Accounting News – Aktuelles zur Rechnungslegung nach

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Accounting News
Ausgabe April 2013
Accounting News –
Aktuelles zur Rechnungslegung
nach HGB und IFRS
In dieser Ausgabe der Accounting News berichten wir unter anderem über
Neuerungen bei der Besteuerung von Organschaften. Ursprünglich sollte
das international unübliche deutsche Organschaftsrecht grundlegend re­for­
miert und eine moderne Form der Gruppenbesteuerung eingeführt werden.
Ziel war es, auch ohne den Abschluss von Ergebnisabführungs­verträgen
eine Verlustverrechnung innerhalb eines Konzerns zu ermöglichen.
Aus fis­kalischen Gründen wurde die umfassende Reform jedoch vorerst auf
Eis gelegt. Übrig geblieben ist nun die „kleine Organschaftsreform“, die am
25. Februar 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Die neuen Rege­
lungen sollen das steuerliche Risiko einer „verunglückten Organschaft“
auf­grund von Bilanzierungsfehlern deutlich entschärfen. Darüber hinaus
wurden neue gesetzliche Anforderungen an die Formulierung der Verlust­
übernahme in Ergebnisabführungsverträgen geschaffen.
Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre. ­
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Ihr
Dr. Martin Lenz
Leiter National Tax
Inhalt
1Organschaft
Auswirkungen von Bilanzierungs­
fehlern auf die Anerkennung der
steuerlichen Organschaft
2
2
2IFRS-Rechnungslegung
5
IASB veröffentlicht erneuten
Entwurf zu einem Expected
Loss-Modell als zukünftiges
Wertminderungsmodell für
Finanzinstrumente5
Änderungsvorschläge des IASB
zur Novation von Sicherungs­
instrumenten – Erleichterung
zur Fortführung des Hedge
Accounting?
7
3EU-Endorsement
EU übernimmt weitere
IFRS-Standards
8
4 Veranstaltungen
9
8
5Veröffentlichungen
10
6Ansprechpartner
12
1
Organschaft
Auswirkungen von Bilanzierungsfehlern auf die Anerkennung
der steuerlichen Organschaft
Am 25. Februar 2013 wurde das
Gesetz zur Änderung und Verein­
fachung der Unternehmensbesteue­
rung und des steuerlichen Reise­
kostenrechts verkündet. Darin
enthalten ist auch die sogenannte
kleine Organschaftsreform, die das
steuerliche Risiko einer „verunglück­
ten Organschaft“ aufgrund von
Bilanzierungsfehlern deutlich ent­
schärft. Hohe praktische Bedeutung
Kurz gefasst
Die neue Rechtslage beseitigt
bis­her bestehende Rechtsunsi­
cherheiten hinsichtlich dem Vor­
liegen und der Heilung fehler­
hafter Ergebnisabführungen
und entschärft somit das Risiko
der rückwirkenden Nichtaner­
kennung einer steuerlichen Organ­
schaft aufgrund von Bilanzierungs­
fehlern. Unter anderem muss der
Steuerpflich­tige nachweisen, dass
unter Anwendung der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns der
Fehler nicht hätte erkannt werden
müssen. Als Nachweis der erfüll­
ten Sorgfaltspflicht gilt nach
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 5
KStG unter anderem ein unein­
geschränkter Bestätigungsver­
merk, der sich auf den handels­
rechtlichen Jahresabschluss
bezieht. Steuerrechtlich ist künftig
auch eine Korrektur der Handels­
bilanz „in laufender Rechnung“
zulässig, sodass auf eine Rück­
wärtsberichtigung im Ursprungs­
jahr des Fehlers verzichtet werden
kann, und eine einfachere Heilung
als bislang möglich wird.
2 | Accounting News | Ausgabe April 2013
hat auch, dass im Rahmen der
­ esetzlichen Neuregelung neue
g
Anforderungen an die Formulierung
der Verlustübernahme in Gewinnab­
führungsverträgen für bestimmte
Kapitalgesellschaften – insbesondere
von GmbHs – geschaffen wurden.
Ausgangslage
Voraussetzung für die steuerliche
Anerkennung einer Organschaft ist
unter anderem, dass der Gewinn­
abführungsvertrag während seiner
Geltungsdauer tatsächlich durchge­
führt wird und die Organgesellschaft
ihren ganzen handelsrechtlichen
Gewinn an den Organträger abführt.
Derzeit droht bei jeder „Zu-viel-“ bzw.
„Zu-wenig-“Abführung des handels­
rechtlichen Gewinns aufgrund von
Bilanzierungsfehlern die rückwirkende
Nichtanerkennung der steuerlichen
Organschaft (sogenannte verun­glückte
Organschaft). In welchen Fällen eine
fehlerhafte Durchführung des Gewinn­
abführungsvertrags vorliegt und wie
eine steuerlich wirksame Berichtigung
der Gewinnabführung erfolgen kann,
war bislang nicht geregelt und dem­
entsprechend umstritten.
Neuregelung
Durch die Neuregelung werden die
Auswirkungen von Bilanzierungs­
fehlern sowie Heilungsmöglichkeiten
im Hinblick auf die steuerliche Aner­
kennung von Organschaften erstmals
gesetzlich geregelt. Die Regelung lässt
einen Gewinnabführungsvertrag trotz
einer fehlerhaften Ergebnisabführung
aufgrund von Bilanzierungsfehlern im
Wege einer Fiktion als durchgeführt
gelten, wenn bestimmte Vorausset­
zungen erfüllt sind. Die Neuregelung
ist auch rückwirkend auf alle offenen
Fälle anzuwenden.
Die hierfür kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen werden nachfolgend
erläutert.
• Fehlerhafter Bilanzansatz
Die Neuregelung greift nicht nur
bei Ansatzfehlern, sondern auch bei
Bewertungsfehlern. Zudem liegt
ein Bilanzierungsfehler ausweislich
der Gesetzesbegründung bei einem
unterlassenen Ausgleich vororgan­
schaftlicher Verluste vor. Ob der Be­
griff der Bilanzierungsfehler weiter
reicht, wird derzeit noch diskutiert.
