Mitbestimmung bei vorübergehendem Einsatz von Auszubildenden

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Betriebspraxis
hin, dass die als mathematisches Gutachten vorgelegte Statistik ein ausreichendes Indiz für eine Geschlechterdiskriminierung darstelle, weil sämtliche 27 Führungspositionen mit Männern besetzt
seien, obwohl ein ausreichendes Potenzial an qualifizierten Frauen vorhanden sei.
Da der Arbeitgeber weder eine Stellenausschreibung noch sonstige schriftlich
dokumentierte Auswahlkriterien habe
vorlegen können, sei dieses Indiz nicht
widerlegt. Das Gericht sprach der Bewerberin als Schadensersatz die Vergütungsdifferenz für die Zukunft unbegrenzt zu
sowie wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine Schadensersatzsumme
von 20 000 Euro. (Urteil des Landesarbeitsgerichts – LAG – Berlin-Brandenburg
vom 26. November 2008; Aktenzeichen 14
Sa 517/08, Revision zugelassen).
den betreffenden Personen besitzen, wobei es auf die Dauer der Eingliederung
nicht ankomme. Dieses Zustimmungserfordernis gelte auch für die Einstellung
von Personen, die zu ihrer Ausbildung beschäftigt werden. (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 30. September 2008; Aktenzeichen: 1 ABR 81/07).
Wirtschaft will Korruption
bekämpfen
Freier und fairer Wettbewerb ist die
Grundlage wirtschaftlichen Handelns. Unternehmen haben daher ein großes Interesse an der Bekämpfung von Korruption.
Größere Unternehmen haben zunehmend
Mitbestimmung bei
vorübergehendem Einsatz
von Auszubildenden
Setzt ein Arbeitgeber Lehrlinge aus einem reinen Ausbildungsbetrieb zur praktischen Ausbildung in einem anderen Betrieb ein, handelt es sich für den Einsatzbetrieb um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall des Betriebsrates
eines Telekommunikationsunternehmens
entschieden, das die Ausbildung über
eine gemeinsame Ausbildungsgesellschaft organisiert, die Auszubildenden
aber die praktische Ausbildung in drei- bis
sechsmonatigen Einsätzen in den diversen Betriebseinheiten absolvieren lässt.
Der Arbeitgeber sah in diesen Einsätzen
keine mitbestimmungspflichtige Zuweisung, während der Betriebsrat auf einem
Mitbestimmungsrecht bestand. In seiner
Begründung weist das Gericht darauf hin,
dass die Auszubildenden für die Zeit ihrer
praktischen Ausbildung in dem Einsatzbetrieb eingestellt würden (vergleiche
Paragraph 99 Absatz 1 BetrVG). Eine Einstellung in diesem Sinne liege vor, wenn
Personen in den Betrieb eingegliedert
würden, um zusammen mit den dort bereits beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Der Betriebsinhaber müsse Personalhoheit besitzen und wenigstens einen
Teil der Arbeitgeberstellung gegenüber
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Foto: © PantherMedia/Robert Kneschke
ihre Compliance-Regelungen um Antikorruptionsvorschriften ergänzt. Kleinere und
mittlere Unternehmen benötigen jedoch
häufig Hilfestellungen für eigene Aktivitäten gegen Korruption. Die DIHK-Publikation „Korruption bekämpfen“ (20 Seiten, DIN
Lang) ist zum Preis von 2 Euro zu beziehen
beim DIHK-Publikationen-Service, Eichelkampstraße 2, 53340 Meckenheim; Bestellshop: http://verlag.dihk.de.
Vorgesetzter nur durch
Änderungskündigung degradierbar
Will ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer
mit Vorgesetztenfunktion nach jahrelanger Tätigkeit in dieser Position degradieren, kann das nur über den Weg einer Änderungskündigung erfolgen. Das hat das
Arbeitsgericht Frankfurt/Main im Fall eines Bauleiters in einem Montagebetrieb
entschieden, der nach zehnjähriger Tätigkeit als Bauleiter in das Stammwerk versetzt wurde, wo er in einer Werkstatt einfache Montagearbeiten verrichten sollte.
Grund war die Unzufriedenheit des Arbeitgebers mit den Leistungen des Bauleiters.
