:52:18 Uhr
Mama ist die Beste,
Papa auch
Ab dem 01. Januar 2007 gibt es das Elterngeld. Und das
ist auch gut so. Jetzt können Sie sich wirklich frei entscheiden, welcher Partner sich um das Kind kümmert, und
welcher Partner um seine Karriere. So, wie es am besten
für das Wohlergehen Ihrer jungen Familie ist.
„Kinder? Gern. Aber kann ich mir das leisten?“
Diese Frage stellen sich viele junge Menschen.
Und antworten immer öfter mit „nein“.
Die Folge: Immer weniger Kinder werden geboren. Und wenn, dann immer später. Das durch-
schnittliche Alter von verheirateten Müttern bei
der Geburt des ersten Kindes liegt im Moment
bei fast 30 Jahren. Deutschland hat mit 1,36
Kindern pro Frau eine der niedrigsten Geburtenraten der Welt.
Kurz gesagt: Deutschland fehlt der Nachwuchs.
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10.07.2008 12:52:23 Uhr
Bis 2007 gab es das sogenannte Erziehungsgeld.
Für die meisten Familien war es jedoch keine
wirkliche finanzielle Absicherung:
Gerade in den ersten Lebensjahren der Kinder
stand am wenigsten Geld zur Verfügung
und oft mussten beide Elternteile berufstätig
bleiben.
Die Regierung hat das Problem erkannt. Und
will die finanzielle Zukunft junger Familien
unterstützen. Deshalb gibt es seit 1. Januar 2007
das neue Elterngeld. Es ermöglicht, dass sich
Eltern zu Hause intensiv um ihr Baby kümmern
können – ohne sich dabei Sorgen um das Geld
machen zu müssen.
s.
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10.07.2008 12:52:27 Uhr
Wer bekommt das neue Elterngeld?
• Eltern, die vor der Entbindung erwerbstätig
waren,
• Beamte und Selbstständige,
• erwerbslose Elternteile,
• Studierende und Auszubildende,
• Adoptiveltern und
• in Ausnahmefällen auch Verwandte dritten
Grades, die das Neugeborene betreuen.
Bis auf einige Ausnahmen hat Anspruch auf
Elterngeld, wer:
1. einen Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt
in Deutschland hat
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht,
4. nicht oder nicht voll erwerbstätig ist.
Geringverdienende Elternteile bekommen die
Leistung auf bis zu 100 % monatlich angehoben,
wenn Sie vor der Geburt ein Nettoeinkommen
von unter 1.000 EUR im Monat hatten. Die Rate
von 67 % steigt dabei um 1 % für je 20 EUR, die
das Einkommen unter der Grenze von 1.000 EUR
lag (bis höchstens 100 %).
Beispiel Geringverdiener
Frau Müller verdient vor der Geburt ihres Kindes 750 €
monatlich und liegt damit unter der Geringverdienergrenze
von 1.000 €.
67 % von 750€
1 % je 20€ unter 1.000€
(entspricht 12,5 %)
502,50€
93,75€
Gesamt
596,25 €
Wie hoch ist das Elterngeld?
Berufstätige Elternteile, die nach der Geburt
eine Pause einlegen, bekommen dafür monatlich
67 % der weggefallenen Einkünfte ersetzt.Mindestens 300 EUR, jedoch höchstens 1.800 EUR.
Nichtberufstätige Elternteile bekommen
einen Mindestbetrag von 300 EUR.
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10.07.2008 12:52:30 Uhr
Berufstätige Elternteile in Teilzeittätigkeit bekommen 67 % des entfallenden Teileinkommens.
Die Arbeitszeit kann dabei bis zu 30 Stunden /
Woche betragen.
Beispiel Teilzeittätigkeit
Frau Mayer verdient vor der Geburt ihres Kindes 1.000 €
netto. Nach der Geburt wird sie zu 50 % arbeiten gehen und
dabei 500 € verdienen. Das Elterngeld wird für das entfallende Teileinkommen in Höhe von 500 € gezahlt.
Gehalt
67 % von 500€
500,00€
335,00€
Gesamt
835,00 €
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld. Und zwar um jeweils 300 EUR für jedes
weitere Kind.
Sie sehen: Das Elterngeld bessert
Ihre Haushaltskasse auf.
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10.07.2008 12:52:34 Uhr
Die Berechnung von Elterngeld. Ein Thema
für sich.