Damit ist unklar, ob die Neuregelung
auch Verstöße gegen gesellschafts­
rechtliche Regelungen betrifft – wie
zum Beispiel eine fehlerhafte An­
wendung der Abführungssperre.
• Einhaltung der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns bei
der Abschlusserstellung
Die gesetzliche Neuregelung sieht
verschiedene Möglichkeiten zum
Nachweis der Einhaltung der Sorg­
faltspflicht vor. Sie finden diese im
folgenden Abschnitt ausführlich
dargestellt.
• Beanstandung durch die
­Finanz­verwaltung
Eine Beanstandung umfasst zwar
nicht jede Äußerung eines Finanz­
beamten, wird aber regelmäßig ab
dem Zeitpunkt der Erwähnung des
Bilanzierungsfehlers im Prüfungs­
bericht zu einer Betriebsprüfung
vorliegen. Noch ungeklärt ist,
welche weiteren Formen der
Beanstandung außerhalb von
Betriebsprüfungen betroffen sind
und ob „vorsorgliche“ Korrekturen
durch den Steuerpflichtigen unter
die Neuregelung fallen.
© 2013 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzern­gesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMGNetz­werks unabhängiger Mitglieds­firmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, ange­schlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through
complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
• Wirksame Feststellung des
Jahresabschlusses
Nicht erfüllt ist diese Voraussetzung
insbesondere dann, wenn der fest­
gestellte Jahresabschluss nach
§ 256 AktG nichtig ist.
• Korrektur im Jahresabschluss
der Organgesellschaft und des
Organträgers
Durch die Neuregelung ist erst­
mals eine gegebenenfalls handels­
rechtlich erforderliche Korrektur in
der nächsten Handelsbilanz nach
der Fehlerbeanstandung – also
„in laufender Rechnung“ – zuläs­
sig. Damit entfällt das bisherige
Erfordernis der Finanzverwaltung
einer Rückwärtsberichtigung im
Ursprungs­jahr des Fehlers. Somit
können Bilanzierungsfehler wesent­
lich einfacher geheilt werden als
bisher. Die steuerliche Regelung
führt zwar zur Prüfung der handels­
rechtlichen Korrekturpflicht. Jedoch
kann sich im Einzelfall ergeben, dass
der geringfügige Fehler für das ver­
mittelte Bild der Vermögens-, Finanzund Ertragslage nicht wesentlich
ist und somit keine handelsrecht­
liche Korrekturpflicht besteht. Der
Gesetzeswortlaut lässt vermuten,
dass auch in einem Fall mit „gering­
fügigen“, aber handelsrechtlich
„unwesentlichen“ Bilanzierungs­
fehlern die Erfüllung der Sorgfalts­
pflicht nachgewiesen werden muss,
um das Risiko der steuerlichen
Nichtanerkennung der Organschaft
auszuschließen.
• Abführung des korrigierten
Ergeb­nisses an den Organträger,
bzw. Ausgleich vom Organträger
Schließlich ist Voraussetzung, dass
das korrigierte Ergebnis an den
Organträger abgeführt bzw. von
diesem ausgeglichen wird.
Die Anwendung der Neuregelung kann
Zweifelsfragen aufwerfen, die eine
detaillierte Prüfung des Einzelfalls
erforderlich machen.
3 | Accounting News | Ausgabe April 2013
Nachweis der Einhaltung der
Sorgfaltspflichten
Der Gesetzeswortlaut sieht vor, dass
die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf­
manns bei der Abschlusserstellung bei
folgenden Maßnahmen als angewen­
det gilt:
1.Vorliegen eines uneingeschränkten
Bestätigungsvermerks nach § 322
Abs. 3 HGB
• entweder über eine Pflichtprüfung
zum Jahresabschluss
• oder über eine Pflichtprüfung des
Konzernabschlusses, in den der
handelsrechtliche Jahresabschluss
der Organgesellschaft einbezogen
wird
• oder über eine freiwillige Prüfung
des Jahresabschlusses
2.Vorliegen einer Bescheinigung
eines Steuerberaters oder Wirt­
schaftsprüfers über die Abschluss­
erstellung mit umfassender Beur­
teilung
Im Umkehrschluss liefern demnach
folgende Bestätigungen oder Erstel­
lungsleistungen aus Sicht des Gesetz­
gebers keinen Nachweis über die
Erfüllung der Sorgfaltspflicht:
• Eingeschränkter Bestätigungsver­
merk zum Jahresabschluss
• Uneingeschränkter Bestätigungs­
vermerk nach § 322 Abs. 3 HGB
zum Konzernabschluss, wenn die
Organgesellschaft unter Wesent­
lichkeitsgesichtspunkten oder
anderen in § 296 HGB genannten
Gründen nicht einbezogen wird
• Bescheinigungen über die prüfe­
rische Durchsicht des handelsrecht­
lichen Jahresabschlusses
Noch nicht hinreichend geklärt ist, ob
die Finanzverwaltung auch folgende
Nachweisarten akzeptieren wird:
• Uneingeschränkter Bestätigungs­
vermerk über die Prüfung eines
Jahresabschlusses, der nach § 264
Abs. 3 HGB unter Verzicht auf die
Anwendung der ergänzenden Vor­
schriften für Kapitalgesellschaften
erstellt wurde (beispielsweise falls
der Anhang nicht aufgestellt wurde
oder Gliederungsvorschriften für
Kapitalgesellschaften nicht ange­
wendet wurden). Ein solcher
Bestätigungsvermerk entspricht
nicht dem in § 322 Abs. 3 HGB
­geforderten Wortlaut.
• Uneingeschränkte Vermerke zu
freiwilligen Prüfungen nach inter­
nationalen Prüfungsstandards
(sogenannte ISA-Testate)
• Andere Nachweise über die Ein­
haltung der Sorgfaltspflichten
Ein uneingeschränkter Bestätigungs­
vermerk zu einem IFRS- oder EUGAAP-Konzernabschluss genügt
unseres Erachtens den Sorgfalts­
anforderungen nicht.
