Jahresbericht 2008 | DWS Strategie Fonds

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WvF Strategie –
Fonds Nr. 1
Jahresbericht 2008
10/2008
DWS Investment GmbH
WvF Strategie –
Fonds Nr. 1
Inhalt
Jahresbericht 2008
vom 11.8.2008 bis 30.9.2008 (gemäß § 44 (1) InvG)
TOP 50 Europa
Hinweise
00
2
Jahresbericht
2008
WvF Strategie – Fonds Nr. 1
4
Vermögensaufstellung zum Jahresbericht
Vermögensaufstellung und Ertrags- und Aufwandsrechnung
6
Besonderer Vermerk des Abschlussprüfers
10
Ausschüttung und Besteuerung der Erträge 2008
11
Hinweise
Wertentwicklung
Verkaufsprospekte
Ausgabe- und
Der Erfolg einer Investmentfondsanlage
Alleinverbindliche Grundlage des
Rücknahmepreise
wird an der Wertentwicklung der
Kaufs ist der aktuelle vereinfachte und
Börsentäglich im Internet
Anteile gemessen. Als Basis für die
ausführliche Verkaufsprospekt, den
www.dws.de
Wertberechnung werden die Anteil-
Sie bei der DWS oder den Geschäfts-
werte (=Rücknahmepreise) herange-
stellen der Deutsche Bank AG und
zogen, unter Hinzurechnung zwischen-
weiteren Zahlstellen erhalten.
zeitlicher Ausschüttungen, die z. B. im
Rahmen der Investmentkonten bei der
Angaben zur Kostenpauschale
DWS kostenfrei reinvestiert werden
In der Kostenpauschale sind folgende
(BVI-Methode), bei thesaurierenden
Aufwendungen nicht enthalten:
Fonds werden die anrechenbaren
a) im Zusammenhang mit dem Erwerb
Steuern hinzugerechnet. Angaben zur
und der Veräußerung von Vermögens-
bisherigen Wertentwicklung erlauben
gegenständen entstehende Kosten;
keine Prognosen für die Zukunft.
b) im Zusammenhang mit den Kosten
Darüber hinaus sind in den Berichten
der Verwaltung und Verwahrung evtl.
auch die entsprechenden Vergleichs-
entstehende Steuern;
indizes – soweit vorhanden – darge-
c) Kosten für die Geltendmachung und
stellt. Alle Grafik- und Zahlenangaben
Durchsetzung von Rechtsansprüchen
geben den Stand vom 30. September
des Sondervermögens.
2008 wieder. Die Texte wurden am
31. Oktober 2008 abgeschlossen.
Details zur Vergütungsstruktur sind
im aktuellen ausführlichen Verkaufsprospekt geregelt.
Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Vertrieb (gemäß § 129 InvG)
Der Jahresbericht des Sondervermögens WvF Strategie – Fonds Nr. 1 trägt einen Vermerk des Abschlussprüfers. Der Vermerk
bezieht sich ausschließlich auf den deutschsprachigen Jahresbericht des Sondervermögens.
Bei grenzüberschreitendem Vertrieb ist die Kapitalanlagegesellschaft u. a. verpflichtet, auch den Jahresbericht für das Sondervermögen in zumindest einer der Landessprachen des entsprechenden Vertriebslandes oder in einer anderen von den zuständigen
Behörden des entsprechenden Vertriebslandes genehmigten Sprache zu veröffentlichen. Die im Jahresbericht enthaltenen
steuerlichen Hinweise für Anleger, die in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, sowie spezielle
Hinweise für Anleger eines anderen Vertriebslandes entfallen in den Länder- bzw. Sprachversionen. Für den zur Mitte des
Geschäftsjahres zu erstellenden Halbjahresbericht sind ebenfalls Länder- bzw. Sprachversionen zu veröffentlichen.
Bei Abweichungen zwischen der deutschen Fassung des Berichtes und einer Übersetzung davon ist die deutsche Sprachversion
maßgebend.
2
2008
Jahresbericht
WvF Strategie – Fonds Nr. 1
WvF Strategie – Fonds Nr. 1 wurde am
11. August 2008 aufgelegt. Er bewegte
sich in einem volatilen Anlageumfeld,
das durch die globale Finanzmarktkrise
und aufkommende Rezessionsängste
belastet wurde. Vor diesem Hintergrund
gab WvF Strategie – Fonds Nr. 1 seit
seiner Auflegung in den rund eineinhalb
Monaten bis Ende September 2008 im
WVF STRATEGIE – FONDS NR. 1
Wertentwicklung seit Auflegung
102
101
100
99
98
97
96
95
11.8.08*
Wert um 4,1% je Anteil nach.
29.8.08
20.8.08
9.9.08
30.9.08
18.9.08
WvF Strategie – Fonds Nr. 1
* aufgelegt am 11.8.2008 = 100
Wertentwicklung nach BVI-Methode, d. h. ohne Berücksichtigung des Ausgabeaufschlages. Wertentwicklungen der
Vergangenheit ermöglichen keine Prognose für die Zukunft.
Stand: 30.9.2008
Angesichts der schwierigen Marktsituation behielt das Management eine de-
WFV STRATEGIE – FONDS NR. 1
Wertentwicklung im Überblick
fensive Asset-Allokation bei. Über 29%
in %
des Fondsvermögens wurde in Anleihen, Rentenfonds und Geldmarktinvest-
0,0
-0,8
-1,6
ments angelegt. Aufgrund der hohen
-2,4
Volatilität an den Kapitalmärkten wurden
-3,2
daneben Derivate eingesetzt, darunter
-4,0
vor allem Discountstrukturen mit deutlichem Risikopuffer. Mit einem Barvermögen von zuletzt über 16% war der
Fonds zudem günstig positioniert, um
künftige Anlagechancen nutzen zu kön-
-4,8
-4,1
seit Auflegung*
* aufgelegt am 11.8.2008
WvF Strategie – Fonds Nr. 1
Alle Angaben auf Euro-Basis
Wertentwicklung nach BVI-Methode, d. h. ohne
Berücksichtigung des Ausgabeaufschlages.
Wertentwicklungen der Vergangenheit ermöglichen
keine Prognose für die Zukunft.
Stand: 30.9.2008
nen.
Der Aktienanteil des WvF Strategie –
Fonds Nr. 1 betrug zuletzt rund 29%.
Das Management wählte Aktienfonds
und Einzelwerte mit einem Schwerpunkt auf defensiven Branchen, wie
Nahrung, Genuss, Versorger und Energie
aus. Im Berichtszeitraum von August
bis September 2008 gaben jedoch insbesondere Energiewerte aufgrund des
WFV STRATEGIE – FONDS NR. 1
Anlagestruktur
Aktien
Anleihen
Zertifikate
Rentenfonds
Aktienfonds
Indexfonds
Immobilienfonds
Bankguthaben u. Sonstiges
18,0
17,2
14,1
12,3
11,5
7,1
3,7
0
6
12
Jeweils Anteil in % des Fondsvermögens
24
WKN: DWS 0TS
ISIN: DE000DWS0TS9
Stand: 30.9.2008
sinkenden Ölpreises nach, was die
4
16,1
18
Wertentwicklung des Fonds dämpfte.
Hinsichtlich der Währungen lag der
dem Euro spürbar erholte. Beimischun-
Ein breit diversifiziertes Engagement in
Fokus auf Euro-Anlagen. Der Fonds war
gen in Schweizer Franken rundeten das
Zertifikaten und Indexfonds rundete das
zudem mit rund 7% in US-Dollar inves-
Portfolio ab.
Portfolio ab.
tiert, der sich seit Juli 2008 gegenüber
0
0
Vermögensaufstellung
und Ertrags- und
Aufwandsrechnung
zum Jahresbericht
Jahresbericht
WvF Strategie – Fonds Nr. 1
Vermögensaufstellung zum 30.09.2008
Wertpapierbezeichnung
Stück
bzw. Whg.
in 1000
Bestand
Käufe/
Verkäufe/
Zugänge
Abgänge
im Berichtszeitraum
Kurswert
in
EUR
Kurs
Börsengehandelte Wertpapiere
%-Anteil
am Fondsvermögen
23 233 394,06
46,08
Aktien
Nestlé Reg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zurich Financial Services Reg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stück
Stück
10 500
2 180
10 500
2 180
CHF
CHF
47,3800
298,2500
315 160,11
411 892,45
0,63
0,82
Air Liquide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Allianz SE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ALTANA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
BASF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beiersdorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
BNP Paribas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Continental (applied for sale) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Daimler Reg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
E.ON Reg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ENI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
LVMH Moët Hennessy Louis Vuitton (C.R.) . . . . . . . . . . .
SAP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siemens Reg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Telefonica . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Total . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
2 150
4 700
24 000
10 260
5 300
5 850
6 900
4 200
11 000
18 300
3 850
6 150
5 200
22 500
8 130
2 150
5 700
24 000
10 260
5 300
5 850
6 900
4 200
11 000
18 300
3 850
6 150
5 200
22 500
8 130
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
77,3800
92,8400
10,2500
33,5700
43,7600
63,2500
71,5800
35,0150
34,5200
18,4100
61,5050
37,0550
65,2800
16,5600
41,3950
166 367,00
436 348,00
246 000,00
344 428,20
231 928,00
370 012,50
493 902,00
147 063,00
379 720,00
336 903,00
236 794,25
227 888,25
339 456,00
372 600,00
336 541,35
0,33
0,87
0,49
0,68
0,46
0,73
0,98
0,29
0,75
0,67
0,47
0,45
0,67
0,74
0,67
AT & T . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Colgate-Palmolive Co. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FPL Group . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mylan Laboratories . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
The Procter & Gamble Co. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Transocean (new) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
United Technologies Corp. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Valero Energy Corp. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Yum! Brands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
16 150
7 400
10 100
46 900
5 050
4 335
12 900
16 800
8 850
16 150
7 400
10 100
46 900
5 050
4 335
12 900
16 800
8 850
USD
USD
USD
USD
USD
USD
USD
USD
USD
27,7500
74,6700
51,6100
11,0000
66,7500
107,2600
56,6600
29,9800
32,1300
311 865,01
384 511,22
362 732,42
359 001,84
234 570,71
323 562,39
508 624,67
350 487,11
197 872,36
0,62
0,76
0,72
0,71
0,47
0,64
1,01
0,70
0,39
EUR
EUR
EUR
700
700
100
700
700
100
%
%
%
100,0880
97,8300
96,4010
700 616,00
684 810,00
96 401,00
1,39
1,36
0,19
EUR
EUR
EUR
470
500
100
470
500
100
%
%
%
93,1700
96,9400
97,8200
437 899,00
484 700,00
97 820,00
0,87
0,96
0,19
EUR
EUR
EUR
300
400
150
300
400
150
%
%
%
98,6395
93,1975
96,6100
295 918,50
372 790,00
144 915,00
0,59
0,74
0,29
EUR
100
100
%
83,1860
83 186,00
0,16
EUR
EUR
EUR
450
450
300
450
450
300
%
%
%
95,3010
96,3300
98,5700
428 854,50
433 485,00
295 710,00
0,85
0,86
0,59
EUR
EUR
450
425
450
425
%
%
99,0860
90,3920
445 887,00
384 166,00
0,88
0,76
EUR
750
750
%
98,0950
735 712,50
1,46
EUR
EUR
800
750
800
750
%
%
97,2750
99,1800
778 200,00
743 850,00
1,54
1,48
EUR
EUR
200
900
200
900
%
%
99,3240
93,3700
198 648,00
840 330,00
0,39
1,67
30 500
20 800
17 575
21 500
13 900
18 250
10 500
48 650
18 630
19 100
18 900
30 500
20 800
17 575
21 500
13 900
18 250
10 500
48 650
18 630
19 100
18 900
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
18,3850
26,0100
27,4450
28,5850
26,8250
28,4450
28,1650
12,8100
27,8100
25,8700
27,4200
560 742,50
541 008,00
482 345,88
614 577,50
372 867,50
519 121,25
295 732,50
623 206,50
518 100,30
494 117,00
518 238,00
1,11
1,07
0,96
1,22
0,74
1,03
0,59
1,24
1,03
0,98
1,03
1 000
Verzinsliche Wertpapiere
4,2500
3,6250
2,5000
2,8750
2,3750
4,5000
5,8750
3,0000
3,7500
3,5000
4,3750
3,2500
3,7500
2,7500
4,7500
3,2500
2,7500
4,5000
4,1250
2,7500
% Baden-Württemberg 08/04.01.18 R.76 LSA .
% CIF Euromortgage 03/16.07.10 MTN . . . . . .
% Corealcredit Bank 05/14.09.10 PF R.389 . . . .
% DEPFA Dt. Pfandbriefbk. 05/22.06.12 S.896
ÖPF MTN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
% Deutsche Bank 03/15.07.09 IHS S.340 . . . . .
% Deutsche Bank 08/07.03.11 MTN . . . . . . . . .
% Deutsche Telekom Int. Finance 08/10.09.14
MTN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
% France O.A.T. 05/25.10.15 . . . . . . . . . . . . . . .
% France O.A.T. 06/25.04.17 . . . . . . . . . . . . . . .