Sie möchten wissen, von welchem Nettogehalt
das Elterngeld berechnet wird? Leider reicht es
nicht, einen Blick auf die letzte Gehaltsabrechnung zu werfen. Das maßgebliche Nettoeinkommen, sprich das Einkommen, das für das Elterngeld zugrunde gelegt wird, wird extra berechnet.
Um Ihnen die Berechnung verständlicher zu
machen, finden Sie hier einige Beispiele und die
wichtigsten Regelungen:
Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens:
Durchschnittliches Einkommen der letzten 12 Monate (Brutto)
– Lohnsteuer und Sozialabgaben
– 75 € monatlich (Wegfall erwerbsbedingter Aufwendungen)
= Maßgebliches Nettoeinkommen
Einmalzahlungen werden bei der Berechnung
nicht berücksichtigt.
Zu den letzten 12 Monaten zählen nicht: die Monate, in denen Mutterschaftsgeld oder Elterngeld
bezogen wurde und die Monate, in denen das
Einkommen wegen schwangerschaftsbedingter
Krankheit gesunken ist. Wenn Sie sich in den
letzten zwölf Monaten vor der Geburt Elternzeit
genommen haben und keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen, bekommen Sie das Mindestelterngeld
von 300 EUR.
Das Elterngeld richtet sich damit nicht wie das
bisherige Erziehungsgeld nach dem Familieneinkommen, sondern nach dem individuellen
Einkommen des betreuenden Elternteils.
Ein Beispiel: Familie Müller erwartet ein Kind.
Beide verdienen vor der Geburt des Kindes
2.300 EUR brutto – rund 1.440 EUR netto. Beide
haben Steuerklasse IV. Nach der Geburt des
Kindes wird Frau Müller zur Betreuung des
Kindes Elternzeit nehmen und somit Elterngeld
bekommen. Herr Müller wechselt in dieser Zeit
in die Steuerklasse III.
Familieneinkommen
Vater
Mutter
Gesamt
1.700,00€ (bei Umstellung auf Steuerklasse III)
915,00€ (Elterngeld)
154,00€ (Kindergeld)
2.769,00 €
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Familie Müller hat nach der
Geburt des Kindes mehr als 95 %
des vorigen Familieneinkommens.
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10.07.2008 12:52:37 Uhr
Teilen lohnt sich. Der Geschwisterbonus.
Wenn Sie mehrere Kinder haben, wird das
Elterngeld um 10% – mindestens aber um 75 EUR
im Monat – erhöht, wenn:
• ein älteres Geschwisterkind unter drei
Jahren mit im Haushalt lebt
• bei zwei oder mehr Kindern, zwei
der Geschwister das sechste Lebensjahr
noch nicht vollendet haben
Den Geschwisterbonus gibt es bis zum Ende des
Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen
dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet hat.
Ein Beispiel: Familie Müller erwartet in Kürze
ihr zweites Kind. Das erste Kind ist zu diesem
Zeitpunkt zwei Jahre alt. Beide verdienen vor der
Geburt des 2. Kindes 2.000 EUR brutto. Da beide
die Steuerklasse IV haben, bleibt ein monatliches
Netto von 1.440 EUR. Davon wird die Werbungskostenpauschale abgezogen. Das maßgebliche
Einkommen liegt dann bei 1.365 EUR.
Familieneinkommen
Vater
Mutter
1.700,00€ (bei Umstellung auf Steuerklasse III)
915,00€ (Elterngeld)
91,00€ (10% Geschwisterbonus)
308,00€ (Kindergeld)
Gesamt
3.014,00 €
Die Familie hat nach der Geburt
des zweiten Kindes mehr als
100 % ihres vorherigen Familieneinkommens.
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10.07.2008 12:52:45 Uhr
Wie lange wird das Elterngeld gezahlt?
Grundsätzlich ist die Bezugsdauer von Elterngeld auf die ersten zwölf Lebensmonate des
Kindes begrenzt. Dies gilt für den Fall, in dem
nur ein Elternteil die Leistung in Anspruch
nimmt. Teilen sich Mann und Frau die Betreuung während der zwölf Monate auf, dann ist
ein Bonus von weiteren zwei Monaten abrufbar.
Eine maximale Bezugsdauer von 14 Monaten
gilt auch für alleinerziehende Elternteile.
Ist ein längerer Bezug bei reduzierten Beträgen
möglich?
