Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats im Jahr 2000 SCHUTZ DES PERSONALS DER VEREINTEN NATIONEN, DES BEIGEORDNETEN PERSONALS UND DES HUMANITÄREN PERSONALS IN KONFLIKTZONEN Beschlüsse Auf seiner 4100. Sitzung am 9. Februar 2000 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Ägyptens, Australiens, Belarus, Brasiliens, Japans, Neuseelands, Norwegens, Portugals, der Republik Korea, Singapurs, Sloweniens, Südafrikas und Uruguays einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Schutz des Personals der Vereinten Nationen, des beigeordneten Personals und des humanitären Personals in Konfliktzonen" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, im Einklang mit dem im Verlauf seiner vorangegangenen Konsultationen erzielten Einvernehmen Catherine Bertini, die Exekutivdirektorin des Welternährungsprogramms, und Sylvie Junod, Leiterin der Delegation des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz bei den Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab220: "Der Sicherheitsrat ist ernsthaft besorgt über die anhaltenden Angriffe auf Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal sowie humanitäres Personal, die einen Verstoß gegen das Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts, darstellen. Der Rat verweist auf seine Resolution 1265 (1999) vom 17. September 1999 und bekräftigt die Erklärungen seines Präsidenten vom 31. März 1993 über die Sicherheit der Streitkräfte und des Personals der Vereinten Nationen, die in Konfliktsituationen zum Einsatz gelangen221, vom 12. März 1997 über die Verurteilung der Angriffe auf Personal der Vereinten Nationen222, vom 19. Juni 1997 über die Gewaltanwendung gegen Flüchtlinge und Zivilpersonen in Konfliktsituationen223 und vom 29. September 1998 über den Schutz für humanitäre Hilfsmaßnahmen zu Gunsten von Flüchtlingen und anderen Personen in Konfliktsituationen224. Der Rat verweist außerdem auf die Resolution 54/192 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1999 über die Sicherheit des humanitären Personals und den Schutz des Personals der Vereinten Nationen. Der Rat verweist außerdem auf den Bericht des Generalsekretärs über die verstärkte Koordinierung der humanitären Nothilfe der Vereinten Nationen225 und dessen Addendum über die Sicherheit des humanitären Personals und den Schutz des Personals der Vereinten Nationen226 und erwartet mit Interesse den Bericht des Generalsekretärs gemäß Resolution 54/192, der der Generalversammlung im Mai 2000 vorgelegt werden soll und der eine eingehende Analyse und Empfehlungen über die Reichweite des rechtlichen Schutzes auf Grund des Übereinkommens vom 9. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal227 enthalten soll. Der Rat nimmt mit Genugtuung Kenntnis vom Inkrafttreten des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, anerkennt dessen Bedeutung für die Auseinandersetzung mit der Sicherheit dieses Personals, und erinnert an die darin enthaltenen einschlägigen Grundsätze. Der Rat ermu- _______________ 220 S/PRST/2000/4. S/25493. 222 S/PRST/1997/13. 221 223 224 225 226 227 S/PRST/1997/34. S/PRST/1998/30. A/54/154-E/1999/94. Ebd., Add.1. Resolution 49/59 der Generalversammlung, Anlage. 129 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats im Jahr 2000 tigt alle Staaten, Vertragsparteien der einschlägigen Übereinkünfte zu werden, so auch des genannten Übereinkommens, und die Verpflichtungen, die sie mit diesen Übereinkünften eingegangen sind, voll einzuhalten. Der Rat erinnert daran, dass er Angriffe auf Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal sowie humanitäres Personal und die Anwendung von Gewalt gegen dieses Personal mehrmals verurteilt hat. Er missbilligt entschieden, dass sich nach wie vor gewalttätige Zwischenfälle ereignen, die unter dem Personal der Vereinten Nationen, dem beigeordneten Personal und dem humanitären Personal immer mehr Opfer fordern. Der Rat verurteilt nachdrücklich die Morde und verschiedenen Formen körperlicher und seelischer Gewalt, namentlich die Entführungen, Geiselnahmen, Drangsalierungen und rechtswidrigen Festnahmen und Gefangenhaltungen, denen dieses Personal unterworfen wurde, sowie die Zerstörung und Plünderung ihres Eigentums, alles Handlungen, die nicht hingenommen werden können. Der Rat erinnert außerdem daran, dass der Gaststaat die Hauptverantwortung für die Sicherheit und den Schutz des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals sowie des humanitären Personals trägt. Der Rat fordert die Staaten wie auch die nichtstaatlichen Parteien nachdrücklich auf, die Rechtsstellung des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals voll zu achten und alle geeigneten Maßnahmen im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und den Regeln des Völkerrechts zu treffen, um die Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals sowie des