Grosser Rat 140. Sitzung 16. September 2008, 10.00 Uhr (Art. 1861

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Grosser Rat
140. Sitzung
16. September 2008, 10.00 Uhr
Vorsitzender:
Walter Markwalder, Würenlos
Protokollführung:
Adrian Schmid, Ratssekretär
Präsenz:
Anwesend 128 Mitglieder
(Art. 1861-1868)
Abwesend mit Entschuldigung 12 Mitglieder
Entschuldigt abwesend: Berger Erwin, Boswil; Brun Christoph Friedrich, Baden;
Burgener Elisabeth, Gipf-Oberfrick; Emmenegger Kurt, Baden; Frei Cécile,
Remigen; Füglistaller Lieni, Rudolfstetten; Hofer Liliane, Zofingen; Klöti Rainer
Ernst, Auenstein, Lüem Daniel, Hendschiken; Nadler-Debrunner Kathrin, Lenzburg;
Schibli Erika Wohlenschwil; Scholl Bernhard, Möhlin
Behandelte Traktanden
Seite
1861
1862
1863
Mitteilungen
Neueingänge
Interpellation Sybille Bader Biland, Tägerig, betreffend Sensibilisierung und Massnahmen an der
Volksschule im Zusammenhang mit Internet-Mobbing; Einreichung und schriftliche Begründung
Interpellation Max Chopard-Acklin, Obersiggenthal, betreffend Datensammlung durch private
Sicherheitsdienste; Einreichung und schriftliche Begründung
Interpellation Andreas Villiger, Sins, betreffend Entschädigung von landwirtschaftlichem Boden für
Infrastrukturvorhaben; Einreichung und schriftliche Begründung
3819
3819
3819
1866
Dr. Peter Schuhmacher, Wettingen; persönliche Erklärung
3820
1867
Kommissionswahlen in ständige Kommissionen; Kenntnisnahme
3820
1868
Gesundheitsgesetz (GesG); Totalrevision; 1. Beratung; Fortsetzung der Detailberatung
3821
1864
1865
3819
3820
3818
16. September 2008
Vorsitzender: Ich begrüsse Sie herzlich zur 140. Sitzung der
laufenden Legislaturperiode.
1862
Mitteilungen
Vorsitzender: Zum FC Grossrat: Trotz drückender
Überlegenheit des FC Grossrats hat er im internationalen
Fussballspiel gegen den FC des Kreistags des Landkreises
Waldshut 3:1 verloren. Ich danke für die Unterstützung
durch die anwesenden Fans aus unseren Reihen.
Regierungsrätliche Vernehmlassung an Bundesbehörden:
1. Vernehmlassung vom 10. September 2008 an das
Bundesamt für Energie, Bern, zur Verordnung über das
Eidg. Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSI); Verordnung
über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit (KNS)
2. Vernehmlassung vom 10. September 2008 an das
Bundesamt für Verkehr, Bern, zur Änderung der
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die
Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen
Gewässern (AB-SAV)
Die Staatskanzlei stellt auf Verlangen die Vernehmlassungen
samt den Unterlagen des Bundes zur Verfügung. Die
Vernehmlassungen können auch im Internet (www.ag.ch)
abgerufen werden.
1862
die Betroffenen schwerwiegend.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um
die Beantwortung folgender Fragen:
1. Ist sich der Regierungsrat der beschriebenen Problematik
bewusst?
2. Gibt es im Kanton Aargau Erhebungen, die das Ausmass
des Internet-Mobbings aufzeigen?
3. Welchen Stellenwert hat Medienerziehung an unserer
Volksschule?
4. Gibt es in unserem Kanton eine Stelle, die betroffenen
Schulleitungen, Lehrpersonen, Eltern und betroffenen
Schülerinnen und Schülern die nötige Unterstützung
geben kann?
5. Hat Internet-Mobbing straf- oder zivilrechtliche
Konsequenzen für die "Täterinnen" und "Täter"? Welche
rechtliche Situation besteht rund um Internet-Mobbing?
6. Internetseiten wie www.spickmich.de zeigen das
Bedürfnis von Kindern und Jugendlichen, Lehrpersonen
zu bewerten. Rechtlich mag das zulässig sein, menschlich
und pädagogisch erscheint dieser Ort aber ungeeignet.
Ein
regelmässiges
Schüler-Feedback
könnte
pädagogischer Standard im Unterricht sein. Wie weit ist
der Regierungsrat mit der Umsetzung solcher
Forderungen?
7. Welche Möglichkeiten sieht der Regierungsrat im
Zusammenhang mit der ganzen Internet-Problematik im
Bereich der Elternbildung und im Bereich der Aus- und
Weiterbildung von Lehrpersonen?
Neueingänge
Eigentümerstrategien zu den Beteiligungen des Kantons
Aargau; Genehmigung. Vorlage des Regierungsrats vom
27. August 2008. Geht an die Kommission für
Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF)
1863
Interpellation Sybille Bader Biland, Tägerig,
betreffend Sensibilisierung und Massnahmen an der
Volksschule im Zusammenhang mit Internet-Mobbing;
Einreichung und schriftliche Begründung
Von
Sybille
Bader
Biland,
Tägerig,
und
23 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgende
Interpellation eingereicht:
Text und Begründung:
Wir leben im Zeitalter der Medienvielfalt. Die
Möglichkeiten des Internets haben die Welt verändert, vor
allem die Welt von Kindern und Jugendlichen. Obwohl auch
Eltern und Lehrpersonen surfen, sind viele Erziehende im
Alltag mit den Möglichkeiten und Konsequenzen des
Internets überfordert. Vermehrt sind Berichte über MobbingAttacken gegen Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler zu
lesen. Hinrichtungsvideos, Pornomontagen sind die
drastischen Beispiele. Online-Diffamierungen, Bedrohungen
und Beleidigungen von Lehrpersonen, Schülerinnen und
Schülern nehmen gemäss Beobachtungen von Praktikerinnen
und Praktikern auch an unseren Schulen zu. Lehrpersonen
und Schüler im Internet zur Zielscheibe von Gewaltaktionen
zu machen, sie zu bedrohen oder zu beleidigen, hat mit
Schülerscherzen nichts mehr zu tun. Auch wenn die
drastischen Fälle noch Einzelfälle sind, sind die Folgen für
3819
Art. 1862-1864
1864
Interpellation
Max
Chopard-Acklin,
Obersiggenthal, betreffend Datensammlung durch
private Sicherheitsdienste; Einreichung und schriftliche
Begründung
Von Max Chopard-Acklin, SP, Obersiggenthal, und
30 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgende
Interpellation eingereicht:
Text und Begründung:
Im Kanton Waadt bespitzelte ein privater Sicherheitsdienst
im Auftrag einer Grossfirma verdeckt nachweislich
mindestens eine ausserparlamentarische Oppositionsgruppe.
Dies mittels "Infiltration". Es gibt offenbar Hinweise, dass
die im Waadtländer-Fall aktive private Sicherheitsfirma
ähnliche Aufträge auch in anderen Kantonen ausführte.
Ich bitte deshalb den Regierungsrat um die Beantwortung
folgender Fragen:
1. Hat der Regierungsrat Hinweise, dass auch in unserem
Kanton von privaten Sicherheitsfirmen politisch aktive
Bewegungen ausgehorcht oder infiltriert werden oder
wurden? Falls ja, in welchem Umfang?
2. Wie wird in unserem Kanton konkret sichergestellt, dass
es nicht zur Sammlung und Weitergabe von Daten durch
staatliche Stellen, private Personen oder private
Sicherheitsdienste kommt, für deren Bearbeitung keine
rechtliche Grundlage besteht?
3. Das Gewaltmonopol muss ebenso beim Staat bleiben, wie
der
Persönlichkeitsschutz
politisch-demokratisch
engagierter Personen (ohne extremistischer Auswüchse)
durch den Staat garantiert werden muss. Wie stellt der
Art. 1865-1867
16. September 2008
Regierungsrat sicher, dass im Aargau private
Sicherheitsdienste
nicht
"selbstdefinierte
Staatsschutzaufgaben" im Auftrage Dritter ausführen?
4. Gemäss Polizeigesetz (PolG) vom 6. Dezember 2005,
§ 57, unterstehen private Sicherheitsdienste einer
kantonalen Bewilligungspflicht und gemäss § 58 PolG
der Aufsicht der Kantonspolizei:
a) Verfügen heute im Aargau alle privaten
Sicherheitsfirmen
über
eine
entsprechende
Bewilligung?
b) Wie werden die gesetzlichen Mindestanforderungen
für private Sicherheitsdienste überprüft und
durchgesetzt?
c) Wurden
schon
Verstösse
von
privaten
Sicherheitsdiensten gegen Bestimmungen des
Polizeigesetzes festgestellt? Falls ja, welche? Mit
welchen Folgen?
1865
Interpellation
Andreas
Villiger,
Sins,
betreffend Entschädigung von landwirtschaftlichem
Boden für Infrastrukturvorhaben; Einreichung und
schriftliche Begründung
Von
Andreas
Villiger,
CVP,
18 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern
Interpellation eingereicht:
Sins,
und
wird folgende
Text und Begründung:
Der Handel mit Landwirtschaftsland ist durch das bäuerliche
Bodenrecht
(BGBB)
reglementiert.
Damit
wird
berechtigterweise die Bodenspekulation unterbunden. Es
herrscht nicht wie bei Bauland ein freier Wettbewerb.
Andererseits entsteht ein Zwang für den Grundeigentümer,
wenn die öffentliche Hand Land für ihre Aufgabenerfüllung
braucht. So entsteht ein Konflikt: Einerseits kann Realersatz
nicht immer geboten werden und der Grundeigentümer wird
mit dem Preis für Landwirtschaftsland abgegolten.
Andererseits profitiert der Staat von den tiefen Landpreisen,
indem die Infrastrukturbauten viel günstiger erstellt werden
können als in Bauzonen.
Kürzlich wurde im Kanton Zug eine Motion erheblich
erklärt, welche die Entschädigung von landwirtschaftlichem
Boden für Infrastrukturvorhaben neu regeln soll. Schon seit
1990 werden Fr. 20.-/m2 bezahlt; vorgeschlagen werden neu
zwischen Fr. 70.- bis 120.Der Regierungsrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu
beantworten:
1. Existieren Angaben darüber, wie hoch im Kanton Aargau
Land abgetreten wurde vor der Einführung des BGBB am
4. Oktober 1991? Wurde der abgegoltene Landpreis nach
1991 angepasst (Fr./m2)?
2. Wie hoch wird heute Landwirtschaftsland abgegolten,
welches von Kanton, Bezirken und Gemeinden für
Infrastrukturbauten benötigt wird? Wie hoch ist infolge
dieser Praxis die Differenz zu Bauland?
3. Welche Bedeutung hat im Kanton Aargau in nächster
Zeit der Landerwerb durch die öffentliche Hand? Z.B.
infolge der behördenverbindlichen Angaben im
kantonalen Richtplan?
4. Sieht der Regierungsrat infolge der höheren
Entschädigungen
von
Landwirtschaftsland
im
5.
6.
7.
8.
Nachbarkanton Zug auch im Kanton Aargau
Handelsbedarf?
Sieht der Regierungsrat einen Konflikt mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, im Kanton Aargau
einen höheren Preis zu bezahlen, als bei der Enteignung
zum Zuge kommen würde?
Wie sieht der Regierungsrat die finanziellen
Auswirkungen auf den Staatshaushalt, wenn für den
Kanton Aargau eine ähnliche Lösung wie für den Kanton
Zug gefunden würde?
Wie beurteilt der Regierungsrat gesamthaft die
Einführung einer neuen Regelung für die Abgeltung von
Landwirtschaftsland für Infrastrukturbauten?
Wenn der Kanton Aargau eine Praxisänderung
vornehmen und mehr für das erwähnte Land bezahlen
würde, bräuchte dies eine Gesetzesänderung? Wenn ja,
welches Gesetz wäre betroffen? Könnte dies allenfalls
noch in die Revision des aktuellen Baugesetzes
einfliessen?
1866
Dr. Schuhmacher, Persönliche Erklärung
Dr. Schuhmacher Peter, Grünliberale, Wettingen: Ich teile
Ihnen mit, dass ich meine politische Arbeit zukünftig unter
veränderten Vorzeichen weiterführen will. Ich bin ab heute
als Mitglied der Grünliberalen Partei in diesem Rat. Ich folge
damit einem persönlichen, inneren Ruf, sogenannt "back to
the
roots".
Als
"roots"
bezeichne
ich
mein
naturwissenschaftliches Studium an der ETH Zürich mit
einer Promotion in Klimatologie und einer Ausbildung als
Betriebswissenschafter. Ich möchte meine persönliche,
politische Arbeit wieder intensiver Umwelt- und
Klimafragen widmen, die ihre Ursprünge natürlich in
Wirtschafts- und Gesellschaftsfragen haben.
Von meiner bisherigen Fraktion der FDP trenne ich mich im
Einvernehmen und ohne Groll. In der zukünftigen Arbeit
wird es etliche Übereinstimmungen geben. Ich bin gewähltes
Ersatzmitglied der Jus-Kommission. Dieses Mandat gebe ich
ab, damit die FDP aus den eigenen Reihen eine Nomination
vornehmen kann. Ich danke der FDP für die bisherige
Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Fraktion. Der
Grünliberalen Partei danke ich für die Aufnahme und die
engagierte Aufbauarbeit. Ihnen, werte Kolleginnen und
Kollegen, danke ich für die positive Aufnahme dieser
Mitteilung und die zukünftige Zusammenarbeit im
veränderten Umfeld.
1867
Kommissionswahlen
Kommissionen; Kenntnisnahme
in
ständige
Gemäss schriftlicher Mitteilung hat das Büro mit
Korrespondenzbeschluss vom 9. September 2008 gestützt
auf die §§ 12 und 13 des Geschäftsverkehrsgesetzes die
folgenden Wahlen in eigener Kompetenz vorgenommen:
Kommission für Justiz
- Wahl von Lothar Brünisholz, Zofingen, als
stellvertretendes Mitglied (anstelle von Pia Müller,
Wettingen)
3820
16. September 2008
Geschäftsprüfungskommission
- Wahl von Martin Christen, Turgi, als Mitglied (anstelle
von Peter Bryner, Möriken-Wildegg)
- Wahl von Thomas Leitch, Wohlen, als stellvertretendes
Mitglied (anstelle von Pia Müller, Wettingen)
Aus der Mitte des Rats wird das Wort nicht verlangt.
Kenntnisnahme
1868
Gesundheitsgesetz (GesG); Totalrevision;
1. Beratung; Fortsetzung der Detailberatung
Art. 1868
bestimmen und in erster Priorität entscheiden können.
Ich stelle Ihnen deshalb den Antrag, dass anstelle des Wortes
"Berücksichtigung" das Wort "Respektierung" gesetzt
werden soll. Schon vor 22 Jahren gab es dazu eine
Diskussion. Man hat sich damals für den Begriff
"Mitbestimmung"
entschieden
anstelle
von
"Selbstbestimmung" - mit einer relativ knappen Mehrheit
von 52 zu 40 Stimmen. Heute ist es jedoch so, dass es immer
mehr Ärztinnen und Ärzte gibt, die den Willen der
Patientinnen und Patienten vollumfänglich respektieren. In
den letzten 20 Jahren hat sich in diese Richtung eine
Entwicklung vollzogen. Wenn wir das Wort "Respektierung"
in das Gesetz einbauen, dann entspricht das weitgehend der
heutigen Realität. Ich bitte Sie, anstelle des Wortes
"Berücksichtigung" das Wort "Respektierung" einzusetzen.
(vgl. Art 1860 hievor)
Vorsitzender: Regierungsrat Ernst Hasler wird durch Martin
Roth, Kantonsarzt, und Markus Notter, Leiter Rechtsdienst
DGS, unterstützt.
Detailberatung (Fortsetzung)
§§ 11 - 28 Abs. 1
Zustimmung
§ 28 Abs. 2
Brünisholz-Kämpfer Lothar, SP, Zofingen: Ich habe
folgenden Antrag zu § 28 Abs. 2 lit. a: Zur Information
gehört für mich hier auch die Beratung. Ich begründe wie
folgt: Wer das Recht auf Information hat, hat auch ein Recht
auf Beratung. Ich danke Ihnen, wenn Sie meinem Antrag
zustimmen.
Christen Martin, SP, Turgi: Ich spreche zu § 28 Abs. 2 lit. c
"Berücksichtigung ihres Willens": Vor genau 22 Jahren, am
16. September 1986, fand ebenfalls eine Beratung zum heute
noch gültigen Gesundheitsgesetz (GesG) statt. Damals waren
für die 1. Lesung zehn Beratungen nötig. Man hat im Juni
1986 angefangen und im Januar 1987 aufgehört. Vor genau
22 Jahren am 16. September 1986 hat man auch die Rechte
und Pflichten der Patientinnen und Patienten beraten und
damals entschieden, dass anstelle einer Verordnung ein
Dekret dazu verabschiedet werden soll.
Heute möchte der Regierungsrat Teile dieser Rechte und
Pflichten auf Gesetzesstufe verankern. Das wäre sicher eine
Verbesserung des Zustands. Ich möchte nun eine kleine,
weitere Verbesserung anfügen, die meines Erachtens nicht
unwichtig ist. Der Regierungsrat hat bei seiner Wortwahl
bewusst den Ausdruck "Berücksichtigung des Willens"
gewählt, weil er möchte, dass der Wille wirklich als ein
Faktor unter anderen Faktoren berücksichtigt wird und der
Patient bzw. die Patientin dabei mitbestimmen kann, was mit
ihm bzw. ihr weiter geschehen soll. Bei den Überlegungen
der Ärzte und Ärztinnen soll der Wille der Patientinnen und
Patienten miteinbezogen werden.
Meines Erachtens genügt diese Formulierung nicht. Wenn
Sie als Patient oder Patientin in die Lage kommen, dass
Massnahmen getroffen werden müssen, möchten Sie, dass
Ihr Wille an oberster Stelle steht, und nicht der Wille des
Arztes oder der Ärztin. Bei mündigen, voll
zurechnungsfähigen Patientinnen und Patienten sollte es
doch so sein, dass sie in erster Linie über ihren Körper
3821
Regierungsrat, Ernst Hasler, SVP: Zuerst zum Antrag von
Lothar Brünisholz: Der Regierungsrat ist der Meinung, dass
sowohl in Abs. 2 lit. a "Information" als auch in Abs. 2 lit. b
"Aufklärung" die Beratung enthalten ist. Mit der Information
zu allgemeinen Fragen wie Patientenrechte, Abläufe im
Spital usw. und der Aufklärung, insbesondere hinsichtlich
der medizinischen Aspekte, der verschiedenen Methoden,
Behandlungsalternativen, Risiken usw., sollen auch die
Fragen der Patientinnen und Patienten beantwortet werden.
In diesem Sinne werden die Patienten und Patientinnen also
auch beraten, indem ihnen die Grundlagen für ihre
Entscheidungen dargelegt werden. Aus diesen Gründen
erscheint uns diese Ergänzung nicht erforderlich zu sein. Ich
bitte Sie, den Ergänzungsantrag Lothar Brünisholz
abzulehnen.
Zum Antrag von Martin Christen zu Abs. 2 lit. c anstelle von
"Berücksichtigung ihres Willens" neu "Respektierung ihres
Willens" aufzunehmen: In Abs. 2 dieses Paragrafen geht es
ja wie erwähnt um die Deklaration von Patientenrechten, die
im Arzt-Patienten-Verhältnis besonders wichtig sind.
"Respektierung des Willens" drückt sprachlich eine
absolutere Beachtung des Patientenwillens aus. Dies würde
für die Verwendung dieser Formulierung sprechen.
Allerdings kann dem Patientenwillen in der Praxis nicht
immer absolut gefolgt werden. Ich nenne ein Beispiel: Ein
Patient wünscht einen speziellen Eingriff, dem von Seiten
der Ärzteschaft Vorbehalte entgegenstehen, oder ein anderer
Patient möchte einen Eingriff möglichst sofort, aber es sind
aus Kapazitätsgründen und aufgrund medizinischer
Dringlichkeit andere Personen zuvor zu behandeln. In
diesem Sinne sollte die vom Regierungsrat gewählte
Formulierung ausdrücken, dass dem Willen so weit wie
möglich gefolgt wird. Man muss sich bewusst sein, dass
einerseits der Wille nicht in jedem Fall respektiert werden
kann und andererseits der Wille so weit wie möglich
berücksichtigt werden muss und wird. Ich bitte um
Ablehnung des Änderungsantrags von Grossrat Martin
Christen.
