Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG 1.Voraussetzungen (Abs. 1) Das TzBfG verankert einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz (§8 TzBfG)1. Allerdings gilt dieser Anspruch nur in Betrieben mit i.d.R. mehr als 15 Arbeitnehmern, wobei die Anzahl der Personen in Berufsbildung nicht mitgezählt wird (§ Abs.7 TzBfG). Ansonsten werden alle Arbeitnehmer mit dem Faktor 1 bewertet. Dieser Stellenwert ist auch in § 15 Abs. 7 BerzGG vorgesehen, das ebenfalls seit 1.1.2001 einen Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit garantiert.2 Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung ist seit dem 1.1.2001 ferner im Schwerbehindertenrecht enthalten. Nach § 81 Abs. 4 SGB IX haben Schwerbehinderte einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Mit der Verankerung eines Rechtsanspruchs auf einen Teilzeitarbeitsplatz greift das Gesetz den Appell der EG-Richtlinie 97/81 auf, den Zugang zur Teilzeitarbeit zu erleichtern. Die Richtlinie enthält zwar keinen Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz, lässt aber solche günstigeren Regelungen auf nationaler Ebene ausdrücklich zu (§ 6 EG-Richtlinie 97/81). Bisher sahen nur die Tarifwerke des öffentlichen Dienstes für die bereits beschäftigten Vollzeitkräfte eine Option für einen Teilzeitarbeitsplatz (§15bBAT bzw. MTArb) vor. Dort haben Vollzeitkräfte mit minderjährigen Kindern bzw. einem sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen einen Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz im Rahmen des dienstlich Möglichen § 15b Abs. 1 BAT bzw. MTArb). Dabei werden an die Begründung einer dienstlichen Unvereinbarkeit hohe Anforderungen gestellt.3 Demgegenüber sieht das TzBfG einen Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz ohne solche familiäre Einschränkungen vor. Auf das Motiv für den Teilzeitwunsch kommt es nicht an. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Teilzeitwunsch auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe, z.B. familiärer Art gestützt werden kann. Folgerichtig hat deshalb auch keine Interessenabwägung mit den Vorstellungen des Arbeitgebers stattzufinden.4 Nach § 8 Abs. 1 TzBfG ist lediglich Voraussetzung, dass ein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (Wartezeit). Das Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit muss drei Monate vor deren Beginn geltend gemacht werden (§8 Abs.2 TzBfG). Zwar entsteht ein Anspruch auf Verringerung erst nach Ablauf der sechmonatigen Wartezeit. Das Verlangen nach Verringerung kann aber ohne weiteres auch hier drei Monate vor Anspruchsbeginn geltend gemacht werden.5 2. Geltendmachung (Abs. 2) Mit dem Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer gleichzeitig erklären, wie die verringerte Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage in der Woche verteilt werden soll (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Die Entscheidung über diesen Wunsch auf Verringerung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG). Trifft er diese Entscheidung nicht, so ist die Arbeitszeit entsprechend dem Wunsch des Arbeitnehmers zu verringern (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG). Die vereinbarte oder gewünschte Verteilung der Wochenarbeitszeit kann vom Arbeitgeber geändert werden, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich übersteigt (§8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG), wobei der Betriebsrat entsprechend § 87 BetrVG zu beteiligen ist. Dieser ausdrückliche Hinweis bezieht sich nur auf die Lage der gewünschten Arbeitszeit, nicht auf den Umfang, was der gegenwärtigen Rspr. des BAG entspricht.6 Um den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten, kann ein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut gestellt werden (§ 8 Abs. 