Wer für den Notfall vorsorgt, nim

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Ärztekammer-Präsidentin Dr. med. Martina Wenker: "Wer für den Notfall vorsorgt,
nimmt engsten Vertrauten die Last von den Schultern"
Hannover, 24. April 2017 (äkn) - Neue Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht der
Ärztekammer Niedersachsen leisten Hilfestellung für Bürgerinnen und Bürger
Wer denkt schon gern an einen plötzlichen Unfall oder ans eigene Sterben? Daran, ob und
welche lebenserhaltenden Maßnahmen ergriffen werden sollen, wenn man selbst nicht
mehr darüber bestimmen kann. Wie können Angehörige oder andere Vertrauenspersonen
bevollmächtigt werden, für den Betroffenen in seinem Sinne zu entscheiden? Wie kann der
Betroffene schon vorsorglich seine Behandlungswünsche niederlegen? Die Ärztekammer
Niedersachsen (ÄKN) bietet ab sofort mit einer grundlegend neu gestalteten
Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht Hilfestellung für solch schwierige
Situationen.
Ärztekammer-Präsidentin Dr. med. Martina Wenker sagt anlässlich der heutigen
öffentlichen Präsentation im Ärztehaus Hannover: "Wer für den Notfall vorsorgt,
nimmt seinen engsten Vertrauten die Last von den Schultern. Auch dann, wenn der
Patient seinen Willen nicht mehr mitteilen kann, müssen medizinische Maßnahmen und
Entscheidungen stets in seinem Sinne getroffen werden. Mithilfe der Patientenverfügung
kann der Wille schon vor Eintritt der konkreten Behandlungssituation verbindlich festgelegt
werden."
Von anderen verfügbaren Mustern hebt sich die neue Patientenverfügung der Ärztekammer
Niedersachsen durch zwei Besonderheiten ab: Jeder Erklärung sollte ein
Beratungsgespräch mit der Ärztin oder dem Arzt des Vertrauens vorausgegangen sein. Das
soll für alle Beteiligten die Gewissheit schaffen, dass die betroffene Person beim Abfassen
der Erklärung die medizinischen Möglichkeiten kannte und sich über die Konsequenzen
der eigenen Entscheidung im Klaren war. Eine Kopie der Patientenverfügung sollte auch
stets bei der Ärztin oder dem Arzt des Vertrauens hinterlegt sein. Dieser kann
Auskunftsperson sein, falls Unklarheiten über den Willen des Patienten oder die
Reichweite der Verfügung bestehen. Der Patientenverfügung beigefügt sind zwei Kärtchen
für das Portemonnaie oder die Brieftasche, mithilfe derer der Patient auf seine
Patientenverfügung hinweisen und deren schnellstmögliche Berücksichtigung sicherstellen
kann.
Marion Charlotte Renneberg, Stellvertretende Präsidentin der ÄKN, erläutert:
"Ärztinnen und Ärzte bemühen sich nach Kräften, Patientinnen und Patienten
jederzeit alle nur möglichen medizinischen Behandlungen zukommen zu lassen.
Doch nichts darf ohne das Einverständnis der Patienten geschehen. Nach einer
ausführlichen Aufklärung liegt es in der Entscheidung der Patienten, ob wir noch alle
medizinischen Möglichkeiten ausschöpfen oder uns beispielsweise auf die
Schmerzlinderung beschränken. Allerdings kann es auch Situationen geben, in denen
Patienten nicht mehr ansprechbar sind und keine Entscheidungen mehr treffen können. Für
einen solchen Fall können Behandlungswünsche schon im Vorhinein verbindlich festgelegt
werden."