Brünisholz-Kämpfer
Lothar,
SP,
Zofingen:
Der
Regierungsrat hat gesagt, dass die Information auch die
Beratung beinhaltet. Warum kann er diese Präzisierung nicht
aufnehmen, wenn es zum Inhalt gehört? Ich halte an meinem
Antrag fest und könnte ihn auch noch auf lit. b ausdehnen.
Es wurde gesagt, dass zur Aufklärung ebenfalls die Beratung
gehört. Es erscheint mir wichtig, dass dies hier enthalten ist,
damit man auch weiss, dass zur Information und, wenn man
so will, auch zur Aufklärung die Beratung gehört. Ich halte
Art. 1868
an meinem Antrag fest und bitte Sie, diesen zu unterstützen.
Christen Martin, SP, Turgi: Ich möchte dazu noch etwas
sagen. In Abs. 2 heisst es klar, dass die Ausnahmen in einer
Verordnung festgehalten werden. An diesen Ausnahmen
habe ich nichts zu bemängeln.
Abstimmungen:
Der Antrag Brünisholz zu § 28 Abs. 2 lit. a wird mit 80
gegen 43 Stimmen abgelehnt.
Der Antrag Christen zu § 28 Abs. 2 lit. c wird mit 94 gegen
27 Stimmen abgelehnt.
§ 28 Abs. 3
Zustimmung
Dr. Rhiner Robert, FDP, Zofingen: Namens der FDPFraktion stelle ich einen Prüfungsantrag zu Abs. 3, den ich
wie folgt begründe: Das Aargauische Patientendekret wird in
das revidierte Gesundheitsgesetz integriert und damit als
Einzeledition obsolet. Im Zusammenhang mit der Integration
wurde unter anderem § 28 geschaffen, welcher in Abs. 2 die
besonderen Rechte der Patienten aufzählt. Diese sind
Ausfluss verschiedener verfassungsmässiger Rechte und
Gegenstand anderer grundlegender Normen wie z.B. im
Zivilgesetzbuch. Die im Gesundheitsgesetz enthaltenen
Patientenrechte
gelten
grundsätzlich
für
alle
Rechtsbeziehungen zwischen medizinischen Leistungserbringern und Patienten, ungeachtet dessen, ob es sich um
privat-rechtliche oder öffentlich-rechtliche Verhältnisse im
ambulanten und stationären Sektor handelt. § 28 Abs. 3
zeigt, dass die Patientenrechte, die in Abs. 2 lit. a - c statuiert
sind, durch Verordnung des Regierungsrats wieder
eingeschränkt werden können. Abs. 3 verlangt dafür ein
gegenüber dem Patientenrecht höherwertiges privates oder
öffentliches Interesse. Als Beispiele werden in der Botschaft
die Anordnung eines Besuchsverbots zum Schutz des
Patienten oder die verzögerte Aufklärung genannt, wenn dies
dazu diene, den Patienten nicht unnötig zu belasten. Beide
Fälle eignen sich nach unserer Ansicht nicht als Beispiele, da
sie gegenüber dem Patienten keinerlei höherwertiges privates
oder öffentliches Interesse begründen. Als drittes Beispiel
wird die Verweigerung der Zustimmung zu einer
lebensrettenden Massnahme durch die gesetzliche
Vertretung angeführt, welche der Arzt bzw. die Ärztin in
dringenden Fällen missachten darf. Auch das dritte Beispiel
vermag nicht zu überzeugen, da bereits das Bundesrecht im
Zivilgesetzbuch die entsprechende Vorgehensweise vorsieht
und es keiner Wiederholung in der kantonalen Gesetzgebung
bedarf. Es ist unseres Erachtens höchst problematisch, wenn
das
Gesundheitsgesetz
die
Möglichkeit
statuiert,
grundlegende
und
verfassungsmässig
geschützte
Patientenrechte durch Verordnung des Regierungsrats zu
beschränken. Die in den angeführten Beispielen
vorgenommenen Beschränkungen sind geringer Natur oder
durch Bundesrecht bereits geregelt und benötigen die
Bestimmungen in Abs. 3 nicht. Offensichtlich waren nur
geringfügige Eingriffe beabsichtigt, die sich ohne Weiteres
mit der Bestimmung in Abs. 5 regeln lassen. Mit der
vorliegenden Formulierung in Abs. 3 wird eine
Verordnungsmöglichkeit geschaffen, welche uns aufgrund
16. September 2008
des Textes in der Botschaft weder beabsichtigt noch nötig
noch realistisch erscheint. Ich stelle deshalb folgenden
Antrag: "Es sei zu prüfen, ob der erste Satz in § 28 Abs. 3
weggelassen werden kann, da er unnötig erscheint. Abs. 3
(neu) könnte unter Integration von Abs. 5, der dann
wegfallen würde, somit heissen: Der Regierungsrat regelt die
Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der Patientinnen
und Patienten. Beschränkungen sind nur zulässig, wenn ein
gegenüber dem Patientenrecht höherwertiges privates oder
öffentliches Interesse vorliegt." Ich bitte Sie namens meiner
Fraktion um Unterstützung dieses Antrags.
Regierungsrat, Ernst Hasler, SVP: Der Antragsteller geht
davon aus, dass die Verordnungsmöglichkeit gemäss Abs. 3
weder beabsichtigt noch nötig noch realistisch scheint. Es sei
höchst problematisch, wenn das Gesundheitsgesetz die
Möglichkeit statuiere, grundlegende und verfassungsmässig
geschützte Patientenrechte durch Verordnung des
Regierungsrats zu beschränken. Robert Rhiner, ich bin
absolut einverstanden, nur hast Du vergessen, auf den Art.
36 der Bundesverfassung hinzuweisen. Dort steht ganz klar,
in welchem Umfang man Ausnahmen dieser Patientenrechte
ins kantonale Gesetz aufnehmen muss. In § 29 halten wir uns
an den Art. 36 der Bundesverfassung, in dem steht, dass
schwerwiegende Eingriffe ausdrücklich im Gesetz erwähnt
werden müssen. Genau das tun wir in § 29, indem wir sagen:
Wenn in stationären Einrichtungen aus der Sicht des
Patienten seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden
muss, müssen wir das im Gesetz regeln. Sonst bekommen
wir dieselben Probleme, die wir bereits in den Heimen
haben. Auch wenn nur zum Schutz des Patienten Gitter an
sein Bett angebracht werden müssen, wird dies meistens
anders ausgelegt. Wir vollziehen hier also Art. 36 der
Bundesverfassung.
In § 28 Abs. 3 geht es nicht um schwerwiegende
Einschränkungen. Deshalb werden wir die Details noch
ausdrücklich auf Verordnungsstufe regeln. So stellt Abs. 3
das notwendige Fundament dar, um solche nicht
schwerwiegenden Einschränkungen auf Verordnungsstufe
vornehmen zu können. Deshalb brauchen wir § 28 Abs. 3 in
der Praxis. Der Regierungsrat hat absolut kein Interesse, hier
einen Freipass zu stipulieren. Im Gegenteil, wir wollen den
Patienten in seiner Eigenständigkeit schützen. Deshalb
brauchen wir diese Grundlagen. Nach unserer Auffassung
wird
damit
nicht
Rechtsunsicherheit,
sondern
Rechtssicherheit geschaffen.
Weiter gilt es, in § 28 den Zusammenhang zwischen Abs. 3
und Abs. 4 zur Kenntnis zu nehmen. Diese beiden Absätze
machen deutlich, dass die Rechte gemäss lit. a - c durch eine
regierungsrätliche Verordnung eingeschränkt werden
können. Demgegenüber sind für die Rechte gemäss lit. d und
e grundsätzlich die separaten Datenschutzgesetzgebungen zu
berücksichtigen.
Herr Rhiner sagte, man könne in § 28 Abs. 3 und 5
verknüpfen. Ich bitte zu bedenken, dass sich der Abs. 5 nicht
nur mit den Patientenrechten beschäftigt, sondern auch mit
den Patientenpflichten. Abs. 3 und Abs. 5 beinhalten nicht
das Gleiche. Abs. 5 befasst sich mit den Punkten, die
detailliert in der Verordnung zu regeln sind. Es handelt sich
also um verschiedene Aspekte der Patientenrechte und pflichten. Deshalb kann Abs. 3 und 5 nicht vermischt
werden. Da liegt ein Missverständnis vor. Wir stellen mit
dieser gesetzlichen Grundlage die Patientenrechte möglichst
transparent dar und wollen so den Art. 36 der
3822
16. September 2008
Bundesverfassung umsetzen.
Zur Frage des höherwertigen Interesses zitiere ich die
Beispiele, welche Herr Rhiner vorher aufgezählt hat: 1.
Besuchsverbot zum Schutz des Patienten: Wenn ein
Besuchsverbot aus medizinischen Gründen zum Schutz des
Patienten ausgesprochen wird, wird ein höherwertiges
Interesse wahrgenommen, also die Gesundheit des Patienten.
2. Verzögerte Aufklärung, damit Patientinnen und Patienten
nicht unnötig belastet werden: Die Vermeidung einer
unnötigen Belastung dient dem Schutz des Patienten. Wem
sollte sie denn sonst dienen? Beispielsweise könnte
zugewartet werden, bis seine nächsten Angehörigen
anwesend sind. Damit liegt auch wieder ein höherwertiges
Interesse vor, und zwar die Gesundheit des Patienten.
3. Notfallsituation: Verweigert die gesetzliche Vertretung die
Zustimmung zu lebensrettenden Massnahmen, darf der Arzt
in dringendsten Fällen die Verweigerung missachten. Bei der
Vorgehensweise muss auch wieder ein Missverständnis
vorliegen. Im ZGB ist die Definition dieses Falles nicht so
geregelt, wie sie hier vorgebracht wurde. Wir müssen eine
Regelung, wie wir sie in Abs. 3 vorgesehen haben, für
dringliche Fälle finden, wo der Arzt nicht zuwarten kann, bis
ein Beistand oder derjenige, der für eine andere Regelung
zuständig ist, ernannt ist. Solche Notfälle, müssen
ausdrücklich ins kantonale Recht aufgenommen werden. Das
höherwertige Interesse der Lebenserhaltung dient neben dem
Schutz des Patienten auch der Rechtssicherheit der
Ärzteschaft. Das erlebe ich immer wieder bei FFE-Fällen,
wie schwierig es die Medizin hat, wenn in dringenden Fällen
die Rechtsgrundlagen für das Vorgehen nicht ganz klar sind.
Ich bitte Sie zu bedenken, dass wir diese Regelung in
unserem Gesetz brauchen. Sie ist keinesfalls hinfällig oder
auf Bundesrecht geregelt. Ich bitte Sie, insofern diesen
Prüfungsantrag abzulehnen. Jene Fälle, die erwähnt wurden,
haben wir nach bestem Wissen und Gewissen geregelt.
Vorsitzender: Der Regierungsrat will den Prüfungsantrag
nicht entgegennehmen.
Abstimmung:
Der Prüfungsantrag Rhiner zu § 28 Abs. 3 wird mit 85 gegen
28 Stimmen abgelehnt.
§ 28 Abs. 4
Zustimmung
§ 28 Abs. 5
Agustoni Roland, SP, Magden: Ich hätte eine Frage zu § 28
Abs. 5, wo der Regierungsrat schreibt: "Der Regierungsrat
regelt im Übrigen Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten
der Patientinnen und Patienten." Werden diese Einzelheiten
nicht schon im Patientendekret von 1990 geregelt? Was
ändert oder wird neu gegenüber diesem damals
beschlossenen Dekret? Was wird hier speziell erwähnt?
Regierungsrat, Ernst Hasler, SVP: Herr Agustoni, das
Patientendekret wird mit diesem neuen Gesundheitsgesetz
aufgehoben. Deshalb müssen wir dies in Abs. 5 regeln. Die
Verordnung wird in etwa dem entsprechen, was bisher im
Dekret enthalten war.
3823
Art. 1868
Zustimmung
§ 29
Zustimmung
§ 30
Christen Martin, SP, Turgi: Ich habe zu § 30 Abs. 1
ebenfalls einen Verbesserungsvorschlag. Das Patientinnenund Patientendekret wurde im August 1990 hier im Grossen
Rat verabschiedet. In § 22 wurde zum Thema Forschung
Folgendes festgehalten: "Die Personen, deren Zustimmung
erforderlich ist, müssen zuvor umfassend über Art und Sinn
der Untersuchung sowie die damit verbundenen Gefahren
aufgeklärt werden." Hier geht das Dekret etwas weiter als
der Vorschlag des Regierungsrats, wo es heisst, es müsse nur
"entsprechend" orientiert werden. Ich finde es richtig, wenn
die Patientinnen und Patienten über sämtliche Vor- und
Nachteile informiert, also umfassend orientiert werden. Ich
verlange nichts anderes als die gleiche Formulierung, wie sie
im heute noch gültigen und nachher abgeschafften Dekret
vorhanden ist. Ich bitte Sie, im Gesetzestext anstelle von
"entsprechend" die Formulierung "umfassend" zu wählen.
Die meisten Ärztinnen und Ärzte bemühen sich heute schon
um eine möglichst umfassende Information. Das würde also
nur der Realität entsprechen.
Mettler Hansruedi, EVP, Dürrenäsch: In der Kommission
habe ich den Antrag gestellt, dass Forschungsprojekte zuerst
den Segen der kantonalen oder interkantonalen
Ethikkommission brauchen, bevor sie gestartet werden
können. Weil der Regierungsrat uns darüber informiert hat,
dass dies immer der Fall sei, habe ich den Antrag
zurückgezogen. Ich bin aber dankbar, wenn der
Gesundheitsdirektor diese Information zuhanden der
Materialien hier nochmals bestätigt.
Dr. Vögtli Theo, CVP, Böttstein, Präsident der Kommission
für Gesundheit und Sozialwesen GSW: Mit dem
vorliegenden Text § 30 Abs. 1 ist sichergestellt, dass "die
gesetzliche Vertretung immer im Interesse der
urteilsunfähigen Person" zu handeln hat. Zum Antrag
Christen/Mettler: Wenn während eines Forschungsprojekts
Probleme entstehen, sind die Abbruchkriterien durch die
Ethikkommission weiter klar geregelt. § 30 wurde in der
Kommission einstimmig genehmigt.
Regierungsrat, Ernst Hasler, SVP: Herr Mettler, ich kann
das bestätigen. Zur Frage der umfassenden Prüfung: Herr
Martin Christen, die Formulierung entspricht der
bestehenden Regelung im Gesundheitsgesetz. Abs. 1
entspricht dem bisherigen Recht. Es ist eine
Übergangsregelung. Vielleicht haben Sie heute in der
Zeitung gelesen, dass das Parlament gewisse Fortschritte im
Bundesrecht bezüglich Forschung am Menschen will. Die
Bestimmung ist auch im Heilmittelgesetz und im
Stammforschungsgesetz
enthalten.
Die
Modalitäten
betreffend Einwilligung und die zuvor vorzunehmende
Aufklärung sind insbesondere in Art. 54 des
Heilmittelsgesetzes und in Art. 6 der Verordnung über die
klinischen Versuche bereits bundesrechtlich geregelt. Diese
Bestimmungen werden von der kantonalen Ethikkommission
so angewendet. Gestützt auf § 28 Abs. 2 Gesundheitsgesetz
Art. 1868
16. September 2008
ist die Aufklärung, wie vorhin behandelt, generell und
ausdrücklich statuiert. Jede Regelung findet auch für den
Bereich der Forschung Anwendung. Die Einzelheiten zu den
Patientenrechten und damit auch zur Aufklärung werden
gemäss § 28 Abs. 5 in der Verordnung geregelt.
Zur Orientierung und Aufklärung: Die vorgängige
Orientierung der Patientinnen und Patienten entspricht dem
heutigen Begriff der Aufklärung. Die Aufklärungspflicht
gehört zu den allgemeinen Berufspflichten des Arztes. Der
Inhalt der Aufklärung kann nicht generell und absolut
definiert werden. Er wird weitgehend über die
Rechtssprechung des Bundesgerichts anhand von konkreten
Fällen konkretisiert und unterliegt einer ständigen
Weiterentwicklung. Das Bundesgericht verwendet bspw. die
Wendung der "gehörigen" Aufklärung und verlangt die
Berücksichtigung der konkreten Umstände. Es stellt
Folgendes fest: Massstab des Ausmasses der Aufklärung ist
auf der einen Seite die vom Arzt gestellte Diagnose und
andererseits die nach den medizinischen Kenntnissen des
damaligen Zeitpunkts mit dem Eingriff verbundenen
Risiken. Nicht nur im Zusammenhang mit einem Eingriff ist
von Aufklärung zu sprechen. Von Aufklärung spricht man
bspw. auch, wenn der Arzt die Patientin, den Patienten
darüber informiert, wie er sich künftig verhalten soll, um
seine Heilung zur fördern oder diese nicht zu gefährden also eine Sicherungsaufklärung.
Grundlegend kann gesagt werden, der Patient soll soweit
unterrichtet sein, dass er seine Einwilligung in Kenntnis der
Sachlage geben kann. Mit der Wendung "entsprechend" sind
eigentlich alle diese Anliegen berücksichtigt, die ich hier
erwähnt habe. Deshalb bitte ich Sie, den Änderungsantrag
von Martin Christen abzulehnen.
selbst wurde darüber intensiv diskutiert. Grundsätzlich
wurde diskutiert, ob zuerst die Eigenverantwortung oder die
dafür notwendigen Lebensbedingungen stehen soll. Im Wort
"primär" ist der Umstand umschrieben, dass dies bei
Personen, welche nicht selber für ihre Gesundheit sorgen
können, vom sozialen Umfeld und allenfalls von der
Gemeinde bzw. dem Kanton übernommen werden muss. Ein
Antrag zu Abs. 2, den Passus "in Ergänzung" zu streichen,
verleitet der Schaffung der gesundheitsfördernden
Lebensbedingungen grösseren Stellenwert. Grundsätzlich
wurde aber festgehalten, dass diese Eigenverantwortung an
erster Stelle zu kommen hat. In der Kommission wurde § 33
mit 13 zu 0 Stimmen genehmigt.
Abstimmung:
§§ 34 - 36
Der Antrag Christen wird mit 81 gegen 34 Stimmen
abgelehnt.
Zustimmung
Regierungsrat, Ernst Hasler, SVP: Über § 33 haben wir
länger diskutiert. Erstens handelt es sich um einen
Grundsatzparagrafen: Wie § 1 als Zweckparagraf für das
ganze Gesetz steht, ist dies hier als Grundsatzbestimmung zu
verstehen. Zweitens hat bereits der Präsident darauf
hingewiesen, dass in Abs. 1 mit dem Wort "primär"
ausgedrückt wird, dass die Massnahmen in Abs. 2 subsidiär
zu verstehen sind. Drittens ist dies ein Grundsatzparagraf
und die Regelung ist sowohl für den Kanton als auch für die
Gemeinden aufwandneutral. Die subsidiäre Verantwortung
für die Gesundheit jedes Einzelnen liegt beim Kanton und
bei den Gemeinden. Sie fördern die Eigenverantwortung. Sie
setzen aber auch Rahmenbedingungen und geben
Informationen. Sie bewahren den Einzelnen soweit möglich
vor schädlichen Umwelt- und Umfeldeinflüssen. Das ist
unter § 33 zu verstehen.
Zustimmung
§ 37 Abs. 1
Im Übrigen Zustimmung
§§ 31 - 32
Zustimmung
§ 33
Dössegger Hans, SVP, Seon: Zu Abs. 2: Die SVP hat bei der
Formulierung der Kommission Bedenken: Wir glauben, dass
diese Formulierung Tür und Tor für Aufgaben öffnet, die
neu für die Gemeinden und die Kantone entstehen und dann
auch finanziert werden müssen. Diese Bedenken, die vor
allem aus Kreisen der Gemeinden kommen, sind mehr als
berechtigt. Wir müssen sie ernst nehmen. Ich nehme an, dass
mir auch die anderen Fraktionen zustimmen.
