haltung des unpolitischen, neutralen und unparteiischen Cha

Werbung
I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss
haltung des unpolitischen, neutralen und unparteiischen Charakters der humanitären Maßnahmen;
4. ermutigt die Mitgliedstaaten, ihre jeweiligen nationalen Koordinierungsstellen für Weißhelme zu benennen, damit das System der Vereinten Nationen im Fall von humanitären Notsituationen auch künftig über ein leicht zugängliches
weltweites Netz von Schnelleingreifeinrichtungen verfügt;
5. bringt ihren Dank und ihre Anerkennung für die
Fortschritte zum Ausdruck, die die Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes des Südens und ihre angeschlossenen
Partner bei der Stärkung und Ausweitung der regionalen Rolle der Weißhelm-Initiative erzielt haben, und legt den Mitgliedstaaten anderer regionaler Zusammenschlüsse nahe, ähnliche gemeinsame Maßnahmen zu ergreifen;
6. ermutigt die Durchführungspartner des Systems der
Vereinten Nationen, insbesondere das Freiwilligenprogramm
der Vereinten Nationen und das Entwicklungsprogramm der
Vereinten Nationen, nach Bedarf auf das Fachwissen der Freiwilligen der Weißhelme zurückzugreifen, namentlich bei
Antwortmaßnahmen auf von Hunger, Mangelernährung und
Armut charakterisierte chronische Situationen;
7. erkennt an, dass die Weißhelm-Initiative bei der Förderung, Verbreitung und Ausführung der in der MillenniumsErklärung der Vereinten Nationen127 gefassten Beschlüsse eine wichtige Rolle spielen kann, und bittet die Mitgliedstaaten,
die dazu in der Lage sind, zu prüfen, wie sichergestellt werden
kann, dass die Weißhelm-Initiative in ihre Programmtätigkeiten eingebunden wird, und über den gesonderten Finanzierungsschalter des Freiwilligen Sonderfonds des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen oder in Absprache mit
diesem die entsprechenden Finanzmittel bereitzustellen;
8. bittet den Generalsekretär, auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen auch künftig die Möglichkeit ins Auge zu fassen, Weißhelme zur Verhütung und Milderung der
Auswirkungen von humanitären Notsituationen in der Konfliktfolgezeit einzusetzen, und in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung des derzeit vonstatten gehenden Reformprozesses eine angemessene Struktur für die Gewährleistung der Verbindungsaufgaben der Weißhelme aufrechtzuerhalten;
9. ersucht den Generalsekretär, die seit der Verabschiedung ihrer Resolution 49/139 B, der ersten Resolution über
die Weißhelm-Initiative, vergangenen zehn Jahre zu berücksichtigen und in Anbetracht des Erfolgs der seit damals unter
anderem mit dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen,
dem Welternährungsprogramm, dem Sekretariats-Amt für die
Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen durchgeführten koordinierten Maßnahmen deren Wirkung zu prüfen und mögliche
Schritte und Modalitäten zu analysieren, um die WeißhelmInitiative stärker in die Tätigkeit des Systems der Vereinten
Nationen einzubinden, indem er geeignete Mechanismen und
Bereiche vorschlägt, und der Generalversammlung auf ihrer
sechzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten.
RESOLUTION 58/119
Verabschiedet auf der 75. Plenarsitzung am 17. Dezember 2003, ohne Abstimmung, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs A/58/L.44 und Add.1, eingebracht von: Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Belarus, Bulgarien, China, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Indien, Irland, Italien, Japan, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Kuba, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malta, Monaco, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Österreich, Panama, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweiz, Serbien und Montenegro, Slowakei,
Slowenien, Tadschikistan, Tschechische Republik, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan.
