Grosser Rat 140. Sitzung 16. September 2008, 10.00 Uhr Vorsitzender: Walter Markwalder, Würenlos Protokollführung: Adrian Schmid, Ratssekretär Präsenz: Anwesend 128 Mitglieder (Art. 1861-1868) Abwesend mit Entschuldigung 12 Mitglieder Entschuldigt abwesend: Berger Erwin, Boswil; Brun Christoph Friedrich, Baden; Burgener Elisabeth, Gipf-Oberfrick; Emmenegger Kurt, Baden; Frei Cécile, Remigen; Füglistaller Lieni, Rudolfstetten; Hofer Liliane, Zofingen; Klöti Rainer Ernst, Auenstein, Lüem Daniel, Hendschiken; Nadler-Debrunner Kathrin, Lenzburg; Schibli Erika Wohlenschwil; Scholl Bernhard, Möhlin Behandelte Traktanden Seite 1861 1862 1863 Mitteilungen Neueingänge Interpellation Sybille Bader Biland, Tägerig, betreffend Sensibilisierung und Massnahmen an der Volksschule im Zusammenhang mit Internet-Mobbing; Einreichung und schriftliche Begründung Interpellation Max Chopard-Acklin, Obersiggenthal, betreffend Datensammlung durch private Sicherheitsdienste; Einreichung und schriftliche Begründung Interpellation Andreas Villiger, Sins, betreffend Entschädigung von landwirtschaftlichem Boden für Infrastrukturvorhaben; Einreichung und schriftliche Begründung 3819 3819 3819 1866 Dr. Peter Schuhmacher, Wettingen; persönliche Erklärung 3820 1867 Kommissionswahlen in ständige Kommissionen; Kenntnisnahme 3820 1868 Gesundheitsgesetz (GesG); Totalrevision; 1. Beratung; Fortsetzung der Detailberatung 3821 1864 1865 3819 3820 3818 16. September 2008 Vorsitzender: Ich begrüsse Sie herzlich zur 140. Sitzung der laufenden Legislaturperiode. 1862 Mitteilungen Vorsitzender: Zum FC Grossrat: Trotz drückender Überlegenheit des FC Grossrats hat er im internationalen Fussballspiel gegen den FC des Kreistags des Landkreises Waldshut 3:1 verloren. Ich danke für die Unterstützung durch die anwesenden Fans aus unseren Reihen. Regierungsrätliche Vernehmlassung an Bundesbehörden: 1. Vernehmlassung vom 10. September 2008 an das Bundesamt für Energie, Bern, zur Verordnung über das Eidg. Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSI); Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) 2. Vernehmlassung vom 10. September 2008 an das Bundesamt für Verkehr, Bern, zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (AB-SAV) Die Staatskanzlei stellt auf Verlangen die Vernehmlassungen samt den Unterlagen des Bundes zur Verfügung. Die Vernehmlassungen können auch im Internet (www.ag.ch) abgerufen werden. 1862 die Betroffenen schwerwiegend. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Ist sich der Regierungsrat der beschriebenen Problematik bewusst? 2. Gibt es im Kanton Aargau Erhebungen, die das Ausmass des Internet-Mobbings aufzeigen? 3. Welchen Stellenwert hat Medienerziehung an unserer Volksschule? 4. Gibt es in unserem Kanton eine Stelle, die betroffenen Schulleitungen, Lehrpersonen, Eltern und betroffenen Schülerinnen und Schülern die nötige Unterstützung geben kann? 5. Hat Internet-Mobbing straf- oder zivilrechtliche Konsequenzen für die "Täterinnen" und "Täter"? Welche rechtliche Situation besteht rund um Internet-Mobbing? 6. Internetseiten wie www.spickmich.de zeigen das Bedürfnis von Kindern und Jugendlichen, Lehrpersonen zu bewerten. Rechtlich mag das zulässig sein, menschlich und pädagogisch erscheint dieser Ort aber ungeeignet. Ein regelmässiges Schüler-Feedback könnte pädagogischer Standard im Unterricht sein. Wie weit ist der Regierungsrat mit der Umsetzung solcher Forderungen? 7. Welche Möglichkeiten sieht der Regierungsrat im Zusammenhang mit der ganzen Internet-Problematik im Bereich der Elternbildung und im Bereich der Aus- und Weiterbildung von Lehrpersonen? Neueingänge Eigentümerstrategien zu den Beteiligungen des Kantons Aargau; Genehmigung. Vorlage des Regierungsrats vom 27. August 2008. Geht an die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) 1863 Interpellation Sybille Bader Biland, Tägerig, betreffend Sensibilisierung und Massnahmen an der Volksschule im Zusammenhang mit Internet-Mobbing; Einreichung und schriftliche Begründung Von Sybille Bader Biland, Tägerig, und 23 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgende Interpellation eingereicht: Text und Begründung: Wir leben im Zeitalter der Medienvielfalt. Die Möglichkeiten des Internets haben die Welt verändert, vor allem die Welt von Kindern und Jugendlichen. Obwohl auch Eltern und Lehrpersonen surfen, sind viele Erziehende im Alltag mit den Möglichkeiten und Konsequenzen des Internets überfordert. Vermehrt sind Berichte über MobbingAttacken gegen Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler zu lesen. Hinrichtungsvideos, Pornomontagen sind die drastischen Beispiele. Online-Diffamierungen, Bedrohungen und Beleidigungen von Lehrpersonen, Schülerinnen und Schülern nehmen gemäss Beobachtungen von Praktikerinnen und Praktikern auch an unseren Schulen zu. Lehrpersonen und Schüler im Internet zur Zielscheibe von Gewaltaktionen zu machen, sie zu bedrohen oder zu beleidigen, hat mit Schülerscherzen nichts mehr zu tun. Auch wenn die drastischen Fälle noch Einzelfälle sind, sind die Folgen für 3819 Art. 1862-1864 1864 Interpellation Max Chopard-Acklin, Obersiggenthal, betreffend Datensammlung durch private Sicherheitsdienste; Einreichung und schriftliche Begründung Von Max Chopard-Acklin, SP, Obersiggenthal, und 30 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgende Interpellation eingereicht: Text und Begründung: Im Kanton Waadt bespitzelte ein privater Sicherheitsdienst im Auftrag einer Grossfirma verdeckt nachweislich mindestens eine ausserparlamentarische Oppositionsgruppe. Dies mittels "Infiltration". Es gibt offenbar Hinweise, dass die im Waadtländer-Fall aktive private Sicherheitsfirma ähnliche Aufträge auch in anderen Kantonen ausführte. Ich bitte deshalb den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Hat der Regierungsrat Hinweise, dass auch in unserem Kanton von privaten Sicherheitsfirmen politisch aktive Bewegungen ausgehorcht oder infiltriert werden oder wurden? Falls ja, in welchem Umfang? 2. Wie wird in unserem Kanton konkret sichergestellt, dass es nicht zur Sammlung und Weitergabe von Daten durch staatliche Stellen, private Personen oder private Sicherheitsdienste kommt, für deren Bearbeitung keine rechtliche Grundlage besteht? 3. Das Gewaltmonopol muss ebenso beim Staat bleiben, wie der Persönlichkeitsschutz politisch-demokratisch engagierter Personen (ohne extremistischer Auswüchse) durch den Staat garantiert werden muss. Wie stellt der Art. 1865-1867 16. September 2008 Regierungsrat sicher, dass im Aargau private Sicherheitsdienste nicht "selbstdefinierte Staatsschutzaufgaben" im Auftrage Dritter ausführen? 4. Gemäss Polizeigesetz (PolG) vom 6. Dezember 2005, § 57, unterstehen private Sicherheitsdienste einer kantonalen Bewilligungspflicht und gemäss § 58 PolG der Aufsicht der Kantonspolizei: a) Verfügen heute im Aargau alle privaten Sicherheitsfirmen über eine entsprechende Bewilligung? b) Wie werden die gesetzlichen Mindestanforderungen für private Sicherheitsdienste überprüft und durchgesetzt? c) Wurden schon Verstösse von privaten Sicherheitsdiensten gegen Bestimmungen des Polizeigesetzes festgestellt? Falls ja, welche? Mit welchen Folgen? 1865 Interpellation Andreas Villiger, Sins, betreffend Entschädigung von landwirtschaftlichem Boden für Infrastrukturvorhaben; Einreichung und schriftliche Begründung Von Andreas Villiger, CVP, 18 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern Interpellation eingereicht: Sins, und wird folgende Text und Begründung: Der Handel mit Landwirtschaftsland ist durch das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) reglementiert. Damit wird berechtigterweise die Bodenspekulation unterbunden. Es herrscht nicht wie bei Bauland ein freier Wettbewerb. Andererseits entsteht ein Zwang für den Grundeigentümer, wenn die öffentliche Hand Land für ihre Aufgabenerfüllung braucht. So entsteht ein Konflikt: Einerseits kann Realersatz nicht immer geboten werden und der Grundeigentümer wird mit dem Preis für Landwirtschaftsland abgegolten. Andererseits profitiert der Staat von den tiefen Landpreisen, indem die Infrastrukturbauten viel günstiger erstellt werden können als in Bauzonen. Kürzlich wurde im Kanton Zug eine Motion erheblich erklärt, welche die Entschädigung von landwirtschaftlichem Boden für Infrastrukturvorhaben neu regeln soll. Schon seit 1990 werden Fr. 20.-/m2 bezahlt; vorgeschlagen werden neu zwischen Fr. 70.- bis 120.Der Regierungsrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten: 1. Existieren Angaben darüber, wie hoch im Kanton Aargau Land abgetreten wurde vor der Einführung des BGBB am 4. Oktober 1991? Wurde der abgegoltene Landpreis nach 1991 angepasst (Fr./m2)? 2. Wie hoch wird heute Landwirtschaftsland abgegolten, welches von Kanton, Bezirken und Gemeinden für Infrastrukturbauten benötigt wird? Wie hoch ist infolge dieser Praxis die Differenz zu Bauland? 3. Welche Bedeutung hat im Kanton Aargau in nächster Zeit der Landerwerb durch die öffentliche Hand? Z.B. infolge der behördenverbindlichen Angaben im kantonalen Richtplan? 4. Sieht der Regierungsrat infolge der höheren Entschädigungen von Landwirtschaftsland im 5. 6. 7. 8. Nachbarkanton Zug auch im Kanton Aargau Handelsbedarf? Sieht der Regierungsrat einen Konflikt mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, im Kanton Aargau einen höheren Preis zu bezahlen, als bei der Enteignung zum Zuge kommen würde? Wie sieht der Regierungsrat die finanziellen Auswirkungen auf den Staatshaushalt, wenn für den Kanton Aargau eine ähnliche Lösung wie für den Kanton Zug gefunden würde? Wie beurteilt der Regierungsrat gesamthaft die Einführung einer neuen Regelung für die Abgeltung von Landwirtschaftsland für Infrastrukturbauten? Wenn der Kanton Aargau eine Praxisänderung vornehmen und mehr für das erwähnte Land bezahlen würde, bräuchte dies eine Gesetzesänderung? Wenn ja, welches Gesetz wäre betroffen? Könnte dies allenfalls noch in die Revision des aktuellen Baugesetzes einfliessen? 1866 Dr. Schuhmacher, Persönliche Erklärung Dr. Schuhmacher Peter, Grünliberale, Wettingen: Ich teile Ihnen mit, dass ich meine politische Arbeit zukünftig unter veränderten Vorzeichen weiterführen will. Ich bin ab heute als Mitglied der Grünliberalen Partei in diesem Rat. Ich folge damit einem persönlichen, inneren Ruf, sogenannt "back to the roots". Als "roots" bezeichne ich mein naturwissenschaftliches Studium an der ETH Zürich mit einer Promotion in Klimatologie und einer Ausbildung als Betriebswissenschafter. Ich möchte meine persönliche, politische Arbeit wieder intensiver Umwelt- und Klimafragen widmen, die ihre Ursprünge natürlich in Wirtschafts- und Gesellschaftsfragen haben. Von meiner bisherigen Fraktion der FDP trenne ich mich im Einvernehmen und ohne Groll. In der zukünftigen Arbeit wird es etliche Übereinstimmungen geben. Ich bin gewähltes Ersatzmitglied der Jus-Kommission. Dieses Mandat gebe ich ab, damit die FDP aus den eigenen Reihen eine Nomination vornehmen kann. Ich danke der FDP für die bisherige Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Fraktion. Der Grünliberalen Partei danke ich für die Aufnahme und die engagierte Aufbauarbeit. Ihnen, werte Kolleginnen und Kollegen, danke ich für die positive Aufnahme dieser Mitteilung und die zukünftige Zusammenarbeit im veränderten Umfeld. 1867 Kommissionswahlen Kommissionen; Kenntnisnahme in ständige Gemäss schriftlicher Mitteilung hat das Büro mit Korrespondenzbeschluss vom 9. September 2008 gestützt auf die §§ 12 und 13 des Geschäftsverkehrsgesetzes die folgenden Wahlen in eigener Kompetenz vorgenommen: Kommission für Justiz - Wahl von Lothar Brünisholz, Zofingen, als stellvertretendes Mitglied (anstelle von Pia Müller, Wettingen) 3820 16. September 2008 Geschäftsprüfungskommission - Wahl von Martin Christen, Turgi, als Mitglied (anstelle von Peter Bryner, Möriken-Wildegg) - Wahl von Thomas Leitch, Wohlen, als stellvertretendes Mitglied (anstelle von Pia Müller, Wettingen) Aus der Mitte des Rats wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme 1868 Gesundheitsgesetz (GesG); Totalrevision; 1. Beratung; Fortsetzung der Detailberatung Art. 1868 bestimmen und in erster Priorität entscheiden können. Ich stelle Ihnen deshalb den Antrag, dass anstelle des Wortes "Berücksichtigung" das Wort "Respektierung" gesetzt werden soll. Schon vor 22 Jahren gab es dazu eine Diskussion. Man hat sich damals für den Begriff "Mitbestimmung" entschieden anstelle von "Selbstbestimmung" - mit einer relativ knappen Mehrheit von 52 zu 40 Stimmen. Heute ist es jedoch so, dass es immer mehr Ärztinnen und Ärzte gibt, die den Willen der Patientinnen und Patienten vollumfänglich respektieren. In den letzten 20 Jahren hat sich in diese Richtung eine Entwicklung vollzogen. Wenn wir das Wort "Respektierung" in das Gesetz einbauen, dann entspricht das weitgehend der heutigen Realität. Ich bitte Sie, anstelle des Wortes "Berücksichtigung" das Wort "Respektierung" einzusetzen. (vgl. Art 1860 hievor) Vorsitzender: Regierungsrat Ernst Hasler wird durch Martin Roth, Kantonsarzt, und Markus Notter, Leiter Rechtsdienst DGS, unterstützt. Detailberatung (Fortsetzung) §§ 11 - 28 Abs. 1 Zustimmung § 28 Abs. 2 Brünisholz-Kämpfer Lothar, SP, Zofingen: Ich habe folgenden Antrag zu § 28 Abs. 2 lit. a: Zur Information gehört für mich hier auch die Beratung. Ich begründe wie folgt: Wer das Recht auf Information hat, hat auch ein Recht auf Beratung. Ich danke Ihnen, wenn Sie meinem Antrag zustimmen. Christen Martin, SP, Turgi: Ich spreche zu § 28 Abs. 2 lit. c "Berücksichtigung ihres Willens": Vor genau 22 Jahren, am 16. September 1986, fand ebenfalls eine Beratung zum heute noch gültigen Gesundheitsgesetz (GesG) statt. Damals waren für die 1. Lesung zehn Beratungen nötig. Man hat im Juni 1986 angefangen und im Januar 1987 aufgehört. Vor genau 22 Jahren am 16. September 1986 hat man auch die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten beraten und damals entschieden, dass anstelle einer Verordnung ein Dekret dazu verabschiedet werden soll. Heute möchte der Regierungsrat Teile dieser Rechte und Pflichten auf Gesetzesstufe verankern. Das wäre sicher eine Verbesserung des Zustands. Ich möchte nun eine kleine, weitere Verbesserung anfügen, die meines Erachtens nicht unwichtig ist. Der Regierungsrat hat bei seiner Wortwahl bewusst den Ausdruck "Berücksichtigung des Willens" gewählt, weil er möchte, dass der Wille wirklich als ein Faktor unter anderen Faktoren berücksichtigt wird und der Patient bzw. die Patientin dabei mitbestimmen kann, was mit ihm bzw. ihr weiter geschehen soll. Bei den Überlegungen der Ärzte und Ärztinnen soll der Wille der Patientinnen und Patienten miteinbezogen werden. Meines Erachtens genügt diese Formulierung nicht. Wenn Sie als Patient oder Patientin in die Lage kommen, dass Massnahmen getroffen werden müssen, möchten Sie, dass Ihr Wille an oberster Stelle steht, und nicht der Wille des Arztes oder der Ärztin. Bei mündigen, voll zurechnungsfähigen Patientinnen und Patienten sollte es doch so sein, dass sie in erster Linie über ihren Körper 3821 Regierungsrat, Ernst Hasler, SVP: Zuerst zum Antrag von Lothar Brünisholz: Der Regierungsrat ist der Meinung, dass sowohl in Abs. 2 lit. a "Information" als auch in Abs. 2 lit. b "Aufklärung" die