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EUROPÄISCHE KOMMISSION
PRESSEMITTEILUNG
Brüssel, 1. Oktober 2014
Staatliche Beihilfen: Kommission verabschiedet Paket
von Beihilfebeschlüssen zur staatlichen Förderung von
Flughäfen
und
Fluggesellschaften
in
Belgien,
Deutschland, Italien und Schweden
Die Kommission hat sieben Entscheidungen nach eingehenden Prüfverfahren getroffen, in
denen es um die staatliche Finanzierung von Flughäfen und Fluggesellschaften in Belgien,
Deutschland, Italien und Schweden ging. Insbesondere ist die Kommission zu dem Schluss
gekommen, dass die Flughäfen Zweibrücken (Deutschland) und Charleroi (Belgien)
staatliche Beihilfen erhalten haben, die nicht mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind
und deshalb zurückgezahlt werden müssen. Ferner hat die Kommission eine eingehende
Prüfung zur staatlichen Unterstützung für bestimmte Fluggesellschaften, die den Brüsseler
Flughafen Zaventem bedienen, eingeleitet. Die Beschlüsse beruhen auf den neuen
Leitlinien
der
Kommission
für
staatliche
Beihilfen
für
Flughäfen
und
Luftverkehrsgesellschaften (siehe IP/14/172), die im Februar 2014 im Rahmen der
Initiative zur Modernisierung des EU-Beihilferechts (SAM) verabschiedet wurden (siehe
IP/12/458). Nähere Auskünfte zu den einzelnen Beschlüssen finden Sie im MEMO/14/544.
Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia,
erklärte hierzu: „Nach den EU-Beihilfevorschriften ist eine öffentliche Förderung von
Flughäfen in begründeten Fällen zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass die
Zuwendungen die regionale Anbindung verbessern und einen wesentlichen Beitrag zur
wirtschaftlichen Entwicklung der betreffenden Region leisten. Hingegen ist die Förderung
mehrerer unrentabler Flughäfen in ein und demselben Einzugsgebiet oder die
ungerechtfertigte Begünstigung einzelner Fluggesellschaften eine Verschwendung von
Steuergeldern und verzerrt den Wettbewerb im Binnenmarkt.“
Gegenstand der heutigen Beschlüsse sind zwei Arten von Maßnahmen:
 Finanzielle Zuwendungen für Flughäfen und
 die finanziellen Konditionen, die Flughafenbetreiber
eingeräumt haben, damit diese ihren Flughafen nutzen.
bestimmten
Fluglinien
Bei der Prüfung der finanziellen Förderung von Flughäfen hat die Kommission die
Bedeutung dieser Flughäfen für die geografische Anbindung und die wirtschaftliche
Entwicklung der jeweiligen Region berücksichtigt; gleichzeitig galt es sicherzustellen, dass
jeglicher unlauterer Wettbewerb in dieser Branche vermieden bzw. abgestellt wird. Unter
Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Kommission die staatlichen Beihilfen für die
Flughäfen Frankfurt-Hahn und Saarbrücken (Deutschland), Alghero (Italien) und Västerås
(Schweden) uneingeschränkt genehmigt.
Im Falle des deutschen Flughafens Zweibrücken hat die Kommission festgestellt, dass
sowohl die Investitions- als auch die Betriebsbeihilfen, die der Flughafenbetreiber seit
2000 erhalten hat, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Da der Flughafen
Zweibrücken nur rund 40 Kilometer vom Saarbrückener Flughafen entfernt ist – ein
IP/14/1065
Flughafen der seit Jahrzehnten in Betrieb ist, dessen Kapazitäten schon nicht mehr voll
ausgelastet waren, als Zweibrücken den Betrieb aufnahm, und der zudem defizitär
wirtschaftet – ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es nicht vertretbar ist, in
ein und derselben Region zusätzlich zu einer bereits bestehenden, unrentablen
Infrastruktur mit den staatlichen Beihilfen für Zweibrücken einen weiteren angeschlagenen
Flughafen zu unterstützen. Deshalb können die Beihilfen nach den EU-Beihilfevorschriften
nicht als gerechtfertigt betrachtet werden. Sie verschafften dem Flughafen Zweibrücken
gegenüber seinen Wettbewerbern und insbesondere gegenüber dem Flughafen
Saarbrücken einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil. Der Flughafen Zweibrücken
muss diese unzulässigen Beihilfen daher zurückzahlen.
In Bezug auf den Flughafen Charleroi hat die Kommission anerkannt, dass der Flughafen
seit 2002 dank der gewährten Beihilfen erheblich ausgebaut werden konnte und dies einen
wesentlichen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung der Region Wallonien geleistet hat.
Dem Flughafen Charleroi ist allerdings durch die Beihilfen auch ein erheblicher
wirtschaftlicher Vorteil erwachsen, der den Wettbewerb erheblich verzerrt hat. Mit dem
zunehmenden Verkehr an diesem Flughafen hat sich diese Wettbewerbsverzerrung noch
verstärkt. In Anbetracht der sowohl positiven als auch negativen Auswirkungen ist die
Kommission schließlich zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Teil der Beihilfen für den
Flughafen Charleroi genehmigt werden kann und der Flughafen den verbleibenden Betrag
von rund 6 Mio. EUR zurückzahlen muss. Ferner muss Belgien sicherstellen, dass die vom
Flughafenbetreiber zu entrichtende Konzessionsgebühr für die gewerbliche Nutzung der
Infrastrukturen so angehoben wird, dass sie einem fairen Marktpreis entspricht.
