1063V - beim Niederösterreichischen Landtag

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Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine
Weiterführung
der
stabilitätsorientierten
Budgetpolitik
(Österreichischer
Stabilitätspakt 2008)
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,
sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den
Österreichischen Städtebund,
sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes – übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Verstärkte Stabilitätsorientierung
(1) Bund, Länder und Gemeinden verpflichten sich, die Stabilitätsorientierung ihrer
Haushaltsführung weiterzuführen. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der
Kriterien über die Haushaltsdisziplin auf Basis der Art. 99 und Art. 104 des EG-Vertrages,
insbesondere im Hinblick auf die geltenden Regeln des Sekundärrechts sicherstellen.
(2) Dazu vereinbaren Bund, Länder und Gemeinden jeweils zu erbringende Stabilitätsbeiträge
nach
den
Bestimmungen
dieser
Vereinbarung
(vereinbarte
Stabili-
tätsbeiträge). Ein vereinbarter Stabilitätsbeitrag kann je nach den für ein Jahr bestehenden
Voraussetzungen ein für das betreffende Jahr zu erbringender ordentlicher Stabilitätsbeitrag,
ein für das betreffende Jahr zulässig verringerter Stabilitätsbeitrag oder ein für das
betreffende Jahr erforderlicher erhöhter Stabilitätsbeitrag sein.
Artikel 2
Stabilitätsbeitrag des Bundes
(1) Der Bund verpflichtet sich, seine Budgetpolitik so stabilitätsorientiert zu gestalten,
dass das Defizit im Bundeshaushalt für das Jahr 2008 maximal 1,33% des BIP, für das Jahr
2009 maximal 0,68% des BIP, für das Jahr 2010 und alle weiteren Jahre der Geltung dieser
Vereinbarung maximal 0,14% des BIP beträgt (ordentlicher Stabilitätsbeitrag des Bundes).
(2) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu einem
Höchstbetrag von insgesamt 0,25% des BIP des betreffenden Jahres sind zulässig
(verringerter Stabilitätsbeitrag), jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das
Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen
(erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Zeitraum der Geltung dieser Vereinbarung
zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Artikel 3
Stabilitätsbeitrag der Länder
(1) Die Länder (einschließlich Wien) verpflichten sich, einen Stabilitätsbeitrag in Form
eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses für das Jahr 2008 in Höhe von nicht unter
0,45% des BIP, für das Jahr 2009 in Höhe von nicht unter 0,49% des BIP, für das Jahr 2010
und alle weiteren Jahre der Geltung dieser Vereinbarung in Höhe von nicht unter 0,52% des
BIP zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen.
(2) Die Stabilitätsbeiträge der einzelnen Länder zur Verpflichtung gemäß Abs. 1 werden
wie folgt festgelegt (ordentliche Stabilitätsbeiträge der Länder):
Spalte 1
Länder
Volkszahl
2001
Spalte 2
Anteil am
Stabilitätsbeitrag
in %
in %
Burgenland
3,45528
2,847
Kärnten
6,96323
6,528
Niederöster-
19,24339
18,548
17,13720
17,901
Salzburg
6,41682
6,703
Steiermark
14,73008
13,991
Tirol
8,38485
8,758
Vorarlberg
4,37015
4,565
Wien
19,29900
20,159
Summe
100,00000
100,000
reich
Oberösterreich
(3) Die für die Überweisung der Ertragsanteile gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2008
- FAG 2008, BGBl. I Nr. xx/2007, für ein Jahr anzuwendende Volkszahl ist für dieses Jahr
auch für die Verteilung der Stabilitätsbeiträge auf die einzelnen Länder anzuwenden. Bei
Änderungen dieser Volkszahl gegenüber Spalte 1 ist der Anteil am Stabilitätsbeitrag gemäß
Spalte 2 entsprechend anzupassen. Die neuen Anteile werden nach folgender Methode
ermittelt: Je Land wird ein Wert nach folgender Formel errechnet: Anteil am Stabilitätsbeitrag
gemäß Spalte 2 dividiert durch Volkszahl 2001 mal neuer Volkszahl. Der kaufmännisch auf
drei Kommastellen gerundete Anteil dieser Werte an deren Summe ist der neue Anteil des
Landes am Stabilitätsbeitrag.
