Vorvertrag zwischen Ingoflex UG ___________________________________________________________________ Firma Am Reiterkastell 21 ___________________________________________________________________ 85077 Manching ___________________________________________________________________ Straße 08459333935 oder 017610042530 ___________________________________________________________________ Telefonnummer im Folgenden ,.Arbeitgeber" genannt Erlaubnis gemäß § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erteilt von der Regionaldirektion ____________________________ Arbeit der Bundesagentur für am ____________________________________________________________________________ und Name _____________________________________________________________ Vorname _____________________________________________________________ Straße _____________________________________________________________ Wohnort _____________________________________________________________ Telefonnummer _____________________________________________________________ Geburtsdatum _____________________________________________________________ Geburtsort _____________________________________________________________ Nationalität _____________________________________________________________ - im Folgenden ,.Mitarbeiter"* genannt Der Arbeitgeber und der Mitarbeiter vereinbaren hiermit: *Die in diesem Vertrag verwendete Bezeichnung ,.Mitarbeiter" umfasst weibliche und männliche Arbeitskräfte. Die undifferenzierte Bezeichnung dient allein der besseren Lesbarkeit des Vertragstextes. 1. Vertragsgegenstand a) b) c) d) e) Der Mitarbeiter wird für folgende Tätigkeiten eingestellt: _________________________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Der Arbeitgeber überlässt als Dienstleistungsunternehmen seinen Kunden Personal für die Duchführung von Arbeiten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Mit Vertragsbeginn wird der Mitarbeiter als Zeitarbeitnehmer für den Arbeitgeber tätig. Der Mitarbeiter wird in der Regel auswärts an wechselnden Einsatzstellen in Kundenbetrieben und bei wechselnden Kunden eingesetzt. Die Dauer der einzelnen Überlassung ist entweder befristet oder erfolgt bis auf weiteres und ist stets vorübergehend Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bei Bedarf im Rahmen von Werk- oder Dienstleistungsverträgen sowie intern einzusetzen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Mitarbeiter bei gleich bleibender Vergütung auch andere, seinen Fähigkeiten Der Mitarbeiter kann an verschiedenen Orten bei Kunden des Arbeitgebers eingesetzt werden. Der Einsatzbereich wird im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. 2. Anwendbare Tarifverträge a) Auf das Arbeitsverhältnis finden die zwischen dem BAP und der DGB-Tarifgemeinschaf Zeitarbeit abgeschlossenen geltenden und nachwirkenden Mantel-, Entgelt- und Entgeltrahmentarifverträge vom 22.07.2003 im folgenden MTV BAP, ETV BAP und ERTV BAP genannt und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Als ergänzend im obigen Sinne gelten auch Tarifvertrage über Branchenzuschläge mit einzelnen der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit angehörenden Gewerkschaften. Die Tarifverträge liegen zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen aus. b) Es gilt dabei für die Dauer des Einsatzes derjenige der unter Absatz a) genannten Tarifverträge mit der jeweiligen DGB-Gewerkschaft, deren satzungsgemäßem Organisationsbereich der Kundenbetrieb unterliegt. Diese Einsatz bezogen·e Regelung gilt auch im Falle des Auseinanderentwickelns des Tarifwerks, etwa infolge von Kündigung, Hinzutreten oder Wegfall einer Tarifvertragspartei oder des Abschlusses einzelner Änderungstarif- und Ergänzungstarifverträge. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Mitarbeiter auf dessen Verlangen vor jedem Einsatz bei einem Entleiher in schriftlicher Form darüber zu unterrichten, welcher Tarifvertrag auf der Grundlage der hier vereinbarten Bezugnahme-Regelung und unter Beachtung der satzungsgemäßen Zuständigkeiten der beteiligten DGB-Gewerkschaften zur Anwendung gelangt. c) ln Nichteinsatzzeiten gelten die zwischen dem BAP und der ver.di abgeschlossenen Tarifverträge und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. 