% GE Capital European Funding 06/14.02.13
MTN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
% General Electric Capital Corp. 03/20.01.10
MTN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
% Germany 05/04.07.15 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
% Germany 06/04.01.17 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
% Hypothekenbank Essen 05/27.02.09 ÖPF
Reg S . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
% ING Groep 07/31.05.17 MTN . . . . . . . . . . . .
% Landesbank Rheinland-Pfalz 03/04.06.10
ÖPF S.599 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
% Münchener Hypothekenbk. 05/04.05.10 ÖPF
R.369 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
% Nordrhein-Westfalen 07/15.02.18 LSA R819
% Volkswagen International Finance
03/22.05.09 MTN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
% WL-Bank 05/01.10.12 R.465 ÖPF . . . . . . . . .
Zertifikate (Emittent/Basiswert)
BNP Paribas E.u.H./Dt. Post 30.12.08 Bonus Cert. . . . . .
BNP Paribas E.u.H/DJES 50 26.02.09 Disc. Cert. . . . . . . .
Citigroup GM/DJ EuroStoxx 50 28.11.08 Disc.Cert. . . . . .
Deutsche Bank/DJ Euro Stoxx 50 31.10.08 Disc. Cert . . .
Deutsche Bank/DJ EuroSTOXX 50 30.01.09 Disc. Cert. .
Dresdner Bank/DJ Euro Stoxx 50 06.11.08 Disc. Cert . . .
Dresdner Bank/DJ Euro Stoxx50 17.10.08 Disc. Cert. . . .
Goldman Sachs/DeutscheTelekom 19.12.08 Bonus Cert.
Merrill Lynch/DJ EuroStoxx 50 29.12.08 Disc. Cert. . . . .
Sal.Oppenheim/DJE Stoxx50 23.12.08 Cl. Disc.Cert. . . . .
Vontobel FP/DJ EuroStoxx 50 02.01.09 Disc. Cert. . . . . .
6
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
WvF Strategie – Fonds Nr. 1
Wertpapierbezeichnung
Stück
bzw. Whg.
in 1000
Bestand
Käufe/
Verkäufe/
Zugänge
Abgänge
im Berichtszeitraum
Kurswert
in
EUR
Kurs
%-Anteil
am Fondsvermögen
Andere Wertpapiere (aktienähnlich)
Roche Holding Profitsh. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stück
5 300
5 300
CHF
173,7000
An organisierten Märkten zugelassene oder in diese einbezogene Wertpapiere
583 206,79
1,16
1 031 562,00
2,05
516 937,50
514 624,50
1,03
1,02
533 114,81
1,06
533 114,81
1,06
17 490 637,05
34,69
Zertifikate (Emittent/Basiswert)
Commerzbank/DJ EuroSTOXX 50 27.11.08 Disc. Cert. . .
UBS London/DJ Euro Stoxx50 05.12.08 Disc. Cert. . . . . .
Stück
Stück
18 380
18 525
18 380
18 525
EUR
EUR
28,1250
27,7800
Nichtnotierte Wertpapiere
Zertifikate (Emittent/Basiswert)
ING Bank/S&P 500 10.06.09 Disc. Cert. . . . . . . . . . . . . . .
Stück
74 300
74 300
USD
10,3110
Investmentanteile
Gruppeneigene Investmentanteile
db x-trackers DJ STOXX 600 Banks 1C ETF (0,300%) . . .
db x-trackers II - EONIA Total Return ETF Cl.C (0,150%) .
db x-trackers MSCI EUROPE TRN INDEX ETF 1C
(0,300%) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
db x-trackers MSCI USA TRN Index ETF 1C (0,300%) . . .
DWS Rendite Optima Four Seasons (0,650%+) . . . . . . .
DWS Top 50 Asien (1,450%) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9 614 842,45
19,07
EUR
EUR
46,1600
136,3190
600 080,00
2 801 355,45
1,19
5,56
25 100
49 350
28 200
22 350
EUR
EUR
EUR
EUR
28,9900
18,0900
101,0300
78,0300
727 649,00
892 741,50
2 849 046,00
1 743 970,50
1,44
1,77
5,65
3,46
6 001 174,10
11,90
31 290
5 100
15 820
68 650
5 030
31 290
5 100
15 820
68 650
5 030
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
34,1300
108,1500
84,4900
14,3500
135,8700
1 067 927,70
551 565,00
1 336 631,80
985 127,50
683 426,10
2,12
1,09
2,65
1,95
1,36
Stück
23 700
23 700
EUR
58,0800
1 376 496,00
2,73
Stück
Stück
16 200
16 750
16 200
16 750
EUR
EUR
58,2400
55,5900
Stück
Stück
13 000
20 550
16 600
20 550
Stück
Stück
Stück
Stück
25 100
49 350
28 200
22 350
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
3 600
Gruppenfremde Investmentanteile
AXA Rosenberg - Pacific Ex-Japan Small Cap B (1,500%)
iShares - Euro Corporate Bond (Germ. Cert.) (0,200%) . .
JB Multipart.-SAM Sustainable Climate C EUR (0,800%)
LuxTopic Pacific (0,300%) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Pictet Funds - Water I Reg. (0,900%) . . . . . . . . . . . . . . . .
Pioneer S.F. - EUR Commodities A EUR (ND)(Cap.)
(1,000%) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gruppenfremde Immobilien-Investmentanteile
1 874 620,50
3,72
943 488,00
931 132,50
1,87
1,85
42 288 707,92
83,88
21 265,52
0,04
21 265,52
0,04
Bankguthaben, nicht verbriefte Geldmarktinstrumente
und Geldmarktfonds
7 964 528,72
15,80
Bankguthaben
7 964 528,72
15,80
AXA Immoselect (0,600%) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
SEB ImmoInvest (0,500%) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Summe Wertpapiervermögen
Derivate
Bei den mit Minus gekennzeichneten Beständen handelt
es sich um verkaufte Positionen
Devisen-Derivate
(Forderungen / Verbindlichkeiten)
Devisenterminkontrakte (Verkauf)
Offene Positionen
EUR/USD 1,50 Mio. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Depotbank (täglich fällig)
EUR - Guthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EUR
7 856 044,72
%
100
7 856 044,72
15,58
CHF
USD
28 923,83
129 564,59
%
%
100
100
18 323,26
90 160,74
0,04
0,18
177 975,84
0,35
EUR
177 975,84
%
100
177 975,84
0,35
Guthaben in Nicht-EU/EWR-Währungen
Schweizer Franken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
US Dollar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige Vermögensgegenstände
Zinsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7
WvF Strategie – Fonds Nr. 1
Stück
bzw. Whg.
in 1000
Wertpapierbezeichnung
Bestand
Käufe/
Verkäufe/
Zugänge
Abgänge
im Berichtszeitraum
Kurswert
in
EUR
Kurs
Kurzfristige Verbindlichkeiten
Sonstige Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EUR
-33 052,51
%
100
Fondsvermögen
%-Anteil
am Fondsvermögen
-33 052,51
-0,07
-33 052,51
-0,07
50 419 425,49
100,00
Anteilwert
9 592,74
Umlaufende Anteile
5 256
Durch Rundung der Prozentanteile bei der Berechnung können geringfügige Rundungsdifferenzen entstanden sein.
Zusammensetzung des Vergleichsvermögens (gem. § 9 Abs. 5 Satz 4 DerivateV)
50% MSCI World in Euro, 20% JPM GBI Germany 5-7yrs_EUR_TR, 10% Synthetic 1D EUR Deposit, 10% DJ AIG Commodity Index in USD,
10% EPRA/NAREIT Global Price Index in USD
Potenzieller Risikobetrag für das Marktrisiko (gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 DerivateV)
kleinster potenzieller Risikobeitrag
%
2,321
größter potenzieller Risikobeitrag
%
4,548
durchschnittlicher potenzieller Risikobeitrag
%
3,299
Die Risikokennzahlen wurden für den Zeitraum vom 11.08.2008 bis 30.09.2008 auf Basis der Methode der historischen Simulation mit den Parametern 99% Konfidenzniveau, 10 Tage
Haltedauer unter Verwendung eines effektiven, historischen Beobachtungszeitraumes von einem Jahr berechnet. Als Bewertungsmaßstab wird das Risiko eines derivatefreien
Vergleichsvermögens herangezogen. Unter dem Marktrisiko versteht man das Risiko, das sich aus der ungünstigen Entwicklung von Marktpreisen für das Sondervermögen ergibt. Bei
der Ermittlung des Marktrisikopotenzials wendet die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz im Sinne der Derivate-Verordnung an.
Devisenkurse (in Mengennotiz)
per 30.09.2008
Schweizer Franken . . . . . . . . . . . . . . .
US Dollar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
CHF
USD
1,578531
1,437040
= EUR
= EUR
1
1
Wertpapierkurse bzw. Marktsätze
Die Vermögenswerte des Sondervermögens sind auf der Grundlage der zuletzt festgestellten Kurse / Marktsätze bewertet.
Das Sondervermögen ist teilweise in Produkten investiert, bei denen zum Abschlussstichtag infolge der Finanzmarktkrise ein liquider Markt nicht vorhanden war. Die Bewertung
erfolgte insoweit mit geschätzten Zeitwerten auf der Grundlage von indikativen Broker-Quotierungen oder Bewertungsmodellen.
In Klammern sind die aktuellen Verwaltungsvergütungs-/Kostenpauschalsätze zum Berichtsstichtag für die im Wertpapiervermögen enthaltenen Sondervermögen aufgeführt. Das
Zeichen + bedeutet, dass darüber hinaus ggf. eine erfolgsabhängige Vergütung berechnet werden kann. Da das Sondervermögen im Berichtszeitraum andere Investmentanteile
(“Zielfonds”) hielt, können weitere Kosten, Gebühren und Vergütungen auf Ebene des Zielfonds angefallen sein. Im Berichtszeitraum wurden keine Ausgabeaufschläge bzw.
Rücknahmeabschläge gezahlt.
Während des Berichtszeitraums abgeschlossene Geschäfte, soweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung erscheinen
Käufe und Verkäufe in Wertpapieren, Investmentanteilen und Schuldscheindarlehen (Marktzuordnung zum Berichtsstichtag)
Wertpapierbezeichnung
Stück
bzw. Whg.
in 1000
Käufe
bzw.
Zugänge
Verkäufe
bzw.
Abgänge
Derivate (in Opening-Transaktionen umgesetzte Optionsprämien bzw. Volumina
der Optionsgeschäfte, bei Optionsscheinen Angabe der Käufe und Verkäufe)
Volumen in 1000
Börsengehandelte Wertpapiere
Devisenterminkontrakte
Aktien
AFLAC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stück
General Electric Co. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stück
9 350
7 900
9 350
7 900
3 450
3 450
Investmentanteile
Gruppenfremde Investmentanteile
AXA Rosenberg - Japan Equity B (1,350%) . . . . . . . Stück
8
Kauf von Devisen auf Termin
US Dollar
EUR
102
WvF Strategie – Fonds Nr. 1
Ertrags- und Aufwandsrechnung
Entwicklung des Fondsvermögens
für den Zeitraum vom 11.08.2008 bis 30.09.2008
Mittelzuflüsse aus
Anteilscheinverkäufen:
Mittelabflüsse aus
Anteilscheinrücknahmen:
Zinsen aus Wertpapieren inländischer Aussteller . . . . . . . .
Zinsen aus Liquiditätsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dividenden ausländischer Aussteller (brutto) . . . . . . . . . . .
abzgl. ausländische Quellensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zinsen aus Wertpapieren ausländischer Aussteller . . . . . .
Erträge aus Investmentanteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ertragsausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
12 563,51
27 863,34
10 485,81
-1 790,50
10 534,16
5 077,26
52 425,45
Erträge insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EUR
117 159,03
Kostenpauschale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufwandsausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EUR
EUR
-41 721,99
-32 326,63
Aufwendungen insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EUR
-74 048,62
Ordentlicher Nettoertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EUR
43 110,41
Realisierte Gewinne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Realisierte Verluste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EUR
EUR
32 617,42
-38 696,15
EUR
52 969 463,24
EUR
-874 291,50
2008
Mittelzufluss /-abfluss (netto) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ertrags- und Aufwandsausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ordentlicher Nettoertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Realisierte Gewinne *) **) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Realisierte Verluste *) **) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nettoveränderung der nicht realisierten
Gewinne/Verluste *) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
52 095 171,74
-22 379,65
43 110,41
32 617,42
-38 696,15
EUR
-1 690 398,28
Fondsvermögen am Ende des Geschäftsjahres . . . . . .
EUR
50 419 425,49
*) Nicht realisierte Gewinne und Verluste werden börsentäglich neu berechnet und im
Anteilwert berücksichtigt. Die Realisierung von Buchgewinnen/-verlusten führt daher
nicht mehr zu einer Veränderung des Anteilwertes.
**)Einschließlich eventueller Gewinne bzw. Verluste aus “Privaten Veräußerungsgeschäften” i.S.d. § 23 (1) Nr. 4 EStG (Termingeschäfte)
Gesamtkostenquote (BVI - Total Expense Ratio (TER))
Die Gesamtkostenquote belief sich auf 1,08% p.a. Die Gesamtkostenquote drückt die
Summe der Kosten und Gebühren (ohne Transaktionskosten) als Prozentsatz des durchschnittlichen Fondsvolumens innerhalb eines Geschäftsjahres aus.