(4) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages je Land bis zu
einem Höchstbetrag, welcher sich aus dem jeweils anzuwendenden Anteilsverhältnis (Abs. 2
Spalte 2 iVm. Abs. 3) an insgesamt 0,15% des BIP des betreffenden Jahres ergibt, sind
zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon
für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr
auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Zeitraum der Geltung dieser
Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Artikel 4
Stabilitätsbeitrag der Gemeinden
(1) Die Gemeinden (ohne Wien) verpflichten sich, jeweils landesweise durch ein
ausgeglichenes Haushaltsergebnis zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen
(ordentlicher Stabilitätsbeitrag der Gemeinden).
(2) Vorübergehende Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages
bis zu folgenden Anteilen in % des BIP des betreffenden Jahres sind zulässig (verringerter
Stabilitätsbeitrag):
Gemeinden der Anteil in %
Länder
des BIP
Burgenland
0,004055
Kärnten
0,009044
Niederöster-
0,022887
reich
Oberösterreich
0,021526
Salzburg
0,007963
Steiermark
0,019079
Tirol
0,010081
Vorarlberg
0,005365
Summe
0,100000
jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Ein
verringerter Stabilitätsbeitrag ist nur zulässig, soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das
Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen
(erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Zeitraum der Geltung dieser Vereinbarung
zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Artikel 5
Übertragung von Überschüssen
Bund, Ländern und länderweise den Gemeinden steht es frei, jeweils durch schriftliche
Vereinbarung Haushaltsergebnisse untereinander zu übertragen, soweit der jeweilige
ordentliche Stabilitätsbeitrag übererfüllt wird. Solche Vereinbarungen sind Grundlage für den
Sanktionsmechanismus. Mehrfache Anrechnungen finden nicht statt. Das österreichische
Koordinationskomitee ist jeweils zu verständigen. Übererfüllungen können auch in
Folgejahre vorgetragen werden, sofern die Verpflichtungen dieser Vereinbarung zur
durchschnittlichen Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge eingehalten werden.
Artikel 6
Haushaltskoordinierung
(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund, Länder und
Gemeinden
ihre
Haushaltsführung.
Dazu
werden
politische
Koordinationskomitees
eingerichtet. Beschlüsse in diesen Gremien erfolgen einvernehmlich.
a) Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden (Gemeindeund Städtebund), wird beim Bundesministerium für Finanzen ein österreichisches
Koordinationskomitee aus deren Vertretern gebildet.
b) Für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern (mit Ausnahme Wiens) im
Verhältnis zwischen Land und Gemeinden werden Länder-Koordinationskomitees
gebildet, in denen die Vertreter des Landes, die jeweiligen Landesverbände des
Österreichischen Gemeindebundes und der Österreichische Städtebund vertreten
sind.
