1373 MEMORIAL MEMORIAL Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg RECUEIL DE LEGISLATION A N° 67 18 octobre 1978 SOMMAIRE Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le bâtiment conclue le 6 juillet 1978 entre la Fédération des entrepreneurs de nationalité luxembourgeoise et le Groupement des entrepreneurs du bâtiment et des travaux publics d´une part et la Commission syndicale des contrats d´autre part . . . . . . . . page Règlement ministériel du 2 octobre 1978 établissant le programme d´équipement touristique en exécution de la loi du 25 août 1978 ayant pour objet d´autoriser le Gouvernement à subventionner l´exécution d´un deuxième programme quinquennal d´équipement de l´infrastructure touristique et de l´industrie hôtelière . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Règlement du Gouvernement en Conseil du 6 octobre 1978 portant approbation du programme quinquennal d´équipement touristique établi par le règlement ministériel du 2 octobre 1978 en exécution de la loi du 25 août 1978 ayant pour objet d´autoriser le Gouvernement à subventionner l´exécution d´un deuxième programme quinquennal d´équipement de l´infrastructure touristique et de l´industrie hôtelière . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Règlement grand-ducal du 13 octobre 1978 fixant les modalités d´octroi des subventions en capital prévues par la loi du 25 août 1978 ayant pour objet d´autoriser le Gouvernement à subventionner l´exécution d´un deuxième programme quinquennal d´équipement de l´infrastructure touristique et de l´industrie hôtelière . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1374 1386 1387 1387 1374 Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le bâtiment conclue le 6 juillet 1978 entre la Fédération des entrepreneurs de nationalité luxembourgeoise et le Groupement des entrepreneurs du bâtiment et des travaux publics d´une part et la Commission syndicale des contrats d´autre part. Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, Vu l´article 22 de l´arrêté grand-ducal du 6 octobre 1945 ayant pour objet l´institution, les attributions et le fonctionnement d´un office national de conciliation tel qu´il a été modifié par l´article 12 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail; Sur proposition des groupes de la commission paritaire de conciliation et sur avis conforme des représentations professionnelles légales intéressées; Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a urgence; Sur le rapport de Notre Secrétaire d´Etat au Ministère du Travail et de la Sécurité sociale et après délibération du Gouvernement en Conseil; Arrêtons: Art. 1er. La convention collective pour le bâtiment conclue le 6 juillet 1978 entre la Fédération des entrepreneurs de nationalité luxembourgeoise et le Groupement des entrepreneurs du bâtiment et des travaux publics d´une part et la Commission syndicale des contrats d´autre part est déclarée d´obligation générale pour l´ensemble de la profession pour laquelle elle a été établie. Art. 2. Notre Secrétaire d´Etat au Ministère du Travail et de la Sécurité sociale est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera publié au Mémorial avec la convention collective prémentionnée. Bruxelles, le 25 août 1978. Jean Le Secrétaire d´Etat au Ministère du Travail et de la Sécurité sociale, Maurice Thoss 1375 KOLLEKTIVVERTRAG für das Hoch- und Tiefbaugewerbe vom 1. Mai 1978 abgeschlossen zwischen der Patronalen Vertragskommission bestehend aus der Fédération des Entrepreneurs de Nationalité Luxembourgeoise und dem Groupement des Entrepreneurs du Bâtiment et des Travaux Publics einserseits, sowie der Gewerkschaftlichen Vertragskommission bestehend aus dem Letzeburger Arbechter-Verband (LAV) und dem Letzeburger Chreschtleche Gewerkschaftsbond (LCGB) andererseits. 1. Vertragsumfang 1.1. Zweck Der Vertrag bezweckt die Sicherung geordneter Lohn- und Arbeitsverhältnisse und damit die Wahrung des sozialen Friedens auf der Ebene des Betriebes und des Berufes, sowie die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und der Schwarzarbeit seitens der Vertragspartner unter der Bedingung, dass die von den Vertragsparteien zu beantragende Aligemeinverbindlichkeitserklärung verwirklicht wird. Kommt diese nicht zustande, so kann der Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig gelöst werden. 1.2. Geltungsbereich Dieser Vertrag gilt für den Bereich des Grossherzogtums Luxemburg. Er ist also auch anwendbar auf alle ausländischen Unternehmen welche dem folgenden Paragraphen entsprechen und ihre Tätigkeit im Grossherzogtum ausüben. Gegenwärtiger Vertrag gilt für alle Unternehmen der folgenden Sektoren: Hoch- und Tiefbau. 