Dateiname: TW_01_09_s38-41.ps; Nettoformat: (210.00 x 297.00 mm); Datum: 02. Feb 2009 11:17:46; PDF-CMYK-Inksave; L. N. Schaffrath Druckmedien Betriebspraxis hin, dass die als mathematisches Gutachten vorgelegte Statistik ein ausreichendes Indiz für eine Geschlechterdiskriminierung darstelle, weil sämtliche 27 Führungspositionen mit Männern besetzt seien, obwohl ein ausreichendes Potenzial an qualifizierten Frauen vorhanden sei. Da der Arbeitgeber weder eine Stellenausschreibung noch sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien habe vorlegen können, sei dieses Indiz nicht widerlegt. Das Gericht sprach der Bewerberin als Schadensersatz die Vergütungsdifferenz für die Zukunft unbegrenzt zu sowie wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine Schadensersatzsumme von 20 000 Euro. (Urteil des Landesarbeitsgerichts – LAG – Berlin-Brandenburg vom 26. November 2008; Aktenzeichen 14 Sa 517/08, Revision zugelassen). den betreffenden Personen besitzen, wobei es auf die Dauer der Eingliederung nicht ankomme. Dieses Zustimmungserfordernis gelte auch für die Einstellung von Personen, die zu ihrer Ausbildung beschäftigt werden. (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 30. September 2008; Aktenzeichen: 1 ABR 81/07). Wirtschaft will Korruption bekämpfen Freier und fairer Wettbewerb ist die Grundlage wirtschaftlichen Handelns. Unternehmen haben daher ein großes Interesse an der Bekämpfung von Korruption. Größere Unternehmen haben zunehmend Mitbestimmung bei vorübergehendem Einsatz von Auszubildenden Setzt ein Arbeitgeber Lehrlinge aus einem reinen Ausbildungsbetrieb zur praktischen Ausbildung in einem anderen Betrieb ein, handelt es sich für den Einsatzbetrieb um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall des Betriebsrates eines Telekommunikationsunternehmens entschieden, das die Ausbildung über eine gemeinsame Ausbildungsgesellschaft organisiert, die Auszubildenden aber die praktische Ausbildung in drei- bis sechsmonatigen Einsätzen in den diversen Betriebseinheiten absolvieren lässt. Der Arbeitgeber sah in diesen Einsätzen keine mitbestimmungspflichtige Zuweisung, während der Betriebsrat auf einem Mitbestimmungsrecht bestand. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass die Auszubildenden für die Zeit ihrer praktischen Ausbildung in dem Einsatzbetrieb eingestellt würden (vergleiche Paragraph 99 Absatz 1 BetrVG). Eine Einstellung in diesem Sinne liege vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert würden, um zusammen mit den dort bereits beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Der Betriebsinhaber müsse Personalhoheit besitzen und wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung gegenüber Seite 40 • Januar/Februar 2009 Foto: © PantherMedia/Robert Kneschke ihre Compliance-Regelungen um Antikorruptionsvorschriften ergänzt. Kleinere und mittlere Unternehmen benötigen jedoch häufig Hilfestellungen für eigene Aktivitäten gegen Korruption. Die DIHK-Publikation „Korruption bekämpfen“ (20 Seiten, DIN Lang) ist zum Preis von 2 Euro zu beziehen beim DIHK-Publikationen-Service, Eichelkampstraße 2, 53340 Meckenheim; Bestellshop: http://verlag.dihk.de. Vorgesetzter nur durch Änderungskündigung degradierbar Will ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit Vorgesetztenfunktion nach jahrelanger Tätigkeit in dieser Position degradieren, kann das nur über den Weg einer Änderungskündigung erfolgen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt/Main im Fall eines Bauleiters in einem Montagebetrieb entschieden, der nach zehnjähriger Tätigkeit als Bauleiter in das Stammwerk versetzt wurde, wo er in einer Werkstatt einfache Montagearbeiten verrichten sollte. Grund war die Unzufriedenheit des Arbeitgebers mit den Leistungen des Bauleiters. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer ursprünglich als einfacher Monteur eingestellt worden war, nichts daran ändere, dass aufgrund zehnjähriger Leitungstätigkeit auf Baustellen ein vertraglicher Anspruch auf diese Arbeit und den damit verbundenen Status entstanden sei. Dieser Status könne nur mittels einer sozial zu rechtfertigenden Änderungskündigung wirksam verändert werden. (Urteil des Arbeitsgerichts – ArbG – Frankfurt/Main vom 10. Dezember 2008; Aktenzeichen: 22 Ca 3671/08). Arbeitnehmer-Kündigung nur nach vorheriger Anhörung Will ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nach einem Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen fristlos kündigen, ist auch bei betriebsratslosen Betrieben eine vorherige Anhörung zu dem Vorwurf erforderlich. Das hat das Arbeitsgericht Dortmund im Fall eines Kassierers in einem Tankstellenverkaufsshop entschieden, dem wegen angeblichen Verkauf von zollfreien Zigaretten an Kunden fristlos gekündigt wurde. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass der Anspruch der fristlosen Kündigung ohne Anhörung dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche. Sowohl die dem Arbeitgeber obliegende Fürsorgepflicht als auch das Gebot der Fairness geböten, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den Vorwürfen vorab zu äußern. Eine ohne Anhörung erfolgte Kündigung sei unverhältnismäßig und verletze den Arbeitnehmer in seiner Menschenwürde, seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und seiner Berufsfreiheit. (Urteil des Arbeitsgerichts – ArbG – Dortmund vom 30. Oktober 2008; Aktenzeichen: 2 Ca 2492/08). Unternehmensübernahmen durch Neugründer ermöglichen Kleine Familienunternehmen sind überdurchschnittlich häufig von Stilllegungen mangels (interner oder externer) Nachfolger betroffen. Eine Möglichkeit, dem zu begegnen, liegt nach Empfehlungen ver- Dateiname: TW_01_09_s38-41.ps; Nettoformat: (210.00 x 297.00 mm); Datum: 02. Feb 2009 11:17:49; PDF-CMYK-Inksave; L. N. Schaffrath Druckmedien Betriebspraxis schiedener Autoren darin, Personen, die die Neugründung eines Unternehmens anstreben, verstärkt für die Übernahme zu gewinnen. Das Institut für Mittelstandsforschung, Bonn, hat sich daher auf Basis seines Gründerpanels mit der Frage beschäftigt, in welcher Weise sich (potenzielle) Übernehmer überhaupt von (potenziellen) Neugründern unterscheiden und wie stark die ursprüngliche Absicht, ein Unternehmen neu zu gründen, die realisierte Gründungsform beeinflusst. Die Analysen zeigen, dass sich potenzielle Übernehmer in der Vorgründungsphase in vier Merkmalen signifikant von potenziellen Neugründern unterscheiden. Auch in der Nachgründungsphase zeigen sich weitere Unterschiede zwischen den beiden Gruppen von Gründungswilligen. Gründungswillige, die eine Neugründung anstreben, haben ihre Gründungspläne zehn Monate nach der Erstbefragung signifikant häufiger realisiert als Gründungswillige, die ursprünglich eine Unternehmensübernahme planten. Was die realisierte Gründungsform angeht, kann die Analyse nachweisen, dass fast die Hälfte der Übernahmeplaner, die sich selbstständig gemacht haben, ihren Gründungsplan geändert und ein Unternehmen neu gegründet statt übernommen hat. Umgekehrt gehen Neugründungsplaner nur selten von der geplanten Form der Gründung ab. Zahlungsmoral per Gesetz verbessern Trotz verbesserter Zahlungsmoral werden in Deutschland fällige Geldforderungen nach wie vor oft nur zögerlich oder gar nicht bezahlt. Marktstarke Schuldner, dazu gehört auch die Öffentliche Hand, nutzen ihre Marktstellung aus und zahlen ihre Schulden erst lange