Angaben gem. § 41 Abs. 4 und 5 InvG (Kosten und Kostentransparenz)
Im Geschäftsjahr vom 11. August 2008 bis 30. September 2008 erhielt die Kapitalanlagegesellschaft DWS Investment GmbH für das Sondervermögen WvF Strategie – Fonds
Nr. 1 keine Rückvergütung der aus dem Sondervermögen an die Depotbank oder an Dritte
geleisteten Vergütungen und Aufwendungserstattungen, bis auf von Brokern zur
Verfügung gestellte Finanzinformationen für Research-Zwecke.
Für das Sondervermögen ist gemäß den Vertragsbedingungen eine an die Kapitalanlagegesellschaft abzuführende Pauschalgebühr von 1,10% p.a. vereinbart. Davon entfallen bis
zu 0,08% p.a. auf die Depotbank und bis zu 0,02% p.a. auf Dritte (Druck- und Veröffentlichungskosten, Abschlussprüfung sowie Sonstige). Die Gesellschaft zahlt von dem auf
sie entfallenden Teil mehr als 10% an Vermittler von Anteilen des Sondervermögens auf
den Bestand von vermittelten Anteilen.
Berechnung der Ausschüttung
Entwicklung von Fondsvermögen und Anteilwert
im 3-Jahres-Vergleich
Insgesamt
Je Anteil
Ordentlicher Nettoertrag . . . . . . . . . . . . . . . . EUR
Realisierte Gewinne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . EUR
43 110,41
32 617,42
8,20
6,21
Für Ausschüttung verfügbar . . . . . . . . . . . . . EUR
Vortrag auf neue Rechnung . . . . . . . . . . . . . EUR
75 727,83
-32 628,63
14,41
-6,21
Gesamtausschüttung . . . . . . . . . . . . . . . . . EUR
43 099,20
8,20
Fondsvermögen
am Ende des
Geschäftsjahres EUR
2008
2007
2006
2005
....................................
....................................
....................................
....................................
50 419 425,49
-
Anteilwert
EUR
9 592,74
-
9
Besonderer Vermerk des Abschlussprüfers
Wir haben gemäß § 44 Absatz 5 des Investmentgesetzes (InvG) den Jahresbericht
des Sondervermögens WvF Strategie – Fonds Nr. 1 für das Geschäftsjahr vom 11. August 2008 bis 30. September 2008 geprüft. Die Aufstellung des Jahresberichts nach
den Vorschriften des InvG liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der
Kapitalanlagegesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns
durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresbericht abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung nach § 44 Absatz 5 InvG unter Beachtung der vom Institut
der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf den Jahresbericht wesentlich
auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Sondervermögens
sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung
werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems
und die Nachweise für die Angaben im Jahresbericht überwiegend auf der Basis von
Stichproben beurteilt.
Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze
für den Jahresbericht und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter der Kapitalanlagegesellschaft. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine
hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
entspricht der Jahresbericht den gesetzlichen Vorschriften.
Frankfurt am Main, den 5. Dezember 2008
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
10
Hornschu
Neuf
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfer
Ausschüttung und Besteuerung der
Erträge 2008
Investmentvermögen nach deutschem Recht
KURZANGABEN ÜBER
lich zu erfassen. Ausschüttungsgleiche (thesau-
führt. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis er-
STEUERRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
rierte) Erträge gelten steuerlich mit Ablauf des
mäßigt sich insoweit um die Zinsabschlagsteuer
Aktuelle Rechtslage
Geschäftsjahres als zugeflossen, in dem sie vom
zum Ablauf des Geschäftsjahres. Befinden sich die
Die nachfolgenden allgemeinen steuerlichen
Investmentvermögen vereinnahmt werden.
Anteile im Depot bei einem inländischen Kreditin-
Ausführungen für in Deutschland unbeschränkt
stitut, so wird dem Anleger, der seinem depot-
steuerpflichtige Anleger gehen von der derzeit gel-
2. Zinsen und zinsähnliche Erträge
führenden Kreditinstitut einen in ausreichender
tenden Rechtslage (Stand: September 2008) aus.
Zinsen und zinsähnliche Erträge des Invest-
Höhe ausgestellten Freistellungsauftrag oder eine
Da sich insbesondere durch die Einführung der
mentvermögens sind beim Anleger grundsätzlich
NV-Bescheinigung vor Ablauf des Geschäftsjahres
sogenannten Abgeltungsteuer erhebliche Ände-
einkommensteuerpflichtig. Dies gilt unabhängig
des Investmentvermögens vorlegt, die abgeführte
rungen abzeichnen, erfolgt im Anschluss eine ge-
davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausge-
Zinsabschlagsteuer gutgeschrieben.
schlossene Darstellung des zukünftigen Steuer-
schüttet werden.
rechts.
Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV-Be-
Ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge des
scheinigung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt
Das Investmentvermögen ist als Zweckvermö-
Investmentvermögens unterliegen teilweise der
wird, erhält der Anleger von der depotführenden
gen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer
Zinsabschlagsteuer zuzüglich 5,5% Solidaritäts-
Stelle eine Steuerbescheinigung über die abgezo-
befreit. Die steuerpflichtigen Erträge des Invest-
zuschlag. Bei der Zinsabschlagsteuer handelt es
gene Zinsabschlagsteuer. Der Anleger hat dann die
mentvermögens werden jedoch auf Ebene des
sich lediglich um eine Steuervorauszahlung, die
Möglichkeit, die Zinsabschlagsteuer im Rahmen
Anlegers steuerlich erfasst. Die Behandlung der
auf die endgültige Einkommensteuerschuld des
seiner Einkommensteuerveranlagung auf seine
Fondserträge beim Anleger hängt von den
Anlegers angerechnet werden kann. Sie erfasst
Steuerschuld anrechnen zu lassen. Gleiches gilt für
für ihn im Einzelfall geltenden steuerlichen Vor-
aber nicht die gesamte steuerpflichtige Ausschüt-
die den Freistellungsauftrag übersteigenden Erträ-
schriften ab. Die steuerliche Gesetzgebung
tung bzw. sämtliche thesaurierte Erträge des In-
ge.
erfordert zur Ermittlung der steuerpflichtigen
vestmentvermögens, sondern insbesondere die
Erträge eine differenzierte Betrachtung der
Zinserträge.
Ertragsbestandteile.
Werden Anteilscheine ausschüttender Investmentvermögen nicht in einem Depot verwahrt
Zinsabschlagsteuerfrei bleiben in- und ausländi-
(Eigenverwahrung) und Ertragsscheine einem in-
sche Dividenden, Gewinne aus der Veräußerung
ländischen Kreditinstitut vorgelegt (sog. Tafelge-
von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile
schäft), wird die Zinsabschlagsteuer in Höhe von
an Kapitalgesellschaften, Gewinne aus Terminge-
35% abgezogen. Der Anteilscheininhaber erhält
1. Allgemeines
schäften sowie Einkünfte, für die die Bundesrepu-
auf Verlangen eine Steuerbescheinigung, um den
Die folgenden Aussagen zu den steuerlichen
blik Deutschland nach Doppelbesteuerungsab-
Zinsabschlag bei der Einkommensteuerveranla-
kommen kein Besteuerungsrecht hat.
gung anrechnen zu können. Bei Anteilscheinen an
Anteile im Privatvermögen
(Steuerinländer)
Vorschriften gelten nur für Anleger, die in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuer-
Einzelheiten über die auf ausgeschüttete oder
thesaurierenden Investmentvermögen, die eigen-
pflichtig sind und die Investmentanteile im Privat-
thesaurierte Erträge des Investmentvermögens
verwahrt werden, beträgt die Zinsabschlagsteuer
vermögen halten.
entfallende Zinsabschlagsteuer sind dem Jahres-
30%. Eine Erstattung der Zinsabschlagsteuer –
bericht sowie den Bekanntmachungen der Be-
wie bei depotverwahrten Anteilscheinen – ist nicht
steuerungsgrundlagen zu entnehmen.
möglich. Der Anteilinhaber muss vielmehr unter
Die
ausgeschütteten
und
ausschüttungs-
gleichen (thesaurierten) Erträge sowie die Zwischengewinne gehören bei Investoren, die die An-
Verwahrt der Anleger die Anteile eines aus-
Beifügung der erforderlichen Nachweise die
teile im Privatvermögen halten, zu den Einnahmen
schüttenden oder teilthesaurierenden Investment-
Anrechnung der Zinsabschlagsteuer zuzüglich
i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die hieraus steuer-
vermögens in einem inländischen Depot bei der
Solidaritätszuschlag bei seiner Einkommensteuer-
pflichtigen Einkünfte gelten als Einkünfte aus
Kapitalanlagegesellschaft oder einem anderen Kre-
veranlagung beantragen.
Kapitalvermögen, die auf Ebene des Privatanlegers
ditinstitut (Depotfall), so nimmt das depotführende
der Einkommensteuer unterworfen werden,
Kreditinstitut
soweit diese zusammen mit den sonstigen Kapita-
abschlagsteuerabzug Abstand, wenn vor dem
Zwischengewinne sind grundsätzlich die im Ver-
lerträgen den Sparer-Freibetrag einschließlich des
festgelegten Ausschüttungstermin ein in ausrei-
kaufs- oder Rückgabepreis enthaltenen Entgelte
Werbungskostenpauschbetrages von jährlich 801
chender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag
für vereinnahmte oder aufgelaufene Zinsen, die
€ für Alleinstehende oder getrennt veranlagte
nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheini-
vom Investmentvermögen noch nicht ausge-
Ehegatten bzw. 1.602 € für zusammenveranlagte
gung, die vom Finanzamt für die Dauer von drei
schüttet oder thesauriert und infolgedessen beim
Ehegatten übersteigen. Darüber hinaus kann die
Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall
Anleger noch nicht steuerpflichtig wurden. Die
Veräußerung von Investmentanteilen zu Einkünf-
erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung un-
vom
ten aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d.
gekürzt gutgeschrieben.
Zinsen und Zinsansprüche sind bei Verkauf oder
als
Zahlstelle
vom
Zins-
Zwischengewinnbesteuerung
Investmentvermögen
erwirtschafteten
Handelt es sich um ein thesaurierendes Invest-
Rückgabe der Anteile durch Steuerinländer ein-
Bei privaten Anlegern gilt bezüglich der zeitli-
mentvermögen, so wird der Zinsabschlag auf die
kommen- und kapitalertragsteuerpflichtig. Die
chen Zuordnung der Erträge § 11 EStG (Zufluss-
thesaurierten zinsabschlagsteuerpflichtigen Erträ-
Kapitalertragsteuer auf den vereinnahmten Zwi-
prinzip). Die ausgeschütteten Erträge sind somit
ge des Investmentvermögens in Höhe von 30%
schengewinn beträgt 30% bei Depotverwahrung
im Jahr des Zuflusses der Ausschüttung steuer-
durch die Kapitalanlagegesellschaft selbst abge-
bzw. 35% bei Eigenverwahrung. Die einbehaltene
§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG führen.
11
Steuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommen-
der Ebene des Investmentvermögens erzielt wer-
dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in
steuer und in der Anlage KAP einzutragen.
den, sind beim Privatanleger stets steuerfrei zu
dem das Geschäftsjahr des Investmentvermögens
behandeln. Dies gilt nicht bei steuerlichen Finanz-
endet bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr
innovationen.
des Investmentvermögens erfolgt, für das die
Bei Erwerb gezahlte Zwischengewinne sind im
Jahr der Zahlung einkommensteuerlich als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalver-
negativen steuerlichen Erträge auf Ebene des In-
mögen abzugsfähig. Sie werden auch beim Steu-
5. Substanzauskehrungen
vestmentvermögens verrechnet worden sind. Ei-
erabzug späterer zinsabschlagsteuerpflichtiger
Substanzauskehrungen sind nicht steuerbar.
ne frühere Geltendmachung bei der Einkommen-
Erträge desselben Kalenderjahres steuermindernd
berücksichtigt (sog. Stückzinstopf). Damit werden
aus einer Investmentanlage vereinnahmte Zinserträge per saldo nur besitzzeitanteilig steuerlich
erfasst.
steuer des Anlegers ist nicht möglich.
6. Veräußerungsgewinne auf Ebene des
privaten Anlegers
Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen eines Privatanlegers sind einkommen-
1. Allgemeines
Der Steuerabzug unterbleibt darüber hinaus im
steuerpflichtig, sofern die Veräußerung innerhalb
Die folgenden Aussagen zu den steuerlichen
Rahmen eines Freistellungsauftrags oder bei Vor-
eines Jahres seit Erwerb erfolgt (Spekulations-
Vorschriften gelten nur für Anleger, die in der Bun-
lage einer NV-Bescheinigung.
frist). Bei einer Veräußerung außerhalb der ein-
desrepublik Deutschland unbeschränkt steuer-
Der Zwischengewinn wird bei jeder Anteilswert-
jährigen Frist ist der Gewinn bei Privatanlegern
pflichtig sind und die Investmentanteile im Be-
feststellung ermittelt und bewertungstäglich ver-
steuerfrei. Veräußerungsverluste können mit
triebsvermögen halten.