Ja, das Elterngeld-Budget kann auch auf 24 oder
28 halbe Monatsraten verteilt werden – auch bei
Alleinerziehenden.
Wird das Mutterschaftsgeld angerechnet?
Ja, das Mutterschaftsgeld von zwei Monaten
wird auf zwei Monate Elterngeld angerechnet.
Denn beide Leistungen dienen ja dem gleichen
Zweck, der finanziellen Entlastung, und können
nicht addiert werden. Somit bedeutet der Bezug
von Mutterschaftsgeld auch keine Verlängerung
des Bezugs von Elterngeld. Die maximale Bezugsdauer ist auf zwölf Monate bei einem Elternteil
oder 14 Monate begrenzt, wenn beide Elternteile
Elterngeld in Anspruch nehmen.
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10.07.2008 12:52:48 Uhr
Die schönsten Jahre
miterleben
Sie lieben Ihre junge Familie und Sie lieben Ihren Beruf?
Mit der Elternzeit, einer unbezahlten Freistellung, schaffen
Sie sich Freiraum für Ihre Familie und sichern sich dennoch
Ihren Arbeitsplatz im Unternehmen.
Gerade die ersten Lebensjahre eines Kindes sind
für Eltern besonders faszinierend. Die wichtigsten Entwicklungsschritte ganz nah miterleben zu können – das ist für Mama und Papa
wunderschön. Sowohl Mütter, als auch Väter
können sich in den ersten drei Lebensjahren voll
und ganz ihrem Kind widmen. Diesen Erziehungsurlaub nennt der Gesetzgeber „Elternzeit“.
Während dieser Zeit von bis zu 34 Monaten für
die Mutter oder von bis zu 36 Monaten für den
Vater besteht am Arbeitsplatz voller Kündigungsschutz.
Für den Anspruch auf Elternzeit gelten folgende
Voraussetzungen:
1. Das Kind lebt mit dem Anspruchsteller im
selben Haushalt
2. Der Anspruchsteller betreut und erzieht das
Kind überwiegend selbst
3. Der Anspruchsteller arbeitet während der
Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden
Sollten sich bei Ihnen während der Elternzeit
die Voraussetzungen ändern, so müssen Sie diese
unverzüglich Ihrem Arbeitgeber mitteilen.
Elternzeit kann geltend gemacht werden zur
Betreuung
• eines Kindes, für das Sie sorgeberechtigt
sind,
• eines Kindes des unverheirateten Vaters, der
nicht sorgeberechtigt ist, mit Zustimmung
der sorgeberechtigten Mutter,
• eines Kindes des Ehegatten oder Lebenspartners,
• eines Kindes, das Sie mit der Absicht der
Adoption in Obhut genommen haben,
• eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder
einer Schwester oder Nichte. Dies allerdings
nur in nachgewiesenen Härtefällen.
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10.07.2008 12:52:50 Uhr
Elternzeit
Ende Mutterschutz
3. Geburtstag des Kindes
34 Monate Elternzeit der Mutter
(Mutterschutz wird angerechnet)
Tag der Entbindung
Ende Mutterschutz
3. Geburtstag des Kindes
36 Monate Elternzeit des Vaters
Tag der Entbindung
Übertragung der Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt
Ende Mutterschutz
3. Geburtstag des Kindes
22 Monate Elternzeit der Mutter
Tag der Entbindung
Sind beide Eltern erwerbstätig, so steht ihnen
frei, welcher der beiden Partner Elternzeit in
Anspruch nimmt und für welche Zeiträume.
Jeder Elternteil hat drei Jahre Elternzeit zur
Verfügung. So können beide Partner gemeinsam
drei Jahre Elternzeit nehmen. Oder sie teilen
sich in der Betreuung auf oder wechseln sich
ab. Alle Kombinationen, die das Bestmögliche
Übertrag von 12 Monaten Elternzeit
auf einen späteren Zeitpunkt
für das Kind und die berufliche Position des
jeweiligen Partners bedeuten, sind erlaubt.
Eltern können auch einen Anteil von bis zu
zwölf Monaten der Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt übertragen. Dies ist bis zum
vollendeten achten Geburtstag des Kindes möglich. Andere Aufteilungen der Elternzeit sind
mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
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10.07.2008 12:52:50 Uhr
Eltern und Kind wohlauf –
mit der richtigen
Krankenversicherung
Junge Eltern sind um die Gesundheit ihres Kindes ganz
besonders besorgt. Da ist es gut zu wissen, dass eine
private Krankenversicherung (PKV) auch während der Elternzeit für bestmögliche medizinische Leistungen steht.