Ich möchte keinen Antrag stellen, sondern den
Gesundheitsdirektor bitten, zuhanden der Materialen zu
bestätigen, dass dieser Abs. 2 subsidiär zu Abs. 1 zu
verstehen ist. Wenn diese Erklärung so in die Materialien
aufgenommen werden kann, stellen wir keinen Antrag.
Andernfalls müssten wir den Antrag stellen, der Fassung des
Regierungsrats den Vorzug zu geben.
Dr. Vögtli Theo, CVP, Böttstein, Präsident der Kommission
für Gesundheit und Sozialwesen GSW: In der Kommission
Wehrli-Löffel Peter, SVP, Küttigen: Die SVP-Fraktion stellt
den Antrag, § 37 Abs. 1 zu streichen. Begründung:
Grundsätzlich
sind
wir
gegen
Verbote
und
Reglementierungen
der
öffentlichen
Hand.
Selbstverantwortung muss gefördert werden. Schwer
nachvollziehbar ist es auch, dass Printmedien Werbung
machen können. Wir wollen keine Bevormundung im
Umgang mit legalen Genussmitteln. § 37 schränkt die
Gewerbefreiheit und die Werbefreiheit ein. Ein weiterer
Punkt ist: Wenn an Sport- und Kulturanlässen keine
Werbung gemacht werden kann, dann sind solche Anlässe
wie "Grümpelturniere", FC-Anlässe oder Schwingfeste, usw.
nicht mehr finanzierbar. Selbst die schweizerischen
Bierbrauer sponsern über 20 Mio. Franken pro Jahr. Auch im
Wein- und Getränkehandel sind es nochmals so viele
Beiträge. Es kommt hinzu, dass § 37 Abs. 1 als Eingriff in
die Wirtschaftsfreiheit zu verstehen ist, obwohl die
Wirtschaftsfreiheit durch die Bundesverfassung garantiert
wird.
Von uns Produzenten wird immer mehr Innovation mit
neuen Produkten verlangt. Sagen Sie mir, wie wir diese
neuen Produkte bekannt machen sollen, wenn Werbeverbot
herrscht. Wie sollen wir dem Wettbewerbsdruck
entgegenwirken? Wir, die Getränkebranche - Bier, Wein,
Most, usw. -, beschäftigen mehrere tausend Leute und bilden
3824
16. September 2008
viele Lehrlinge aus. Wenn wir diese Leute weiterhin
beschäftigen und Kulturanlässe in verschiedenster Art
unterstützen wollen, dann müssen wir § 37 Abs. 1 streichen.
Übrigens kennt der Kanton Solothurn kein Gesetz betreffend
eines
Werbeverbots
für
Alkohol
und
Tabak.
Selbstverständlich ist die SVP für die Alkohol- und
Tabakprävention beim Jugendschutz. Dies ist auch im
Bundesrecht vorgeschrieben. Es gibt eine ganze Reihe
Erlasse des eidgenössischen Rechts, wie z.B. das Verbot von
Tabak- und Alkoholwerbung, welche sich an Jugendliche
unter 18 Jahren richten (Art. 18 der Verordnung über
Tabakerzeugnisse oder die Tabakverordnung (TabV) SR
817.06 vom 27. Oktober 2004 sowie Art. 11 des
Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, Art. 4 der Verordnung des EDI über alkoholische
Getränke vom 23. November 2005 usw.) In der Botschaft
auf Seite 66 und 67 sind sehr viele davon aufgeführt.
Schauen Sie dort nach, was alles verboten ist. Die SVP ist
der Meinung, dass diese Verbote für den Jugendschutz
ausreichend sind. Sie müssen jedoch restriktiv kontrolliert
und umgesetzt werden. Wir bitten Sie, unseren Antrag zu
unterstützen, d.h. § 37 Abs. 1 zu streichen.
Sollte der Grosse Rat den Streichungsantrag nicht
unterstützen, stellt die SVP-Fraktion einen Eventualantrag.
Der Eventualantrag lautet: "Grossflächige Werbung für
Tabakwaren wie Plakat- oder Kinowerbung sind verboten.
Davon ausgenommen sind Firmenbezeichnungen am
Geschäftsort oder Produktionsort." D.h. § 37 Abs. 1 bleibt
wie er ist, nur die Formulierung "und alkoholische Getränke"
wird gestrichen.
Begründung: In der Vernehmlassung hat man sich
hauptsächlich zu den vorgeschlagenen Werbeeinschränkungen gegen die Tabakwaren ausgesprochen und nicht
gegen den Alkohol. Die politische Diskussion zeigte, dass
auch der überarbeitete Vorschlag für ein partielles
Werbeverbot für Tabak und Alkohol weiterhin umstritten ist.
Mit der Streichung des Begriffs "Bandenwerbung" durch die
GSW-Kommission wollte man offensichtlich eine gewisse
Lockerung des Werbeverbots erreichen. Auffallend ist, dass
die Diskussion und die Begründung für diese Lockerung
immer nur anhand von Beispielen im Bereich
Alkoholwerbung, nicht aber für Tabakwerbung geführt
wurde.
Aus der rechtlichen Optik betrachtet muss allerdings davon
ausgegangen werden, dass die Änderung durch die GSWStreichung der Bandenwerbung am Ergebnis nichts ändert.
Die Streichung des Begriffs "Bandenwerbung" aus der
beispielhaften Aufzählung in § 37 Abs. 1 GesG ändert nichts
daran, dass Bandenwerbung als solches unter dem Begriff
der grossflächigen Werbung zu subsumieren ist, und damit
grundsätzlich verboten ist. Bei dieser Ausgangslage gibt es
einen möglichen Ansatz für einen Kompromiss. Die
Werberegelung für Alkohol und Tabak ist zu entflechten.
Das heisst einerseits ist die grossflächige Werbung für Tabak
im Sinn von § 37 Abs. 1 (GesG) weiterhin zu verbieten,
womit auch die Bandenwerbung für Tabak verboten wäre.
Andererseits könnte man für Alkohol ganz auf eine
Werberegelung
verzichten,
womit
einfach
die
bundesrechtlichen Werberegelungen gelten würden. Dies
hätte gesetzlich zur Folge, dass man in § 37 Abs. 1 den
Passus "und alkoholische Getränke" streichen müsste. Somit
wäre § 37 Abs. 1 nur noch für Tabak anwendbar.
Eine zusätzliche Begründung des Eventualantrags: Das
Werbeverbot schränkt die Wirtschaftsfreiheit ein. Wir
3825
Art. 1868
wollen keine Bevormundung im Umgang mit legalen
Genussmitteln. Im Gegenteil, Wein, Bier, Most sind
gesundheitsfördernd, wenn wir es massvoll zu uns nehmen.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum für Produkte, die
offiziell verkauft werden dürfen, nicht geworben werden
darf. Durch ein Werbeverbot wird auch verunmöglicht, dass
die Konsumenten auf neue, weniger problematische
Produkte wie z.B. Bier mit 2,4 Volumenprozent Alkohol
aufmerksam gemacht werden können. Wir bitten Sie,
unseren Antrag § 37 Abs. 1 zu streichen oder ansonsten
unseren Eventualantrag zu unterstützen.
Dr. Jost Rudolf, FDP, Villmergen: Ich spreche für die FDPFraktion. Eine Mehrheit unserer Fraktion beantragt die
Streichung von § 37 Abs. 1. Der Präventionsgedanke
bezüglich Jugendschutz ist zwar löblich und sicher gut
gemeint. Die Effizienz solcher Werbeverbote ist für uns aber
fraglich. Zudem schränkt dieser Paragraf die Handels- und
Gewerbefreiheit zu stark ein. Die Werbeeinschränkungen für
Alkohol und Tabak bezüglich Jugendschutz, die in einer
Reihe von Erlassen des eidgenössischen Rechts bestehen,
Peter Wehrli hat sie vorher erwähnt, genügen unserer
Meinung nach vollauf. Zudem haben sich die Alkohol- und
Tabakindustrie
selbst
verschiedene
freiwillige
Werbeeinschränkungen, insbesondere beim Jugendschutz,
auferlegt. Werbung beeinflusst nachgewiesenermassen die
Produktewahl, kaum aber das grundsätzliche Verhalten.
Werbezensur erreicht demnach nur schwerlich nachweisbar
ein politisch erwünschtes Verhalten der Bevölkerung. Ob
Kinder zwischen 11 und 17 Jahren zur Zigarette oder zur
Alkoholflasche greifen, hängt hauptsächlich von drei
Faktoren ab: Erstens von der sozialen Schichtzugehörigkeit,
zweitens von der Schulform und drittens vor allem vom
Vorbild der Eltern und der Freunde. Für die Politik gibt es
daher klare Handlungsweisen: Prävention ist dort
angebracht, wo sie etwas bewirken kann, also im schulischen
Umfeld und bei den Eltern und im Freundeskreis. Eine
Mehrheit unserer FDP-Fraktion beantragt die Streichung von
§ 37 Abs. 1.
Schmid-Schmid Heidi, SP, Muri: Bandenwerbung: Es
bestehen bereits Werbeverbote im Bereich des
Jugendschutzes für Alkohol und Tabak von Seiten des
Bundes, wie wir gehört haben. Die bundesrechtlichen
Bestimmungen führen aber in Bezug auf den Jugendschutz
nur beschränkt zum Ziel. Jugendliche fühlen sich durch die
Werbung angesprochen. Sie sehen Werbung, die sich auch
an die Erwachsenen richtet. In dieser Werbung sind
Botschaften von Freundschaft, Spass und sozialer Akzeptanz
enthalten, die in dieser Lebensphase für die Jugendlichen
sehr wichtig sind und einen hohen Stellenwert haben. Es ist
bereits eine gute Leistung, dass seit diesem Jahr keine
Werbung mehr in den Kinos ausgestrahlt wird, ausser einer
einzigen, die so viel ich weiss von Wein handelt, und dies
aus Selbstbeschränkung. Trotzdem wird die Kinowerbung
hier im Gesetz aufgeführt. Die Werbefreiheit für Erwachsene
können wir nicht einschränken, das ist klar. Aber wir können
bei Veranstaltungen, die von Erwachsenen und Jugendlichen
besucht werden, die Bandenwerbung verbieten. In der Regel
werden Veranstaltungen oft von Familien und nicht nur von
Erwachsenen oder nur von Jugendlichen besucht. Ziel und
Zweck einer kantonalen Regelung ist, dass jene Werbung
eingeschränkt wird, die sich zwar an Erwachsene richtet,
aber von Kindern und Jugendlichen trotzdem
Art. 1868
wahrgenommen wird. Auch hier haben wir etwas zur
Prävention beizutragen. Wir können einen weiteren Schritt
zur Verbesserung des Werbeverbots im Bereich des
Jungendschutzes tun. Das ist für uns in der SP-Fraktion sehr
wichtig. Der Regierungsrat hat daran gedacht und
demzufolge im Entwurf des GesG die Bandenwerbung für
Alkohol und Tabak verboten. Die SP hält am Entwurf des
Regierungsrats fest und beantragt folgende Formulierung:
"Grossflächige Werbung für Tabakwaren und alkoholische
Getränke wie Plakat-, Kino- oder Bandenwerbung ist
verboten". Der anhängende Satz "Davon ausgenommen sind
…" bleibt bestehen. Es geht im Gesundheitsgesetz (GesG)
um die Gesundheit und hier um das Verbot der
Bandenwerbung mit Alkohol und Tabak. Sollte die
Bandenwerbung für Milch oder Apfelsaft von unseren
Bauern werben, dann sind auch wir für diese
Bandenwerbung und mit uns natürlich viele andere
Ernähungsfachleute im ganzen Kanton.
Mettler Hansruedi, EVP, Dürrenäsch: Über die animierende
Wirkung
von
Werbung
könnten
wir
natürlich
Glaubenskriege führen. Aus Rücksicht auf das Sponsoring
von Vereins-, Sport- und Kulturanlässen wurde die
Bandenwerbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke
von der Kommission aus dem Verbotskatalog gestrichen. Ein
nachgelieferter Bericht des Regierungsrats - wie Peter
Wehrli schon richtig gesagt hat - zeigt auf, dass es sich bei
dieser Aufzählung um eine beispielhafte, nicht
abschliessende Auflistung handelt. Das entscheidende Wort
in diesem Absatz, ist das Wort "grossflächig". Dieses Wort
schliesst eigentlich ein Verbot der Bandenwerbung auch
ohne explizite Erwähnung im Gesetz ein. Aus Gründen der
Klarheit wollte ich eigentlich den gleichen Antrag wie die
SP stellen. Ich ziehe meinen Antrag zurück. Die EVPFraktion unterstützt den SP-Antrag, der lautet, die
ursprüngliche Fassung des Regierungsrats beizubehalten.
Glarner Andreas A., SVP, Oberwil-Lieli: Ich möchte Ihnen
beliebt machen, wenn trotz jeglicher Vernunft § 37 Abs. 1
durchkommen sollte, im zweiten Satz die Mehrzahl bei
"Geschäftssitz" und "Produktionsort" einzusetzen. Es könnte
ja durchaus sein, dass eine Firma im Kanton Aargau mehrere
Geschäftssitze oder mehrere Produktionsorte hat. Dies sollte
nicht unnötigerweise durch spitzfindige Beamte oder
ähnliche Leute eingeschränkt werden, die dann sagen
würden, man dürfe nur an einem Geschäftssitz Werbung
machen. Hier bitte den Plural "Geschäftssitze" und
"Produktionsorte" verwenden!
Dr. Stüssi-Lauterburg, SVP, Windisch: Im JohannesEvangelium Kapital 2, 6-10 wird erzählt, wie Jesus Christus
das Wasser in sechs Steinkrügen in Wein verwandelt, da die
Hochzeitsgesellschaft zu Kana keinen Wein hat. Man kann
zum symbolischen Gehalt dieser Geschichte stehen, wie man
will, dass zu einer Hochzeit auch Wein gehört, ist ein Teil
unserer über 2000 Jahre alten, sowohl griechisch-römischen
als auch jüdisch-christlichen, kurz gesagt, westlichen
Tradition. Die Kunstgeschichte kennt eine grosse Anzahl
von Bildern zum Thema Hochzeit von Kana, die das
unterstreichen. Zu den schönsten dieser Bilder gehört ohne
Zweifel das Mosaik im Chora-Museum in Istanbul, nach wie
vor eine Weltstadt des Westens, egal wie östlich ihre
Architektur auch anmuten mag.
Was bedeuten 2000 Jahre Kultur gegenüber der Weisheit
16. September 2008
einer politisch-korrekten Verwaltung? § 37 Abs. 1 sagt ja
klipp und klar: "Grossflächige Werbung für Tabakwaren und
alkoholische Getränke wie Plakat-, Kino- oder
Bandenwerbung ist verboten." D.h., dass beispielweise eine
türkische Tourismuswerbung mit dem erwähnten Mosaik,
das den Weingenuss als etwas Positives erscheinen lässt und
also dafür wirbt, verboten werden müsste.
Dieselben Kreise, deren Eifer, ja Übereifer zu diesem
Entwurf geführt hat, werden ganz bestimmt auch in der
Überwachung aktiv werden. Dagegen gilt es zu kämpfen.
Unsere Winzer und unsere Bierbrauer geben jeden Tag sehr
vielen Menschen ein Stück Lebensqualität und haben den
Missbrauch, der mit jedem Getränk und jeder Speise und
sehr vielen anderen Dingen auch getrieben werden kann,
nicht zu verantworten. Unsere Winzer und Winzerinnen und
unsere Bierbrauer und Bierbrauerinnen verdienen mehr als
unsere Toleranz. Sie verdienen unsere aktive Unterstützung:
also Nein zu § 37 Abs.1 und Ja zum Johannes-Evangelium
und den sechs Steinkrügen!
Lepori-Scherrer Theres, CVP, Berikon: Ich spreche für die
CVP-Fraktion. Schon in der Vernehmlassung hat sich die
CVP klar für ein Werbeverbot für Tabakwaren und
alkoholische Getränke ausgesprochen, und zwar nicht im
Sinne einer Bevormundung der Erwachsenen, sondern im
Sinne des Jugendschutzes und der Prävention. Wir sind klar
gegen eine Streichung von § 37 Abs. 1. Auch in diesem
Paragrafen geht es um Güterabwägung. Die Güter sind
einerseits die Gewerbe- und Werbefreiheit und andererseits
der Jugendschutz. Werbung wirkt unbestritten klar als
Animator beim Kauf und Konsum verschiedenster Güter,
insbesondere auf Kinder und Jugendliche. Unbestritten ist
für die CVP, dass der Vollzug der bestehenden Gesetze
konsequent durchzusetzen ist, z.B. durch präventive
Massnahmen. Dazu gehört unseres Erachtens u.a. dieses
Werbeverbot. Es sollte insbesondere bei Jugendlichen erst
gar nicht zum Vollzug kommen. Die CVP lehnt die
Streichung grossmehrheitlich ab und stimmt der
vorgeschlagenen Kommissionsversion, die für uns schon
einen Kompromiss darstellt, in einer Mehrheit zu.
Vulliamy Daniel, SVP, Rheinfelden: Seit einigen Monaten
macht ein neues Wort, genannt "Botellòn", die Runde. Im
Mittelpunkt steht eine Art Massenbesäufnis. Diese Art zu
feiern ist aus dem Ausland in unser Land geschwappt. Wer
aber glaubt, dass der zweifelhafte Erfolg dieser
Veranstaltung irgendetwas mit Alkoholwerbung zu tun hat,
liegt falsch. Das Internet hat auch hier die Werbeplattform
übernommen, auf der sich die Jugendlichen informieren. Es
gibt mir in der Tat zu denken, wie sich die
Trinkgewohnheiten speziell bei den Jugendlichen in den
letzten Jahren verändert haben. Heute wird nicht mehr
primär in den Wirtshäusern konsumiert, sondern die
Getränke werden in Shops eingekauft und anschliessend
kistenweise an das Happening mitgebracht. Dann geht es nur
noch darum, wer zuerst am meistens intus hat.
Ich möchte betonen, dass es sich bei diesen Jugendlichen um
eine Minderheit handelt, welche jedoch in den letzten Jahren
stetig am Wachsen ist. In einem Leserbrief eines 21Jährigen, der am 28. August 2008 in der Fricktaler
Lokalpresse erschienen ist, ist u.a. Folgendes zu entnehmen:
"Wollen Sie - gemeint sind wir Erwachsenen - verhindern,
dass Ihr Kind sein Wochenende im Spital verbringt bzw.
mitten in der Nacht von der Polizei bei Ihnen abgeliefert
3826
16. September 2008
wird? Es liegt einzig und allein in Ihren Händen.
Überdenken Sie die Erziehung der Kinder. Respekt, Anstand
und Verstand sind belächelte Überbleibsel von einigen gut
erzogenen Jugendlichen." Dieser Trend soll und muss
gestoppt werden. Wenn ich aber sehe, dass das Werben für
Alkohol und Tabak, insbesondere im Bereich des
Jugendschutzes, bereits heute in einer ganzen Reihe von
Erlassen des eidgenössischen Rechts eingeschränkt wird, bin
ich der Überzeugung, dass mit einer konsequenten
Umsetzung dem präventiven Begehren nach Einschränkung
des Alkoholkonsums bei Jugendlichen in genügendem
Masse Rechnung getragen werden kann.
Mit Verboten alleine können wir die Probleme unserer
heutigen Gesellschaft nicht lösen. Die Verantwortung und
Vorbildfunktion für unsere Jugendlichen liegt bei den Eltern
und im Umfeld, also bei uns Erwachsenen. Hier müssen die
betroffenen Eltern wieder vermehrt an die Kandare
genommen werden. Es muss Ihnen vor Augen geführt
werden, dass sie dazu beitragen können, dass ihre Kinder
nicht in der Sucht, sei es beim Tabak oder beim Alkohol
oder oft sogar beides zusammen, landen und auf eine schiefe
Bahn geraten.