Beratung enthalten ist. Mit der Information zu allgemeinen Fragen wie Patientenrechte, Abläufe im Spital usw. und der Aufklärung, insbesondere hinsichtlich der medizinischen Aspekte, der verschiedenen Methoden, Behandlungsalternativen, Risiken usw., sollen auch die Fragen der Patientinnen und Patienten beantwortet werden. In diesem Sinne werden die Patienten und Patientinnen also auch beraten, indem ihnen die Grundlagen für ihre Entscheidungen dargelegt werden. Aus diesen Gründen erscheint uns diese Ergänzung nicht erforderlich zu sein. Ich bitte Sie, den Ergänzungsantrag Lothar Brünisholz abzulehnen. Zum Antrag von Martin Christen zu Abs. 2 lit. c anstelle von "Berücksichtigung ihres Willens" neu "Respektierung ihres Willens" aufzunehmen: In Abs. 2 dieses Paragrafen geht es ja wie erwähnt um die Deklaration von Patientenrechten, die im Arzt-Patienten-Verhältnis besonders wichtig sind. "Respektierung des Willens" drückt sprachlich eine absolutere Beachtung des Patientenwillens aus. Dies würde für die Verwendung dieser Formulierung sprechen. Allerdings kann dem Patientenwillen in der Praxis nicht immer absolut gefolgt werden. Ich nenne ein Beispiel: Ein Patient wünscht einen speziellen Eingriff, dem von Seiten der Ärzteschaft Vorbehalte entgegenstehen, oder ein anderer Patient möchte einen Eingriff möglichst sofort, aber es sind aus Kapazitätsgründen und aufgrund medizinischer Dringlichkeit andere Personen zuvor zu behandeln. In diesem Sinne sollte die vom Regierungsrat gewählte Formulierung ausdrücken, dass dem Willen so weit wie möglich gefolgt wird. Man muss sich bewusst sein, dass einerseits der Wille nicht in jedem Fall respektiert werden kann und andererseits der Wille so weit wie möglich berücksichtigt werden muss und wird. Ich bitte um Ablehnung des Änderungsantrags von Grossrat Martin Christen. Brünisholz-Kämpfer Lothar, SP, Zofingen: Der Regierungsrat hat gesagt, dass die Information auch die Beratung beinhaltet. Warum kann er diese Präzisierung nicht aufnehmen, wenn es zum Inhalt gehört? Ich halte an meinem Antrag fest und könnte ihn auch noch auf lit. b ausdehnen. Es wurde gesagt, dass zur Aufklärung ebenfalls die Beratung gehört. Es erscheint mir wichtig, dass dies hier enthalten ist, damit man auch weiss, dass zur Information und, wenn man so will, auch zur Aufklärung die Beratung gehört. Ich halte Art. 1868 an meinem Antrag fest und bitte Sie, diesen zu unterstützen. Christen Martin, SP, Turgi: Ich möchte dazu noch etwas sagen. In Abs. 2 heisst es klar, dass die Ausnahmen in einer Verordnung festgehalten werden. An diesen Ausnahmen habe ich nichts zu bemängeln. Abstimmungen: Der Antrag Brünisholz zu § 28 Abs. 2 lit. a wird mit 80 gegen 43 Stimmen abgelehnt. Der Antrag Christen zu § 28 Abs. 2 lit. c wird mit 94 gegen 27 Stimmen abgelehnt. § 28 Abs. 3 Zustimmung Dr. Rhiner Robert, FDP, Zofingen: Namens der FDPFraktion stelle ich einen Prüfungsantrag zu Abs. 3, den ich wie folgt begründe: Das Aargauische Patientendekret wird in das revidierte Gesundheitsgesetz integriert und damit als Einzeledition obsolet. Im Zusammenhang mit der Integration wurde unter anderem § 28 geschaffen, welcher in Abs. 2 die besonderen Rechte der Patienten aufzählt. Diese sind Ausfluss verschiedener verfassungsmässiger Rechte und Gegenstand anderer grundlegender Normen wie z.B. im Zivilgesetzbuch. Die im Gesundheitsgesetz enthaltenen Patientenrechte gelten grundsätzlich für alle Rechtsbeziehungen zwischen medizinischen Leistungserbringern und Patienten, ungeachtet dessen, ob es sich um privat-rechtliche oder öffentlich-rechtliche Verhältnisse im ambulanten und stationären Sektor handelt. § 28 Abs. 3 zeigt, dass die Patientenrechte, die in Abs. 2 lit. a - c statuiert sind, durch Verordnung des Regierungsrats wieder eingeschränkt werden können. Abs. 3 verlangt dafür ein gegenüber dem Patientenrecht höherwertiges privates oder öffentliches Interesse. Als Beispiele werden in der Botschaft die Anordnung eines Besuchsverbots zum Schutz des Patienten oder die verzögerte Aufklärung genannt, wenn dies dazu diene, den Patienten nicht unnötig zu belasten. Beide Fälle eignen sich nach unserer Ansicht nicht als Beispiele, da sie gegenüber dem Patienten keinerlei höherwertiges privates oder öffentliches Interesse begründen. Als drittes Beispiel wird die Verweigerung der Zustimmung zu einer lebensrettenden Massnahme durch die gesetzliche Vertretung angeführt, welche der Arzt bzw. die Ärztin in dringenden Fällen missachten darf. Auch das dritte Beispiel vermag nicht zu überzeugen, da bereits das Bundesrecht im Zivilgesetzbuch die entsprechende Vorgehensweise vorsieht und es keiner Wiederholung in der kantonalen Gesetzgebung bedarf. Es ist unseres Erachtens höchst problematisch, wenn das Gesundheitsgesetz die Möglichkeit statuiert, grundlegende und verfassungsmässig geschützte Patientenrechte durch Verordnung des Regierungsrats zu beschränken. Die in den angeführten Beispielen vorgenommenen Beschränkungen sind geringer Natur oder durch Bundesrecht bereits geregelt und benötigen die Bestimmungen in Abs. 3 nicht. Offensichtlich waren nur geringfügige Eingriffe beabsichtigt, die sich ohne Weiteres mit der Bestimmung in Abs. 5 regeln lassen. Mit der vorliegenden Formulierung in Abs. 3 wird eine Verordnungsmöglichkeit geschaffen, welche uns aufgrund 16. September 2008 des Textes in der Botschaft weder beabsichtigt noch nötig noch realistisch erscheint. Ich stelle deshalb folgenden Antrag: "Es sei zu prüfen, ob der erste Satz in § 28 Abs. 3 weggelassen werden kann, da er unnötig erscheint. Abs. 3 (neu) könnte unter Integration von Abs. 5, der dann wegfallen würde, somit heissen: Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der Patientinnen und Patienten. Beschränkungen sind nur zulässig, wenn ein gegenüber dem Patientenrecht höherwertiges privates oder öffentliches Interesse vorliegt." Ich bitte Sie namens meiner Fraktion um Unterstützung dieses Antrags. Regierungsrat, Ernst Hasler, SVP: Der Antragsteller geht davon aus, dass die Verordnungsmöglichkeit gemäss Abs. 3 weder beabsichtigt noch nötig noch realistisch scheint. Es sei höchst problematisch, wenn das Gesundheitsgesetz die Möglichkeit statuiere, grundlegende und verfassungsmässig geschützte Patientenrechte durch Verordnung des Regierungsrats zu beschränken. Robert Rhiner, ich bin absolut einverstanden, nur hast Du vergessen, auf den Art. 36 der Bundesverfassung hinzuweisen. Dort steht ganz klar, in welchem Umfang man Ausnahmen dieser Patientenrechte ins kantonale Gesetz aufnehmen muss. In § 29 halten wir uns an den Art. 36 der Bundesverfassung, in dem steht, dass schwerwiegende Eingriffe ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden müssen. Genau das tun wir in § 29, indem wir sagen: Wenn in stationären Einrichtungen aus der Sicht des Patienten seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden muss, müssen wir das im Gesetz regeln. Sonst bekommen wir dieselben Probleme, die wir bereits in den Heimen haben. Auch wenn nur zum Schutz des Patienten Gitter an sein Bett angebracht werden müssen, wird dies meistens anders ausgelegt. Wir vollziehen hier also Art. 36 der Bundesverfassung. In § 28 Abs. 3 geht es nicht um schwerwiegende Einschränkungen. Deshalb werden wir die Details noch ausdrücklich auf Verordnungsstufe regeln. So stellt Abs. 3 das notwendige Fundament dar, um solche nicht schwerwiegenden Einschränkungen auf Verordnungsstufe vornehmen zu können. Deshalb brauchen wir § 28 Abs. 3 in der Praxis. Der Regierungsrat hat absolut kein Interesse, hier einen Freipass zu stipulieren. Im Gegenteil, wir wollen den Patienten in seiner Eigenständigkeit schützen. Deshalb brauchen wir diese Grundlagen. Nach unserer Auffassung wird damit nicht Rechtsunsicherheit, sondern Rechtssicherheit geschaffen. Weiter gilt es, in § 28 den Zusammenhang zwischen Abs. 3 und Abs. 4 zur Kenntnis zu nehmen. Diese beiden Absätze machen deutlich, dass die Rechte gemäss lit. a - c durch eine regierungsrätliche Verordnung eingeschränkt werden können. Demgegenüber sind für die Rechte gemäss lit. d und e grundsätzlich die separaten Datenschutzgesetzgebungen zu berücksichtigen. Herr Rhiner sagte, man könne in § 28 Abs. 3 und 5 verknüpfen. Ich bitte zu bedenken, dass sich der Abs. 5 nicht nur mit den Patientenrechten beschäftigt, sondern auch mit den Patientenpflichten. Abs. 3 und Abs. 5 beinhalten nicht das Gleiche. Abs. 5 befasst sich mit den Punkten, die detailliert in der Verordnung zu regeln sind. Es handelt sich also um verschiedene Aspekte der Patientenrechte und pflichten. Deshalb kann Abs. 3 und 5 nicht vermischt werden. Da liegt ein Missverständnis vor. Wir stellen mit dieser gesetzlichen Grundlage die Patientenrechte möglichst transparent dar und wollen so den Art. 36 der 3822 16. September 2008 Bundesverfassung umsetzen. Zur Frage des höherwertigen Interesses zitiere ich die Beispiele, welche Herr Rhiner vorher aufgezählt hat: 1. Besuchsverbot zum Schutz des Patienten: Wenn ein Besuchsverbot aus medizinischen Gründen zum Schutz des Patienten ausgesprochen wird, wird ein höherwertiges Interesse wahrgenommen, also die Gesundheit des Patienten. 2. Verzögerte Aufklärung, damit Patientinnen und Patienten nicht unnötig belastet werden: Die Vermeidung einer unnötigen Belastung dient dem Schutz des Patienten. Wem sollte sie denn sonst dienen? Beispielsweise könnte zugewartet werden, bis seine nächsten Angehörigen anwesend sind. Damit liegt auch wieder ein höherwertiges Interesse vor, und zwar die Gesundheit des Patienten. 3. Notfallsituation: Verweigert die gesetzliche Vertretung die Zustimmung zu lebensrettenden Massnahmen, darf der Arzt in dringendsten Fällen die Verweigerung missachten. Bei der Vorgehensweise muss auch wieder ein Missverständnis vorliegen. Im ZGB ist die Definition dieses Falles nicht so geregelt, wie sie hier vorgebracht wurde. Wir müssen eine Regelung, wie wir sie in Abs. 3 vorgesehen haben, für dringliche Fälle finden, wo der Arzt nicht zuwarten kann, bis ein Beistand oder derjenige, der für eine andere Regelung zuständig ist, ernannt ist. Solche Notfälle, müssen ausdrücklich ins kantonale Recht aufgenommen werden. Das höherwertige Interesse der Lebenserhaltung dient neben dem Schutz des Patienten auch der Rechtssicherheit der Ärzteschaft. Das erlebe ich immer wieder bei FFE-Fällen, wie schwierig es die Medizin hat, wenn in dringenden Fällen die Rechtsgrundlagen für das Vorgehen nicht ganz klar sind. Ich bitte Sie zu bedenken, dass wir diese Regelung in unserem Gesetz brauchen. Sie ist keinesfalls hinfällig oder auf Bundesrecht geregelt. Ich bitte Sie, insofern diesen Prüfungsantrag abzulehnen. Jene Fälle, die erwähnt wurden, haben wir nach bestem Wissen und Gewissen geregelt. Vorsitzender: Der Regierungsrat will den Prüfungsantrag nicht entgegennehmen. Abstimmung: Der Prüfungsantrag Rhiner zu § 28 Abs. 3 wird mit 85 gegen 28 Stimmen abgelehnt. § 28 Abs. 4 Zustimmung § 28 Abs. 5 Agustoni Roland, SP, Magden: Ich hätte eine Frage zu § 28 Abs. 5, wo der Regierungsrat schreibt: "Der Regierungsrat regelt im Übrigen Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der Patientinnen und Patienten." Werden diese Einzelheiten nicht schon im Patientendekret von 1990 geregelt? Was ändert oder wird neu gegenüber diesem damals beschlossenen Dekret? Was wird hier speziell erwähnt? Regierungsrat, Ernst Hasler, SVP: Herr Agustoni, das Patientendekret wird mit diesem neuen Gesundheitsgesetz aufgehoben. Deshalb müssen wir dies in Abs. 5 regeln. Die Verordnung wird in etwa dem entsprechen, was bisher im Dekret enthalten war. 3823 Art. 1868 Zustimmung § 29 Zustimmung § 30 Christen Martin, SP, Turgi: Ich habe zu § 30 Abs. 1 ebenfalls einen Verbesserungsvorschlag. Das Patientinnenund Patientendekret wurde im August 1990 hier im Grossen Rat verabschiedet. In § 22 wurde zum Thema Forschung Folgendes festgehalten: "Die Personen, deren Zustimmung erforderlich ist, müssen zuvor umfassend über Art und Sinn der Untersuchung sowie die damit verbundenen Gefahren aufgeklärt werden." Hier geht das Dekret etwas weiter als der Vorschlag des Regierungsrats, wo es heisst, es müsse nur "entsprechend" orientiert werden. Ich finde es richtig, wenn die Patientinnen und Patienten über sämtliche Vor- und Nachteile informiert, also umfassend orientiert werden. Ich verlange nichts anderes als die gleiche Formulierung, wie sie im heute noch gültigen und nachher abgeschafften Dekret vorhanden ist. Ich bitte Sie, im Gesetzestext anstelle von "entsprechend" die Formulierung "umfassend" zu wählen. Die meisten Ärztinnen und Ärzte bemühen sich heute schon um eine möglichst umfassende Information. Das würde also nur der Realität entsprechen. Mettler Hansruedi, EVP, Dürrenäsch: In der Kommission habe ich den Antrag gestellt, dass Forschungsprojekte zuerst den Segen der kantonalen oder interkantonalen Ethikkommission brauchen, bevor sie gestartet werden können. Weil der Regierungsrat uns darüber informiert hat, dass dies immer der Fall sei, habe ich den Antrag zurückgezogen. Ich bin aber dankbar, wenn der Gesundheitsdirektor diese Information zuhanden der Materialien hier nochmals bestätigt. Dr. Vögtli Theo, CVP, Böttstein, Präsident der Kommission für Gesundheit und Sozialwesen GSW: Mit dem vorliegenden Text § 30 Abs. 1 ist sichergestellt, dass "die gesetzliche Vertretung immer im Interesse der urteilsunfähigen Person" zu handeln hat. Zum Antrag Christen/Mettler: Wenn während eines Forschungsprojekts Probleme entstehen, sind die Abbruchkriterien durch die Ethikkommission weiter klar geregelt. § 30 wurde in der Kommission einstimmig genehmigt. Regierungsrat, Ernst Hasler, SVP: Herr Mettler, ich kann das bestätigen. Zur Frage der umfassenden Prüfung: Herr Martin Christen, die Formulierung entspricht der bestehenden Regelung im Gesundheitsgesetz. Abs. 1 entspricht dem bisherigen Recht. Es ist eine Übergangsregelung. Vielleicht haben Sie heute in der Zeitung gelesen, dass das Parlament gewisse Fortschritte im Bundesrecht bezüglich Forschung am Menschen will. Die Bestimmung ist auch im Heilmittelgesetz und im Stammforschungsgesetz enthalten. Die Modalitäten betreffend Einwilligung und die zuvor vorzunehmende Aufklärung sind insbesondere in Art. 54 des Heilmittelsgesetzes und in Art. 6 der Verordnung über die klinischen Versuche bereits bundesrechtlich geregelt. Diese Bestimmungen werden von der kantonalen Ethikkommission so angewendet. Gestützt auf § 28 Abs. 2 Gesundheitsgesetz Art. 1868 16. September 2008 ist die Aufklärung, wie vorhin behandelt, generell und ausdrücklich statuiert. Jede Regelung findet auch für den Bereich der Forschung Anwendung. Die Einzelheiten zu den Patientenrechten und damit auch zur Aufklärung werden gemäss § 28 Abs. 5 in der Verordnung geregelt. Zur Orientierung und Aufklärung: Die vorgängige Orientierung der Patientinnen und Patienten entspricht dem heutigen Begriff der Aufklärung. Die Aufklärungspflicht gehört zu den allgemeinen Berufspflichten des Arztes. Der Inhalt der Aufklärung kann nicht generell und absolut definiert werden. Er wird weitgehend über die Rechtssprechung des Bundesgerichts anhand von konkreten Fällen konkretisiert und unterliegt einer ständigen Weiterentwicklung. Das Bundesgericht verwendet bspw. die Wendung der "gehörigen" Aufklärung und verlangt die Berücksichtigung