Die Ärztekammer Niedersachsen empfiehlt in der neuen Patientenverfügung darüber
hinaus, neben der Ärztin oder dem Arzt des Vertrauens auch mit Angehörigen und anderen
Vertrauten über die eigenen Wünsche und Einstellungen zu sprechen und neben dem
Abfassen einer Patientenverfügung eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen. Mithilfe der
sogenannten Vorsorgevollmacht kann die Vertrauensperson im Fall der Fälle unmittelbar
die Vertretung des Betroffenen übernehmen und dem in der Patientenverfügung
festgelegten Willen Geltung verschaffen. Treffen die Festlegungen auf die konkrete
Behandlungssituation nicht zu, hat der Bevollmächtigte den mutmaßlichen Willen des
Vollmachtgebers zu ermitteln und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in dem
konkreten Fall an Stelle des Vollmachtgebers in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder
diese untersagt.
Die Vorsorgevollmacht hat zum Ziel, die gerichtliche Anordnung einer Betreuung zu
vermeiden. ÄKN-Präsidentin Dr. med. Martina Wenker: "Patienten sollten beachten,
dass auch Ehe- oder Lebenspartner nach gegenwärtiger Rechtslage nicht ohne eine
Vollmacht für sie handeln können. Eine Vorsorgevollmacht kann entweder für einzelne
Teilbereiche oder aber vollumfänglich ausgestellt werden und damit beispielsweise auch
die Vermögenssorge umfassen. In jedem Fall bedarf es jedoch der ausdrücklichen
Klarstellung, dass sich die Vollmacht auf medizinische Maßnahmen erstrecken soll."
Hon.-Professor Dr. jur. Karsten Scholz, Justiziar der ÄKN, hebt die konkreteren
Regelungsmöglichkeiten der neuen Patientenverfügung hervor: "Wir geben den
Menschen eine kompetente Hilfestellung. Wir haben unsere Verfügung an die aktuellen
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Patientenverfügung angepasst. Außerdem
berücksichtigt unser Muster die wichtigsten Situationen im Klinikalltag, bei denen sich die
Frage der Fortführung der Therapie, einer weiteren Behandlungsmaßnahme oder des
Behandlungsabbruchs stellt. Bei der Aufnahme eigener Formulierungen sollte jeder
bedenken, dass die geschilderten Situationen nicht nur im höheren Alter eintreten, sondern
vielmehr auch jüngere Menschen etwa nach einem Unfall betreffen könnten." Jeder müsse
daher gut abwägen und genau prüfen, auf welche ärztlichen Maßnahmen er persönlich in
welchen bestimmten Lebenssituationen verzichten möchte. Ärztinnen oder Ärzte des
Vertrauens seien für Patienten gute Ansprechpartner bei der eigenen
Entscheidungsfindung.
Erklärung zur Organ- und Gewebespende
Neben der Festlegung Ihrer Behandlungswünsche sieht die neue Patientenverfügung der
ÄKN auch eine Erklärung zu der möglicherweise nach dem Tod in Frage kommenden
Organ- oder Gewebespende vor. Da es zur Durchführung der Organspende regelmäßig
intensivmedizinischer Maßnahmen bedarf, die möglicherweise per Patientenverfügung
ausgeschlossen wurden, ist es empfehlenswert, Vorgaben zum Verhältnis von
Patientenverfügung und Organspendebereitschaft zu treffen. ÄKN-Vizepräsidentin Marion
Charlotte Renneberg: "Der Betroffene trägt damit dazu bei, dass alle seine
Erklärungen und Entscheidungen dem eigenen Willen entsprechend umgesetzt
werden." Das Formular nennt die Bezugsquelle für das Muster eines
Organspendeausweises.
Patientenverfügung (pdf-Datei, 108 KB)
Karte zur Patientenverfügung (pdf-Datei, 491 KB)
Erläuterungen zur Patientenverfügung (pdf-Datei, 101 KB)
Auf dem Postweg ist die Patientenverfügung gegen einen Unkostenbeitrag in Höhe von
5,00 Euro unter folgender Adresse zu bestellen:
Hannoversche Ärzte-Verlags-Union GmbH, Berliner Allee 20, 30175 Hannover, E-Mail:
[email protected]
Kontakt:
Thomas Spieker, Leiter Kommunikation und Pressesprecher der Ärztekammer
Niedersachsen
Telefon: 0511/380-2220, E-Mail: [email protected]
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