Eben noch ein Paar, jetzt schon eine kleine Familie. Nach der Geburt Ihres Kindes, während
der Elternzeit, sind auch bei der Krankenversicherung einige neue Aspekte zu beachten.
Wenn vor der Geburt des Kindes für die Mutter
eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) bestand, bleibt diese auch während
der Elternzeit bestehen. Während des Bezugs von
Elterngeld ist die Versicherung für die junge Mutter beitragsfrei, wenn Sie keiner Erwerbstätigkeit
nachgeht. Sobald die Zahlung des Elterngeldes
endet, ist die Versicherung für die Mutter nur
dann beitragsfrei, wenn sie über ihren gesetzlich
versicherten Partner familienversichert ist.
Der Versicherungsschutz für Mütter, die Mitglied
in einer PKV sind, bleibt auch während des Mutterschutzes und der Elternzeit bestehen. Allerdings sind die monatlichen Beiträge weiterhin zu
zahlen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den
Arbeitgeberanteil zu übernehmen. Wird jedoch
eine Teilzeitbeschäftigung mit bis zu 30 Wochenstunden aufgenommen, besteht wieder Anspruch
auf eine anteilige Übernahme der Beiträge durch
den Arbeitgeber.
Ein in der PKV versicherter Arbeitnehmer
erhält für die Beiträge seiner ebenfalls PKV-versicherten Ehefrau während der Elternzeit keine
Arbeitgeberzuschüsse. Es liegt allerdings im
Ermessen des Arbeitgebers, diese freiwillig
zu zahlen.
Und wie ist das Kind versichert?
Das Kind ist dann beitragsfrei bei der GKV
familienversichert, wenn beide Eltern in der GKV
versichert sind. Das Kind kann auch in der GKV
eines einzelnen Elternteils mitversichert sein. Das
ist allerdings davon abhängig, ob das Einkommen
des GKV-versicherten Elternteils gewisse Grenzen
überschreitet oder nicht, wie viel der Partner
verdient und wo dieser versichert ist.
Ist einer der beiden Elternteile in einer PKV versichert, so kann das Kind innerhalb von
zwei Monaten nach der Geburt in der PKV
des Elternteils ohne Gesundheits- und Risikoprüfung zum Tarif des jeweiligen Elternteils
nachversichert werden. Dies empfehlen wir
bei der Central grundsätzlich unseren Kunden.
Denn in der privaten Krankenversicherung ist
Ihr Kind bestens aufgehoben.
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10.07.2008 12:52:52 Uhr
Beitragssituation während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit in der GKV
Mutterschutzfrist
Elternzeit
Hinweise
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin
beitragsfrei
beitragspflichtig
Während des Bezugs von Elterngeld besteht Beitragsfreiheit in der
GKV, sofern in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Geht die Mutter während des Bezugs von Elterngeld einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit nach, ist das Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit beitragspflichtig. Nur das Elterngeld bleibt in diesem Fall
beitragsfrei.
Selbstständige
beitragspflichtig
beitragspflichtig
Wenn Sie in der verbleibenden Elternzeit über ihren gesetzlich
versicherten Partner familienversichert werden kann, bleibt sie
beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse versichert.
Beitragssituation während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit in der PKV
Mutterschutzfrist
Elternzeit
Hinweise
Arbeitnehmerin
über der JAEG*
Beitrag
Beitrag
Während der Elternzeit ist eine Beschäftigung bis wöchentlich
30 Std. möglich. Das Elterngeld wird prozentual vom entfallenden
Teileinkommen gezahlt (siehe Seite 8). Der Arbeitgeber ist dann
verpflichtet, seinen Anteil am Beitrag für die PKV zu zahlen.
Selbstständige
Beitrag
Beitrag
Ggf. kann wieder eine Versicherungspflicht in der GKV entstehen.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV und die
Fortführung der PKV sind aber möglich.
* Jahresarbeitsentgeltgrenze (2008: 48.150 EUR jährlich)
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10.07.2008 12:52:52 Uhr
Es betreut Sie:
Central Krankenversicherung AG
Hansaring 40 – 50
50670 Köln
Telefon +49 (0) 221 1636 - 0
Telefax +49 (0) 221 1636 - 200
VF 109 07.08 1266
www.central.de
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10.07.2008 12:52:55 Uhr
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