12.069 n Kompetenz zum Abschluss

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e-parl 15.11.2013
- 1 - 12:13
Ständerat
Wintersession 2013
12.069 n
Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge. Vorläufige Anwendung und Verträge von beschränkter Tragweite
Geltendes Recht
Entwurf des Bundesrates
Beschluss des Nationalrates
Anträge der Staatspolitischen Kommission
des Ständerates
vom 4. Juli 2012
vom 16. April 2013
vom 11. November 2013
Zustimmung zum Entwurf,
wo nichts vermerkt ist
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates,
wo nichts vermerkt ist
Bundesgesetz
über die Kompetenz zum
Abschluss völkerrechtlicher
Verträge von beschränkter
Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge
(Änderung des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes und des Parlamentsgesetzes)
Mehrheit
Minderheit I (Föhn, Comte,
Cramer, Minder)
Minderheit II (Stöckli)
Bundesgesetz über die
Kompetenz zum Abschluss
völkerrechtlicher Verträge von
beschränkter Tragweite
(Änderung des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes)
Gemäss Nationalrat
Gemäss Nationalrat
vom …
Die Bundesversammlung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft
des Bundesrates vom 4. Juli
1
2012 ,
beschliesst:
I
I
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1 BBl 2012 7465
12.069 - 2
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-
Geltendes Recht
Art. 7a Selbstständiger Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat
Bundesrat
Nationalrat
Kommission des Ständerates
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
2
vom 21. März 1997
1. ...
1. ...
Art. 7a Abs. 2, 3 (neu) und 4
(neu)
Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge selbstständig
abschliessen, soweit er durch
ein Bundesgesetz oder einen
von der Bundesversammlung
genehmigten völkerrechtlichen
Vertrag dazu ermächtigt ist.
1
Ebenfalls selbstständig abschliessen kann er völkerrechtliche Verträge von beschränkter
Tragweite. Als solche gelten
namentlich Verträge, die:
a. für die Schweiz keine neuen
Pflichten begründen oder keinen
Verzicht auf bestehende Rechte
zur Folge haben;
b. dem Vollzug von Verträgen
dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden
sind;
c. Gegenstände betreffen, die in
den Zuständigkeitsbereich des
Bundesrates fallen und für die
eine Regelung in Form eines
völkerrechtlichen Vertrags angezeigt ist;
d. sich in erster Linie an die
Behörden richten, administrativtechnische Fragen regeln oder
die keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen.
2
2
Ebenfalls selbstständig abschliessen kann er völkerrechtliche Verträge von beschränkter
Tragweite.
2 SR 172.010
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Geltendes Recht
Bundesrat
3
Als völkerrechtliche Verträge
von beschränkter Tragweite
gelten namentlich Verträge, die:
a. für die Schweiz keine neuen
Pflichten begründen oder keinen
Verzicht auf bestehende Rechte
zur Folge haben;
b. dem Vollzug von Verträgen
dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden
sind und lediglich die im Grundvertrag bereits fest­gelegten
Rechte, Pflichten oder organisatorischen Grundsätze näher
ausge­stalten;
c. sich an die Behörden richten
und administrativ-technische
Fragen regeln.
4
Nicht als völkerrechtliche
Verträge von beschränkter
Tragweite gelten namentlich
Verträge, die:
a. eine der Voraussetzungen für
die Anwendung des fakultativen
Staatsvertragsreferendums nach
Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe
d der Bundesverfassung erfüllen;
b. Bestimmungen enthalten über
Gegenstände, deren Regelung
in die alleinige Zuständigkeit der
Kantone fällt;
c. einmalige Ausgaben von mehr
als fünf Millionen Franken oder
wiederkehrende Ausgaben von
mehr als zwei Millionen Franken
pro Jahr verursachen.
Nationalrat
Kommission des Ständerates
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Geltendes Recht
Bundesrat
Nationalrat
Kommission des Ständerates
(Mehrheit)
Art. 7b Vorläufige Anwendung
völkerrechtlicher Verträge durch
den Bundesrat
Art. 7b Abs. 1
bis
(neu)
(Minderheit I)
(Minderheit II)
Art. 7b
Art. 7b
1bis
Der Bundesrat holt die Zustimmung der zuständigen Kommissionen ein, bevor er einen
Vertrag vorläufig anwendet.