58/119. Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung der Anstrengungen zur
Untersuchung, Milderung und Minimierung der
Folgen der Katastrophe von Tschernobyl
Die Generalversammlung,
in Bekräftigung ihrer Resolutionen 45/190 vom 21. Dezember 1990, 46/150 vom 18. Dezember 1991, 47/165 vom
18. Dezember 1992, 48/206 vom 21. Dezember 1993, 50/134
vom 20. Dezember 1995, 52/172 vom 16. Dezember 1997,
54/97 vom 8. Dezember 1999 und 56/109 vom 14. Dezember
2001, sowie ihrer Resolution 55/171 vom 14. Dezember 2000
über die Stilllegung des Kernkraftwerks Tschernobyl, und
Kenntnis nehmend von den Beschlüssen, die von den Organen, Organisationen und Programmen des Systems der Vereinten Nationen zur Durchführung der genannten Resolutionen verabschiedet wurden,
unter Hinweis auf die Resolutionen des Wirtschafts- und
Sozialrats 1990/50 vom 13. Juli 1990, 1991/51 vom 26. Juli
1991 und 1992/38 vom 30. Juli 1992 sowie auf den Ratsbeschluss 1993/232 vom 22. Juli 1993,
im Bewusstsein der langfristigen Auswirkungen der Katastrophe im Kernkraftwerk Tschernobyl, die von ihren Ausmaßen und ihrer Komplexität her eine technologische Großkatastrophe war und die die ganze Menschheit betreffende humanitäre, ökologische, soziale, wirtschaftliche und gesundheitliche Folgen und Probleme nach sich gezogen hat, deren Lösung eine umfassende und aktive internationale Zusammenarbeit und die Koordinierung internationaler und nationaler
Maßnahmen auf diesem Gebiet erfordert,
mit dem Ausdruck ihrer tiefen Besorgnis über die Auswirkungen, die der Unfall nach wie vor auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, insbesondere der Kinder, in den betroffenen Gebieten von Belarus, der Russischen Föderation
und der Ukraine sowie in den anderen betroffenen Ländern
hat,
in dem Bewusstsein, wie wichtig die einzelstaatlichen Bemühungen sind, die die Regierungen von Belarus, der Russischen Föderation und der Ukraine unternehmen, um die Folgen der Katastrophe von Tschernobyl zu mildern und auf ein
Mindestmaß zu beschränken,
mit Dank Kenntnis nehmend von dem Beitrag der Staaten
und der Organisationen des Systems der Vereinten Nationen
zur Förderung der Zusammenarbeit zur Milderung und Minimierung der Folgen der Katastrophe von Tschernobyl, von
den Aktivitäten regionaler und sonstiger sowie nichtstaatli83
I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss
cher Organisationen, sowie von den Aktivitäten auf bilateraler Ebene,
anerkennend, wie wichtig es ist, dass die einzelstaatlichen
Anstrengungen der Regierungen und der Zivilgesellschaften
von Belarus, der Russischen Föderation und der Ukraine, der
am stärksten betroffenen Länder, auch weiterhin internationale Unterstützung erhalten, um die auf die radiologischen, gesundheitlichen, sozioökonomischen, psychologischen und
ökologischen Folgen der Katastrophe von Tschernobyl zurückzuführenden, anhaltenden nachteiligen Wirkungen, die
die nachhaltige Entwicklung der betroffenen Gebiete nach
wie vor beeinträchtigen, zu mildern und auf ein Mindestmaß
zu beschränken,
es begrüßend, dass das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, die Residierenden Koordinatoren der Vereinten Nationen und die Landesteams der Vereinten Nationen
in Belarus, der Russischen Föderation und der Ukraine eine
größere Rolle dabei übernehmen, bei der Bewältigung der
entwicklungsbezogenen wie auch der humanitären Folgen der
Katastrophe Hilfe zu gewähren,
Kenntnis nehmend von dem Bericht der Vereinten Nationen mit dem Titel "The Human Consequences of the Chernobyl Nuclear Accident: A Strategy for Recovery" (Menschliche Folgen des nuklearen Unfalls von Tschernobyl: Eine Sanierungsstrategie), der auf Grund einer Mitte 2001 in den betroffenen Gebieten von Belarus, der Russischen Föderation
und der Ukraine durchgeführten internationalen Bedarfsanalyse erstellt wurde,
betonend, wie wichtig der neue entwicklungsbezogene
Ansatz für die Bewältigung der durch den Unfall von
Tschernobyl verursachten Probleme ist, dessen Ziel darin besteht, die Lage der betroffenen Personen und Gemeinschaften
mittel- und langfristig zu normalisieren,
betonend, dass es nach wie vor notwendig ist, auf die
außergewöhnlichen Bedürfnisse im Zusammenhang mit
Tschernobyl einzugehen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Forschung, zu einem Zeitpunkt, zu
dem die Maßnahmen zur Minderung der Folgen der Katastrophe von Tschernobyl von der Nothilfe- zur Sanierungsphase
übergehen, wie in dem Bericht der Vereinten Nationen "The
Human Consequences of the Chernobyl Nuclear Accident: A
Strategy for Recovery" erwähnt,
begrüßend, dass das Internationale Forschungs- und Informationsnetz zu Tschernobyl eingerichtet wurde, mit dem Ziel,
die laufenden internationalen, nationalen und zivilgesellschaftlichen Bemühungen um die nachhaltige Entwicklung