öffentlicht. Vom Anleger in die Anlage KAP aufzu-
Veräußerungsgewinnen auch des vorangegan-
Investoren, die Anteile im Betriebsvermögen
nehmende Zwischengewinne ergeben sich aus
genen Jahres oder künftiger Jahre verrechnet
halten, unterliegen der Besteuerung mit ausge-
der Multiplikation des jeweiligen Zwischenge-
werden.
schütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen,
winns je Anteil mit der Anzahl der in der Kauf- bzw.
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns
Verkaufsabrechnung ausgewiesenen Anteile. Die
sind die Anschaffungskosten um den Zwischenge-
Zwischengewinne können regelmäßig auch den
winn im Zeitpunkt der Anschaffung und der Ver-
Für ausgeschüttete Erträge gelten bei bilanzie-
Abrechnungen der depotführenden Stellen ent-
äußerungspreis um den Zwischengewinn im Zeit-
renden Anlegern die allgemeinen steuerbilanz-
nommen werden.
punkt der Veräußerung zu kürzen, damit es nicht zu
rechtlichen Grundsätze. Dies bedeutet, dass aus-
einer doppelten einkommensteuerlichen Erfas-
geschüttete Erträge mit Anspruchsentstehung zu
3. In- und ausländische Dividenden
sung von Zwischengewinnen kommen kann. Der
bilanzieren sind. Bei anderen betrieblichen Anle-
In- und ausländische Dividenden, die vom In-
Veräußerungsgewinn ist um während der Halte-
gern gilt bezüglich der zeitlichen Zuordnung der
vestmentvermögen ausgeschüttet oder thesau-
dauer dem Anleger zugerechnete steuerliche
Erträge § 11 EStG (Zuflussprinzip).
riert werden, sind beim privaten Anleger nur zur
Erträge abzüglich Kapitalertragsteuer zu vermin-
Ausschüttungsgleiche (thesaurierte) Erträge
Hälfte einkommensteuerpflichtig (sog. Halbein-
dern, sofern diese an den Anleger nicht ausge-
gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres als zuge-
künfteverfahren). Bei Ausschüttung oder Thesau-
schüttet wurden (insbesondere ausschüttungsglei-
flossen, in dem sie vom Investmentvermögen
rierung wird von der gesamten inländischen Divi-
che Erträge). Das Halbeinkünfteverfahren findet auf
vereinnahmt werden.
dende, d.h. auch von der steuerfreien Hälfte,
den Veräußerungsgewinn keine Anwendung.
den Zwischengewinnen sowie Gewinnen aus der
Veräußerung der Anteile.
Kapitalertragsteuer in Höhe von 20% durch die
Die Gewinne sind steuerfrei, wenn der aus allen
Kapitalanlagegesellschaft abgezogen. Der Anleger
privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalender-
Zinsen und zinsähnliche Erträge des Invest-
erhält die Kapitalertragsteuer in voller Höhe sofort
jahres erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 €
mentvermögens sind beim Anleger grundsätzlich
erstattet, sofern die Anteile bei der Kapitalanlage-
beträgt (Freigrenze). Wird diese Freigrenze über-
steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob die-
gesellschaft oder einem anderen inländischen Kre-
schritten, ist der gesamte Veräußerungsgewinn
se Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden.
ditinstitut verwahrt werden und dort ein Freistel-
steuerpflichtig.
2. Zinsen und zinsähnliche Erträge
Ausschüttungen oder Thesaurierungen unterliegen grundsätzlich der Zinsabschlagsteuer. Bei der
lungsauftrag in ausreichender Höhe oder eine
NV-Bescheinigung vorliegt. Anderenfalls kann er
7. Negative steuerliche Erträge
Zinsabschlagsteuer handelt es sich lediglich um ei-
die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszu-
Sind auf Ebene des Investmentvermögens
ne Steuervorauszahlung, die auf die endgültige
schlag unter Beifügung der Steuerbescheinigung
steuerliche Erträge nach Verrechnung mit positi-
Steuerschuld des Anlegers angerechnet werden
seiner depotführenden Stelle auf seine persönliche
ven Erträgen gleicher Art negativ, wird dieser ne-
kann. Sie erfasst aber nicht die gesamte steuer-
Einkommensteuerschuld im Rahmen der steuerli-
gative Wert auf Ebene des Investmentvermögens
pflichtige Ausschüttung bzw. sämtliche thesaurier-
chen Veranlagung anrechnen.
vorgetragen und kann auf Ebene des Investment-
ten Erträge des Investmentvermögens, sondern
vermögens mit künftigen positiven steuerpflichti-
insbesondere die Zinserträge.
gen Erträgen gleicher Art der Folgejahre ver-
Zinsabschlagsteuerfrei bleiben in- und ausländi-
Wertpapieren und Gewinne aus Termin-
rechnet werden. Eine direkte Zurechnung der
sche Dividenden, Gewinne aus der Veräußerung
geschäften auf Fondsebene
4. Gewinne aus der Veräußerung von
12
Anteile im Betriebsvermögen
(Steuerinländer)
negativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist
von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapie-
nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen
an Kapitalgesellschaften, Gewinne aus Terminge-
ren und Gewinne aus Termingeschäften, die auf
Erträge beim Anleger einkommensteuerlich erst in
schäften sowie Einkünfte, für die die Bundes-
republik Deutschland nach Doppelbesteuerungs-
ne aus Renten und Gewinne aus Termingeschäf-
ge beim Anleger bei der Einkommen- bzw. Körper-
abkommen kein Besteuerungsrecht hat.
ten sind hingegen in voller Höhe steuerpflichtig.
schaftsteuer erst in dem Veranlagungszeitraum
Einzelheiten über die auf ausgeschüttete oder
Für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute
(Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des In-
thesaurierte Erträge des Investmentvermögens
und Finanzunternehmen gelten gemäß § 8 b
vestmentvermögens endet bzw. die Ausschüttung
entfallende Zinsabschlagsteuer sind dem Jahres-
Abs. 7 und 8 KStG Sonderregelungen.
für das Geschäftsjahr des Investmentvermögens
bericht sowie den Bekanntmachungen der Besteuerungsgrundlagen zu entnehmen.
erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge
5. Substanzauskehrungen
auf Ebene des Investmentvermögens verrechnet
Befinden sich die Anteile im Betriebsvermögen,
Substanzauskehrungen sind nicht steuerbar.
worden sind. Eine frühere Geltendmachung bei
ist eine Abstandnahme bzw. eine Vergütung des
Dies bedeutet für einen bilanzierenden Anleger,
der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des
Zinsabschlags nur unter Vorlage einer entsprechen-
dass die Substanzauskehrungen in der Handelsbi-
Anlegers ist nicht möglich.
den NV-Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält
lanz ertragswirksam zu vereinnahmen sind, in der
der Anleger eine Steuerbescheinigung über den
Steuerbilanz aufwandswirksam ein passiver Aus-
Zinsabschlag.
gleichsposten zu bilden ist und damit technisch die
Die folgenden Aussagen gelten nur für Anleger,
historischen Anschaffungskosten steuerneutral
die in einem anderen Staat als der Bundesrepublik
gemindert werden.
Deutschland steuerlich ansässig sind.
3. In- und ausländische Dividenden
Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen
ausgeschüttet oder thesauriert werden, sind bei
Steuerausländer
Verwahrt ein Steuerausländer Anteile an aus6. Veräußerungsgewinne auf Ebene des
betrieblichen Anlegers
schüttenden Investmentvermögen in einem inländischen Depot bei der Kapitalanlagegesellschaft
Körperschaften grundsätzlich steuerfrei, 5% der
Der Veräußerungsgewinn ist um während der
oder einem anderen Kreditinstitut (Depotfall), wird
Dividenden gelten jedoch als nicht abzugsfähige
Haltedauer dem Anleger zugerechnete steuerli-
vom Zinsabschlagsteuerabzug Abstand genom-
Betriebsausgaben. Bei Einzelunternehmern und
che Erträge zu vermindern, sofern diese an den
men, sofern er seine steuerliche Ausländereigen-
Personengesellschaften werden diese Erträge wie
Anleger nicht ausgeschüttet wurden (insbeson-
schaft nachweist. Sofern die Ausländereigen-
beim Privatanleger hälftig versteuert (Halbeinkünf-
dere ausschüttungsgleiche Erträge). Gewinne
schaft der depotführenden Stelle nicht bekannt ist
teverfahren).
aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsver-
bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, kann
Bei Ausschüttung oder Thesaurierung wird von
mögen sind für Körperschaften grundsätzlich
der ausländische Anleger die Erstattung der abge-
der gesamten inländischen Dividende Kapital-
steuerfrei, soweit es sich um Dividenden und rea-
führten Zinsabschlagssteuer im Wege eines Er-
ertragsteuer in Höhe von 20% (zuzüglich 5,5%
lisierte und nicht realisierte Gewinne des Invest-
stattungsverfahrens gemäß § 37 Abs. 2 AO bean-
Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer)
mentvermögens aus in- und ausländischen Akti-
tragen. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt
durch die Kapitalanlagegesellschaft abgezogen.
en handelt, die während der Haltedauer anfielen
der depotführenden Stelle.
Der Anleger erhält die Kapitalertragsteuer bei Vor-
und dem Anleger noch nicht durch Ausschüttung
Die von inländischen Dividenden einbehaltene
lage einer entsprechenden NV-Bescheinigung
oder Thesaurierung zugerechnet wurden (sog.
Kapitalertragsteuer wird dem ausländischen Anteil-
teilweise oder in voller Höhe erstattet, sofern die
zeitanteiliger Anlegeraktiengewinn). 5% dieses
inhaber ebenfalls – zumindest teilweise – erstattet,
Anteile bei der Kapitalanlagegesellschaft oder ei-
Aktiengewinns gelten jedoch als nicht abzugs-
jedoch nur auf Grundlage eines zwischen dem An-
nem anderen inländischen Kreditinstitut verwahrt
fähige Betriebsausgaben. Von Einzelunterneh-
sässigkeitsstaat des Anteilinhabers und der Bun-
werden.
mern sind diese Aktiengewinne zur Hälfte zu ver-
desrepublik Deutschland bestehenden Doppelbe-
steuern.
steuerungsabkommens.
4. Gewinne aus Veräußerung von
Für
die
Erstattung
Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist
zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern,
Wertpapieren und Gewinne aus
die bewertungstägliche Ermittlung und Veröffent-
53221 Bonn. Antragsformulare zur Erstattung der
Termingeschäften auf Fondsebene
lichung des Aktiengewinns als Prozentsatz des
Kapitalertragsteuer sind dort oder im Internet un-
Rücknahmepreises durch die Kapitalanlagegesell-
ter www.bzst.bund.de erhältlich.
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften, die auf
schaft (Wahlrecht bei Publikumsfonds).
Ebene des Investmentvermögens erzielt werden,
Verwahrt ein ausländischer Anteilinhaber Anteilscheine thesaurierender Investmentvermögen in
sind beim Anleger steuerlich unbeachtlich, wenn
7. Negative steuerliche Erträge
einem inländischen Depot bei der Kapitalanlagege-
sie thesauriert werden. Werden diese Gewinne
Sind auf Ebene des Investmentvermögens
sellschaft oder einem anderen Kreditinstitut, wird
ausgeschüttet, so sind sie steuerlich auf Anleger-
steuerliche Erträge nach Verrechnung mit positi-
ihm bei Nachweis seiner steuerlichen Ausländerei-
ebene zu berücksichtigen. Dabei sind Veräuße-
ven Erträgen gleicher Art negativ, wird dieser ne-
genschaft die abgeführte Zinsabschlagsteuer in
rungsgewinne aus Aktien bei Anlegern, die Körper-
gative Wert auf Ebene des Investmentvermögens
Höhe von 30% durch die depotführende Stelle er-
schaften sind, grundsätzlich steuerfrei, 5% der
vorgetragen und kann auf Ebene des Investment-
stattet.
Veräußerungsgewinne aus Aktien gelten jedoch
vermögens mit künftigen gleichartigen positiven
Wird die Ausländereigenschaft des Kunden der
als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Bei
steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrech-
depotführenden Stelle erst verspätet bekannt,
sonstigen betrieblichen Anlegern (z.B. Einzel-
net werden. Eine direkte Zurechnung der negati-
kann die einbehaltene Zinsabschlagsteuer nach-
unternehmern) sind Veräußerungsgewinne aus
ven steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht
träglich im Wege eines Erstattungsverfahrens
Aktien zur Hälfte steuerfrei. Veräußerungsgewin-
möglich. Damit wirken sich diese negativen Erträ-
gemäß § 37 Abs. 2 AO vom zuständigen Betriebs-
13
stättenfinanzamt der depotführenden Stelle erstat-
des Anlegers ganz oder teilweise anzurechnen, der
tet werden.
auf die entsprechenden Einkünfte entfällt.