6 TzBfG). Der Wunsch muss auf eine unbefristete Verkürzung gehen. Der Anspruch richtet sich nur auf Verkürzung der Arbeitszeit auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz, nicht dagegen auf die Zuteilung eines anderen, freien Arbeitsplatzes.7 Allerdings kann der Arbeitgeber grundsätzlich frei bestimmen, auf welchem vergleichbarem Arbeitsplatz der Wunsch nach Reduzierung am ehesten umgesetzt werden kann. Dabei hat er jedoch seine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Der Verteilungsvorschlag der verkürzten Arbeitszeit kann nur aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Der Arbeitgeber kann somit nicht einen ihm gemäßer erscheinenden Verteilungsvorschlag dem Arbeitnehmer entgegenhalten. Will der Arbeitnehmer eine gleichmäßige Verkürzung der Arbeitszeit an den einzelnen Wochentagen, so kann der Arbeitgeber nicht einwenden, ihm wäre eine Häufung freier Tage lieber bei einem ansonsten ganztägigen Arbeitseinsatz.8 Eine solche Ablehnung muss vielmehr auf betrieblichen Gründen beruhen und nachvollziehbar dargelegt werden (§ 8 Abs.4). Der Gesetzgeber hat im übrigen jegliche Einschränkungen des Verkürzungsanspruchs auf bestimmte Modelle vermieden.9 Deshalb fallen z.B. auch flexible, auf längere Zeiträume erstreckte Arbeitszeitgestaltungen wie etwa die Reduzierung der Arbeitszeit für bestimmte Monate des Jahres auf Null, oder variable Teilzeitgestaltungen wie die Beschäftigung an einigen Tagen oder Wochen bzw. am Wochenende unter den Verkürzungsanspruch. 3. Verhandlung (Abs. 3) Das Verfahren zur Realisierung des Teilzeitanspruchs und der Konkretisierung des Verteilungswunsches hat 3 Phasen: Es beginnt mit dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit und einem Verteilungsvorschlag. Die zweite Phase ist die Erörterung dieser Vorschläge gemeinsam mit dem Arbeitgeber (§ 8 Abs. 3 TzBfG). Der Arbeitgeber ist zwar nicht zu Verhandlungen verpflichtet. Entsprechend sind keine Sanktionen vorgesehen, wenn die Verhandlung unterbleibt.10 Allerdings können dann Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Ablehnungsgründe in einem späteren gerichtlichen Verfahren eingewandt werden. Eine einvernehmliche Regelung kommt allerdings den Bedürfnissen der Praxis am meisten entgegen.11 Der Arbeitnehmer kann ein Betriebsratsmitglied zu den Verhandlungen heranziehen. Als Ergebnis sind 3 Möglichkeiten denkbar: - Die Parteien einigen sich. Dann wird die gefundene Regelung Arbeitsvertragsinhalt. Die sonstigen Vertragsbedingungen ändern sich entsprechend. Urlaubsansprüche sind unter Berücksichtigung der neuen Arbeitszeitverteilung neu zu berechnen. 12 Jahressonderleistungen mit Entgeltcharakter sind entsprechend zu verkürzen und für die Monate, in denen voll gearbeitet wurde, anteilig voll zu leisten.13 - Der Arbeitgeber lehnt die verlangte Änderung ab. Hier kann der Arbeitnehmer gerichtlich überprüfen lassen, ob die vorgetragenen betrieblichen Gründe dem Teilzeitwunsch entgegenstehen. Bei der Ablehnung hat der Arbeitgeber eine Dreimonatsfrist zu beachten. Die Ablehnung hat schriftlich zu erfolgen, wobei eine Begründungspflicht nicht vorgesehen ist, allerdings wegen der Möglichkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung sinnvoll erscheint. - Verletzt der Arbeitgeber dieses Frist- und Formerfordernis, dann gelten sowohl die Verkürzung der Arbeitszeit als auch die vom Arbeitnehmer gewünschte Verteilung als angenommen (§ 8 Abs. 5 S.2,3 TzBfG). 