Vor dem Hintergrund der Anwendung
der Neuregelung auf alle noch offenen
Fälle gehen wir davon aus, dass für
bereits erstellte Jahresabschlüsse
auch ein „nachträglicher“ Sorgfalts­
nachweis durch eine freiwillige
Prüfung möglich sein sollte, sofern
diese zur Erteilung eines uneinge­
schränkten Bestätigungsvermerks
führt. Indes ist zweifelhaft, ob die
Finanzverwaltung auch bei Neufällen
das nachträgliche Einholen eines
Sorgfaltsnachweises anerkennen
wird.
• Bescheinigung eines Steuerberaters
oder Wirtschaftsprüfers über die
Erstellung nur mit Plausibilitätsbe­
urteilung oder ohne Beurteilungen
© 2013 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzern­gesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMGNetz­werks unabhängiger Mitglieds­firmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, ange­schlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through
complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Zusammengefasst dargestellt kann
anhand folgender Möglichkeiten ein
Nachweis über die Einhaltung der
Sorgfaltspflichten erbracht werden:
Uneingeschränkter
Bestätigungsvermerk
nach § 322 Abs. 3 HGB
zum Jahresabschluss
Uneingeschränkter
Bestätigungsvermerk
nach § 322 Abs. 3 HGB
zu einem Konzernabschluss, in den der
handelsrechtliche
Jahresabschluss
einbezogen wurde
Jahresabschluss
der Organgesellschaft
maßgebend
Bestätigungsvermerk
zu einem Konzernabschluss nach IFRS
oder anderem EU-GAAP
ist nicht ausreichend
Präzisierte Formulierungsan­
forderungen zur Verlust­übernahme­
vereinbarung
Insbesondere bei GmbHs sowie bei
anderen Kapitalgesellschaften als
Organgesellschaft, die keine Aktien­
gesellschaft, keine Kommanditgesell­
schaft auf Aktien oder keine Euro­­
päische Gesellschaft sind, muss für
die Anerkennung der steuerlichen
Organschaft im Gewinnabführungs­
vertrag eine ausdrückliche Vereinba­
rung einer Verlustübernahme im Sinne
der Vorschrift des § 302 AktG enthal­
ten sein (§ 17 Satz 2 Nr. 2 KStG). Be­
züglich der Formulierung dieser Verein­
barung hat es in der Vergangenheit
immer wieder Streit gegeben. Auch
die hiermit verbundenen Risiken für
die Anerkennung der Organschaft
wurden im Zuge einer Neuregelung
entschärft, indem die Formulierungs­
anforderung gesetz­lich präzisiert
wurde. Gefordert wird nunmehr ein
Verweis auf die Vorschriften des
4 | Accounting News | Ausgabe April 2013
Uneingeschränkter
Bestätigungsvermerk
nach § 322 Abs. 3 HGB
über eine freiwillige
Prüfung
Bescheinigung eines
Steuerberaters oder
Wirtschaftsprüfers
über die Erstellung des
Jahresabschlusses
mit umfassenden
Beurteilungen
Anderer Nachweis
darüber, dass die
Sorgfalt eines
ordentlichen Kauf­
manns eingehalten
wurde und die
Fehlerhaftigkeit daher
nicht hätte erkannt
werden müssen
unklar, ob eine
freiwillige Prüfung
auch „nachträglich”
möglich ist
Bescheinigung nach
IDW S 7 bzw. nach
entsprechender
Verlautbarung der
Bundessteuer­
beraterkammer
unklar, wie dieser
Nachweis erbracht
werden kann
§ 302 AktG in seiner jeweilig gültigen
Fassung (sogenannter dynamischer
Verweis).
Bei Neuverträgen, die nach dem
26. Februar 2013 abgeschlossen
wurden, wird künftig die Organschaft
nur noch mit einem dynamischen
Verweis auf § 302 AktG steuerlich
anerkannt. Für Altverträge wurde
eine komplexe Übergangsvorschrift
­geschaffen, die es abhängig von der
bisher gewählten Formulierung der
Verlustübernahme und der „Laufzeit“
der Organschaft erforderlich machen
kann, spätestens bis zum 31. Dezem­
ber 2014 die Formulierung der Verlust­
übernahme entsprechend der gesetz­
lichen Neuregelung wirksam im
Gewinn­abführungsvertrag zu ändern.
Dies sollte im Einzelfall geprüft
werden.
PraxishinweisE
Sollte eine Änderung des Gewinnabführungsvertrags aufgrund der neuen
Anforderungen an die Formulierung der Verlustübernahmeverpflichtungen
(insbesondere bei GmbHs als Organgesellschaft) unausweichlich sein, ist zu
beachten, dass diese bis zum 31. Dezember 2014 wirksam zu erfolgen hat.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die wirksame Änderung eine Eintragung in
das Handelsregister voraussetzt, sodass entsprechende vorbereitende
Schritte (beispielsweise Zustimmung der Hauptversammlung, Prüfung,
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister) rechtzeitig eingeleitet
werden müssen.
© 2013 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzern­gesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMGNetz­werks unabhängiger Mitglieds­firmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, ange­schlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through
complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
2
IFRS-Rechnungslegung
IASB veröffentlicht erneuten Entwurf zu einem Expected
Loss-Modell als zukünftiges Wertminderungsmodell für
Finanzinstrumente
Das IASB hat am 7. März 2013 einen
Entwurf zu einem neuen Wertminde­
rungsmodell für Finanzinstrumente
veröffentlicht (ED/2013/3 Financial
Instruments: Expected Credit Losses).
Dieser Entwurf ist bereits der dritte
Vorschlag zur Überarbeitung der Wert­
minderungsvorschriften im Rahmen
der Phase 2 des Projekts zur Ersetzung
des IAS 39. Das bisherige incurred
loss-Modell nach IAS 39 soll durch ein
expected loss-Modell ersetzt werden.