Sofern der ausländische Anleger Anteile nicht
träge in vollem Umfang steuerpflichtig (sog. se-
bei inländischen Kreditinstituten verwahren lässt
Gesonderte Feststellung, Außenprüfung
und Ertragsscheine zur Auszahlung bei einem
Die Besteuerungsgrundlagen, die auf Ebene
Wird die Bekanntmachungspflicht nach § 5 Abs.
inländischen Kreditinstitut vorlegt (sog. Tafel-
des Investmentvermögens ermittelt werden, sind
1 InvStG verletzt und handelt es sich nicht um den
geschäft), wird ein Zinsabschlag in Höhe von 35%
gesondert festzustellen. Hierzu hat die Invest-
Fall der semitransparenten Besteuerung, so sind
abgezogen. Handelt es sich um Anteile thesaurie-
mentgesellschaft beim zuständigen Finanzamt ei-
die Ausschüttungen und der Zwischengewinn so-
render Investmentvermögen, die eigenverwahrt
ne Feststellungserklärung abzugeben. Änderun-
wie 70% des Mehrbetrags beim Anleger anzuset-
werden, so beträgt der Zinsabschlag 30%. Der
gen der Feststellungserklärungen, z.B. anlässlich
zen, der sich zwischen dem ersten und letzten im
ausländische Anleger hat in diesen Fällen die Mög-
einer Außenprüfung der Finanzverwaltung (§ 11
Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis des
lichkeit, eine Erstattung der abgeführten Zinsab-
Abs. 3 InvStG), werden für das Geschäftsjahr wirk-
Investmentanteils ergibt, mindestens aber 6% des
schlagsteuer im Wege eines Erstattungsverfah-
sam, in dem die geänderte Feststellung unanfecht-
letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahme-
rens gemäß § 37 Abs. 2 AO beim zuständigen
bar geworden ist. Die steuerliche Zurechnung die-
preises (sog. intransparente Besteuerung).
Betriebsstättenfinanzamt der depotführenden
ser geänderten Feststellung beim Anleger erfolgt
Stelle zu beantragen.
dann zum Ende dieses Geschäftsjahres bzw. am
mitransparente Besteuerung).
EU-Zinsrichtlinie,
Zinsinformationsverordnung
Darüber hinaus empfehlen wir dem steuerlich im
Ausschüttungstag bei der Ausschüttung für dieses
Ausland ansässigen Anleger, sich vor Erwerb von
Geschäftsjahr. Damit trifft die Bereinigung von
Die Zinsinformationsverordnung (ZIV), mit der
Anteilen mit seinem Steuerberater in Verbindung zu
Fehlern wirtschaftlich die Anleger, die zum Zeit-
die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni
setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen in
punkt der Fehlerbereinigung an dem Investment-
2003, ABL. EU Nr. L 157 S. 38 (EU-Zinsrichtlinie)
seinem Ansässigkeitsstaat individuell zu klären.
vermögen beteiligt sind. Die Auswirkungen kön-
in Deutschland umgesetzt wird, soll die effektive
nen positiv oder negativ sein.
Besteuerung von grenzüberschreitenden Zins-
Solidaritätszuschlag
erträgen natürlicher Personen und bestimmter
gleichgestellter Einrichtungen, die im Gebiet
abzuführende Kapitalertragsteuerbeträge und Zins-
Folgen der Verschmelzung von
Investmentvermögen
abschlagsteuerbeträge ist grundsätzlich ein Solida-
Werden Investmentvermögen im Rahmen einer
Drittstaaten (insbesondere mit der Schweiz,
ritätszuschlag in Höhe von 5,5% zu erheben. Der
steuerneutralen Übertragung i. S. d. § 14 InvStG
Liechtenstein, Channel Islands, Monaco und
Solidaritätszuschlag ist im Rahmen der Steuerver-
auf ein anderes Investmentvermögen übertragen,
Andorra) hat die EU Abkommen abgeschlossen,
anlagung anrechenbar.
kommt es weder auf Ebene der Anleger noch auf
die der EU-Zinsrichtlinie weitgehend entspre-
Fällt keine Kapitalertragsteuer an bzw. erfolgt bei
Ebene der beteiligten Investmentvermögen zu ei-
chen.
Thesaurierung die Vergütung von Kapitalertrag-
ner Aufdeckung stiller Reserven. Für Privatanleger
Demnach ist die in Deutschland ansässige
steuer – beispielsweise bei ausreichendem Frei-
beginnt infolge der Zusammenlegung hinsichtlich
Zahlstelle grundsätzlich verpflichtet, dem Bun-
stellungsauftrag, NV-Bescheinigung oder Nach-
der Anteile an dem übernehmenden Investment-
deszentralamt für Steuern über Zinserträge, die
weis der Steuerausländereigenschaft –, ist kein
vermögen keine neue private Veräußerungsfrist.
sie einer in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem
Auf bei Ausschüttungen oder Thesaurierungen
der EU ansässig sind, sicherstellen. Mit einigen
Solidaritätszuschlag abzuführen bzw. bei Thesau-
Ein ausschüttendes Investmentvermögen ist in
der genannten Drittstaaten bzw. assoziierten und
rierung wird der einbehaltene Solidaritätszuschlag
seinem letzten Geschäftsjahr vor der Zusammen-
abhängigen Gebiete ansässigen natürlichen Per-
vergütet.
legung steuerlich wie ein thesaurierendes Invest-
son oder gleichgestellten Einrichtung zahlt oder
mentvermögen zu behandeln. Dies gilt auch hin-
gutschreibt, eine entsprechende Meldung zu er-
Ausländische Quellensteuer
sichtlich der noch „schwebenden Geschäfte“ aus
teilen. Diese Meldung wird durch das Bundeszen-
Auf die ausländischen Erträge wird teilweise in
noch nicht beendeten Derivatgeschäften und Fi-
tralamt für Steuern an das Wohnsitzfinanzamt
nanzinnovationen.
des ausländischen Empfängers weitergeleitet.
den Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten.
Die Kapitalanlagegesellschaft kann die anrechen-
Entsprechend werden grundsätzlich Zinserträge, die eine steuerlich in Deutschland ansässige
mentvermögens wie Werbungskosten abziehen.
Transparente, semitransparente und
intransparente Besteuerung
In diesem Fall ist die ausländische Quellensteuer
Die oben genannten Besteuerungsgrundsätze
von einer Zahlstelle erhält, die in einem anderen
auf Anlegerebene weder anrechenbar noch ab-
(sog. transparente Besteuerung) gelten nur, wenn
EU-Mitgliedstaat oder einem der beigetretenen
zugsfähig. Übt die Kapitalanlagegesellschaft ihr
sämtliche Besteuerungsgrundlagen im Sinne des
Drittstaaten bzw. assoziierten oder abhängigen Ge-
Wahlrecht zum Abzug der ausländischen Quellen-
§ 5 Abs. 1 InvStG bekannt gemacht werden. Dies
biet ansässig ist, von der ausländischen Zahlstelle
steuer auf Fondsebene nicht aus, dann ist die an-
gilt auch insoweit, als das Investmentvermögen
letztlich an das deutsche Wohnsitzfinanzamt des
rechenbare Quellensteuer auf Antrag des Anlegers
Anteile an anderen in- oder ausländischen Invest-
Empfängers gemeldet.
bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte ganz
mentvermögen erworben hat (Zielfonds i. S. d.
Anleger, die Zinserträge von einer Zahlstelle in
oder teilweise abzugsfähig oder auf den Teil der
§ 10 InvStG) und diese ihren steuerlichen Bekannt-
ihrem Ansässigkeitsstaat beziehen, sind nicht von
deutschen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
machungspflichten nachkommen.
der EU-Zinsrichtlinie bzw. der ZIV betroffen.
bare Quellensteuer auf der Ebene des Invest-
14
Sofern die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. c oder f InvStG nicht vorliegen, sind die Er-
natürliche Person oder gleichgestellte Einrichtung
Ist die Zahlstelle in Belgien, Luxemburg oder
des Anlegers steuerlich erfasst. Die Behandlung
keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B.
Österreich ansässig, erfolgt eine solche Meldung
der Fondserträge beim Anleger hängt von den für
ein Gewinn aus der Veräußerung von Fondsantei-
nur, wenn der Empfänger die jeweilige Zahlstelle
ihn im Einzelfall geltenden steuerlichen Vor-
len in einem ausländischen Depot erzielt wird),
zum Informationsaustausch ermächtigt. Alternativ
schriften ab. Die steuerliche Gesetzgebung
sind diese in der Steuererklärung anzugeben. Im
behalten diese Staaten EU-Quellensteuer auf die
erfordert zur Ermittlung der steuerpflichtigen
Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünf-
Zinserträge ein, die in Deutschland im Rahmen der
bzw. der kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge
te aus Kapitalvermögen dann ebenfalls dem
Veranlagung angerechnet oder erstattet werden
eine differenzierte Betrachtung der Ertrags-
Abgeltungssatz von 25% oder dem niedrigeren
kann (EU-Quellensteuersatz 20%, ab 1. Juli 2011:
bestandteile.
persönlichen Steuersatz. Trotz Steuerabzug und
35%).
Fondsausschüttungen und Erlöse aus der Veräußerung bzw. Rückgabe von Investmentanteilen
höherem persönlichen Steuersatz sind Angaben zu
Anteile im Privatvermögen
(Steuerinländer)
den Einkünften aus Kapitalvermögen zu machen,
wenn im Rahmen der Einkommensteuererklärung
können zu Zinserträgen i. S. d. ZIV führen. Nach der
1. Allgemeines
außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht
ZIV ist für jedes in- und ausländische Investment-
Die folgenden Aussagen zu den steuerlichen
werden. Es können zudem Angaben zu den Ein-
vermögen anzugeben, ob es der ZIV unterfällt oder
Vorschriften gelten nur für Anleger, die in der Bun-
künften aus Kapitalvermögen gemacht werden,
nicht. Für diese Beurteilung enthält die ZIV zwei
desrepublik Deutschland unbeschränkt steuer-
wenn Spenden als Sonderausgaben geltend ge-
wesentliche Anlagegrenzen.
pflichtig sind und die Investmentanteile im Privat-
macht werden sollen.
Wenn das Investmentvermögen aus höchstens
vermögen halten.
Verwahrt der inländische Anleger die Anteile ei-
15% Forderungen i. S. d. ZIV besteht, haben die
Die steuerpflichtigen Erträge des Investment-
nes ausschüttenden oder teilthesaurierenden In-
Zahlstellen, die letztendlich auf die von der Kapital-
vermögens werden auf Ebene des Privatanlegers
vestmentvermögens in einem inländischen Depot
anlagegesellschaft gemeldeten Daten zurückgrei-
als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkom-
bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem ande-
fen, bei Ausschüttung keine Meldungen an die zu-
mensteuer unterworfen, soweit diese zusammen
ren Kreditinstitut (Depotfall), so nimmt das depot-
ständige Steuerbehörde zu versenden. Ansonsten
mit sonstigen Kapitalerträgen den Sparer-Pausch-
führende Kreditinstitut als Zahlstelle vom Steuer-
löst die Überschreitung der 15%-Grenze eine Mel-
betrag von jährlich 801 € (für Alleinstehende oder
abzug
depflicht der Zahlstellen an die Steuerbehörde
getrennt veranlagte Ehegatten) bzw. 1.602 € (für
Kapitalanlagegesellschaft abgeführte Kapitaler-
über den in der Ausschüttung enthaltenen EU-
zusammenveranlagte Ehegatten) übersteigen.
tragssteuer, wenn ihm vor dem festgelegten Aus-
Zinsanteil aus. Wenn das Investmentvermögen zu
Darüber hinaus kann die Veräußerung von Invest-
schüttungstermin ein in ausreichender Höhe aus-
mehr als 40% (ab 1. Januar 2011 zu mehr als 25%)
mentanteilen zu Einkünften aus privaten Veräuße-
gestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem
aus Forderungen i. S. d. ZIV besteht, ist der Ver-
rungsgeschäften i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Fi-
äußerungserlös zu melden.
in der derzeit geltenden Fassung führen, soweit In-
nanzamt für die Dauer von drei Jahren erteilt wird,
vestmentanteile vor dem 1. Januar 2009 erworben
vorgelegt wird. In diesem Fall wird dem Anleger
wurden.
die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrie-
Neue steuerliche Regelungen
Abstand
bzw.
erstattet
von
der
Am 6. Juli 2007 hat der Bundesrat der Unter-
Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen
ben. Entsprechendes gilt auch bei ausländischen
nehmenssteuerreform 2008 zugestimmt. Die
grundsätzlich einem Steuerabzug von 25% (zuzüg-
Anlegern bei Nachweis der steuerlichen Ausländ-
Neuregelungen umfassen die Einführung einer
lich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
ereigenschaft.
