01 a vorwort

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handlungsvertrag; diesem wird das Handeln der Helferin als seine sogenannte Erfüllungsgehilfin zugerechnet.
Ob Schadenersatz geschuldet wird, hängt von der Verantwortung des
Schädigenden ab. Der Zahnarzt haftet für einen Schaden des Patienten, wenn er den gebotenen zahnärztlichen Standard nicht gewahrt hat
(Behandlungs-/Diagnosefehler), wenn er den Patienten über aufklärungsbedürftige Risiken nicht aufgeklärt hat (Aufklärungspflichtverletzung) oder wenn ihm sonstige Sorgfaltspflichtverletzungen vorzuwerfen
sind (z. B. wenn der Patient aufgrund von Bodennässe hingefallen ist
oder er sich an einer ungesichert herumliegenden Spritze verletzt hat).
Grundsätzlich muss derjenige, der Schadenersatz verlangt, die Berechtigung seiner Ansprüche beweisen. In diesem Sinne muss der Patient
dem Zahnarzt sowohl den Behandlungsfehler als auch die Kausalität
des Fehlers für den Schaden nachweisen. In bestimmten Fällen wie
dem eines groben Behandlungsfehlers macht das Patientenrechtegesetz zu Gunsten des Patienten Ausnahmen von diesem Grundsatz
(§ 630h BGB).
So ist der Zahnarzt ist in der Regel dafür beweispflichtig, dass er den Patienten über typische Risiken eines Eingriffs informiert und aufgeklärt hat
(§ 630h BGB). Zu diesen Aufklärungspflichten gehört, den Patienten über
sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände zu informieren. Dies
umfasst insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen
und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit,
Eignung und Erfolgsaussichten. Bei der Aufklärung ist auch auf Behandlungsalternativen hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen
Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Die Aufklärung muss mündlich, verständlich und so rechtzeitig erfolgen, dass der
BZÄK|Schritte in das zahnärztliche Berufsleben – ein Ratgeber für junge Zahnärzte|2016
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