2. Einstellung und Entlassung Die Einstellung und Entlassung der Arbeiter erfolgt gemäss den gültigen gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz vom 24. Juni 1970 betr. die Regelung des Arbeitsvertrages für die Arbeiter) 2.1. Die wichtigsten Bestimmungen sind: Die kontraktlich festgelegte Probezeit beträgt 4 Wochen. Wenn der Vertrag unter Einhaltung der vorgeschriebenen Kündigungsfrist nicht durch einen der Vertragspartner gekündigt wird, gilt der Vertrag als definitiv von dem Tag der provisorischen Einstellung an. Die Kündigungsfrist beträgt soviele Tage wie die Probezeit Wochen enthält, d.h. höchstens 4 Tage. Der zeitlich unbegrenzte Vertrag kann vom Arbeiter mündlich oder schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Der zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Vertrag kann bei Krankheit oder Arbeitsunfall des Arbeiters nicht vor 26 Wochen gelöst werden. Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn die Krankheit oder der Arbeitsunfall durch eine Uebertretung verursacht worden ist, an welcher der Arbeiter freiwillig beteiligt war. 1376 Vom Arbeitgeber kann der zeitlich unbegrenzte Vertrag nur mit folgenden Kündigungsfristen gelöst werden: 4 Wochen bei weniger als 5 Dienstjahren; 8 Wochen bei 5-9 Dienstjahren; 12 Wochen bei mehr als 10 Dienstjahren. In diesen Fällen hat der Arbeiter ausserdem Anrecht auf: 1 Monatslohn bei 5-10 Dienstjahren; 2 Monatslöhne bei 10-15 Dienstjahren; 3 Monatslöhne bei mehr als 15 Dienstjahren. Abweichend von diesen Bestimmungen kann der Arbeitgeber in den Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die oben erwähnten Abgangsentschädigungen oder die in Art. 9 des Gesetzes festgelegten Kündigungsfristen optieren. Im letzten Falle gelten folgende verlängerte Fristen: 12 Wochen für eine Arbeitsdauer zwischen 5 und 10 Jahren; 20 Wochen für eine Arbeitsdauer zwischen 10 und 15 Jahren; 24 Wochen ab 15 Jahren Arbeitsdauer. Die Abgangsentschädigung wird berechnet entsprechend den vor der Kündigung im Jahresdurchschnitt erzielten normalen Entschädigungen. Derjenige Partner der den Vertrag auflöst, ohne dazu durch das Gesetz berechtigt zu sein, oder ohne im Falle eines zeitlich unbegrenzten Arbeitsvertrages die vorerwähnten Kündigungsfristen einzuhalten, schuldet dem anderen eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist entspricht. 2.2. Vorschriften bei der Einstellung Bei der ersten Einstellung im Lande stellt der Arbeitgeber dem Arbeiter ein Arbeitsbuch in 2 Exemplaren aus. Das Arbeitsbuch enthält: Name des Arbeiters und Adresse seines ständigen Wohnorts, Adresse im Grossherzogtum Luxemburg, Nummer und Art seines Ausweises, die Qualifikation, entsprechend den in Absatz 3.1. des Vertrages aufgestellten Qualifikationsgruppen, sowie sämtlich erfolgte Abänderungen, d.h. die erhaltenen Diplome, absolvierte Lehrgänge usw. die Arbeitsperioden mit den Daten der Einstellung und der Entlassung, sowie die Stundenlöhne bei Einstellung und Entlassung. Dieses Arbeitsbuch ist Eigentum des Arbeiters und muss dem Arbeitgeber während der Beschäftigungsdauer übergeben werden, bleibt jedoch zur Verfügung des Arbeiters. Eine Abschrift davon erhält die Arbeitsverwaltung in das alle erfolgten Abänderungen eingetragen werden. Sobald die Abgangseintragungen erfolgt sind, dient das Arbeitsbuch automatisch als Bescheinigung über die Vertragsentbindung. 2.3. Fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers Der Arbeiter kann ohne Kündigungsfrist entlassen werden: a) wenn er seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Anordnungen seiner Vorgesetzten, soweit sie die auszuführenden Arbeiten und den Aufenthalt in der Baubude betreffen, Folge zu leisten. 1377 b) Falls er die Sicherheitsvorschriften nicht beachtet oder böswilligerweise oder trotz Verwarnung seine eigene Sicherheit oder die seiner Mitarbeiter gefährdet oder körperliche und Sachschäden zufügt. c) Wenn er auf der Arbeitsstelle oder in Zusammenhang mit Arbeitsangelegenheiten sich Tàtlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber einem Vorgesetzten oder einem Arbeitskollegen schuldig macht. d) Wenn er sich unredlicher oder sittenwidriger Handlungen auf der Baustelle schuldig macht. e) Wenn er die ihm anvertrauten Arbeiten offensichtlich mangelhaft ausführt. f) Wenn er mit Vorbedacht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit oder unter Trunkenheit dem Arbeitgeber einen materiellen Schaden zufügt. g) Wenn er ohne Entschuldigung und ohne triftigen Grund während 2 aufeinanderfolgenden Tagen abwesend war, oder falls er trotz schriftlicher Verwarnung sich wiederholter unerlaubter Abwesenheiten schuldig gemacht hat. h) Falls der Arbeiter seine Einstellung durch falsche Angaben oder gefälschte Zeugnisse erwirkt hat. i) Allgemein, wenn er seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollektivvertrages verstösst, z.B. Schwarzarbeit, (einschliesslich Nachbarschaftshilfe) an freien Tagen und Stunden, verrichtet. 2.4. Auflösung des Vertrages ohne Kündigung seitens des Arbeiters Die Arbeiter können den Arbeitsvertrag ohne Kündigung auflösen: 1. Wenn sie ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage sind die Arbeit fortzusetzen. 2. Wenn die Vorgesetzten sich ihnen gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen. 3. Wenn sie wegen Arbeitsmangel oder Betriebsstörung während mehr als drei Tagen innerhalb 14 aufeinanderfolgenden Tagen feiern müssen. 4. Wenn ihnen die erfallenden Löhne unrechtmässigerweise vorenthalten werden oder wenn ihre Rechte auf dem Gebiete der sozialen Sicherheit nicht gewahrt werden. 