c) Die Koordinationskomitees sind über Verlangen eines Vertragspartners vom
Bundesminister für Finanzen bzw. vom jeweiligen Land einzuberufen. Weitere
Bestimmungen über die Organisation und die Geschäftsführung der Koordinationskomitees sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung im österreichischen Koordinationskomitee
sind insbesondere
a) die Beratung der Umsetzung der vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen;
b) die wechselseitige Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung;
c) die jährliche Erfassung und Darstellung der Personalstände und der Aktivitätsausgaben der Länder für folgende Bereiche
– Hoheitsverwaltung (nach Voranschlags-Gruppen),
– Landeslehrer (öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen und berufsbildende
Pflichtschulen) und
– ausgegliederte Einrichtungen;
d) die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, insbesondere durch wechselseitige Information und Beratung darüber; die Beratung und wechselseitige
Information über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung für den Bereich
des Bundes, etwa das jeweilige Budget- und das jeweilige Stabilitätsprogramm; die
Erstellung und wechselseitige Übermittlung einer Sensitivitätsanalyse;
e) die Erarbeitung einheitlicher Grundsätze für die Berichterstattung über die mittelfristige
Ausrichtung der Haushaltsführung;
f) die Überwachung der Entwicklung der Haushalte, des öffentlichen Defizits und des
öffentlichen Schuldenstandes; die Diskussion der Haushaltsergebnisse vor allfälliger
Weiterleitung an das Schlichtungsgremium;
g) die Empfehlung von Maßnahmen, wenn sich ein Abweichen von den vereinbarten
Stabilitätsverpflichtungen abzeichnet;
h) die Festlegung von Maßnahmen, wenn vom Europäischen Rat auf Grund einer
Entscheidung über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits eine Empfehlung
ausgesprochen wurde, und die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen;
i) die Beratung von Maßnahmen, wenn von Organen der Gemeinschaft Stellungnahmen
zum österreichischen Stabilitätsprogramm, oder wenn eine Empfehlung an Österreich
in den Grundzügen der Wirtschaftspolitik gemäß Art. 99 Abs. 2 des EG-Vertrages
abgegeben wurde.
(3) Gegenstand der Haushaltskoordinierung in den Länder-Koordinationskomitees sind
jedenfalls die in Abs. 2 lit. a bis f genannten Aufgaben, weiters die Festlegung von
Sanktionen,
wenn
von
Gemeinden
die
in
dieser
Vereinbarung
enthaltenen
Informationspflichten verletzt werden. Das Bundesministerium für Finanzen ist über die
Beratungen und Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in geeigneter Form und
zeitnahe in Kenntnis zu setzen.
(4) Im Falle außergewöhnlicher Belastungen, insbesondere Einnahmenminderungen,
Ausgabensteigerungen, eines Entfalls von Abgabenerträgen auf Grund des Urteiles eines
Höchstgerichtes, eines schwer wiegenden Wirtschaftsabschwungs, eines Eintritts eines
sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle der betreffenden
Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage erheblich beeinträchtigt, haben Bund,
Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Reduktion der Verpflichtung zur Erbringung
ihrer jeweiligen Stabilitätsbeiträge zu führen.
(5) Aufgabe des Österreichischen Koordinationskomitees im Rahmen der Haushaltskoordinierung ist weiters die Führung von Verhandlungen über die Verpflichtung zur
Erbringung der jeweiligen Stabilitätsbeiträge und gegebenenfalls die einvernehmliche
Änderung von Berichtsterminen.
Artikel 7
Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung sicher zustellen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der Beschlussfassung über die
jährlichen Haushaltsvoranschläge an den mittelfristigen Vorgaben zu orientieren.
(3) Bund und Länder (einschließlich Wien) haben ihre aktuellen Planungen für die
mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung einschließlich einer Sensitivitätsanalyse, die
Länder (einschließlich Wien) eine Darstellung der Personalstände und Aktivitätsausgaben
der vergangenen drei Jahre und des laufenden Jahres jährlich dem österreichischen
Koordinationskomitee bis jeweils 31. Juli zu berichten. Über die mittelfristige Ausrichtung der
Haushaltsführung von Gemeinden ist dem Landeskoordinationskomitee bis jeweils 31. Juli
zu berichten. Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern haben gleichzeitig auch dem
österreichischen Koordinationskomitee zu berichten.
Artikel 8
Österreichisches Stabilitätsprogramm
(1) Der Bundesminister für Finanzen erstellt den Entwurf des österreichischen
Stabilitätsprogramms unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Haushaltskoordinierung
und legt ihn der Bundesregierung zur Beschlussfassung vor. Der Bundesminister für
Finanzen hat sodann das österreichische Stabilitätsprogramm dem Nationalrat zur Kenntnis
zu bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union zu übermitteln.