Es gibt aber noch einen weiteren Aspekt: Ich bin beruflich
und in meiner Freizeit bei zahlreichen Veranstaltungen in
den Bereichen Kultur und Sport federführend für die
Organisation verantwortlich. Wir sind auf die Unterstützung
des Gewerbes angewiesen. Wir können ihnen dabei eine
Plattform bieten, um für ihre Produkte zu werben. Es ist ein
Geben und Nehmen. Die Veranstalter, Private, die
öffentliche Hand, das örtliche und regionale Gewerbe, treten
hier als Partner auf. Zahlreiche Veranstaltungen könnten sollte die Möglichkeit der grossflächigen Werbung wegfallen
- schlicht aufgrund fehlender Sponsoringbeiträge nicht mehr
durchgeführt werden. Wollen wir das wirklich? Hier geht es
ganz konkret auch um das Überleben von einigen Vereinen,
welche wiederum in unserer Gesellschaft einen wichtigen
Part übernehmen. Für das Gewerbe und unsere Wirtschaft
geht es um den Verlust von Arbeitsplätzen. An meinem
Wohnort musste vor kurzem eine bekannte und
traditionsstarke Zigarrenfabrik ihre Tore schliessen, was den
schmerzlichen Verlust von einigen Arbeitsplätzen zur Folge
hatte. Wenn diese Reglementierungen und Verbote
umgesetzt werden, wird es so weit führen, dass auf unseren
Werbeflächen, was Zigarren, Wein und Bier betrifft, bald
nur noch für ausländische Produkte geworben wird. So weit
darf es nicht kommen, meine Damen und Herren! Deshalb
ehret einheimisches Schaffen!
§ 37 Abs. 1 schiesst über das Ziel hinaus und ist schlicht
nicht
notwendig,
da
bereits
heute
restriktive
Einschränkungen bestehen und die vorhandenen gesetzlichen
Grundlagen genügen. Als unabhängiger Bürger von
Rheinfelden, wo bekanntlich auch das schönste Schloss der
Schweiz zu Hause ist, einer der grössten Arbeitgeber in
Rheinfelden und der Region, bitte ich Sie, den Antrag der
SVP auf ersatzlose Streichung von § 37 Abs. 1 des
Gesundheitsgesetzes zu unterstützen.
Studer Lilian, EVP, Wettingen: Ich bitte Sie, den Antrag der
SVP klar abzuweisen und dem Antrag der SP- und der EVPFraktion zuzustimmen. Wir müssen die Diskussion nicht
mehr neu lancieren. Ein Vorstoss wurde dazumal als Postulat
überwiesen. Wir haben bereits damals eine grosse
Auslegeordnung gemacht, ob man das Verbot einführen soll
oder nicht. Ruedi Jost, ein Werbeverbot hat klar aufgezeigt,
3827
Art. 1868
dass der Konsum von Alkohol und Tabak bei Jugendlichen
gesenkt wurde. Dazu liegen Studien vor. Werbung wird
spezifisch genau auf diese Alterstufe ausgerichtet. Man
richtet die Werbung speziell auf Neutrinker und Neuraucher
aus. Die Erwachsenen wissen schon Bescheid und haben
sich schon entschieden. Bei den Jugendlichen kann man den
Konsum und somit den Verkauf noch erhöhen. Darum wird
die Werbung auch so initiiert, dass spezifisch die
Jugendlichen auf diese Werbung aufmerksam gemacht
werden. Die Erwachsenen müssen nicht neu beeindruckt
werden. Sie nehmen ein Plakat zwar wahr, aber sie können
spezifischer differenzieren, ob Werbung einen Effekt auf
ihre Entscheidung hat oder nicht hat. Die Werbung ist
wirklich mehr auf die Jugendlichen ausgerichtet.
Ich bitte Sie, die Formulierung "Bandenwerbung"
beizubehalten. Es ist eine klare und abschliessende
Formulierung. Für mich beinhaltet die Formulierung der
Kommission die Bandenwerbung, sie ist aber nicht
ausformuliert. Mit der Ausformulierung wäre es für
jedermann klarer. Es freut mich, dass wir eine
Gesetzesvorlage vor uns haben. Wer eine gesunde Jugend
und keine Botellòns will, der muss seine Verantwortung
wahrnehmen. Ich bitte Sie, den SVP-Antrag abzulehnen und
den Vorschlag des Regierungsrats anzunehmen.
Glarner Andreas A., SVP, Oberwil-Lieli: Ich habe eine Frage
an die Vertreter der SP: Ihr predigt hier Jugendschutz, seid
aber regelmässig und wahrscheinlich immer noch für die
Freigabe von Cannabis. Wie lässt sich das vereinbaren?
Meines Erachtens ist diese Haltung, die sich doch nur gegen
eine freie Wirtschaft richtet, scheinheilig. Vielleicht kann es
mir jemand von Euch begründen?
Mettler Hansruedi, EVP, Dürrenäsch: Jürg Stüssi, Du rufst
mich als EVP-ler nach vorne. Ich wäre nicht nur des
Wunders wegen gerne in Kanaan dabei gewesen, sondern
weil es heisst, dass Jesus einen sehr guten Wein gemacht
habe. Ich möchte darauf hinweisen, dass es hier nicht um das
Verbot des Weingenusses geht, sondern um den
Jugendschutz. Ich lasse mich gerne von Aargauer
Weinbauern zu einem guten Glas Wein einladen.
Dr. Stüssi-Lauterburg, SVP, Windisch: Wovor wollt Ihr die
Jugend schützen? Etwa davor, dass sie ein Glas guten Weins
aus Oberflachs oder Küttigen oder Tegerfelden trinkt? Absurd.
Roth Barbara, SP, Erlinsbach: Ich frage mich, liebe
Mitglieder der SVP und liebe Weinbauern: Was befürchten
Sie eigentlich? Sie können mit diesem § 37 Abs. 1 werben,
so viel Sie wollen, nur nicht an diesen öffentlichen
Sportveranstaltungen. An Veranstaltungen, an denen auch
Jugendliche Zugang haben, haben wir das Kinoverbot, das
Bandenverbot und das Verbot der grossflächigen Werbung.
Sie ziehen hier jedes Register gegen den Jugendschutz. Wir
reden in diesem Paragrafen nicht davon, dass wir die
Menschheit oder die Erwachsenen bevormunden wollen. Sie
ziehen sogar die Hochzeit von Kanaan heran. Hat jemand
gesagt, dass es verboten sein soll, einen Wein oder ein Bier
zu bestellen und anlässlich eines Festes zu trinken? Sie
verwechseln da einiges miteinander, nur um die
Gewerbefreiheit hochzuloben. Wenn es darum geht, dass
irgendwo eine Schlägerei unter Jugendlichen stattgefunden
hat, weil zu viel getrunken wurde, "schnöden" genau Sie
Art. 1868
über die Jugend, die angeblich so schlecht ist, und über die
Eltern, die sich nicht kümmern usw. Sie müssen nie wieder
solche Argumente vorbringen, wenn Sie sich jetzt gegen den
Jugendschutz stellen! Beim Tabak sind Sie dafür und beim
Alkohol nicht. Ich weiss nicht, was die Aargauer
Weinbauern durch dieses Werbeverbot zu verlieren
befürchten.
Andreas Glarner, Du kannst anscheinend nicht zwischen
Werbeverbot aufgrund des Jugendschutzes und Freigabe und
Legalisierung respektive Entkriminalisierung unterscheiden.
Das hat die SP im Betäubungsmittelgesetz (BetmG)
befürwortet und nicht das, was Du sagt. Ich denke, dass Du
hier unterscheiden solltest. Ich danke Ihnen, wenn Sie § 37
Abs. 1 nicht streichen.
Glarner Andreas A., SVP, Oberwil-Lieli: Barbara Roth,
offensichtlich bist Du des Lesens nicht mehr ganz so
mächtig. § 37 Abs. 1 hat nichts mit Sportanlässen zu tun. Es
steht grossflächige Werbung wie Plakat- oder Kinowerbung
ist verboten. Es steht überhaupt nichts von Sportanlässen.
Übrigens habe ich noch selten Sportanlässe in Kinos erlebt.
Roth Barbara, SP, Erlinsbach: Andreas Glarner, Du kannst
offensichtlich nicht lesen. Wir befürworten ja die
Beibehaltung der Fassung des Regierungsrats und da steht
die Bandenwerbung. Wo sind Bandenwerbungen - wohl an
Sportanlässen? Dein Kollege hat ausführlich begründet,
weshalb dies nicht verboten werden soll, da die Sponsoren
diese Anlässe nicht mehr unterstützen würden. Da muss ich
mich schon fragen, was das für Sponsoren sind, die kein
Geld geben, egal ob es Weinbauern oder "Feldschlösschen"
sind, nur weil sie hier nicht irgendein Schild aufhängen
können. Entweder Sie unterstützen einen Sportanlass, weil
Sie dies eine gute Sache finden, oder sie wollen nur ihre
Produkte verkaufen.
Furer Pascal, SVP, Staufen: Jetzt sind wir beim Punkt,
worum es wirklich geht. Wenn wir diese Werbung verbieten,
nützen wir niemandem und schon gar nicht der Jugend. Die
trinken eher noch mehr, wenn man keine Werbung machen
kann. Es werden nur die Veranstalter von Festen und
Sportveranstaltungen gestraft, die sich selbst finanzieren
müssen und nicht vom Lotteriefonds oder von öffentlichen
Geldern unterstützt werden. Wenn Sie glauben, ein Sponsor
unterstütze eine Veranstaltung nur weil diese lustig ist, dann
täuschen Sie sich. Ein Sponsor will eine Gegenleistung und
will Werbung machen. Das ist ja sonnenklar. Er macht nicht
deshalb Werbung, weil er will, dass 16-Jährige viel Bier
trinken, sondern er macht Werbung, um sein Image zu
fördern. Ich kann Ihnen viele Veranstaltungen aufzählen, die
von einer Brauerei gesponsert werden und ohne deren
Sponsoring würde dieser Anlass nicht stattfinden. Sie
müssen mir sagen, wer um Himmels willen die Finanzierung
dieser Veranstaltungen, Turnfeste etc. übernehmen soll,
wenn die Brauereien, Mostereien und Tabakfirmen
wegfallen. Das müssen Sie mir sagen.
Fricker Jonas, Grüne, Baden: Ich habe eigentlich gedacht,
dass ich zu diesem Thema nicht sprechen muss. Aber jetzt
nehme ich doch auch noch klar Stellung. Die Grünen werden
den Antrag der SP natürlich unterstützen. Wir haben das in
der Kommission schon diskutiert. Ich habe in Rütihof
(Baden), also in einer kleinen Gemeinde, selbst ein
Fussballturnier organisiert. Wir konnten ohne Probleme
16. September 2008
andere Sponsoren wie die Raiffeisenbank, Velo Müller etc.
gewinnen. Ich kann natürlich nicht jeden Sponsoren
aufzählen, der uns unterstützt hat. Aber es braucht etwas
Kreativität, um Alternativen zu Alkohol- und Tabakwerbung
zu finden. Auch das ist Gewerbefreiheit und Sie sind doch
auch für Innovation. Dies lässt sich mit dem Jugendschutz
verbinden.
Studer Lilian, EVP, Wettingen: Ich habe schon ein wenig
Mühe mit dieser Diskussion, die wir führen. Man will keine
Botellòns, man will eine gute, gesunde Jugend. Im Moment
hört man sehr viel Schlechtes über die Jugend, was ich nicht
unbedingt bestätigen kann. Es gibt eine sehr gute und tolle
Jugend. Aber wir wollen das Bild von dieser Jugend nicht
ändern. Wir wollen keine Vorbildfunktion mehr einnehmen.
Wir wollen nichts mehr für sie tun, damit sich z.B. genau die
schlechten
Medienmitteilungen
zu
positiven
Medienmitteilung umwandeln. Ich bitte Sie, jetzt wirklich
diesen Jugendschutz zu gewähren und dem Antrag des
Regierungsrats zuzustimmen.
Böni Fredy, SVP, Möhlin: Genau das ist der springende
Punkt! Du sagst, es ist die grossflächige Werbung. Du
sprichst von Jugendlichen und dem Bild der Jugendlichen.
Wir sprechen hier vom Jugendschutz bis 18 Jahre. Es geht
nicht nur um die Jugendlichen bis 18 Jahre, sondern auch um
die älteren Jugendlichen. Du sprichst von grossflächiger
Werbung, die verboten werden soll. Vom Internet und von
der Zeitung sagst du nichts. Das wirkliche Problem ist, das
sind Modetrends und die kann man nicht einfach mit
grossflächigen Verboten aus der Welt schaffen. Das ist eine
Illusion. Es ist genau so, Du hast die Statistik erwähnt:
"Traue keiner Statistik, die Du nicht selbst gefälscht hast".
Man kann jede Statistik irgendwie interpretieren. Ich bin
dagegen, dass man das Gewerbe noch weiterhin ausbeutet.
Damit soll Schluss sein. Die Werbung soll zugelassen
werden. Der Jugendschutz ist auch bei den Eltern zu suchen.
Wir haben dazu genügend Möglichkeiten. Setz Dich doch
bitte da ein.
Schweizer Annalise, Parteilos, Zufikon: Selbstbeschränkung
wäre mir viel lieber als Verbote: Selbstbeschränkung, gerade
in einem freien Unternehmertum! Liebe Lilian, vielleicht
müsste man wirklich einmal die Frage des gesamten
Jugendschutzes anschauen, da die Jugendlichen mehr
Verführungen ausgesetzt sind als wir zu unserer Zeit. Das ist
ganz klar - ich kann das unterstützen. Denken wir an die
Mediensucht. Hier liegt genau die Zukunft in einer
Selbstbeschränkung des feien Unternehmertums. Freies
Unternehmertum habe ich persönlich erlebt. Gehen Sie in
der Geschichte zurück. Auch Gottlieb Duttweiler praktizierte
ein freies Unternehmertum. Er hat eine Selbstbeschränkung
gemacht. Er hat gesagt, ich verzichte auf Alkoholverkauf.
Das war und ist heute nicht mehr dasselbe. Ich mag mich an
freies Unternehmertum erinnern. Ich habe in einem Betrieb
gearbeitet, wo die Inhaber ganz klar gesagt haben: Wir
machen Selbstbeschränkung und verkaufen in der ganzen
Schweiz
kein
Kriegsspielzeug.
Es
gab
diese
Selbstbeschränkung im freien Unternehmertum. Ich habe
miterlebt, dass man fast 30 Jahre lang kein Kriegsspielzeug
verkauft hat. Und was ist heute? Wir haben einen
Brutalokapitalismus,
wo
keiner
mehr
eine
Selbstbeschränkung hat. Schauen Sie doch den heutigen
Finanzmarkt an. Sogar Hayek sagt, dass es eine
3828
16. September 2008
Selbstbeschränkung brauche. Somit würde es doch Sinn
machen, diese Selbstbeschränkung von den freien
Unternehmern zu verlangen und nicht Verbote einzuführen.
Aber es geht nicht anders. Diese Selbstbeschränkung, die
gibt es heute leider nicht. Deshalb müssen wir mit Verboten
arbeiten, bis es beim freien Unternehmertum wieder
Selbstbeschränkung gibt.
Biffiger Gregor, SVP, Berikon: Ich stelle den Antrag, dass
gemäss § 70 GO zu §§ 37 und 38 die namentliche
Abstimmung durchgeführt wird und diese Ergebnisse
veröffentlicht werden.
Dr. Vögtli Theo, CVP, Böttstein, Präsident der Kommission
für Gesundheit und Sozialwesen GSW: Es ist meine
Aufgabe, Ihnen einige Punkte aus der sachlichen Diskussion
der Kommission wiederzugeben. Vorgängig ist festzuhalten,
dass unter den gut 200 Vernehmlassungen, der Stimme des
Volks, 89% ein Werbeverbot für Tabakwaren und 61% ein
Werbeverbot für Alkoholika befürworten. Die Abwägung
von wirtschaftlichen Interessen (Werbung) und Prävention
(Jugendschutz) ist eine Gratwanderung. Ein Antrag der SVP,
den ganzen Absatz mit der Begründung zu streichen, der
Umgang mit legalen Genussmitteln unterliege der
Eigenverantwortung und schränke die Gewerbe- und
Werbefreiheit ein, wurde mit 8 zu 4 Stimmen, bei 1
Enthaltung, abgelehnt. Es gehe nicht um die Bevormundung
von Erwachsenen, sondern um den Jugendschutz. Ein
Antrag, nur die Bandenwerbung zu streichen, wurde mit 8 zu
5 Stimmen angenommen. Somit sollte dem Sponsoring von
entsprechenden Firmen an Sport- und Kulturanlässen keine
wesentlichen Einschränkungen erwachsen. Es ist darauf
hinzuweisen, dass dauerhaft aufgestellte Bandenwerbung an
Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen
besucht werden, durch das Bundesrecht unzulässig ist. Zur
Streichung der Bandenwerbung: Es handelt sich hier in § 37
Abs. 1 um eine nicht abschliessende Aufzählung. Eine
Streichung, wie sie hier vorgegeben ist, bedeutet nicht
automatisch eine Zulassung. Will man die Bandenwerbung
vom Verbot ausnehmen, müsste man dies im Paragrafen
explizit erwähnen. Dies bedürfe eines Prüfungsauftrags – so
weit die Kommission.
Regierungsrat, Ernst Hasler, SVP: Die §§ 37 und 38 haben
es in sich. Sie enthalten sehr wichtige Anliegen. Geschätzte
Damen und Herren, bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass wir
hier vom Gesundheitsgesetz sprechen und dass es um die
Gesundheitsvorsorge und die Gesundheitsprävention geht.
Wie der Kommissionspräsident schon sagte, ist es eine
Gratwanderung zwischen den wirtschaftlichen Interessen
und der Prävention resp. des Jugendschutzes. Hier sind wir
natürlich gemeinsam gefordert, um diese Auswüchse zu
stoppen. Ruedi Jost, ich bin absolut einverstanden. Wir
nehmen viele gesellschaftliche Veränderungen wahr, die uns
nachdenklich stimmen. Es ist teilweise schwer, mit diesen
Veränderungen umzugehen. Natürlich können wir die
Auswirkungen unserer geplanten Präventionsmassnahmen
noch nicht abschätzen. Wie es aussieht, wenn wir nichts tun,
können wir ebenso wenig abschätzen. Aber Sie können
deshalb nicht sagen: Wir machen nichts, weil wir die
Wirkung nicht kennen. So können wir die Verantwortung
natürlich nicht wahrnehmen. Es ist klar, hier spielen
unterschiedliche Eindrücke und Emotionen eine Rolle. Wir
haben schon beim Vorstoss von Lilian Studer erlebt, dass der
3829
Art. 1868
Ruf nach Werbeeinschränkungen und die Wirtschaftsinteressen aufeinandergeprallt sind. Wie bereits festgestellt
wurde, war man in den letzten Jahren nicht untätig. Über
Fernsehen, Printmedien, Kino, Fahrzeugwerbung oder
Plakate wird kaum noch Suchtmittelwerbung betrieben, da
die Entwicklung in der Schweiz nicht unbemerkt blieb.
Insofern sind verschiedene Punkte des Jugendschutzes
bereits im Bundesrecht enthalten. Es ist auch wichtig, dass
gewisse Bereiche in der Schweiz einheitlich geregelt sind.
Ich möchte erwähnen, wie es die umliegenden Kantone
regeln. Der Kanton Zürich hat eine ähnliche Formulierung
wie wir. Nur macht er bei den "Anlässen" eine
Ausnahmebestimmung, in welcher der private Grund
ausgenommen ist. Auch die Verkaufsförderung von Bier,
Wein und anderen Getränken von weniger als
15 Volumenprozent ist vom Werbeverbot ausgenommen.
Der Kanton Solothurn, Peter Wehrli, hat nur den Tabak
geregelt. Den Alkohol hat er nicht geregelt. Der Kanton Bern
hat eine mit dem Kanton Aargau vergleichbare Lösung. Dort
sind aber bei öffentlichen Anlässen Getränke unter
15 Volumenprozent ausgenommen. Barbara Roth, es ist
jedoch wichtig zu wissen, dass bei Anlässen, wo
hauptsächlich Jugendliche teilnehmen, das Bundesrecht
greift: Dort besteht das Werbeverbot. Basel-Land hat eine
ähnliche Lösung wie wir sie damals in der Vernehmlassung
vorgeschlagen haben. Darauf komme ich noch zurück. Der
Kanton Zug hat den privaten Bereich von den Regelungen
ausgenommen. Das war ein kurzer Überblick, was die
anderen Kantone machen. Nun, warum sind wir zu diesem
Vorschlag in § 37 Abs. 1 gekommen? Nun zum
Eventualantrag von Peter Wehrli, der nur die Tabakwerbung
unterstellen will: In der Vernehmlassung haben wir ein
Tabakwerbeverbot auf öffentlichem Grund und auf privatem,
vom öffentlichen einsehbaren Grund vorgesehen. Im
Alkoholbereich war nur noch Werbung zulässig, die das
Produkt selbst oder die Herstellung darstellt. Wir haben im
Aargau zahlreiche Gemeinden, die keine Werbung auf ihrem
Grund zulassen. Das ist auch richtig so, da die Gemeinden
dies relativ autonom handhaben können. In der
Vernehmlassung kam vor allem von den Gemeinden
Widerstand. Sie meinten, der Vollzug dieser Bestimmung,
also auf öffentlichem Grund und vom öffentlichen Grund her
einsehbare Werbung, könne man nicht umsetzen. Daher
könne man das nicht so festsetzen. Darauf haben wir die
beiden Dinge verknüpft, um den Paragrafen verständlicher
zu machen und damit er vollziehbar ist. Deshalb haben wir
dann die Regelung § 37 Abs. 1 so vorgeschlagen. Die
Werbung ist an die Erwachsenen gerichtet, die diese Sachen
kaufen können. Aber die Jugend nimmt die Werbung auch
wahr. Insofern ist es von uns aus gesehen wichtig, dass man
dort ansetzt. Deshalb ist der Eventualantrag nachvollziehbar,
wenn man Tabak und Alkohol unterschiedlich beurteilt, da
es beim Tabak, im Gegensatz zum Alkohol, keinen
Schwellenwert gibt, unter welchem der Konsum unschädlich
ist. Insofern ist eine unterschiedliche Behandlung auch
möglich. Trotzdem halten wir fest, dass wir diesen
Vorschlag aus Sicht des Jugendschutzes gemacht haben.
