Stellungnahme - Österreichisches Parlament

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1/SN-187/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt
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Rechtswissenschaftliche Fakultät
Strafrecht und Strafverfahrensrecht
O.Univ.-Prof.
Dr. Kurt Schmoller
Fachbereich Öffentliches Recht
Kapitelgasse 5-7
A-5010 Salzburg
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Stellungnahme
zum Entwurf eines Bundesgesetzes
„Strafrechtliches Kompetenzpaket“
Salzburg, 16.09.2010
Mit Rundschreiben des Bundesministeriums für Justiz (Mag. Christian Pilnacek)
wurde der Entwurf eines „Strafrechtlichen Kompetenzpakets“ zur Begutachtung bis
1. 10. 2010 übersandt. Innerhalb der offenen Frist erlaube ich mir, folgende Stellungnahme abzugeben:
I n h a l t s ü b e r s i c h t:
A. Verfall und Einziehung .................................................................................................................................... 2
I. Verfall............................................................................................................................................................. 2
II. Einziehung .................................................................................................................................................... 2
1. Unvereinbarkeit mit vorbeugenden Maßnahmen ...................................................................................... 3
2. Legitimation der Sanktion? ....................................................................................................................... 3
3. Kosequenzen einer Einordnung als Strafe ................................................................................................. 3
4. Verfassungswidrigkeit wegen fehlender Verhältnismäßigkeit .................................................................. 4
5. Konsequenzen ........................................................................................................................................... 5
B. „Wirtschaftskompetenzzentren“ ..................................................................................................................... 5
I. Zustimmung in der Sache ............................................................................................................................... 5
II. Ablehnung des Begriffs................................................................................................................................. 5
III. Zuständigkeitsbereich .................................................................................................................................. 6
C. Gesetzesbezeichnung ........................................................................................................................................ 6
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und Vollständigkeit des Inhaltes wird von der Parlamentsdirektion keine Haftung übernommen.
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A. Verfall und Einziehung
I. Verfall
Der geplanten Neuregelung des „Verfalls“ einschließlich des „erweiterten Verfalls“ in §§ 20 bis 20c StGB kann grundsätzlich zugestimmt werden.
Terminologisch erscheint als Vorteil, dass nach dem Entwurf nicht mehr zwischen „Abschöpfung der Bereicherung“ (heute § 20 StGB) und „Verfall“ (heute § 20b
StGB) unterschieden, sondern im Rahmen der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung
einheitlich von „Verfall“ gesprochen wird. Dies schafft nicht nur eine Vereinheitlichung
der Terminologie mit jener des deutschen Strafrechts, sondern ermöglicht auch eine
einfache Zuordnung: Der „Verfall“ ist demnach die Sanktion zur strafrechtlichen Gewinnabschöpfung.
Der mit dem Entwurf angestrebte Wechsel vom Netto- zum Bruttoprinzip bei
der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung lässt sich mit den theoretischen Grundlagen in
Einklang bringen. Zwar spräche auch manches dafür, die strafrechtliche Gewinnabschöpfung wie bisher am „Nettoprinzip“ zu orientieren, weil ein „Gewinn“ ja kaufmännisch die Differenz zwischen Einnahmen und Aufwand darstellt. Für das nunmehr vorgesehene „Bruttoprinzip“ kann jedoch geltend gemacht werden, dass eine strafrechtliche
Gewinnabschöpfung so verstanden werden kann, dass sie jeden Vermögensbestandteil
erfassen soll, der aufgrund einer Straftat eingenommen wird. Der Umstand, dass der
Täter für die Straftat auch Aufwendungen investiert hat, muss ihn nicht entlasten, sondern kann als eigenes Risiko angesehen werden; immerhin ist ja auch die „Investition in
eine Straftat“ als solche ein rechtlich verpöntes Verhalten, das deshalb nicht täterbegünstigend angerechnet werden muss.
Positiv hervorzuheben ist auch, dass der im Entwurf vorgesehene Gesetzestext
deutlich übersichtlicher und knapper als der gegenwärtige formuliert ist.
II. Einziehung
Demgegenüber ist die erhebliche Erweiterung der Einziehung durch die geplante
Neuregelung in § 26 StGB aus grundlegenden Erwägungen abzulehnen; sie wäre
auch mit großer Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig.
Nach der gegenwärtigen Regelung ist eine Einziehung als sachgerichtete „vorbeugende Maßnahme“ auf Gegenstände beschränkt, die nach ihrer besonderen Beschaffenheit im Hinblick auf die künftige Begehung von Straftaten spezifisch gefährlich sind.