(2) Der Bund ist zuständig, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über
die Haushaltsdisziplin von Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und Berichte
abzugeben.
(3) Aus dem Österreichischen Stabilitätsprogramm können sich für die Länder und
Gemeinden keine über den Inhalt dieser Vereinbarung hinaus reichenden Verpflichtungen
ergeben.
Artikel 9
Information
(1) Zur Unterstützung des Vollzuges dieser Vereinbarung wird ein sanktioniertes
Informationssystem vereinbart. Darüber hinaus wird die vereinbarte Haushaltskoordinierung
zur wechselseitigen Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung genutzt.
(2) Das sanktionierte Informationssystem umfasst die Verpflichtungen
a) im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die mittelfristige Ausrichtung der
Haushaltsführung
einschließlich
der
Darstellung
der
Personalstände
und
Aktivitätsausgaben (Art. 7)
b) gemäß der Gebarungsstatistik-Verordnung (BGBl. II Nr. 361/2002 in der Fassung
BGBl. II Nr. 465/2004) und
c) nach der zur Umsetzung der
– Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher
Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen
Gemeinschaft (ESVG 95),
– Verordnung (EG) Nr. 264/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96
des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken,
– Verordnung (EG) Nr. 475/2000 und Verordnung (EG) 351/2002 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3605/93 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei
einem übermäßigen Defizit
erforderlichen Statistik über die Gebarung im öffentlichen Sektor.
(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Verletzungen des Informationssystems
dem
Schlichtungsgremium,
bis
zur
Erlassung
einer
Geschäftsordnung
des
Schlichtungsgremiums im Wege des Bundesministeriums für Finanzen, bzw. dem
Landeskoordinationskomitee mitzuteilen. Erforderliche Informationen sind vorerst durch
Schätzung zu ermitteln. Diese Daten sind dem allfälligen weiteren Verfahren zugrunde zu
legen. Treffen Informationen verspätet ein, sind die Schätzungen – soweit dies möglich ist –
durch die verspäteten Informationen zu ersetzen.
(4) Bei schuldhafter Verletzung der Informationsverpflichtungen durch den Bund oder die
Länder ist ein Beitrag der betreffenden Gebietskörperschaft in Höhe von 10 Cent,
vervielfacht mit der Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft, höchstens jedoch 100 000 € zu
leisten.
Ob
eine
schuldhafte
Verletzung
vorliegt,
entscheidet
das
jeweilige
Schlichtungsgremium. Die Hereinbringung dieser Beträge erfolgt beim nächsten Vorschuss
gemäß § 12 FAG 2008. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
(5) Bei Verletzung der Informationsverpflichtungen durch Gemeinden hat das
Landeskoordinationskomitee angemessene Maßnahmen vorzusehen.
(6) Beiträge wegen Verletzung der Informationspflicht fließen der Bundesanstalt Statistik
Österreich zur teilweisen Deckung der durch diese Vereinbarung verursachten Mehrkosten
zu.
Artikel 10
Ermittlung der Haushaltsergebnisse
(1) Die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß ESVG 95 und eine Berichterstattung
darüber an das österreichische Koordinationskomitee erfolgt durch die Bundesanstalt
Statistik Österreich bis jeweils Ende August eines Jahres. Die Bundesanstalt Statistik Austria
erstellt weiters eine Auswertung der Berichte über die mittelfristige Orientierung der
Haushaltsführung und über die Personalstände und Aktivitätsausgaben der Länder. Die
Berichte sind auch dem jeweiligen Landeskoordinationskomitee zu übermitteln.
(2) Für die Ermittlung des Maastrichtergebnisses werden die Auslegungsregeln des
ESVG
95
zugrunde
gelegt.
Haushaltsergebnisse
der
Kammern
sind
den
Ge-
bietskörperschaften nicht zuzurechnen.
(3) Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Statistik Österreich sind durch das
Bundesministerium für Finanzen abzuschließen.