In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass auch die Tatsache, dass
der Arbeitnehmer ursprünglich als einfacher Monteur eingestellt worden war,
nichts daran ändere, dass aufgrund zehnjähriger Leitungstätigkeit auf Baustellen
ein vertraglicher Anspruch auf diese Arbeit und den damit verbundenen Status
entstanden sei. Dieser Status könne nur
mittels einer sozial zu rechtfertigenden
Änderungskündigung wirksam verändert
werden. (Urteil des Arbeitsgerichts – ArbG
– Frankfurt/Main vom 10. Dezember 2008;
Aktenzeichen: 22 Ca 3671/08).
Arbeitnehmer-Kündigung nur
nach vorheriger Anhörung
Will ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer
nach einem Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen fristlos kündigen, ist auch bei betriebsratslosen Betrieben eine vorherige Anhörung zu dem
Vorwurf erforderlich. Das hat das Arbeitsgericht Dortmund im Fall eines Kassierers in einem Tankstellenverkaufsshop
entschieden, dem wegen angeblichen
Verkauf von zollfreien Zigaretten an Kunden fristlos gekündigt wurde. In seiner
Begründung verweist das Gericht darauf,
dass der Anspruch der fristlosen Kündigung ohne Anhörung dem Grundsatz von
Treu und Glauben widerspreche. Sowohl
die dem Arbeitgeber obliegende Fürsorgepflicht als auch das Gebot der Fairness
geböten, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den Vorwürfen
vorab zu äußern. Eine ohne Anhörung erfolgte Kündigung sei unverhältnismäßig
und verletze den Arbeitnehmer in seiner
Menschenwürde, seinem Recht auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit und seiner
Berufsfreiheit. (Urteil des Arbeitsgerichts
– ArbG – Dortmund vom 30. Oktober 2008;
Aktenzeichen: 2 Ca 2492/08).
Unternehmensübernahmen
durch Neugründer ermöglichen
Kleine Familienunternehmen sind überdurchschnittlich häufig von Stilllegungen
mangels (interner oder externer) Nachfolger betroffen. Eine Möglichkeit, dem zu
begegnen, liegt nach Empfehlungen ver-
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Betriebspraxis
schiedener Autoren darin, Personen, die
die Neugründung eines Unternehmens anstreben, verstärkt für die Übernahme zu
gewinnen. Das Institut für Mittelstandsforschung, Bonn, hat sich daher auf Basis seines Gründerpanels mit der Frage beschäftigt, in welcher Weise sich (potenzielle)
Übernehmer überhaupt von (potenziellen)
Neugründern unterscheiden und wie stark
die ursprüngliche Absicht, ein Unternehmen neu zu gründen, die realisierte Gründungsform beeinflusst. Die Analysen zeigen, dass sich potenzielle Übernehmer in
der Vorgründungsphase in vier Merkmalen
signifikant von potenziellen Neugründern
unterscheiden. Auch in der Nachgründungsphase zeigen sich weitere Unterschiede zwischen den beiden Gruppen
von Gründungswilligen. Gründungswillige,
die eine Neugründung anstreben, haben
ihre Gründungspläne zehn Monate nach
der Erstbefragung signifikant häufiger realisiert als Gründungswillige, die ursprünglich eine Unternehmensübernahme planten. Was die realisierte Gründungsform
angeht, kann die Analyse nachweisen,
dass fast die Hälfte der Übernahmeplaner,
die sich selbstständig gemacht haben, ihren Gründungsplan geändert und ein Unternehmen neu gegründet statt übernommen hat. Umgekehrt gehen Neugründungsplaner nur selten von der geplanten
Form der Gründung ab.
Zahlungsmoral per Gesetz
verbessern
Trotz verbesserter Zahlungsmoral werden
in Deutschland fällige Geldforderungen
nach wie vor oft nur zögerlich oder gar
nicht bezahlt. Marktstarke Schuldner, dazu
gehört auch die Öffentliche Hand, nutzen
ihre Marktstellung aus und zahlen ihre
Schulden erst lange Zeit nach Fälligkeit
oder lassen sich sogar verklagen. Auf diese Weise erlangen sie auf Kosten ihrer
Gläubiger zinslose Kredite, ohne dafür Sicherheiten stellen zu müssen. Nachteilig
betroffen sind davon vor allem kleine und
mittlere Unternehmen, die wenig Eigenkapital haben und sich daher die erforderliche Zwischenfinanzierung nicht leisten
können. Diese Entwicklung kann sich in
der Folge der Finanzmarktkrise in den
nächsten Monaten deutlich verschärfen.