der betroffenen Gebiete zu unterstützen, indem die einschlägigen Forschungsarbeiten zusammengestellt, konsolidiert
und koordiniert werden, sofern erforderlich neue Forschungsarbeiten in Auftrag gegeben und die Bereitstellung und wirksame Verbreitung ihrer Ergebnisse gewährleistet werden, was
es gestatten wird, fundierte Entscheidungen über die langfristigen Sanierungs- und Managementphasen zu treffen und so
die komplexe und vielfältige humanitäre, ökologische, wirtschaftliche, soziale und medizinische Lage in diesen Gebieten
zu verbessern,
84
sowie unter Begrüßung des Tschernobyl-Forums, das von
der Internationalen Atomenergie-Organisation unter Mitwirkung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der
Vereinten Nationen, des Sekretariats-Amtes für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, des Umweltprogramms der
Vereinten Nationen, des Wissenschaftlichen Ausschusses der
Vereinten Nationen zur Untersuchung der Auswirkungen der
atomaren Strahlung, der Weltgesundheitsorganisation, der
Weltbank und von Vertretern der drei am stärksten betroffenen Staaten eingerichtet wurde,
ferner unter Begrüßung der Koordinierung der Aktivitäten des Internationalen Forschungs- und Informationsnetzwerks zu Tschernobyl und des Tschernobyl-Forums sowie der
Anstrengungen, die unternommen werden, um sicherzustellen, dass eine substanzielle Einbindung der vom Forum vorgenommenen Bewertung der Umwelt- und Gesundheitsfolgen in den Netzwerkprozess stattfindet,
Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs
über die Durchführung der Resolution 56/109129,
1. bekräftigt, dass den Vereinten Nationen bei der Stärkung der internationalen Zusammenarbeit zur Untersuchung,
Milderung und Minimierung der Folgen der Katastrophe von
Tschernobyl eine wichtige Katalysator- und Koordinierungsfunktion zukommt, und würdigt den Beitrag, den alle sonstigen zuständigen multilateralen Mechanismen hierzu leisten;
2. begrüßt die weiteren praktischen Maßnahmen, die
der Generalsekretär und der Koordinator der Vereinten Nationen für die internationale Zusammenarbeit zu Gunsten von
Tschernobyl unternommen haben, um die Koordinierung der
internationalen Anstrengungen auf diesem Gebiet zu stärken,
insbesondere die Einrichtung des Internationalen Forschungsund Informationsnetzwerks zu Tschernobyl;
3. begrüßt außerdem die Anstrengungen, welche die
der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe für Tschernobyl angehörenden Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und sonstigen internationalen Organisationen unternommen haben, um bei der Untersuchung, Milderung und Minimierung der Folgen der Katastrophe von Tschernobyl einen
neuen, entwicklungsbezogenen Ansatz anzuwenden, insbesondere durch die Ausarbeitung konkreter Projekte, und ersucht die Interinstitutionelle Arbeitsgruppe, ihre diesbezüglichen Tätigkeiten weiterzuführen, namentlich durch die Koordinierung der Anstrengungen auf dem Gebiet der Mobilisierung von Ressourcen;
4. erkennt die Schwierigkeiten an, mit denen die am
stärksten betroffenen Länder bei der Minimierung der Folgen
der Katastrophe von Tschernobyl konfrontiert sind, und bittet
die Staaten, insbesondere die Geberstaaten und alle zuständigen Organisationen, Fonds und Programme des Systems der
Vereinten Nationen, insbesondere die Bretton-Woods-Institutionen, sowie die nichtstaatlichen Organisationen, die Anstrengungen, die Belarus, die Russische Föderation und die
129
A/58/332.
I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss
Ukraine laufend zur Milderung der Folgen der Katastrophe
von Tschernobyl unternehmen, weiterhin zu unterstützen, namentlich durch die Veranschlagung angemessener Mittel zur
Unterstützung der mit der Katastrophe zusammenhängenden
medizinischen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen
Programme;
5. nimmt mit Befriedigung Kenntnis von dem vor kurzem ins Leben gerufenen Programm für Zusammenarbeit bei
der Sanierung, das in den betroffenen Gebieten bessere Lebensbedingungen und eine nachhaltige Entwicklung fördern
soll;
6. weist nachdrücklich auf die wichtige Rolle hin, die
den Behörden der betroffenen Länder bei der Milderung der
humanitären und sonstigen Folgen der Katastrophe von
Tschernobyl zukommt, und begrüßt die Anstrengungen, die
die betroffenen Länder in dieser Hinsicht nach wie vor unternehmen, um die humanitären und sonstigen Folgen der Katastrophe von Tschernobyl zu mildern, namentlich die Maßnahmen zur Erleichterung der Tätigkeit der humanitären Organisationen, einschließlich der nichtstaatlichen Organisationen;
7. unterstreicht die Notwendigkeit einer koordinierten
internationalen Zusammenarbeit bei der Untersuchung der
Folgen der Katastrophe von Tschernobyl, insbesondere durch
die wirksame Tätigkeit des Internationalen Forschungs- und