5. Wenn ihnen aussergewöhnliche Arbeiten, oder Arbeiten, welche nicht in den Wirkungsbereich des Arbeiters gehören, zugewiesen werden. 6. Wenn eine unehrliche Handlung von ihnen verlangt wird. 7. Allgemein, wenn die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages an ihnen nicht erfüllt werden. 2.5. Vorschriften beim Austritt des Arbeiters Verlässt der Arbeiter seinen Arbeitgeber, so werden ihm seine Papiere zurückerstattet und die notwendigen Eintragungen in sein Arbeitsbuch vorgenommen, welches ihm ausgehändigt wird. Bei der Entlassung mit normaler Kündigungsfrist muss der Lohn bei Schichtschluss gezahlt werden. Bei fristloser Kündigung erhält der Arbeiter seine Entlöhnung innerhalb von 24 Stunden. 2.6. Besondere Bestimmungen Der Arbeiter darf wegen Ausübung eines Arbeitnehmermandates oder auf Grund der Zugehörigkeit zu einer der vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen nicht entlassen werden. 2.7. Schwarzarbeit Die Arbeiter sind verpflichtet, keine Schwarzarbeit zu verrichten. Als Schwarzarbeit gilt jede unter diesen Vertrag fallende Betätigung (einschl. Nachbarschaftshilfe) die ausserhalb des Betriebes für Dritte geleistet wird. Bei erwiesener Schwarzarbeit (z.B. an Urlaubstagen oder allen freien Tagen) werden die in Art. 15 und 21 des Urlaubsgesetzes vom 22. April 1966 vorgesehenen Sanktionen angewandt. Der Strafbetrag wird einbehalten durch den Arbeitgeber, bei dem der Arbeiter beschäftigt ist und der zuständigen Bezirkskrankenkasse überwiesen. 1378 3. Berufliche Qualifikation 3.1. Qualifikationsgruppen In dem Bestreben eine bessere Berufsausbildung der Arbeiter zu fördern, werden folgende Qualifikationsgruppen aufgestellt: a) Nichtqualifizierte (NQ): Arbeiter welche keinerlei Qualifikation im Beruf haben: die eigentlichen Handlanger, Lehrlinge im 1. Lehrjahr. b) Semi-Qualifizierte (SQ): Arbeiter, welche kein anerkanntes Qualifikationsdiplom besitzen, aber während ihrer Arbeit oder durch den Betrieb einige Minimalkenntnisse erworben und weniger als 5 Jahre Berufspraxis haben: Anwärter als Maurer, Einschaler, Eisenbieger usw., Mechaniker (ohne Diplom) Gerätebediener (kleine Bestückung) Baustellenfahrer Kranführer Arbeiter welche eine Zwischenprüfung in Ausbildungskursen abgelegt haben, Lehrlinge im 2. und 3. Lehrjahr. c) Qualifizierte (Q): Qualifiziert werden Arbeiter durch: a) ein Qualifikationszeugnis, welches in seinem Ausstellungsland offiziell anerkannt ist (CAP usw.); b) ihre Berufspraxis (Bescheinigung über wenigstens 10 Jahre Berufserfahrung); c) die vorerwähnten Qualifikationslehrgänge. Der Berufsfahrerschein wird als anerkannte Qualifikation gewertet. Dasselbe gilt für das Zeugnis als Sprengarbeiter. Der Schweisser wird als qualifiziert betrachtet auf Grund eines anerkannten Schweisserzeugnisses, dasselbe gilt für die folgenden selbständig arbeitenden Arbeitnehmer: Maurer, Einschaler, Eisenbieger, Berufsfahrer, Maschinisten auf grossen Maschinen (mit mehr als 50 CV), Mechaniker, Sprengarbeiter, Schweisser. d) Vorarbeiter: Qualifizierte Arbeiter, welche die Funktion eines Vorarbeiters erfüllen. 3.2. Besondere Bezeichnung der verschiedenen Kategorien Ausschliesslich die folgenden Bezeichnungen sind anwendbar zur besonderen Bezeichnung der Qualifikation der Arbeiter: Gruppe NQ: Handlanger Lehrling im 1. Lehrjahr Gruppe SQ: Maurer-Anwärter Einschaler-Anwärter Eisenbieger-Anwärter Mechaniker-Anwärter Maschinist-Anwärter Fahrer-Anwärter Sprengarbeiter -Anwârter Lehrling im 2. und 3. Lehrjahr 1379 Gruppe Q: Maurer Einschaler Eisenbieger Mechaniker Maschinist Fahrer Sprengarbeiter Schweisser Vorarbeiter Man unterscheidet: Q1 = Qualifikation, erworben durch Berufserfahrung oder Qualifikationslehrgänge; Q2 = Qualifikation, nachgewiesen durch CAP oder ein anderes offiziell anerkanntes Zeugnis; Q3 = CAP + 10 Jahre Berufserfahrung. 3.3. Qualifikationsänderung Der Arbeiter kann von einer Klassifikation zur andern übergehen in folgenden Fällen: a) falls er das CAP entsprechend seiner neuen Qualifikation erhält; b) falls er ein Diplom der in Absatz 7 aufgeführten Qualifikationslehrgänge erhält; c) falls die in dem gegenwärtigen Vertrag vorgeschriebene Jahreszahl in seiner Berufspraxis erzielt ist; d) wenn er durch eigenes Bemühen die notwendigen Qualifikationen erworben hat. In diesem Falle muss die Qualifikationsänderung durch den Arbeitgeber bescheinigt werden. Jede Qualifikationsänderung muss in dem Arbeitsbuch durch denselben Organismus festgehalten werden. 3.4. Handwerkszeug Der Abeiter haftet für das ihm anvertraute Handwerkszeug. Das Schärfen der Werkzeuge geht zu Lasten des Arbeitgebers. 4. Löhne und Entschädigungen 4.1. Definitionen Der Lohn des Arbeiters setzt sich zusammen aus: einem Grundstundenlohn; eventuellen Prämien; eventuellen Zuschlägen für Ueberstunden, Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen; Erschwerniszulagen. Die Löhne dieses Vertrages basieren auf einem Durchschnitt von 40 Stunden pro Woche. 