Mit dem aktuellen Vorschlag soll zum
einen der Kritik aus der Finanzmarktkri­
se am bisherigen incurred loss-Modell
Rechnung getragen werden. Demnach
werden Wertminderungsaufwendun­
gen bilanziell in zu geringer Höhe und
zu spät erfasst. Zudem wird aufge­
führt, dass die aktuellen Regelungen
aufgrund der unterschiedlichen Vor­
gaben für einzelne Kategorien von
Finanz­instrumenten zu komplex und
daher unverständlich sind. Zum
anderen soll die Umsetzbarkeit unter
Kosten-Nutzen-Aspekten stärker
berücksichtigt werden. Der Vorschlag
wird vor allem Relevanz in der Finanz­
industrie haben und dort tendenziell
zu höheren Wertminderungsaufwen­
dungen, gegebenenfalls höheren
Ergebnis­volatilitäten sowie Schätz­
unsicher­heiten, aber auch zu einer
stärkeren Ermessens­behaftung füh­
ren. Gleichwohl sind auch Forderun­
gen aus Lieferungen und Leistungen
von dem neuen Wertminderungs­
modell betroffen. Die neuen umfang­
reichen Offenlegungsanforderungen
gelten ebenfalls branchenübergrei­
fend.
Der IASB-Entwurf wurde nicht zu­
sammen mit dem Financial Accounting
Standards Board (FASB) veröffentlicht.
Das FASB hat stattdessen im Dezem­
ber 2012 einen eigenen Alternativvor­
schlag publiziert. Dieser Vorschlag des
FASB sieht für alle Finanzinstrumente
ein einstufiges Wertminderungs­
modell vor, wobei eine Erfassung der
erwarteten Verluste der Restlaufzeit
bereits bei Erstansatz erfolgt.
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des Entwurfs
umfasst sämtliche finanziellen Vermö­
genswerte, die zu fortgeführten An­
schaffungskosten (sogenannte at
amortised cost-Kategorie) bewertet
werden, und Schuldinstrumente der
Aktivseite, die erfolgsneutral zum bei­
zulegenden Zeitwert (sogenannte fair
value through OCI -Kategorie) bewer­
tet werden. Er schließt auch Leasing­
forderungen sowie unwiderrufliche
Kreditzusagen und Finanzgarantien
ein, sofern diese nicht erfolgswirksam
zum beizulegenden Zeitwert bewertet
werden.
Allgemeines Wertminderungsmodell
Gemäß dem Entwurf hängt der Um­
fang der Wertberichtigung insbeson­
dere davon ab, ob sich das Kreditrisiko
des Finanzinstruments seit Erstansatz
signifikant erhöht hat. Das vorgeschla­
gene expected loss-Modell unterschei­
det für den Umfang der Risikovorsorge
und für die Erfassung der Zins­erträge
drei verschiedene Stufen (siehe hierzu
auch die nachfolgende Abbildung).
Die drei Stufen des Expected Loss-Modells
Stufe 1
Umfang der
Risikovorsorge
Erfassung der
Zinserträge
Stufe 2
Erwartete Zahlungsausfälle bei 
einem Ausfallereignis innerhalb
der nächsten zwölf Monate
Erwartete Zahlungsausfälle innerhalb der Restlaufzeit
Auf Basis des Bruttobuchwerts unter Verwendung des
ursprünglichen Effektivzinssatzes
Erstansatz
Stufe 3
Signifikante Erhöhung des
Kreditrisikos seit Erstansatz
Auf Basis des Nettobuchwerts
(= Bruttobuchwert abzüglich
Risikovorsorge) unter Verwendung
des ursprünglichen Effektivzinssatzes
Objektiver Hinweis
auf Wertminderung
© 2013 KPMG, Deutschland
5 | Accounting News | Ausgabe April 2013
© 2013 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzern­gesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMGNetz­werks unabhängiger Mitglieds­firmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, ange­schlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through
complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Bei Erstansatz sind die Finanzinstru­
mente grundsätzlich der ersten Stufe
zuzuordnen. Zudem ist eine Risiko­
vorsorge in Höhe der erwarteten
Zahlungsausfälle, die aus möglichen
Ausfallereignissen (lediglich) der
nächsten zwölf Monate nach dem
Stichtag resultieren (12-month expec­
ted credit losses), aufwandswirksam
zu erfassen. Hat sich das Kreditrisiko
seit Erstansatz signifikant erhöht,
ohne dass ein objektiver Hinweis auf
eine Wertminderung vorliegt, erfolgt
eine Einstufung in die zweite Stufe.
In diesem Fall muss eine Risikovor­
sorge in Höhe der erwarteten Zah­
lungsausfälle der (gesamten) Rest­
laufzeit gebildet werden. Somit wird
deutlich, dass für Zwecke der Wert­
minderungsberechnung dem Kriterium
des Übergangs von Stufe 1 nach
Stufe 2 enorme ma­terielle Bedeu­
tung zukommt. Ausgenommen davon
sind die Finanzinstrumente mit einem
niedrigen Kreditrisiko (Investment
Grade -­Qualität). Diese verbleiben auf
der ersten Stufe – unabhängig davon,
ob sich deren Kreditrisiko nach Erst­
ansatz wesentlich erhöht hat.
Mit Eintritt eines objektiven Hinweises
auf eine Wertminderung ist das Finanz­
instrument in die dritte Stufe einzuord­
nen. Dies hat keine Auswirkung auf die
Ermittlung der Wertminderung, son­
dern ausschließlich auf die Art und
Weise der Vereinnahmung von Zins­
erträgen. Die Zinserträge werden für
Finanzinstrumente der ersten beiden
Stufen (Finanzinstrumente ohne objek­
tiven Hinweis auf Wertminderung) auf
Basis ihres Bruttobuchwerts ermittelt,
wobei der ursprüngliche – auf Grund­
lage der vertraglichen Cashflows
berechnete – Effektivzinssatz ver­
wendet wird. Für finanzielle Vermö­
genswerte der dritten Stufe wird
gefordert, die Zinsvereinnahmung auf
Basis des Nettobuchwerts (= Brutto­
buchwert abzüglich Risikovorsorge)
unter Beibehaltung des ursprünglichen
Effektivzinses zu ermitteln.
