Vorvertrag zwischen Ingoflex UG Firma Am Reiterkastell 21 Straße

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Vorvertrag
zwischen
Ingoflex UG
___________________________________________________________________
Firma
Am Reiterkastell 21
___________________________________________________________________
85077 Manching
___________________________________________________________________
Straße
08459333935 oder 017610042530
___________________________________________________________________
Telefonnummer
im Folgenden ,.Arbeitgeber" genannt Erlaubnis gemäß § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erteilt von der
Regionaldirektion
____________________________
Arbeit
der Bundesagentur für
am ____________________________________________________________________________
und
Name
_____________________________________________________________
Vorname
_____________________________________________________________
Straße
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Wohnort
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Telefonnummer _____________________________________________________________
Geburtsdatum
_____________________________________________________________
Geburtsort
_____________________________________________________________
Nationalität
_____________________________________________________________
- im Folgenden ,.Mitarbeiter"* genannt Der Arbeitgeber und der Mitarbeiter vereinbaren hiermit:
*Die in diesem Vertrag verwendete Bezeichnung ,.Mitarbeiter" umfasst weibliche und männliche Arbeitskräfte.
Die undifferenzierte Bezeichnung dient allein der besseren Lesbarkeit des Vertragstextes.
1. Vertragsgegenstand
a)
b)
c)
d)
e)
Der Mitarbeiter wird für folgende Tätigkeiten eingestellt:
_________________________________________________________________________________________
___________________________________________________________________
Der Arbeitgeber überlässt als Dienstleistungsunternehmen seinen Kunden Personal für die Duchführung von
Arbeiten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Mit Vertragsbeginn wird der Mitarbeiter als Zeitarbeitnehmer
für den Arbeitgeber tätig. Der Mitarbeiter wird in der Regel auswärts an wechselnden Einsatzstellen in
Kundenbetrieben und bei wechselnden Kunden eingesetzt. Die Dauer der einzelnen Überlassung ist entweder
befristet oder erfolgt bis auf weiteres und ist stets vorübergehend
Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bei Bedarf im Rahmen von Werk- oder
Dienstleistungsverträgen sowie intern einzusetzen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Mitarbeiter bei gleich bleibender Vergütung auch andere, seinen Fähigkeiten
Der Mitarbeiter kann an verschiedenen Orten bei Kunden des Arbeitgebers eingesetzt werden.
Der Einsatzbereich wird im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
2. Anwendbare Tarifverträge
a)
Auf das Arbeitsverhältnis finden die zwischen dem BAP und der DGB-Tarifgemeinschaf Zeitarbeit
abgeschlossenen geltenden und nachwirkenden Mantel-, Entgelt- und Entgeltrahmentarifverträge vom
22.07.2003 im folgenden MTV BAP, ETV BAP und ERTV BAP genannt und die diese ergänzenden, ändernden
oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Als ergänzend im obigen Sinne
gelten auch Tarifvertrage über Branchenzuschläge mit einzelnen der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit
angehörenden Gewerkschaften. Die Tarifverträge liegen zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen aus.
b) Es gilt dabei für die Dauer des Einsatzes derjenige der unter Absatz a) genannten Tarifverträge mit der
jeweiligen DGB-Gewerkschaft, deren satzungsgemäßem Organisationsbereich der Kundenbetrieb unterliegt.
Diese Einsatz bezogen·e Regelung gilt auch im Falle des Auseinanderentwickelns des Tarifwerks, etwa infolge
von Kündigung, Hinzutreten oder Wegfall einer Tarifvertragspartei oder des Abschlusses einzelner
Änderungstarif- und Ergänzungstarifverträge.
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Mitarbeiter auf dessen Verlangen vor jedem Einsatz bei einem Entleiher in
schriftlicher Form darüber zu unterrichten, welcher Tarifvertrag auf der Grundlage der hier vereinbarten
Bezugnahme-Regelung und unter Beachtung der satzungsgemäßen Zuständigkeiten der beteiligten
DGB-Gewerkschaften zur Anwendung gelangt.
c) ln Nichteinsatzzeiten gelten die zwischen dem BAP und der ver.di abgeschlossenen Tarifverträge und die diese
ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung.
3. Weisungsrecht/ Arbeitssicherheit
a)
b)
c)
d)
e)
Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Mitarbeiter jederzeit von einem Einsatzort abzuberufen und ihn an einem
anderen Einsatzort einzusetzen.