4.2. Löhne Die bestehenden tariflichen Stundenlôhne werden ab. 1. Mai 1978 einheitlich um 2% erhöht. Demzufolge sind untenstehende Tariflöhne bei Index 288,80 gültig: NQ = 118, pro Stunde SQ = 124,20 pro Stunde Q1 = 136,20 pro Stunde Q2 = 154,05 pro Stunde Q3 = 181,70 pro Stunde Die erforderlichen 6 Monate zur Einreihung in NQ sind zu streichen. 1380 4.3. Entlöhnungen der Jugendlichen Jugendliche über 18 Jahre werden wie Handlanger entlöhnt. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden wie folgt entlöhnt: Nach dem vollendeten 16. Lebensjahr: 70% Nach dem vollendeten 17. Lebensjahr: 80% Nach dem vollendeten 18. Lebensjahr: 100% 4.4. Akkordarbeit Akkordarbeiten dürfen nur dann durchgeführt werden ,wenn die Gefahr einer Qualitätsverminderung nicht besteht. Die Ueberlassung von Akkordarbeiten zur eigenen Verrechnung an Kolonnenführer hat zu unterbleiben. In keinem Falle können Arbeiter zur Annahme gezwungen werden. Die Festlegung der Akkordsätze hat unter Berücksichtigung aller Besonderheiten der verlangten Leistung so zu erfolgen, dass dem Arbeiter die Möglichkeit eines Mehrverdienstes von 25% gegeben ist. Bei Nichtzustandekommen der erwarteten Leistung muss mindestens der tariflich festgelegte Stundenlohn gezahlt werden und die Akkordabmachung wird als null und nichtig betrachtet. 4.5. Lohnzahlung Eine Lohnperiode darf die Dauer eines Monats nicht überschreiten. Hat der Arbeitgeber mit dem Arbeiter keine andere Vereinbarung getroffen, so erfolgen die Lohnzahlungen zweimal monatlich, und zwar: erste Vorschusszahlung: am 25. oder dem vorhergehenden Freitag; Abschlusszahlung: am 10. des darauffolgenden Monats bzw. dem vorhergehenden Freitag. Die Vorschuss- oder Lohnzahlung erfolgt spätestens bei Schichtschluss. Findet die Lohnzahlung aus Gründen, die der Arbeitgeber zu verantworten hat, mit wesentlicher Verspätung statt, so wird die Wartezeit als Arbeitszeit gewertet und gemäss den vereinbarten Stundenlohnsätzen bezahlt. Die Lohnabrechnung mit Angabe der gesetzlichen Abzüge und der Urlaubszuschläge erfolgt auf Lohntüten oder -streifen, welche Name und Adresse des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers tragen. Lohnzahlungsdifferenzen müssen sofort, Lohnabrechnungsdifferenzen innerhalb von 8 Tagen berichtigt werden. Bei Akkordarbeit hat die endgültige Abrechnung spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten zu erfolgen. Dauern diese Arbeiten mehrere Monate an, so muss monatlich eine Zwischenabrechnung vorgenommen werden. Bei Akkordarbeiten sind ebenfalls Vorschusszahlungen nach dem vorerwähnten Schema zu leisten. Der Lohn kann ebenfalls abgegolten werden durch Ueberweisung auf ein Konto, welches der betreffende Arbeiter bei einem Finanzinstitut zu eröffnen hat. 4.6. Anpassung der Löhne an den Index für Lebenshaltungskosten Sämtliche Löhne und Entschädigungen entsprechen der Ziffer 288,80 des gültigen offiziellen Lebenshaltungsindexes. Die Anpassung der Löhne an die Lebenshaltungskosten erfolgt gemäss dem Gesetz vom 27. Mai 1975. 4.7. Erschwerniszulagen Für schmutzige, gefährliche und gesundheitsschädliche Arbeiten wird eine Erschwernisentschädigung gezahlt. Diese Erschwernisentschädigung wird ab 1. Mai 1978 um 1, Franken pro Stunde erhöht und beträgt somit 8, Franken pro Stunde (nicht indexgebunden). Eine Aufstellung dieser Arbeiten mit den entsprechenden Entschädigungen ist als Anhang I beigefügt, der als Bestandteil des Kollektivvertrages gilt. 1381 4.8. Reiseentschädigung und Auswärtsbeschäftigung Als Arbeitsort gilt der Ort, wo die Gesellschaft des Arbeitgebers ihren Sitz hat, oder die Baustelle, für welche der Arbeiter neu eingestellt wird. Wird der Arbeiter nach einer Baustelle versetzt die mehr als 25 km von seinem Anstellungsort entfernt liegt, so gelten folgende Entschädigungen: a) Falls der Arbeitgeber für den Transport sorgt, so werden ab dem 26. km 2, Fr. pro Doppelkilometer gezahlt. Als Entfernung zwischen Betriebsitz und der Arbeitsstätte gelten die in den amtlichen Zusammenstellungen aufgeführten Ortsentfernungen. b) Falls kein täglicher Transport zur Verfügung gestellt wird, so muss der Unternehmer eine passende Unterkunft und Kochgelegenheit zur Verfügung stellen für Arbeiter, welche nicht bei ihrer Familie wohnen. c) Für verheiratete Arbeiter, welche mit ihrer Familie wohnen (Ehefrau oder bis 21 Jahre alte Kinder bei deren Eitern) wird hierzu die Summe von 50, Franken pro Arbeitstag gezahlt. d) In den Fällen b+ c werden alle zwei Wochen Hin- und Rückreise in Höhe einer Eisenbahnfahrkarte 2ter Klasse gezahlt. Das Vorstehende ist nicht anwendbar, falls der Arbeiter für die Baustelle eingestellt wird. 5. Arbeitszeit 5.1. Mit Rücksicht darauf dass im allgemeinen die Bauarbeiten im Freien ausgeführt werden, gilt zur Erreichung der durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit unter Beobachtung des freien Samstags für die Dauer dieses Vertrages folgende Arbeitszeiteinteilung: Die Arbeitszeiten sind festgelegt in den Monaten April, Mai, Juni, Juli, August und September von 7,30 12,00 Uhr und von 13,00 16,30 Uhr; in den übrigen Monaten von 8,00 bis 12,00 Uhr und von 12,30 16,30 Uhr. Eine Abweichung von maximal ½ Stunde ist gestattet. Die Mittagspause wird im Einvernehmen