der konkreten Umstände. Es stellt Folgendes fest: Massstab des Ausmasses der Aufklärung ist auf der einen Seite die vom Arzt gestellte Diagnose und andererseits die nach den medizinischen Kenntnissen des damaligen Zeitpunkts mit dem Eingriff verbundenen Risiken. Nicht nur im Zusammenhang mit einem Eingriff ist von Aufklärung zu sprechen. Von Aufklärung spricht man bspw. auch, wenn der Arzt die Patientin, den Patienten darüber informiert, wie er sich künftig verhalten soll, um seine Heilung zur fördern oder diese nicht zu gefährden also eine Sicherungsaufklärung. Grundlegend kann gesagt werden, der Patient soll soweit unterrichtet sein, dass er seine Einwilligung in Kenntnis der Sachlage geben kann. Mit der Wendung "entsprechend" sind eigentlich alle diese Anliegen berücksichtigt, die ich hier erwähnt habe. Deshalb bitte ich Sie, den Änderungsantrag von Martin Christen abzulehnen. selbst wurde darüber intensiv diskutiert. Grundsätzlich wurde diskutiert, ob zuerst die Eigenverantwortung oder die dafür notwendigen Lebensbedingungen stehen soll. Im Wort "primär" ist der Umstand umschrieben, dass dies bei Personen, welche nicht selber für ihre Gesundheit sorgen können, vom sozialen Umfeld und allenfalls von der Gemeinde bzw. dem Kanton übernommen werden muss. Ein Antrag zu Abs. 2, den Passus "in Ergänzung" zu streichen, verleitet der Schaffung der gesundheitsfördernden Lebensbedingungen grösseren Stellenwert. Grundsätzlich wurde aber festgehalten, dass diese Eigenverantwortung an erster Stelle zu kommen hat. In der Kommission wurde § 33 mit 13 zu 0 Stimmen genehmigt. Abstimmung: §§ 34 - 36 Der Antrag Christen wird mit 81 gegen 34 Stimmen abgelehnt. Zustimmung Regierungsrat, Ernst Hasler, SVP: Über § 33 haben wir länger diskutiert. Erstens handelt es sich um einen Grundsatzparagrafen: Wie § 1 als Zweckparagraf für das ganze Gesetz steht, ist dies hier als Grundsatzbestimmung zu verstehen. Zweitens hat bereits der Präsident darauf hingewiesen, dass in Abs. 1 mit dem Wort "primär" ausgedrückt wird, dass die Massnahmen in Abs. 2 subsidiär zu verstehen sind. Drittens ist dies ein Grundsatzparagraf und die Regelung ist sowohl für den Kanton als auch für die Gemeinden aufwandneutral. Die subsidiäre Verantwortung für die Gesundheit jedes Einzelnen liegt beim Kanton und bei den Gemeinden. Sie fördern die Eigenverantwortung. Sie setzen aber auch Rahmenbedingungen und geben Informationen. Sie bewahren den Einzelnen soweit möglich vor schädlichen Umwelt- und Umfeldeinflüssen. Das ist unter § 33 zu verstehen. Zustimmung § 37 Abs. 1 Im Übrigen Zustimmung §§ 31 - 32 Zustimmung § 33 Dössegger Hans, SVP, Seon: Zu Abs. 2: Die SVP hat bei der Formulierung der Kommission Bedenken: Wir glauben, dass diese Formulierung Tür und Tor für Aufgaben öffnet, die neu für die Gemeinden und die Kantone entstehen und dann auch finanziert werden müssen. Diese Bedenken, die vor allem aus Kreisen der Gemeinden kommen, sind mehr als berechtigt. Wir müssen sie ernst nehmen. Ich nehme an, dass mir auch die anderen Fraktionen zustimmen. Ich möchte keinen Antrag stellen, sondern den Gesundheitsdirektor bitten, zuhanden der Materialen zu bestätigen, dass dieser Abs. 2 subsidiär zu Abs. 1 zu verstehen ist. Wenn diese Erklärung so in die Materialien aufgenommen werden kann, stellen wir keinen Antrag. Andernfalls müssten wir den Antrag stellen, der Fassung des Regierungsrats den Vorzug zu geben. Dr. Vögtli Theo, CVP, Böttstein, Präsident der Kommission für Gesundheit und Sozialwesen GSW: In der Kommission Wehrli-Löffel Peter, SVP, Küttigen: Die SVP-Fraktion stellt den Antrag, § 37 Abs. 1 zu streichen. Begründung: Grundsätzlich sind wir gegen Verbote und Reglementierungen der öffentlichen Hand. Selbstverantwortung muss gefördert werden. Schwer nachvollziehbar ist es auch, dass Printmedien Werbung machen können. Wir wollen keine Bevormundung im Umgang mit legalen Genussmitteln. § 37 schränkt die Gewerbefreiheit und die Werbefreiheit ein. Ein weiterer Punkt ist: Wenn an Sport- und Kulturanlässen keine Werbung gemacht werden kann, dann sind solche Anlässe wie "Grümpelturniere", FC-Anlässe oder Schwingfeste, usw. nicht mehr finanzierbar. Selbst die schweizerischen Bierbrauer sponsern über 20 Mio. Franken pro Jahr. Auch im Wein- und Getränkehandel sind es nochmals so viele Beiträge. Es kommt hinzu, dass § 37 Abs. 1 als Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit zu verstehen ist, obwohl die Wirtschaftsfreiheit durch die Bundesverfassung garantiert wird. Von uns Produzenten wird immer mehr Innovation mit neuen Produkten verlangt. Sagen Sie mir, wie wir diese neuen Produkte bekannt machen sollen, wenn Werbeverbot herrscht. Wie sollen wir dem Wettbewerbsdruck entgegenwirken? Wir, die Getränkebranche - Bier, Wein, Most, usw. -, beschäftigen mehrere tausend Leute und bilden 3824 16. September 2008 viele Lehrlinge aus. Wenn wir diese Leute weiterhin beschäftigen und Kulturanlässe in verschiedenster Art unterstützen wollen, dann müssen wir § 37 Abs. 1 streichen. Übrigens kennt der Kanton Solothurn kein Gesetz betreffend eines Werbeverbots für Alkohol und Tabak. Selbstverständlich ist die SVP für die Alkohol- und Tabakprävention beim Jugendschutz. Dies ist auch im Bundesrecht vorgeschrieben. Es gibt eine ganze Reihe Erlasse des eidgenössischen Rechts, wie z.B. das Verbot von Tabak- und Alkoholwerbung, welche sich an Jugendliche unter 18 Jahren richten (Art. 18 der Verordnung über Tabakerzeugnisse oder die Tabakverordnung (TabV) SR 817.06 vom 27. Oktober 2004 sowie Art. 11 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, Art. 4 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 23. November 2005 usw.) In der Botschaft auf Seite 66 und 67 sind sehr viele davon aufgeführt. Schauen Sie dort nach, was alles verboten ist. Die SVP ist der Meinung, dass diese Verbote für den Jugendschutz ausreichend sind. Sie müssen jedoch restriktiv kontrolliert und umgesetzt werden. Wir bitten Sie, unseren Antrag zu unterstützen, d.h. § 37 Abs. 1 zu streichen. Sollte der Grosse Rat den Streichungsantrag nicht unterstützen, stellt die SVP-Fraktion einen Eventualantrag. Der Eventualantrag lautet: "Grossflächige Werbung für Tabakwaren wie Plakat- oder Kinowerbung sind verboten. Davon ausgenommen sind Firmenbezeichnungen am Geschäftsort oder Produktionsort." D.h. § 37 Abs. 1 bleibt wie er ist, nur die Formulierung "und alkoholische Getränke" wird gestrichen. Begründung: In der Vernehmlassung hat man sich hauptsächlich zu den vorgeschlagenen Werbeeinschränkungen gegen die Tabakwaren ausgesprochen und nicht gegen den Alkohol. Die politische Diskussion zeigte, dass auch der überarbeitete Vorschlag für ein partielles Werbeverbot für Tabak und Alkohol weiterhin umstritten ist. Mit der Streichung des Begriffs "Bandenwerbung" durch die GSW-Kommission wollte man offensichtlich eine gewisse Lockerung des Werbeverbots erreichen. Auffallend ist, dass die Diskussion und die Begründung für diese Lockerung immer nur anhand von Beispielen im Bereich Alkoholwerbung, nicht aber für Tabakwerbung geführt wurde. Aus der rechtlichen Optik betrachtet muss allerdings davon ausgegangen werden, dass die Änderung durch die GSWStreichung der Bandenwerbung am Ergebnis nichts ändert. Die Streichung des Begriffs "Bandenwerbung" aus der beispielhaften Aufzählung in § 37 Abs. 1 GesG ändert nichts daran, dass Bandenwerbung als solches unter dem Begriff der grossflächigen Werbung zu subsumieren ist, und damit grundsätzlich verboten ist. Bei dieser Ausgangslage gibt es einen möglichen Ansatz für einen Kompromiss. Die Werberegelung für Alkohol und Tabak ist zu entflechten. Das heisst einerseits ist die grossflächige Werbung für Tabak im Sinn von § 37 Abs. 1 (GesG) weiterhin zu verbieten, womit auch die Bandenwerbung für Tabak verboten wäre. Andererseits könnte man für Alkohol ganz auf eine Werberegelung verzichten, womit einfach die bundesrechtlichen Werberegelungen gelten würden. Dies hätte gesetzlich zur Folge, dass man in § 37 Abs. 1 den Passus "und alkoholische Getränke" streichen müsste. Somit wäre § 37 Abs. 1 nur noch für Tabak anwendbar. Eine zusätzliche Begründung des Eventualantrags: Das Werbeverbot schränkt die Wirtschaftsfreiheit ein. Wir 3825 Art. 1868 wollen keine Bevormundung im Umgang mit legalen Genussmitteln. Im Gegenteil, Wein, Bier, Most sind gesundheitsfördernd, wenn wir es massvoll zu uns nehmen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum für Produkte, die offiziell verkauft werden dürfen, nicht geworben werden darf. Durch ein Werbeverbot wird auch verunmöglicht, dass die Konsumenten auf neue, weniger problematische Produkte wie z.B. Bier mit 2,4 Volumenprozent Alkohol aufmerksam gemacht werden können. Wir bitten Sie, unseren Antrag § 37 Abs. 1 zu streichen oder ansonsten unseren Eventualantrag zu unterstützen. Dr. Jost Rudolf, FDP, Villmergen: Ich spreche für die FDPFraktion. Eine Mehrheit unserer Fraktion beantragt die Streichung von § 37 Abs. 1. Der Präventionsgedanke bezüglich Jugendschutz ist zwar löblich und sicher gut gemeint. Die Effizienz solcher Werbeverbote ist für uns aber fraglich. Zudem schränkt dieser Paragraf die Handels- und Gewerbefreiheit zu stark ein. Die Werbeeinschränkungen für Alkohol und Tabak bezüglich Jugendschutz, die in einer Reihe von Erlassen des eidgenössischen Rechts bestehen, Peter Wehrli hat sie vorher erwähnt, genügen unserer Meinung nach vollauf. Zudem haben sich die Alkohol- und Tabakindustrie selbst verschiedene freiwillige Werbeeinschränkungen, insbesondere beim Jugendschutz, auferlegt. Werbung beeinflusst nachgewiesenermassen die Produktewahl, kaum aber das grundsätzliche Verhalten. Werbezensur erreicht demnach nur schwerlich nachweisbar ein politisch erwünschtes Verhalten der Bevölkerung. Ob Kinder zwischen 11 und 17 Jahren zur Zigarette oder zur Alkoholflasche greifen, hängt hauptsächlich von drei Faktoren ab: Erstens von der sozialen Schichtzugehörigkeit, zweitens von der Schulform und drittens vor allem vom Vorbild der Eltern und der Freunde. Für die Politik gibt es daher klare Handlungsweisen: Prävention ist dort angebracht, wo sie etwas bewirken kann, also im schulischen Umfeld und bei den Eltern und im Freundeskreis. Eine Mehrheit unserer FDP-Fraktion beantragt die Streichung von § 37 Abs. 1. Schmid-Schmid Heidi, SP, Muri: Bandenwerbung: Es bestehen bereits Werbeverbote im Bereich des Jugendschutzes für Alkohol und Tabak von Seiten des Bundes, wie wir gehört haben. Die bundesrechtlichen Bestimmungen führen aber in Bezug auf den Jugendschutz nur beschränkt zum Ziel. Jugendliche fühlen sich durch die Werbung angesprochen. Sie sehen Werbung, die sich auch an die Erwachsenen richtet. In dieser Werbung sind Botschaften von Freundschaft, Spass und sozialer Akzeptanz enthalten, die in dieser Lebensphase für die Jugendlichen sehr wichtig sind und einen hohen Stellenwert haben. Es ist bereits eine gute Leistung, dass seit diesem Jahr keine Werbung mehr in den Kinos ausgestrahlt wird, ausser einer einzigen, die so viel ich weiss von Wein handelt, und dies aus Selbstbeschränkung. Trotzdem wird die Kinowerbung hier im Gesetz aufgeführt. Die Werbefreiheit für Erwachsene können wir nicht einschränken, das ist klar. Aber wir können bei Veranstaltungen, die von Erwachsenen und Jugendlichen besucht werden, die Bandenwerbung verbieten. In der Regel werden Veranstaltungen oft von Familien und nicht nur von Erwachsenen oder nur von Jugendlichen besucht. Ziel und Zweck einer kantonalen Regelung ist, dass jene Werbung eingeschränkt wird, die sich zwar an Erwachsene richtet, aber von Kindern und Jugendlichen trotzdem Art. 1868 wahrgenommen wird. Auch hier haben wir etwas zur Prävention beizutragen. Wir können einen weiteren Schritt zur Verbesserung des Werbeverbots im Bereich des Jungendschutzes tun. Das ist für uns in der SP-Fraktion sehr wichtig. Der Regierungsrat hat daran gedacht und demzufolge im Entwurf des GesG die Bandenwerbung für Alkohol und Tabak verboten. Die SP hält am Entwurf des Regierungsrats fest und beantragt folgende Formulierung: "Grossflächige Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke wie Plakat-, Kino- oder Bandenwerbung ist verboten". Der anhängende Satz "Davon ausgenommen sind …" bleibt bestehen. Es geht im Gesundheitsgesetz (GesG) um die Gesundheit und hier um das Verbot der Bandenwerbung mit Alkohol und Tabak. Sollte die Bandenwerbung für Milch oder Apfelsaft von unseren Bauern werben, dann sind auch wir für diese Bandenwerbung und mit uns natürlich viele andere Ernähungsfachleute im ganzen Kanton. Mettler Hansruedi, EVP, Dürrenäsch: Über die animierende Wirkung von Werbung könnten wir natürlich Glaubenskriege führen. Aus Rücksicht auf das Sponsoring von Vereins-, Sport- und Kulturanlässen wurde die Bandenwerbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke von der Kommission aus dem Verbotskatalog gestrichen. Ein nachgelieferter Bericht des Regierungsrats - wie Peter Wehrli schon richtig gesagt hat - zeigt auf, dass es sich bei dieser Aufzählung um eine beispielhafte, nicht abschliessende Auflistung handelt. Das entscheidende Wort in diesem Absatz, ist das Wort "grossflächig". Dieses Wort schliesst eigentlich ein Verbot der Bandenwerbung auch ohne explizite Erwähnung im Gesetz ein. Aus Gründen der Klarheit wollte ich eigentlich den gleichen Antrag wie die SP stellen. Ich ziehe meinen Antrag zurück. Die EVPFraktion unterstützt den SP-Antrag, der lautet, die ursprüngliche Fassung des Regierungsrats beizubehalten. Glarner Andreas A., SVP, Oberwil-Lieli: Ich möchte Ihnen beliebt machen, wenn trotz jeglicher Vernunft § 37 Abs. 1 durchkommen sollte, im zweiten Satz die Mehrzahl bei "Geschäftssitz" und "Produktionsort" einzusetzen. Es könnte ja durchaus sein, dass eine Firma im Kanton Aargau mehrere Geschäftssitze oder mehrere Produktionsorte hat. Dies sollte nicht unnötigerweise durch spitzfindige Beamte oder ähnliche Leute eingeschränkt werden, die dann sagen würden, man dürfe nur an einem Geschäftssitz Werbung machen. Hier bitte den Plural "Geschäftssitze" und "Produktionsorte" verwenden! Dr. Stüssi-Lauterburg, SVP, Windisch: Im JohannesEvangelium Kapital 2, 6-10 wird erzählt, wie Jesus Christus das Wasser in sechs Steinkrügen in Wein verwandelt, da die Hochzeitsgesellschaft zu Kana keinen Wein hat. Man kann zum symbolischen Gehalt dieser Geschichte stehen, wie man will, dass zu einer Hochzeit auch Wein gehört, ist ein Teil unserer über 2000 Jahre alten, sowohl griechisch-römischen als auch jüdisch-christlichen, kurz gesagt, westlichen Tradition. Die Kunstgeschichte kennt eine grosse Anzahl von Bildern zum Thema Hochzeit von Kana, die das unterstreichen. Zu den schönsten dieser Bilder gehört ohne Zweifel das Mosaik im Chora-Museum in Istanbul, nach wie vor eine Weltstadt des Westens, egal wie östlich ihre Architektur auch anmuten mag. Was bedeuten 2000 Jahre Kultur gegenüber der Weisheit 16. September 2008 einer politisch-korrekten Verwaltung? § 37 Abs. 1 sagt ja klipp und klar: "Grossflächige Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke wie Plakat-, Kino- oder Bandenwerbung ist verboten." D.h., dass beispielweise eine türkische Tourismuswerbung mit dem erwähnten Mosaik, das den Weingenuss als etwas Positives erscheinen lässt und also dafür wirbt, verboten werden müsste. Dieselben