Soweit dem Mitarbeiter im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Aufgaben im Betrieb des Kunden übertragen
sind, unterliegt er den Arbeitsanweisungen des Kunden. Das allgemeine Direktionsrecht des Arbeitgebers
bleibt dadurch unberührt.
Sofern der Mitarbeiter als Zeitarbeitnehmer eingesetzt wird, unterliegt er der Fürsorge des Kundenbetriebs
unter Beachtung der dort geltenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften.
Der Mitarbeiter bestätigt durch seine Unterschrift vom Arbeitgeber eine Grundbelehrung über die
Unfallverhütungsvorschriften und Erstunterweisung·in-Arbeitssicherheit erhalten zu haben. Der Mitarbeiter ist
verpflichtet, die im Kundenbetrieb geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Hierzu gehört
insbesondere das Tra·gen der persönlichen Schutzausrüstung. Der Kundenbetrieb ist verpflichtet, den
Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme über die für diesen Betrieb geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu
unterrichten. Der Mitarbeiter hat ggf. darauf hinzuwirken. Unterlässt der Kundenbetrieb eine solche
Unterrichtung, ist der Arbeitgeber vom Mitarbeiter noch vor Arbeitsaufnahme hierüber unverzüglich zu
benachrichtigen.
Verlangt der Kunde vom Mitarbeiter, dass er andere Arbeiten als die in der Einsatzmeldung beschriebenen
Tätigkeiten verrichtet, so ist er verpflichtet,diese dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Entsprechendes
gilt, wenn das Kundenunternehmen die Arbeitsaufnahme durch den Mitarbeiter ablehnt oder den
Arbeitseinsatz vorzeitig abbricht.
4. Beginn, Dauer, Probezeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
a)
Dieses Vertragsverhältnis beginnt am 05.05.2015. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen am ersten Arbeitstag
gilt dieser Vertrag gemäß § 9.1 MTV BAP als nicht zu Stande gekommen.


Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.*
Der Vertrag ist gemäߧ 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) befristet und endet am
________________
Der Vertrag ist gemäߧ 14 Abs. 3 TzBfG (Aitersbefristung) befristet und endet am_______________
Der Vertrag ist gemäߧ 14 Abs. 1 TzBfG befristet und endet am____________ * Grund für die Befristung ist:


________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________
____________
•Zutreffendes bitte ankreuzen.
Wird das Arbeitsverhältnis befristet abgeschlossen, endet es mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer
Kündigung bedarf. Auch vor Ablauf der Befristung kann das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden.
b)
c)
d)
e)
Die ersten 6 Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit. Für die Kündigung während der
Probezeit gilt§ 9.3 MTV BAP. Danach beträgt während der ersten drei Monate die Kündigungsfrist eine
Wocheanschließend gilt während der Probezeit die gesetzliche Frist von zwei Wochen. Abweichend von Satz 3
gilt bei Neueinsteilungen im Sinne des § 9.3 Absatz 3 MTV BAP während der ersten zwei Wochen des
Beschäftigungsverhältnisses eine eintägige Kündigungsfrist als vereinbart. Im Übrigen gelten für die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer beiderseits die Fristen des § 622 Abs. 1
und 2 BGB. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der
Mitarbeiter die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht oder in dem Zeitpunkt, ab dem
er eine Altersrente, gleich aus welchem Rechtsgrund, bezieht. Das Arbeitsverhältnis endet ebenfalls
ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in welchem dem Mitarbeiter der Bescheid eines
Rentenversicherungsträgers über eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung zugeht und eine
vertragsgemäße Beschäftigung des Mitarbeiters im vertraglich vereinbarten Umfang nicht mehr möglich ist.
Zuvor kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ordentlich gekündigt werden.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung bedarf der Schriftform. Hinweis: Eine Kündigung per
Fax oder in elektronischer Form ist gesetzlich ausgeschlossen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Mitarbeiter bei Ausspruch der Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung
von der Arbeit freizustellen. Auf die Freistellung wird etwaiger noch offener Resturlaub angerechnet.
Entsprechendes gilt für ein etwa vorhandenes Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. Im Falle
einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Freistellung zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur mit Zustimmung
des Mitarbeiters möglich.
5. Arbeitszeit, Arbeitszeitkonto
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Die Regelung der Arbeitszeit erfolgt auf der Grundlage des§ 4 MTV BAP. Zum Ausgleich der monatlichen
Abweichungen zwischen der vereinbarten Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Sollarbeitszeit) und der
tatsächlichen Arbeitszeit (lstarbeitszeit) im Kundenbetrieb wird gemäß § 4.2 MTV BAP ein Arbeitszeitkonto
eingerichtet, auf dem Plus- und Minusstunden erfasst werden. Plus- und Minusstunden sind die von der
individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit abweichenden Arbeitsstunden. Soweit nachstehend nichts
anderes vereinbart ist, gelten für die Führung des Arbeitszeitkontos die Regelungen des Manteltarifvertrages.