Abgeltungsteuer für Privatanleger und Änderun-
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV-Be-
gen bei der Besteuerung von betrieblichen Anle-
auch die vom Investmentvermögen ausgeschütte-
scheinigung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt
gern.
ten Erträge, die ausschüttungsgleichen Erträge
wird, erhält der Anleger in jedem Fall von der depot-
Die Neuregelungen sollen für Privatanleger
und der Zwischengewinn sowie der Gewinn aus
führenden Stelle eine Steuerbescheinigung über
grundsätzlich ab dem 1. Januar 2009 und für be-
dem An- und Verkauf von Fondsanteilen, sofern
den einbehaltenen und abgeführten Steuerabzug
triebliche Anleger ab dem 1. Januar 2008 bzw.
der Erwerb nach dem 31.12.2008 stattfand.
und den Solidaritätszuschlag. Der Anleger hat dann
dem 1. Januar 2009 in Kraft treten. Nachfolgend
Der Steuerabzug hat grundsätzlich Abgeltungs-
die Möglichkeit, den Steuerabzug im Rahmen sei-
wird die neue Rechtslage – ohne Berücksichtigung
wirkung (sog. Abgeltungsteuer), so dass die Ein-
ner Einkommensteuerveranlagung auf seine Steu-
potentieller Änderungen aufgrund des laufenden
künfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in
erschuld anrechnen zu lassen. Gleiches gilt für die
Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuerge-
der Einkommensteuererklärung anzugeben sind.
den Freistellungsauftrag übersteigenden Erträge.
setz 2009 – dargestellt. Aufgrund des laufenden
Der Steuerabzug hat u.a. dann keine Abgeltungs-
Werden Anteile ausschüttender Investmentver-
Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuerge-
wirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-
mögen nicht in einem Depot verwahrt und Ertrags-
setz 2009 kann es zu Änderungen der dargestell-
ger ist als der Abgeltungssatz von 25%. In diesem
scheine einem inländischen Kreditinstitut vorge-
ten neuen Rechtslage noch bis zum Inkrafttreten
Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen
legt (Eigenverwahrung), wird der Steuerabzug in
der Neuregelungen zum 1. Januar 2009 kommen.
in der Einkommensteuererklärung angegeben
Höhe von 25% und der Solidaritätszuschlag abge-
Das Investmentvermögen ist als Zweckvermö-
werden. Das Finanzamt setzt den niedrigeren per-
zogen. Der Anleger erhält auf Verlangen eine Steu-
gen von der Körperschaft- und Gewerbesteu-
sönlichen Steuersatz an und rechnet auf die Steu-
erbescheinigung, um den Steuerabzug von 25%
er befreit. Die steuerpflichtigen Erträge des In-
erschuld den Steuerabzug an (sog. Günstigerprü-
und den Solidaritätszuschlag bei der Einkommen-
vestmentvermögens werden jedoch auf Ebene
fung). Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen
steuerveranlagung anrechnen zu können. Bei An-
15
teilen an thesaurierenden Investmentvermögen,
Verkauf der Anteile durch Steuerinländer einkom-
Werden Gewinne aus der Veräußerung von
die eigenverwahrt werden, beträgt der Steuerab-
mensteuerpflichtig. Der Steuerabzug auf den
Wertpapieren, Erträge aus Stillhalterprämien und
zug ebenfalls 25%. Eine Erstattung des Steuerab-
vereinnahmten Zwischengewinn beträgt 25% (zu-
Gewinne aus Termingeschäften ausgeschüttet,
zugs – wie bei depotverwahrten Anteilen – ist nicht
züglich 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kir-
sind sie grundsätzlich steuerpflichtig und unterlie-
möglich. Der Anleger kann vielmehr unter Beifü-
chensteuer).
gen bei Verwahrung der Anteile im Inland dem
gung der erforderlichen Nachweise die Anrech-
Der bei Erwerb von Anteilen gezahlte Zwi-
Steuerabzug von 25% (zuzüglich Solidaritätszu-
nung des Steuerabzugs und des Solidaritätszu-
schengewinn kann im Jahr der Zahlung einkom-
schlag und ggf. Kirchensteuer). Der Steuerabzug
schlags bei seiner Einkommensteuerveranlagung
mensteuerlich als negative Einnahme aus Kapital-
unterbleibt im Rahmen eines Freistellungsauftrags
beantragen.
vermögen abgesetzt werden. Er wird auch beim
oder bei Vorlage einer Nichtveranlagungs-Be-
Steuerabzug steuermindernd berücksichtigt. Der
scheinigung. Ausgeschüttete Gewinne aus der
Steuerabzug unterbleibt darüber hinaus im Rah-
Veräußerung von Wertpapieren, Erträge aus Still-
men eines Freistellungsauftrags oder bei Vorlage
halterprämien und Gewinne aus Termingeschäf-
Zinsen und zinsähnliche Erträge sowie ausländi-
einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung. Steuer-
ten sind für den Anleger final steuerfrei, wenn der
sche Dividenden sind beim Anleger grundsätzlich
ausländer sind auch hier vom Steuerabzug
Fonds die Wertpapiere vor dem 1. Januar 2009
steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob die-
grundsätzlich ausgenommen.
erworben hat bzw. das Termingeschäft vor dem
2. Zinsen und zinsähnliche Erträge sowie
ausländische Dividenden
se Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden.
Der Zwischengewinn wird bei jeder Anteilwert-
1. Januar 2009 eingegangen wurde und der An-
Ausgeschüttete Zinsen und zinsähnliche Erträ-
feststellung ermittelt und bewertungstäglich veröf-
leger die Fondsanteile vor dem 1.1.2009 erwor-
ge sowie ausländische Dividenden des Invest-
fentlicht. Die Zwischengewinne können regelmäßig
ben hat.
mentvermögens unterliegen i. d. R. dem Steuer-
auch den Abrechnungen sowie den Erträgnisauf-
abzug von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und
stellungen der Banken entnommen werden.
ggf. Kirchensteuer). Der Steuerabzug unterbleibt
im Rahmen eines Freistellungsauftrags oder bei
Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung.
5. Substanzauskehrungen
Substanzauskehrungen sind nicht steuerbar.
3. Inländische Dividenden
Inländische Dividenden, die vom Investmentver-
6. Veräußerungsgewinne auf Ebene des
Handelt es sich um ein thesaurierendes Invest-
mögen ausgeschüttet oder thesauriert werden,
mentvermögen, so wird der Steuerabzug auf the-
sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig.
Werden Anteile an einem Investmentvermö-
saurierte Zinsen, zinsähnliche Erträge sowie aus-
Bei Ausschüttung oder Thesaurierung wird von der
gen, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben
ländische Dividenden des Investmentvermögens
inländischen Dividende ein Steuerabzug in Höhe
wurden, von einem Privatanleger veräußert, unter-
in Höhe von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag)
von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag) durch die
liegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltung-
durch die Kapitalanlagegesellschaft selbst abge-
Kapitalanlagegesellschaft abgezogen. Da die Kapi-
steuersatz von 25%. Sofern die Anteile in einem
führt. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis er-
talanlagegesellschaft selbst keine Kirchensteuer
inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die
mäßigt sich insoweit um den Steuerabzug zum
einbehalten kann, haben kirchensteuerpflichtige
depotführende Stelle den Steuerabzug von 25%
Ablauf des Geschäftsjahres. Da die Kapitalanlage-
Anleger insoweit ggf. Angaben in der Einkommen-
(zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchen-
gesellschaft selbst keine Kirchensteuer einbehal-
steuererklärung zu machen.
steuer) vor. Der Steuerabzug von 25% (zuzüglich
privaten Anlegers
ten kann, haben kirchensteuerpflichtige Anleger
Der Anleger erhält den Steuerabzug von 25% in
Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) kann
insoweit Angaben in der Einkommensteuerer-
voller Höhe sofort erstattet, sofern die Anteile bei
durch die Vorlage eines ausreichenden Freistel-
klärung zu machen. Befinden sich die Anteile im
der Kapitalanlagegesellschaft oder einem anderen
lungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung ver-
Depot bei einem inländischen Kreditinstitut, so
inländischen Kreditinstitut verwahrt werden und
mieden werden.
wird dem Anleger, der seinem depotführenden
dort ein Freistellungsauftrag in ausreichender
Werden Anteile an einem Investmentvermö-
Kreditinstitut einen in ausreichender Höhe ausge-
Höhe oder eine NV-Bescheinigung vorliegt. Ande-
gen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wur-
stellten Freistellungsauftrag oder eine NV-Be-
renfalls kann er den Steuerabzug von 25% unter
den, von einem Privatanleger innerhalb eines Jah-
scheinigung vor Ablauf des Geschäftsjahres des
Beifügung der Steuerbescheinigung der depot-
res nach Anschaffung (Spekulationsfrist) wieder
Investmentvermögens vorlegt, die abgeführte Ka-
führenden Stelle auf seine persönliche Einkom-
veräußert, sind Veräußerungsgewinne als Ein-
pitalertragsteuer gutgeschrieben.
mensteuerschuld anrechnen.
künfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
grundsätzlich steuerpflichtig. Auf solche Veräuße-
Zwischengewinnbesteuerung
Zwischengewinne sind grundsätzlich die im Verkaufs- oder Rückgabepreis enthaltenen Entgelte
16
4. Gewinne aus der Veräußerung von Wert-
rungsgewinne ist der individuelle Steuersatz des
papieren, Erträge aus Stillhalterprämien
Privatanlegers anzuwenden. Beträgt der aus „pri-
und Gewinne aus Termingeschäften
vaten Veräußerungsgeschäften“ erzielte Gesamt-
für vereinnahmte oder aufgelaufene Zinsen, die
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapie-
gewinn im Kalenderjahr weniger als 600 €, ist er
vom Investmentvermögen noch nicht ausge-
ren, Erträge aus Stillhalterprämien und Gewinne
steuerfrei (Freigrenze). Wird die Freigrenze über-
schüttet oder thesauriert und infolgedessen beim
aus Termingeschäften, die auf der Ebene des In-
schritten, ist der gesamte private Veräußerungsge-
Anleger noch nicht steuerpflichtig wurden. Die
vestmentvermögens erzielt werden, werden beim
winn steuerpflichtig.
vom Investmentvermögen erwirtschafteten Zin-
Anleger nicht erfasst, solange sie nicht ausge-
sen und Zinsansprüche sind bei Rückgabe oder
schüttet werden.
Bei einer Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen
Anteile ist der Gewinn bei Privatanlegern steuer-
steuerlichen Erträge auf Ebene des Investment-
Ansonsten erhält der Anleger eine Steuerbeschei-
frei.
vermögens verrechnet worden sind. Eine frühere
nigung über den Steuerabzug, sofern die Anteile in
Geltendmachung bei der Einkommensteuer des
einem inländischen Depot verwahrt werden.
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns
sind die Anschaffungskosten um den Zwi-
Anlegers ist nicht möglich.
schengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung und
der Veräußerungspreis um den Zwischengewinn
im Zeitpunkt der Veräußerung zu kürzen, damit es
3. In- und ausländische Dividenden
Anteile im Betriebsvermögen
(Steuerinländer)
Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen
nicht zu einer doppelten einkommensteuerlichen
1. Allgemeines
ausgeschüttet oder thesauriert werden, sind bei
Erfassung von Zwischengewinnen kommen
Die folgenden Aussagen zu den steuerlichen
Körperschaften grundsätzlich steuerfrei, 5% der
kann. Zudem ist der Veräußerungspreis um die
Vorschriften gelten nur für Anleger, die in der Bun-
Dividenden gelten jedoch als nichtabzugsfähige
um Kapitalertragsteuer geminderten thesaurier-
desrepublik Deutschland unbeschränkt steuer-
Betriebsausgaben. Von Einzelunternehmern wer-
ten Erträge zu kürzen, soweit die betreffenden
pflichtig sind und die Anteile im Betriebsvermögen
den diese Erträge ab dem Veranlagungszeitraum
Anteile Thesaurierungen unterlagen, damit es
halten.
2009 zu 60% versteuert (Teileinkünfteverfahren).
auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung
kommt.
Investoren, die Anteile im Betriebsvermögen
Grundsätzlich sind einbehaltene Steuern eine
halten, unterliegen der Besteuerung mit ausge-
Vorauszahlung auf die spätere Einkommensteuerbzw. Körperschaftsteuerpflicht.
Für Investmentvermögen, bei denen die Betei-
schütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen,
ligung natürlicher Personen durch Gesetz,
den Zwischengewinnen sowie Gewinnen aus der
Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Vertrags-
Veräußerung der Anteile.
Bei Ausschüttung und Thesaurierung wird von
der inländischen Dividende ein Steuerabzug in
bedingungen von der Sachkunde des Anlegers
Für ausgeschüttete Erträge gelten bei bilanzie-
Höhe von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag)
abhängt oder für die Beteiligung eine Mindest-
renden Anlegern die allgemeinen steuerbilanz-
durch die Kapitalanlagegesellschaft abgezogen.
anlagesumme von 100.000 € oder mehr vorge-
rechtlichen Grundsätze. Dies bedeutet, dass aus-
Befinden sich die Anteile im Betriebsvermögen,
schrieben ist, gelten spezielle Übergangsregelun-
geschüttete Erträge mit Anspruchsentstehung zu
ist eine Erstattung der Kapitalertragsteuer unter
gen: Erwirbt der Anleger Anteile an einem
bilanzieren sind. Bei anderen betrieblichen Anle-
Vorlage einer entsprechenden NV-Bescheinigung
solchen Investmentvermögen nach dem 9. No-
gern gilt bezüglich der zeitlichen Zuordnung der Er-
möglich. Ansonsten erhält der Anleger eine Steu-
vember 2007, können diese auch außerhalb der
träge § 11 EStG (Zuflussprinzip). Ausschüttungs-
erbescheinigung über den Steuerabzug und die
einjährigen Spekulationsfrist nicht mehr steuer-
gleiche (thesaurierte) Erträge gelten mit Ablauf des
anrechenbare Kapitalertragsteuer, sofern die
frei veräußert werden. Der zu versteuernde Ver-
Geschäftsjahres als zugeflossen, in dem sie vom
Anteile in einem inländischen Depot verwahrt
äußerungsgewinn aus solchen Anteilen be-
Investmentvermögen vereinnahmt werden.
werden.
schränkt sich jedoch auf nicht ausgeschüttete
Bei Ausschüttung und Thesaurierung wird auch
2. Zinsen und zinsähnliche Erträge
von der ausländischen Dividende ein Steuerabzug
die auf Ebene des Investmentvermögens nach
Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anle-
in Höhe von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag)
dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden,
ger grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt unabhän-
abgeführt. Für bestimmte betriebliche Anleger
oder Gewinne aus Termingeschäften, die auf der
gig davon, ob diese Erträge thesauriert oder aus-
(u. U. entsprechende NV-Bescheinigung oder Frei-
Ebene des Investmentvermögens nach dem
geschüttet werden.
stellungserklärung erforderlich) ist eine Abstand-
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren,
Ausgeschüttete oder thesaurierte Zinsen und
nahme vom Steuerabzug bzw. eine Erstattung
zinsähnliche Erträge des Investmentvermögens
möglich. Ansonsten erhält der Anleger eine Steu-
unterliegen i. d. R. dem Steuerabzug von 25% (zu-
erbescheinigung über den Steuerabzug, sofern
7. Negative steuerliche Erträge
züglich Solidaritätszuschlag). Der einbehaltene
seine Anteile in einem inländischen Depot ver-
Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung
Steuerabzug ist eine Vorauszahlung auf die späte-
wahrt werden.
mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene
re Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuer-
des Investmentvermögens, werden diese auf Ebe-
pflicht.