Zu den Anträgen von Frau Schmid und Herrn Mettler: Es ist
richtig, dass man die Bandenwerbung als nicht
abschliessende Aufzählung herausgestrichen hat. Der
Regierungsrat hat diesem Vorschlag zugestimmt. Ich bin
dankbar für die wirklich sachliche und grundsätzliche
Diskussion, die geführt wurde. Es ist absolut richtig, dass
Sponsoring vor allem bei Sportveranstaltungen eine
Art. 1868
16. September 2008
Bedeutung hat. Wir haben in den Erläuterungen dazu
aufgeführt, welche Werbung noch möglich ist - vor allem
kleinformatig oder in anderer Form. Damit haben wir
sichergestellt, dass diese Anlässe weiterhin durchgeführt
werden können. Haben Sie bemerkt? Wenn Sie die
Fernsehwerbung von Feldschlösschen anschauen, sehen Sie
erst am Schluss, dass im Spot für das alkoholfreie Bier
geworben wird. Auch die Werbebranche ist lernfähig! Sie
richtet sich nach diesen Regelungen aus. Auch das Anliegen
von Herrn Andreas Glarner bezüglich der Mehrzahl können
wir so entgegennehmen.
Bezüglich des Botellòntrinkens: Daniel Vulliamy, vor drei
Jahren haben wir hier in Aarau auch einige solche Anlässe
gehabt. Dazu wurden Zelte aufgestellt und der Eintritt
kostete 15 Franken. Alle Besucher im Zelt konnten so viel
trinken, wie sie wollten. Das wurde nur zwei Mal
durchgeführt. Ich habe es ohne Gesetzesgrundlage
unterbunden, was interessanterweise akzeptiert wurde. Aber
es geht hier darum, dass wir nicht die Augen zudrücken, was
in den Gemeinden passiert. Der Stadtammann von Aarau
könnte hier sicher auch etwas dazu sagen. Diese Probleme
und Auswüchse, die wir heute erleben, sind schwierig zu
bekämpfen. In § 37 Abs. 1 geht es darum, bezüglich der
Werbung Vorschriften zu machen, und dabei die Anliegen
des Gewerbes und der Veranstalter zu berücksichtigen.
Insofern ist richtig, was Frau Lepori gesagt hat: Wir müssen
hier eine Güterabwägung vornehmen, und dabei gut
bedenken, was wir tun, um unsere Verantwortung
wahrzunehmen. Ich bitte Sie, dem Vorschlag von
Kommission und Regierungsrat zuzustimmen.
Vorsitzender: Gregor Biffiger hat einen Antrag auf
Veröffentlichung der Namensliste bei den Abstimmungen zu
§§ 37 und 38 gestellt.
Abstimmung:
Der Antrag Biffiger wird mit 127 Stimmen gegen 0 Stimmen
gutgeheissen.
Abstimmungen:
Der Antrag Glarner wird mit 121 gegen 0 Stimmen
gutgeheissen.
Name
Abbt-Mock
Ackermann
Agustoni
Alder
AndermattBürgler
BachmannSteiner
Bader Biland
Beck-Matti
Berger
Bhend
Bialek
Biffiger
Binder
Boeck
Vorname
Alexandra
Christina
Adrian
Roland
Rolf
Astrid
Wohnort
Islisberg
Abstimmung
Ja
Kaisten
Magden
Brugg AG
Lengnau
Ja
Ja
Ja
Ja
Regula
Magden
Ja
Sybille
Beatrice
Erwin
Martin
Roland
Gregor
Andreas
Rita
Tägerig
Schafisheim
Boswil
Oftringen
Buchs AG
Berikon
Baden
Brugg
Ja
Ja
Abwesend
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Breitschmid
Brun
Manfred
Christoph
Friedrich
Andreas
Lothar
Brunner
BrünisholzKämpfer
Burgener Brogli Elisabeth
Burgherr
Patrick
Burgherr-Leu Thomas
Burkart
Thierry
Böni
Fredy
Bühler
Hans Ulrich
Bütler
Lukas
Caflisch
Jürg
Chopard-Acklin Max
Christen
Deppeler-Lang
Dubach
Dössegger
DösseggerHeuberger
Egli
Eliassen Vecko
Martin
Walter
Manfred
Hans
Irène
Dieter
Eva
Emmenegger Kurt
FischerDoris
Taeschler
Flury
Oliver
Forrer
Walter
Frei
Cécile
Fricker
Jonas
Fricker
Roger
Friker-Kaspar Vreni
Frunz
Eugen
Fuchs-Holliger Udo
Furer
Pascal
Füglistaller
Lieni
Gautschy
Renate
Gebhard-Schöni Esther
Giezendanner
Glarner
Gosteli
Groux
Guignard
Göbelbecker
Haeny
Haller
Heller
Hochuli
Hochuli
Hofer
Hollinger
Hunn
HuonderAschwanden
Härri
Hürzeler
Bremgarten
Brugg
Ja
Abwesend
Oberentfelden Ja
Zofingen
Ja
Gipf-Oberfrick Abwesend
Rheinfelden
Ja
Wiliberg
Ja
Baden
Ja
Möhlin
Ja
Stein
Ja
Beinwil
Ja
(Freiamt)
Baden
Ja
Nussbaumen b. Enthalten
Baden
Turgi
Ja
Tegerfelden
Ja
Zofingen
Enthalten
Seon
Ja
Seon
Ja
Windisch
Nussbaumen
b.Baden
Baden
Seengen
Ja
Ja
Abwesend
Ja
Lenzburg
Oberkulm
Remigen
Baden
Oberhof
Oberentfelden
Obersiggenthal
Oberentfelden
Staufen
Rudolfstetten
Gontenschwil
MörikenWildegg
Benjamin Rothrist
Andreas A. Oberwil-Lieli
Patrick
Kleindöttingen
Rosmarie
Berikon
Marcel
Aarau
SandraBaden
Anne
Urs
Oberwil-Lieli
Christine
Reinach
Daniel
Erlinsbach
Heinrich
Aarau
Susanne
Reitnau
Liliane
Zofingen
Franz
Brugg
Jörg
Riniken
Trudi
Egliswil
Ja
Ja
Abwesend
Enthalten
Ja
Abwesend
Ja
Ja
Ja
Abwesend
Ja
Ja
Max
Alex
Ja
Ja
Birrwil
Oeschgen
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Abwesend
Abwesend
Ja
Ja
3830
16. September 2008
Hürzeler
Bernhard
Schöftland
Jean-Richard Peter
Aarau
Jost
Rudolf
Villmergen
Keller
Martin Paul Baden-Dättwil
Kerr Rüesch
Katharina Aarau
Keusch
Linus
Villmergen
Klöti
Rainer Ernst Auenstein
Knecht
Hansjörg
Leibstadt
Kohler
Ueli
Baden
Koller
Peter
Rheinfelden
LehmannRegina
Reitnau
Wälchli
Leitch-Frey
Thomas
Wohlen
Lepori-Scherrer Theres
Berikon
Leuenberger
Beat
Schöftland
Leuenberger
Urs
Widen
Liechti-Wagner Alice
Wölflinswil
Läng
Max
Nussbaumen
b.Baden
Lüem
Daniel
Hendschiken
Lüpold
Thomas
MörikenWildegg
Lüscher
Brunette
Magden
Lüscher
Rudolf
Laufenburg
Markwalder
Walter
Würenlos
Mattenberger- Marianna Birr
Schmitter
Mazzocco
Renato
Aarau
Meier Doka
Nicole
Baden
Mettler
Hansruedi Dürrenäsch
MollAndrea
Fenkrieden
Reutercrona
Morach
Annerose
Obersiggenthal
Moser
Ernst
Würenlos
Müller-Killer Erika
Lengnau
NadlerKathrin
Lenzburg
Debrunner
Nebel
Franz
Bad Zurzach
Nussbaumer
MarieObersiggenthal
Marty
Louise
Ochsner
Bettina
Oberlunkhofen
Plüss-Mathys Richard
Lupfig
Rhiner
Robert
Zofingen
Richner
Sämi
Auenstein
Roth
Barbara
Erlinsbach
Rüegger
Kurt
Rothrist
RüetschiBeat
Suhr
Hartmann
Schibli
Erika
Wohlenschwil
Schmid-Schmid Heidi
Muri
Schoch
Adrian
Fislisbach
Scholl
Bernhard
Möhlin
Scholl
Herbert H. Zofingen
SchreiberPatricia
Wegenstetten
Rebmann
Schuhmacher Peter
Wettingen
Schweizer
Annalise
Zufikon
Schöni
Heinrich
Oftringen
Senn
Andreas
Würenlingen
Soldati
Emanuele Staufen
Sommerhalder Martin
Schmiedrued3831
Art. 1868
Ja
Ja
Ja
Ja
Enthalten
Ja
Abwesend
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Abwesend
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Abwesend
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Abwesend
Ja
Ja
Abwesend
Ja
Ja
Ja
Ja
Enthalten
Ja
Ja
Ja
Spielmann
Stierli-Popp
Alois
Walter
Strebel
Studer
StöckliAmmann
StüssiLauterburg
Ungricht
Unternährer
Villiger-Matter
Vogt
Voser
Vulliamy
Vögtli
Wanner
Weber
Wehrli-Löffel
Wernli
Wertli
Wiederkehr
Wittwer
Wullschleger
Wyss
Herbert
Lilian
Milly
Walde
Aarburg
FischbachGöslikon
Muri
Wettingen
Muri
Jürg
Windisch
Gusti
Beat
Andreas
Franz
Peter
Daniel
Theo
Maja
Guido
Peter
Bernhard
Otto
Kurt
Hansjörg
Stephan
Kurt
Bergdietikon Ja
Unterentfelden Ja
Sins
Ja
Leimbach
Ja
Killwangen
Ja
Rheinfelden
Ja
Kleindöttingen Ja
Würenlos
Ja
Spreitenbach Ja
Küttigen
Ja
Rothrist
Ja
Aarau
Ja
Baden
Ja
Aarau
Ja
Strengelbach Ja
LeuggernJa
Gippingen
Untersiggenthal Ja
Zollinger-Keller Ursula
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Der abweichende Antrag der Kommission wird mit 86 gegen
41 Stimmen gutgeheissen. – Damit ist der Antrag Schmid
abgelehnt.
Name
Abbt-Mock
Ackermann
Agustoni
Alder
AndermattBürgler
BachmannSteiner
Bader Biland
Beck-Matti
Berger
Bhend
Bialek
Biffiger
Binder
Boeck
Breitschmid
Brun
Vorname
Alexandra
Christina
Adrian
Roland
Rolf
Astrid
Wohnort
Islisberg
Abstimmung
Ja
Kaisten
Magden
Brugg AG
Lengnau
Ja
Nein
Ja
Nein
Regula
Magden
Ja
Sybille
Beatrice
Erwin
Martin
Roland
Gregor
Andreas
Rita
Manfred
Christoph
Friedrich
Andreas
Lothar
Tägerig
Schafisheim
Boswil
Oftringen
Buchs AG
Berikon
Baden
Brugg
Bremgarten
Brugg
Nein
Nein
Abwesend
Nein
Nein
Ja
Ja
Nein
Ja
Abwesend
Brunner
BrünisholzKämpfer
Burgener Brogli Elisabeth
Burgherr
Patrick
Burgherr-Leu Thomas
Burkart
Thierry
Oberentfelden Ja
Zofingen
Nein
Gipf-Oberfrick
Rheinfelden
Wiliberg
Baden
Abwesend
Ja
Ja
Ja
Art. 1868
Böni
Bühler
Bütler
Fredy
Möhlin
Ja
Hans Ulrich Stein
Ja
Lukas
Beinwil
Ja
(Freiamt)
Caflisch
Jürg
Baden
Nein
Chopard-Acklin Max
Nussbaumen b. Nein
Baden
Christen
Martin
Turgi
Nein
Deppeler-Lang Walter
Tegerfelden
Ja
Dubach
Manfred
Zofingen
Nein
Dössegger
Hans
Seon
Ja
DösseggerIrène
Seon
Ja
Heuberger
Egli
Dieter
Windisch
Nein
Eliassen Vecko Eva
Nussbaumen
Nein
b.Baden
Emmenegger Kurt
Baden
Abwesend
FischerDoris
Seengen
Ja
Taeschler
Flury
Oliver
Lenzburg
Ja
Forrer
Walter
Oberkulm
Ja
Frei
Cécile
Remigen
Abwesend
Fricker
Jonas
Baden
Nein
Fricker
Roger
Oberhof
Ja
Friker-Kaspar Vreni
Oberentfelden Abwesend
Frunz
Eugen
Obersiggenthal Ja
Fuchs-Holliger Udo
Oberentfelden Ja
Furer
Pascal
Staufen
Ja
Füglistaller
Lieni
Rudolfstetten Abwesend
Gautschy
Renate
Gontenschwil Ja
Gebhard-Schöni Esther
MörikenNein
Wildegg
Giezendanner Benjamin Rothrist
Ja
Glarner
Andreas A. Oberwil-Lieli Ja
Gosteli
Patrick
Kleindöttingen Ja
Groux
Rosmarie
Berikon
Nein
Guignard
Marcel
Aarau
Ja
Göbelbecker
SandraBaden
Nein
Anne
Haeny
Urs
Oberwil-Lieli Ja
Haller
Christine
Reinach
Nein
Heller
Daniel
Erlinsbach
Ja
Hochuli
Heinrich
Aarau
Ja
Hochuli
Susanne
Reitnau
Nein
Hofer
Liliane
Zofingen
Abwesend
Hollinger
Franz
Brugg
Ja
Hunn
Jörg
Riniken
Ja
HuonderTrudi
Egliswil
Nein
Aschwanden
Härri
Max
Birrwil
Ja
Hürzeler
Alex
Oeschgen
Ja
Hürzeler
Bernhard
Schöftland
Nein
Jean-Richard Peter
Aarau
Nein
Jost
Rudolf
Villmergen
Ja
Keller
Martin Paul Baden-Dättwil Ja
Kerr Rüesch
Katharina Aarau
Nein
Keusch
Linus
Villmergen
Ja
Klöti
Rainer Ernst Auenstein
Abwesend
Knecht
Hansjörg
Leibstadt
Ja
Kohler
Ueli
Baden
Ja
16. September 2008
Koller
Peter
LehmannRegina
Wälchli
Leitch-Frey
Thomas
Lepori-Scherrer Theres
Leuenberger
Beat
Leuenberger
Urs
Liechti-Wagner Alice
Läng
Max
Lüem
Lüpold
Daniel
Thomas
Lüscher
Brunette
Lüscher
Rudolf
Markwalder
Walter
Mattenberger- Marianna
Schmitter
Mazzocco
Renato
Meier Doka
Nicole
Mettler
Hansruedi
MollAndrea
Reutercrona
Morach
Annerose
Moser
Ernst
Müller-Killer Erika
NadlerKathrin
Debrunner
Nebel
Franz
Nussbaumer
MarieMarty
Louise
Ochsner
Bettina
Plüss-Mathys Richard
Rhiner
Robert
Richner
Sämi
Roth
Barbara
Rüegger
Kurt
RüetschiBeat
Hartmann
Schibli
Erika
Schmid-Schmid Heidi
Schoch
Adrian
Scholl
Bernhard
Scholl
Herbert H.
SchreiberPatricia
Rebmann
Schuhmacher Peter
Schweizer
Annalise
Schöni
Heinrich
Senn
Andreas
Soldati
Emanuele
Sommerhalder Martin
Spielmann
Stierli-Popp
Alois
Walter
Strebel
Studer
StöckliAmmann
Herbert
Lilian
Milly
Rheinfelden
Reitnau
Nein
Ja
Wohlen
Berikon
Schöftland
Widen
Wölflinswil
Nussbaumen
b.Baden
Hendschiken
MörikenWildegg
Magden
Laufenburg
Würenlos
Birr
Nein
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Aarau
Baden
Dürrenäsch
Fenkrieden
Nein
Ja
Nein
Ja
Obersiggenthal
Würenlos
Lengnau
Lenzburg
Ja
Ja
Nein
Abwesend
Abwesend
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Bad Zurzach
Ja
Obersiggenthal Nein
Oberlunkhofen
Lupfig
Zofingen
Auenstein
Erlinsbach
Rothrist
Suhr
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Ja
Ja
Wohlenschwil
Muri
Fislisbach
Möhlin
Zofingen
Wegenstetten
Abwesend
Nein
Ja
Abwesend
Ja
Nein
Wettingen
Zufikon
Oftringen
Würenlingen
Staufen
SchmiedruedWalde
Aarburg
FischbachGöslikon
Muri
Wettingen
Muri
Nein
Nein
Nein
Ja
Nein
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
Ja
3832
16. September 2008
StüssiLauterburg
Ungricht
Unternährer
Villiger-Matter
Vogt
Voser
Vulliamy
Vögtli
Wanner
Weber
Wehrli-Löffel
Wernli
Wertli
Wiederkehr
Wittwer
Wullschleger
Wyss
Art. 1868
Jürg
Windisch
Gusti
Beat
Andreas
Franz
Peter
Daniel
Theo
Maja
Guido
Peter
Bernhard
Otto
Kurt
Hansjörg
Stephan
Kurt
Bergdietikon Ja
Unterentfelden Ja
Sins
Ja
Leimbach
Ja
Killwangen
Ja
Rheinfelden
Ja
Kleindöttingen Ja
Würenlos
Ja
Spreitenbach Ja
Küttigen
Ja
Rothrist
Nein
Aarau
Ja
Baden
Ja
Aarau
Nein
Strengelbach Ja
LeuggernJa
Gippingen
Untersiggenthal Ja
Zollinger-Keller Ursula
Ja
Die Streichungsanträge Wehrli und Jost werden mit 69
gegen 58 Stimmen gutgeheissen. – Damit wird § 37 Abs. 1
gestrichen.
