Detailansicht Zurück zur Übersicht Ärztekammer-Präsidentin Dr. med. Martina Wenker: "Wer für den Notfall vorsorgt, nimmt engsten Vertrauten die Last von den Schultern" Hannover, 24. April 2017 (äkn) - Neue Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht der Ärztekammer Niedersachsen leisten Hilfestellung für Bürgerinnen und Bürger Wer denkt schon gern an einen plötzlichen Unfall oder ans eigene Sterben? Daran, ob und welche lebenserhaltenden Maßnahmen ergriffen werden sollen, wenn man selbst nicht mehr darüber bestimmen kann. Wie können Angehörige oder andere Vertrauenspersonen bevollmächtigt werden, für den Betroffenen in seinem Sinne zu entscheiden? Wie kann der Betroffene schon vorsorglich seine Behandlungswünsche niederlegen? Die Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN) bietet ab sofort mit einer grundlegend neu gestalteten Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht Hilfestellung für solch schwierige Situationen. Ärztekammer-Präsidentin Dr. med. Martina Wenker sagt anlässlich der heutigen öffentlichen Präsentation im Ärztehaus Hannover: "Wer für den Notfall vorsorgt, nimmt seinen engsten Vertrauten die Last von den Schultern. Auch dann, wenn der Patient seinen Willen nicht mehr mitteilen kann, müssen medizinische Maßnahmen und Entscheidungen stets in seinem Sinne getroffen werden. Mithilfe der Patientenverfügung kann der Wille schon vor Eintritt der konkreten Behandlungssituation verbindlich festgelegt werden." Von anderen verfügbaren Mustern hebt sich die neue Patientenverfügung der Ärztekammer Niedersachsen durch zwei Besonderheiten ab: Jeder Erklärung sollte ein Beratungsgespräch mit der Ärztin oder dem Arzt des Vertrauens vorausgegangen sein. Das soll für alle Beteiligten die Gewissheit schaffen, dass die betroffene Person beim Abfassen der Erklärung die medizinischen Möglichkeiten kannte und sich über die Konsequenzen der eigenen Entscheidung im Klaren war. Eine Kopie der Patientenverfügung sollte auch stets bei der Ärztin oder dem Arzt des Vertrauens hinterlegt sein. Dieser kann Auskunftsperson sein, falls Unklarheiten über den Willen des Patienten oder die Reichweite der Verfügung bestehen. Der Patientenverfügung beigefügt sind zwei Kärtchen für das Portemonnaie oder die Brieftasche, mithilfe derer der Patient auf seine Patientenverfügung hinweisen und deren schnellstmögliche Berücksichtigung sicherstellen kann. Marion Charlotte Renneberg, Stellvertretende Präsidentin der ÄKN, erläutert: "Ärztinnen und Ärzte bemühen sich nach Kräften, Patientinnen und Patienten jederzeit alle nur möglichen medizinischen Behandlungen zukommen zu lassen. Doch nichts darf ohne das Einverständnis der Patienten geschehen. Nach einer ausführlichen Aufklärung liegt es in der Entscheidung der Patienten, ob wir noch alle medizinischen Möglichkeiten ausschöpfen oder uns beispielsweise auf die Schmerzlinderung beschränken. Allerdings kann es auch Situationen geben, in denen Patienten nicht mehr ansprechbar sind und keine Entscheidungen mehr treffen können. Für einen solchen Fall können Behandlungswünsche schon im Vorhinein verbindlich festgelegt werden." Die Ärztekammer Niedersachsen empfiehlt in der neuen Patientenverfügung darüber hinaus, neben der Ärztin oder dem Arzt des Vertrauens auch mit Angehörigen und anderen Vertrauten über die eigenen Wünsche und Einstellungen zu sprechen und neben dem Abfassen einer Patientenverfügung eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen. Mithilfe der sogenannten Vorsorgevollmacht kann die Vertrauensperson