3. Weisungsrecht/ Arbeitssicherheit a) b) c) d) e) Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Mitarbeiter jederzeit von einem Einsatzort abzuberufen und ihn an einem anderen Einsatzort einzusetzen. Soweit dem Mitarbeiter im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Aufgaben im Betrieb des Kunden übertragen sind, unterliegt er den Arbeitsanweisungen des Kunden. Das allgemeine Direktionsrecht des Arbeitgebers bleibt dadurch unberührt. Sofern der Mitarbeiter als Zeitarbeitnehmer eingesetzt wird, unterliegt er der Fürsorge des Kundenbetriebs unter Beachtung der dort geltenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften. Der Mitarbeiter bestätigt durch seine Unterschrift vom Arbeitgeber eine Grundbelehrung über die Unfallverhütungsvorschriften und Erstunterweisung·in-Arbeitssicherheit erhalten zu haben. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die im Kundenbetrieb geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Hierzu gehört insbesondere das Tra·gen der persönlichen Schutzausrüstung. Der Kundenbetrieb ist verpflichtet, den Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme über die für diesen Betrieb geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten. Der Mitarbeiter hat ggf. darauf hinzuwirken. Unterlässt der Kundenbetrieb eine solche Unterrichtung, ist der Arbeitgeber vom Mitarbeiter noch vor Arbeitsaufnahme hierüber unverzüglich zu benachrichtigen. Verlangt der Kunde vom Mitarbeiter, dass er andere Arbeiten als die in der Einsatzmeldung beschriebenen Tätigkeiten verrichtet, so ist er verpflichtet,diese dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn das Kundenunternehmen die Arbeitsaufnahme durch den Mitarbeiter ablehnt oder den Arbeitseinsatz vorzeitig abbricht. 4. Beginn, Dauer, Probezeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses a) Dieses Vertragsverhältnis beginnt am 05.05.2015. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen am ersten Arbeitstag gilt dieser Vertrag gemäß § 9.1 MTV BAP als nicht zu Stande gekommen. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.* Der Vertrag ist gemäߧ 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) befristet und endet am ________________ Der Vertrag ist gemäߧ 14 Abs. 3 TzBfG (Aitersbefristung) befristet und endet am_______________ Der Vertrag ist gemäߧ 14 Abs. 1 TzBfG befristet und endet am____________ * Grund für die Befristung ist: ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ____________ •Zutreffendes bitte ankreuzen. Wird das Arbeitsverhältnis befristet abgeschlossen, endet es mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Auch vor Ablauf der Befristung kann das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden. b) c) d) e) Die ersten 6 Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit. Für die Kündigung während der Probezeit gilt§ 9.3 MTV BAP. Danach beträgt während der ersten drei Monate die Kündigungsfrist eine Wocheanschließend gilt während der Probezeit die gesetzliche Frist von zwei Wochen. Abweichend von Satz 3 gilt bei Neueinsteilungen im Sinne des § 9.3 Absatz 3 MTV BAP während der ersten zwei Wochen des Beschäftigungsverhältnisses eine eintägige Kündigungsfrist als vereinbart. Im Übrigen gelten für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer beiderseits die Fristen des § 622 Abs. 1 und 2 BGB. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht oder in dem Zeitpunkt, ab dem er eine Altersrente, gleich aus welchem Rechtsgrund, bezieht. Das Arbeitsverhältnis endet ebenfalls ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in welchem dem Mitarbeiter der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung zugeht und eine vertragsgemäße Beschäftigung des Mitarbeiters im vertraglich vereinbarten Umfang nicht mehr möglich ist. Zuvor kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ordentlich gekündigt werden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung bedarf der Schriftform. Hinweis: Eine Kündigung per Fax oder in elektronischer Form ist gesetzlich ausgeschlossen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Mitarbeiter bei Ausspruch der Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen. Auf die Freistellung wird etwaiger noch offener Resturlaub angerechnet. Entsprechendes gilt für ein etwa vorhandenes Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Freistellung zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur mit Zustimmung des Mitarbeiters möglich. 