6 | Accounting News | Ausgabe April 2013
Ermittlung der erwarteten Verluste
Der erwartete Verlust ist als wahr­
scheinlichkeitsgewichteter Betrag
unter Verwendung einer repräsenta­
tiven Auswahl möglicher Szenarien zu
ermitteln. Dabei sind alle bestmöglich
verfügbaren Informationen zu berück­
sichtigen, einschließlich vergangen­
heitsbezogener und aktueller Infor­
mationen sowie zukunftsbezogener
Prognosen. Bei der Berechnung des
Erwartungswerts ist der Zeitwert des
Geldes einzubeziehen. Es handelt sich
somit um den Barwert der künftigen
erwarteten Verluste.
Spezielles Wertminderungsmodell
für bereits wertgeminderte
finanzielle Vermögenswerte im
Zugangszeitpunkt
Für erworbene oder ausgegebene
finanzielle Vermögenswerte, die be­
reits im Zugangszeitpunkt objektive
Hinweise auf eine Wert­minderung
aufweisen, bestehen gesonderte
Regelungen. Sie sind bereits bei Erst­
ansatz der dritten Stufe zuzuordnen.
Diese Finanzins­trumente werden
grund­sätzlich mit einem hohen Disagio
erworben bzw. ausgegeben, das die
erwarteten Zahlungsausfälle wider­
spiegelt. Bei der Ermittlung des Effek­
tivzinssatzes (sogenannter risikoadjus­
tierter Effektivzinssatz) im Rahmen
des Erstan­satzes sind nicht die ver­
traglichen, sondern die erwarteten
Cashflows unter Einbeziehung der
erwarteten Zahlungsausfälle zu ver­
wenden. Ein Transfer aus dieser Stufe
ist auch bei einer späteren Verbesse­
rung der Kreditqualität nicht möglich.
Jede Veränderung der erwarteten
Verluste wird im Rahmen der Folgebe­
wertung erfolgswirksam erfasst. Die
Zinsvereinnahmung erfolgt mit dem
risiko­adjustierten Effektivzinssatz.
Vereinfachtes Wertminderungsmodell
für Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen sowie Leasing­
forderungen
Der Entwurf beinhaltet ein verein­
fachtes Modell für Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen sowie
Leasingforderungen. Danach haben
die Unternehmen für Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen
mit signifikanter Finanzierungskom­
ponente sowie Leasingforderungen
das Wahlrecht, die Risikovorsorge
stets in Höhe der erwarteten Zahlungs­
ausfälle der Restlaufzeit zu bilden oder
die Regelungen des allgemeinen Wert­
min­derungsmodells zu verwenden.
Für ­Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen ohne signifikante Finan­
zierungskomponente ist dagegen stets
eine Risikovorsorge in Höhe der erwar­
teten Zahlungsausfälle der Restlaufzeit
zu bilden.
Bei der Schätzung der erwarteten Ver­
luste für Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen erlaubt der Entwurf
die Anwendung einer Wertminderungs­
matrix. Diese verwendet Wertminde­
rungsraten in Abhängigkeit von der
Anzahl der Tage, die eine Forderung
überfällig ist. Zur Bestimmung der
Wertminderungsraten sind historische
Ausfallquoten zu verwenden; sie
müssen am jeweiligen Abschluss­
stichtag um aktuelle Informationen
angepasst werden.
Offenlegungsanforderungen
Der Standardentwurf sieht umfang­
reiche Offenlegungsanforderungen
vor. So müssen Informationen zur
Höhe der in der Bilanz und in der
Gesamtergebnisrechnung enthaltenen
erwarteten Verluste angegeben
werden. Auch die Auswirkungen der
Veränderungen des Ausfallrisikos bei
den Finanzinstrumenten, die in den
­A nwendungsbereich des neuen Wert­
minderungsmodells fallen, müssen
dargestellt sein.
Erstanwendung
Die vorgeschlagenen Regelungen sind
grundsätzlich retrospektiv anzuwen­
den. Eine Anpassung der Vorjahres­
zahlen wird nicht verlangt.
Den Erstanwendungszeitpunkt der
neuen Regelungen wird das IASB erst
nach Auswertung der Ergebnisse der
Kommentierungsphase festlegen.
Die Kommentierungsfrist des IASBEntwurfs endet am 5. Juli 2013.
Der Entwurf steht auf der Internetseite
des IASB zum Download zur
­Ver ­fügung.
© 2013 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzern­gesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMGNetz­werks unabhängiger Mitglieds­firmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, ange­schlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through
complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Änderungsvorschläge des IASB zur Novation von
Sicherungsinstrumenten – Erleichterung zur Fortführung
des Hedge Accounting?
Um die Ursachen der Finanz- und
Wirtschaftskrise an der Wurzel zu
bekämpfen, hatten die G-20-Länder
unter anderem beschlossen, gesamt­
wirtschaftliche Risiken aus den
Derivatemärkten durch verstärkte
Regulierung zu verringern. Als Er­
gebnis hieraus haben beispielsweise
die USA den Dodd-Frank Wall Street
Reform and Consumer Protection Act
oder die EU die European Market
Infrastructure Regulation (EMIR)
verabschiedet. Auch bislang größten­
teils unregulierte und over-the-counter
(OTC) gehandelte Derivate müssen
demnach an zentrale Transaktions­
register gemeldet werden. Dies be­
trifft nicht nur Banken, sondern kann
auch für Industrieunternehmen
relevant sein – beispielsweise in der
Energiebranche bei wesentlichem
Eigenhandel. Bei Überschreiten
bestimmter Größenkriterien müssen
die Derivate dann an zentrale Gegen­
parteien (sogenannte central counter
parties – CCPs) übertragen werden,
woraus eine Novation resultiert. Dies
betrifft Derivate mit Nominalvolumina
je Klasse ab 1 bis 3 Milliarden Euro je
nach Art der Derivate (Zins, Fremd­
währung, Commodity etc.). Der
deutsche Gesetzgeber hat zudem ein
Ausführungsgesetz zur EMIR verab­
schiedet, wonach die Einhaltung der
Anforderungen der EMIR für mittel­
große und große Kapitalgesellschaften
jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer
zu prüfen ist. Verstöße werden mit
Meldungen an die BaFin und mit
empfindlichen Geldbußen sank­
tioniert.