Nach der künftigen Regelung soll es auf die Gefährlichkeit nur noch ankommen, sofern
die betreffenden Gegenstände nicht dem Täter gehören bzw zustehen. Dagegen sollen
bei der Straftat verwendete, zur Verwendung bestimmte oder durch die Straftat hervorgebrachte Gegenstände, soweit sie dem Täter gehören oder zustehen, ganz unabhängig
von ihrer Gefährlichkeit eingezogen werden (§ 26 Abs 1 Z 2 StGB des Entwurfs).
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1. Unvereinbarkeit mit vorbeugenden Maßnahmen
Nach der heutigen Strafrechtslehre kann eine gegen das Vermögen gerichtete
strafrechtliche Sanktion entweder Strafe oder vorbeugende Maßnahme oder Gewinnabschöpfung sein. Eine Strafe liegt dann vor, wenn sich das Ausmaß der Sanktion nach
der Schwere der begangenen Tat bzw des Tatvorwurfs (der Schuld) richtet. Bei einer
vorbeugenden Maßnahme orientieren sich Art und Ausmaß der Sanktion an der fortbestehenden Gefährlichkeit (eines Menschen oder einer Sache). Das Ausmaß einer gewinnabschöpfenden Sanktion orientiert sich an der Höhe der kriminellen Einnahmen.
In Österreich wurde diese Trennung der Sanktionen mit dem StRÄG 1996 in
vorbildlicher Weise konsequent durchgeführt. Im StGB werden zunächst (§§ 18, 19
StGB) die Strafen, anschließend (§§ 20 bis 20c StGB) die Gewinnabschöpfungssanktionen und zuletzt (§§ 21 bis 26 StGB) die vorbeugenden Maßnahmen geregelt. Nach dieser Systematik und bisher unbestritten ist die Einziehung als eine „vorbeugende Maßnahme“ anzusehen. Als solche ist sie jedoch nur legitimiert, wenn zur Anlasstat eine
fortbestehende Gefährlichkeit (hier: der Sache) hinzukommt.
Nach dem Entwurf wird in einer Vorschrift, die systematisch bei den vorbeugenden Maßnahmen steht, versteckt eine Sanktion eingeführt, die – mangels Voraussetzung einer Gefährlichkeit – inhaltlich keine vorbeugende Maßnahme sein kann. Wenn
dem Täter gehörende oder zustehende Gegenstände auch dann eingezogen werden,
wenn diese in keiner Weise spezifisch gefährlich sind, kann es sich wesensgemäß um
keine „vorbeugende Maßnahme“ handeln. Dem Entwurf ist insofern ein Systembruch
vorzuwerfen.
2. Legitimation der Sanktion?
Wenn es sich bei der im Entwurf gem § 26 Abs 1 Z 2 StGB vorgesehenen Sanktion, soweit keine spezifische Gefährlichkeit der Sache gefordert wird, nicht um eine
„vorbeugende Maßnahme“ handeln kann, stellt sich die Frage, welche andere Zielrichtung diese Sanktion verfolgt, wodurch sie also ihre Legitimität erhält. Klar ist auch, dass
es sich um keine Gewinnabschöpfungssanktion handelt, weil ein bei der Straftat verwendeter Gegenstand ja keinen „Gewinn“ des Täters darstellt.
Wenn es sich weder um eine vorbeugende Maßnahme noch um eine Gewinnabschöpfungssanktion handelt, bleibt im Rahmen der drei möglichen Sanktionsformen
nur die Einordnung als „Strafe“. Tatsächlich dürfte die neue Sanktion wohl auch als
eine besondere Form der „Strafe“ gedacht sein. Man will den Täter durch Einziehung
aller von ihm verwendeten, zur Verwendung bereitgestellten oder hervorgebrachten
Gegenstände besonders hart treffen, ihm also wegen seiner Tatbegehung ein Übel zufügen, das eine erhöhte Präventionswirkung entfaltet. Muss also in § 26 Abs 1 Z 2 StGB
des Entwurfs eine „versteckte Nebenstrafe“ gesehen werden?
3. Konsequenzen einer Einordnung als Strafe
Die zuletzt erwogene Einordnung als „Strafe“ hätte freilich komplizierte Konsequenzen. Nach dem Schuldprinzip muss nämlich die für eine Straftat verhängte Strafe
insgesamt schuldangemessen sein. Wenn nun eine Einziehung nach dem geplanten
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§ 26 Abs 1 Z 2 StGB in Wahrheit eine „Strafe“ darstellt, müsste darauf geachtet werden, dass das verhängte Strafübel insgesamt die Schuldangemessenheit nicht überschreitet, dh es müsste die verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe zuzüglich der Einziehung gem § 26 Abs 1 Z 2 StGB des Entwurfs schuldangemessen sein. Daraus folgt, dass
sich der Ausspruch einer Einziehung, um die Schuldangemessenheit zu wahren, im
Sinn einer Minderung auf eine gleichzeitig verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe
auswirken müsste.