humanitären Personals zu gewährleisten, und unterstreicht, wie wichtig der ungehinderte Zugang zu der notleidenden Bevölkerung ist. Der Rat fordert die Staaten nachdrücklich auf, ihrer Verantwortung zur Ergreifung rascher und wirksamer Maßnahmen im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechtssystems nachzukommen, damit alle für die Angriffe und anderen Gewalthandlungen gegen dieses Personal Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden, und die dazu erforderlichen wirksamen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu erlassen. Der Rat wird in seinen Resolutionen auch weiterhin die unumgängliche Notwendigkeit unterstreichen, dass humanitäre Hilfsmissionen und humanitäres Personal sicheren und ungehinderten Zugang zu der Zivilbevölkerung haben, und ist in diesem Zusammenhang bereit, die Ergreifung aller ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, um die Sicherheit dieses Personals zu gewährleisten. Der Rat begrüßt, dass vorsätzliche Angriffe auf Personal, das an einer humanitären Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission beteiligt ist, solange dieses Anspruch auf den Schutz hat, der Zivilpersonen nach dem internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird, als ein Kriegsverbrechen in das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs228 aufgenommen wurden, und verweist auf die Rolle, die der Gerichtshof spielen könnte, um die für schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts Verantwortlichen vor Gericht zu bringen. Der Rat ist der Auffassung, dass es zur Verbesserung der Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals sowie des humanitären Personals unter anderem notwendig sein kann, alle Aspekte des derzeitigen Sicherheitsregimes auszubauen und zu stärken und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass diejenigen, die Verbrechen gegen dieses Personal begehen, ungestraft bleiben. Der Rat anerkennt, wie wichtig es ist, dass den Friedenssicherungseinsätzen klare, situationsgerechte und durchführbare Mandate erteilt werden, um sicherzustellen, dass sie fristgerecht, effizient und objektiv durchgeführt werden, und dass sichergestellt wird, dass alle neuen und bestehenden Feldmissionen der Vereinten Nationen geeignete _______________ 228 A/CONF.183/9. 130 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats im Jahr 2000 Modalitäten für die Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals sowie des humanitären Personals mit einschließen. Der Rat unterstreicht, dass das Personal der Vereinten Nationen das Recht hat, in Selbstverteidigung zu handeln. Der Rat ermutigt den Generalsekretär, den Prozess der Durchführung einer allgemeinen und umfassenden Überprüfung der Sicherheit bei Friedenssicherungseinsätzen abzuschließen, mit dem Ziel, weitere konkrete und praktische Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals sowie des humanitären Personals auszuarbeiten und anzuwenden. Der Rat hält es für wichtig, dass für jeden Friedenssicherungseinsatz und humanitären Hilfseinsatz ein umfassender Sicherheitsplan ausgearbeitet wird und dass die Mitgliedstaaten und das Sekretariat während der Anfangsphase der Ausarbeitung und Anwendung dieses Plans uneingeschränkt kooperieren, damit unter anderem ein offener und sofortiger Informationsaustausch über Sicherheitsfragen gewährleistet ist. Der Rat unterstreicht außerdem in Anbetracht dessen, dass der Gaststaat größere Verantwortung für die körperliche Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals übernehmen muss, wie wichtig es ist, dass in jedes Abkommen über die Rechtsstellung von Truppen und jedes Abkommen über die Rechtsstellung von Missionen konkrete und praktische Maßnahmen aufgenommen werden, die auf den Bestimmungen des Übereinkommens von 1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal beruhen. Der Rat erinnert daran, dass das gesamte Personal der Vereinten Nationen, das beigeordnete Personal sowie das humanitäre Personal verpflichtet sind, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Gaststaats im Einklang mit dem Völkerrecht und der Charta der Vereinten Nationen zu befolgen und zu achten. Der Rat vertritt die Auffassung, dass es unabdingbar ist, die Sicherheitsvorkehrungen weiter zu verstärken, ihre Verwaltung zu verbessern und angemessene Ressourcen für die Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals sowie des humanitären Personals zuzuweisen." DIE SITUATION IN DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch 1997, 1998 und 1999 verabschiedet.] Beschlüsse Auf seiner 4101. Sitzung am 10. Februar 2000 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation in der Zentralafrikanischen Republik Neunter Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik (S/2000/24)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab229: _______________ 229 S/PRST/2000/5. 131