im Fall der Fälle unmittelbar die Vertretung des Betroffenen übernehmen und dem in der Patientenverfügung festgelegten Willen Geltung verschaffen. Treffen die Festlegungen auf die konkrete Behandlungssituation nicht zu, hat der Bevollmächtigte den mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers zu ermitteln und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in dem konkreten Fall an Stelle des Vollmachtgebers in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder diese untersagt. Die Vorsorgevollmacht hat zum Ziel, die gerichtliche Anordnung einer Betreuung zu vermeiden. ÄKN-Präsidentin Dr. med. Martina Wenker: "Patienten sollten beachten, dass auch Ehe- oder Lebenspartner nach gegenwärtiger Rechtslage nicht ohne eine Vollmacht für sie handeln können. Eine Vorsorgevollmacht kann entweder für einzelne Teilbereiche oder aber vollumfänglich ausgestellt werden und damit beispielsweise auch die Vermögenssorge umfassen. In jedem Fall bedarf es jedoch der ausdrücklichen Klarstellung, dass sich die Vollmacht auf medizinische Maßnahmen erstrecken soll." Hon.-Professor Dr. jur. Karsten Scholz, Justiziar der ÄKN, hebt die konkreteren Regelungsmöglichkeiten der neuen Patientenverfügung hervor: "Wir geben den Menschen eine kompetente Hilfestellung. Wir haben unsere Verfügung an die aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Patientenverfügung angepasst. Außerdem berücksichtigt unser Muster die wichtigsten Situationen im Klinikalltag, bei denen sich die Frage der Fortführung der Therapie, einer weiteren Behandlungsmaßnahme oder des Behandlungsabbruchs stellt. Bei der Aufnahme eigener Formulierungen sollte jeder bedenken, dass die geschilderten Situationen nicht nur im höheren Alter eintreten, sondern vielmehr auch jüngere Menschen etwa nach einem Unfall betreffen könnten." Jeder müsse daher gut abwägen und genau prüfen, auf welche ärztlichen Maßnahmen er persönlich in welchen bestimmten Lebenssituationen verzichten möchte. Ärztinnen oder Ärzte des Vertrauens seien für Patienten gute Ansprechpartner bei der eigenen Entscheidungsfindung. Erklärung zur Organ- und Gewebespende Neben der Festlegung Ihrer Behandlungswünsche sieht die neue Patientenverfügung der ÄKN auch eine Erklärung zu der möglicherweise nach dem Tod in Frage kommenden Organ- oder Gewebespende vor. Da es zur Durchführung der Organspende regelmäßig intensivmedizinischer Maßnahmen bedarf, die möglicherweise per Patientenverfügung ausgeschlossen wurden, ist es empfehlenswert, Vorgaben zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspendebereitschaft zu treffen. ÄKN-Vizepräsidentin Marion Charlotte Renneberg: "Der Betroffene trägt damit dazu bei, dass alle seine Erklärungen und Entscheidungen dem eigenen Willen entsprechend umgesetzt werden." Das Formular nennt die Bezugsquelle für das Muster eines Organspendeausweises. Patientenverfügung (pdf-Datei, 108 KB) Karte zur Patientenverfügung (pdf-Datei, 491 KB) Erläuterungen zur Patientenverfügung (pdf-Datei, 101 KB) Auf dem Postweg ist die Patientenverfügung gegen einen Unkostenbeitrag in Höhe von 5,00 Euro unter folgender Adresse zu bestellen: Hannoversche Ärzte-Verlags-Union GmbH, Berliner Allee 20, 30175 Hannover, E-Mail: [email protected] Kontakt: Thomas Spieker, Leiter Kommunikation und Pressesprecher der Ärztekammer Niedersachsen Telefon: 0511/380-2220, E-Mail: [email protected] Wenn Sie regelmäßig aktuelle Informationen von der Ärztekammer Niedersachsen erhalten möchten, abonnieren Sie unseren Newsletter! Zurück zur Übersicht