Als individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit werden im Sinne von § 2 MTV BAP 151,67
Stunden vereinbart.
Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit richtet sich nach den Gegebenheiten im Kundenbetrieb des
Arbeitgebers. Im Rahmen der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit hat der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung
entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, ggf. auch an Samstagen, Sonnund Feiertagen, sowie nachts zu arbeiten.
Der Ausgleich des Zeitkontos richtet sich nach§ 4.5 MTV BAP.
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, im zumutbaren und rechtlich zulässigen Umfang Mehrarbeit im Sinne von § 6
MTV BAP zu leisten.
Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Nach diesen
Vorschriften ist eine Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden untersagt.
Ebenso darf nach diesen Vorschriften an Sonntagen nur in Ausnahmefällen gearbeitet werden. Der Mitarbeiter
ist verpflichtet, den Arbeitgeber bzw. die unterzeichnende Niederlassung unverzüglich zu informieren, wenn die
Kundenfirma eine über 10 Stunden pro Tag hinausgehende Arbeitszeit sowie Arbeit an Sonntagen anordnet.
Derartige Mehrarbeitsstunden dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Arbeitgebers geleistet werden.
Soweit diese Genehmigung nicht vorliegt, kann dem Mitarbeiter die Anerkennung der Arbeitstunden für die
unzulässig ausgeführte Mehrarbeit verweigert werden.
6. Vergütung
a)
b)
c)
d)
Entsprechend seiner vorgenannten Tätigkeit erfolgt eine Eingruppierung des Mitarbeiters gemäß ERTV BAP
in die Entgeltgruppe xxx. Die Vergütung beträgt derzeit XXXX Euro brutto pro Monat bei einer
regelmäßigen individuellen Arbeitszeit von 151,67
Stunden pro Monat. Dies entspricht einer Vergütung von
xxx Euro pro Stunde. Hierbei handelt es sich um ein verstetigtes monatliches Einkommen unabhängig von der
tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Diese wird über das Arbeitszeitkonto erfasst.
Der Mitarbeiter erhält Zuschläge gemäߧ 7 MTV BAP sowie §4 und §6 ETV BAP.
Dem Mitarbeiter wird gemäß § 15 MTV BAP Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt.
Übertarifliche Zulagen können mit dem tariflichen Anspruch nach § 4 ETV BAP gegebenenfalls mit
Tariferhöhungen sowie mit etwaigen tariflichen Branchenzuschlägen gemäß § 6 ETV BAP verrechnet werden.
Dies gilt auch für eine Mindestlohnzulage nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Vom Arbeitgeber gezahlte
übertarifliche Zulagen, die eine Vergütung für geleistete Arbeit darstellen, können vom Arbeitgeber aus
e)
f)
g)
h)
wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen in der Leistung oder dem Verhalten des Arbeitnehmers mit
einer Frist von einem Monat zum Monatsende widerrufen werden. Hierzu gehören insbesondere eine
wirtschaftliche Notlage des Unternehmens, ein negatives wirtschaftliches Ergebnis der Betriebsabteilung,
ein Unterschreiten des jährlich angestrebten EBIT, ein Rückgang bzw. Nichterreichen der erwarteten
wirtschaftlichen Umsatz- oder Ertragsentwicklung, eine unterdurchschnittliche Leistung des
Mitarbeiters, eine Änderung seiner Tätigkeit oder schwerwiegende Pflichtverletzungen. Die Höhe
der widerrufenen Leistung darf 25% des tariflichen Entgelts nicht übersteigen.
Sofern der Arbeitgeber neben den unter d) aufgeführten übertariflichen Zulagen Gratifikationen und/oder
sonstige übertarifliche Sonderleistungen gewährt, werden diese als freiwillige Leistungen erbracht, soweit sie
nicht eine Vergütung für geleistete Arbeit darstellen. Ein Rechtsanspruch des Mitarbeiters auf diese Leistungen
wird auch durch mehrmalige Gewährung nicht begründet.
Die Vergütung wird gemäß § 13.1 MTV BAP monatlich nachträglich bis spätestens zum 15. Bankarbeitstag des
Folgemonats auf ein von dem Arbeitnehmer anzugebendes Konto überwiesen.