Artikel 11
Sanktionsmechanismus
(1) Zur Absicherung der Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung wird ein
Sanktionsmechanismus eingerichtet.
(2) Wird im Rahmen der Ermittlung der Haushaltsergebnisse durch die Statistik
Österreich festgestellt, dass vereinbarte jährliche Stabilitätsbeiträge oder ein vereinbarter
Durchschnittswert über die Laufzeit der Vereinbarung nicht erbracht wurden und erfolgt kein
Ausgleich
durch
die
Übertragung
eines
Überschusses
nach
Art. 5,
ist
ein
Schlichtungsgremium zu befassen.
(3) Werden vom Bund oder von einem Land vereinbarte Stabilitätsbeiträge nicht
erbracht, besteht das Schlichtungsgremium aus zwei vom Bundesminister für Finanzen und
aus zwei von den Ländern nominierten Mitgliedern. Für die Länder wird je ein Mitglied durch
den jeweiligen Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz und von dem im Vorsitz
nachfolgenden Landeshauptmann nominiert. Bei Verhinderung gemäß vorletztem Satz tritt
der jeweilige Nachfolger als Nominierungsberechtigter ein. Die Gemeinden können bis zu
zwei Beobachter entsenden. Werden von den Gemeinden eines Landes vereinbarte
Stabilitätsbeiträge nicht erbracht, besteht das Schlichtungsgremium aus zwei vom
Bundesminister für Finanzen und aus zwei von den Gemeinden nominierten Mitgliedern. Für
die Gemeinden wird je ein Mitglied vom Österreichischen Gemeindebund und vom
Österreichischen Städtebund nominiert. Die Länder können bis zu zwei Beobachter
entsenden. Vertreter des jeweils betroffenen Landes (der Gemeinden des Landes) können
weder nominieren noch als Mitglieder des Schlichtungsgremiums nominiert werden.
Beobachter werden nach denselben Regeln nominiert wie die Mitglieder.
(4) Das Schlichtungsgremium ersucht den Präsidenten des Rechnungshofes um ein
Gutachten, ob und in welcher Höhe nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vom
Bund, einem Land oder von den Gemeinden eines Landes der vereinbarte Stabilitätsbeitrag
verfehlt wurde.
(5) Das Schlichtungsgremium entscheidet einvernehmlich, ob und in welcher Höhe ein
Sanktionsbeitrag nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vom Bund, einem Land oder
von den Gemeinden eines Landes zu leisten ist.
(6) Kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten,
a) soweit die entsprechenden Bestimmungen des Art. 14 zur Anwendung kommen;
b) soweit vereinbarungswidrige Unterschreitungen des vereinbarten Stabilitätsbeitrages
in einem Jahr rechnerisch durch Überschüsse abgedeckt werden, die von einer
anderen Gebietskörperschaft erbracht werden und über die nicht bereits gemäß Art. 5
verfügt wurde. Eine solche rechnerische Abdeckung findet nur für das betreffende
Jahr statt. Kommen mehrere Stabilitätsverpflichtete für eine solche rechnerische
Abdeckung in Betracht, findet diese in folgender Reihenfolge statt: Überschüsse von
Gemeinden
(landesweise)
werden
zur
rechnerischen
Abdeckung
von
Unterschreitungen von Gemeinden (landesweise) verwendet. Überschüsse von
Ländern werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Ländern
verwendet. Verbleibende Überschüsse werden zur rechnerischen Abdeckung von
Unterschreitungen aller anderen Vertragsparteien verwendet. Die rechnerische Abdeckung von Unterschreitungen mehrerer Stabilitätsverpflichteter richtet sich nach dem
Verhältnis der Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im betroffenen Jahr.
Eine solche Abdeckung ändert nichts an der Verpflichtung zur durchschnittlichen
Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge. Bei der Durchschnittsberechnung
nach Art. 19 sind solche Überschüsse daher wieder der Gebietskörperschaft
zuzurechnen, welche die Überschüsse erbracht hat.