Des Weiteren hat die Kommission festgestellt, dass bestimmte Vereinbarungen, die von
den Managern der Flughäfen Zweibrücken und Alghero geschlossen worden waren, den
beteiligten Fluggesellschaften einen ungerechtfertigten Vorteil verliehen haben. Diese
unzulässigen Beihilfen müssen zurückgezahlt werden. Im Falle des Flughafens
Zweibrücken handelt es sich um die Fluggesellschaften TUIFly, Germanwings (eine
Tochter der Deutschen Lufthansa) und Ryanair, beim Flughafen Alghero um Meridiana
und Germanwings. Die Prüfung der Kommission ergab, dass die Gebühren, die diese
Fluggesellschaften zahlten, nicht einmal die mit ihrer Präsenz an den genannten Flughäfen
verbundenen Mehrkosten deckten. In Bezug auf die Flughäfen Västerås, Frankfurt-Hahn,
Saarbrücken und Charleroi stellte die Kommission fest, dass den betreffenden
Fluggesellschaften (insbesondere Ryanair) kein ungerechtfertigter Vorteil erwachsen ist,
da sie für die Flughafennutzung mehr zahlten als dem Flughafen im Zuge der vertraglich
vereinbarten Tätigkeiten an Mehrkosten entstand.
Ferner hat die Kommission ein eingehendes Prüfverfahren zu einer belgischen
Beihilferegelung eingeleitet, die im Zeitraum 2014-2016 für den Flughafenbetreiber des
Brüsseler Flughafens Bruxelles-National (Zaventem) eine staatliche Förderung von rund
19 Mio. EUR pro Jahr vorsieht. Der Betreiber hat dann die Aufgabe, die Fördermittel
bestimmten Fluggesellschaften, die von Zaventem abfliegen, zuzuweisen. Der Löwenanteil
der Fördergelder ist für Brussels Airlines bestimmt. Die Kommission hat Bedenken, dass
im Zuge dieser Maßnahme öffentliche Gelder dazu verwendet werden könnten, die ganz
normalen Betriebskosten ausgewählter Fluggesellschaften zu finanzieren, ohne dass dies
einem Ziel von allgemeinem Interesse zugutekommen würde.
Nähere Angaben zu den heute angenommenen Beschlüssen enthält das MEMO/14/544.
Hintergrund
Nach
den
neuen
Leitlinien
für
staatliche
Beihilfen
für
Flughäfen
und
Luftverkehrsgesellschaften (siehe IP/14/172, MEMO/14/121 und Policy Brief) haben die
Mitgliedstaaten die Möglichkeit, regionale Flughäfen bei Bedarf mit Investitionsbeihilfen zu
unterstützen. Darüber hinaus können Flughäfen mit weniger als 3 Millionen Fluggästen
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während einer Übergangszeit von zehn Jahren Betriebsbeihilfen erhalten. Flughäfen mit
weniger als 700 000 Passagieren können auch über diese Übergangszeit hinaus
Betriebsbeihilfen gewährt werden.
Mit den neuen Leitlinien sollen die Anbindung bestimmter Regionen sichergestellt und
deren wirtschaftliche Entwicklung gefördert werden; gleichzeitig muss jedoch
gewährleistet sein, dass nicht mehrere unrentable Flughäfen im selben Einzugsgebiet
bestehen und somit öffentliche Mittel vergeudet werden und dass der Wettbewerb nicht
unverhältnismäßig verzerrt wird.
Ferner wird mehr Rechtssicherheit in Bezug auf die finanziellen Beziehungen zwischen
Flughäfen und Fluggesellschaften geschaffen. Die Leitlinien legen eindeutig fest, dass ein
Flughafen bei der Abfassung einer Vereinbarung mit einer Fluggesellschaft darauf achten
muss, dass die aus der Vereinbarung erwachsenden Kosten durch die entsprechenden
erwarteten
Einnahmen
abgedeckt
werden.
Andernfalls
entsteht
der
Luftverkehrsgesellschaft ein unrechtmäßiger Vorteil, der grundsätzlich eine mit dem
Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt.
Seit Anfang 2014 hat die Kommission bereits 17 Beschlüsse zu staatlichen Beihilfen für
Flughäfen bzw. Luftverkehrsgesellschaften erlassen: Berlin Schönefeld (IP/14/173), Århus
(IP/14/174), Marseille (IP/14/175), Ostrava (IP/14/176), Groningen (IP/14/403), Stretto
(IP/14/660), Scilly-Inseln (IP/14/533), Kanarische Inseln (IP/14/401), Verona
(IP/14/402), Gdynia (IP/14/138), Dubrovnik (Sache SA.38168), Dortmund, Leipzig/Halle,
Niederrhein-Weeze, Pau, Angoulême und Nîmes (siehe IP/14/863 und MEMO/14/498).
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind,
werden weitere Einzelheiten zu den heutigen Beschlüssen auf der Website der
Generaldirektion Wettbewerb über das Beihilfenregister unter der betreffenden Nummer
der Beihilfesache zugänglich sein: SA.18857 (Västeras), SA.38105 (Bruxelles-National),
SA.14093 (Charleroi), SA.21121 (Frankfurt-Hahn 1), SA.23098 (Alghero), SA.26190
(Saarbrücken), SA.27339 (Zweibrücken) und SA.32833 (Frankfurt-Hahn 2).
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