5. Arbeitszeit, Arbeitszeitkonto a) b) c) d) e) f) Die Regelung der Arbeitszeit erfolgt auf der Grundlage des§ 4 MTV BAP. Zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der vereinbarten Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Sollarbeitszeit) und der tatsächlichen Arbeitszeit (lstarbeitszeit) im Kundenbetrieb wird gemäß § 4.2 MTV BAP ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, auf dem Plus- und Minusstunden erfasst werden. Plus- und Minusstunden sind die von der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit abweichenden Arbeitsstunden. Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Führung des Arbeitszeitkontos die Regelungen des Manteltarifvertrages. Als individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit werden im Sinne von § 2 MTV BAP 151,67 Stunden vereinbart. Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit richtet sich nach den Gegebenheiten im Kundenbetrieb des Arbeitgebers. Im Rahmen der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit hat der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, ggf. auch an Samstagen, Sonnund Feiertagen, sowie nachts zu arbeiten. Der Ausgleich des Zeitkontos richtet sich nach§ 4.5 MTV BAP. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, im zumutbaren und rechtlich zulässigen Umfang Mehrarbeit im Sinne von § 6 MTV BAP zu leisten. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Nach diesen Vorschriften ist eine Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden untersagt. Ebenso darf nach diesen Vorschriften an Sonntagen nur in Ausnahmefällen gearbeitet werden. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den Arbeitgeber bzw. die unterzeichnende Niederlassung unverzüglich zu informieren, wenn die Kundenfirma eine über 10 Stunden pro Tag hinausgehende Arbeitszeit sowie Arbeit an Sonntagen anordnet. Derartige Mehrarbeitsstunden dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Arbeitgebers geleistet werden. Soweit diese Genehmigung nicht vorliegt, kann dem Mitarbeiter die Anerkennung der Arbeitstunden für die unzulässig ausgeführte Mehrarbeit verweigert werden. 6. Vergütung a) b) c) d) Entsprechend seiner vorgenannten Tätigkeit erfolgt eine Eingruppierung des Mitarbeiters gemäß ERTV BAP in die Entgeltgruppe xxx. Die Vergütung beträgt derzeit XXXX Euro brutto pro Monat bei einer regelmäßigen individuellen Arbeitszeit von 151,67 Stunden pro Monat. Dies entspricht einer Vergütung von xxx Euro pro Stunde. Hierbei handelt es sich um ein verstetigtes monatliches Einkommen unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Diese wird über das Arbeitszeitkonto erfasst. Der Mitarbeiter erhält Zuschläge gemäߧ 7 MTV BAP sowie §4 und §6 ETV BAP. Dem Mitarbeiter wird gemäß § 15 MTV BAP Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt. Übertarifliche Zulagen können mit dem tariflichen Anspruch nach § 4 ETV BAP gegebenenfalls mit Tariferhöhungen sowie mit etwaigen tariflichen Branchenzuschlägen gemäß § 6 ETV BAP verrechnet werden. Dies gilt auch für eine Mindestlohnzulage nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Vom Arbeitgeber gezahlte übertarifliche Zulagen, die eine Vergütung für geleistete Arbeit darstellen, können vom Arbeitgeber aus e) f) g) h) wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen in der Leistung oder dem Verhalten des Arbeitnehmers mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende widerrufen werden. Hierzu gehören insbesondere eine wirtschaftliche Notlage des Unternehmens, ein negatives wirtschaftliches Ergebnis der Betriebsabteilung, ein Unterschreiten des jährlich angestrebten EBIT, ein Rückgang bzw. Nichterreichen der erwarteten wirtschaftlichen Umsatz- oder Ertragsentwicklung, eine unterdurchschnittliche Leistung des Mitarbeiters, eine Änderung seiner Tätigkeit oder schwerwiegende Pflichtverletzungen. Die Höhe der widerrufenen Leistung darf 25% des tariflichen Entgelts nicht übersteigen. Sofern der Arbeitgeber neben den unter d) aufgeführten übertariflichen Zulagen Gratifikationen und/oder sonstige übertarifliche Sonderleistungen gewährt, werden diese als freiwillige Leistungen erbracht, soweit sie nicht eine Vergütung für geleistete Arbeit darstellen. Ein Rechtsanspruch des Mitarbeiters auf diese Leistungen wird auch durch mehrmalige Gewährung nicht begründet. Die Vergütung wird gemäß § 13.1 MTV BAP monatlich nachträglich bis spätestens zum 15. Bankarbeitstag des Folgemonats auf ein von dem Arbeitnehmer anzugebendes Konto überwiesen. Bank ____________________________________________ BLZ _____________________________________________ Kto-Nr ______________________________________________ Der Mitarbeiter ist verpflichtet, sich täglich/wöchentlich auf den ihm zur Verfügung gestellten Tätigkeitsnachweisen vom Kunden die geleisteten Arbeitsstunden bescheinigen zu lassen. Die Vorlage dieser Nachweise ist Voraussetzung für die Auszahlung der Vergütung und hat wöchentlich zu erfolgen. Nicht nachgewiesene Stunden werden vom Arbeitgeber nicht anerkannt. Werden Zeitnachweise aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen später als bis zum 3. Werktag des Folgemonats eingereicht, erfolgt die Zahlung der Vergütung mit der Zahlung für den Monat, in welchem die Zeitnachweise eingereicht werden. Nach Maßgabe des § 8 MTV BAP hat der Mitarbeiter Anspruch auf Wegezeitvergütung und Übernahme der Übernachtungskosten durch den Arbeitgeber. Im Übrigen gilt für den Ersatz von erstattungsfähigen Aufwendungen§ 670 BGB. 7. Verpfändung; Abtretung; Pfändung; Arbeitspapiere Die Verpfändung und Abtretung von Vergütungs- und Fahrtkostenerstattungsansprüchen ist ausgeschlossen. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, spätestens drei Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses seine Lohnsteuerkarte und die Nachweise zur Sozialversicherung dem Arbeitgeber auszuhändigen. Schüler und Studenten haben eine Schulbzw. Studienbescheinigung vorzulegen. 8. Arbeitsverhinderung a) b) c) d) Soweit der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, während der Vertragsdauer eine Tätigkeit im Sinne der Nr. 1 des Vertrages zuzuweisen, berührt das den Vergütungsanspruch des Mitarbeiters nicht. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Bezahlung der Vergütung, wenn infolge eines gesetzlichen Feiertags die Arbeit ausfällt. § 615 Satz 2 BGB bleibt unberührt. Der Anspruch besteht nicht, wenn der Mitarbeiter am Tage vor oder nach dem gesetzlichen Feiertag unentschuldigt gefehlt hat. Ist der Mitarbeiter durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dem Arbeitgeber dies unverzüglich, möglichst fernmündlich, mitzuteilen und dabei die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer anzugeben. Entsprechendes gilt bei unvorhersehbaren Ereignissen wie z.B. bei Ablehnung des Mitarbeiters durch den Kundenbetrieb oder den vorzeitigen Abbruch des Einsatzes. Dauert die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist der Mitarbeiter verpflichtet, spätestens am vierten Kalendertag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer einzureichen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Mitarbeiter verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Beginn der Wiederaufnahme der Tätigkeit ist dem Arbeitgeber möglichst frühzeitig, spätestens jedoch einen Arbeitstag vor Wiederaufnahme mitzuteilen. Die Vergütung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach § 13.3 MTV BAP. Für die Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen gilt § 2 EFZG. e) Im Falle der Erkrankung eigener Kinder besteht ein Anspruch auf Freistellung nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Fortzahlung der Vergütung wird ausgeschlossen. 9. Kurzarbeit Unbeschadet der Regelung des § 87 BetrVG darf der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen, wenn und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind; dabei ist eine Ankündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. 10. Urlaub a) b) c) d) e) f) g) Der Mitarbeiter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Urlaubsdauer richtet sich nach der Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit Der Urlaubsanspruch richtet sich nach § 11 MTV BAP. Danach beträgt er derzeit: im ersten Jahr 24 Arbeitstage, im zweiten Jahr 25 Arbeitstage, im dritten Jahr 26 Arbeitstage, im vierten Jahr 28 Arbeitstage, ab dem fünften Jahr 30 Arbeitstage. Bei Ausscheiden des · Mitarbeiters innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses erwirbt der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch gemäß §§ 3 und 5 BUriG (das sind bei einer 5-Tage-Woche 1,67 Tage je Monat). Im Ein- und Austrittsjahr hat der Mitarbeiter gegen den Arbeitgeber Anspruch auf so viele Zwölftel des ihm zustehenden Urlaubs, als er volle Monate bei ihm beschäftigt war. Hat der Mitarbeiter im Eintrittsjahr die gesetzliche Wartezeit von 6 Monaten erfüllt, so hat er Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, mindestens jedoch den gesetzlichen Mindesturlaub. Scheidet der Mitarbeiter nach Erfüllung der gesetzlichen Wartezeit von 6 Monaten aus dem Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus, so hat er Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, mindestens jedoch den gesetzlichen Mindesturlaub. Die Urlaubsvergütung des Mitarbeiters ist auf der Grundlage des§ 13.3 MTV BAP zu berechnen. