e-parl 15.11.2013 - 1 - 12:13 Ständerat Wintersession 2013 12.069 n Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge. Vorläufige Anwendung und Verträge von beschränkter Tragweite Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 4. Juli 2012 vom 16. April 2013 vom 11. November 2013 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates, wo nichts vermerkt ist Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge (Änderung des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes und des Parlamentsgesetzes) Mehrheit Minderheit I (Föhn, Comte, Cramer, Minder) Minderheit II (Stöckli) Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite (Änderung des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes) Gemäss Nationalrat Gemäss Nationalrat vom … Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Juli 1 2012 , beschliesst: I I I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1 BBl 2012 7465 12.069 - 2 e-parl 15.11.2013 - 212:13 - Geltendes Recht Art. 7a Selbstständiger Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat Bundesrat Nationalrat Kommission des Ständerates 1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz 2 vom 21. März 1997 1. ... 1. ... Art. 7a Abs. 2, 3 (neu) und 4 (neu) Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist. 1 Ebenfalls selbstständig abschliessen kann er völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite. Als solche gelten namentlich Verträge, die: a. für die Schweiz keine neuen Pflichten begründen oder keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben; b. dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind; c. Gegenstände betreffen, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates fallen und für die eine Regelung in Form eines völkerrechtlichen Vertrags angezeigt ist; d. sich in erster Linie an die Behörden richten, administrativtechnische Fragen regeln oder die keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen. 2 2 Ebenfalls selbstständig abschliessen kann er völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite. 2 SR 172.010 e-parl 15.11.2013 - 312:13 - Geltendes Recht Bundesrat 3 Als völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite gelten namentlich Verträge, die: a. für die Schweiz keine neuen Pflichten begründen oder keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben; b. dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind und lediglich die im Grundvertrag bereits fest­gelegten Rechte, Pflichten oder organisatorischen Grundsätze näher ausge­stalten; c. sich an die Behörden richten und administrativ-technische Fragen regeln. 4 Nicht als völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite gelten namentlich Verträge, die: a. eine der Voraussetzungen für die Anwendung des fakultativen Staatsvertragsreferendums nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung erfüllen; b. Bestimmungen enthalten über Gegenstände, deren Regelung in die alleinige Zuständigkeit der Kantone fällt; c. einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken pro Jahr verursachen. Nationalrat Kommission des Ständerates e-parl 15.11.2013 - 412:13 - Geltendes Recht Bundesrat Nationalrat Kommission des Ständerates (Mehrheit) Art. 7b Vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat Art. 7b Abs. 1 bis (neu) (Minderheit I) (Minderheit II) Art. 7b Art. 7b 1bis Der Bundesrat holt die Zustimmung der zuständigen Kommissionen ein, bevor er einen Vertrag vorläufig anwendet. 1bis Streichen 1bis Gemäss Nationalrat 1bis Stimmen die Beschlüsse der Kommissionen nicht überein, so ist Artikel 95 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 sinngemäss anwendbar. 1ter Streichen 1ter Gemäss Nationalrat 1ter Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig, so kann der Bundesrat die vorläufige Anwendung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten. 1 1bis Er verzichtet auf die vorläufige Anwendung, wenn sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder jeder der beiden zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung dagegen aussprechen. 1ter Die vorläufige Anwendung endet, wenn der Bundesrat nicht binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des betreffenden Vertrags unterbreitet. 2 Der Bundesrat notifiziert den Vertragspartnern das Ende der vorläufigen Anwendung. 3 Er verzichtet auf die vorläufige Anwendung, wenn die beiden zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung sich dagegen aussprechen. Streichen e-parl 15.11.2013 - 512:13 - Geltendes Recht Bundesrat Nationalrat Kommission des Ständerates (Mehrheit) 2. ... 2. ... Art. 152 Abs. 3 Art. 152 Art. 152 3bis 3bis 2. Parlamentsgesetz vom 13. 3 Dezember 2002 Art. 152 Information und Konsultation im Bereich der Aussenpolitik bis (Minderheit I) (Minderheit II) Gemäss Nationalrat (=aufgehoben) 3bis Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen und der Bundesrat pflegen den gegenseitigen Kontakt und Meinungsaustausch. 1 Der Bundesrat informiert die Ratspräsidien und die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen regelmässig, frühzeitig und umfassend über wichtige aussenpolitische Entwicklungen. Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen leiten diese Informationen an andere zuständige Kommissionen weiter. 2 Der Bundesrat konsultiert die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen zu wesentlichen Vorhaben sowie zu den Richt- und Leitlinien zum Mandat für bedeutende internationale Verhandlungen, bevor er dieses festlegt oder abändert. Er informiert diese Kommissionen über den Stand der Realisierung dieser Vorhaben und über den Fortgang der Verhandlungen. 3 Der Bundesrat konsultiert die zuständigen Kommissionen, bevor er einen internationalen Vertrag, für dessen Genehmi3bis Der Bundesrat konsultiert die zuständigen Kommissionen, bevor er einen völkerrechtlichen Vertrag, für dessen Genehmi3 SR 171.10 Aufgehoben Streichen (=gemäss geltendem Recht) 3bis 3bis Der Bundesrat konsultiert die zuständigen Kommissionen, bevor er einen völkerrechtlichen Vertrag, für dessen Genehmi- e-parl 15.11.2013 - 612:13 - Geltendes Recht Bundesrat Nationalrat Kommission des Ständerates (Mehrheit) gung die Bundesversammlung zuständig ist, vorläufig anwendet. gung die Bundesversammlung zuständig ist, vorläufig anwendet. Sprechen sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder jeder der beiden zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung dagegen aus, so verzichtet er auf die vorläufige Anwendung. Der Bundesrat konsultiert in dringlichen Fällen die Präsidentinnen oder die Präsidenten der für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen. Diese informieren umgehend ihre Kommissionen. 4 Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen oder andere zuständige Kommissionen können vom Bundesrat verlangen, dass er sie informiert oder konsultiert. 5 II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. (Minderheit I) (Mindherheit II) gung die Bundesversammlung zuständig ist, vorläufig anwendet. Sprechen sich die beiden zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung dagegen aus, so verzichtet er auf die vorläufige Anwendung.