4. Zustimmungspflicht (Abs. 4) a) Pflicht zur Zustimmung des Arbeitgebers Nach Abs. 4 hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegen stehen. Damit wird eine Pflicht zur Abgabe einer Willenserklärung statuiert. Abs. 4 begründet einen Kontrahierungszwang des Arbeitgebers auf Verringerung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Ausmaß.14 Die Pflicht zur Zustimmung entfällt nur bei Vorliegen objektiver betrieblicher Gründe. b) Keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe aa) Anforderungen an betriebliche Gründe Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und/oder gegen die Verteilung der konkreten Arbeitszeit ist dann nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber gem. § 8 Abs.4 S. 1 TzBfG betriebliche Gründe darlegt, die den Wünschen des Arbeitnehmers entgegenstehen. Dabei trägt der Arbeitgeber die Beweislast für das Vorliegen eines betrieblichen Grundes.15 Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht (§ 8 Abs.4 S. 2 TzBfG). Ursprünglich war im Referentenentwurf zum TzBfG noch vorgesehen, dass die vom Arbeitgeber eingewandten betrieblichen Gründe "dringend" sein müssen. Das Adjektiv dringend ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren dann jedoch gestrichen worden. Dafür sind die ursprünglich nur in der Begründung vorgesehenen Beispiele für solche Gründe in den Gesetzestext aufgenommen worden. Dass betriebliche Gründe nicht mehr "dringend" sein müssen, heißt jedoch nicht, dass sie beliebig sein könnten. Die beiden gesetzlichen Konkretisierungen ("wesentliche Beeinträchtigung" und "unverhältnismäßige Kosten") machen vielmehr deutlich, dass betriebliche Gründe von erheblichem Gewicht vorliegen müssen, um sich gegen den Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers durchzusetzen. Der vom Arbeitgeber verlangte Nachweis einer "wesentlichen Beeinträchtigung" oder "unverhältnismäßiger Kosten" bedeutet im Umkehrschluss, dass bei Umsetzung des Teilzeitwunsches eine Beeinträchtigung des bisherigen Organisationsablaufs und zusätzliche Kosten in Kauf zu nehmen sind, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Teilzeitwunsch stehen. Bei dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu beachten, dass Ziel des Gesetzes und der zugrunde liegenden EG-Richtlinie die Ausweitung der Teilzeitmöglichkeiten ist.16 Der deutsche Gesetzgeber hat einen Teilzeitanspruch als geeignet und erforderlich angesehen, um diese Ausweitung zu befördern. Dies liegt im Rahmen seiner wirtschaftspolitischen Einschätzungsprärogative. Die Einlösung des Anspruchs steht zwar unter dem Vorbehalt des Zumutbaren. Bei der Gewichtung, was dem Arbeitgeber zumutbar ist, muss bei Organisationsfragen und den Kosten jeweils eine diffenzierte Betrachtungsweise vorgenommen werden. bb) Organisation, Arbeitsablauf, Sicherheit im Betrieb Aus dem Erfordernis der wesentlichen Beeinträchtigung ist zu schließen, dass nicht bereits jede Beeinträchtigung des Betriebsablaufs die Ablehnung des Anspruchs rechtfertigt. Vielmehr muss der Arbeitgeber zumutbare Anstrengungen unternehmen, insbesondere muss er von seinem Direktionsrecht insoweit Gebrauch machen, als es ihm möglich ist, innerbetrieblich durch Umorganisation und andere Verteilung der Arbeitszeit die Störungen im Arbeitsablauf sowie in der betrieblichen Organisation aufzuheben oder zu minimieren. Alles andere würde dazu führen, dass der Anspruch gem. § 8 TzBfG in der Praxis leerlaufen würde. Zwar kann ein vom Arbeitgeber vorgetragenes organisatorisches Konzept i. S. eines entgegenstehenden betrieblichen Grundes nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin vom ArbG überprüft werden. Entsprechend der Rechtsprechung des BAG zum Kündigungsrecht und der Organisationsgewalt des Arbeitgebers17 muss jedoch der Arbeitgeber konkrete Angaben zu einem nachvollziehbaren unternehmerischen Konzept der Arbeitszeitgestaltung vorlegen. Damit muss er betriebliche Gründe konkret substantiiert und nicht nur schlagwortartig darlegen. Die Gründe müssen nachvollziehbar zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Organisation oder Arbeitsablaufes führen. Damit ist durch das ArbG voll nachprüfbar, ob die behaupteten betrieblichen Gründe tatsächlich vorliegen und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs oder der Organisation oder der Sicherheit im Betrieb führen. 