SUISA-Nr. GESUCH UM BEWILLIGUNG für das Aufnehmen von Musik auf Tonbildträger (ausgenommen TV- /Kino- Werbung) Avenue du Grammont 11bis CH - 1007 Lausanne Tel.: +41 21 614 32 37 - Fax: +41 21 614 32 34 E-mail: [email protected] / www.suisa.ch Tarife VN-VI Von SUISA auszufüllen ISAN-Nr. Falls vorhanden, vom Produzenten auszufüllen 1. Angaben zum Kunden Auftraggeber / Kunde Die Rechnung der SUISA ist auszustellen auf : Firma : Adresse : PLZ / Ort : Firma : E-mail : Adresse : Tel : PLZ / Ort : Produzent Bestellungsnr. : Firma : Referenznr. : Adresse : Andere : PLZ / Ort : E-mail : Die Rechnung der SUISA ist zu senden an : Tel : Co-Produzent Firma : Firma : Adresse : Kontakt : PLZ / Ort : Adresse : E-mail : PLZ / Ort : Tel : Andere : 2. Angaben zum Tonbildträger Titel : Untertitel : Gesamte Spieldauer des Films Art (nur ein Feld ankreuzen !) : (hh:mm:ss) : Datum der Erstaufführung/Erstveröffentlichung : Spielfilm Kino Spielfilm TV Dokumentarfilm TV Dokumentarfilm Kino Serie 3. Videoclip Ausbildungsfilm Firmenfilm Sendung (präzisieren1) : Andere (präzisieren) : Angaben zur Nutzung des Tonbildträgers 3.1 VN – TONBILDTRÄGER FÜR SENDUNGEN UND VORFÜHRUNGEN 2 3.1.1 Tonbildträger ohne Werbecharakter zur Sendung im Fernsehen und Vorführung im Kino a) Spielfilme und Serien Produktionsbudget bis CHF 0.5 Millionen Produktionsbudget bis CHF 1.0 Millionen Produktionsbudget bis CHF 1.5 Millionen Produktionsbudget über CHF 1.5 Millionen b) Andere (z.B. Dokumentarfilme, Magazine) Produktionsbudget bis CHF 0.2 Millionen Produktionsbudget bis CHF 0.4 Millionen Produktionsbudget über CHF 0.4 Millionen 3.1.2 Tonbildträger zur Nutzung ausserhalb von Fernsehen und Kino (z.B. Firmen-, Amateur-, Diplomfilme, etc.) Produktionsbudget bis maximal CHF 5'000.-Produktionsbudget bis CHF 2'500.-Produktionsbudget bis CHF 5'000.-1 2 Produktionsbudget über CHF 5'000.-Produktionsbudget unter CHF 30'000.-Produktionsbudget über CHF 30'000.-- Kulturelle Sendung (Konzert, Theater, usw.), News (Nachrichten, usw.), Sport, Unterhaltung (Show, Varieté, etc.),… Ein Feld bei 3.1.1 oder bei 3.1.2 muss bei einer Ausstrahlung/Vorführung angekreuzt werden NB : Zur Unterstützung beim Ausfüllen dieses Formulars steht eine Erklärung zu Ihrer Verfügung (www.suisa.ch/de/filmproduction). VN-VI–2012-1–D – Seite 1 3.1.3 Kostenloses Zugänglichmachen im Internet (Auftraggeber, Hersteller und weitere an der Produktion Beteiligte) Streaming folgende URL : http:// http:// Download folgende URL : http:// http:// http:// http:// http:// http:// http:// http:// http:// http:// 3.1.4 Nutzungsterritorien Schweiz und/oder Lichtenstein Andere Länder 3.1.5 Inhaber der Nutzungsrechte bei Co-Produktionen (mit der SRG oder mit ausländischen Firmen) Produzent Co-Produzent 3.1.6 Anzahl hergestellte Kopien a) Ausschliesslich für die Sendung/Vorführung : b) Zur kostenlose Abgabe an Beteiligte des Projektes : 3.1.7 Rechte zur Vorführung ausserhalb des Fernsehens und Kinos (nicht obligatorisch) Für die Anzahl folgender Exemplare kann der Kunde für sich oder seinen Auftraggeber für die Schweiz und Liechtenstein pauschal und für unbestimmte Zeit die Rechte erwerben für Vorführungen ohne Eintritt und sofern nicht im Fernsehen oder Kino/Kino-ähnlichen Einrichtungen ausgestrahlt: bis 10 (CHF 100.