mit den Belegschaften festgelegt. Sie soll eine Stunde, muss aber mindestens eine halbe Stunde betragen. Sie gilt als Arbeitspause und wird nicht als zur Arbeitszeit gehörig vergütet. Beginn und Schluss der täglichen Arbeitszeit werden vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter nach Einigung mit den Arbeiterdelegierten oder in Ermangelung derselben, mit den Belegschaften festgelegt. Der Aufenthalt in den Arbeiterräumen ist nur während den regelmässigen Arbeitspausen, die durch die Einstellung der Arbeit infolge Schlechtwetter bedingt werden, gestattet. Bei Entfernen von der Baustelle während der Arbeitszeit hat der Arbeiter seinem Vorgesetzten hierüber Mitteilung zu machen. Der wegen unberechtigtem Entfernen bedingte Arbeitszeitverlust wird bei der Löhnung in Abrechnung gebracht. 5.2. Ueberstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Ueberstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Arbeiten an den freien Tagen dürfen nur dann verlangt werden, wenn durch deren Unterlassung Menschen in Gefahr kommen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen eintreten, oder wenn Schäden durch Naturereignisse zu verhindern oder zu beseitigen sind, ferner bei dringenden Reparatur- oder Einrichtungsarbeiten, wenn andernfalls Betriebe stillgelegt werden und dadurch andere Arbeiter feiern müssten. Schliesslich auch dann, wenn durch Unterlassung der betreffenden Arbeit der Betrieb für den nächsten Tag erheblich behindert würde, so z.B. bei Nichtentladen von Eisenbahnwagen oder Nichtbehebung von Entgleisungen. 1382 Bei Betonarbeiten, die im Interesse der Güte der Arbeit in einem Zuge fertiggestellt werden müssen, ist jeder vom Aufsichtspersonal bezeichnete Arbeiter dazu verpflichtet, sich an der Vollendung dieser Arbeiten zu beteiligen. Diese Verpflichtung besteht auch, falls Ueberstunden erforderlich werden, um Baugeräte zu reinigen und vor Schaden zu bewahren. Ausserhalb der festgesetzten Betriebszeit dürfen ausschliesslich Reparaturen an Maschinen oder ein Umstellen derselben vorgenommen werden, falls durch Unterlassung dieser Arbeiten eine Stillegung des Betriebes erfolgen würde. Vorstehende Bestimmungen dürfen nicht missbräuchlich ausgelegt werden. Ueber die Durchführung von Ueberstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist der Gewerbeinspektion im voraus Meldung zu erstatten. Länger als eine Woche dürfen fortlaufend Ueberstunden nur dann gefordert und geleistet werden, wenn eine Mehrleistung von Arbeitskräften wegen Arbeitsmangel oder aus technischen Gründen nicht möglich ist. Als Nachtarbeit gelten die vereinbarten Lohnsätze und eventuellen Prämien zu zahlenden Zuschläge betragen: für Ueberstunden vor 20 Uhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25% für Ueberstunden zwischen 20 und 06 Uhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50% 50% für Nachtarbeit die in besonderen Fällen kurzfristig zur Durchführung gelangt . . . . . . . Die auf die vereinbarten Lohnsätze und evtl. Prämien zu zahlenden Zuschläge betragen: für Nachtarbeit bei Wechselschicht sowie regelmässige Nachtarbeit nach 22.00 Uhr . . . 20% für Sonntagsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70% für Feiertagsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200% (Beispiel: Stundenlohn 100 F. + 100 Fr. + 100 Fr. = 300 Fr.). Bei Zusammentreffen mehrerer der genannten Zuschläge ist nur der jeweils höhere, bei gleichen Zuschlägen nur einer zu zahlen. 5.3. Bezahlte Feiertage (gesetzliche Regelung) Als bezahlte Feiertage gelten: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Christi-Himmelfahrt, Pfingstmontag, Nationalfeiertag, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, die beiden Weihnachtsfeiertage, bzw. die entsprechenden Ersatzfeiertage. Arbeiter, die am Tage vor oder am Tage nach einem Feiertag ohne vorherige gültige Entschuldigung nicht zur Arbeit erschienen sind, verlieren ihr Anrecht auf die Zahlung der am Feiertag verlorenen Schicht. Dasselbe gilt für den Fall, wo der Arbeiter mehr als 3 Tage während der dem Feiertag vorhergegangenen Periode von 25 Arbeitstagen ohne Rechtfertigung der Arbeit ferngeblieben ist. Für bezahlte Feiertage hat der Arbeiter Anrecht auf eine Entlöhnung von 8 Stunden Arbeitszeit, unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Stundenverdienstes, den er im vorhergegangenen Monat verdient hat, ausschliesslich der erhaltenen Akkordprämien und Sonderzulagen. 6. Urlaub und Arbeitsunterbrechung 6.1. Urlaub Der Jahresurlaub ist gemäss den Bestimmungen der Urlaubsgesetze vom 22. April 1966 und 26. Juli 1975 geregelt, welche einen integralen Bestandteil des Vertrages bilden. Die Urlaubszeit beträgt für 1978 ohne Altersunterschied 24 Tage und für 1979 ohne Altersunterschied 25 Tage. Die Urlaubsvergütung erfolgt in Form eines Lohnzuschlages der auch für die bezahlten Feiertage gilt und wie folgt gestaffelt ist: 10,10% für die Urlaubsdauer von 24 Tagen 10,60% für die Urlaubsdauer von 25 Tagen. 