Name
Abbt-Mock
Ackermann
Agustoni
Alder
AndermattBürgler
BachmannSteiner
Bader Biland
Beck-Matti
Berger
Bhend
Bialek
Biffiger
Binder
Boeck
Breitschmid
Brun
Vorname
Alexandra
Christina
Adrian
Roland
Rolf
Astrid
Wohnort
Islisberg
Abstimmung
Nein
Kaisten
Magden
Brugg AG
Lengnau
Nein
Ja
Nein
Ja
Regula
Magden
Ja
Sybille
Beatrice
Erwin
Martin
Roland
Gregor
Andreas
Rita
Manfred
Christoph
Friedrich
Andreas
Lothar
Tägerig
Schafisheim
Boswil
Oftringen
Buchs AG
Berikon
Baden
Brugg
Bremgarten
Brugg
Ja
Ja
Abwesend
Ja
Ja
Nein
Ja
Ja
Nein
Abwesend
Brunner
BrünisholzKämpfer
Burgener Brogli Elisabeth
Burgherr
Patrick
Burgherr-Leu Thomas
Burkart
Thierry
Böni
Fredy
Bühler
Hans Ulrich
Bütler
Lukas
Caflisch
Jürg
Chopard-Acklin Max
Christen
3833
Martin
Oberentfelden Nein
Zofingen
Ja
Gipf-Oberfrick Abwesend
Rheinfelden
Ja
Wiliberg
Nein
Baden
Nein
Möhlin
Nein
Stein
Nein
Beinwil
Nein
(Freiamt)
Baden
Ja
Nussbaumen b. Ja
Baden
Turgi
Ja
Deppeler-Lang
Dubach
Dössegger
DösseggerHeuberger
Egli
Eliassen Vecko
Walter
Manfred
Hans
Irène
Tegerfelden
Zofingen
Seon
Seon
Nein
Ja
Nein
Nein
Dieter
Eva
Windisch
Nussbaumen
b.Baden
Baden
Seengen
Ja
Ja
Emmenegger Kurt
FischerDoris
Taeschler
Flury
Oliver
Forrer
Walter
Frei
Cécile
Fricker
Jonas
Fricker
Roger
Friker-Kaspar Vreni
Frunz
Eugen
Fuchs-Holliger Udo
Furer
Pascal
Füglistaller
Lieni
Gautschy
Renate
Gebhard-Schöni Esther
Giezendanner
Glarner
Gosteli
Groux
Guignard
Göbelbecker
Lenzburg
Oberkulm
Remigen
Baden
Oberhof
Oberentfelden
Obersiggenthal
Oberentfelden
Staufen
Rudolfstetten
Gontenschwil
MörikenWildegg
Benjamin Rothrist
Andreas A. Oberwil-Lieli
Patrick
Kleindöttingen
Rosmarie
Berikon
Marcel
Aarau
SandraBaden
Anne
Urs
Oberwil-Lieli
Christine
Reinach
Daniel
Erlinsbach
Heinrich
Aarau
Susanne
Reitnau
Liliane
Zofingen
Franz
Brugg
Jörg
Riniken
Trudi
Egliswil
Haeny
Haller
Heller
Hochuli
Hochuli
Hofer
Hollinger
Hunn
HuonderAschwanden
Härri
Max
Birrwil
Hürzeler
Alex
Oeschgen
Hürzeler
Bernhard
Schöftland
Jean-Richard Peter
Aarau
Jost
Rudolf
Villmergen
Keller
Martin Paul Baden-Dättwil
Kerr Rüesch
Katharina Aarau
Keusch
Linus
Villmergen
Klöti
Rainer Ernst Auenstein
Knecht
Hansjörg
Leibstadt
Kohler
Ueli
Baden
Koller
Peter
Rheinfelden
LehmannRegina
Reitnau
Wälchli
Leitch-Frey
Thomas
Wohlen
Lepori-Scherrer Theres
Berikon
Leuenberger
Beat
Schöftland
Leuenberger
Urs
Widen
Liechti-Wagner Alice
Wölflinswil
Abwesend
Nein
Nein
Nein
Abwesend
Ja
Nein
Abwesend
Nein
Nein
Nein
Abwesend
Nein
Ja
Nein
Nein
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Nein
Ja
Abwesend
Ja
Nein
Ja
Nein
Nein
Ja
Ja
Nein
Nein
Ja
Nein
Abwesend
Nein
Nein
Ja
Nein
Ja
Ja
Nein
Ja
Ja
Art. 1868
16. September 2008
Läng
Max
Lüem
Lüpold
Daniel
Thomas
Lüscher
Brunette
Lüscher
Rudolf
Markwalder
Walter
Mattenberger- Marianna
Schmitter
Mazzocco
Renato
Meier Doka
Nicole
Mettler
Hansruedi
MollAndrea
Reutercrona
Morach
Annerose
Moser
Ernst
Müller-Killer Erika
NadlerKathrin
Debrunner
Nebel
Franz
Nussbaumer
MarieMarty
Louise
Ochsner
Bettina
Plüss-Mathys Richard
Rhiner
Robert
Richner
Sämi
Roth
Barbara
Rüegger
Kurt
RüetschiBeat
Hartmann
Schibli
Erika
Schmid-Schmid Heidi
Schoch
Adrian
Scholl
Bernhard
Scholl
Herbert H.
SchreiberPatricia
Rebmann
Schuhmacher Peter
Schweizer
Annalise
Schöni
Heinrich
Senn
Andreas
Soldati
Emanuele
Sommerhalder Martin
Nussbaumen
b.Baden
Hendschiken
MörikenWildegg
Magden
Laufenburg
Würenlos
Birr
Nein
Aarau
Baden
Dürrenäsch
Fenkrieden
Ja
Ja
Ja
Nein
Obersiggenthal
Würenlos
Lengnau
Lenzburg
Nein
Nein
Ja
Abwesend
Abwesend
Nein
Nein
Ja
Nein
Nein
Bad Zurzach
Nein
Obersiggenthal Ja
Oberlunkhofen
Lupfig
Zofingen
Auenstein
Erlinsbach
Rothrist
Suhr
Nein
Nein
Nein
Ja
Ja
Nein
Nein
Wohlenschwil
Muri
Fislisbach
Möhlin
Zofingen
Wegenstetten
Abwesend
Ja
Nein
Abwesend
Nein
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
Spielmann
Stierli-Popp
Alois
Walter
Strebel
Studer
StöckliAmmann
StüssiLauterburg
Ungricht
Unternährer
Villiger-Matter
Vogt
Voser
Vulliamy
Vögtli
Herbert
Lilian
Milly
Wettingen
Zufikon
Oftringen
Würenlingen
Staufen
SchmiedruedWalde
Aarburg
FischbachGöslikon
Muri
Wettingen
Muri
Jürg
Windisch
Nein
Gusti
Beat
Andreas
Franz
Peter
Daniel
Theo
Bergdietikon
Unterentfelden
Sins
Leimbach
Killwangen
Rheinfelden
Kleindöttingen
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Ja
Ja
Nein
Ja
Ja
Nein
Wanner
Weber
Wehrli-Löffel
Wernli
Wertli
Wiederkehr
Wittwer
Wullschleger
Wyss
Maja
Guido
Peter
Bernhard
Otto
Kurt
Hansjörg
Stephan
Kurt
Zollinger-Keller Ursula
Würenlos
Nein
Spreitenbach Ja
Küttigen
Nein
Rothrist
Ja
Aarau
Ja
Baden
Ja
Aarau
Ja
Strengelbach Nein
LeuggernNein
Gippingen
Untersiggenthal Ja
§ 37 Abs. 2
Mettler Hansruedi, EVP, Dürrenäsch: An den Wochenenden
gehören stockbetrunkene Teenies immer jüngeren Alters
zum Normalbild bis hinein in die ländlichen Regionen.
Rauschtrinken, bis zur Bewusstlosigkeit und zur
Einlieferung in die Notfallstation, ist in. Der Übertritt von
der Schule ins Berufsleben und damit in eine gewisse
Unabhängigkeit ist oftmals der Zeitpunkt, an dem solche
Missbräuche einreissen. Wenn wir von einem wirksamen
Jugendschutz sprechen wollen, so gehören dazu die
Umsetzung einer guten Präventionsarbeit, aber auch die
Erhöhung des Verkaufsverbots von alkoholischen Getränken
generell auf 18 Jahre. Je früher Jugendliche zu rauchen
beginnen, desto mehr schaden sie ihrer Gesundheit und umso
schwieriger fällt es ihnen, wieder aufzuhören. Das vom
Bundesrat unterzeichnete WHO-Rahmenübereinkommen zur
Eindämmung des Tabakkonsums sieht eine Einschränkung
des Tabakwarenverkaufs an unter 18-Jährige vor. Dies haben
bereits einige Kantone so geregelt. Ich stelle deshalb den
Antrag, in § 37 Abs. 2 die folgende neue Formulierung zu
verwenden: "Der Verkauf von Tabakwaren und
alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 18
Jahren ist verboten." Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung.
Dr. Vögtli Theo, CVP, Böttstein, Präsident der Kommission
für Gesundheit und Sozialwesen GSW: Dem Verkaufsverbot
von Tabakwaren an unter 16-Jährige wurde in der
Vernehmlassung in 97 % von 202 Vernehmlassungen
zugestimmt.
Ein Antrag Roth, den Verkauf von Tabakwaren und
alkoholischen Getränken an unter 16-Jährige sowie der
Verkauf von Spirituosen an Kinder und Jugendliche unter 18
Jahren zu verbieten, wurde mit 9 zu 4 Stimmen
angenommen. Ein Antrag Mettler für eine Erweiterung des
Verkaufsverbots von Tabakwaren und alkoholischen
Getränken für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre wurde
mit 9 zu 2 Stimmen, bei 2 Enthaltungen, abgelehnt.
Regierungsrat, Ernst Hasler, SVP: Ich beziehe mich auf das
Verkaufsverbot für Tabakwaren an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren in § 37 Abs. 2. In der Vernehmlassung
wurde verlangt, die Altersgrenze auf 18 Jahre zu erhöhen.
Die Mehrheit hat sich jedoch klar für die Altersgrenze von
16 Jahren ausgesprochen. Im kantonalen Überblick
favorisiert eine grosse Mehrheit der Kantone das Schutzalter
von 16 Jahren. In der Anpassung hat man sich in diesem
Paragraf deshalb für das Altersjahr 16 entschieden.
Bezüglich Alkoholverbot wurde hier das Bundesrecht
übernommen. Das Bundesrecht legt für Spirituosen - es
wurde erwähnt - ein Schutzalter von 18 Jahren und für
Alkohol unter 15 Volumenprozent von 16 Jahren fest. Der
3834
16. September 2008
Art. 1868
einzige Kanton, der hier die Schutzlimite mit 18 Jahren
kennt, ist das Tessin. Insofern wäre es nicht sinnvoll, wenn
wir hier eine andere Regelung als die umliegenden Kantone
beschliessen würden. Deshalb bitten wir Sie, diesen Antrag
abzulehnen.
Abstimmung:
Der Antrag Mettler wird mit 96 gegen 14 Stimmen
abgelehnt. – Somit Zustimmung zur Fassung der
Kommission.
Name
Abbt-Mock
Ackermann
Agustoni
Alder
AndermattBürgler
BachmannSteiner
Bader Biland
Beck-Matti
Berger
Bhend
Bialek
Biffiger
Binder
Boeck
Breitschmid
Brun
Brunner
BrünisholzKämpfer
Burgener Brogli
Burgherr
Burgherr-Leu
Burkart
Böni
Bühler
Bütler
Vorname
Alexandra
Christina
Adrian
Roland
Rolf
Astrid
Wohnort
Islisberg
Abstimmung
Ja
Kaisten
Magden
Brugg AG
Lengnau
Ja
Ja
Ja
Ja
Regula
Magden
Ja
Sybille
Beatrice
Erwin
Martin
Roland
Gregor
Andreas
Rita
Manfred
Christoph
Friedrich
Andreas
Lothar
Tägerig
Schafisheim
Boswil
Oftringen
Buchs AG
Berikon
Baden
Brugg
Bremgarten
Brugg
Ja
Enthalten
Abwesend
Nein
Nein
Ja
Ja
Ja
Ja
Abwesend
Elisabeth
Patrick
Thomas
Thierry
Fredy
Hans
Ulrich
Lukas
Gipf-Oberfrick
Rheinfelden
Wiliberg
Baden
Möhlin
Stein
Caflisch
Jürg
Chopard-Acklin Max
Christen
Deppeler-Lang
Dubach
Dössegger
DösseggerHeuberger
Egli
Eliassen Vecko
Martin
Walter
Manfred
Hans
Irène
Dieter
Eva
Emmenegger
Kurt
Fischer-Taeschler Doris
Flury
Oliver
Forrer
Walter
3835
Oberentfelden Ja
Zofingen
Ja
Abwesend
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Beinwil
Ja
(Freiamt)
Baden
Ja
Nussbaumen b. Ja
Baden
Turgi
Nein
Tegerfelden
Ja
Zofingen
Ja
Seon
Ja
Seon
Ja
Windisch
Nussbaumen
b.Baden
Baden
Seengen
Lenzburg
Oberkulm
Ja
Nein
Abwesend
Ja
Ja
Ja
Frei
Fricker
Fricker
Friker-Kaspar
Frunz
Fuchs-Holliger
Furer
Füglistaller
Gautschy
Gebhard-Schöni
Giezendanner
Glarner
Gosteli
Groux
Guignard
Göbelbecker
Haeny
Haller
Heller
Hochuli
Hochuli
Hofer
Hollinger
Hunn
HuonderAschwanden
Härri
Hürzeler
Hürzeler
Jean-Richard
Jost
Keller
Kerr Rüesch
Keusch
Klöti
Knecht
Kohler
Koller
LehmannWälchli
Leitch-Frey
Lepori-Scherrer
Leuenberger
Leuenberger
Liechti-Wagner
Läng
Lüem
Lüpold
Lüscher
Lüscher
Markwalder
MattenbergerSchmitter
Mazzocco
Meier Doka
Cécile
Jonas
Roger
Vreni
Eugen
Udo
Pascal
Lieni
Renate
Esther
Remigen
Baden
Oberhof
Oberentfelden
Obersiggenthal
Oberentfelden
Staufen
Rudolfstetten
Gontenschwil
MörikenWildegg
Benjamin Rothrist
Andreas A. Oberwil-Lieli
Patrick
Kleindöttingen
Rosmarie Berikon
Marcel
Aarau
SandraBaden
Anne
Urs
Oberwil-Lieli
Christine Reinach
Daniel
Erlinsbach
Heinrich Aarau
Susanne Reitnau
Liliane
Zofingen
Franz
Brugg
Jörg
Riniken
Trudi
Egliswil
Abwesend
Nein
Ja
Abwesend
Ja
Abwesend
Ja
Abwesend
Ja
Nein
Max
Alex
Bernhard
Peter
Rudolf
Martin
Paul
Katharina
Linus
Rainer
Ernst
Hansjörg
Ueli
Peter
Regina
Birrwil
Oeschgen
Schöftland
Aarau
Villmergen
Baden-Dättwil
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Aarau
Villmergen
Auenstein
Nein
Ja
Abwesend
Leibstadt
Baden
Rheinfelden
Reitnau
Ja
Ja
Ja
Abwesend
Thomas
Theres
Beat
Urs
Alice
Max
Abwesend
Ja
Ja
Nein
Ja
Ja
Abwesend
Abwesend
Ja
Ja
Ja
Abwesend
Abwesend
Ja
Ja
Wohlen
Berikon
Schöftland
Widen
Wölflinswil
Nussbaumen
b.Baden
Daniel
Hendschiken
Thomas MörikenWildegg
Brunette Magden
Rudolf
Laufenburg
Walter
Würenlos
Marianna Birr
Ja
Ja
Ja
Abwesend
Ja
Ja
Renato
Nicole
Ja
Ja
Aarau
Baden
Abwesend
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Art. 1868
Mettler
Hansruedi
Moll-Reutercrona Andrea
Morach
Annerose
Moser
Ernst
Müller-Killer
Erika
NadlerKathrin
Debrunner
Nebel
Franz
Nussbaumer
MarieMarty
Louise
Ochsner
Bettina
Plüss-Mathys
Richard
Rhiner
Robert
Richner
Sämi
Roth
Barbara
Rüegger
Kurt
RüetschiBeat
Hartmann
Schibli
Erika
Schmid-Schmid Heidi
Schoch
Adrian
Scholl
Bernhard
Scholl
Herbert H.
SchreiberPatricia
Rebmann
Schuhmacher
Peter
Schweizer
Annalise
Schöni
Heinrich
Senn
Andreas
Soldati
Emanuele
Sommerhalder Martin
16. September 2008
Dürrenäsch
Fenkrieden
Obersiggenthal
Würenlos
Lengnau
Lenzburg
Nein
Abwesend
Ja
Ja
Ja
Abwesend
Bad Zurzach
Ja
Obersiggenthal Enthalten
Oberlunkhofen
Lupfig
Zofingen
Auenstein
Erlinsbach
Rothrist
Suhr
Abwesend
Ja
Ja
Nein
Ja
Ja
Ja
Wohlenschwil
Muri
Fislisbach
Möhlin
Zofingen
Wegenstetten
Abwesend
Enthalten
Ja
Abwesend
Ja
Nein
Wettingen
Ja
Zufikon
Nein
Oftringen
Abwesend
Würenlingen Ja
Staufen
Ja
Schmiedrued- Abwesend
Walde
Spielmann
Alois
Aarburg
Ja
Stierli-Popp
Walter
FischbachJa
Göslikon
Strebel
Herbert
Muri
Ja
Studer
Lilian
Wettingen
Nein
Stöckli-Ammann Milly
Muri
Ja
Stüssi-Lauterburg Jürg
Windisch
Ja
Ungricht
Gusti
Bergdietikon Ja
Unternährer
Beat
Unterentfelden Ja
Villiger-Matter Andreas Sins
Ja
Vogt
Franz
Leimbach
Ja
Voser
Peter
Killwangen
Ja
Vulliamy
Daniel
Rheinfelden
Ja
Vögtli
Theo
Kleindöttingen Ja
Wanner
Maja
Würenlos
Ja
Weber
Guido
Spreitenbach Ja
Wehrli-Löffel
Peter
Küttigen
Ja
Wernli
Bernhard Rothrist
Abwesend
Wertli
Otto
Aarau
Enthalten
Wiederkehr
Kurt
Baden
Ja
Wittwer
Hansjörg Aarau
Nein
Wullschleger
Stephan Strengelbach Ja
Wyss
Kurt
LeuggernAbwesend
Gippingen
Zollinger-Keller Ursula
Untersiggenthal Ja
§ 37 Abs. 3
Zustimmung
Chopard-Acklin Max, SP, Obersiggenthal: Ich möchte
meinen Prüfungsantrag zu § 37 Abs. 3 kurz begründen. Ich
stelle nur einen Prüfungsantrag, weil die Kommission den
Antrag noch nicht diskutiert hat und Gelegenheit dazu
bekommen soll. Im Aargau gibt es noch immer öffentlich
platzierte Zigarettenautomaten. Sie hängen oft an irgendeiner
Ecke ohne grossen Publikumsverkehr. Doch gerade den
Jugendlichen in den Gemeinden sind diese Automaten sehr
wohl bekannt. Sie sind 24 Stunden unbeaufsichtigt
zugänglich. Mit einem Jetonsystem könnte das Problem der
unbeaufsichtigten Automaten sehr einfach umgangen
werden. Doch ein Jetonsystem - wie es schon in der
Kommission diskutiert wurde - kann das Problem von
Mischautomaten,
also
Automaten,
die
bspw.
Schoggistängeli, Colabüchsen und auch Zigaretten oder
anderes enthalten, nicht lösen. Aus Sicht des Jugendschutzes
- und der Titel dieses § 37 ist "Tabak- und
Alkoholprävention; Jugendschutz" - wäre es besser, den
Verkauf von Zigaretten ab Automaten künftig nur noch in
geschlossenen Räumen, bspw. in Restaurants, Bars, Discos,
Spielcasinos usw. zuzulassen. Dort ist eine gewisse
Kontrolle durch das Personal möglich. Ein Notstand für
erwachsene Raucherinnen und Raucher würde daraus mit
Sicherheit nicht entstehen. Der Verkauf von Zigaretten in
Läden und anderen geschlossenen Räumen wie zum Beispiel
Restaurants ist heute praktisch rund um die Uhr
gewährleistet. Diese Zigarettenautomaten mit beschränktem
Sortiment stammen nämlich noch aus einer Zeit, als alle
Läden spätestens um 18.30 Uhr schlossen, um 24 Uhr noch
überall Polizeistunde war, es noch fast keine
Tankstellenshops gab und der Sonntagsverkauf an den
Bahnhöfen noch kaum existierte. Heute ist das anders.
Ich stelle darum den Prüfungsantrag, § 37 Abs. 3 neu wie
folgt zu formulieren: "Der Verkauf von Tabakwaren durch
Automaten ist nur in geschlossenen Räumen zulässig und
wenn deren Betreiber durch geeignete Massnahmen den
Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 16
verunmöglichen."
Damit
würden
unbeaufsichtigte
Automaten mit Zigaretten im öffentlichen Raum im Sinne
der Prävention und des Jugendschutzes definitiv aus dem
Verkehr gezogen. Dies würde übrigens analog dem Alkohol
geschehen, den wir auch nicht an irgendeiner Hausecke aus
irgendeinem
Automaten
beziehen
können.