(7) Das Schlichtungsgremium entscheidet so zeitgerecht, dass eine allfällige Sanktion bis
Ende Februar des Zweitfolgejahres geleistet werden kann. Das Schlichtungsgremium kann
einen früheren Zeitpunkt der Leistung beschließen.
Artikel 12
Sanktionsbeitrag
(1) Der Sanktionsbeitrag beträgt unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 6
a) 8% des jeweils vereinbarten Stabilitätsbeitrages bzw. des vereinbarten MaastrichtDefizites als Fixbetrag zuzüglich 15% der unstatthaften Über- bzw. Unterschreitung
des vereinbarten Stabilitätsbeitrages,
b) höchstens jedoch die Differenz zwischen dem ermittelten Haushaltsergebnis und dem
vereinbarten Stabilitätsbeitrag bzw. dem vereinbarten Maastricht-Defizit. Liegt das
Haushaltsergebnis unter einem zulässig verringerten Stabilitätsbeitrag, besteht eine
Differenz nur bis zur Höhe des verringerten Stabilitätsbeitrages.
(2) Wien gilt bei der Berechnung eines Sanktionsbeitrages nur als Land.
Artikel 13
Sanktionsverfahren
(1) Ein Sanktionsbeitrag ist entsprechend der Entscheidung des Schlichtungsgremiums,
spätestens ab Februar des Zweitfolgejahres, durch das Bundesministerium für Finanzen bei
der
Leistung
der
Vorschüsse
auf
die
Ertragsanteile
an
den
gemeinschaftlichen
Bundesabgaben gemäß § 12 FAG 2008 in sechs Monatsraten in Abzug zu bringen und auf
einem Sonderverrechnungskonto im Namen und auf Rechnung der betroffenen Länder bzw.
Gemeinden nutzbringend anzulegen. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
(2) Wird im Folgejahr einer mangelnden Stabilitätsorientierung der für das Folgejahr
vereinbarte
Stabilitätsbeitrag
erbracht,
ist
das
Sonderkonto
aufzulösen
und
der
Sanktionsbeitrag samt Zinsen der betreffenden Gebietskörperschaft zu überweisen.
(3) Wird im Folgejahr einer mangelnden Stabilitätsorientierung der für das Folgejahr
vereinbarte Stabilitätsbeitrag nicht erbracht, verfällt ein Sanktionsbeitrag samt Zinsen zu
Gunsten
derjenigen
Stabilitätsverpflichteten,
die
die
vereinbarten
Stabilitätsbeiträge
aufweisen.
(4) Die Aufteilung eines Sanktionsbeitrages erfolgt zu je einem Drittel auf Bund, Länder
und Gemeinden. Wer einen Sanktionsbeitrag zu leisten hat, wird nicht in die Verteilung
einbezogen. Die Unterverteilung auf Länder und Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der
gemeinschaftlichen Bundesabgaben nach der letzten Zwischenabrechnung gemäß § 12
FAG 2008 nach Abzug der Vorwegabzüge.
(5) Die Verpflichtung zur neuerlichen Hinterlegung eines Sanktionsbeitrages wegen
mangelnder Stabilitätsorientierung wird durch den Verfall und die Verteilung nicht beeinflusst.
Artikel 14
Abgabenausfälle
(1) Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes
vermindert oder kommt es infolge eines solchen Urteils zur Rückzahlung (Gutschrift)
zugeflossener Abgabenerträge, wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen
Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbedingungen für ausschließliche Abgaben der
betroffenen Gebietskörperschaften schaffen, die bundesweit einen möglichst weit gehenden
Ersatz schaffen.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung verringert sich der vereinbarte
Stabilitätsbeitrag ab der Erstattung der Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften
entsprechend.