1383 Im Einklang mit dem Urlaubsgesetz vom 22. April 1966 wird beschlossen, im Sommer und zu Weihnachten, die Betriebe welche diesem Kollektivvertrag unterliegen, für eine bestimmte Dauer, gemeinsam zu schliessen. Die kollektiven Urlaubsperioden sind für 1978/79 in gemeinsamen Einverständnis wie folgt festgelegt: Sommerurlaub: ab Samstag 29. Juli bis Sonntag 20. August einschl., d.h. während 14 Arbeitstagen; Urlaub zur Jahreswende: ab Samstag 23. Dezember 1978 bis 10. Januar 1979 einschl., d.h. während 10 Arbeitstagen. Wenn jedoch die Nichtausführung von Arbeiten für industrielle Betriebe Unterbrechungen hervorruft, welche bedeutende wirtschaftliche oder soziale Störungen mit sich bringen können, kann im Einverständnis mit den kompetenten Instanzen von dieser Regel abgewichen werden. Die genauen Daten dieses Kollektivurlaubs werden zwischen den Vertragspartnern im ersten Trimester des Urlaubsjahres festgelegt. Arbeiter, welche zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bereits genommen haben, sind nicht zu entschädigen. Die Brutto-Urlaubsgeldverrechnung erfolgt jedes Mal beim Lohnabschluss und der erzielte Geldbetrag ist auf dem dem Arbeitnehmer zuzustellenden Lohnstreifen zu vermerken. Die Zahlung der Urlaubsgelder ist grundsätzlich anlässlich der Lohnabrechnung die der Urlaubsperiode folgt, resp. beim Austritt des Arbeiters vorzunehmen. 6.2. Arbeitsunterbrechungen Bei Bergung und Transport eines im Betrieb Verunglückten oder bei behördlichen Erhebungen betr. Unglücksfälle im Betrieb wird der effektive Verdienstausfall vergütet. Der ganze Schichtlohn ist geschuldet für den Arbeitstag an dem die Arbeit infolge eines erlittenen Arbeitsunfalls eingestellt werden muss. Ist der Arbeitnehmer gezwungen, sich während der Arbeitszeit in dringende ärztliche Untersuchung zu begeben, so werden bei Vorlegung eines ärztlichen Beleges zur Bescheinigung der Dringlichkeit die Arbeitszeitverluste bis zu 8 Stunden jährlich vergütet, sofern sich nicht eine unmittelbare kranheitsbedingte Abwesenheit an die Untersuchung anschliesst. Der Arbeiter, der aus persönlichen Gründen der Arbeit fernbleiben muss, hat Anrecht auf einen ausserordentlichen Urlaub, der wie folgt festgesetzt ist: 1 Tag : Im Todesfall eines Verwandten oder Angehörigen 2. Grades (Grosseltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester, Schwager und Schwägerin); 2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes, oder beim Umzug; 3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners, oder eines Verwandten oder Angehörigen 1. Grades (Eltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter); 6 Tage: bei Heirat des Arbeiters. Für jeden dieser Urlaubstage hat der Arbeiter Recht auf eine Entschädigung in Höhe des mittleren Tageslohnes der 3 dem Ereignis vorangegangenen Monate. 7. Berufsausbildung Die Vertragspartner sind sich darüber einig geworden, ein Berufsausbildungssystem zu fördern, welches darauf abzielt, die im Absatz 3 aufgezählten Qualifikationsgrade zu erreichen. Sie sind sich dessen bewusst, dass alle Lohnerhöhungen ebenfalls einer Leistungsverbesserung der Arbeiter entsprechen sollten. Zu diesem Zweck verpflichten sie sich, durch die Vermittlungen der kompetenten Instanzen ein Berufsausbildungssystem zu errichten, ähnlich der augenblicklich gültigen Berufsausbildungsordnung. 1384 Der Arbeiter, der eine Berufsausbildung tätigt, wird durch optimale Einsetzung am Arbeitsposten, seine Erfahrung geltend machen können. 8. Sicherheit auf der Baustelle Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den gesetzlichen Vorschriften zur Verhütung von Unfällen Genüge zu leisten und im übrigen alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, welche ihnen von seiten der Arbeiter vorgeschlagen und als zweckmässig und gerechtfertigt anerkannt worden sind. Die Arbeiter müssen ihrerseits alle spezifischen Sicherheitsregeln beachten, welche von ihnen auf Grund ihres internen Betriebsreglementes verlangt und festgelegt werden können. Die Unternehmer verpflichten sich ihrerseits, die Sicherheitsmassnahmen zu befolgen, für die Aufbewahrung der Sicherheitsvorrichtungen Sorge zu tragen und mitzuarbeiten an der Entwicklung der Massnahmen für die Verhütung von Unfällen durch geeignete Vorschläge. Auf allen grösseren Bauplätzen sind den Arbeitern heizbare Lokale zur Einnahme des Essens und zur Aufbewahrung der Kleidung zur Verfügung zu stellen. Ausreichendes Sanitätsmaterial ist im Baustellenbüro oder Magazin in Bereitschaft zu halten. 9. Erhaltung des sozialen Friedens Auslegung des Vertrages Schlichtung und Behebung von Streitigkeiten Zwecks Erhaltung des sozialen Friedens auf der Ebene des Betriebes und des Berufes, verpflichten sich die Vertragspartner, während der Vertragsdauer von jeglicher Androhung oder Durchführung eines Streiks bzw. einer Aussperrung abzusehen, sowie alles zu unterlassen, was die gute Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern massgeblich beeinträchtigen könnte. Für die Regelung von Schwierigkeiten, die sich bei der Auslegung des Vertrages ergeben, wird eine paritätische Vertragskommission gebildet, die sich aus je zwei Delegierten der vertragschliessenden Parteien zusammensetzt. Falls diese Kommission zu keiner Einigung gelangt, kann sie die Entscheidungen einem Schiedsrichter übertragen. Die interpretativen Entscheidungen der Vertragskommission bzw. des Richters sind allgemeinverbindlich und stellen eine Ergänzung des Vertragstextes dar. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 sind kollektive Streitfälle über die Auslegung des Vertrages, die nicht durch die vorbeschriebene Prozedur bereinigt werden können, dem nationalen Schlichtungsamt zu unterbreiten, unter Beobachtung der durch den grossherzoglichen Beschluss vom 6. Oktober 1945 vorgesehenen Bestimmungen. Weigert sich ein Vertragspartner ohne legitime Begründung, zu dem vom nationalen Schlichtungsamt eingeleiteten Schlichtungsversuch zu erscheinen, so ist der andere Partner zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Differenzen, die sich infolge Nichteinhaltens der Bestimmungen dieses Vertrages zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern einstellen, verfallen der Gerichtsbarkeit der hierzu eingesetzten Arbeiterschiedsgerichte. Bei Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Durchführung von Ueberstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, sowie in Fragen des Arbeitsschutzes ergeben, ist die Stellungnahme der Gewerbeinspektion einzuholen. 10. Vertragsdauer Dieser Vertrag tritt am 1. Mai 1978 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1979. Drei Monate vor seinem Ablauf nehmen die Vertragspartner Verhandlungen zu seiner Erneuerung auf. Führen dieselben zu keiner Einigung, so gilt der Vertrag automatisch als gekündigt. Luxemburg, den 6. Juli 1978. 1385 Für die patronale Vertragskommission: FEDERATION DES ENTREPRENEURS DE NATIONALITE LUXEMBOURGEOISE Pierre Rœmer, Präsident GROUPEMENT DES ENTREPRENEURS DU BATIMENT ET DES TRAVAUX PUBLICS Camille Diederich, Präsident Für die gewerkschaftliche Vertragskommission: LETZEBURGER ARBECHTER-VERBAND (LAV) Eugène Bausch, Sekretär LETZEBURGER CHRESCHTLECHE GEWERKSCHAFTSBOND (LCGB) François Schweitzer, Sekretär ANHANG I Gültig ab 1. Mai 1978 (nicht indexgebunden) Erschwernisentschädigungen: a) Schmutzige Arbeiten: Wasserarbeiten, bei denen der Arbeiter bis über die Knöchel im Wasser oder Schlamm steht hierzu werden wasserdichte Stiefel zur Verfügung gestellt . . . . 8, Fr./St. Arbeiten, die als gesundheitsgefährdend oder eine aussergewöhnliche Verschmutzung der Kleider bedingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8, Fr./St. b) Arbeiten in der Höhe: Für Arbeiten in mehr als 15 Meter Höhe, sofern kein vorschriftmässiges Gerüst vorhanden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8, Fr./St. c) Erschütterungsarbeiten: Bedienung von Pressluftwerkzeugen mit einem Gewicht von mehr als 25 Kilo . . . . 8, Fr./St. d) Schacht- und Tunnelarbeiten: Die diesbezüglichen Vorschriften der Gewerbeinspektion sind zu beachten Arbeiten ohne Maschineneinsatz in offenen Kanälen unter 1 Meter Baugrubenbreite und über 3,60 Meter Tiefe; Arbeiten in geschlossenen Kanälen . . . . . . . . . . . . . . . . . 8, Fr./St. Beim Zusammentreffen mehrerer der vorgenannten Arbeiten ist immer nur eine Entschädigung ganz zu zahlen. 1386 Règlement ministériel du 2 octobre 1978 établissant le programme d´équipement touristique en exécution de la loi du 25 août 1978 ayant pour objet d´autoriser le Gouvernement à subventionner l´exécution d´un deuxième programme quinquennal d´équipement de l´infrastructure touristique et de l´industrie hôtelière. Le Ministre du Tourisme, Vu l´article 2, alinéa 1er, de la loi du 25 août 1978 ayant pour objet d´autoriser le Gouvernement à subventionner l´exécution d´un deuxième programme quinquennal d´équipement de l´infrastructure touristique et de l´industrie hôtelière; Sur avis de la Commission interdépartementale consultative pour les équipements destinés à l´infrastructure touristique régionale et réalisés par les communes et par les syndicats intercommunaux; Arrête: Art. Le programme d´équipement de l´infrastructure touristique, indiquant le nombre, le genre et la répartition sur le territoire du pays des projets d´équipement touristique à exécuter par les communes ou les syndicats intercommunaux, susceptibles d´être subventionnés par l´Etat en exécution de la loi du 25 août 1978 ayant pour objet d´autoriser le Gouvernement à subventionner l´exécution d´un deuxième programme quinquennal d´équipement de l´infrastructure touristique et de l´industrie hôtelière, est établi comme suit: Echternach 2 Centres de récréation et de loisirs Weiswampach Schwebsange 1 Port de plaisance avec installations touristiques annexes (commune de Wellenstein) 1 Musée des Mines Rumelange Ehnen 1 Musée du Vin (commune de Wormeldange) Beaufort 2 Auberges de jeunesse Vianden Diekirch 3 Parcs de récréation Dudelange Luxembourg Bavigne 1 Embarcadère (commune de Mecher) et aires de récréation Neunhausen Travaux paysagers Mersch Campings résidentiels Pistes cyclables Winseler 1 Etude 1er. Art. 2. Le programme d´équipement de l´infrastructure touristique établi à l´article 1er ci-dessus peut être complété ou modifié par une décision prise par le Conseil de Gouvernement sur proposition du Ministre ayant le Tourisme