Bank
____________________________________________
BLZ
_____________________________________________
Kto-Nr
______________________________________________
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, sich täglich/wöchentlich auf den ihm zur Verfügung gestellten
Tätigkeitsnachweisen vom Kunden die geleisteten Arbeitsstunden bescheinigen zu lassen. Die Vorlage dieser
Nachweise ist Voraussetzung für die Auszahlung der Vergütung und hat wöchentlich zu erfolgen. Nicht
nachgewiesene Stunden werden vom Arbeitgeber nicht anerkannt. Werden Zeitnachweise aus vom
Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen später als bis zum 3. Werktag des Folgemonats eingereicht, erfolgt die
Zahlung der Vergütung mit der Zahlung für den Monat, in welchem die Zeitnachweise eingereicht werden.
Nach Maßgabe des § 8 MTV BAP hat der Mitarbeiter Anspruch auf Wegezeitvergütung und Übernahme der
Übernachtungskosten durch den Arbeitgeber. Im Übrigen gilt für den Ersatz von erstattungsfähigen
Aufwendungen§ 670 BGB.
7. Verpfändung; Abtretung; Pfändung; Arbeitspapiere
Die Verpfändung und Abtretung von Vergütungs- und Fahrtkostenerstattungsansprüchen ist ausgeschlossen.
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, spätestens drei Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses seine Lohnsteuerkarte und
die Nachweise zur Sozialversicherung dem Arbeitgeber auszuhändigen. Schüler und Studenten haben eine Schulbzw. Studienbescheinigung vorzulegen.
8. Arbeitsverhinderung
a)
b)
c)
d)
Soweit der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, während der Vertragsdauer eine Tätigkeit im Sinne der Nr. 1 des
Vertrages zuzuweisen, berührt das den Vergütungsanspruch des Mitarbeiters nicht. Der Mitarbeiter hat
Anspruch auf Bezahlung der Vergütung, wenn infolge eines gesetzlichen Feiertags die Arbeit ausfällt. § 615
Satz 2 BGB bleibt unberührt. Der Anspruch besteht nicht, wenn der Mitarbeiter am Tage vor oder nach dem
gesetzlichen Feiertag unentschuldigt gefehlt hat.
Ist der Mitarbeiter durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dem Arbeitgeber dies
unverzüglich, möglichst fernmündlich, mitzuteilen und dabei die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche
Dauer anzugeben. Entsprechendes gilt bei unvorhersehbaren Ereignissen wie z.B. bei Ablehnung des
Mitarbeiters durch den Kundenbetrieb oder den vorzeitigen Abbruch des Einsatzes.
Dauert die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist der Mitarbeiter verpflichtet,
spätestens am vierten Kalendertag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die
Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer einzureichen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage
der ärztlichen Bescheinigung bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Dauert die
Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Mitarbeiter verpflichtet, eine neue
ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Beginn der Wiederaufnahme der Tätigkeit ist dem Arbeitgeber
möglichst frühzeitig, spätestens jedoch einen Arbeitstag vor Wiederaufnahme mitzuteilen.
Die Vergütung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach § 13.3 MTV BAP. Für die
Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen gilt § 2 EFZG.
e)
Im Falle der Erkrankung eigener Kinder besteht ein Anspruch auf Freistellung nach den gesetzlichen
Vorschriften. Die Fortzahlung der Vergütung wird ausgeschlossen.
9. Kurzarbeit
Unbeschadet der Regelung des § 87 BetrVG darf der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen, wenn und soweit die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind; dabei ist eine
Ankündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
10. Urlaub
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Der Mitarbeiter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Urlaubsdauer richtet
sich nach der Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit Der Urlaubsanspruch richtet sich nach § 11
MTV BAP. Danach beträgt er derzeit:
im ersten Jahr
24 Arbeitstage,
im zweiten Jahr
25 Arbeitstage,
im dritten Jahr
26 Arbeitstage,
im vierten Jahr
28 Arbeitstage,
ab dem fünften Jahr
30 Arbeitstage.
Bei Ausscheiden des · Mitarbeiters innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des
Beschäftigungsverhältnisses erwirbt der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch gemäß §§ 3 und 5 BUriG (das
sind bei einer 5-Tage-Woche 1,67 Tage je Monat).