Kreise, deren Eifer, ja Übereifer zu diesem Entwurf geführt hat, werden ganz bestimmt auch in der Überwachung aktiv werden. Dagegen gilt es zu kämpfen. Unsere Winzer und unsere Bierbrauer geben jeden Tag sehr vielen Menschen ein Stück Lebensqualität und haben den Missbrauch, der mit jedem Getränk und jeder Speise und sehr vielen anderen Dingen auch getrieben werden kann, nicht zu verantworten. Unsere Winzer und Winzerinnen und unsere Bierbrauer und Bierbrauerinnen verdienen mehr als unsere Toleranz. Sie verdienen unsere aktive Unterstützung: also Nein zu § 37 Abs.1 und Ja zum Johannes-Evangelium und den sechs Steinkrügen! Lepori-Scherrer Theres, CVP, Berikon: Ich spreche für die CVP-Fraktion. Schon in der Vernehmlassung hat sich die CVP klar für ein Werbeverbot für Tabakwaren und alkoholische Getränke ausgesprochen, und zwar nicht im Sinne einer Bevormundung der Erwachsenen, sondern im Sinne des Jugendschutzes und der Prävention. Wir sind klar gegen eine Streichung von § 37 Abs. 1. Auch in diesem Paragrafen geht es um Güterabwägung. Die Güter sind einerseits die Gewerbe- und Werbefreiheit und andererseits der Jugendschutz. Werbung wirkt unbestritten klar als Animator beim Kauf und Konsum verschiedenster Güter, insbesondere auf Kinder und Jugendliche. Unbestritten ist für die CVP, dass der Vollzug der bestehenden Gesetze konsequent durchzusetzen ist, z.B. durch präventive Massnahmen. Dazu gehört unseres Erachtens u.a. dieses Werbeverbot. Es sollte insbesondere bei Jugendlichen erst gar nicht zum Vollzug kommen. Die CVP lehnt die Streichung grossmehrheitlich ab und stimmt der vorgeschlagenen Kommissionsversion, die für uns schon einen Kompromiss darstellt, in einer Mehrheit zu. Vulliamy Daniel, SVP, Rheinfelden: Seit einigen Monaten macht ein neues Wort, genannt "Botellòn", die Runde. Im Mittelpunkt steht eine Art Massenbesäufnis. Diese Art zu feiern ist aus dem Ausland in unser Land geschwappt. Wer aber glaubt, dass der zweifelhafte Erfolg dieser Veranstaltung irgendetwas mit Alkoholwerbung zu tun hat, liegt falsch. Das Internet hat auch hier die Werbeplattform übernommen, auf der sich die Jugendlichen informieren. Es gibt mir in der Tat zu denken, wie sich die Trinkgewohnheiten speziell bei den Jugendlichen in den letzten Jahren verändert haben. Heute wird nicht mehr primär in den Wirtshäusern konsumiert, sondern die Getränke werden in Shops eingekauft und anschliessend kistenweise an das Happening mitgebracht. Dann geht es nur noch darum, wer zuerst am meistens intus hat. Ich möchte betonen, dass es sich bei diesen Jugendlichen um eine Minderheit handelt, welche jedoch in den letzten Jahren stetig am Wachsen ist. In einem Leserbrief eines 21Jährigen, der am 28. August 2008 in der Fricktaler Lokalpresse erschienen ist, ist u.a. Folgendes zu entnehmen: "Wollen Sie - gemeint sind wir Erwachsenen - verhindern, dass Ihr Kind sein Wochenende im Spital verbringt bzw. mitten in der Nacht von der Polizei bei Ihnen abgeliefert 3826 16. September 2008 wird? Es liegt einzig und allein in Ihren Händen. Überdenken Sie die Erziehung der Kinder. Respekt, Anstand und Verstand sind belächelte Überbleibsel von einigen gut erzogenen Jugendlichen." Dieser Trend soll und muss gestoppt werden. Wenn ich aber sehe, dass das Werben für Alkohol und Tabak, insbesondere im Bereich des Jugendschutzes, bereits heute in einer ganzen Reihe von Erlassen des eidgenössischen Rechts eingeschränkt wird, bin ich der Überzeugung, dass mit einer konsequenten Umsetzung dem präventiven Begehren nach Einschränkung des Alkoholkonsums bei Jugendlichen in genügendem Masse Rechnung getragen werden kann. Mit Verboten alleine können wir die Probleme unserer heutigen Gesellschaft nicht lösen. Die Verantwortung und Vorbildfunktion für unsere Jugendlichen liegt bei den Eltern und im Umfeld, also bei uns Erwachsenen. Hier müssen die betroffenen Eltern wieder vermehrt an die Kandare genommen werden. Es muss Ihnen vor Augen geführt werden, dass sie dazu beitragen können, dass ihre Kinder nicht in der Sucht, sei es beim Tabak oder beim Alkohol oder oft sogar beides zusammen, landen und auf eine schiefe Bahn geraten. Es gibt aber noch einen weiteren Aspekt: Ich bin beruflich und in meiner Freizeit bei zahlreichen Veranstaltungen in den Bereichen Kultur und Sport federführend für die Organisation verantwortlich. Wir sind auf die Unterstützung des Gewerbes angewiesen. Wir können ihnen dabei eine Plattform bieten, um für ihre Produkte zu werben. Es ist ein Geben und Nehmen. Die Veranstalter, Private, die öffentliche Hand, das örtliche und regionale Gewerbe, treten hier als Partner auf. Zahlreiche Veranstaltungen könnten sollte die Möglichkeit der grossflächigen Werbung wegfallen - schlicht aufgrund fehlender Sponsoringbeiträge nicht mehr durchgeführt werden. Wollen wir das wirklich? Hier geht es ganz konkret auch um das Überleben von einigen Vereinen, welche wiederum in unserer Gesellschaft einen wichtigen Part übernehmen. Für das Gewerbe und unsere Wirtschaft geht es um den Verlust von Arbeitsplätzen. An meinem Wohnort musste vor kurzem eine bekannte und traditionsstarke Zigarrenfabrik ihre Tore schliessen, was den schmerzlichen Verlust von einigen Arbeitsplätzen zur Folge hatte. Wenn diese Reglementierungen und Verbote umgesetzt werden, wird es so weit führen, dass auf unseren Werbeflächen, was Zigarren, Wein und Bier betrifft, bald nur noch für ausländische Produkte geworben wird. So weit darf es nicht kommen, meine Damen und Herren! Deshalb ehret einheimisches Schaffen! § 37 Abs. 1 schiesst über das Ziel hinaus und ist schlicht nicht notwendig, da bereits heute restriktive Einschränkungen bestehen und die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen genügen. Als unabhängiger Bürger von Rheinfelden, wo bekanntlich auch das schönste Schloss der Schweiz zu Hause ist, einer der grössten Arbeitgeber in Rheinfelden und der Region, bitte ich Sie, den Antrag der SVP auf ersatzlose Streichung von § 37 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes zu unterstützen. Studer Lilian, EVP, Wettingen: Ich bitte Sie, den Antrag der SVP klar abzuweisen und dem Antrag der SP- und der EVPFraktion zuzustimmen. Wir müssen die Diskussion nicht mehr neu lancieren. Ein Vorstoss wurde dazumal als Postulat überwiesen. Wir haben bereits damals eine grosse Auslegeordnung gemacht, ob man das Verbot einführen soll oder nicht. Ruedi Jost, ein Werbeverbot hat klar aufgezeigt, 3827 Art. 1868 dass der Konsum von Alkohol und Tabak bei Jugendlichen gesenkt wurde. Dazu liegen Studien vor. Werbung wird spezifisch genau auf diese Alterstufe ausgerichtet. Man richtet die Werbung speziell auf Neutrinker und Neuraucher aus. Die Erwachsenen wissen schon Bescheid und haben sich schon entschieden. Bei den Jugendlichen kann man den Konsum und somit den Verkauf noch erhöhen. Darum wird die Werbung auch so initiiert, dass spezifisch die Jugendlichen auf diese Werbung aufmerksam gemacht werden. Die Erwachsenen müssen nicht neu beeindruckt werden. Sie nehmen ein Plakat zwar wahr, aber sie können spezifischer differenzieren, ob Werbung einen Effekt auf ihre Entscheidung hat oder nicht hat. Die Werbung ist wirklich mehr auf die Jugendlichen ausgerichtet. Ich bitte Sie, die Formulierung "Bandenwerbung" beizubehalten. Es ist eine klare und abschliessende Formulierung. Für mich beinhaltet die Formulierung der Kommission die Bandenwerbung, sie ist aber nicht ausformuliert. Mit der Ausformulierung wäre es für jedermann klarer. Es freut mich, dass wir eine Gesetzesvorlage vor uns haben. Wer eine gesunde Jugend und keine Botellòns will, der muss seine Verantwortung wahrnehmen. Ich bitte Sie, den SVP-Antrag abzulehnen und den Vorschlag des Regierungsrats anzunehmen. Glarner Andreas A., SVP, Oberwil-Lieli: Ich habe eine Frage an die Vertreter der SP: Ihr predigt hier Jugendschutz, seid aber regelmässig und wahrscheinlich immer noch für die Freigabe von Cannabis. Wie lässt sich das vereinbaren? Meines Erachtens ist diese Haltung, die sich doch nur gegen eine freie Wirtschaft richtet, scheinheilig. Vielleicht kann es mir jemand von Euch begründen? Mettler Hansruedi, EVP, Dürrenäsch: Jürg Stüssi, Du rufst mich als EVP-ler nach vorne. Ich wäre nicht nur des Wunders wegen gerne in Kanaan dabei gewesen, sondern weil es heisst, dass Jesus einen sehr guten Wein gemacht habe. Ich möchte darauf hinweisen, dass es hier nicht um das Verbot des Weingenusses geht, sondern um den Jugendschutz. Ich lasse mich gerne von Aargauer Weinbauern zu einem guten Glas Wein einladen. Dr. Stüssi-Lauterburg, SVP, Windisch: Wovor wollt Ihr die Jugend schützen? Etwa davor, dass sie ein Glas guten Weins aus Oberflachs oder Küttigen oder Tegerfelden trinkt? Absurd. Roth Barbara, SP, Erlinsbach: Ich frage mich, liebe Mitglieder der SVP und liebe Weinbauern: Was befürchten Sie eigentlich? Sie können mit diesem § 37 Abs. 1 werben, so viel Sie wollen, nur nicht an diesen öffentlichen Sportveranstaltungen. An Veranstaltungen, an denen auch Jugendliche Zugang haben, haben wir das Kinoverbot, das Bandenverbot und das Verbot der grossflächigen Werbung. Sie ziehen hier jedes Register gegen den Jugendschutz. Wir reden in diesem Paragrafen nicht davon, dass wir die Menschheit oder die Erwachsenen bevormunden wollen. Sie ziehen sogar die Hochzeit von Kanaan heran. Hat jemand gesagt, dass es verboten sein soll, einen Wein oder ein Bier zu bestellen und anlässlich eines Festes zu trinken? Sie verwechseln da einiges miteinander, nur um die Gewerbefreiheit hochzuloben. Wenn es darum geht, dass irgendwo eine Schlägerei unter Jugendlichen stattgefunden hat, weil zu viel getrunken wurde, "schnöden" genau Sie Art. 1868 über die Jugend, die angeblich so schlecht ist, und über die Eltern, die sich nicht kümmern usw. Sie müssen nie wieder solche Argumente vorbringen, wenn Sie sich jetzt gegen den Jugendschutz stellen! Beim Tabak sind Sie dafür und beim Alkohol nicht. Ich weiss nicht, was die Aargauer Weinbauern durch dieses Werbeverbot zu verlieren befürchten. Andreas Glarner, Du kannst anscheinend nicht zwischen Werbeverbot aufgrund des Jugendschutzes und Freigabe und Legalisierung respektive Entkriminalisierung unterscheiden. Das hat die SP im Betäubungsmittelgesetz (BetmG) befürwortet und nicht das, was Du sagt. Ich denke, dass Du hier unterscheiden solltest. Ich danke Ihnen, wenn Sie § 37 Abs. 1 nicht streichen. Glarner Andreas A., SVP, Oberwil-Lieli: Barbara Roth, offensichtlich bist Du des Lesens nicht mehr ganz so mächtig. § 37 Abs. 1 hat nichts mit Sportanlässen zu tun. Es steht grossflächige Werbung wie Plakat- oder Kinowerbung ist verboten. Es steht überhaupt nichts von Sportanlässen. Übrigens habe ich noch selten Sportanlässe in Kinos erlebt. Roth Barbara, SP, Erlinsbach: Andreas Glarner, Du kannst offensichtlich nicht lesen. Wir befürworten ja die Beibehaltung der Fassung des Regierungsrats und da steht die Bandenwerbung. Wo sind Bandenwerbungen - wohl an Sportanlässen? Dein Kollege hat ausführlich begründet, weshalb dies nicht verboten werden soll, da die Sponsoren diese Anlässe nicht mehr unterstützen würden. Da muss ich mich schon fragen, was das für Sponsoren sind, die kein Geld geben, egal ob es Weinbauern oder "Feldschlösschen" sind, nur weil sie hier nicht irgendein Schild aufhängen können. Entweder Sie unterstützen einen Sportanlass, weil Sie dies eine gute Sache finden, oder sie wollen nur ihre Produkte verkaufen. Furer Pascal, SVP, Staufen: Jetzt sind wir beim Punkt, worum es wirklich geht. Wenn wir diese Werbung verbieten, nützen wir niemandem und schon gar nicht der Jugend. Die trinken eher noch mehr, wenn man keine Werbung machen kann. Es werden nur die Veranstalter von Festen und Sportveranstaltungen gestraft, die sich selbst finanzieren müssen und nicht vom Lotteriefonds oder von öffentlichen Geldern unterstützt werden. Wenn Sie glauben, ein Sponsor unterstütze eine Veranstaltung nur weil diese lustig ist, dann täuschen Sie sich. Ein Sponsor will eine Gegenleistung und will Werbung machen. Das ist ja sonnenklar. Er macht nicht deshalb Werbung, weil er will, dass 16-Jährige viel Bier trinken, sondern er macht Werbung, um sein Image zu fördern. Ich kann Ihnen viele Veranstaltungen aufzählen, die von einer Brauerei gesponsert werden und ohne deren Sponsoring würde dieser Anlass nicht stattfinden. Sie müssen mir sagen, wer um Himmels willen die Finanzierung dieser Veranstaltungen, Turnfeste etc. übernehmen soll, wenn die Brauereien, Mostereien und Tabakfirmen wegfallen. Das müssen Sie mir sagen. Fricker Jonas, Grüne, Baden: Ich habe eigentlich gedacht, dass ich zu diesem Thema nicht sprechen muss. Aber jetzt nehme ich doch auch noch klar Stellung. Die Grünen werden den Antrag der SP natürlich unterstützen. Wir haben das in der Kommission schon diskutiert. Ich habe in Rütihof (Baden), also in einer kleinen Gemeinde, selbst ein Fussballturnier organisiert. Wir konnten ohne Probleme 16. September 2008 andere Sponsoren wie die Raiffeisenbank, Velo Müller etc. gewinnen. Ich kann natürlich nicht jeden Sponsoren aufzählen, der uns unterstützt hat. Aber es braucht etwas Kreativität, um Alternativen zu Alkohol- und Tabakwerbung zu finden. Auch das ist Gewerbefreiheit und Sie sind doch auch für Innovation. Dies lässt sich mit dem Jugendschutz verbinden. Studer Lilian, EVP, Wettingen: Ich habe schon ein wenig Mühe mit dieser Diskussion, die wir führen. Man will keine Botellòns, man will eine gute, gesunde Jugend. Im Moment hört man sehr viel Schlechtes über die Jugend, was ich nicht unbedingt bestätigen kann. Es gibt eine sehr gute und tolle Jugend. Aber wir wollen das Bild von dieser Jugend nicht ändern. Wir wollen keine Vorbildfunktion mehr einnehmen. Wir wollen nichts mehr für sie tun, damit sich z.B. genau die schlechten Medienmitteilungen zu positiven Medienmitteilung umwandeln. Ich bitte Sie, jetzt wirklich diesen Jugendschutz zu gewähren und dem Antrag des Regierungsrats zuzustimmen. Böni Fredy, SVP, Möhlin: Genau das ist der springende Punkt! Du sagst, es ist die grossflächige Werbung. Du sprichst von Jugendlichen und dem Bild der Jugendlichen. Wir sprechen hier vom Jugendschutz bis 18 Jahre. Es geht nicht nur um die Jugendlichen bis 18 Jahre, sondern auch um die älteren Jugendlichen. Du sprichst von grossflächiger Werbung, die verboten werden soll. Vom Internet und von der Zeitung sagst du nichts. Das wirkliche Problem ist, das sind Modetrends und die kann man nicht einfach mit grossflächigen Verboten aus der Welt schaffen. Das ist eine Illusion. Es ist genau so, Du hast die Statistik erwähnt: "Traue keiner Statistik, die Du nicht selbst gefälscht hast". Man kann jede Statistik irgendwie interpretieren. Ich bin dagegen, dass man das Gewerbe noch weiterhin ausbeutet. Damit soll Schluss sein. Die Werbung soll zugelassen werden. Der Jugendschutz ist auch bei den Eltern zu suchen. Wir haben dazu genügend Möglichkeiten. Setz Dich doch bitte da ein. Schweizer Annalise, Parteilos, Zufikon: Selbstbeschränkung wäre mir viel lieber als Verbote: Selbstbeschränkung, gerade in einem freien Unternehmertum! Liebe Lilian, vielleicht müsste man wirklich einmal die Frage des gesamten Jugendschutzes anschauen, da die Jugendlichen mehr Verführungen ausgesetzt sind als wir zu unserer Zeit. Das ist ganz klar - ich kann das unterstützen. Denken wir an