dans ses attributions. Art. 3. Les objets énumérés au programme y sont inscrits sans rang de priorité. L´ordre de leur exécution résulte d´une part de l´importance des crédits annuels disponibles et d´autre part de la cadence de la présentation par les communes ou syndicats intercommunaux des projets y relatifs. Luxembourg, le 2 octobre 1978. Le Ministre du Tourisme, Josy Barthel 1387 Règlement du Gouvernement en Conseil du 6 octobre 1978 portant approbation du programme quinquennal d´équipement touristique établi par le règlement ministériel du 2 octobre 1978 en exécution de la loi du 25 août 1978 ayant pour objet d´autoriser le Gouvernement à subventionner l´exécution d´un deuxième programme quinquennal d´équipement de l´infrastructure touristique et de l´industrie hôtelière. Le Gouvernement en Conseil, Vu l´article 2, alinéa 1er de la loi du 25 août 1978 ayant pour objet d´autoriser le Gouvernement à subventionner l´exécution d´un deuxième programme quinquennal d´équipement de l´infrastructure touristique et de l´industrie hôtelière; Vu le programme quinquennal d´équipement touristique communal et intercommunal établi par le règlement du Ministre du Tourisme en date du 2 octobre 1978; Arrête: Art. 1er. (1) Est approuvé le programme d´équipement touristique à réaliser par les communes ou les syndicats intercommunaux, établi par le Ministre du Tourisme dans son règlement du 2 octobre 1978 conformément à la loi du 25 août 1978 ayant pour objet d´autoriser le Gouvernement à subventionner l´exécution d´un deuxième programme quinquennal d´équipement de l´infrastructure touristique et de l´industrie hôtelière. (2) Toute modification qui est apportée ultérieurement au programme quinquennal d´équipement touristique établi à l´article 1er dudit règlement reste soumise à l´approbation du Gouvernement en Conseil. Art. 2. Le présent règlement sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 6 octobre 1978. Les Membres du Gouvernement, Gaston Thorn Benny Berg Emile Krieps Joseph Wohlfart Robert Krieps Jean Hamilius Jacques F. Poos Josy Barthel Albert Berchem Guy Linster Maurice Thoss Règlement grand-ducal du 13 octobre 1978 fixant les modalités d´octroi des subventions en capital prévues par la loi du 25 août 1978 ayant pour objet d´autoriser le Gouvernement à subventionner l´exécution d´un deuxième programme quinquennal d´équipement de l´infrastructure touristique et de l´industrie hôtelière. Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau; Vu la loi du 25 août 1978 ayant pour objet d´autoriser le Gouvernement à subventionner l´exécution d´un deuxième programme quinquennal d´équipement de l´infrastructure touristique et de l´industrie hôtelière; Notre Conseil d´Etat entendu; Sur le rapport de Notre Ministre du Tourisme et après délibération du Gouvernement en Conseil; 1388 Arrêtons: Art. 1er. Les exploitants et propriétaires d´entreprises hôtelières pourront bénéficier de subventions en capital s´ils procèdent à des investissements qui ont pour objet des mesures de modernisation, de rationalisation et d´extension d´entreprises légalement établies, sainement gérées et répondant à un intérêt économique général. Les investissements relatifs à des travaux revêtant le caractère de pur embellissement sont exclus du bénéfice de ces aides. Art. 2. Les subventions en capital pourront être accordées aux conditions suivantes: Le montant alloué par établissement ne pourra dépasser 15 pour cent du coût total des investissements à caractère professionnel n´excédant pas 20 millions. Pour la tranche de 20 à 30 millions, un taux maximum de 7,5 pour cent pourra être accordé. Art. 3. Les demandes en obtention des aides susvisées, qui sont à présenter avant le commencement des investissements, seront instruites par une commission dont le fonctionnement et la composition seront déterminés par voie de règlement ministériel. Cette commission pourra s´entourer de tous renseignements jugés utiles, prendre l´avis d´experts et entendre les requérants en leurs explications orales. Art. 4. Les bénéficiaires de subventions en capital perdront dans les proportions déterminées cidessous les avantages à eux consentis si, avant l´expiration d´un délai de 10 ans à partir de l´octroi de l´aide, ils aliènent les investissements en vue desquels l´aide de l´Etat a été accordée ou s´ils ne les utilisent pas ou cessent de les utiliser aux fins énoncées à l´article 1er du présent règlement. Dans ces cas les bénéficiaires devront rembourser: a) l´intégralité de la subvention en capital avant l´expiration d´un délai de 5 ans à partir de l´octroi de l´aide; b) la moitié de la subvention en capital diminuée d´un dixième de cette même subvention pour chaque année d´utilisation après l´expiration du délai de 5 ans à partir de l´octroi de l´aide. Art. 5. Notre Ministre du Tourisme est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera publié au Mémorial. Château de Berg, le 13 octobre 1978 Jean Le Ministre de l´Environnement et du Tourisme, Josy Barthel Le Ministre des Finances, Jacques F. Poos Imprimerie de la Cour Victor Buck, s. à r. I., Luxembourg