© by Spitta Verlag GmbH & Co. KG • 9/2014 Airflow Teil 4 | Kap. 3 | Seite 5 Hinweise: Hinweise: XXFür die „Belag- und Biofilmentfernung mithilfe von Airflow“ ist im BEMA keine vergleichbare Leistung vorhanden und im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ebenfalls nicht enthalten. Für diese außervertragliche Leistung ist eine Privatvereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMVZ bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ dazu die GOZ-Nr. 1040 heranzuziehen. XXFür die „Belag- und Biofilmentfernung durch Airflow“ findet sich keine eigene Gebühren­ position. Sie erfolgt zusammen mit der professionellen Zahnreinigung. Die Berechnung erfolgt nach der GOZ-Nr. 1040. XXBitte beachten Sie: Die Loslösung vom ­Kassenvertrag nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ ist erforderlich, wenn bei einem Kassenpatienten Privatleistungen erbracht ­werden sollen. Ausnahmen: Bei Leistungen nach § 28 Abs. 2 (Mehrkostenfüllungen) und § 55 (Zahnersatzleistungen), die gleichartig oder andersartig sind, ist keine zusätzliche Vereinbarung nötig. Bei Leistungen nach den GOZ-Nrn. 8000 ff. und 9000 ff. ist diese Vereinbarung erforderlich. XXVon Leistungen, die auf einem privaten Kostenvoranschlag angesetzt werden, ist zusätzlich eine Loslösung vom Kassenvertrag erforderlich. Der gesetzlich versicherte Patient wird durch diese Loslösung zum Privatpatienten. Die extra vereinbarten Leistungen werden privat (GOZ/ GOÄ) berechnet. XXWeitere Leistungen, die nicht mit diesen speziell vereinbarten Leistungen zusammenhängen, sind weiterhin über die gesetzliche Versicherung abzurechnen. XXNebenleistungen zu den vereinbarten Leistungen gehören zu der Hauptleistung. Sind die Nebenleistungen nur wegen der vereinbarten Hauptleistung erforderlich, sind auch diese privat zu vereinbaren. XXSofern es sich ausschließlich um eine kosmetische Leistung handelt (ohne medizinische Notwendigkeit), kann mit dem Patienten nach § 2 Abs.3 diese Verlangensleistung vereinbart werden. Abrechnungsbestimmungen zur GOZ-Nr. 1040: Die Leistung nach der Nummer 1040 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 4100 nicht berechnungsfähig. Auszug aus dem BZÄK-Kommentar: „Die ‚Professionelle Zahnreinigung‘ (PZR) ist ein Maßnahmenpaket zur systematischen Entfernung aller Arten von Belägen auf den Zahnoberflächen und den freiliegenden Wurzeloberflächen im supragingivalen und gingivalen Bereich der Zähne. Die PZR umfasst – abhängig von der individuellen Notwendigkeit – die Reinigung der Zahnzwischenräume, die Entfernung des Biofilms, die Politur aller zugänglichen Oberflächen und ggf. die Fluoridierung der gereinigten Oberflächen. Die Leistung kann mit Handinstrumenten oder mit mechanischer bzw. ­instrumenteller Unterstützung erbracht werden. Die PZR wird je Zahn, Krone, Brückenglied oder ­Implantat, auch an bedingt abnehmbarem Zahn­ ersatz berechnet. Sie ist nicht berechnungsfähig für die Reinigung von abnehmbaren Prothesen. Die PZR an Verbindungselementen wie Stegen, ­Geschieben usw. ist nicht beschrieben und wird daher analog berechnet. Kontrollmaßnahmen bzw. Nachreinigungen in einer Folgesitzung können unter der Nummer 4060 berechnet werden.“ XXDie Durchführung einer PZR kann mit unterschiedlichen Instrumenten und Geräten wie z. B. Ultraschall, Airflow und/oder Vector erfolgen XXDie subgingivale Belagsentfernung im Sinne einer PZR, z.B. im Rahmen einer parodontalen Nachsorge, ist in der Leistung nach der GOZ-Nr. 1040 nicht umfasst und kann lt. Kommentar der Prophylaxebehandlung 04_03-00.indd5 03.09.1415:28