--) bis 20 (CHF 200.--) bis 40 (CHF 400.--) über 40 (CHF 500.--) bis 30 (CHF 300.--) 3.2 VI – TONBILDTRÄGER DIE ANS PUBLIKUM VERKAUFT ODER KOSTENLOS ABGEGEBEN WERDEN Bitte geben Sie die vollständige Auflage des Tonbildträgers getrennt nach Vertriebsland an. Vertriebsland Grossisten-Preis Detailhandels-Preis Format des Tonbildträgers (z.B. CD-Rom, DVD) Auflage Adresse des Presswerkes : Firma : Adresse : PLZ / Ort : Kontakt : E-mail : Fax : VN-VI–2012-1–D – Seite 2 4. Liste der aufgenommenen musikalischen Werke Es sind alle musikalischen Werke oder Sequenzen anzugeben, auch solche von kürzerster Dauer und Tonsignente (Jingles). Wenn Sie nicht genügend Platz haben, können Sie entweder diese Dritte Seite kopieren oder ein eigenes Dokument mit den folgenden Rubriken erstellen. Für Musik, die nicht im Auftrag komponiert oder einem Mood-Musik-Katalog entnommen wurde, muss der Produzent/Auftraggeber zuerst die Nutzungsbewilligung aller Rechtsinhaber (Urheber, Verlag) einholen. Wird die Musik von Handelstonträgern überspielt, so ist zusätzlich eine Erlaubnis des Herstellers dieser Tonträger erforderlich (Label/Produzent). Falls möglich ist die SUISA bei der Identifikation der Urheber, Verleger und Tonträger-Labels behilflich. Die SUISA kann Kopien der Nutzungsbewilligung aller Rechtsinhaber vor Erteilung der Lizenz verlangen. Im Auftrag komponierte oder einem Mood-Musik-Katalog entnommene Werke sind spätestens 10 Tage nach Herstellung des Tonbildträgers anzumelden. Wir empfehlen Ihnen in allen Fällen, sich möglichst frühzeitig mit der SUISA in Verbindung zu setzten. Titel des Werks Urheber Name(n), Vorname(n) Verlag Dauer hh:mm:ss Label des kopierten Tonträgers Art des Werkes 1 Auftragswerk bestehendes W Mood 2 Auftragswerk bestehendes W Mood 3 Auftragswerk bestehendes W Mood 4 Auftragswerk bestehendes W Mood 5 Auftragswerk bestehendes W Mood 6 Auftragswerk bestehendes W Mood 7 Auftragswerk bestehendes W Mood 8 Auftragswerk bestehendes W Mood 9 Auftragswerk bestehendes W Mood 10 Auftragswerk bestehendes W Mood Mit seiner Unterschrift bestätigt der Gesuchsteller, dass die oben gemachten Angaben richtig und vollständig sind und dass er die Tarife VN und/oder VI der SUISA kennt. Die SUISA stellt die Rechnung gemäss diesen Tarifen auf den Namen des im vorliegenden Gesuch genannten Debitor aus. Sollte dieser nicht mit dem Gesuchsteller übereinstimmen, bestätigt Letzterer mit seiner Unterschrift, dass er befugt ist, den Debitor gegenüber der SUISA zu vertreten. Falls die Rechnung der SUISA wegen ungenauer oder unvollständiger Angaben in diesem Gesuch neu ausgestellt werden muss, behält sie sich vor, einen Unkostenbeitrag von mindestens CHF 50.-- in Rechnung zu stellen. Ort, Datum : Stempel, (handschriftliche) Unterschrift : Das Gesuch bitte an folgende Adresse senden : SUISA, Avenue du Grammont 11 bis, CH-1007 Lausanne, oder per Mail an [email protected] VN-VI–2012-1–D – Seite 3