18 Das Kriterium der "wesentlichen Beeinträchtigung" ist im übrigen aus § 111 BetrVG bekannt und von der Rechtsprechung quantitativ in Bezug auf den Umfang des betrieblichen Personenkreises ausgelegt worden. Hier wäre denkbar, daß der Umfang des Teilzeitwunsches in Relation zum Umfang des vorhandenen Arbeitszeitvolumens gebracht wird und dabei ein bestimmter Schwellenwert entwickelt wird. Das Kriterium der "unverhältnismäßigen Kosten" findet demgegenüber keine Parallele in anderen Gesetzen und dürfte deshalb in engem Kontext mit dem Kriterium der "wesentlichen Beeinträchtigung" auszulegen sein. Dies bezieht sich auch auf den Einwand, das unternehmerische Konzept sehe nur Vollzeitkräfte vor19 sowie auf den Einwand, keine geeignete zusätzliche Arbeitskraft finden zu können. Der erste Einwand trägt nur, wenn sich dies aus der bisherigen Personalpolitik auch entnehmen lässt. Der letztere Einwand ist nur dann beachtlich ist, wenn der Arbeitgeber (vorträgt und) nachweist, dass eine dem Berufsbild des Arbeitnehmers entsprechende zusätzliche Arbeitskraft auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.20 Der bloße Hinweis auf Schwierigkeiten bei der früheren Suche nach einem geeigneten Mitarbeiter kann nicht ausreichen.21 cc) Kosten Dass durch die Einführung von Teilzeitarbeit und die Einstellung einer Zusatzkraft dem Arbeitgeber Kosten entstehen können, ist vom Gesetzgeber gesehen und in Kauf genommen worden. In der Gesetzesbegründung findet sich der Hinweis, dass dem Mehraufwand laufende Kosteneinsparungen durch Produktivitätssteigerungen und bessere Kapitalnutzung gegenüberstehen können.22 Der Arbeitgeber hat daher Ursache und Höhe der Kosten sowie die Umstände nachvollziehbar vortragen, aus denen sich die Unverhältnismäßigkeit ergibt. Erhöhte Kosten allein reichen nicht aus. dd) Tarifliche Regelungen betrieblicher Gründe Die Tarifvertragsparteien sind ermächtigt, die Gründe für eine Ablehnung der Arbeitszeitverringerung tariflich zu konkretisieren und dabei den spezifischen Erfordernissen des jeweiligen Wirtschaftszweigs Rechnung zu tragen (§ 8 Abs. 4 S. 3). Dabei können die tarifvertraglich geregelten Ablehnungsgründe im Geltungsbereich des Tarifvertrags auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbart werden (§ 8 Abs. 4 S. 4 TzBfG) 5. Gerichtliche Durchsetzung des Teilzeitanspruchs a) Leistungsklage Rechtsdogmatisch ist die Geltendmachung einer Verringerung der Arbeitszeit ein Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrags.23 Der Anspruch eines Arbeitnehmers gem. § 8 Abs. 1, 4, ist ein Anspruch auf Annahme des Angebots zur Vertragsänderung und somit ein Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO)24. Bei prozessualen Streitigkeiten ist damit die zutreffende Verfahrensart eine Leistungsklage, die auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist.25 Wird dem Teilzeitanspruch statt gegeben, so beginnt die Teilzeitbeschäftigung mit dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung.26 Es handelt sich um eine Vertragsänderung, die nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann, da das Arbeitsverhältnis bis zur Urteilsverkündung als Vollzeitarbeitsverhältnis abgewickelt worden ist.27 b) Einstweiliges Verfügungsverfahren Bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren zur vorläufigen Sicherung eines Teilzeitanspruch besteht das grundsätzliche Problem, ob in einem Rechtsstreit über die Abgabe einer Willenserklärung eine einstweilige Verfügung überhaupt zulässig ist.28 Dies wird z.T. verneint, weil es keine vorläufige Vollstreckbarkeit eines auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Urteils gebe.29 Demgegenüber wird von Teilen der Instanzgerichte auch im Falle der Abgabe einer Willenserklärung eine einstweilige Verfügung nach den allgemeinen Maßstäben zugelassen. Es muss sich um eine auf Befriedigung gerichtete Verfügung handeln, der Antragsteller muss dringend auf die Erfüllung des Anspruchs angewiesen sein und eine Zurückweisung des Antrags muss einer Rechtsverweigerung gleich kommen.30 Die Rechtsfolgen nach § 894 ZPO (Abgabe einer Willenserklärung) knüpfen an ein formal rechtskräftiges Urteil, wobei kein bestimmtes Verfahren genannt wird. Aus § 895 ZPO ist bei der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung eine vorläufige Vollstreckbarkeit grundsätzlich nicht gegeben. Allerdings lässt etwa § 885 Abs.1 BGB ausdrücklich eine einstweilige Verfügung zur Erlangung der Abgabe einer Willenserklärung zu. Bei Berücksichtigung des Verfassungsgebots effektiven Rechtsschutzes wird man deshalb einstweiligen Rechtsschutz gerichtet auf zumindest vorläufige Befriedigung bei einem Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung in Ausnahmefällen gewähren müssen.31 Der Arbeitnehmer muss dann allerdings dringende Gründe etwa familiärer Art darlegen, weshalb er auf eine bestimmte Arbeitszeit angewiesen ist.32 Anders als im Hauptsacheverfahren, wo die Motive des Arbeitnehmers für seinen Reduzierungswunsch irrelevant sind33, ist im einstweiligen Verfügungsverfahren die Dringlichkeit nachzuweisen. Bei Nachweis entsprechender Dringlichkeit kann demnach das ArbG dem Antrag auf Arbeitszeitverringerung nach § 940 ZPO stattgeben, wenn der Arbeitgeber unter Berufung auf im Verfahren nicht schlüssig dargelegte "betriebliche Gründe" den Wunsch ablehnt. Der Antrag ist auf Beschäftigung zur verringerten Arbeitszeit zu richten.34 Damit wird die Vorwegnahme der Hauptsache vermieden und der Arbeitnehmer erhält bei Erlass der einstweiligen Verfügung einen vollstreckbaren TitelEr kann zur vorläufigen Arbeitszeitverringerung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren verpflichtet werden.35 c) Streitwert Der Streitwert bestimmt sich nach den Grundsätzen, die für die Streitwertfestsetzung in Änderungsschutzverfahren (§§ 2, 4 KSchG) gelten, in denen das mit einer Änderungskündigung verbundene Angebot unter Vorbehalt angenommen wurde. Es geht auch hier um die Frage, o das Arbeitsverhältnis nach den Vorstellungen einer der Vertragsparteien zu geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt wird, obwohl die andere Vertragspartei mit der angebotenen Änderung nicht einverstanden ist. Die Parteien streiten demgegenüber weder über den Bestand des Arbeitsverhältnisses noch stellen sie in Frage, dass sich die beiderseits geschuldete arbeitsvertraglichen Leistungen nach dem Ausgang des Rechtsstreits richten. Der Streitwert in Änderungsschutzverfahren richtet sich nach der dreijährigen Vergütungsdifferenz, wobei die in § 12 VII ArbGG genannten Streitwertgrenzen nicht überschritten werden dürfen. Ansonsten ist der Wert gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Bei einem Streit um den Umfang der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen ist in der Regel als Wert ein Betrag in Höhe dreier Bruttomonatsverdienste festzusetzen.36 6. Hilfestellung des Betriebsrats bei der Durchsetzung des Teilzeitanspruchs a) Sanktion bei unterlassener Ausschreibungspflicht Nach § 7 Abs. 1 TzBfG hat der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebs ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz dafür eignet. Unterbleibt ein solcher Hinweis, kann der Betriebsrat einer Einstellung oder Versetzung nah § 99 Abs. 2 BetrVG widersprechen. Der Betriebsrat kann sich dabei sowohl auf § 99 Abs. 2 Nr. 5 berufen37 als auch auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Das