die Mediensucht. Hier liegt genau die Zukunft in einer Selbstbeschränkung des feien Unternehmertums. Freies Unternehmertum habe ich persönlich erlebt. Gehen Sie in der Geschichte zurück. Auch Gottlieb Duttweiler praktizierte ein freies Unternehmertum. Er hat eine Selbstbeschränkung gemacht. Er hat gesagt, ich verzichte auf Alkoholverkauf. Das war und ist heute nicht mehr dasselbe. Ich mag mich an freies Unternehmertum erinnern. Ich habe in einem Betrieb gearbeitet, wo die Inhaber ganz klar gesagt haben: Wir machen Selbstbeschränkung und verkaufen in der ganzen Schweiz kein Kriegsspielzeug. Es gab diese Selbstbeschränkung im freien Unternehmertum. Ich habe miterlebt, dass man fast 30 Jahre lang kein Kriegsspielzeug verkauft hat. Und was ist heute? Wir haben einen Brutalokapitalismus, wo keiner mehr eine Selbstbeschränkung hat. Schauen Sie doch den heutigen Finanzmarkt an. Sogar Hayek sagt, dass es eine 3828 16. September 2008 Selbstbeschränkung brauche. Somit würde es doch Sinn machen, diese Selbstbeschränkung von den freien Unternehmern zu verlangen und nicht Verbote einzuführen. Aber es geht nicht anders. Diese Selbstbeschränkung, die gibt es heute leider nicht. Deshalb müssen wir mit Verboten arbeiten, bis es beim freien Unternehmertum wieder Selbstbeschränkung gibt. Biffiger Gregor, SVP, Berikon: Ich stelle den Antrag, dass gemäss § 70 GO zu §§ 37 und 38 die namentliche Abstimmung durchgeführt wird und diese Ergebnisse veröffentlicht werden. Dr. Vögtli Theo, CVP, Böttstein, Präsident der Kommission für Gesundheit und Sozialwesen GSW: Es ist meine Aufgabe, Ihnen einige Punkte aus der sachlichen Diskussion der Kommission wiederzugeben. Vorgängig ist festzuhalten, dass unter den gut 200 Vernehmlassungen, der Stimme des Volks, 89% ein Werbeverbot für Tabakwaren und 61% ein Werbeverbot für Alkoholika befürworten. Die Abwägung von wirtschaftlichen Interessen (Werbung) und Prävention (Jugendschutz) ist eine Gratwanderung. Ein Antrag der SVP, den ganzen Absatz mit der Begründung zu streichen, der Umgang mit legalen Genussmitteln unterliege der Eigenverantwortung und schränke die Gewerbe- und Werbefreiheit ein, wurde mit 8 zu 4 Stimmen, bei 1 Enthaltung, abgelehnt. Es gehe nicht um die Bevormundung von Erwachsenen, sondern um den Jugendschutz. Ein Antrag, nur die Bandenwerbung zu streichen, wurde mit 8 zu 5 Stimmen angenommen. Somit sollte dem Sponsoring von entsprechenden Firmen an Sport- und Kulturanlässen keine wesentlichen Einschränkungen erwachsen. Es ist darauf hinzuweisen, dass dauerhaft aufgestellte Bandenwerbung an Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden, durch das Bundesrecht unzulässig ist. Zur Streichung der Bandenwerbung: Es handelt sich hier in § 37 Abs. 1 um eine nicht abschliessende Aufzählung. Eine Streichung, wie sie hier vorgegeben ist, bedeutet nicht automatisch eine Zulassung. Will man die Bandenwerbung vom Verbot ausnehmen, müsste man dies im Paragrafen explizit erwähnen. Dies bedürfe eines Prüfungsauftrags – so weit die Kommission. Regierungsrat, Ernst Hasler, SVP: Die §§ 37 und 38 haben es in sich. Sie enthalten sehr wichtige Anliegen. Geschätzte Damen und Herren, bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass wir hier vom Gesundheitsgesetz sprechen und dass es um die Gesundheitsvorsorge und die Gesundheitsprävention geht. Wie der Kommissionspräsident schon sagte, ist es eine Gratwanderung zwischen den wirtschaftlichen Interessen und der Prävention resp. des Jugendschutzes. Hier sind wir natürlich gemeinsam gefordert, um diese Auswüchse zu stoppen. Ruedi Jost, ich bin absolut einverstanden. Wir nehmen viele gesellschaftliche Veränderungen wahr, die uns nachdenklich stimmen. Es ist teilweise schwer, mit diesen Veränderungen umzugehen. Natürlich können wir die Auswirkungen unserer geplanten Präventionsmassnahmen noch nicht abschätzen. Wie es aussieht, wenn wir nichts tun, können wir ebenso wenig abschätzen. Aber Sie können deshalb nicht sagen: Wir machen nichts, weil wir die Wirkung nicht kennen. So können wir die Verantwortung natürlich nicht wahrnehmen. Es ist klar, hier spielen unterschiedliche Eindrücke und Emotionen eine Rolle. Wir haben schon beim Vorstoss von Lilian Studer erlebt, dass der 3829 Art. 1868 Ruf nach Werbeeinschränkungen und die Wirtschaftsinteressen aufeinandergeprallt sind. Wie bereits festgestellt wurde, war man in den letzten Jahren nicht untätig. Über Fernsehen, Printmedien, Kino, Fahrzeugwerbung oder Plakate wird kaum noch Suchtmittelwerbung betrieben, da die Entwicklung in der Schweiz nicht unbemerkt blieb. Insofern sind verschiedene Punkte des Jugendschutzes bereits im Bundesrecht enthalten. Es ist auch wichtig, dass gewisse Bereiche in der Schweiz einheitlich geregelt sind. Ich möchte erwähnen, wie es die umliegenden Kantone regeln. Der Kanton Zürich hat eine ähnliche Formulierung wie wir. Nur macht er bei den "Anlässen" eine Ausnahmebestimmung, in welcher der private Grund ausgenommen ist. Auch die Verkaufsförderung von Bier, Wein und anderen Getränken von weniger als 15 Volumenprozent ist vom Werbeverbot ausgenommen. Der Kanton Solothurn, Peter Wehrli, hat nur den Tabak geregelt. Den Alkohol hat er nicht geregelt. Der Kanton Bern hat eine mit dem Kanton Aargau vergleichbare Lösung. Dort sind aber bei öffentlichen Anlässen Getränke unter 15 Volumenprozent ausgenommen. Barbara Roth, es ist jedoch wichtig zu wissen, dass bei Anlässen, wo hauptsächlich Jugendliche teilnehmen, das Bundesrecht greift: Dort besteht das Werbeverbot. Basel-Land hat eine ähnliche Lösung wie wir sie damals in der Vernehmlassung vorgeschlagen haben. Darauf komme ich noch zurück. Der Kanton Zug hat den privaten Bereich von den Regelungen ausgenommen. Das war ein kurzer Überblick, was die anderen Kantone machen. Nun, warum sind wir zu diesem Vorschlag in § 37 Abs. 1 gekommen? Nun zum Eventualantrag von Peter Wehrli, der nur die Tabakwerbung unterstellen will: In der Vernehmlassung haben wir ein Tabakwerbeverbot auf öffentlichem Grund und auf privatem, vom öffentlichen einsehbaren Grund vorgesehen. Im Alkoholbereich war nur noch Werbung zulässig, die das Produkt selbst oder die Herstellung darstellt. Wir haben im Aargau zahlreiche Gemeinden, die keine Werbung auf ihrem Grund zulassen. Das ist auch richtig so, da die Gemeinden dies relativ autonom handhaben können. In der Vernehmlassung kam vor allem von den Gemeinden Widerstand. Sie meinten, der Vollzug dieser Bestimmung, also auf öffentlichem Grund und vom öffentlichen Grund her einsehbare Werbung, könne man nicht umsetzen. Daher könne man das nicht so festsetzen. Darauf haben wir die beiden Dinge verknüpft, um den Paragrafen verständlicher zu machen und damit er vollziehbar ist. Deshalb haben wir dann die Regelung § 37 Abs. 1 so vorgeschlagen. Die Werbung ist an die Erwachsenen gerichtet, die diese Sachen kaufen können. Aber die Jugend nimmt die Werbung auch wahr. Insofern ist es von uns aus gesehen wichtig, dass man dort ansetzt. Deshalb ist der Eventualantrag nachvollziehbar, wenn man Tabak und Alkohol unterschiedlich beurteilt, da es beim Tabak, im Gegensatz zum Alkohol, keinen Schwellenwert gibt, unter welchem der Konsum unschädlich ist. Insofern ist eine unterschiedliche Behandlung auch möglich. Trotzdem halten wir fest, dass wir diesen Vorschlag aus Sicht des Jugendschutzes gemacht haben. Zu den Anträgen von Frau Schmid und Herrn Mettler: Es ist richtig, dass man die Bandenwerbung als nicht abschliessende Aufzählung herausgestrichen hat. Der Regierungsrat hat diesem Vorschlag zugestimmt. Ich bin dankbar für die wirklich sachliche und grundsätzliche Diskussion, die geführt wurde. Es ist absolut richtig, dass Sponsoring vor allem bei Sportveranstaltungen eine Art. 1868 16. September 2008 Bedeutung hat. Wir haben in den Erläuterungen dazu aufgeführt, welche Werbung noch möglich ist - vor allem kleinformatig oder in anderer Form. Damit haben wir sichergestellt, dass diese Anlässe weiterhin durchgeführt werden können. Haben Sie bemerkt? Wenn Sie die Fernsehwerbung von Feldschlösschen anschauen, sehen Sie erst am Schluss, dass im Spot für das alkoholfreie Bier geworben wird. Auch die Werbebranche ist lernfähig! Sie richtet sich nach diesen Regelungen aus. Auch das Anliegen von Herrn Andreas Glarner bezüglich der Mehrzahl können wir so entgegennehmen. Bezüglich des Botellòntrinkens: Daniel Vulliamy, vor drei Jahren haben wir hier in Aarau auch einige solche Anlässe gehabt. Dazu wurden Zelte aufgestellt und der Eintritt kostete 15 Franken. Alle Besucher im Zelt konnten so viel trinken, wie sie wollten. Das wurde nur zwei Mal durchgeführt. Ich habe es ohne Gesetzesgrundlage unterbunden, was interessanterweise akzeptiert wurde. Aber es geht hier darum, dass wir nicht die Augen zudrücken, was in den Gemeinden passiert. Der Stadtammann von Aarau könnte hier sicher auch etwas dazu sagen. Diese Probleme und Auswüchse, die wir heute erleben, sind schwierig zu bekämpfen. In § 37 Abs. 1 geht es darum, bezüglich der Werbung Vorschriften zu machen, und dabei die Anliegen des Gewerbes und der Veranstalter zu berücksichtigen. Insofern ist richtig, was Frau Lepori gesagt hat: Wir müssen hier eine Güterabwägung vornehmen, und dabei gut bedenken, was wir tun, um unsere Verantwortung wahrzunehmen. Ich bitte Sie, dem Vorschlag von Kommission und Regierungsrat zuzustimmen. Vorsitzender: Gregor Biffiger hat einen Antrag auf Veröffentlichung der Namensliste bei den Abstimmungen zu §§ 37 und 38 gestellt. Abstimmung: Der Antrag Biffiger wird mit 127 Stimmen gegen 0 Stimmen gutgeheissen. Abstimmungen: Der Antrag Glarner wird mit 121 gegen 0 Stimmen gutgeheissen. Name Abbt-Mock Ackermann Agustoni Alder AndermattBürgler BachmannSteiner Bader Biland Beck-Matti Berger Bhend Bialek Biffiger Binder Boeck Vorname Alexandra Christina Adrian Roland Rolf Astrid Wohnort Islisberg Abstimmung Ja Kaisten Magden Brugg AG Lengnau Ja Ja Ja Ja Regula Magden Ja Sybille Beatrice Erwin Martin Roland Gregor Andreas Rita Tägerig Schafisheim Boswil Oftringen Buchs AG Berikon Baden Brugg Ja Ja Abwesend Ja Ja Ja Ja Ja Breitschmid Brun Manfred Christoph Friedrich Andreas Lothar Brunner BrünisholzKämpfer Burgener Brogli Elisabeth Burgherr Patrick Burgherr-Leu Thomas Burkart Thierry Böni Fredy Bühler Hans Ulrich Bütler Lukas Caflisch Jürg Chopard-Acklin Max Christen Deppeler-Lang Dubach Dössegger DösseggerHeuberger Egli Eliassen Vecko Martin Walter Manfred Hans Irène Dieter Eva Emmenegger Kurt FischerDoris Taeschler Flury Oliver Forrer Walter Frei Cécile Fricker Jonas Fricker Roger Friker-Kaspar Vreni Frunz Eugen Fuchs-Holliger Udo Furer Pascal Füglistaller Lieni Gautschy Renate Gebhard-Schöni Esther Giezendanner Glarner Gosteli Groux Guignard Göbelbecker Haeny Haller Heller Hochuli Hochuli Hofer Hollinger Hunn HuonderAschwanden Härri Hürzeler Bremgarten Brugg Ja Abwesend Oberentfelden Ja Zofingen Ja Gipf-Oberfrick Abwesend Rheinfelden Ja Wiliberg Ja Baden Ja Möhlin Ja Stein Ja Beinwil Ja (Freiamt) Baden Ja Nussbaumen b. Enthalten Baden Turgi Ja Tegerfelden Ja Zofingen Enthalten Seon Ja Seon Ja Windisch Nussbaumen b.Baden Baden Seengen Ja Ja Abwesend Ja Lenzburg Oberkulm Remigen Baden Oberhof Oberentfelden Obersiggenthal Oberentfelden Staufen Rudolfstetten Gontenschwil MörikenWildegg Benjamin Rothrist Andreas A. Oberwil-Lieli Patrick Kleindöttingen Rosmarie Berikon Marcel Aarau SandraBaden Anne Urs Oberwil-Lieli Christine Reinach Daniel Erlinsbach Heinrich Aarau Susanne Reitnau Liliane Zofingen Franz Brugg Jörg Riniken Trudi Egliswil Ja Ja Abwesend Enthalten Ja Abwesend Ja Ja Ja Abwesend Ja Ja Max Alex Ja Ja Birrwil Oeschgen Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Abwesend Abwesend Ja Ja 3830 16. September 2008 Hürzeler Bernhard Schöftland Jean-Richard Peter Aarau Jost Rudolf Villmergen Keller Martin Paul Baden-Dättwil Kerr Rüesch Katharina Aarau Keusch Linus Villmergen Klöti Rainer Ernst Auenstein Knecht Hansjörg Leibstadt Kohler Ueli Baden Koller Peter Rheinfelden LehmannRegina Reitnau Wälchli Leitch-Frey Thomas Wohlen Lepori-Scherrer Theres Berikon Leuenberger Beat Schöftland Leuenberger Urs Widen Liechti-Wagner Alice Wölflinswil Läng Max Nussbaumen b.Baden Lüem Daniel Hendschiken Lüpold Thomas MörikenWildegg Lüscher Brunette Magden Lüscher Rudolf Laufenburg Markwalder Walter Würenlos Mattenberger- Marianna Birr Schmitter Mazzocco Renato Aarau Meier Doka Nicole Baden Mettler Hansruedi Dürrenäsch MollAndrea Fenkrieden Reutercrona Morach Annerose Obersiggenthal Moser Ernst Würenlos Müller-Killer Erika Lengnau NadlerKathrin Lenzburg Debrunner Nebel Franz Bad Zurzach Nussbaumer MarieObersiggenthal Marty Louise Ochsner Bettina Oberlunkhofen Plüss-Mathys Richard Lupfig Rhiner Robert Zofingen Richner Sämi Auenstein Roth Barbara Erlinsbach Rüegger Kurt Rothrist RüetschiBeat Suhr Hartmann Schibli Erika Wohlenschwil Schmid-Schmid Heidi Muri Schoch Adrian Fislisbach Scholl Bernhard Möhlin Scholl Herbert H. Zofingen SchreiberPatricia Wegenstetten Rebmann Schuhmacher Peter Wettingen Schweizer Annalise Zufikon Schöni Heinrich Oftringen Senn Andreas Würenlingen Soldati Emanuele Staufen Sommerhalder Martin Schmiedrued3831 Art. 1868 Ja Ja Ja Ja Enthalten Ja Abwesend Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Abwesend Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Abwesend Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Abwesend Ja Ja Abwesend Ja Ja Ja Ja Enthalten Ja Ja Ja Spielmann Stierli-Popp Alois Walter Strebel Studer StöckliAmmann StüssiLauterburg Ungricht Unternährer Villiger-Matter Vogt Voser Vulliamy Vögtli Wanner Weber Wehrli-Löffel Wernli Wertli Wiederkehr Wittwer Wullschleger Wyss Herbert Lilian Milly Walde Aarburg FischbachGöslikon Muri Wettingen Muri Jürg Windisch Gusti Beat Andreas Franz Peter Daniel Theo Maja Guido Peter Bernhard Otto Kurt Hansjörg Stephan Kurt Bergdietikon Ja Unterentfelden Ja Sins Ja Leimbach Ja Killwangen Ja Rheinfelden Ja Kleindöttingen Ja Würenlos Ja Spreitenbach Ja Küttigen Ja Rothrist Ja Aarau Ja Baden Ja Aarau Ja Strengelbach Ja LeuggernJa Gippingen Untersiggenthal Ja Zollinger-Keller Ursula Ja Ja Ja Ja Ja Ja Der abweichende Antrag der Kommission wird mit 86 gegen 41 Stimmen gutgeheissen. – Damit ist der Antrag Schmid abgelehnt. Name Abbt-Mock Ackermann Agustoni Alder AndermattBürgler BachmannSteiner Bader Biland Beck-Matti Berger Bhend Bialek Biffiger Binder Boeck Breitschmid Brun Vorname Alexandra Christina Adrian Roland Rolf Astrid Wohnort Islisberg Abstimmung Ja Kaisten Magden Brugg AG Lengnau Ja Nein Ja Nein Regula Magden Ja Sybille Beatrice Erwin Martin Roland Gregor Andreas Rita Manfred Christoph Friedrich Andreas Lothar Tägerig Schafisheim Boswil Oftringen Buchs AG Berikon Baden Brugg Bremgarten Brugg Nein Nein Abwesend Nein Nein Ja Ja Nein Ja Abwesend Brunner BrünisholzKämpfer Burgener Brogli Elisabeth Burgherr Patrick Burgherr-Leu Thomas Burkart Thierry Oberentfelden Ja Zofingen Nein Gipf-Oberfrick Rheinfelden Wiliberg Baden Abwesend Ja Ja Ja Art. 1868 Böni Bühler Bütler Fredy Möhlin Ja Hans Ulrich Stein Ja Lukas Beinwil Ja (Freiamt) Caflisch Jürg Baden Nein Chopard-Acklin Max Nussbaumen b. Nein Baden Christen Martin Turgi Nein Deppeler-Lang Walter Tegerfelden Ja Dubach Manfred Zofingen Nein Dössegger Hans Seon Ja DösseggerIrène Seon Ja Heuberger Egli Dieter Windisch Nein Eliassen Vecko