Die Situation wäre dieselbe wie bei der schon bisher ähnlich problematischen
Vorschrift in § 17 Abs 2 lit c FinStrG, nach der die bei einem Finanzvergehen benützten Gegenstände für „verfallen“ zu erklären sind. Auch dieser „Verfall“ lässt sich weder
als vorbeugende Maßnahme noch als Gewinnabschöpfungsvorschrift deuten. Deshalb
kommt auch hier nur die Einordnung als eine zusätzliche „Strafe“ in Betracht, was zur
Folge haben muss, dass eine neben diesem Verfall gleichzeitig verhängte Geld- oder
Freiheitsstrafe soweit reduziert werden muss, dass das Strafübel insgesamt schuldangemessen erscheint1.
4. Verfassungswidrigkeit wegen fehlender Verhältnismäßigkeit
Eine Problematik, die letztlich in eine Verfassungswidrigkeit mündet, ergibt
sich aber in jenen Fällen, in denen die Einziehung nach § 26 Abs 1 Z 2 StGB des Entwurfs für sich einen so hohen Übelscharakter aufweist, dass sie schon allein die Höhe
einer schuldangemessenen Strafe überschreitet. Für diesen Fall bedeutet nämlich die
Neuregelung, dass eine unverhältnismäßig hohe Strafsanktion verhängt wird. Denkbar wäre etwa der Fall, dass ein (Beitrags-)Täter den unmittelbaren Täter mit einem
Luxusauto zur Begehung eines Ladendiebstahls zu einem Supermarkt fährt. In diesem
Fall wurde das Auto zur Straftat (§§ 12 3. Fall, 127 StGB) verwendet und gehört auch
dem (Beitrags-)Täter. Handelt es sich um einen Beitrag zu einem bloß geringfügigen
Diebstahl, wäre die Einziehung des Luxusautos aber eine unverhältnismäßige „Strafe“.
Dieselben Probleme haben sich früher mit dem rigorosen „Verfall“ nach § 17
Abs 2 lit c FinStrG ergeben, weil etwa ein teures Auto als Beförderungsmittel bei einem
geringfügigen Schmuggel für verfallen erklärt werden konnte und eine solche Sanktion
unverhältnismäßig erschien. Aus diesem Grund wurde § 17 FinStrG zweimal vom
Verfassungsgerichtshof aufgehoben2. Schließlich wurde in § 17 Abs 6 FinStrG zur
Herstellung der Verfassungsgemäßheit eine „Verhältnismäßigkeitsklausel“ eingefügt,
nach der der Verfall insoweit zu unterbleiben hat, als er „zur Bedeutung der Tat oder zu
dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis“ stünde. Da § 26 Abs 1 Z 2 StGB
des Entwurfs keine vergleichbare Verhältnismäßigkeitsklausel enthält, erscheint er
ebenso verfassungswidrig wie die ursprüngliche Fassung des § 17 Abs 2 FinStrG. Es
wäre somit mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der VfGH eine Regelung wie jene des § 26 Abs 1 Z 2 StGB des Entwurfs als verfassungswidrig aufheben
würde.
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Vgl dazu ausführlich Schmoller, Passt der Verfall nach §§ 17 ff FinStrG ins System strafrechtlicher
Sanktionen? in: Leitner (Hrsg), Finanzstrafrecht 1996 bis 2002 (2006) 247 ff (Aktualisierung 267 f).
VfSlg 9901, 14. 12. 1983 = ÖStZB 1984, 307; VfSlg 11587, 14. 12. 1987 = ÖStZB 1988, 289.
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5. Konsequenzen
Aus den genannten Gründen sollte auf eine Erweiterung der bisherigen Einziehung nach dem Muster des § 26 Abs 1 Z 2 StGB des Entwurfs jedenfalls verzichtet
werden. Ein wirkliches Bedürfnis für eine solche Erweiterung besteht weder unter dem
Gesichtspunkt der Bestrafung noch jenem der Gefährlichkeit noch jenem einer Gewinnabschöpfung.
Sollte dennoch an einer solchen Sanktionsart festgehalten werden, sollte diese
jedenfalls nicht „Einziehung“ genannt und nicht systemwidrig bei den vorbeugenden
Maßnahmen eingeordnet werden. Vielmehr müsste diese Sanktion
– als „Strafe“ ausgestaltet werden und
– mit einer Verhältnismäßigkeitsklausel dafür gesorgt werden, dass das Strafübel
insgesamt die an der Schwere der Tat und des Vorwurfs orientierte Schuldangemessenheit nicht überschreitet.
B. „Wirtschaftskompetenzzentren“
I. Zustimmung in der Sache
Das im Entwurf verfolgte Anliegen, sowohl auf der Ebene der Staatsanwaltschaften als auch auf jener der Gerichte Sonderzuständigkeiten für Wirtschaftsstrafsachen unter Einsetzung spezifisch geschulter Staatsanwälte und Richter zu schaffen,
verdient grundsätzliche Zustimmung. Die Komplexität wirtschaftlicher Sachverhalte
bedarf vielfach einer besonderen Spezialisierung der Strafverfolgungsorgane.