Auch
Medikamente beziehen wir nicht aus dem Automaten! Bitte
stimmen Sie dem Antrag zu.
Glarner Andreas A., SVP, Oberwil-Lieli: Ich bitte Sie, diesen
Prüfungsantrag nicht zu überweisen. Warum? Als
Gemeindeammann bin ich in diese Testalkoholkäufe
eingebunden. Wir begrüssen diese sehr, stellen aber
Folgendes fest: Wenn man die Wirte darauf aufmerksam
macht, dass sie wieder einmal versagt haben - es besteht
übrigens eine Versagerquote von 70% bei erwachsenen
Wirten -, bekommen wir die Antwort, dass das Personal
dazu keine Zeit, sondern anderes zu tun hätte. Jetzt fordert
die SP-Fraktion, dass dieses Personal auch noch die Aufsicht
über die Zigarettenautomaten wahrnehmen soll! Das ist ein
Unding. Was wollen Sie diesen armen rauchgeschwängerten
Personen noch alles zumuten? Warum gehen die Raucher ich war bis vor 2½ Jahren auch einer - überhaupt nach
draussen? Weil die Läden gemäss SP-Wunsch zum Teil
immer noch geschlossen sind, ist der Automat um die Ecke
eine gute Gelegenheit. Ich sage Ihnen, ein süchtiger Raucher
tut viel um an seine Zigaretten zu kommen. Da geht es nicht
3836
16. September 2008
Art. 1868
um die Kinder und Jugendlichen, sondern um die
Suchtbefriedigung des einzelnen Erwachsenen. Geschätzte
Kolleginnen und Kollegen, wo stehen denn die Automaten in
Restaurants, also in diesem geschlossenen Raum? Diese
stehen doch immer im Gang, wo niemand die Aufsicht
wahrnehmen kann. Also würde dieser Prüfungsantrag
letztlich nur eine Bürokratie nach sich ziehen, die allenfalls
mehr Arbeitsstellen für den Kontrollaufwand benötigen
würde, sonst aber keinen effektiven Nutzen hätte.
Regierungsrat, Ernst Hasler, SVP: Es ist so, wie Grossrat
Max Chopard gesagt hat. Hier liegt ein Problem. Unsere
Abklärungen haben ergeben, dass die drei grossen Firmen,
die Automaten herstellen, übereinstimmend gesagt haben,
dass die Aussenautomaten verschwinden werden, wenn ein
Umbau auf Jetonbetrieb vorgenommen wird. Sie hätten in
keinem Kanton, in dem sie umgerüstet hätten, noch einen
solchen Automaten in Betrieb. Diese Massnahme in § 37
Abs. 3 kann nur umgesetzt werden, wenn eine Beziehung
vom Jetongeber zum Automaten besteht. Somit darf der
Automat nicht irgendwo stehen. Das Anliegen von Max
Chopard ist bezüglich Wortlaut bereits erfüllt. Deshalb bitte
ich Sie, diesen Prüfungsantrag zurückzuziehen.
Chopard-Acklin
Max,
SP,
Obersiggenthal:
Der
Regierungsrat hat mich gefragt, ob ich den Prüfungsantrag
zurückziehe. Nein, ich ziehe ihn nicht zurück, weil ich mit
dem Regierungsrat einig bin. Aussenautomaten machen
keinen Sinn mehr. Das Jetonsystem, welches die
Kommission diskutiert hat, geht davon aus, dass man diese
Jetons beim Personal holt, egal wo der Automat im
Restaurant steht. Übrigens als "Beizer" würde ich begrüssen,
wenn die Leute für die Zigaretten in die "Beiz" kommen
müssen - dies nur so nebenbei an die SVP-Fraktion. Aber
dies macht tatsächlich keinen Sinn. Also formulieren wir es
gleich so. Denn das Gesetz sollte die nächsten zehn/fünfzehn
Jahre und nicht die letzten zehn/fünfzehn Jahre im Blickfeld
haben.
Abstimmung:
Der Prüfungsantrag Chopard wird mit 67 gegen 49 Stimmen
abgelehnt.
Name
Abbt-Mock
Ackermann
Agustoni
Alder
AndermattBürgler
BachmannSteiner
Bader Biland
Beck-Matti
Berger
Bhend
Bialek
Biffiger
Binder
Boeck
Breitschmid
3837
Vorname
Alexandra
Christina
Adrian
Roland
Rolf
Astrid
Wohnort
Islisberg
Abstimmung
Nein
Kaisten
Magden
Brugg AG
Lengnau
Nein
Abwesend
Nein
Ja
Regula
Magden
Ja
Sybille
Beatrice
Erwin
Martin
Roland
Gregor
Andreas
Rita
Manfred
Tägerig
Schafisheim
Boswil
Oftringen
Buchs AG
Berikon
Baden
Brugg
Bremgarten
Ja
Ja
Abwesend
Ja
Ja
Nein
Nein
Ja
Abwesend
Brun
Christoph
Friedrich
Andreas
Lothar
Brunner
BrünisholzKämpfer
Burgener Brogli Elisabeth
Burgherr
Patrick
Burgherr-Leu Thomas
Burkart
Thierry
Böni
Fredy
Bühler
Hans Ulrich
Bütler
Lukas
Caflisch
Jürg
Chopard-Acklin Max
Christen
Deppeler-Lang
Dubach
Dössegger
DösseggerHeuberger
Egli
Eliassen Vecko
Martin
Walter
Manfred
Hans
Irène
Dieter
Eva
Emmenegger Kurt
FischerDoris
Taeschler
Flury
Oliver
Forrer
Walter
Frei
Cécile
Fricker
Jonas
Fricker
Roger
Friker-Kaspar Vreni
Frunz
Eugen
Fuchs-Holliger Udo
Furer
Pascal
Füglistaller
Lieni
Gautschy
Renate
Gebhard-Schöni Esther
Giezendanner
Glarner
Gosteli
Groux
Guignard
Göbelbecker
Haeny
Haller
Heller
Hochuli
Hochuli
Hofer
Hollinger
Hunn
HuonderAschwanden
Härri
Hürzeler
Hürzeler
Brugg
Abwesend
Oberentfelden Abwesend
Zofingen
Ja
Gipf-Oberfrick Abwesend
Rheinfelden
Nein
Wiliberg
Nein
Baden
Nein
Möhlin
Nein
Stein
Nein
Beinwil
Nein
(Freiamt)
Baden
Ja
Nussbaumen b. Ja
Baden
Turgi
Ja
Tegerfelden
Nein
Zofingen
Ja
Seon
Nein
Seon
Nein
Windisch
Nussbaumen
b.Baden
Baden
Seengen
Ja
Ja
Abwesend
Nein
Lenzburg
Oberkulm
Remigen
Baden
Oberhof
Oberentfelden
Obersiggenthal
Oberentfelden
Staufen
Rudolfstetten
Gontenschwil
MörikenWildegg
Benjamin Rothrist
Andreas A. Oberwil-Lieli
Patrick
Kleindöttingen
Rosmarie
Berikon
Marcel
Aarau
SandraBaden
Anne
Urs
Oberwil-Lieli
Christine
Reinach
Daniel
Erlinsbach
Heinrich
Aarau
Susanne
Reitnau
Liliane
Zofingen
Franz
Brugg
Jörg
Riniken
Trudi
Egliswil
Nein
Nein
Abwesend
Ja
Nein
Abwesend
Nein
Nein
Nein
Abwesend
Nein
Ja
Max
Alex
Bernhard
Nein
Nein
Ja
Birrwil
Oeschgen
Schöftland
Nein
Nein
Nein
Ja
Nein
Ja
Abwesend
Ja
Nein
Nein
Ja
Abwesend
Ja
Enthalten
Ja
Art. 1868
Jean-Richard Peter
Aarau
Jost
Rudolf
Villmergen
Keller
Martin Paul Baden-Dättwil
Kerr Rüesch
Katharina Aarau
Keusch
Linus
Villmergen
Klöti
Rainer Ernst Auenstein
Knecht
Hansjörg
Leibstadt
Kohler
Ueli
Baden
Koller
Peter
Rheinfelden
LehmannRegina
Reitnau
Wälchli
Leitch-Frey
Thomas
Wohlen
Lepori-Scherrer Theres
Berikon
Leuenberger
Beat
Schöftland
Leuenberger
Urs
Widen
Liechti-Wagner Alice
Wölflinswil
Läng
Max
Nussbaumen
b.Baden
Lüem
Daniel
Hendschiken
Lüpold
Thomas
MörikenWildegg
Lüscher
Brunette
Magden
Lüscher
Rudolf
Laufenburg
Markwalder
Walter
Würenlos
Mattenberger- Marianna Birr
Schmitter
Mazzocco
Renato
Aarau
Meier Doka
Nicole
Baden
Mettler
Hansruedi Dürrenäsch
MollAndrea
Fenkrieden
Reutercrona
Morach
Annerose
Obersiggenthal
Moser
Ernst
Würenlos
Müller-Killer Erika
Lengnau
NadlerKathrin
Lenzburg
Debrunner
Nebel
Franz
Bad Zurzach
Nussbaumer
MarieObersiggenthal
Marty
Louise
Ochsner
Bettina
Oberlunkhofen
Plüss-Mathys Richard
Lupfig
Rhiner
Robert
Zofingen
Richner
Sämi
Auenstein
Roth
Barbara
Erlinsbach
Rüegger
Kurt
Rothrist
RüetschiBeat
Suhr
Hartmann
Schibli
Erika
Wohlenschwil
Schmid-Schmid Heidi
Muri
Schoch
Adrian
Fislisbach
Scholl
Bernhard
Möhlin
Scholl
Herbert H. Zofingen
SchreiberPatricia
Wegenstetten
Rebmann
Schuhmacher Peter
Wettingen
Schweizer
Annalise
Zufikon
Schöni
Heinrich
Oftringen
Senn
Andreas
Würenlingen
Soldati
Emanuele Staufen
Sommerhalder Martin
SchmiedruedWalde
16. September 2008
Ja
Nein
Nein
Ja
Nein
Abwesend
Nein
Nein
Ja
Nein
Ja
Ja
Nein
Abwesend
Ja
Nein
Abwesend
Nein
Nein
Ja
Nein
Nein
Ja
Enthalten
Ja
Nein
Nein
Nein
Ja
Abwesend
Abwesend
Ja
Abwesend
Nein
Nein
Ja
Ja
Nein
Nein
Abwesend
Ja
Nein
Abwesend
Nein
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
Ja
Nein
Spielmann
Stierli-Popp
Alois
Walter
Nein
Nein
Herbert
Lilian
Milly
Aarburg
FischbachGöslikon
Muri
Wettingen
Muri
Strebel
Studer
StöckliAmmann
StüssiLauterburg
Ungricht
Unternährer
Villiger-Matter
Vogt
Voser
Vulliamy
Vögtli
Wanner
Weber
Wehrli-Löffel
Wernli
Wertli
Wiederkehr
Wittwer
Wullschleger
Wyss
Jürg
Windisch
Nein
Gusti
Beat
Andreas
Franz
Peter
Daniel
Theo
Maja
Guido
Peter
Bernhard
Otto
Kurt
Hansjörg
Stephan
Kurt
Bergdietikon Nein
Unterentfelden Abwesend
Sins
Nein
Leimbach
Nein
Killwangen
Nein
Rheinfelden
Nein
Kleindöttingen Ja
Würenlos
Nein
Spreitenbach Ja
Küttigen
Nein
Rothrist
Ja
Aarau
Ja
Baden
Nein
Aarau
Ja
Strengelbach Nein
LeuggernNein
Gippingen
Untersiggenthal Abwesend
Zollinger-Keller Ursula
Ja
Ja
Nein
§ 37 Abs. 4
Böni Fredy, SVP, Möhlin: Im Namen der SVP-Fraktion
stelle ich Ihnen den Antrag, auf die Regierungsfassung
einzuschwenken. Die SVP-Fraktion - wie Andi Glarner
bereits gesagt hat - ist für Testkäufe. Auch wir haben in der
Gemeinde Möhlin bereits im Jahre 2006 solche Testkäufe
selbst initiiert, durchgeführt und sogar Zertifikate an die
Restaurants erteilt. Die erste Prüfung war sehr negativ und
hat grossen Aufruhr verursacht. Die zweite Prüfung
hingegen war positiv. Dort haben wir Weiterbildungsangebote offeriert, welche auch genutzt wurden. Die
Kommissionsfassung, die übrigens in der Kommissionsberatung mit 7 zu 6 Stimmen knapp angenommen wurde,
zwingt nun aber die Gemeinden, solche Testkäufe
zwangsweise durchzuführen. Also besteht hier kein
Handlungsspielraum mehr, sondern es wird gezwungen. Dies
bedeutet nach Meinung der SVP-Fraktion ein starker
Eingriff in die Gemeindeautonomie. Die Gemeinden
möchten solche Testkäufe durchführen. Daher genügt die
Fassung des Regierungsrats: "Die Gemeinden können zur
Kontrolle und Einhaltung...". Ich möchte Ihnen beliebt
machen, an der Regierungsfassung festzuhalten.
Roth Barbara, SP, Erlinsbach: Namens der SP-Fraktion bitte
ich Sie, der Fassung der Kommission zuzustimmen, und
zwar der für die Gemeinden verpflichtenden Fassung. Wir
haben beschlossen, dass wir für ein Verkaufsverbot von
alkoholischen Getränken und Tabakwaren an Kinder und
Jugendliche unter 16 Jahren sowie von Spirituosen an
Jugendliche unter 18 Jahren sind. Wenn wir solche Verbote
aufstellen, ist es notwendig, dass diese überprüft werden.
Diese Überprüfung kann durch solche Testkäufe stattfinden.
Anhand dieser kann festgestellt werden, ob die Vorschrift
eingehalten wird oder nicht. Der Aufbau der Testkäufe 3838
16. September 2008
bereits verschiedene Gemeinden machen als Projektpiloten
mit, was ich sehr gut und lobenswert finde - ist in
verschiedene Stufen aufgeteilt. Dies gibt den Gemeinden die
Möglichkeit, in einem ersten Schritt die Betriebe zu
informieren, danach zu verwarnen und erst auf Stufe drei die
Gastbetriebe zu büssen und Sanktionen auszusprechen. Die
Gemeinden müssen sich um die Folgen kümmern, wenn die
Jugendlichen sinnlos trinken. Deshalb sollten auch sie daran
interessiert sein, dass es gar nicht so weit kommt und diese
Richtsätze somit auch seitens der Gastronomiebetriebe und
seitens der Verkaufsstellen eingehalten werden. Ich bitte Sie
deshalb, den Antrag der Kommission zu unterstützen.
Hunn Jörg, SVP, Riniken: Die von der Kommission
vorgeschlagene Verpflichtung der Gemeinden zur
Durchführung von Testkäufen ist meines Erachtens höchst
problematisch. Was geschieht mit denjenigen Gemeinden,
welche keine Testkäufe durchführen? Wie soll das
durchgesetzt werden? Die Gemeinden können die Einhaltung
der Abgabevorschriften auch auf andere Weise überwachen.
In kleinen Gemeinden weiss die Behörde, was im Dorfladen
und was in der Dorfbeiz passiert. Beachten Sie doch bitte,
geschätzte Kolleginnen und Kollegen, dass die Verhältnisse
in Spreitenbach anders sind als z.B. in Mandach. Im dortigen
Volg-Laden braucht es keine Testkäufe. Die Gemeinden
sollen Testkäufe anordnen können, wenn sie ein Bedürfnis
dafür erkennen und wenn Anzeichen für einen Missbrauch
bestehen. Bitte stimmen Sie dem Entwurf des Regierungsrats
zu und lehnen Sie den Antrag der Kommission ab.
Lepori-Scherrer Theres, CVP, Berikon: Die verbindliche
Formulierung, wie sie die Kommission vorschlägt, entspricht
eigentlich einem Grundsatz, den wir generell im Gesetz
begrüssen. Dennoch regt sich in der Fraktion der CVP ein
kleiner Widerstand gegen den Eingriff in die
Gemeindeautonomie.
Dem
ist
allerdings
wieder
entgegenzuhalten, dass die Frequenz und der Zeitpunkt der
Testkäufe nach wie vor in der Entscheidungskompetenz der
Gemeinden liegt. Auch auf den Gemeindeterritorien gibt es
ab und zu freundschaftliche oder andere zu starke Banden,
die dazu verleiten, keine Testkäufe durchzuführen oder keine
Massnahmen zu ergreifen. Das Anpassen der Pflichtenhefte
der Repol ist einmalig und für uns auch zumutbar. Wir
unterstützen mehrheitlich die Version der Kommission.
Dr. Vögtli Theo, CVP, Böttstein, Präsident der Kommission
für Gesundheit und Sozialwesen GSW: Die zwingende
Formulierung, in der das Wort "können" gestrichen wird,
wurde knapp mit 7 zu 6 Stimmen angenommen. Der
Widerstand begründete sich im Eingriff in die
Gemeindeautonomie, die Begründung auf der positiven
Wirkung der Kontrollen. Gegebenenfalls müssen die
Pflichtenhefte der Regionalpolizei angepasst werden.
Regierungsrat, Ernst Hasler, SVP: Der Regierungsrat hält an
seiner Version fest. Der Grund dafür ist nicht die Wichtigkeit
- wir sind uns einig, dass die Testkäufe ein sehr wichtiges
Instrument sind, um diese Massnahmen umzusetzen -,
sondern weil wir glauben, dass dies in den Aufgabenbereich
der Gemeinden fällt und sie im eigenen Interesse diese
Aufgabe sehr gut wahrnehmen werden. Wir sind davon
überzeugt und bitten Sie deshalb, der Fassung des
Regierungsrats zuzustimmen.
3839
Art. 1868
Studer Lilian, EVP, Wettingen: Schlussendlich entscheiden
Sie, beide Varianten sind machbar. Ich bin beim blauen
Kreuz angestellt und habe somit nebenbei auch mit den
Testkäufen zu tun. Die Testkäufe sollten aber nicht in die
Gemeindeautonomie fallen. Ich möchte Sie darauf
aufmerksam machen, dass wir gerade vorher in § 37 Abs. 2
bestimmt haben, dass der Verkauf von alkoholischen
Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sowie
der Verkauf von Spirituosen an Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren verboten ist. Somit ist es Kantonsaufgabe. Es
ist somit eine Aufgabe beider Ebenen.
Regierungsrat, Ernst Hasler, SVP: Lilian Studer, wenn man
diese Logik übernehmen würde, müsste der Bund diese
Testkäufe durchführen, denn das Alkoholgesetz ist
Bundesrecht. Es ist aber undenkbar, dass der Bund diese
Kontrolle in den Gemeinden durchführen würde.
Abstimmung:
Der Fassung des Regierungsrats wird mit 75 gegen 50
Stimmen zugestimmt.