Eva Nussbaumen Nein b.Baden Emmenegger Kurt Baden Abwesend FischerDoris Seengen Ja Taeschler Flury Oliver Lenzburg Ja Forrer Walter Oberkulm Ja Frei Cécile Remigen Abwesend Fricker Jonas Baden Nein Fricker Roger Oberhof Ja Friker-Kaspar Vreni Oberentfelden Abwesend Frunz Eugen Obersiggenthal Ja Fuchs-Holliger Udo Oberentfelden Ja Furer Pascal Staufen Ja Füglistaller Lieni Rudolfstetten Abwesend Gautschy Renate Gontenschwil Ja Gebhard-Schöni Esther MörikenNein Wildegg Giezendanner Benjamin Rothrist Ja Glarner Andreas A. Oberwil-Lieli Ja Gosteli Patrick Kleindöttingen Ja Groux Rosmarie Berikon Nein Guignard Marcel Aarau Ja Göbelbecker SandraBaden Nein Anne Haeny Urs Oberwil-Lieli Ja Haller Christine Reinach Nein Heller Daniel Erlinsbach Ja Hochuli Heinrich Aarau Ja Hochuli Susanne Reitnau Nein Hofer Liliane Zofingen Abwesend Hollinger Franz Brugg Ja Hunn Jörg Riniken Ja HuonderTrudi Egliswil Nein Aschwanden Härri Max Birrwil Ja Hürzeler Alex Oeschgen Ja Hürzeler Bernhard Schöftland Nein Jean-Richard Peter Aarau Nein Jost Rudolf Villmergen Ja Keller Martin Paul Baden-Dättwil Ja Kerr Rüesch Katharina Aarau Nein Keusch Linus Villmergen Ja Klöti Rainer Ernst Auenstein Abwesend Knecht Hansjörg Leibstadt Ja Kohler Ueli Baden Ja 16. September 2008 Koller Peter LehmannRegina Wälchli Leitch-Frey Thomas Lepori-Scherrer Theres Leuenberger Beat Leuenberger Urs Liechti-Wagner Alice Läng Max Lüem Lüpold Daniel Thomas Lüscher Brunette Lüscher Rudolf Markwalder Walter Mattenberger- Marianna Schmitter Mazzocco Renato Meier Doka Nicole Mettler Hansruedi MollAndrea Reutercrona Morach Annerose Moser Ernst Müller-Killer Erika NadlerKathrin Debrunner Nebel Franz Nussbaumer MarieMarty Louise Ochsner Bettina Plüss-Mathys Richard Rhiner Robert Richner Sämi Roth Barbara Rüegger Kurt RüetschiBeat Hartmann Schibli Erika Schmid-Schmid Heidi Schoch Adrian Scholl Bernhard Scholl Herbert H. SchreiberPatricia Rebmann Schuhmacher Peter Schweizer Annalise Schöni Heinrich Senn Andreas Soldati Emanuele Sommerhalder Martin Spielmann Stierli-Popp Alois Walter Strebel Studer StöckliAmmann Herbert Lilian Milly Rheinfelden Reitnau Nein Ja Wohlen Berikon Schöftland Widen Wölflinswil Nussbaumen b.Baden Hendschiken MörikenWildegg Magden Laufenburg Würenlos Birr Nein Ja Ja Ja Ja Ja Aarau Baden Dürrenäsch Fenkrieden Nein Ja Nein Ja Obersiggenthal Würenlos Lengnau Lenzburg Ja Ja Nein Abwesend Abwesend Ja Ja Ja Ja Ja Bad Zurzach Ja Obersiggenthal Nein Oberlunkhofen Lupfig Zofingen Auenstein Erlinsbach Rothrist Suhr Ja Ja Ja Nein Nein Ja Ja Wohlenschwil Muri Fislisbach Möhlin Zofingen Wegenstetten Abwesend Nein Ja Abwesend Ja Nein Wettingen Zufikon Oftringen Würenlingen Staufen SchmiedruedWalde Aarburg FischbachGöslikon Muri Wettingen Muri Nein Nein Nein Ja Nein Ja Ja Ja Ja Nein Ja 3832 16. September 2008 StüssiLauterburg Ungricht Unternährer Villiger-Matter Vogt Voser Vulliamy Vögtli Wanner Weber Wehrli-Löffel Wernli Wertli Wiederkehr Wittwer Wullschleger Wyss Art. 1868 Jürg Windisch Gusti Beat Andreas Franz Peter Daniel Theo Maja Guido Peter Bernhard Otto Kurt Hansjörg Stephan Kurt Bergdietikon Ja Unterentfelden Ja Sins Ja Leimbach Ja Killwangen Ja Rheinfelden Ja Kleindöttingen Ja Würenlos Ja Spreitenbach Ja Küttigen Ja Rothrist Nein Aarau Ja Baden Ja Aarau Nein Strengelbach Ja LeuggernJa Gippingen Untersiggenthal Ja Zollinger-Keller Ursula Ja Die Streichungsanträge Wehrli und Jost werden mit 69 gegen 58 Stimmen gutgeheissen. – Damit wird § 37 Abs. 1 gestrichen. Name Abbt-Mock Ackermann Agustoni Alder AndermattBürgler BachmannSteiner Bader Biland Beck-Matti Berger Bhend Bialek Biffiger Binder Boeck Breitschmid Brun Vorname Alexandra Christina Adrian Roland Rolf Astrid Wohnort Islisberg Abstimmung Nein Kaisten Magden Brugg AG Lengnau Nein Ja Nein Ja Regula Magden Ja Sybille Beatrice Erwin Martin Roland Gregor Andreas Rita Manfred Christoph Friedrich Andreas Lothar Tägerig Schafisheim Boswil Oftringen Buchs AG Berikon Baden Brugg Bremgarten Brugg Ja Ja Abwesend Ja Ja Nein Ja Ja Nein Abwesend Brunner BrünisholzKämpfer Burgener Brogli Elisabeth Burgherr Patrick Burgherr-Leu Thomas Burkart Thierry Böni Fredy Bühler Hans Ulrich Bütler Lukas Caflisch Jürg Chopard-Acklin Max Christen 3833 Martin Oberentfelden Nein Zofingen Ja Gipf-Oberfrick Abwesend Rheinfelden Ja Wiliberg Nein Baden Nein Möhlin Nein Stein Nein Beinwil Nein (Freiamt) Baden Ja Nussbaumen b. Ja Baden Turgi Ja Deppeler-Lang Dubach Dössegger DösseggerHeuberger Egli Eliassen Vecko Walter Manfred Hans Irène Tegerfelden Zofingen Seon Seon Nein Ja Nein Nein Dieter Eva Windisch Nussbaumen b.Baden Baden Seengen Ja Ja Emmenegger Kurt FischerDoris Taeschler Flury Oliver Forrer Walter Frei Cécile Fricker Jonas Fricker Roger Friker-Kaspar Vreni Frunz Eugen Fuchs-Holliger Udo Furer Pascal Füglistaller Lieni Gautschy Renate Gebhard-Schöni Esther Giezendanner Glarner Gosteli Groux Guignard Göbelbecker Lenzburg Oberkulm Remigen Baden Oberhof Oberentfelden Obersiggenthal Oberentfelden Staufen Rudolfstetten Gontenschwil MörikenWildegg Benjamin Rothrist Andreas A. Oberwil-Lieli Patrick Kleindöttingen Rosmarie Berikon Marcel Aarau SandraBaden Anne Urs Oberwil-Lieli Christine Reinach Daniel Erlinsbach Heinrich Aarau Susanne Reitnau Liliane Zofingen Franz Brugg Jörg Riniken Trudi Egliswil Haeny Haller Heller Hochuli Hochuli Hofer Hollinger Hunn HuonderAschwanden Härri Max Birrwil Hürzeler Alex Oeschgen Hürzeler Bernhard Schöftland Jean-Richard Peter Aarau Jost Rudolf Villmergen Keller Martin Paul Baden-Dättwil Kerr Rüesch Katharina Aarau Keusch Linus Villmergen Klöti Rainer Ernst Auenstein Knecht Hansjörg Leibstadt Kohler Ueli Baden Koller Peter Rheinfelden LehmannRegina Reitnau Wälchli Leitch-Frey Thomas Wohlen Lepori-Scherrer Theres Berikon Leuenberger Beat Schöftland Leuenberger Urs Widen Liechti-Wagner Alice Wölflinswil Abwesend Nein Nein Nein Abwesend Ja Nein Abwesend Nein Nein Nein Abwesend Nein Ja Nein Nein Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Nein Ja Abwesend Ja Nein Ja Nein Nein Ja Ja Nein Nein Ja Nein Abwesend Nein Nein Ja Nein Ja Ja Nein Ja Ja Art. 1868 16. September 2008 Läng Max Lüem Lüpold Daniel Thomas Lüscher Brunette Lüscher Rudolf Markwalder Walter Mattenberger- Marianna Schmitter Mazzocco Renato Meier Doka Nicole Mettler Hansruedi MollAndrea Reutercrona Morach Annerose Moser Ernst Müller-Killer Erika NadlerKathrin Debrunner Nebel Franz Nussbaumer MarieMarty Louise Ochsner Bettina Plüss-Mathys Richard Rhiner Robert Richner Sämi Roth Barbara Rüegger Kurt RüetschiBeat Hartmann Schibli Erika Schmid-Schmid Heidi Schoch Adrian Scholl Bernhard Scholl Herbert H. SchreiberPatricia Rebmann Schuhmacher Peter Schweizer Annalise Schöni Heinrich Senn Andreas Soldati Emanuele Sommerhalder Martin Nussbaumen b.Baden Hendschiken MörikenWildegg Magden Laufenburg Würenlos Birr Nein Aarau Baden Dürrenäsch Fenkrieden Ja Ja Ja Nein Obersiggenthal Würenlos Lengnau Lenzburg Nein Nein Ja Abwesend Abwesend Nein Nein Ja Nein Nein Bad Zurzach Nein Obersiggenthal Ja Oberlunkhofen Lupfig Zofingen Auenstein Erlinsbach Rothrist Suhr Nein Nein Nein Ja Ja Nein Nein Wohlenschwil Muri Fislisbach Möhlin Zofingen Wegenstetten Abwesend Ja Nein Abwesend Nein Ja Ja Ja Ja Ja Ja Nein Spielmann Stierli-Popp Alois Walter Strebel Studer StöckliAmmann StüssiLauterburg Ungricht Unternährer Villiger-Matter Vogt Voser Vulliamy Vögtli Herbert Lilian Milly Wettingen Zufikon Oftringen Würenlingen Staufen SchmiedruedWalde Aarburg FischbachGöslikon Muri Wettingen Muri Jürg Windisch Nein Gusti Beat Andreas Franz Peter Daniel Theo Bergdietikon Unterentfelden Sins Leimbach Killwangen Rheinfelden Kleindöttingen Nein Nein Nein Nein Nein Nein Ja Ja Nein Ja Ja Nein Wanner Weber Wehrli-Löffel Wernli Wertli Wiederkehr Wittwer Wullschleger Wyss Maja Guido Peter Bernhard Otto Kurt Hansjörg Stephan Kurt Zollinger-Keller Ursula Würenlos Nein Spreitenbach Ja Küttigen Nein Rothrist Ja Aarau Ja Baden Ja Aarau Ja Strengelbach Nein LeuggernNein Gippingen Untersiggenthal Ja § 37 Abs. 2 Mettler Hansruedi, EVP, Dürrenäsch: An den Wochenenden gehören stockbetrunkene Teenies immer jüngeren Alters zum Normalbild bis hinein in die ländlichen Regionen. Rauschtrinken, bis zur Bewusstlosigkeit und zur Einlieferung in die Notfallstation, ist in. Der Übertritt von der Schule ins Berufsleben und damit in eine gewisse Unabhängigkeit ist oftmals der Zeitpunkt, an dem solche Missbräuche einreissen. Wenn wir von einem wirksamen Jugendschutz sprechen wollen, so gehören dazu die Umsetzung einer guten Präventionsarbeit, aber auch die Erhöhung des Verkaufsverbots von alkoholischen Getränken generell auf 18 Jahre. Je früher Jugendliche zu rauchen beginnen, desto mehr schaden sie ihrer Gesundheit und umso schwieriger fällt es ihnen, wieder aufzuhören. Das vom Bundesrat unterzeichnete WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums sieht eine Einschränkung des Tabakwarenverkaufs an unter 18-Jährige vor. Dies haben bereits einige Kantone so geregelt. Ich stelle deshalb den Antrag, in § 37 Abs. 2 die folgende neue Formulierung zu verwenden: "Der Verkauf von Tabakwaren und alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten." Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung. Dr. Vögtli Theo, CVP, Böttstein, Präsident der Kommission für Gesundheit und Sozialwesen GSW: Dem Verkaufsverbot von Tabakwaren an unter 16-Jährige wurde in der Vernehmlassung in 97 % von 202 Vernehmlassungen zugestimmt. Ein Antrag Roth, den Verkauf von Tabakwaren und alkoholischen Getränken an unter 16-Jährige sowie der Verkauf von Spirituosen an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zu verbieten, wurde mit 9 zu 4 Stimmen angenommen. Ein Antrag Mettler für eine Erweiterung des Verkaufsverbots von Tabakwaren und alkoholischen Getränken für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre wurde mit 9 zu 2 Stimmen, bei 2 Enthaltungen, abgelehnt. Regierungsrat, Ernst Hasler, SVP: Ich beziehe mich auf das Verkaufsverbot für Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in § 37 Abs. 2. In der Vernehmlassung wurde verlangt, die Altersgrenze auf 18 Jahre zu erhöhen. Die Mehrheit hat sich jedoch klar für die Altersgrenze von 16 Jahren ausgesprochen. Im kantonalen Überblick favorisiert eine grosse Mehrheit der Kantone das Schutzalter von 16 Jahren. In der Anpassung hat man sich in diesem Paragraf deshalb für das Altersjahr 16 entschieden. Bezüglich Alkoholverbot wurde hier das Bundesrecht übernommen. Das Bundesrecht legt für Spirituosen - es wurde erwähnt - ein Schutzalter von 18 Jahren und für Alkohol unter 15 Volumenprozent von 16 Jahren fest. Der 3834 16. September 2008 Art. 1868 einzige Kanton, der hier die Schutzlimite mit 18 Jahren kennt, ist das Tessin. Insofern wäre es nicht sinnvoll, wenn wir hier eine andere Regelung als die umliegenden Kantone beschliessen würden. Deshalb bitten wir Sie, diesen Antrag abzulehnen. Abstimmung: Der Antrag Mettler wird mit 96 gegen 14 Stimmen abgelehnt. – Somit Zustimmung zur Fassung der Kommission. Name Abbt-Mock Ackermann Agustoni Alder AndermattBürgler BachmannSteiner Bader Biland Beck-Matti Berger Bhend Bialek Biffiger Binder Boeck Breitschmid Brun Brunner BrünisholzKämpfer Burgener Brogli Burgherr Burgherr-Leu Burkart Böni Bühler Bütler Vorname Alexandra Christina Adrian Roland Rolf Astrid Wohnort Islisberg Abstimmung Ja Kaisten Magden Brugg AG Lengnau Ja Ja Ja Ja Regula Magden Ja Sybille Beatrice Erwin Martin Roland Gregor Andreas Rita Manfred Christoph Friedrich Andreas Lothar Tägerig Schafisheim Boswil Oftringen Buchs AG Berikon Baden Brugg Bremgarten Brugg Ja Enthalten Abwesend Nein Nein Ja Ja Ja Ja Abwesend Elisabeth Patrick Thomas Thierry Fredy Hans Ulrich Lukas Gipf-Oberfrick Rheinfelden Wiliberg Baden Möhlin Stein Caflisch Jürg Chopard-Acklin Max Christen Deppeler-Lang Dubach Dössegger DösseggerHeuberger Egli Eliassen Vecko Martin Walter Manfred Hans Irène Dieter Eva Emmenegger Kurt Fischer-Taeschler Doris Flury Oliver Forrer Walter 3835 Oberentfelden Ja Zofingen Ja Abwesend Ja Ja Ja Ja Ja Beinwil Ja (Freiamt) Baden Ja Nussbaumen b. Ja Baden Turgi Nein Tegerfelden Ja Zofingen Ja Seon Ja Seon Ja Windisch Nussbaumen b.Baden Baden Seengen Lenzburg Oberkulm Ja Nein Abwesend Ja Ja Ja Frei Fricker Fricker Friker-Kaspar Frunz Fuchs-Holliger Furer Füglistaller Gautschy Gebhard-Schöni Giezendanner Glarner Gosteli Groux Guignard Göbelbecker Haeny Haller Heller Hochuli Hochuli Hofer Hollinger Hunn HuonderAschwanden Härri Hürzeler Hürzeler Jean-Richard Jost Keller Kerr Rüesch Keusch Klöti Knecht Kohler Koller LehmannWälchli Leitch-Frey Lepori-Scherrer Leuenberger Leuenberger Liechti-Wagner Läng Lüem Lüpold Lüscher Lüscher Markwalder MattenbergerSchmitter Mazzocco Meier Doka Cécile Jonas Roger Vreni Eugen Udo Pascal Lieni Renate Esther Remigen Baden Oberhof Oberentfelden Obersiggenthal Oberentfelden Staufen Rudolfstetten Gontenschwil MörikenWildegg Benjamin Rothrist Andreas A. Oberwil-Lieli Patrick Kleindöttingen Rosmarie Berikon Marcel Aarau SandraBaden Anne Urs Oberwil-Lieli Christine Reinach Daniel Erlinsbach Heinrich Aarau Susanne Reitnau Liliane Zofingen Franz Brugg Jörg Riniken Trudi Egliswil Abwesend Nein Ja Abwesend Ja Abwesend Ja Abwesend Ja Nein Max Alex Bernhard Peter Rudolf Martin Paul Katharina Linus Rainer Ernst Hansjörg Ueli Peter Regina Birrwil Oeschgen Schöftland Aarau Villmergen Baden-Dättwil Ja Ja Ja Ja Ja Ja Aarau Villmergen Auenstein Nein Ja Abwesend Leibstadt Baden Rheinfelden Reitnau Ja Ja Ja Abwesend Thomas Theres Beat Urs Alice Max Abwesend Ja Ja Nein Ja Ja Abwesend Abwesend Ja Ja Ja Abwesend Abwesend Ja Ja Wohlen Berikon Schöftland Widen Wölflinswil Nussbaumen b.Baden Daniel Hendschiken Thomas MörikenWildegg Brunette Magden Rudolf Laufenburg Walter Würenlos Marianna Birr Ja Ja Ja Abwesend Ja Ja Renato Nicole Ja Ja Aarau Baden Abwesend Ja Ja Ja Ja Ja Art. 1868 Mettler Hansruedi Moll-Reutercrona Andrea Morach Annerose Moser Ernst Müller-Killer Erika NadlerKathrin Debrunner Nebel Franz Nussbaumer MarieMarty Louise Ochsner Bettina Plüss-Mathys Richard Rhiner Robert Richner Sämi Roth Barbara Rüegger Kurt RüetschiBeat Hartmann Schibli Erika Schmid-Schmid Heidi Schoch Adrian Scholl Bernhard Scholl Herbert H. SchreiberPatricia Rebmann Schuhmacher Peter Schweizer Annalise Schöni Heinrich Senn Andreas Soldati Emanuele Sommerhalder Martin 16. September 2008 Dürrenäsch Fenkrieden Obersiggenthal Würenlos Lengnau Lenzburg Nein Abwesend Ja Ja Ja Abwesend Bad Zurzach Ja Obersiggenthal Enthalten Oberlunkhofen Lupfig Zofingen Auenstein Erlinsbach Rothrist Suhr Abwesend Ja Ja Nein Ja Ja Ja Wohlenschwil Muri Fislisbach Möhlin Zofingen Wegenstetten Abwesend Enthalten Ja Abwesend Ja Nein Wettingen Ja Zufikon Nein Oftringen Abwesend Würenlingen Ja Staufen Ja Schmiedrued- Abwesend Walde Spielmann Alois Aarburg Ja Stierli-Popp Walter FischbachJa Göslikon Strebel Herbert Muri Ja Studer Lilian Wettingen Nein Stöckli-Ammann Milly Muri Ja Stüssi-Lauterburg Jürg Windisch Ja Ungricht Gusti Bergdietikon Ja Unternährer Beat Unterentfelden Ja Villiger-Matter Andreas Sins Ja Vogt Franz Leimbach Ja Voser Peter Killwangen Ja Vulliamy Daniel Rheinfelden Ja Vögtli Theo Kleindöttingen Ja Wanner Maja Würenlos Ja Weber Guido Spreitenbach Ja Wehrli-Löffel Peter Küttigen Ja Wernli Bernhard Rothrist Abwesend Wertli Otto Aarau Enthalten