Artikel 15
Sanktionstragung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den aus der Verhängung allfälliger finanzieller
Sanktionen gemäß Art. 104 Abs. 11 des EG-Vertrages resultierenden Aufwand im Verhältnis
ihrer vereinbarungswidrigen Abweichungen vom gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad in
den der Sanktion zugrunde liegenden Jahren zu tragen. Derartige Zahlungen ersetzen den
Sanktionsbeitrag gemäß Art. 11 für das Jahr, auf das sich die Sanktionen gemäß Art. 104
Abs. 11 des EG-Vertrages beziehen, zur Gänze.
(2) Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden Vorschüssen gemäß § 12 FAG 2008
hereingebracht. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
Artikel 16
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim
Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der
Vereinbarung zu übermitteln.
Artikel 17
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft, sobald
1. die
nach
den
Landesverfassungen
erforderlichen
Voraussetzungen
für
das
Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder
darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind.
(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. Dezember 2008 nach Abs. 1 in Kraft und haben
bis dahin zumindest der Bund und wenigstens ein Land oder wenigstens die Gemeinden,
vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund,
die für ein Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die Vereinbarung für diese
Vertragsparteien rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener
Vertragsparteien mit Rückwirkung jeweils auf den 1. Jänner des laufenden Jahres sind
möglich.
(3) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der
Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitteilen.
Artikel 18
Geltungsdauer
(1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung zwischen dem Bund,
den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen
künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wegen einer
Kündigung durch den Bund außer Kraft tritt, spätestens aber am 31. Dezember 2013.
(2) Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen haben auch nach dem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung
Gültigkeit. Die Bestimmung des Art. 19 Abs. 2 bleibt vom Außerkrafttreten nach Abs. 1
unberührt.
(3) Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der Vereinbarung
zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die Koordination der
Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden – Österreichischer Stabilitätspakt,
BGBl. I Nr. 101/1999, ausgesetzt.
(4) Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden
über
einen
Konsultationsmechanismus
und
einen
künftigen
Stabilitätspakt
der
Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wird weder durch den Abschluss noch durch
das Außerkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung berührt.
Artikel 19
Endabrechnungs- und Übergangsbestimmung
(1) Für die Länder Tirol und Salzburg wird bei der Anwendung des Art. 10 Abs. 3 vom
Unterschied der Haushaltsergebnisse der Fonds des Landes zum Haushaltsergebnis gemäß
dem
Voranschlag
des
Jahres
2001
(Stand
1. Jänner
2001)
ausgegangen.
Die
Haushaltsergebnisse der Fonds des Landes Tirol werden zum 1. Jänner 2001 mit Null
festgesetzt.
(2) Im auf das Außerkrafttreten dieser Vereinbarung folgenden Jahr wird für den Bund,
die Länder und die Gemeinden unter Einbeziehung der Ergebnisse des letzten Jahres des
Geltungszeitraums eine Betrachtung über den gesamten Geltungszeitraum vorgenommen
und festgestellt, ob die Verpflichtungen dieser Vereinbarung zur durchschnittlichen
Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge eingehalten wurden.
(3) Jene Jahre, für die infolge mangelnder Stabilitätsorientierung Sanktionsbeiträge
bezahlt oder hinterlegt wurden, sind bei der Endabrechnung in der Durchschnittsbetrachtung
so zu berücksichtigen, dass diese als Jahre mit der Erbringung eines vereinbarten
Stabilitätsbeitrages angerechnet werden.
(4) Ist ein Sanktionsbeitrag zu hinterlegen wegen
a) mangelnder Stabilitätsorientierung im letzten Jahr der Verpflichtung oder
b) mangelnder durchschnittlicher Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge,
so gelten die Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung sinngemäß für das Folgejahr.
Die Verwendung der hinterlegten Beträge richtet sich danach, ob der vereinbarte
Stabilitätsbeitrag
bzw.
Durchschnitt
mit
dem
Haushaltsergebnis
des
Folgejahres
nacherbracht wird.
(5) Der Österreichische Stabilitätspakt 2005 tritt für die Vertragsparteien dieser
Vereinbarung mit dem Inkrafttreten des ÖStP 2008 jeweils außer Kraft.
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