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, unverzüglich eine Urlaubsbescheinigung der vorhergehenden Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr beizubringen. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr findet nur statt, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres gewährt und genommen werden, anderenfalls verfällt der Urlaubsanspruch, vorbehaltlich der Sonderregelung des nachfolgenden Abs.g). Der Urlaubsanspruch erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes sowie darüber hinaus bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankt ist. Der Anspruch ist jedoch begrenzt auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Kann in diesem Fall der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Natur gewährt werden, ist er abzugelten, jedoch ebenfalls nur im Umfang des noch offenen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs. 11. Interessenwahrnehmung und Geheimhaltung Der Mitarbeiter hat über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers und seiner Kunden sowie über Angelegenheiten, die der Arbeitgeber bzw. das Kundenunternehmen als vertraulich bezeichnet haben, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 12. Nebentätigkeit Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Nebentätigkeit anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen, wenn durch die Nebentätigkeit die vertraglich geschuldeten Leistungen des Mitarbeiters oder sonstige Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden können. 13. Vertragsstrafe a) b) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatslohnes zu zahlen, wenn er das Arbeitsverhältnis unter Nichteinhaltung der Kündigungsfrist vorzeitig beendet. Geschieht dies während der Probezeit, ist die Höhe der Vertragsstrafe anteilig nach der Dauer der einzuhaltenden Kündigungsfrist zu berechnen (Formel: Arbeitstage bis zum Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist x tägliche Arbeitsstunden x Stundenlohn). Dies gilt nicht für den Fall, dass der Arbeitsvertrag gemäߧ 9.1 des Manteltarifvertrages als nicht zustande gekommen gilt. Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, einen weitergehenden Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Mit der Vertragsstrafe kann unter Beachtung der Lohnpfändungsbestimmungen gegen ausstehende oder künftige Lohnforderungen aufgerechnet werden. 14. Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen Unabhängig von der tariflichen Ausschlussfristenregelung vereinbaren die Parteien arbeitsvertraglich Folgendes: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. 15. Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen Der Mitarbeiter ist verpflichtet, sämtliche Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse, soweit sie für das Arbeitsverhältnis wesentlich sind (z.B. Anschriftenänderungen) dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die zuletzt gemeldete Anschrift ist für alle erforderlichen Mitteilungen des Arbeitgebers maßgebend. 16. Sonstiges a) b) c) d) e) Unabhängig von der tariflichen Ausschlussfristenregelung vereinbaren die Parteien arbeitsvertraglich Folgendes: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Der Mitarbeiter bestätigt mit seiner Unterschrift unter diesen Arbeitsvertrag, dass er vom Arbeitgeber ein Exemplar sowohl dieses Vertrages als auch der in § 2 aufgeführten Tarifverträge, das Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt des AÜG sowie die Möglichkeit zur Einsichtnahme die in der Geschäftsstelle ausliegenden Arbeitsschutzgesetze erhalten hat. Der Mitarbeiter bestätigt, Gelegenheit zur Einsichtnahme der hier in Bezug genommenen Tarifverträge erhalten zu haben. Nebenabreden und Änderungen dieses Arbeitsvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen dieser Schriftformklausel. Der Vorrang der Indiviualabrede gemäß §305b BGB bleibt unberührt. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprüngliche erklärten Willen beider Vertragsparteien am nächsten kommt. 17. Zusätzliche Vereinbarungen _____________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________ Manching Ort, Datum (Unterschrift Arbeitgeber) (Unterschrift Arbeitnehmer)