1bis
Streichen
1bis
Gemäss
Nationalrat
1bis
Stimmen die Beschlüsse der
Kommissionen nicht überein, so
ist Artikel 95 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002
sinngemäss anwendbar.
1ter
Streichen
1ter
Gemäss
Nationalrat
1ter
Ist die Bundesversammlung für
die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig, so kann der Bundesrat die
vorläufige Anwendung beschliessen oder vereinbaren, wenn die
Wahrung wichtiger Interessen
der Schweiz und eine besondere
Dringlichkeit es gebieten.
1
1bis
Er verzichtet auf die vorläufige Anwendung, wenn sich
mindestens zwei Drittel der
Mitglieder jeder der beiden
zuständigen Kommissionen der
Bundesversammlung dagegen
aussprechen.
1ter
Die vorläufige Anwendung
endet, wenn der Bundesrat nicht
binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung
der Bundesversammlung den
Entwurf des Bundesbeschlusses
über die Genehmigung des betreffenden Vertrags unterbreitet.
2
Der Bundesrat notifiziert den
Vertragspartnern das Ende der
vorläufigen Anwendung.
3
Er verzichtet auf die vorläufige Anwendung, wenn die
beiden zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung
sich dagegen aussprechen.
Streichen
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Geltendes Recht
Bundesrat
Nationalrat
Kommission des Ständerates
(Mehrheit)
2. ...
2. ...
Art. 152 Abs. 3
Art. 152
Art. 152
3bis
3bis
2. Parlamentsgesetz vom 13.
3
Dezember 2002
Art. 152 Information und Konsultation im Bereich der Aussenpolitik
bis
(Minderheit I)
(Minderheit II)
Gemäss Nationalrat
(=aufgehoben)
3bis
Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen und
der Bundesrat pflegen den
gegenseitigen Kontakt und Meinungsaustausch.
1
Der Bundesrat informiert die
Ratspräsidien und die für die
Aussenpolitik zuständigen Kommissionen regelmässig, frühzeitig und umfassend über wichtige
aussenpolitische Entwicklungen.
Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen leiten diese
Informationen an andere zuständige Kommissionen weiter.
2
Der Bundesrat konsultiert die
für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen zu wesentlichen Vorhaben sowie zu
den Richt- und Leitlinien zum
Mandat für bedeutende internationale Verhandlungen, bevor er
dieses festlegt oder abändert. Er
informiert diese Kommissionen
über den Stand der Realisierung
dieser Vorhaben und über den
Fortgang der Verhandlungen.
3
Der Bundesrat konsultiert
die zuständigen Kommissionen,
bevor er einen internationalen
Vertrag, für dessen Genehmi3bis
Der Bundesrat konsultiert
die zuständigen Kommissionen,
bevor er einen völkerrechtlichen
Vertrag, für dessen Genehmi3 SR 171.10
Aufgehoben
Streichen (=gemäss
geltendem Recht)
3bis
3bis
Der Bundesrat konsultiert
die zuständigen Kommissionen,
bevor er einen völkerrechtlichen
Vertrag, für dessen Genehmi-
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Geltendes Recht
Bundesrat
Nationalrat
Kommission des Ständerates
(Mehrheit)
gung die Bundesversammlung
zuständig ist, vorläufig anwendet.
gung die Bundesversammlung
zuständig ist, vorläufig anwendet. Sprechen sich mindestens
zwei Drittel der Mitglieder jeder
der beiden zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung
dagegen aus, so verzichtet er
auf die vorläufige Anwendung.
Der Bundesrat konsultiert in
dringlichen Fällen die Präsidentinnen oder die Präsidenten der
für die Aussenpolitik zuständigen
Kommissionen. Diese informieren umgehend ihre Kommissionen.
4
Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen oder
andere zuständige Kommissionen können vom Bundesrat
verlangen, dass er sie informiert
oder konsultiert.
5
II
1
Dieses Gesetz untersteht dem
fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das
Inkrafttreten.
(Minderheit I)
(Mindherheit II)
gung die Bundesversammlung
zuständig ist, vorläufig anwendet. Sprechen sich die beiden
zuständigen Kommissionen der
Bundesversammlung dagegen
aus, so verzichtet er auf die
vorläufige Anwendung.
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