Informationsnetzwerks zu Tschernobyl, des Tschernobyl-Forums und des Internationalen Zentrums Tschernobyl für nukleare Sicherheit, radioaktive Abfälle und Radioökologie sowie anderer Forschungszentren der am stärksten betroffenen
Länder, und bittet die Mitgliedstaaten und alle interessierten
Parteien, an ihrer Tätigkeit mitzuwirken;
8. begrüßt den Beschluss des Rates der Staatschefs der
Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, den 26. April zum Internationalen Tag des Gedenkens an die Opfer von Strahlungsunfällen und Strahlungskatastrophen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu erklären;
9. bittet die Mitgliedstaaten, diesen Tag zu begehen
und im Rahmen geeigneter Aktivitäten der Opfer von Strahlungsunfällen und Strahlungskatastrophen zu gedenken sowie
die Öffentlichkeit besser über die Folgen aufzuklären, die diese für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt in der
ganzen Welt haben;
10. ersucht den Generalsekretär, seine Bemühungen um
die Durchführung der einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung fortzusetzen und über die vorhandenen Koordinierungsmechanismen, insbesondere den Koordinator der
Vereinten Nationen für die internationale Zusammenarbeit zu
Gunsten von Tschernobyl, die enge Zusammenarbeit mit den
Organisationen des Systems der Vereinten Nationen sowie
mit den regionalen und den sonstigen zuständigen Organisationen weiterzuführen und gleichzeitig konkrete Tschernobyl
betreffende Programme und Projekte durchzuführen;
11. ersucht den Generalsekretär außerdem, zu prüfen,
wie die Koordinierung und die analytischen, sachwalterischen
und technischen Kapazitäten der Vereinten Nationen im Feld
und am Amtssitz weiter gestärkt werden können, wie im Bericht des Generalsekretärs129 beschrieben, unter gebührender
Berücksichtigung der vorhandenen Verwaltungs- und Haushaltskapazitäten der Organisation;
12. ersucht den Generalsekretär ferner, der Generalversammlung auf ihrer sechzigsten Tagung unter einem gesonderten Unterpunkt einen Bericht vorzulegen, der eine umfassende Bewertung der Durchführung aller Aspekte dieser Resolution sowie Vorschläge für innovative Maßnahmen enthält, die der Reaktion der internationalen Gemeinschaft, namentlich der Vereinten Nationen, auf die Katastrophe von
Tschernobyl größtmögliche Wirksamkeit verleihen sollen,
sowie zu erwägen, wie die internationale Zusammenarbeit
besser ausgerichtet werden kann, damit für die betroffenen
Gebiete ein langfristiger entwicklungsbezogener Ansatz erzielt wird, unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen
Bedürfnisse im Zusammenhang mit Tschernobyl.
RESOLUTION 58/120
Verabschiedet auf der 75. Plenarsitzung am 17. Dezember 2003, ohne Abstimmung, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs A/58/L.45 und Add.1 in seiner
mündlich abgeänderten Fassung, eingebracht von: Ägypten, Algerien, Angola,
Äthiopien, Bahrain, Benin, Burkina Faso, China, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Gabun, Grenada, Griechenland, Iran (Islamische Republik), Jemen, Jordanien, Kenia, Komoren, Kongo, Kuba, Kuwait, Libanon,
Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Nepal, Oman, Panama, Ruanda, Saudi-Arabien, Senegal, Seychellen, Somalia, Südafrika, Sudan, Syrische Arabische Republik, Thailand, Tschad, Tunesien, Uganda,
Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Republik Tansania, Zentralafrikanische
Republik.
58/120. Wirtschaftliche Sondernothilfe für die Erholung
und Entwicklung der Komoren
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolutionen 51/30 F vom 13. Dezember 1996 und 53/1 F vom 16. November 1998 über wirtschaftliche Sondernothilfe für die Komoren,
feststellend, dass sich auf den Komoren seit 1995 mehrere
einschneidende Ereignisse zugetragen haben, namentlich ein
sezessionistischer Konflikt, die eine schwere politische Instabilität und ein wirtschaftliches und soziales Trauma ausgelöst
haben,
in der Erwägung, dass die ungünstige Insellage der Komoren, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, der Rückgang des Bruttoinlandsprodukts des Landes infolge des Preisverfalls seiner Ausfuhrgüter, sein karger Boden, die Knappheit an natürlichen Ressourcen und die verschwindend geringe Größe seines Binnenmarktes nachteilige
wirtschaftliche Folgen haben und die Verarmung der Bevölkerung erhöhen,
im Bewusstsein der Anstrengungen, die die Regierung der
Komoren unternimmt, um die am stärksten betroffenen und
den größten Entbehrungen ausgesetzten Bevölkerungskreise
zu unterstützen und zu diesem Zweck mit höchster Dringlichkeit den Großteil der für Staatsaufgaben erforderlichen Haushaltsmittel umzuwidmen,
1. begrüßt die Unterzeichnung des Abkommens von
Fomboni im Februar 2001, das Aussichten für eine friedliche
Lösung der separatistischen Krise eröffnet hat;
85
Herunterladen