Wiederkehr Kurt Baden Ja Wittwer Hansjörg Aarau Nein Wullschleger Stephan Strengelbach Ja Wyss Kurt LeuggernAbwesend Gippingen Zollinger-Keller Ursula Untersiggenthal Ja § 37 Abs. 3 Zustimmung Chopard-Acklin Max, SP, Obersiggenthal: Ich möchte meinen Prüfungsantrag zu § 37 Abs. 3 kurz begründen. Ich stelle nur einen Prüfungsantrag, weil die Kommission den Antrag noch nicht diskutiert hat und Gelegenheit dazu bekommen soll. Im Aargau gibt es noch immer öffentlich platzierte Zigarettenautomaten. Sie hängen oft an irgendeiner Ecke ohne grossen Publikumsverkehr. Doch gerade den Jugendlichen in den Gemeinden sind diese Automaten sehr wohl bekannt. Sie sind 24 Stunden unbeaufsichtigt zugänglich. Mit einem Jetonsystem könnte das Problem der unbeaufsichtigten Automaten sehr einfach umgangen werden. Doch ein Jetonsystem - wie es schon in der Kommission diskutiert wurde - kann das Problem von Mischautomaten, also Automaten, die bspw. Schoggistängeli, Colabüchsen und auch Zigaretten oder anderes enthalten, nicht lösen. Aus Sicht des Jugendschutzes - und der Titel dieses § 37 ist "Tabak- und Alkoholprävention; Jugendschutz" - wäre es besser, den Verkauf von Zigaretten ab Automaten künftig nur noch in geschlossenen Räumen, bspw. in Restaurants, Bars, Discos, Spielcasinos usw. zuzulassen. Dort ist eine gewisse Kontrolle durch das Personal möglich. Ein Notstand für erwachsene Raucherinnen und Raucher würde daraus mit Sicherheit nicht entstehen. Der Verkauf von Zigaretten in Läden und anderen geschlossenen Räumen wie zum Beispiel Restaurants ist heute praktisch rund um die Uhr gewährleistet. Diese Zigarettenautomaten mit beschränktem Sortiment stammen nämlich noch aus einer Zeit, als alle Läden spätestens um 18.30 Uhr schlossen, um 24 Uhr noch überall Polizeistunde war, es noch fast keine Tankstellenshops gab und der Sonntagsverkauf an den Bahnhöfen noch kaum existierte. Heute ist das anders. Ich stelle darum den Prüfungsantrag, § 37 Abs. 3 neu wie folgt zu formulieren: "Der Verkauf von Tabakwaren durch Automaten ist nur in geschlossenen Räumen zulässig und wenn deren Betreiber durch geeignete Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 16 verunmöglichen." Damit würden unbeaufsichtigte Automaten mit Zigaretten im öffentlichen Raum im Sinne der Prävention und des Jugendschutzes definitiv aus dem Verkehr gezogen. Dies würde übrigens analog dem Alkohol geschehen, den wir auch nicht an irgendeiner Hausecke aus irgendeinem Automaten beziehen können. Auch Medikamente beziehen wir nicht aus dem Automaten! Bitte stimmen Sie dem Antrag zu. Glarner Andreas A., SVP, Oberwil-Lieli: Ich bitte Sie, diesen Prüfungsantrag nicht zu überweisen. Warum? Als Gemeindeammann bin ich in diese Testalkoholkäufe eingebunden. Wir begrüssen diese sehr, stellen aber Folgendes fest: Wenn man die Wirte darauf aufmerksam macht, dass sie wieder einmal versagt haben - es besteht übrigens eine Versagerquote von 70% bei erwachsenen Wirten -, bekommen wir die Antwort, dass das Personal dazu keine Zeit, sondern anderes zu tun hätte. Jetzt fordert die SP-Fraktion, dass dieses Personal auch noch die Aufsicht über die Zigarettenautomaten wahrnehmen soll! Das ist ein Unding. Was wollen Sie diesen armen rauchgeschwängerten Personen noch alles zumuten? Warum gehen die Raucher ich war bis vor 2½ Jahren auch einer - überhaupt nach draussen? Weil die Läden gemäss SP-Wunsch zum Teil immer noch geschlossen sind, ist der Automat um die Ecke eine gute Gelegenheit. Ich sage Ihnen, ein süchtiger Raucher tut viel um an seine Zigaretten zu kommen. Da geht es nicht 3836 16. September 2008 Art. 1868 um die Kinder und Jugendlichen, sondern um die Suchtbefriedigung des einzelnen Erwachsenen. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, wo stehen denn die Automaten in Restaurants, also in diesem geschlossenen Raum? Diese stehen doch immer im Gang, wo niemand die Aufsicht wahrnehmen kann. Also würde dieser Prüfungsantrag letztlich nur eine Bürokratie nach sich ziehen, die allenfalls mehr Arbeitsstellen für den Kontrollaufwand benötigen würde, sonst aber keinen effektiven Nutzen hätte. Regierungsrat, Ernst Hasler, SVP: Es ist so, wie Grossrat Max Chopard gesagt hat. Hier liegt ein Problem. Unsere Abklärungen haben ergeben, dass die drei grossen Firmen, die Automaten herstellen, übereinstimmend gesagt haben, dass die Aussenautomaten verschwinden werden, wenn ein Umbau auf Jetonbetrieb vorgenommen wird. Sie hätten in keinem Kanton, in dem sie umgerüstet hätten, noch einen solchen Automaten in Betrieb. Diese Massnahme in § 37 Abs. 3 kann nur umgesetzt werden, wenn eine Beziehung vom Jetongeber zum Automaten besteht. Somit darf der Automat nicht irgendwo stehen. Das Anliegen von Max Chopard ist bezüglich Wortlaut bereits erfüllt. Deshalb bitte ich Sie, diesen Prüfungsantrag zurückzuziehen. Chopard-Acklin Max, SP, Obersiggenthal: Der Regierungsrat hat mich gefragt, ob ich den Prüfungsantrag zurückziehe. Nein, ich ziehe ihn nicht zurück, weil ich mit dem Regierungsrat einig bin. Aussenautomaten machen keinen Sinn mehr. Das Jetonsystem, welches die Kommission diskutiert hat, geht davon aus, dass man diese Jetons beim Personal holt, egal wo der Automat im Restaurant steht. Übrigens als "Beizer" würde ich begrüssen, wenn die Leute für die Zigaretten in die "Beiz" kommen müssen - dies nur so nebenbei an die SVP-Fraktion. Aber dies macht tatsächlich keinen Sinn. Also formulieren wir es gleich so. Denn das Gesetz sollte die nächsten zehn/fünfzehn Jahre und nicht die letzten zehn/fünfzehn Jahre im Blickfeld haben. Abstimmung: Der Prüfungsantrag Chopard wird mit 67 gegen 49 Stimmen abgelehnt. Name Abbt-Mock Ackermann Agustoni Alder AndermattBürgler BachmannSteiner Bader Biland Beck-Matti Berger Bhend Bialek Biffiger Binder Boeck Breitschmid 3837 Vorname Alexandra Christina Adrian Roland Rolf Astrid Wohnort Islisberg Abstimmung Nein Kaisten Magden Brugg AG Lengnau Nein Abwesend Nein Ja Regula Magden Ja Sybille Beatrice Erwin Martin Roland Gregor Andreas Rita Manfred Tägerig Schafisheim Boswil Oftringen Buchs AG Berikon Baden Brugg Bremgarten Ja Ja Abwesend Ja Ja Nein Nein Ja Abwesend Brun Christoph Friedrich Andreas Lothar Brunner BrünisholzKämpfer Burgener Brogli Elisabeth Burgherr Patrick Burgherr-Leu Thomas Burkart Thierry Böni Fredy Bühler Hans Ulrich Bütler Lukas Caflisch Jürg Chopard-Acklin Max Christen Deppeler-Lang Dubach Dössegger DösseggerHeuberger Egli Eliassen Vecko Martin Walter Manfred Hans Irène Dieter Eva Emmenegger Kurt FischerDoris Taeschler Flury Oliver Forrer Walter Frei Cécile Fricker Jonas Fricker Roger Friker-Kaspar Vreni Frunz Eugen Fuchs-Holliger Udo Furer Pascal Füglistaller Lieni Gautschy Renate Gebhard-Schöni Esther Giezendanner Glarner Gosteli Groux Guignard Göbelbecker Haeny Haller Heller Hochuli Hochuli Hofer Hollinger Hunn HuonderAschwanden Härri Hürzeler Hürzeler Brugg Abwesend Oberentfelden Abwesend Zofingen Ja Gipf-Oberfrick Abwesend Rheinfelden Nein Wiliberg Nein Baden Nein Möhlin Nein Stein Nein Beinwil Nein (Freiamt) Baden Ja Nussbaumen b. Ja Baden Turgi Ja Tegerfelden Nein Zofingen Ja Seon Nein Seon Nein Windisch Nussbaumen b.Baden Baden Seengen Ja Ja Abwesend Nein Lenzburg Oberkulm Remigen Baden Oberhof Oberentfelden Obersiggenthal Oberentfelden Staufen Rudolfstetten Gontenschwil MörikenWildegg Benjamin Rothrist Andreas A. Oberwil-Lieli Patrick Kleindöttingen Rosmarie Berikon Marcel Aarau SandraBaden Anne Urs Oberwil-Lieli Christine Reinach Daniel Erlinsbach Heinrich Aarau Susanne Reitnau Liliane Zofingen Franz Brugg Jörg Riniken Trudi Egliswil Nein Nein Abwesend Ja Nein Abwesend Nein Nein Nein Abwesend Nein Ja Max Alex Bernhard Nein Nein Ja Birrwil Oeschgen Schöftland Nein Nein Nein Ja Nein Ja Abwesend Ja Nein Nein Ja Abwesend Ja Enthalten Ja Art. 1868 Jean-Richard Peter Aarau Jost Rudolf Villmergen Keller Martin Paul Baden-Dättwil Kerr Rüesch Katharina Aarau Keusch Linus Villmergen Klöti Rainer Ernst Auenstein Knecht Hansjörg Leibstadt Kohler Ueli Baden Koller Peter Rheinfelden LehmannRegina Reitnau Wälchli Leitch-Frey Thomas Wohlen Lepori-Scherrer Theres Berikon Leuenberger Beat Schöftland Leuenberger Urs Widen Liechti-Wagner Alice Wölflinswil Läng Max Nussbaumen b.Baden Lüem Daniel Hendschiken Lüpold Thomas MörikenWildegg Lüscher Brunette Magden Lüscher Rudolf Laufenburg Markwalder Walter Würenlos Mattenberger- Marianna Birr Schmitter Mazzocco Renato Aarau Meier Doka Nicole Baden Mettler Hansruedi Dürrenäsch MollAndrea Fenkrieden Reutercrona Morach Annerose Obersiggenthal Moser Ernst Würenlos Müller-Killer Erika Lengnau NadlerKathrin Lenzburg Debrunner Nebel Franz Bad Zurzach Nussbaumer MarieObersiggenthal Marty Louise Ochsner Bettina Oberlunkhofen Plüss-Mathys Richard Lupfig Rhiner Robert Zofingen Richner Sämi Auenstein Roth Barbara Erlinsbach Rüegger Kurt Rothrist RüetschiBeat Suhr Hartmann Schibli Erika Wohlenschwil Schmid-Schmid Heidi Muri Schoch Adrian Fislisbach Scholl Bernhard Möhlin Scholl Herbert H. Zofingen SchreiberPatricia Wegenstetten Rebmann Schuhmacher Peter Wettingen Schweizer Annalise Zufikon Schöni Heinrich Oftringen Senn Andreas Würenlingen Soldati Emanuele Staufen Sommerhalder Martin SchmiedruedWalde 16. September 2008 Ja Nein Nein Ja Nein Abwesend Nein Nein Ja Nein Ja Ja Nein Abwesend Ja Nein Abwesend Nein Nein Ja Nein Nein Ja Enthalten Ja Nein Nein Nein Ja Abwesend Abwesend Ja Abwesend Nein Nein Ja Ja Nein Nein Abwesend Ja Nein Abwesend Nein Ja Ja Ja Ja Nein Ja Nein Spielmann Stierli-Popp Alois Walter Nein Nein Herbert Lilian Milly Aarburg FischbachGöslikon Muri Wettingen Muri Strebel Studer StöckliAmmann StüssiLauterburg Ungricht Unternährer Villiger-Matter Vogt Voser Vulliamy Vögtli Wanner Weber Wehrli-Löffel Wernli Wertli Wiederkehr Wittwer Wullschleger Wyss Jürg Windisch Nein Gusti Beat Andreas Franz Peter Daniel Theo Maja Guido Peter Bernhard Otto Kurt Hansjörg Stephan Kurt Bergdietikon Nein Unterentfelden Abwesend Sins Nein Leimbach Nein Killwangen Nein Rheinfelden Nein Kleindöttingen Ja Würenlos Nein Spreitenbach Ja Küttigen Nein Rothrist Ja Aarau Ja Baden Nein Aarau Ja Strengelbach Nein LeuggernNein Gippingen Untersiggenthal Abwesend Zollinger-Keller Ursula Ja Ja Nein § 37 Abs. 4 Böni Fredy, SVP, Möhlin: Im Namen der SVP-Fraktion stelle ich Ihnen den Antrag, auf die Regierungsfassung einzuschwenken. Die SVP-Fraktion - wie Andi Glarner bereits gesagt hat - ist für Testkäufe. Auch wir haben in der Gemeinde Möhlin bereits im Jahre 2006 solche Testkäufe selbst initiiert, durchgeführt und sogar Zertifikate an die Restaurants erteilt. Die erste Prüfung war sehr negativ und hat grossen Aufruhr verursacht. Die zweite Prüfung hingegen war positiv. Dort haben wir Weiterbildungsangebote offeriert, welche auch genutzt wurden. Die Kommissionsfassung, die übrigens in der Kommissionsberatung mit 7 zu 6 Stimmen knapp angenommen wurde, zwingt nun aber die Gemeinden, solche Testkäufe zwangsweise durchzuführen. Also besteht hier kein Handlungsspielraum mehr, sondern es wird gezwungen. Dies bedeutet nach Meinung der SVP-Fraktion ein starker Eingriff in die Gemeindeautonomie. Die Gemeinden möchten solche Testkäufe durchführen. Daher genügt die Fassung des Regierungsrats: "Die Gemeinden können zur Kontrolle und Einhaltung...". Ich möchte Ihnen beliebt machen, an der Regierungsfassung festzuhalten. Roth Barbara, SP, Erlinsbach: Namens der SP-Fraktion bitte ich Sie, der Fassung der Kommission zuzustimmen, und zwar der für die Gemeinden verpflichtenden Fassung. Wir haben beschlossen, dass wir für ein Verkaufsverbot von alkoholischen Getränken und Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sowie von Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren sind. Wenn wir solche Verbote aufstellen, ist es notwendig, dass diese überprüft werden. Diese Überprüfung kann durch solche Testkäufe stattfinden. Anhand dieser kann festgestellt werden, ob die Vorschrift eingehalten wird oder nicht. Der Aufbau der Testkäufe 3838 16. September 2008 bereits verschiedene Gemeinden machen als Projektpiloten mit, was ich sehr gut und lobenswert finde - ist in verschiedene Stufen aufgeteilt. Dies gibt den Gemeinden die Möglichkeit, in einem ersten Schritt die Betriebe zu informieren, danach zu verwarnen und erst auf Stufe drei die Gastbetriebe zu büssen und Sanktionen auszusprechen. Die Gemeinden müssen sich um die Folgen kümmern, wenn die Jugendlichen sinnlos trinken. Deshalb sollten auch sie daran interessiert sein, dass es gar nicht so weit kommt und diese Richtsätze somit auch seitens der Gastronomiebetriebe und seitens der Verkaufsstellen eingehalten werden. Ich bitte Sie deshalb, den Antrag der Kommission zu unterstützen. Hunn Jörg, SVP, Riniken: Die von der Kommission vorgeschlagene Verpflichtung der Gemeinden zur Durchführung von Testkäufen ist meines Erachtens höchst problematisch. Was geschieht mit denjenigen Gemeinden, welche keine Testkäufe durchführen? Wie soll das durchgesetzt werden? Die Gemeinden können die Einhaltung der Abgabevorschriften auch auf andere Weise überwachen. In kleinen Gemeinden weiss die Behörde, was im Dorfladen und was in der Dorfbeiz passiert. Beachten Sie doch bitte, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, dass die Verhältnisse in Spreitenbach anders sind als z.B. in Mandach. Im dortigen Volg-Laden braucht es keine Testkäufe. Die Gemeinden sollen Testkäufe anordnen können, wenn sie ein Bedürfnis dafür erkennen und wenn Anzeichen für einen Missbrauch bestehen. Bitte stimmen Sie dem Entwurf des Regierungsrats zu und lehnen Sie den Antrag der Kommission ab. Lepori-Scherrer Theres, CVP, Berikon: Die verbindliche Formulierung, wie sie die Kommission vorschlägt, entspricht eigentlich einem Grundsatz, den wir generell im Gesetz begrüssen. Dennoch regt sich in der Fraktion der CVP ein kleiner Widerstand gegen den Eingriff in die Gemeindeautonomie. Dem ist allerdings wieder entgegenzuhalten, dass die Frequenz und der Zeitpunkt der Testkäufe nach wie vor in der Entscheidungskompetenz der Gemeinden liegt. Auch auf den Gemeindeterritorien gibt es ab und zu freundschaftliche oder andere zu starke Banden, die dazu verleiten, keine Testkäufe durchzuführen oder keine Massnahmen zu ergreifen. Das Anpassen der Pflichtenhefte der Repol ist einmalig und für uns auch zumutbar. Wir unterstützen mehrheitlich die Version der Kommission. Dr. Vögtli Theo, CVP, Böttstein, Präsident der Kommission für Gesundheit und Sozialwesen GSW: Die zwingende Formulierung, in der das Wort "können" gestrichen wird, wurde knapp mit 7 zu 6 Stimmen angenommen. Der Widerstand begründete sich im Eingriff in die Gemeindeautonomie, die Begründung auf der positiven Wirkung der Kontrollen. Gegebenenfalls müssen die Pflichtenhefte der Regionalpolizei angepasst werden. Regierungsrat, Ernst Hasler, SVP: Der Regierungsrat hält an seiner Version fest. Der Grund dafür ist nicht die Wichtigkeit - wir sind uns einig, dass die Testkäufe ein sehr wichtiges Instrument sind, um diese Massnahmen umzusetzen -, sondern weil wir glauben, dass dies in den Aufgabenbereich der Gemeinden fällt und sie im eigenen Interesse diese Aufgabe sehr gut wahrnehmen werden. Wir sind davon überzeugt und bitten Sie deshalb, der Fassung des Regierungsrats zuzustimmen. 