Zeit nach Fälligkeit oder lassen sich sogar verklagen. Auf diese Weise erlangen sie auf Kosten ihrer Gläubiger zinslose Kredite, ohne dafür Sicherheiten stellen zu müssen. Nachteilig betroffen sind davon vor allem kleine und mittlere Unternehmen, die wenig Eigenkapital haben und sich daher die erforderliche Zwischenfinanzierung nicht leisten können. Diese Entwicklung kann sich in der Folge der Finanzmarktkrise in den nächsten Monaten deutlich verschärfen. Sie führt bei den betroffenen Unternehmen zu Liquiditätsschwierigkeiten, zu ei- stellen. In der Kategorie „Academic“ wetteifern Uni- und Hochschulprojekte sowie Institutionen für Forschung & Entwicklung. Im Fokus der Präsentationen steht neben Marktpotenzial beziehungsweise Innovationsgrad der Projekte auch das Talent der Kandidaten, Jury und Publikum zu überzeugen. Anmeldung: www.innovators-pitch.de. Foto: © PantherMedia/Fabian Jansen ner Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und kostet die Wirtschaft somit Milliardenbeträge. Nicht selten werden lebensfähige Unternehmen nur deshalb insolvent, weil sie unberechtigt zurückgehaltene Forderungen nicht zwischenfinanzieren können. Um diese Entwicklung weiter aufzuhalten und die Situation zu verbessern, hat der Gesetzgeber jetzt in Anlehnung an das „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ vom 30. März 2000 das Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüche und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz – FoSiG) erlassen, das am 1. Januar in Kraft getreten ist. Praktische Informationen hierzu enthält die DIHK-Publikation „Schuldner sollen schneller zahlen“ (40 Seiten, DIN Lang), die zum Preis von fünf Euro zu beziehen ist beim DIHK-Publikationen-Service Eichelkampstraße 2, 53340 Meckenheim. Bestellshop: http:/verlag.dihk.de. Bewerbung für Innovators’ Pitch 2009 Die Bewerbungsphase des Innovators’ Pitch 2009 ist gestartet. Ab sofort können sich Start-ups, junge Unternehmer und Forschungsteams für diesen Wettbewerb anmelden. Die einzige Voraussetzung: Das Business- oder das Forschungsprojekt liegt im Bereich digitaler Konvergenz, insbesondere Mobile Content oder Digital Life. Mit dem Wettbewerb will der Bitkom junge, innovative Unternehmen in Deutschland fördern. Bereits zum vierten Mal findet der Innovators’ Pitch auf der Cebit statt. In der Kategorie „Business“ treten junge Unternehmer, Gründer oder Start-ups gegeneinander an, die ihr bereits bestehendes Geschäftsmodell vor- Globalisierung trainieren schon während der Ausbildung Die Globalisierung macht vor der betrieblichen Ausbildung nicht Halt. Auch von Facharbeitern werden heutzutage Fremdsprachenkenntnisse und der sprichwörtliche „Blick über den Tellerrand“ erwartet, um für betriebliche Anforderungen gerüstet zu sein. Der Gesetzgeber hat im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben, dass Auslandsaufenthalte während einer Ausbildung fester Bestandteil der Lehre sein können. Doch wie lässt sich so ein Auslandsaufenthalt in der Praxis durchführen? Welche Fragen stellen sich, welcher Organisationsaufwand kommt auf das Unternehmen zu? Entscheidend für einen erfolgreichen Auslandsaufenthalt der Auszubildenden ist eine gute und langfristige Vorbereitung. Der Leitfaden „Auslandsaufenthalte während der betrieblichen Ausbildung“ soll die Entscheidung für die Durchführung eines Auslandsaufenthalts erleichtern und Hilfestellungen zu den wichtigsten Fragen bieten. Die DIHK-Publikation „Auslandsaufenthalte während der betrieblichen Ausbildung“ (28 Seiten) ist zum Preis von 4 Euro zu beziehen beim DIHK-Publikationen-Service, Eichelkampstraße 2, 53340 Meckenheim; Bestellshop: http://verlag.dihk.de. Januar/Februar 2009 • Seite 41