Sie führt bei den betroffenen Unternehmen zu Liquiditätsschwierigkeiten, zu ei-
stellen. In der Kategorie „Academic“ wetteifern Uni- und Hochschulprojekte sowie
Institutionen für Forschung & Entwicklung. Im Fokus der Präsentationen steht
neben Marktpotenzial beziehungsweise
Innovationsgrad der Projekte auch das
Talent der Kandidaten, Jury und Publikum
zu überzeugen. Anmeldung: www.innovators-pitch.de.
Foto: © PantherMedia/Fabian Jansen
ner Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit
und kostet die Wirtschaft somit Milliardenbeträge. Nicht selten werden lebensfähige Unternehmen nur deshalb insolvent, weil sie unberechtigt zurückgehaltene Forderungen nicht zwischenfinanzieren können. Um diese Entwicklung weiter
aufzuhalten und die Situation zu verbessern, hat der Gesetzgeber jetzt in Anlehnung an das „Gesetz zur Beschleunigung
fälliger Zahlungen“ vom 30. März 2000 das
Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüche und zur verbesserten
Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz – FoSiG) erlassen,
das am 1. Januar in Kraft getreten ist. Praktische Informationen hierzu enthält die
DIHK-Publikation „Schuldner sollen schneller zahlen“ (40 Seiten, DIN Lang), die zum
Preis von fünf Euro zu beziehen ist beim
DIHK-Publikationen-Service Eichelkampstraße 2, 53340 Meckenheim. Bestellshop:
http:/verlag.dihk.de.
Bewerbung für
Innovators’ Pitch 2009
Die Bewerbungsphase des Innovators’
Pitch 2009 ist gestartet. Ab sofort können
sich Start-ups, junge Unternehmer und
Forschungsteams für diesen Wettbewerb
anmelden. Die einzige Voraussetzung:
Das Business- oder das Forschungsprojekt liegt im Bereich digitaler Konvergenz,
insbesondere Mobile Content oder Digital Life. Mit dem Wettbewerb will der Bitkom junge, innovative Unternehmen in
Deutschland fördern. Bereits zum vierten
Mal findet der Innovators’ Pitch auf der
Cebit statt. In der Kategorie „Business“
treten junge Unternehmer, Gründer oder
Start-ups gegeneinander an, die ihr bereits bestehendes Geschäftsmodell vor-
Globalisierung trainieren schon
während der Ausbildung
Die Globalisierung macht vor der betrieblichen Ausbildung nicht Halt. Auch von
Facharbeitern werden heutzutage Fremdsprachenkenntnisse und der sprichwörtliche „Blick über den Tellerrand“ erwartet,
um für betriebliche Anforderungen gerüstet zu sein. Der Gesetzgeber hat im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben, dass
Auslandsaufenthalte während einer Ausbildung fester Bestandteil der Lehre sein
können. Doch wie lässt sich so ein Auslandsaufenthalt in der Praxis durchführen? Welche Fragen stellen sich, welcher
Organisationsaufwand kommt auf das
Unternehmen zu? Entscheidend für einen
erfolgreichen Auslandsaufenthalt der Auszubildenden ist eine gute und langfristige
Vorbereitung. Der Leitfaden „Auslandsaufenthalte während der betrieblichen Ausbildung“ soll die Entscheidung für die
Durchführung eines Auslandsaufenthalts
erleichtern und Hilfestellungen zu den
wichtigsten Fragen bieten. Die DIHK-Publikation „Auslandsaufenthalte während der
betrieblichen Ausbildung“ (28 Seiten) ist
zum Preis von 4 Euro zu beziehen beim
DIHK-Publikationen-Service, Eichelkampstraße 2, 53340 Meckenheim; Bestellshop:
http://verlag.dihk.de.
Januar/Februar 2009 • Seite 41
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