Diensterfindungen – Arbeitnehmererfindungen

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Diensterfindungen – Arbeitnehmererfindungen
David Kindt
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (AEG)
1957 wurde das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (AEG) in Kraft gesetzt. Das
AEG regelt den Umgang mit Diensterfindungen/Arbeitnehmererfindungen.
Das AEG findet Anwendung auf alle Erfindungen und technischen
Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und öffentlichen Dienst,
von Beamten und Soldaten (§ 1 AEG).
David Kindt | TU Braunschweig | September 2013 I Seite 2
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (AEG)
Eine Arbeitnehmererfindung (Diensterfindung) ist eine patent- oder
gebrauchsmusterfähige Erfindung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner
Dienstpflicht geschaffen hat.
Voraussetzungen
•  Die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt hat, gehört zu den dienstlichen
Aufgaben des Arbeitnehmers.
•  Der AN hat die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit im
Unternehmen erhalten.
•  Das Zustandekommen ist durch die Benutzung der Erfahrungen oder der
Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden.
David Kindt | TU Braunschweig | September 2013 I Seite 3
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (AEG)
Eine gesetzliche Regulierung ist notwendig, da zwei gegensätzliche Interessen
kollidieren
Das Arbeitsrecht
Das „Erfinderprinzip“
Der Interessensausgleich besteht darin, dass der Arbeitgeber grundsätzlich einen
Anspruch auf die Diensterfindung hat, der Arbeitnehmer zum Ausgleich einen
Anspruch auf Vergütung erwirbt.
David Kindt | TU Braunschweig | September 2013 I Seite 4
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (AEG)
•  Meldepflicht (§ 5)
- Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung
- gesondert und in Textform
- es muss erkennbar sein, dass es sich um eine Erfindungsmeldung handelt
David Kindt | TU Braunschweig | September 2013 I Seite 5
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (AEG)
•  Meldepflicht (§ 5)
- Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung
- gesondert und in Textform
- es muss erkennbar sein, dass es sich um eine Erfindungsmeldung handelt
•  Inanspruchnahme (§ 6)
- Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die
Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten gegenüber dem
Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.
David Kindt | TU Braunschweig | September 2013 I Seite 6
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (AEG)
•  Meldepflicht (§ 5)
- Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung
- gesondert und in Textform
- es muss erkennbar sein, dass es sich um eine Erfindungsmeldung handelt
•  Inanspruchnahme (§ 6)
- Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die
Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten gegenüber dem
Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.
•  Wirkung der Inanspruchnahme (§ 7)
- Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der
Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.
David Kindt | TU Braunschweig | September 2013 I Seite 7
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (AEG)
•  Vergütungsanspruch (§ 9)
- Sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat, hat
der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene
Vergütung.
David Kindt | TU Braunschweig | September 2013 I Seite 8
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (AEG)
•  Vergütungsanspruch (§ 9)
- Sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat, hat
der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene
Vergütung.
•  Schutzrechtanmeldungen im Inland (§ 13)
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete
Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden.
- Die Anmeldung hat unverzüglich zu geschehen.
David Kindt | TU Braunschweig | September 2013 I Seite 9
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (AEG)
•  Vergütungsanspruch (§ 9)
- Sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat, hat
der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene
Vergütung.
•  Schutzrechtanmeldungen im Inland (§ 13)
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete
Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden.
- Die Anmeldung hat unverzüglich zu geschehen
•  Schutzrechtsanmeldungen im Ausland (§ 14)
- Nach Inanspruchnahme einer Diensterfindung ist der Arbeitgeber berechtigt,
diese auch im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden.
David Kindt | TU Braunschweig | September 2013 I Seite 10
Erfindungen aus Hochschulen (§ 42 AEG)
Besondere Bestimmungen
•  Diensterfindungen können nur im Rahmen eines
Beschäftigungsverhältnisses entstehen  Studierende fallen nicht
darunter, es sei denn es besteht ein zusätzliches Beschäftigungsverhältnis.
•  Publikationen von Wissenschaftlern sind dem Dienstherrn rechtzeitig anzuzeigen.
•  Recht auf Geheimhaltung der Forschungsergebnisse
•  Benutzung der Diensterfindung im Rahmen der Lehr- und Forschungstätigkeit
•  Die Höhe der Erfindervergütung beträgt 30 % der durch die Verwertung erzielten
Einnahmen.
David Kindt | TU Braunschweig | September 2013 I Seite 11
Vielen Dank für
Ihr Interesse!
David Kindt | TU Braunschweig | September 2013 I Seite 12
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