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© by Spitta Verlag GmbH & Co. KG • 9/2014
Airflow
Teil 4 | Kap. 3 | Seite 5
Hinweise:
Hinweise:
XXFür die „Belag- und Biofilmentfernung mithilfe
von Airflow“ ist im BEMA keine vergleichbare
Leistung vorhanden und im Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenkassen ebenfalls nicht enthalten. Für diese außervertragliche Leistung ist
eine Privatvereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMVZ
bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ dazu die GOZ-Nr. 1040
heranzuziehen.
XXFür die „Belag- und Biofilmentfernung durch
Airflow“ findet sich keine eigene Gebühren­
position. Sie erfolgt zusammen mit der professionellen Zahnreinigung. Die Berechnung erfolgt
nach der GOZ-Nr. 1040.
XXBitte beachten Sie: Die Loslösung vom
­Kassenvertrag nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw.
§ 7 Abs. 7 EKVZ ist erforderlich, wenn bei einem
Kassenpatienten Privatleistungen erbracht
­werden sollen.
Ausnahmen: Bei Leistungen nach § 28 Abs. 2
(Mehrkostenfüllungen) und § 55 (Zahnersatzleistungen), die gleichartig oder andersartig sind, ist
keine zusätzliche Vereinbarung nötig.
Bei Leistungen nach den GOZ-Nrn. 8000 ff. und
9000 ff. ist diese Vereinbarung erforderlich.
XXVon Leistungen, die auf einem privaten Kostenvoranschlag angesetzt werden, ist zusätzlich
eine Loslösung vom Kassenvertrag erforderlich.
Der gesetzlich versicherte Patient wird durch
diese Loslösung zum Privatpatienten. Die extra
vereinbarten Leistungen werden privat (GOZ/
GOÄ) berechnet.
XXWeitere Leistungen, die nicht mit diesen speziell vereinbarten Leistungen zusammenhängen,
sind weiterhin über die gesetzliche Versicherung
abzurechnen.
XXNebenleistungen zu den vereinbarten Leistungen gehören zu der Hauptleistung. Sind die
Nebenleistungen nur wegen der vereinbarten
Hauptleistung erforderlich, sind auch diese privat
zu vereinbaren.
XXSofern es sich ausschließlich um eine kosmetische Leistung handelt (ohne medizinische
Notwendigkeit), kann mit dem Patienten nach
§ 2 Abs.3 diese Verlangensleistung vereinbart
werden.
Abrechnungsbestimmungen zur GOZ-Nr. 1040:
Die Leistung nach der Nummer 1040 ist neben den
Leistungen nach den Nummern 1020, 4050, 4055,
4060, 4070, 4075, 4090 4100 nicht berechnungsfähig.
Auszug aus dem BZÄK-Kommentar:
„Die ‚Professionelle Zahnreinigung‘ (PZR) ist ein
Maßnahmenpaket zur systematischen Entfernung
aller Arten von Belägen auf den Zahnoberflächen
und den freiliegenden Wurzeloberflächen im supragingivalen und gingivalen Bereich der Zähne.
Die PZR umfasst – abhängig von der individuellen
Notwendigkeit – die Reinigung der Zahnzwischenräume, die Entfernung des Biofilms, die Politur aller
zugänglichen Oberflächen und ggf. die Fluoridierung
der gereinigten Oberflächen. Die Leistung kann
mit Handinstrumenten oder mit mechanischer bzw.
­instrumenteller Unterstützung erbracht werden.
Die PZR wird je Zahn, Krone, Brückenglied oder
­Implantat, auch an bedingt abnehmbarem Zahn­
ersatz berechnet. Sie ist nicht berechnungsfähig für
die Reinigung von abnehmbaren Prothesen.
Die PZR an Verbindungselementen wie Stegen,
­Geschieben usw. ist nicht beschrieben und wird
daher analog berechnet.
Kontrollmaßnahmen bzw. Nachreinigungen in einer
Folgesitzung können unter der Nummer 4060 berechnet werden.“
XXDie Durchführung einer PZR kann mit unterschiedlichen Instrumenten und Geräten wie z. B.
Ultraschall, Airflow und/oder Vector erfolgen
XXDie subgingivale Belagsentfernung im Sinne
einer PZR, z.B. im Rahmen einer parodontalen
Nachsorge, ist in der Leistung nach der GOZ-Nr.
1040 nicht umfasst und kann lt. Kommentar der
Prophylaxebehandlung
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