II. Ablehnung des Begriffs
Ungeachtet der Zustimmung in der Sache sehe ich aber keinen Grund dafür, den
irreführenden und auch anmaßenden Begriff „Wirtschaftskompetenzzentrum“ für
bestimmte Strafverfolgungsorgane zu verwenden. „Kompetenzzentrum“ ist gegenwärtig
ein Modewort, die Justiz sollte es nicht nötig haben, sich mit solchen Worthülsen zu
umgeben. Gegen die Verwendung dieses Begriffs spricht insbesondere:
– In der heutigen Zeit werden vielfach „Kompetenzzentren“ nur errichtet, um
zum Ausdruck zu bringen, dass man sich mit einer bestimmten Materie befassen wolle. Sehr häufig steht hinter der Worthülse „Kompetenzzentrum“ keineswegs wirklich Spitzenkompetenz. Das Gegenteil ist zu beobachten: Dort,
wo Kompetenz wirklich angesiedelt ist, besteht keine Notwendigkeit, sich anmaßend „Kompetenzzentrum“ zu nennen.
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– Unter einem „Wirtschaftskompetenzzentrum“ würde man, wenn man den Begriff ernst nimmt, eine Einrichtung verstehen, an der etwa internationale
Spitzenforscher tätig sind. Es erscheint deshalb irreführend, eine Abteilung
der Staatsanwaltschaft oder eines Landesgerichts als „Wirtschaftskompetenzzentrum“ zu bezeichnen.
– Der Begriff ist auch deshalb irreführend, weil die besondere Kompetenz wohl
primär das Wirtschaftsstrafrecht betrifft und nicht ein umfassendes wirtschaftliches Wissen.
– Zudem ist es bisher ganz unüblich und einzigartig, Abteilungen der Strafverfolgungsbehörden als „Kompetenzzentren“ zu bezeichnen, sodass die Terminologie auch nicht zum bisherigen Rechtsbestand passt.
Anstelle der „Wirtschaftskompetenzzentren“ bei den Staatsanwaltschaften sollte
deshalb sachlich korrekt einfach von „Wirtschaftsstaatsanwaltschaft“ – in Entsprechung zur „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ – gesprochen werden. Auf der Ebene der
Gerichte könnte, wenn man einen eigenen Begriff bilden will, etwa einfach von „Wirtschaftsstrafgerichten“ gesprochen werden. Derartige klare Begriffe sollten nicht um
bloßer „Effekthascherei“ willen durch modernistische irreführende und anmaßende
Begriffe ersetzt werden.
III. Zuständigkeitsbereich
Die folgende Anmerkung betrifft nur ein Detail hinsichtlich der Zuständigkeitsabgrenzung für „Wirtschaftskompetenzzentren“ (richtiger: „Wirtschaftsstaatsanwaltschaften“): Bei der Aufzählung nebenstrafrechtlicher Wirtschaftsstraftatbestände in
§ 20b Abs 1 Z 5 StPO des Entwurfs ist § 15 Kapitalmarktgesetz nicht enthalten. Ich
sehe dafür keinen unmittelbar einleuchtenden Grund und darf deshalb nachfragen, ob
diese Vorschrift bewusst weggelassen wurde.
C. Gesetzesbezeichnung
In der Gesetzesüberschrift des Entwurfs wird als Kurzbezeichnung für das geplante Gesetz „strafrechtliches Kompetenzpaket“ (abgekürzt „sKp“) vorgeschlagen. Es
ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum eine solche völlig unübliche Gesetzesbezeichnung gewählt werden soll. Auch die Langfassung „Bundesgesetz … zur Stärkung
der strafrechtlichen Kompetenz“ ist nicht wirklich verständlich; bei den sogenannten
„Wirtschaftskompetenzzentren“ geht es ja offenbar um verstärkte Kompetenz in „Wirtschaft“, nicht in „Strafrecht“, und was zum Beispiel die Erweiterung der Einziehung
oder die Einführung einer Kronzeugenregelung mit „strafrechtlicher Kompetenz“ zu tun
hat, erscheint schleierhaft.
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Eher könnte ich mir vorstellen, dass es bei den – im Einzelnen sehr unterschiedlichen – Regelungsvorschlägen um eine „Stärkung der Effizienz des Wirtschaftsstrafrechts“ geht. Das Gesetz könnte deshalb lauten:
„Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, das
Staatsanwaltschaftsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Steigerung der Effizienz des Wirtschaftsstrafrechts geändert werden (Wirtschaftsstrafrechtliches Effizienzgesetz – WiEG)“.
o.Univ.-Prof. Dr. Kurt Schmoller
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