BAG hat in einem vergleichbaren Fall, in dem der Arbeitgeber vor der Einstellung nicht die Möglichkeit einer Besetzung mit einem Schwerbehinderten geprüft hatte (früher § 14 Abs. 1 SchwbG, jetzt § 81 Abs. 1 SGB IX), einen solchen Widerspruchsgrund bejaht.38 b) Unterstützung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 85 BetrVG Will der Betriebsrat das Teilzeitverlangen eines Arbeitnehmers unterstützten, mit dem dieser sich gegenüber dem Arbeitgeber nicht durchsetzen konnte, dann kann er den Betroffenen bei der Einlegung des Beschwerdeverfahrens nach § 85 BetrVG unterstützen. Wird dem Wunsch eines im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers (oder eines zurückkehrenden Arbeitnehmers, etwa aus der Elternzeit) auf Teilzeitarbeit nicht entsprochen, dann kann der Arbeitnehmer beim Betriebsrat eine Beschwerde vorbringen. Hält der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt, kann er beim Arbeitgeber auf Abhilfe drängen, wobei Abhilfe in diesem Fall ein Eingehen auf die Teilzeitwünsche beinhalten muss. Bleibt der Arbeitgeber bei seiner ablehnenden Haltung, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen (§ 85 Abs.2 BetrVG). Zwar kann die Einigungsstelle keinen verbindlichen Spruch fällen, seit es einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit gibt. Denn ein verbindlicher Spruch über Rechtsansprüche ist ausgeschlossen (§ 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Aber auch ein Beratungsverfahren der Einigungsstelle unter Vorsitz eines neutralen Moderators kann für das Auffinden einvernehmlicher Lösungen von großem Vorteil sein. Prof. Dr. Udo R. Mayer Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik 1 Vgl. dazu Kittner/Zwanziger (Hsg.), Handbuch des Arbeitsrechts, 2. Aufl. 2002 § 140 (Mayer) 2 3 Vgl. Düwell, AiB 2000, 649. Vgl. BAG 29.11.1995, AuR 1996, 28. 4 ArbG Bonn 20.6.2001, NZA 2001, 973 5 Vgl. anders Bauer, NZA 2000, 1040. 6 BAG 13.7.1987, AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 24. 7 Hanau NZA 2001, 1169 8 ArbG Mannheim 20.11.2001 NZA-RR 2002, 79 9 ArbG Düsseldorf 31.7.2001 NZA-RR 2001, 571 10 Anders ArbG Düsseldorf 31.7.2001, NZA-RR 2001, 571, das eine schriftliche Ablehung ohne vorherige Verhandlung als unbeachtlich ansah mit der Folge der Zustimmungsfiktion nach § 8 Abs. 5 11 Vgl. Däubler, ZIP 2001, 219 12 BAG 28.4.1998, AP BUrlG § 3 Nr. 7 13 Kittner/Däubler/Zwanziger KSchR § 8 TzBfG Rn. 41 14 Buschmann/Dieball/Stevens-Bartol, TZA 2. Aufl. 2001, § 8 Rn. 30 15 Beckschulze, DB 2000, 2598 [2599] 16 Erwägungsgrund 11 der RL 97/81/EG 17 BAG [12. 8. 1999], NZA 2000, 30 18 ArbG Stuttgart 5.7.2001, AiB 2001, 728 (Anm. Mayer) 19 ArbG Freiburg 4.8.2001, AuR 2002, 77; ArbG Essen 19.6.2001, NZA 2001, 573 20 BT-Dr 14/4374, S. 17 21 ArbG Mönchengladbach 30.5.2001, NZA 2001, 970 22 BT-Dr 14/4374, S. 3 23 24 Lakies DZWIR 2001, 1; Hromadka NJW, 2001, 400; Preis/Gotthardt DB 2001, 145 Dille, NZA 2001, 589; Grobys/ Bram NZA 2001, 1175 25 ArbG Essen 19.6.200, NZA 2001, 573; ArbG Mönchengladbach 30.5.2001, NZA2001, 970 26 ArbG Arnsberg 22.1.2002, NZA 2002, 563 27 BAG 28.6.2000, NZA 2000, 1997 28 Zum Meinungsstand Gotthardt NZA 2001, 1184 29 Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, vor § 935 Rn. 50 f 30 OLG Köln 17.12.1995, NJW-RR 1997, 59; LAG Bremen 17.11.1995 ARST 1996, 75 31 Gotthardt NZA 2001, 1183; Grobys/Bram NZA 2001, 1181 32 Gotthardt NZA 2001, 1187 33 ArbG Bonn 20.6.2001, NZA 2001, 973 34 Kittner/Däubler/Zwanziger , KSchR § 8 TzBfG Rn. 58; Mittag, AiB 2002, 350 35 ArbG Berlin 12.10.2001 AuR 2002, 77 36 LAG Berlin NZA-RR 2002, 104 37 so auch Kittner/Däubler/Zwanziger § 7 TzBfG Rn. 7; Rolfs RdA 2001, 141; Buschmann/Dieball/Stevens-Bartol § 7 TzBfG Rn. 6 38 BAG 14.11.1989 NZA 1990, 368; ebenso Beckschulze DB 2000, 605