EMIR, Dodd-Frank und die Aus­
wirkungen auf das Hedge Accounting
Insbesondere die Übertragung be­
stehender Derivate an eine zentrale
Gegenpartei kann im Hinblick auf das
Hedge Accounting eines Unterneh­
mens negative Auswirkungen haben.
Ist in der Sicherungsstrategie und in
der Hedging-Dokumentation des
Unternehmens nicht von vornherein
vorgesehen, dass insbesondere auch
eine Novation in der skizzierten Art
Bestandteil der Sicherungsbeziehung
ist, endet die Hedge-Beziehung im
Zeitpunkt der Novation: Die Volatilität
der dann nicht mehr innerhalb einer
Sicherungsbeziehung abgebildeten
Grundgeschäfte schlägt in diesem
Fall in die Ergebnisrechnung durch.
Zudem werden Bestände von in der
Vergangenheit abgeschlossenen
Derivaten zum Zeitpunkt der Über­
tragung an den CCP in der Regel
einen von Null verschiedenen Markt­
wert aufweisen. Selbst wenn diese
Derivate sofort wieder in eine neue
Sicherungsbeziehung designiert
würden, resultieren vor allem für
cash flow hedges Effektivitäts­
probleme, die eine Fortsetzung des
Hedge Accounting infrage stellen
können.
Erleichterung durch den
Exposure Draft?
Auf diese mögliche Folge der EMIR
hat das IASB mit dem am 28. Februar
2013 veröffentlichten Entwurf
ED/2013/2 Novation von Derivaten
und Fortsetzung der Bilanzierung von
Sicherungsgeschäften reagiert.
Das IASB schlägt darin eine begrenzte
Änderung von IAS 39 und IFRS 9 vor,
sodass aus der Novation eines Siche­
rungsinstruments auf eine zentrale
Gegenpartei unter bestimmten Voraus­
setzungen keine Auflösung einer
Sicherungsbeziehung für die Ab­
bildung im Abschluss resultiert.
7 | Accounting News | Ausgabe April 2013
Das Hedge Accounting kann demnach
fortgesetzt werden, wenn die folgen­
den Bedingungen erfüllt sind:
• Eine Novation wird infolge eines
Gesetzes oder einer regulatorischen
Anforderung vorgeschrieben.
• Durch die Novation wird die zentrale
Gegenpartei der Vertragspartner
aller Parteien des Derivatvertrags.
• Darüber hinaus darf es keine
Änderungen an den Vertragsbedin­
gungen des ursprünglichen Derivats
geben, abgesehen von denjenigen,
die notwendige Folge der Novation
sind (wie Besicherung, Gebühren
der CCPs etc. – nicht jedoch Ände­
rungen der Termine oder Zahlungs­
ströme).
Offene Fragen und Inkrafttreten
Offen bleibt jedoch, ob die durch das
IASB vorgeschlagenen Regelungen
auch dann greifen, wenn freiwillig
aufgrund bestehender regulatorischer
Anreize eine Novation angestrebt wird:
Dies betrifft insbesondere das soge­
nannte backloading – also die Novation
von Beständen alter Derivate. Denn für
diese sieht die EMIR keine Verpflich­
tung zur Übertragung auf eine CCP vor.
Eine solche Verpflichtung besteht nur
für neue abgeschlossene Geschäfte.
Die durch das IASB vorgeschlagenen
Regelungen könnten dann – vorbehalt­
lich ihrer Übernahme in den finalen
Standard – die Auflösung von bilanziel­
len Sicherungsbeziehungen für diesen
bedeutsamen Regelungsbereich nicht
verhindern.
Betroffene Unternehmen sollten in
Bezug auf ihr Hedge Accounting die
laufenden Diskussionen und Entwick­
lungen weiter im Auge behalten. Der
Zeitpunkt des Inkrafttretens der vor­
geschlagenen Änderungen wird im
Entwurf nicht festgelegt. Die Kom­
mentierungsfrist des Entwurfs
endete am 2. April 2013.
© 2013 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzern­gesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMGNetz­werks unabhängiger Mitglieds­firmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, ange­schlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through
complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
3
EU-Endorsement
EU übernimmt weitere IFRS-Standards
Express Accounting News
Sie benötigen hochaktuelle
Informationen, sobald neue An­
forderungen an die Rechnungs­
legung deutscher Unternehmen
nach HGB und IFRS veröffentlicht
werden? Wir informieren Sie um­
gehend in komprimierter ­Form
mit unserem elektronischen
News­­letter „Express Accounting
News“.
Bei Interesse an einem kosten­
freien Bezug können Sie sich
gerne hier registrieren.
Änderungen zu IFRS 1 – Darlehen
der öffentlichen Hand
Die EU-Kommission hat am 4. März
2013 die Änderungen zu IFRS 1 Erst­
malige Anwendung der Inter­­na­tional
Financial Reporting Standards – Dar­
lehen der öffentlichen Hand in euro­
päisches Recht übernommen.
Die ­Ä nderungen sind in Geschäfts­
jahren anzuwenden, die am oder
nach dem 1. Januar 2013 beginnen.
Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Einen Kurzüberblick über den Inhalt
der Änderungen erhalten Sie in den
Express Accounting News.
Annual Improvements
(Zyklus 2009–2011)
Die Annual Improvements sind Teil des
jährlichen Verbesserungsprozesses,
um notwendige, aber nicht dringliche
Änderungen umzusetzen, die nicht
Inhalt eines größeren Projekts sind.