31. Dezember 2008 eingegangen wurden, sofern
diese nachgewiesen werden.
4. Gewinne aus der Veräußerung von Wert-
ne des Investmentvermögens vorgetragen. Diese
Handelt es sich um ein thesaurierendes Invest-
können auf Ebene des Investmentvermögens mit
mentvermögen, so wird der Steuerabzug auf the-
künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen
saurierte Zinsen und zinsähnliche Erträge des In-
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapie-
Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine
vestmentvermögens in Höhe von 25% (zuzüglich
ren, Erträge aus Stillhalterprämien und Gewinne
direkte Zurechnung der negativen steuerlichen Er-
Solidaritätszuschlag) durch die Kapitalanlagege-
aus Termingeschäften sind beim Anleger steuer-
träge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wir-
sellschaft selbst abgeführt. Der Ausgabe- und
lich unbeachtlich, wenn sie thesauriert werden.
ken sich diese negativen Beträge beim Anleger bei
Rücknahmepreis ermäßigt sich insoweit um den
Werden diese Gewinne ausgeschüttet, so sind sie
der Einkommensteuer erst in dem Veranlagungs-
Steuerabzug zum Ablauf des Geschäftsjahres.
steuerlich auf Anlegerebene zu berücksichtigen.
papieren, Erträge aus Stillhalterprämien
und Gewinne aus Termingeschäften
zeitraum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäfts-
Befinden sich die Anteile im Betriebsvermögen,
Dabei sind Veräußerungsgewinne aus Aktien bei
jahr des Investmentvermögens endet bzw. die
ist eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. ei-
Anlegern, die Körperschaften sind, grundsätzlich
Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Invest-
ne Vergütung des Steuerabzugs nur durch Vorlage
steuerfrei, 5% gelten jedoch als nichtabzugsfähi-
mentvermögens erfolgt, für das die negativen
einer entsprechenden NV-Bescheinigung möglich.
ge Betriebsausgaben. Bei sonstigen betrieblichen
17
Anlegern (z.B. Einzelunternehmern) sind Veräuße-
ger (u. U. entsprechende NV-Bescheinigung oder
Hält ein ausländischer Anleger Anteile thesau-
rungsgewinne aus Aktien zu 40% steuerfrei. Ver-
Freistellungserklärung erforderlich) ist eine Ab-
rierender Investmentvermögen in einem inländi-
äußerungsgewinne aus Renten und Gewinne aus
standnahme von der Kapitalertragsteuer möglich.
schen Depot bei der Kapitalanlagegesellschaft
Termingeschäften sind hingegen in voller Höhe
Ansonsten erhält der Anleger eine Steuerbeschei-
oder einem anderen Kreditinstitut, wird ihm bei
steuerpflichtig. Für Kreditinstitute, Finanzdienstleis-
nigung über den Steuerabzug.
Nachweis seiner steuerlichen Ausländereigen-
tungsinstitute und Finanzunternehmen gelten
gemäß § 8b Abs. 7 und 8 KStG Sonderregelungen.
schaft der Steuerabzug in Höhe von 25%, soweit
7. Negative steuerliche Erträge
dieser nicht auf inländische Dividenden entfällt, er-
Bei Ausschüttung wird von den Gewinnen aus
Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung
stattet. Erfolgt der Nachweis verspätet, kann – wie
der Veräußerung von Wertpapieren, Erträgen aus
mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene
bei verspätetem Nachweis der Ausländereigen-
Stillhalterprämien und Gewinnen aus Terminge-
des Investmentvermögens, werden diese auf Ebe-
schaft bei ausschüttenden Investmentvermögen –
schäften ein Steuerabzug in Höhe von 25% (zuzüg-
ne des Investmentvermögens vorgetragen. Diese
eine Erstattung gemäß § 37 Abs. 2 AO beantragt
lich Solidaritätszuschlag) abgezogen, sofern der
können auf Ebene des Investmentvermögens mit
werden.
Anleger seine Anteile in einem inländischen Depot
künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen
Sofern der ausländische Anleger Anteile nicht
verwahrt. Der einbehaltene Steuerabzug ist eine
Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine
bei inländischen Kreditinstituten verwahren lässt
Vorauszahlung auf die spätere Einkommensteuer-
direkte Zurechnung der negativen steuerlichen Er-
und Ertragsscheine zur Auszahlung bei einem in-
bzw. Körperschaftsteuerpflicht. Für bestimmte
träge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wir-
ländischen Kreditinstitut vorlegt, wird ein Steuer-
betriebliche Anleger (u. U. entsprechende NV-Be-
ken sich diese negativen Beträge beim Anleger bei
abzug in Höhe von 25% abgezogen. Handelt es
scheinigung oder Freistellungserklärung erforder-
der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer
sich um Anteile thesaurierender Investmentver-
lich) ist eine Abstandnahme von der Kapitalertrag-
erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus,
mögen, die eigenverwahrt werden, so beträgt
steuer möglich. Ansonsten erhält der Anleger eine
in dem das Geschäftsjahr des Investmentvermö-
auch hier der Steuerabzug 25%. Der Ausländer hat
Steuerbescheinigung über den Steuerabzug.
gens endet bzw. die Ausschüttung für das Ge-
in diesen Fällen die Möglichkeit, eine Erstattung
schäftsjahr des Investmentvermögens erfolgt, für
des abgeführten Steuerabzugs (soweit dieser
5. Substanzauskehrungen
das die negativen steuerlichen Erträge auf Ebene
nicht auf inländische Dividenden entfällt) gemäß
Substanzauskehrungen sind nicht steuerbar.
des Investmentvermögens verrechnet worden
§ 37 Abs. 2 AO beim Betriebsstättenfinanzamt des
Dies bedeutet für einen bilanzierenden Anleger,
sind. Eine frühere Geltendmachung bei der Ein-
Kreditinstituts bzw. der Kapitalanlagegesellschaft
dass die Substanzauskehrungen in der Handels-
kommensteuer bzw. Körperschaftsteuer des Anle-
zu beantragen.
bilanz ertragswirksam zu vereinnahmen sind, in
gers ist nicht möglich.
der Steuerbilanz aufwandswirksam ein passiver
Ausgleichsposten zu bilden ist und damit tech-
Steuerausländer
von Anteilen mit seinem Steuerberater in Verbin-
nisch die historischen Anschaffungskosten steuer-
Die folgenden Aussagen gelten nur für Anleger,
dung zu setzen und mögliche steuerliche Konse-
die in einem anderen Staat als der Bundesrepublik
quenzen in seinem Ansässigkeitsstaat individuell
Deutschland steuerlich ansässig sind.
zu klären.
neutral gemindert werden.
6. Veräußerungsgewinne auf Ebene des
Verwahrt ein Steuerausländer Anteile an ausschüttenden Investmentvermögen im Depot bei
betrieblichen Anlegers
Solidaritätszuschlag
der Kapitalanlagegesellschaft oder einem anderen
Auf den bei Ausschüttungen oder Thesaurierun-
Körperschaften
inländischen Kreditinstitut (Depotfall), wird vom
gen abzuführenden Steuerabzug ist grundsätzlich
grundsätzlich steuerfrei, soweit es sich um Divi-
Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnliche Erträge, aus-
ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% zu erhe-
denden und realisierte und nicht realisierte Gewin-
ländische Dividenden und Veräußerungsgewinne
ben. Der Solidaritätszuschlag ist bei der Einkom-
ne des Investmentvermögens aus in- und auslän-
Abstand genommen, sofern er seine steuerliche
mensteuer anrechenbar.
dischen
Ausländereigenschaft nachweist.
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im
Betriebsvermögen
18
Darüber hinaus empfehlen wir dem steuerlich
im Ausland ansässigen Anleger, sich vor Erwerb
Aktien
sind
handelt
für
(sog.
zeitanteiliger
Fällt kein Steuerabzug an bzw. erfolgt bei The-
Anlegeraktiengewinn). 5% dieses Aktiengewinns
Inwieweit eine Anrechnung oder Erstattung des
saurierung die Vergütung des Steuerabzugs – bei-
gelten jedoch als nicht abzugsfähige Betriebsaus-
Steuerabzugs auf inländische Dividenden für den
spielsweise bei ausreichendem Freistellungsauf-
gaben. Von Einzelunternehmern sind diese Aktien-
ausländischen Anleger möglich ist, hängt von dem
trag, NV-Bescheinigung oder Nachweis der
gewinne ab dem Veranlagungszeitraum 2009 zu
zwischen dem Ansässigkeitsstaat des Anlegers
Steuerausländereigenschaft – ist kein Solidaritäts-
60% zu versteuern. Voraussetzung für die Steuer-
und der Bundesrepublik Deutschland bestehen-
zuschlag abzuführen bzw. bei Thesaurierung wird
begünstigung ist die bewertungstägliche Ermitt-
den Doppelbesteuerungsabkommen ab. Sofern
der einbehaltene Solidaritätszuschlag vergütet.
lung und Veröffentlichung des Aktiengewinns als
die Ausländereigenschaft dem depotführenden
Prozentsatz des Rücknahmepreises durch die Ka-
Kreditinstitut nicht bekannt ist bzw. nicht rechtzei-
pitalanlagegesellschaft (Wahlrecht bei Publikums-
tig nachgewiesen wird, kann der ausländische An-
Soweit die Einkommensteuer von einer inländi-
fonds).
leger die Erstattung des Steuerabzugs im Wege ei-
schen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-
Kirchensteuer
Sofern der Anleger seine Anteile in einem inlän-
nes Erstattungsverfahrens gemäß § 37 Abs. 2 AO
ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die
dischen Depot verwahrt, wird ein Steuerabzug von
beantragen. Zuständig ist das Betriebsstätten-
darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-
25% abgezogen. Für bestimmte betriebliche Anle-
finanzamt der depotführenden Stelle.
chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der
der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag
von Fehlern wirtschaftlich die Anleger, die zum
die Richtlinie 2003 48/EG des Rates vom 3. Juni
zum Steuerabzug erhoben. Zu diesem Zweck hat
Zeitpunkt der Fehlerbereinigung an dem Invest-
2003, ABL. EU Nr. L 157 S. 38 (EU-Zinsrichtlinie)
der Kirchensteuerpflichtige dem Abzugsverpflich-
mentvermögen beteiligt sind. Die Auswirkungen
umgesetzt wird, soll die effektive Besteuerung von
teten in einem schriftlichen Antrag seine Religions-
können positiv oder negativ sein.
grenzüberschreitenden Zinserträgen natürlicher
angehörigkeit zu benennen. Ehegatten haben in
Personen und bestimmter gleichgestellter Einrichtungen, die im Gebiet der EU ansässig sind, si-
hältnis der auf jeden Ehegatten entfallende Anteil
Folgen der Verschmelzung von
Investmentvermögen
der Kapitalerträge zu den gesamten Kapitalerträ-
Werden Investmentvermögen im Rahmen einer
re mit der Schweiz, Liechtenstein, Channel
gen der Ehegatten steht, damit die Kirchensteuer
steuerneutralen Übertragung i. S. d. § 14 InvStG
Islands, Monaco und Andorra) hat die EU Abkom-
entsprechend diesem Verhältnis aufgeteilt, einbe-
auf ein anderes Investmentvermögen übertragen,
men abgeschlossen, die der EU-Zinsrichtlinie weit-
halten und abgeführt werden kann. Die Kirchen-
kommt es weder auf Ebene der Anleger noch auf
gehend entsprechen.
steuer wird bereits beim Steuerabzug mindernd
Ebene der beteiligten Investmentvermögen zu ei-
Demnach ist die in Deutschland ansässige Zahl-
berücksichtigt. Macht der Kirchensteuerpflichtige
ner Aufdeckung stiller Reserven. Für Privatanleger
stelle grundsätzlich verpflichtet, dem Bundeszen-
keine Angaben zu seiner Religionszugehörigkeit,
beginnt infolge der Zusammenlegung hinsichtlich
tralamt für Steuern über Zinserträge, die sie einer
sind Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steue-
der Anteile an dem übernehmenden Investment-
in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem der
rerklärung anzugeben.
vermögen keine neue private Veräußerungsfrist.
genannten Drittstaaten bzw. assoziierten und ab-
dem Antrag zudem zu erklären, in welchem Ver-
cherstellen. Mit einigen Drittstaaten (insbesonde-
Ein ausschüttendes Investmentvermögen ist in
hängigen Gebiete ansässigen natürlichen Person
Ausländische Quellensteuer
seinem letzten Geschäftsjahr vor der Zusammen-
oder gleichgestellten Einrichtung zahlt oder gut-
Auf die ausländischen Erträge des Investment-
legung steuerlich wie ein thesaurierendes Invest-
schreibt, eine entsprechende Meldung zu erteilen.
vermögens wird teilweise in den Herkunftsländern
mentvermögen zu behandeln. Dies gilt auch hin-
Diese Meldung wird durch das Bundeszentralamt
Quellensteuer einbehalten. Die Kapitalanlagege-
sichtlich der noch „schwebenden Geschäfte“ aus
für Steuern an das Wohnsitzfinanzamt des auslän-
sellschaft kann die anrechenbare Quellensteuer
noch nicht beendeten Derivatgeschäften und
dischen Empfängers weitergeleitet.
auf der Ebene des Investmentvermögens wie
Finanzinnovationen.