3839 Art. 1868 Studer Lilian, EVP, Wettingen: Schlussendlich entscheiden Sie, beide Varianten sind machbar. Ich bin beim blauen Kreuz angestellt und habe somit nebenbei auch mit den Testkäufen zu tun. Die Testkäufe sollten aber nicht in die Gemeindeautonomie fallen. Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass wir gerade vorher in § 37 Abs. 2 bestimmt haben, dass der Verkauf von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sowie der Verkauf von Spirituosen an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist. Somit ist es Kantonsaufgabe. Es ist somit eine Aufgabe beider Ebenen. Regierungsrat, Ernst Hasler, SVP: Lilian Studer, wenn man diese Logik übernehmen würde, müsste der Bund diese Testkäufe durchführen, denn das Alkoholgesetz ist Bundesrecht. Es ist aber undenkbar, dass der Bund diese Kontrolle in den Gemeinden durchführen würde. Abstimmung: Der Fassung des Regierungsrats wird mit 75 gegen 50 Stimmen zugestimmt. Name Abbt-Mock Ackermann Agustoni Alder AndermattBürgler BachmannSteiner Bader Biland Beck-Matti Berger Bhend Bialek Biffiger Binder Boeck Breitschmid Brun Vorname Alexandra Christina Adrian Roland Rolf Astrid Wohnort Islisberg Abstimmung Ja Kaisten Magden Brugg AG Lengnau Ja Nein Ja Nein Regula Magden Nein Sybille Beatrice Erwin Martin Roland Gregor Andreas Rita Manfred Christoph Friedrich Andreas Lothar Tägerig Schafisheim Boswil Oftringen Buchs AG Berikon Baden Brugg Bremgarten Brugg Nein Nein Abwesend Nein Ja Ja Nein Nein Nein Abwesend Brunner BrünisholzKämpfer Burgener Brogli Elisabeth Burgherr Patrick Burgherr-Leu Thomas Burkart Thierry Böni Fredy Bühler Hans Ulrich Bütler Lukas Caflisch Jürg Chopard-Acklin Max Christen Deppeler-Lang Dubach Dössegger Martin Walter Manfred Hans Oberentfelden Ja Zofingen Nein Gipf-Oberfrick Abwesend Rheinfelden Abwesend Wiliberg Ja Baden Ja Möhlin Ja Stein Ja Beinwil Ja (Freiamt) Baden Nein Nussbaumen b. Nein Baden Turgi Nein Tegerfelden Ja Zofingen Nein Seon Ja Art. 1868 16. September 2008 DösseggerIrène Heuberger Egli Dieter Eliassen Vecko Eva Emmenegger Kurt FischerDoris Taeschler Flury Oliver Forrer Walter Frei Cécile Fricker Jonas Fricker Roger Friker-Kaspar Vreni Frunz Eugen Fuchs-Holliger Udo Furer Pascal Füglistaller Lieni Gautschy Renate Gebhard-Schöni Esther Giezendanner Glarner Gosteli Groux Guignard Göbelbecker Seon Ja Lüpold Windisch Nussbaumen b.Baden Baden Seengen Nein Nein Lüscher Brunette Lüscher Rudolf Markwalder Walter Mattenberger- Marianna Schmitter Mazzocco Renato Meier Doka Nicole Mettler Hansruedi MollAndrea Reutercrona Morach Annerose Moser Ernst Müller-Killer Erika NadlerKathrin Debrunner Nebel Franz Nussbaumer MarieMarty Louise Ochsner Bettina Plüss-Mathys Richard Rhiner Robert Richner Sämi Roth Barbara Rüegger Kurt RüetschiBeat Hartmann Schibli Erika Schmid-Schmid Heidi Schoch Adrian Scholl Bernhard Scholl Herbert H. SchreiberPatricia Rebmann Schuhmacher Peter Schweizer Annalise Schöni Heinrich Senn Andreas Soldati Emanuele Sommerhalder Martin Lenzburg Oberkulm Remigen Baden Oberhof Oberentfelden Obersiggenthal Oberentfelden Staufen Rudolfstetten Gontenschwil MörikenWildegg Benjamin Rothrist Andreas A. Oberwil-Lieli Patrick Kleindöttingen Rosmarie Berikon Marcel Aarau SandraBaden Anne Urs Oberwil-Lieli Christine Reinach Daniel Erlinsbach Heinrich Aarau Susanne Reitnau Liliane Zofingen Franz Brugg Jörg Riniken Trudi Egliswil Haeny Haller Heller Hochuli Hochuli Hofer Hollinger Hunn HuonderAschwanden Härri Max Birrwil Hürzeler Alex Oeschgen Hürzeler Bernhard Schöftland Jean-Richard Peter Aarau Jost Rudolf Villmergen Keller Martin Paul Baden-Dättwil Kerr Rüesch Katharina Aarau Keusch Linus Villmergen Klöti Rainer Ernst Auenstein Knecht Hansjörg Leibstadt Kohler Ueli Baden Koller Peter Rheinfelden LehmannRegina Reitnau Wälchli Leitch-Frey Thomas Wohlen Lepori-Scherrer Theres Berikon Leuenberger Beat Schöftland Leuenberger Urs Widen Liechti-Wagner Alice Wölflinswil Läng Max Nussbaumen b.Baden Lüem Daniel Hendschiken Abwesend Ja Ja Ja Abwesend Nein Ja Ja Ja Ja Ja Abwesend Ja Nein Ja Ja Ja Abwesend Ja Nein Ja Nein Ja Ja Nein Abwesend Nein Ja Nein Ja Ja Nein Nein Ja Ja Nein Ja Abwesend Ja Ja Nein Ja Nein Nein Ja Nein Ja Ja Abwesend Thomas MörikenWildegg Magden Laufenburg Würenlos Birr Ja Aarau Baden Dürrenäsch Fenkrieden Nein Nein Nein Ja Obersiggenthal Würenlos Lengnau Lenzburg Ja Ja Nein Abwesend Ja Ja Ja Ja Bad Zurzach Ja Obersiggenthal Nein Oberlunkhofen Lupfig Zofingen Auenstein Erlinsbach Rothrist Suhr Ja Ja Ja Nein Nein Ja Ja Wohlenschwil Muri Fislisbach Möhlin Zofingen Wegenstetten Abwesend Nein Ja Abwesend Ja Nein Nein Nein Nein Ja Nein Ja Spielmann Stierli-Popp Alois Walter Strebel Studer StöckliAmmann StüssiLauterburg Ungricht Unternährer Villiger-Matter Vogt Voser Vulliamy Vögtli Wanner Weber Wehrli-Löffel Herbert Lilian Milly Wettingen Zufikon Oftringen Würenlingen Staufen SchmiedruedWalde Aarburg FischbachGöslikon Muri Wettingen Muri Jürg Windisch Ja Gusti Beat Andreas Franz Peter Daniel Theo Maja Guido Peter Bergdietikon Unterentfelden Sins Leimbach Killwangen Rheinfelden Kleindöttingen Würenlos Spreitenbach Küttigen Ja Ja Nein Ja Ja Ja Nein Ja Nein Ja Ja Ja Ja Nein Ja 3840 16. September 2008 Wernli Wertli Wiederkehr Wittwer Wullschleger Wyss Bernhard Otto Kurt Hansjörg Stephan Kurt Zollinger-Keller Ursula Art. 1868 Rothrist Nein Aarau Nein Baden Nein Aarau Abwesend Strengelbach Ja LeuggernJa Gippingen Untersiggenthal Ja § 37 Abs. 5 Dr. Jost Rudolf, FDP, Villmergen: Da wir in § 37 Abs. 2, den wir mit grosser Mehrheit beschlossen haben, den Verkauf von Tabakwaren und alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche verboten haben, stelle ich folgenden Antrag zu Abs. 5: "Die Abgabe von alkoholischen Getränken und Tabakwaren an Kinder und Jugendliche usw." Diese Formulierung wollen wir in den Gesetzestext aufnehmen. Der Tabakkonsum ist in jedem Fall für den Organismus schädlich. Auch ist das Suchtpotenzial von Nikotin sehr hoch. Ich bitte Sie, dem Antrag zu folgen. Dubach Manfred, SP, Zofingen: Wenn wir unsere Jugendlichen vor dem Missbrauch von Suchtmitteln schützen wollen und zu diesem Zweck den Verkauf von Alkoholika und Tabakwaren verbieten - und das tun wir in diesem Paragrafen Abs. 2, wie wir gerade gehört haben -, dann müssen wir auch im Gesetz die Grundlagen schaffen, dass diese Waren den Jugendlichen nicht weitergegeben werden dürfen. Auch wenn die Weitergabe von Tabakwaren in der Praxis nicht immer kontrolliert werden kann, so muss trotzdem im Gesetz festgehalten werden, dass dies nicht erlaubt ist. Sonst nützt uns das Verkaufsverbot gar nichts. Im Übrigen gibt es viele Gesetzesparagrafen, deren Einhaltung nicht lückenlos kontrolliert werden kann. Ich beantrage deshalb im Namen der SP-Fraktion, den Antrag von Ruedi Jost zu unterstützen, und ziehe meinen gleichlautenden Antrag zurück. Ich bitte Sie, im Sinne des Jugendschutzes diesem Antrag zuzustimmen. Eltern und Lehrpersonen, die in der Praxis davon betroffen sind, werden es Ihnen danken. Dr. Vögtli Theo, CVP, Böttstein, Präsident der Kommission für Gesundheit und Sozialwesen GSW: Ziel dieses Absatzes ist es, eine Handhabe gegen Alkoholexzesse zu haben. Ich habe seinerzeit mit Stichentscheid diesen Antrag abgelehnt, der auch in der Kommission diskutiert wurde. Aber man kann ja schlauer werden. Regierungsrat, Ernst Hasler, SVP: Es ist noch die Frage aufgetaucht, ob die Abgabe das Gleiche sei wie der Verkauf. Abgabe ist wie Weitergabe zu verstehen, d.h. der altersberechtigte Käufer kauft etwas und gibt es dann an Unberechtigte weiter. § 37 Abs. 5 soll dies verhindern. Was wollen wir hier regeln? Adrian Schoch hat eine Motion zu dieser Frage eingereicht. Er hat sich auf den Alkoholbereich beschränkt. Es ist klar und wurde gesagt, dass durch beide Genussmittel eine gesundheitliche Schädigung entsteht. Ich bin absolut der gleichen Meinung. Bei dieser Regelung geht es aber um Exzesse, also um bestehende Auswüchse. So habe ich die Motion verstanden. In Bezug auf Tabak kann man nicht von Exzessen oder Auswüchsen sprechen. Manfred Dubach, die Eltern sind davon ausgenommen, weil man davon ausgeht, dass die Eltern ihren Söhnen und Töchtern den vernünftigen Umgang 3841 mit Alkohol beibringen könnten. Es ist beim Tabak natürlich nicht der Fall, dass man den Eltern freistellt, den Jugendlichen Tabakwaren abzugeben. Ich möchte betonen, dass man Abs. 2 nicht mit Abs. 5 vergleichen kann, da Abgabe und Verkauf nicht dasselbe ist. Ich bitte Sie, dies zu beachten, wenn Sie nachher darüber abstimmen. Ich schlage vor, es so zu lassen, wie es jetzt im Gesetz steht. Dubach Manfred, SP, Zofingen: Es braucht immer dann Gesetze, wenn die Vernunft zu kurz kommt. Ich traue den Eltern so viel Vernunft zu, dass sie im Normalfall ihre Kinder nicht mit Suchtmitteln versorgen. Der Normalfall ist jedoch eher der, dass 18- bis 19-Jährige für mich teilweise immer noch Kinder sind, und zwar auf jeden Fall, wenn sie sich so verhalten und diese Suchtmittel an unter 16-Jährige weitergeben. Es wäre deshalb sinnvoll, dies hier zu verhindern. Schoch Adrian, SVP, Fislisbach: Ich möchte Ernst Hasler recht geben. Mit dieser Motion soll die Weitergabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren unter Strafe gesetzt werden. Wir haben uns mit der Thematik der Tabakwaren nicht auseinandergesetzt. Meine Motion stammt nicht allein aus meiner Feder, sondern es ist eine Anregung aus der Vereinigung der Aargauer Gemeindepolizeien. Diese haben mir gesagt, sie hätten keine rechtlichen Grundlagen, um diese Weitergabe zu unterbinden. Ich würde es schade finden, wenn wir aufgrund der Vermischung von Alkohol und Tabak, den ganzen Abs. 5 hinauswerfen würden. Das würde nicht dem entsprechen, was wir eigentlich beabsichtigen. Ich bitte Sie, entweder zwei Abstimmungen zu machen oder eine andere, entsprechend korrekte Vorgehensweise zu wählen. Es wäre bedauerlich, wenn wir Abs. 5 aufgrund der Vermischung von Alkohol und Tabak streichen würden. Hochuli Susanne, Grüne, Reitnau: Ruedi Jost, wäre es nicht vernünftig, daraus einen Prüfungsantrag zu machen? Ich bin nicht sicher, ob wir mit dieser Fassung z.B. 19-, 20-Jährige, die Shisha-Rauchen, kriminalisieren. Das ist Wasserpfeife, mit der Tabak geraucht wird. Das ist in und es ist eine Tatsache, dass 15- und 16-Jährige dazu eingeladen werden. Ich finde es nicht richtig, wenn diese Jugendlichen wegen einer Bagatelle kriminalisiert werden. Ich glaube, dies müsste in der Kommission nochmals besprochen werden. Regierungsrat, Ernst Hasler, SVP: Ich kenne diese Art des Rauchens nicht und kann es deshalb nicht beurteilen. Abstimmung: Der Antrag Jost wird mit 84 gegen 41 Stimmen gutgeheissen. Name Abbt-Mock Ackermann Agustoni Alder AndermattBürgler BachmannSteiner Vorname Alexandra Christina Adrian Roland Rolf Astrid Wohnort Islisberg Abstimmung Nein Kaisten Magden Brugg AG Lengnau Nein Nein Nein Nein Regula Magden Nein Art. 1868 Bader Biland Beck-Matti Berger Bhend Bialek Biffiger Binder Boeck Breitschmid Brun 16. September 2008 Sybille Beatrice Erwin Martin Roland Gregor Andreas Rita Manfred Christoph Friedrich Andreas Lothar Brunner BrünisholzKämpfer Burgener Brogli Elisabeth Burgherr Patrick Burgherr-Leu Thomas Burkart Thierry Böni Fredy Bühler Hans Ulrich Bütler Lukas Caflisch Jürg Chopard-Acklin Max Christen Deppeler-Lang Dubach Dössegger DösseggerHeuberger Egli Eliassen Vecko Martin Walter Manfred Hans Irène Dieter Eva Emmenegger Kurt FischerDoris Taeschler Flury Oliver Forrer Walter Frei Cécile Fricker Jonas Fricker Roger Friker-Kaspar Vreni Frunz Eugen Fuchs-Holliger Udo Furer Pascal Füglistaller Lieni Gautschy Renate Gebhard-Schöni Esther Giezendanner Glarner Gosteli Groux Guignard Göbelbecker Haeny Haller Heller Hochuli Tägerig Schafisheim Boswil Oftringen Buchs AG Berikon Baden Brugg Bremgarten Brugg Nein Nein Abwesend Nein Nein Ja Nein Nein Nein Abwesend Oberentfelden Nein Zofingen Nein Gipf-Oberfrick Abwesend Rheinfelden Nein Wiliberg Ja Baden Nein Möhlin Ja Stein Nein Beinwil Ja (Freiamt) Baden Nein Nussbaumen b. Nein Baden Turgi Nein Tegerfelden Nein Zofingen Nein Seon Ja Seon Ja Windisch Nussbaumen b.Baden Baden Seengen Lenzburg Oberkulm Remigen Baden Oberhof Oberentfelden Obersiggenthal Oberentfelden Staufen Rudolfstetten Gontenschwil MörikenWildegg Benjamin Rothrist Andreas A. Oberwil-Lieli Patrick Kleindöttingen Rosmarie Berikon Marcel Aarau SandraBaden Anne Urs Oberwil-Lieli Christine Reinach Daniel Erlinsbach Heinrich Aarau Nein Nein Abwesend Nein Ja Nein Abwesend Nein Ja Nein Ja Ja Ja Abwesend Nein Nein Ja Ja Ja Nein Nein Nein Nein Nein Abwesend Ja Hochuli Susanne Reitnau Hofer Liliane Zofingen Hollinger Franz Brugg Hunn Jörg Riniken HuonderTrudi Egliswil Aschwanden Härri Max Birrwil Hürzeler Alex Oeschgen Hürzeler Bernhard Schöftland Jean-Richard Peter Aarau Jost Rudolf Villmergen Keller Martin Paul Baden-Dättwil Kerr Rüesch Katharina Aarau Keusch Linus Villmergen Klöti Rainer Ernst Auenstein Knecht Hansjörg Leibstadt Kohler Ueli Baden Koller Peter Rheinfelden LehmannRegina Reitnau Wälchli Leitch-Frey Thomas Wohlen Lepori-Scherrer Theres Berikon Leuenberger Beat Schöftland Leuenberger Urs Widen Liechti-Wagner Alice Wölflinswil Läng Max Nussbaumen b.Baden Lüem Daniel Hendschiken Lüpold Thomas MörikenWildegg Lüscher Brunette Magden Lüscher Rudolf Laufenburg Markwalder Walter Würenlos Mattenberger- Marianna Birr Schmitter Mazzocco Renato Aarau Meier Doka Nicole Baden Mettler Hansruedi Dürrenäsch MollAndrea Fenkrieden Reutercrona Morach Annerose Obersiggenthal Moser Ernst Würenlos Müller-Killer Erika Lengnau NadlerKathrin Lenzburg Debrunner Nebel Franz Bad Zurzach Nussbaumer MarieObersiggenthal Marty Louise Ochsner Bettina Oberlunkhofen Plüss-Mathys Richard Lupfig Rhiner Robert Zofingen Richner Sämi Auenstein Roth Barbara Erlinsbach Rüegger Kurt Rothrist RüetschiBeat Suhr Hartmann Schibli Erika Wohlenschwil Schmid-Schmid Heidi Muri Schoch Adrian Fislisbach Scholl Bernhard Möhlin Scholl Herbert H. Zofingen Ja Abwesend Nein Ja Nein Ja Nein Nein Nein Nein Ja Nein Nein Abwesend Ja Ja Nein Ja Nein Nein Ja Nein Nein Nein Abwesend Ja Ja Nein Ja Ja Nein Nein Nein Nein Ja Ja Nein Abwesend Nein Nein Nein Ja Nein Nein Nein Ja Nein Abwesend Nein Ja Abwesend Nein 3842 16. September 2008 Art. 1868 SchreiberRebmann Schuhmacher Schweizer Schöni Senn Soldati Sommerhalder Patricia Wegenstetten Nein Peter Annalise Heinrich Andreas Emanuele Martin Nein Nein Nein Nein Nein Ja Spielmann Stierli-Popp Alois Walter Strebel Studer StöckliAmmann StüssiLauterburg Ungricht Unternährer Villiger-Matter Herbert Lilian Milly Wettingen Zufikon Oftringen Würenlingen Staufen SchmiedruedWalde Aarburg FischbachGöslikon Muri Wettingen Muri Jürg Windisch Ja Gusti Beat Andreas Bergdietikon Ja Unterentfelden Ja (Schluss der Sitzung um 12.26 Uhr) Sins Enthalten __________________________________________________ 3843 Nein Ja Nein Nein Ja Vogt Voser Vulliamy Vögtli Wanner Weber Wehrli-Löffel Wernli Wertli Wiederkehr Wittwer Wullschleger Wyss Franz Peter Daniel Theo Maja Guido Peter Bernhard Otto Kurt Hansjörg Stephan Kurt Zollinger-Keller Ursula Leimbach Ja Killwangen Nein Rheinfelden Ja Kleindöttingen Nein Würenlos Nein Spreitenbach Nein Küttigen Nein Rothrist Nein Aarau Nein Baden Nein Aarau Nein Strengelbach Ja LeuggernNein Gippingen Untersiggenthal Abwesend Vorsitzender: Hiermit schliesse ich die Sitzung. Wir beginnen die Nachmittagssitzung um 14.00 Uhr.