Name
Abbt-Mock
Ackermann
Agustoni
Alder
AndermattBürgler
BachmannSteiner
Bader Biland
Beck-Matti
Berger
Bhend
Bialek
Biffiger
Binder
Boeck
Breitschmid
Brun
Vorname
Alexandra
Christina
Adrian
Roland
Rolf
Astrid
Wohnort
Islisberg
Abstimmung
Ja
Kaisten
Magden
Brugg AG
Lengnau
Ja
Nein
Ja
Nein
Regula
Magden
Nein
Sybille
Beatrice
Erwin
Martin
Roland
Gregor
Andreas
Rita
Manfred
Christoph
Friedrich
Andreas
Lothar
Tägerig
Schafisheim
Boswil
Oftringen
Buchs AG
Berikon
Baden
Brugg
Bremgarten
Brugg
Nein
Nein
Abwesend
Nein
Ja
Ja
Nein
Nein
Nein
Abwesend
Brunner
BrünisholzKämpfer
Burgener Brogli Elisabeth
Burgherr
Patrick
Burgherr-Leu Thomas
Burkart
Thierry
Böni
Fredy
Bühler
Hans Ulrich
Bütler
Lukas
Caflisch
Jürg
Chopard-Acklin Max
Christen
Deppeler-Lang
Dubach
Dössegger
Martin
Walter
Manfred
Hans
Oberentfelden Ja
Zofingen
Nein
Gipf-Oberfrick Abwesend
Rheinfelden
Abwesend
Wiliberg
Ja
Baden
Ja
Möhlin
Ja
Stein
Ja
Beinwil
Ja
(Freiamt)
Baden
Nein
Nussbaumen b. Nein
Baden
Turgi
Nein
Tegerfelden
Ja
Zofingen
Nein
Seon
Ja
Art. 1868
16. September 2008
DösseggerIrène
Heuberger
Egli
Dieter
Eliassen Vecko Eva
Emmenegger Kurt
FischerDoris
Taeschler
Flury
Oliver
Forrer
Walter
Frei
Cécile
Fricker
Jonas
Fricker
Roger
Friker-Kaspar Vreni
Frunz
Eugen
Fuchs-Holliger Udo
Furer
Pascal
Füglistaller
Lieni
Gautschy
Renate
Gebhard-Schöni Esther
Giezendanner
Glarner
Gosteli
Groux
Guignard
Göbelbecker
Seon
Ja
Lüpold
Windisch
Nussbaumen
b.Baden
Baden
Seengen
Nein
Nein
Lüscher
Brunette
Lüscher
Rudolf
Markwalder
Walter
Mattenberger- Marianna
Schmitter
Mazzocco
Renato
Meier Doka
Nicole
Mettler
Hansruedi
MollAndrea
Reutercrona
Morach
Annerose
Moser
Ernst
Müller-Killer Erika
NadlerKathrin
Debrunner
Nebel
Franz
Nussbaumer
MarieMarty
Louise
Ochsner
Bettina
Plüss-Mathys Richard
Rhiner
Robert
Richner
Sämi
Roth
Barbara
Rüegger
Kurt
RüetschiBeat
Hartmann
Schibli
Erika
Schmid-Schmid Heidi
Schoch
Adrian
Scholl
Bernhard
Scholl
Herbert H.
SchreiberPatricia
Rebmann
Schuhmacher Peter
Schweizer
Annalise
Schöni
Heinrich
Senn
Andreas
Soldati
Emanuele
Sommerhalder Martin
Lenzburg
Oberkulm
Remigen
Baden
Oberhof
Oberentfelden
Obersiggenthal
Oberentfelden
Staufen
Rudolfstetten
Gontenschwil
MörikenWildegg
Benjamin Rothrist
Andreas A. Oberwil-Lieli
Patrick
Kleindöttingen
Rosmarie
Berikon
Marcel
Aarau
SandraBaden
Anne
Urs
Oberwil-Lieli
Christine
Reinach
Daniel
Erlinsbach
Heinrich
Aarau
Susanne
Reitnau
Liliane
Zofingen
Franz
Brugg
Jörg
Riniken
Trudi
Egliswil
Haeny
Haller
Heller
Hochuli
Hochuli
Hofer
Hollinger
Hunn
HuonderAschwanden
Härri
Max
Birrwil
Hürzeler
Alex
Oeschgen
Hürzeler
Bernhard
Schöftland
Jean-Richard Peter
Aarau
Jost
Rudolf
Villmergen
Keller
Martin Paul Baden-Dättwil
Kerr Rüesch
Katharina Aarau
Keusch
Linus
Villmergen
Klöti
Rainer Ernst Auenstein
Knecht
Hansjörg
Leibstadt
Kohler
Ueli
Baden
Koller
Peter
Rheinfelden
LehmannRegina
Reitnau
Wälchli
Leitch-Frey
Thomas
Wohlen
Lepori-Scherrer Theres
Berikon
Leuenberger
Beat
Schöftland
Leuenberger
Urs
Widen
Liechti-Wagner Alice
Wölflinswil
Läng
Max
Nussbaumen
b.Baden
Lüem
Daniel
Hendschiken
Abwesend
Ja
Ja
Ja
Abwesend
Nein
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Abwesend
Ja
Nein
Ja
Ja
Ja
Abwesend
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Ja
Nein
Abwesend
Nein
Ja
Nein
Ja
Ja
Nein
Nein
Ja
Ja
Nein
Ja
Abwesend
Ja
Ja
Nein
Ja
Nein
Nein
Ja
Nein
Ja
Ja
Abwesend
Thomas
MörikenWildegg
Magden
Laufenburg
Würenlos
Birr
Ja
Aarau
Baden
Dürrenäsch
Fenkrieden
Nein
Nein
Nein
Ja
Obersiggenthal
Würenlos
Lengnau
Lenzburg
Ja
Ja
Nein
Abwesend
Ja
Ja
Ja
Ja
Bad Zurzach
Ja
Obersiggenthal Nein
Oberlunkhofen
Lupfig
Zofingen
Auenstein
Erlinsbach
Rothrist
Suhr
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Ja
Ja
Wohlenschwil
Muri
Fislisbach
Möhlin
Zofingen
Wegenstetten
Abwesend
Nein
Ja
Abwesend
Ja
Nein
Nein
Nein
Nein
Ja
Nein
Ja
Spielmann
Stierli-Popp
Alois
Walter
Strebel
Studer
StöckliAmmann
StüssiLauterburg
Ungricht
Unternährer
Villiger-Matter
Vogt
Voser
Vulliamy
Vögtli
Wanner
Weber
Wehrli-Löffel
Herbert
Lilian
Milly
Wettingen
Zufikon
Oftringen
Würenlingen
Staufen
SchmiedruedWalde
Aarburg
FischbachGöslikon
Muri
Wettingen
Muri
Jürg
Windisch
Ja
Gusti
Beat
Andreas
Franz
Peter
Daniel
Theo
Maja
Guido
Peter
Bergdietikon
Unterentfelden
Sins
Leimbach
Killwangen
Rheinfelden
Kleindöttingen
Würenlos
Spreitenbach
Küttigen
Ja
Ja
Nein
Ja
Ja
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
Ja
3840
16. September 2008
Wernli
Wertli
Wiederkehr
Wittwer
Wullschleger
Wyss
Bernhard
Otto
Kurt
Hansjörg
Stephan
Kurt
Zollinger-Keller Ursula
Art. 1868
Rothrist
Nein
Aarau
Nein
Baden
Nein
Aarau
Abwesend
Strengelbach Ja
LeuggernJa
Gippingen
Untersiggenthal Ja
§ 37 Abs. 5
Dr. Jost Rudolf, FDP, Villmergen: Da wir in § 37 Abs. 2,
den wir mit grosser Mehrheit beschlossen haben, den
Verkauf von Tabakwaren und alkoholischen Getränken an
Kinder und Jugendliche verboten haben, stelle ich folgenden
Antrag zu Abs. 5: "Die Abgabe von alkoholischen Getränken
und Tabakwaren an Kinder und Jugendliche usw." Diese
Formulierung wollen wir in den Gesetzestext aufnehmen.
Der Tabakkonsum ist in jedem Fall für den Organismus
schädlich. Auch ist das Suchtpotenzial von Nikotin sehr
hoch. Ich bitte Sie, dem Antrag zu folgen.
Dubach Manfred, SP, Zofingen: Wenn wir unsere
Jugendlichen vor dem Missbrauch von Suchtmitteln
schützen wollen und zu diesem Zweck den Verkauf von
Alkoholika und Tabakwaren verbieten - und das tun wir in
diesem Paragrafen Abs. 2, wie wir gerade gehört haben -,
dann müssen wir auch im Gesetz die Grundlagen schaffen,
dass diese Waren den Jugendlichen nicht weitergegeben
werden dürfen. Auch wenn die Weitergabe von Tabakwaren
in der Praxis nicht immer kontrolliert werden kann, so muss
trotzdem im Gesetz festgehalten werden, dass dies nicht
erlaubt ist. Sonst nützt uns das Verkaufsverbot gar nichts. Im
Übrigen gibt es viele Gesetzesparagrafen, deren Einhaltung
nicht lückenlos kontrolliert werden kann. Ich beantrage
deshalb im Namen der SP-Fraktion, den Antrag von Ruedi
Jost zu unterstützen, und ziehe meinen gleichlautenden
Antrag zurück. Ich bitte Sie, im Sinne des Jugendschutzes
diesem Antrag zuzustimmen. Eltern und Lehrpersonen, die
in der Praxis davon betroffen sind, werden es Ihnen danken.
Dr. Vögtli Theo, CVP, Böttstein, Präsident der Kommission
für Gesundheit und Sozialwesen GSW: Ziel dieses Absatzes
ist es, eine Handhabe gegen Alkoholexzesse zu haben. Ich
habe seinerzeit mit Stichentscheid diesen Antrag abgelehnt,
der auch in der Kommission diskutiert wurde. Aber man
kann ja schlauer werden.
Regierungsrat, Ernst Hasler, SVP: Es ist noch die Frage
aufgetaucht, ob die Abgabe das Gleiche sei wie der Verkauf.
Abgabe ist wie Weitergabe zu verstehen, d.h. der
altersberechtigte Käufer kauft etwas und gibt es dann an
Unberechtigte weiter. § 37 Abs. 5 soll dies verhindern.
Was wollen wir hier regeln? Adrian Schoch hat eine Motion
zu dieser Frage eingereicht. Er hat sich auf den
Alkoholbereich beschränkt. Es ist klar und wurde gesagt,
dass durch beide Genussmittel eine gesundheitliche
Schädigung entsteht. Ich bin absolut der gleichen Meinung.
Bei dieser Regelung geht es aber um Exzesse, also um
bestehende Auswüchse. So habe ich die Motion verstanden.
In Bezug auf Tabak kann man nicht von Exzessen oder
Auswüchsen sprechen. Manfred Dubach, die Eltern sind
davon ausgenommen, weil man davon ausgeht, dass die
Eltern ihren Söhnen und Töchtern den vernünftigen Umgang
3841
mit Alkohol beibringen könnten. Es ist beim Tabak natürlich
nicht der Fall, dass man den Eltern freistellt, den
Jugendlichen Tabakwaren abzugeben. Ich möchte betonen,
dass man Abs. 2 nicht mit Abs. 5 vergleichen kann, da
Abgabe und Verkauf nicht dasselbe ist. Ich bitte Sie, dies zu
beachten, wenn Sie nachher darüber abstimmen. Ich schlage
vor, es so zu lassen, wie es jetzt im Gesetz steht.
Dubach Manfred, SP, Zofingen: Es braucht immer dann
Gesetze, wenn die Vernunft zu kurz kommt. Ich traue den
Eltern so viel Vernunft zu, dass sie im Normalfall ihre
Kinder nicht mit Suchtmitteln versorgen. Der Normalfall ist
jedoch eher der, dass 18- bis 19-Jährige für mich teilweise
immer noch Kinder sind, und zwar auf jeden Fall, wenn sie
sich so verhalten und diese Suchtmittel an unter 16-Jährige
weitergeben. Es wäre deshalb sinnvoll, dies hier zu
verhindern.
Schoch Adrian, SVP, Fislisbach: Ich möchte Ernst Hasler
recht geben. Mit dieser Motion soll die Weitergabe von
alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren
unter Strafe gesetzt werden. Wir haben uns mit der Thematik
der Tabakwaren nicht auseinandergesetzt. Meine Motion
stammt nicht allein aus meiner Feder, sondern es ist eine
Anregung
aus
der
Vereinigung
der
Aargauer
Gemeindepolizeien. Diese haben mir gesagt, sie hätten keine
rechtlichen Grundlagen, um diese Weitergabe zu
unterbinden. Ich würde es schade finden, wenn wir aufgrund
der Vermischung von Alkohol und Tabak, den ganzen Abs.
5 hinauswerfen würden. Das würde nicht dem entsprechen,
was wir eigentlich beabsichtigen. Ich bitte Sie, entweder
zwei Abstimmungen zu machen oder eine andere,
entsprechend korrekte Vorgehensweise zu wählen. Es wäre
bedauerlich, wenn wir Abs. 5 aufgrund der Vermischung von
Alkohol und Tabak streichen würden.
Hochuli Susanne, Grüne, Reitnau: Ruedi Jost, wäre es nicht
vernünftig, daraus einen Prüfungsantrag zu machen? Ich bin
nicht sicher, ob wir mit dieser Fassung z.B. 19-, 20-Jährige,
die Shisha-Rauchen, kriminalisieren. Das ist Wasserpfeife,
mit der Tabak geraucht wird. Das ist in und es ist eine
Tatsache, dass 15- und 16-Jährige dazu eingeladen werden.
Ich finde es nicht richtig, wenn diese Jugendlichen wegen
einer Bagatelle kriminalisiert werden. Ich glaube, dies
müsste in der Kommission nochmals besprochen werden.
Regierungsrat, Ernst Hasler, SVP: Ich kenne diese Art des
Rauchens nicht und kann es deshalb nicht beurteilen.
Abstimmung:
Der Antrag Jost wird mit 84 gegen 41 Stimmen
gutgeheissen.
Name
Abbt-Mock
Ackermann
Agustoni
Alder
AndermattBürgler
BachmannSteiner
Vorname
Alexandra
Christina
Adrian
Roland
Rolf
Astrid
Wohnort
Islisberg
Abstimmung
Nein
Kaisten
Magden
Brugg AG
Lengnau
Nein
Nein
Nein
Nein
Regula
Magden
Nein
Art. 1868
Bader Biland
Beck-Matti
Berger
Bhend
Bialek
Biffiger
Binder
Boeck
Breitschmid
Brun
16. September 2008
Sybille
Beatrice
Erwin
Martin
Roland
Gregor
Andreas
Rita
Manfred
Christoph
Friedrich
Andreas
Lothar
Brunner
BrünisholzKämpfer
Burgener Brogli Elisabeth
Burgherr
Patrick
Burgherr-Leu Thomas
Burkart
Thierry
Böni
Fredy
Bühler
Hans Ulrich
Bütler
Lukas
Caflisch
Jürg
Chopard-Acklin Max
Christen
Deppeler-Lang
Dubach
Dössegger
DösseggerHeuberger
Egli
Eliassen Vecko
Martin
Walter
Manfred
Hans
Irène
Dieter
Eva
Emmenegger Kurt
FischerDoris
Taeschler
Flury
Oliver
Forrer
Walter
Frei
Cécile
Fricker
Jonas
Fricker
Roger
Friker-Kaspar Vreni
Frunz
Eugen
Fuchs-Holliger Udo
Furer
Pascal
Füglistaller
Lieni
Gautschy
Renate
Gebhard-Schöni Esther
Giezendanner
Glarner
Gosteli
Groux
Guignard
Göbelbecker
Haeny
Haller
Heller
Hochuli
Tägerig
Schafisheim
Boswil
Oftringen
Buchs AG
Berikon
Baden
Brugg
Bremgarten
Brugg
Nein
Nein
Abwesend
Nein
Nein
Ja
Nein
Nein
Nein
Abwesend
Oberentfelden Nein
Zofingen
Nein
Gipf-Oberfrick Abwesend
Rheinfelden
Nein
Wiliberg
Ja
Baden
Nein
Möhlin
Ja
Stein
Nein
Beinwil
Ja
(Freiamt)
Baden
Nein
Nussbaumen b. Nein
Baden
Turgi
Nein
Tegerfelden
Nein
Zofingen
Nein
Seon
Ja
Seon
Ja
Windisch
Nussbaumen
b.Baden
Baden
Seengen
Lenzburg
Oberkulm
Remigen
Baden
Oberhof
Oberentfelden
Obersiggenthal
Oberentfelden
Staufen
Rudolfstetten
Gontenschwil
MörikenWildegg
Benjamin Rothrist
Andreas A. Oberwil-Lieli
Patrick
Kleindöttingen
Rosmarie
Berikon
Marcel
Aarau
SandraBaden
Anne
Urs
Oberwil-Lieli
Christine
Reinach
Daniel
Erlinsbach
Heinrich
Aarau
Nein
Nein
Abwesend
Nein
Ja
Nein
Abwesend
Nein
Ja
Nein
Ja
Ja
Ja
Abwesend
Nein
Nein
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Abwesend
Ja
Hochuli
Susanne
Reitnau
Hofer
Liliane
Zofingen
Hollinger
Franz
Brugg
Hunn
Jörg
Riniken
HuonderTrudi
Egliswil
Aschwanden
Härri
Max
Birrwil
Hürzeler
Alex
Oeschgen
Hürzeler
Bernhard
Schöftland
Jean-Richard Peter
Aarau
Jost
Rudolf
Villmergen
Keller
Martin Paul Baden-Dättwil
Kerr Rüesch
Katharina Aarau
Keusch
Linus
Villmergen
Klöti
Rainer Ernst Auenstein
Knecht
Hansjörg
Leibstadt
Kohler
Ueli
Baden
Koller
Peter
Rheinfelden
LehmannRegina
Reitnau
Wälchli
Leitch-Frey
Thomas
Wohlen
Lepori-Scherrer Theres
Berikon
Leuenberger
Beat
Schöftland
Leuenberger
Urs
Widen
Liechti-Wagner Alice
Wölflinswil
Läng
Max
Nussbaumen
b.Baden
Lüem
Daniel
Hendschiken
Lüpold
Thomas
MörikenWildegg
Lüscher
Brunette
Magden
Lüscher
Rudolf
Laufenburg
Markwalder
Walter
Würenlos
Mattenberger- Marianna Birr
Schmitter
Mazzocco
Renato
Aarau
Meier Doka
Nicole
Baden
Mettler
Hansruedi Dürrenäsch
MollAndrea
Fenkrieden
Reutercrona
Morach
Annerose
Obersiggenthal
Moser
Ernst
Würenlos
Müller-Killer Erika
Lengnau
NadlerKathrin
Lenzburg
Debrunner
Nebel
Franz
Bad Zurzach
Nussbaumer
MarieObersiggenthal
Marty
Louise
Ochsner
Bettina
Oberlunkhofen
Plüss-Mathys Richard
Lupfig
Rhiner
Robert
Zofingen
Richner
Sämi
Auenstein
Roth
Barbara
Erlinsbach
Rüegger
Kurt
Rothrist
RüetschiBeat
Suhr
Hartmann
Schibli
Erika
Wohlenschwil
Schmid-Schmid Heidi
Muri
Schoch
Adrian
Fislisbach
Scholl
Bernhard
Möhlin
Scholl
Herbert H. Zofingen
Ja
Abwesend
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Nein
Nein
Nein
Ja
Nein
Nein
Abwesend
Ja
Ja
Nein
Ja
Nein
Nein
Ja
Nein
Nein
Nein
Abwesend
Ja
Ja
Nein
Ja
Ja
Nein
Nein
Nein
Nein
Ja
Ja
Nein
Abwesend
Nein
Nein
Nein
Ja
Nein
Nein
Nein
Ja
Nein
Abwesend
Nein
Ja
Abwesend
Nein
3842
16. September 2008
Art. 1868
SchreiberRebmann
Schuhmacher
Schweizer
Schöni
Senn
Soldati
Sommerhalder
Patricia
Wegenstetten
Nein
Peter
Annalise
Heinrich
Andreas
Emanuele
Martin
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Ja
Spielmann
Stierli-Popp
Alois
Walter
Strebel
Studer
StöckliAmmann
StüssiLauterburg
Ungricht
Unternährer
Villiger-Matter
Herbert
Lilian
Milly
Wettingen
Zufikon
Oftringen
Würenlingen
Staufen
SchmiedruedWalde
Aarburg
FischbachGöslikon
Muri
Wettingen
Muri
Jürg
Windisch
Ja
Gusti
Beat
Andreas
Bergdietikon Ja
Unterentfelden Ja
(Schluss der Sitzung um 12.26 Uhr)
Sins
Enthalten
__________________________________________________
3843
Nein
Ja
Nein
Nein
Ja
Vogt
Voser
Vulliamy
Vögtli
Wanner
Weber
Wehrli-Löffel
Wernli
Wertli
Wiederkehr
Wittwer
Wullschleger
Wyss
Franz
Peter
Daniel
Theo
Maja
Guido
Peter
Bernhard
Otto
Kurt
Hansjörg
Stephan
Kurt
Zollinger-Keller Ursula
Leimbach
Ja
Killwangen
Nein
Rheinfelden
Ja
Kleindöttingen Nein
Würenlos
Nein
Spreitenbach Nein
Küttigen
Nein
Rothrist
Nein
Aarau
Nein
Baden
Nein
Aarau
Nein
Strengelbach Ja
LeuggernNein
Gippingen
Untersiggenthal Abwesend
Vorsitzender: Hiermit schliesse ich die Sitzung. Wir
beginnen die Nachmittagssitzung um 14.00 Uhr.
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