Die EU-Kommission hat am 28. März
2013 die jährlichen Verbesserungen
aus dem Zyklus 2009–2011 in euro­
päisches Recht übernommen. Die
Änderungen sind verpflichtend für
alle Geschäftsjahre anzuwenden,
die am oder nach dem 1. Januar 2013
beginnen. Eine frühere Anwendung ist
zulässig. Folgende Standards wurden
geändert:
Die Änderungen im Einzelnen werden
ab Seite 53 des Financial Reporting
Update 2013 für Aufsichtsräte darge­
stellt.
Übergangsvorschriften zu den
Konsolidierungsstandards IFRS 10,
11 und 12
Am 4. April hat die EU-Kommission
die Änderungen an den Übergangs­
vorschriften zu IFRS 10 Konzernab­
schlüsse, IFRS 11 Gemeinsame Ver­
einbarungen und IFRS 12 Angaben
zu Anteilen an anderen Unternehmen
in europäisches Recht übernommen.
Im Zuge der Übernahme stellt die
EU-Kommission klar, dass für EUIFRS-Anwender Verweise auf IFRS 9,
die in den Änderungen in IFRS 11 ent­
halten sind, als Verweise auf IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Be­
wertung verstanden werden sollen,
da IFRS 9 bislang nicht von der EU
übernommen wurde.
Die Änderungen im Einzelnen werden
ab Seite 52 des Financial Reporting
Update 2013 für Aufsichtsräte dar­
gestellt.
• IFRS 1 Erstmalige Anwendung der
International Financial Reporting
Standards
• IAS 1 Darstellung des Abschlusses
• IAS 16 Sachanlagen
• IAS 32 Finanzinstrumente
• IAS 34 Zwischenberichterstattung
8 | Accounting News | Ausgabe April 2013
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complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
4
Veranstaltungen
Die neuen IFRS – Aktuelle Standards und Updates
TERMINE / VERANSTALTUNGSORTE
Mittwoch, 12. Juni 2013,
Hamburg
Dienstag, 18. Juni 2013,
Berlin
Montag, 24. Juni 2013,
Köln
Dienstag, 2. Juli 2013,
Frankfurt am Main
Mittwoch, 17. Juli 2013,
Stuttgart
Donnerstag, 18. Juli 2013,
Düsseldorf
Dienstag, 30. Juli 2013,
München
jeweils in den Geschäftsräumen
von KPMG
Die Rechnungslegung nach IFRS
befindet sich in einem umfassenden
Wandel, wie unter anderem die Projek­
te zur Konsolidierung und zur Bilanzie­
rung von Leistungen an Arbeitnehmer
zeigen. Darüber hinaus sind neue Ver­
lautbarungen zur Bilanzierung von
Leasingverhältnissen, zur Umsatzreali­
sierung und zum Hedge Accounting
noch für das laufende Jahr vom IASB
angekündigt.
Dieser vom IASB initiierte Wandel, für
den wir auch den Begriff „IFRS 2.0“
nutzen, wird signifikante Auswirkun­
gen auf die bisherige Bilanzierung
haben, aber auch erhebliche Anpas­
sungen in den Prozessen und Syste­
men der Unternehmen nach sich
ziehen. Es ist daher notwendig, die
bereits verabschiedeten Regelungen
sowie die erwarteten Änderungen
frühzeitig zu verstehen und auf ihre
möglichen Implikationen zu unter­
suchen.
Nutzen Sie die Gelegenheit, sich
schon jetzt über die verabschiedeten
Regelungen und die erwarteten Ände­
rungen sowie mögliche Auswirkungen
zu informieren. Unsere Spezialisten
stehen für Ihre Fragen und für Diskus­
sionen sehr gerne zur Verfügung.
Zielgruppe
Die Veranstaltung richtet sich an
Geschäftsführer und Vorstände sowie
an Führungskräfte und Mitarbeiter aus
den Bereichen Finanzen, Controlling,
Rechnungswesen und Investor
Relations, die sich über die Neurege­
lungen und Änderungen der IFRS und
deren Auswirkungen informieren
möchten.
Anmeldung
Weitere Informationen sowie den
Link zur Anmeldung finden Sie hier.
Die Teilnahmegebühr beträgt 150 Euro
zuzüglich Umsatzsteuer pro Person.
Das Seminar bietet Ihnen einen kom­
primierten Überblick über die wesent­
lichen Neuerungen bzw. geplanten
Änderungen der IFRS. Dabei werden
Ihnen erste Erfahrungen und Lösungs­
ansätze vermittelt. So sind Sie bestens
auf die Herausforderungen für Ihr
Unternehmen vorbereitet und können
bereits im Vorfeld erforderliche Maß­
nahmen ergreifen.
9 | Accounting News | Ausgabe April 2013
© 2013 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzern­gesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMGNetz­werks unabhängiger Mitglieds­firmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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5
Veröffentlichungen
An dieser Stelle informieren wir Sie
regelmäßig über aktuelle KPMG-­
Publikationen auf dem Gebiet der
handelsrechtlichen und internationalen
Rechnungslegung.
Accounting Insights
Eine ausführliche Darstellung relevanter Themen der Rechnungslegung
nach IFRS und HGB steht Ihnen mit den KPMG-Publikationen
­„ Accounting Insights“ zur Verfügung. Aktuelle Fachdiskussionen und
eine detaillierte Darstellung der Auswirkungen der Änderungen auf die
Bilanzierungspraxis unterstützen Sie dabei, die richtigen Entscheidungen
für Ihr Unternehmen zu treffen.