Werbungskosten abziehen. In diesem Fall ist die
Entsprechend werden grundsätzlich Zinserträge, die eine steuerlich in Deutschland ansässige
Transparente, semitransparente und
intransparente Besteuerung
natürliche Person oder gleichgestellte Einrichtung
der anrechenbar noch abzugsfähig. Übt die Kapitalanlagegesellschaft ihr Wahlrecht zum Abzug der
Die oben genannten Besteuerungsgrundsätze
EU-Mitgliedstaat oder einem der beigetretenen
ausländischen Quellensteuer auf Fondsebene
(sog. transparente Besteuerung) gelten nur, wenn
Drittstaaten bzw. assoziierten oder abhängigen Ge-
nicht aus, wird die anrechenbare Quellensteuer be-
sämtliche Besteuerungsgrundlagen im Sinne des
biet ansässig ist, von der ausländischen Zahlstelle
reits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.
§ 5 Abs. 1 InvStG bekannt gemacht werden. Dies
letztlich an das deutsche Wohnsitzfinanzamt des
Übt der Anleger die Veranlagungsoption aus, ist die
gilt auch insoweit, als das Investmentvermögen
Empfängers gemeldet.
anrechenbare Quellensteuer auf Antrag des Anle-
Anteile an anderen in- oder ausländischen Invest-
Anleger, die Zinserträge von einer Zahlstelle in
gers bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte
mentvermögen erworben hat (Zielfonds i. S. d.
ihrem Ansässigkeitsstaat beziehen, sind nicht von
abzugsfähig oder auf den Teil der deutschen Ein-
§ 10 InvStG) und diese ihren steuerlichen Bekannt-
der EU-Zinsrichtlinie bzw. der ZIV betroffen.
kommen- bzw. Körperschaftsteuer des Anlegers
machungspflichten nachkommen.
ausländische Quellensteuer auf Anlegerebene we-
anzurechnen, der auf die entsprechenden ausländischen Einkünfte entfällt.
Gesonderte Feststellung, Außenprüfung
von einer Zahlstelle erhält, die in einem anderen
Ist die Zahlstelle in Belgien, Luxemburg oder
Sofern die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
Österreich ansässig, erfolgt eine solche Meldung
Buchst. c oder f InvStG nicht vorliegen, sind die
nur, wenn der Empfänger die jeweilige Zahlstelle
Erträge in vollem Umfang steuerpflichtig (sog.
zum Informationsaustausch ermächtigt. Alternativ
semitransparente Besteuerung).
behalten diese Staaten EU-Quellensteuer auf die
Die Besteuerungsgrundlagen, die auf Ebene
Wird die Bekanntmachungspflicht nach § 5
Zinserträge ein, die in Deutschland im Rahmen der
des Investmentvermögens ermittelt werden, sind
Abs. 1 InvStG verletzt und handelt es sich nicht um
Veranlagung angerechnet oder erstattet werden
gesondert festzustellen. Hierzu hat die Invest-
den Fall der semitransparenten Besteuerung, so
kann (EU-Quellensteuersatz 20%, ab 1. Juli 2011:
mentgesellschaft beim zuständigen Finanzamt ei-
sind die Ausschüttungen und der Zwischengewinn
35%).
ne Feststellungserklärung abzugeben. Änderun-
sowie 70% des Mehrbetrags beim Anleger anzu-
Fondsausschüttungen und Erlöse aus der Ver-
gen der Feststellungserklärung, z.B. anlässlich
setzen, der sich zwischen dem ersten und letzten
äußerung bzw. Rückgabe von Investmentanteilen
einer Außenprüfung der Finanzverwaltung, (§ 11
im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis
können zu Zinserträgen i. S. d. ZIV führen. Nach der
Abs. 3 InvStG) werden für das Geschäftsjahr wirk-
des Investmentanteils ergibt, mindestens aber 6%
ZIV ist für jedes in- und ausländische Investment-
sam, in dem die geänderte Feststellung unan-
des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rück-
vermögen anzugeben, ob es der ZIV unterfällt oder
fechtbar geworden ist. Die steuerliche Zurechnung
nahmepreises (sog. intransparente Besteuerung).
nicht. Für diese Beurteilung enthält die ZIV zwei
dieser geänderten Feststellung beim Anleger er-
wesentliche Anlagegrenzen.
am Ausschüttungstag bei der Ausschüttung für
EU-Zinsrichtlinie,
Zinsinformationsverordnung
15% Forderungen i. S. d. ZIV besteht, haben die
dieses Geschäftsjahr. Damit trifft die Bereinigung
Die Zinsinformationsverordnung (ZIV), mit der
Zahlstellen, die letztendlich auf die von der Kapi-
folgt dann zum Ende dieses Geschäftsjahres bzw.
Wenn das Investmentvermögen aus höchstens
19
talanlagegesellschaft gemeldeten Daten zurückgreifen, bei Ausschüttung keine Meldungen an die
zuständige Steuerbehörde zu versenden. Ansonsten löst die Überschreitung der 15%-Grenze eine
Meldepflicht der Zahlstellen an die Steuerbehörde
über den in der Ausschüttung enthaltenen EUZinsanteil aus. Wenn das Investmentvermögen zu
mehr als 40% (ab 1. Januar 2011 zu mehr als 25%)
aus Forderungen i. S. d. ZIV besteht, ist der Veräußerungserlös zu melden.
Hinweis
Die steuerlichen Ausführungen basieren
auf der derzeit bekannten Rechtslage. Es
kann keine Gewähr dafür übernommen
werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung
oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert. Solche Änderungen können auch rückwirkend eingeführt werden und die oben
beschriebenen steuerlichen Folgen nachteilig beeinflussen.
Diese Zusammenfassung erhebt nicht den
Anspruch, sämtliche steuerliche Aspekte zu
behandeln, die aufgrund der persönlichen
Umstände des einzelnen Anlegers von Bedeutung sein können. Interessierten Anlegern wird daher empfohlen, sich von einem
Angehörigen der steuerberatenden Berufe
über die steuerlichen Folgen des Erwerbs,
des Haltens oder der Veräußerung von Investmentanteilen beraten zu lassen.
20
Darstellung der Ausschüttung
WvF Strategie-Fonds Nr. 1*
(je Anteil) in EUR
ISIN/WKN
Ausschüttungstag
Steuerliche Behandlung
DE000DWS0TS9 / DWS0TS
€
21.11.2008
Privatvermögen
Betriebsvermögen
Personenges./
andere
Unternehmen
Betriebsvermögen
Körperschaften
Ausschüttung (inkl. ZASt, KESt, Soli) je Anteil
8,2000
8,2000
8,2000
davon nicht steuerbar je Anteil
0,0000
0,0000
0,0000
Betrag der ausgeschütteten Erträge
8,7424
8,7424
8,7424
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
2,3654
2,3654
2,3654
In der Ausschüttung enthaltene
– steuerpflichtige Zinsen und andere Erträge
11,1078
11,1078
11,1078
– laufende Erträge, die dem Halbeinkünfteverfahren bzw. der Steuerfreistellung nach
§ 8b (1) KStG unterliegen
0,0000
0,0000
0,0000
– im Privatvermögen steuerfreie
Veräußerungsgewinne
0,0000
– Veräußerungsgewinne, die dem
Halbeinkünfteverfahren bzw. der Steuerfreistellung nach § 8b (2) KStG unterliegen
–
–
–
0,0000
0,0000
Bemessungsgrundlage für die ZASt
11,1078
11,1078
11,1078
Bemessungsgrundlage für die KESt
0,0000
0,0000
0,0000
anzurechnende ZASt
3,3323
3,3323
3,3323
anzurechnende KESt
0,0000
0,0000
0,0000
9,8772
9,8772
0,0000
0,0000
Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Absetzung für Abnutzung
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
nach § 37 Abs. 3 KStG
–
0,0000
–
–
0,0000
anrechenbare bzw. fiktive
ausländische Quellensteuer
0,4775
0,4775
0,4775
ausländische Einkünfte, auf die
ausländische Quellensteuer einbehalten
wurde bzw. als einbehalten gilt
0,0000
0,0000
0,0000
fiktive ausländische Quellensteuer
0,0000
0,0000
0,0000
ausländische Einkünfte, auf die
ausländische Quellensteuer als
einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer)
0,0000
0,0000
0,0000
Prozentsatz für Werbungskosten
gem. Halbeinkünfteverfahren
30,73%
* Eine steuerliche Bescheinigung nach § 5 InvStG wurde durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG Frankfurt erstellt.
21
Kapitalanlagegesellschaft
DepotbankDepotbank
Geschäftsführung
DWS Investment GmbH
State Street Bank GmbH
Klaus Kaldemorgen
60612 Frankfurt
Brienner Straße 59
gleichzeitig Geschäftsführer der
Haftendes Eigenkapital am 31.12.2007:
80333 München
DWS Finanz-Service GmbH, Frankfurt am Main
136,4 Mio. Euro
Haftendes Eigenkapital am 31.12.2007:
gleichzeitig Geschäftsführer der
Gezeichnetes und eingezahltes Kapital
368,8 Mio. Euro
Deutsche Asset Management International GmbH,
am 31.12.2007: 115 Mio. Euro
Gezeichnetes und eingezahltes Kapital am
Frankfurt am Main
31.12.2007: 108 Mio. Euro
Aufsichtsrat
Heinz-Wilhelm Fesser
gleichzeitig Geschäftsführer der
Kevin Parker
DWS Finanz-Service GmbH,
Mitglied der Konzernleitung
Frankfurt am Main
der Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main
Vorsitzender
Dr. Stephan Kunze
gleichzeitig Geschäftsführer der
Dr. Tessen von Heydebreck
DWS Holding & Service GmbH, Frankfurt am Main
Vorsitzender der Deutsche Bank Stiftung,
gleichzeitig Geschäftsführer der
Berlin
DWS Finanz-Service GmbH, Frankfurt am Main
stellv. Vorsitzender
Vorsitzender des Verwaltungsrats der
DWS Investment S.A., Luxemburg
Dr. Manfred Gentz
Berlin
Dr. Boris Liedtke
Frankfurt am Main
Dr. Stefan Marcinowski (seit dem 3.4.2008)
Mitglied des Vorstands der BASF SE,
Michael Reinicke
Ludwigshafen
gleichzeitig Geschäftsführer der
DWS Holding & Service GmbH,
Dr. Edgar Meister (seit dem 3.4.2008)
Frankfurt am Main
Mitglied des Vorstands der
Deutsche Bundesbank i.R.,
Thomas Richter
Frankfurt am Main
Frankfurt am Main
Friedrich von Metzler
Jochen Wiesbach
Teilhaber des Bankhauses
gleichzeitig Geschäftsführer der
B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA,
DWS Holding & Service GmbH, Frankfurt am Main
Frankfurt am Main
stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrates der
Deutsche Vermögensbildungsgesellschaft mbH,
Prof. Dr. jur. Dr. h. c. Reinfried Pohl
Frankfurt am Main
Vorsitzender des Vorstandes
Mitglied des Verwaltungsrats der
der Deutsche Vermögensberatung AG,
DWS Investment S.A., Luxemburg
Frankfurt am Main
Gesellschafter der
Professor Dr. Klaus Pohle
DWS Investment GmbH
Berlin
DWS Holding & Service GmbH,
Christian Strenger
Frankfurt am Main
Detlef Bierbaum (bis zum 2.4.2008)
Mitinhaber des Bankhauses
Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA,
Köln
Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Hans Tietmeyer
(bis zum 2.4.2008)
Präsident der Deutsche Bundesbank i. R.,
Königstein
Frankfurt am Main
DWS Investment GmbH
60612 Frankfurt am Main
Tel.: +49 (0)18 03 10 11 10 11*
Fax: +49 (0)18 03 10 11 10 50*
www.dws.de
* 0,09 EUR/Min aus dem deutschen Festnetz,
ggf. abweichender Mobilfunktarif
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