Im Ein- und Austrittsjahr hat der Mitarbeiter gegen den Arbeitgeber Anspruch auf so viele Zwölftel des ihm
zustehenden Urlaubs, als er volle Monate bei ihm beschäftigt war. Hat der Mitarbeiter im Eintrittsjahr die
gesetzliche Wartezeit von 6 Monaten erfüllt, so hat er Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden
vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, mindestens jedoch den gesetzlichen Mindesturlaub.
Scheidet der Mitarbeiter nach Erfüllung der gesetzlichen Wartezeit von 6 Monaten aus dem Arbeitsverhältnis in
der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus, so hat er Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden
vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, mindestens jedoch den gesetzlichen Mindesturlaub.
Die Urlaubsvergütung des Mitarbeiters ist auf der Grundlage des§ 13.3 MTV BAP zu berechnen.
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, unverzüglich eine Urlaubsbescheinigung der vorhergehenden Arbeitgeber im
laufenden Kalenderjahr beizubringen.
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf
das nächste Kalenderjahr findet nur statt, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers
liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres
gewährt und genommen werden, anderenfalls verfällt der Urlaubsanspruch, vorbehaltlich der Sonderregelung
des nachfolgenden Abs.g).
Der Urlaubsanspruch erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes sowie
darüber hinaus bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankt ist. Der Anspruch ist
jedoch begrenzt auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Kann in diesem Fall der Urlaub wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Natur gewährt werden, ist er abzugelten, jedoch ebenfalls nur im Umfang des
noch offenen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs.
11. Interessenwahrnehmung und Geheimhaltung
Der Mitarbeiter hat über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers und seiner Kunden sowie über
Angelegenheiten, die der Arbeitgeber bzw. das Kundenunternehmen als vertraulich bezeichnet haben, gegenüber
Dritten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
12. Nebentätigkeit
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Nebentätigkeit anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die
Nebentätigkeit untersagen, wenn durch die Nebentätigkeit die vertraglich geschuldeten Leistungen des Mitarbeiters
oder sonstige Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden können.
13. Vertragsstrafe
a)
b)
Der Mitarbeiter verpflichtet sich, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatslohnes zu zahlen, wenn er das
Arbeitsverhältnis unter Nichteinhaltung der Kündigungsfrist vorzeitig beendet. Geschieht dies während der
Probezeit, ist die Höhe der Vertragsstrafe anteilig nach der Dauer der einzuhaltenden Kündigungsfrist zu
berechnen (Formel: Arbeitstage bis zum Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist x tägliche Arbeitsstunden x
Stundenlohn). Dies gilt nicht für den Fall, dass der Arbeitsvertrag gemäߧ 9.1 des Manteltarifvertrages als nicht
zustande gekommen gilt. Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, einen weitergehenden
Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
Mit der Vertragsstrafe kann unter Beachtung der Lohnpfändungsbestimmungen gegen ausstehende oder
künftige Lohnforderungen aufgerechnet werden.
14. Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen
Unabhängig von der tariflichen Ausschlussfristenregelung vereinbaren die Parteien arbeitsvertraglich Folgendes:
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten
nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht
innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
15. Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, sämtliche Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse, soweit sie für das
Arbeitsverhältnis wesentlich sind (z.B. Anschriftenänderungen) dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Die zuletzt gemeldete Anschrift ist für alle erforderlichen Mitteilungen des Arbeitgebers maßgebend.
16. Sonstiges
a)
b)
c)
d)
e)
Unabhängig von der tariflichen Ausschlussfristenregelung vereinbaren die Parteien
arbeitsvertraglich Folgendes:
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten
nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.
Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
Der Mitarbeiter bestätigt mit seiner Unterschrift unter diesen Arbeitsvertrag, dass er vom Arbeitgeber ein
Exemplar sowohl dieses Vertrages als auch der in § 2 aufgeführten Tarifverträge, das Merkblatt der
Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt des AÜG sowie die Möglichkeit zur Einsichtnahme die in der
Geschäftsstelle ausliegenden Arbeitsschutzgesetze erhalten hat.
Der Mitarbeiter bestätigt, Gelegenheit zur Einsichtnahme der hier in Bezug genommenen Tarifverträge erhalten
zu haben.
Nebenabreden und Änderungen dieses Arbeitsvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt
auch für das Abbedingen dieser Schriftformklausel. Der Vorrang der Indiviualabrede gemäß §305b BGB bleibt
unberührt.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine
Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprüngliche erklärten Willen beider Vertragsparteien am nächsten kommt.
17. Zusätzliche Vereinbarungen
_____________________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________________
Manching
Ort, Datum
(Unterschrift Arbeitgeber)
(Unterschrift Arbeitnehmer)
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