Bisher in dieser Reihe erschienen:
DRS 20 – Konzernlagebericht
IAS 19R – Paradigmenwechsel in der Pensionsbilanzierung
Vor Kurzem in Fachzeitschriften erschienen:
Veröffentlichungen zu HGB
Rückstellungen
Verteilungsrückstellungen nach HGB:
Anwendungshinweise für die Praxis
Teil 1: Bestimmung des Verteilungs­
zeitraums und Möglichkeiten der
Verteilung der Aufwendungen
BC 3/2013,
S. 116 ff.
Prof. Dr. Winfried Melcher,
Katrin David,
Thomas Skowronek
Sonstiges
Unterbeteiligungen an Kreditgeschäften
aus handels- und steuerbilanzieller Sicht
Ubg 2/2013,
S. 100 ff.
Dr. Stephan Georg Behnes,
Aiko Ringwald
Veröffentlichungen zu IFRS
Altersteilzeit
Bilanzierung der Verpflichtungen aus
Altersteilzeitregelungen nach IAS 19
(rev. 2011)
DB 11/2013,
S. 525 ff.
Dr. Erhard Kühne,
Dr. Hanne Böckem,
Christoph Czupalla
Konzern­
rechnungs­legung
Aktuelle Vorschläge zur Überarbeitung
der (neuen) IFRS-Konzernrechnungs­
legungsvorschriften – mehr als nur
punktuelle Änderungen?
BB 9/2013,
S. 491 ff.
Prof. Dr. Bernd Stibi
Fair Value
Highest and best use-Annahme nach
IFRS 13
IRZ 3/2013,
S. 88 ff.
Dr. Frank Richter
Links zu nationalen KPMG-Veröffentlichungen:
IFRS Update
Lagebericht
DRS 20 – Die Neuregelungen zur Konzernlageberichterstattung
Sonstiges
IFRS-Abschluss
IFRS-Musterkonzernabschluss (Januar 2013)
10 | Accounting News | Ausgabe April 2013
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complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Links zu internationalen KPMG-Veröffentlichungen:
IFRS Newsletter
Financial
­Instruments
IFRS Newsletter: Financial Instruments –
issue 10 (February 2013)
In dieser Ausgabe werden die vom IASB im Februar 2013
geführten Diskussionen und vorläufigen Entscheidungen
(tentative decisions) zu Finanzinstrumenten dargestellt,
die im Rahmen des Projekts zur Ersetzung von IAS 39
geführt bzw. in diesem Zusammenhang getroffen wurden.
Insurance
IFRS Newsletter: Insurance – issue 34
(February 2013)
Die Februarausgabe des Newsletters informiert über die
Ergebnisse der Diskussionen des IASB und des FASB im
Zeitraum vom 6. bis zum 19. Februar 2013 bezüglich des
gemeinsamen Insurance Contracts-Projekts.
Die Märzausgabe informiert ausschließlich über
die ­Entscheidungen, die das FASB während der
Diskussionen vom 20. Februar bis zum 6. März 2013
hinsichtlich des gemein­samen Projekts getroffen hat.
Ergänzend werden der aktuelle Projektstatus und der
avisierte Zeitplan dargestellt.
IFRS Newsletter: Insurance – issue 35
(March 2013)
IFRS Newsletter: Revenue – issue 7
(February 2013)
Der Newsletter informiert über den derzeitigen
Diskussionsstand im Revenue-Projekt und erläutert
die Auswirkungen auf die Bilanzierungspraxis.
Financial
­Instruments
Expected credit losses
In dieser Ausgabe von „In the Headlines“ wird auf drei
Seiten der am 7. März 2013 veröffentlichte Entwurf zu
Änderungen an IAS 39 und IFRS 9 vorgestellt. Mit dem
Entwurf soll ein neues Modell für die Berücksichtigung
von erwarteten Kreditausfällen eingeführt werden.
Über dieses Thema berichten wir auch auf Seite 5
in dieser Ausgabe der Accounting News.
Hedge
­Accounting
Continuing hedge accounting after
derivative novations
Mit dieser Ausgabe werden kurz und knapp die wesent­
lichen Aspekte des am 28. Februar 2013 veröffentlichten
Entwurfs Novation von Derivaten und Fortsetzung der
Bilanzierung von Sicherungsgeschäften vorgestellt, mit
dem Änderungen an IAS 39 und IFRS 9 vorgenommen
werden sollen.
Über den Entwurf berichten wir auch ab Seite 7
in dieser Ausgabe der Accounting News.
Revenue
In the Headlines
11 | Accounting News | Ausgabe April 2013
© 2013 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzern­gesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMGNetz­werks unabhängiger Mitglieds­firmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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6
Ansprechpartner
Für weitere Informationen oder Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Sprechen Sie uns an.
REGION NORD
Accounting CENTRE
of Excellence /
REGION OST
Kiel
Haiko Schmidt
T +49 40 32015-5688
[email protected]
Dr. Oliver Beyhs
T +49 30 2068-4485
[email protected]
Hamburg
Bremen
REGION WEST
Berlin
Hannover
REGION MITTE
Bielefeld
Dortmund
Essen
Halle
Düsseldorf
Leipzig
Köln
Dresden
Jena
Dr. Markus Zeimes
T +49 211 475-8642
[email protected]
Frankfurt
Yaman Pürsün
T +49 69 9587-4053
[email protected]
Mainz
Nürnberg
Saarbrücken
Mannheim
REGION SÜDWEST
Regensburg
Karlsruhe
Stuttgart
Freiburg
REGION SÜD
Augsburg
München
Dr. Matthias Fuchs
T +49 711 9060-41616
[email protected]
Prof. Dr. Bernd Grottel
T +49 89 28644-5110
[email protected]
Department of professional practice
Dr. Erhard Kühne
T +49 30 2068-4373
[email protected]
Wolfgang Laubach
T +49 30 2068-4663
[email protected]
12 | Accounting News | Ausgabe April 2013
Dr. Hanne Böckem
T +49 30 2068-4829
[email protected]
Dr. Anne Schurbohm-Ebneth Ingo Rahe
T +49 30 2068-4929
T +49 30 2068-4892
[email protected]
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Redaktion
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Department of Professional Practice
T +49 30 2068-4829
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juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir
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so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne
gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der
Zulässigkeit in jedem Einzelfall.
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