Der Personalrat teilt mit Informationen des Personalrats des Verwaltungs- und Technischen Personals der Universität des Saarlandes Tel.: 302-2688, Fax:302-4527, e-mail: [email protected] Februar 2000 Nebentätigkeit für Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter A. Nebentätigkeit für (vollzeitbeschäftigte) Angestellte (§11 BAT): „Für die Nebentätigkeit des Angestellten finden die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung...“ § 11 trifft also keine eigenständige Regelung, sondern verweist auf die für Beamte jeweils geltenden Bestimmungen. Im Saarland ist das die NtVO (Nebentätigkeitsverordnung) des Saarländischen Beamtengesetzes. Diese Verweisung erstreckt sich auf Bestimmungen. Unter Bestimmungen werden Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse und Rundschreiben verstanden, d.h. die NtVO wird sinngemäß auf die BAT-Angestellten angewendet. Es ist allerdings zunächst zu prüfen, inwieweit die einzelnen Elemente der beiden Rechtsverhältnisse einander vergleichbar sind. Soweit dies bejaht werden kann, treten hinsichtlich der Nebentätigkeit von Angestellten die gleichen Rechtsfolgen ein, wie sie für Beamte gelten. Beamte stehen in einem besonderen Treueverhältnis, das sie zur vollen Hingabe an ihren Beruf verpflichtet (§ 68 SGB). Die Beamten sind daher in der Ausübung von Nebentätigkeiten stärker eingeschränkt als Angestellte. Diese Umstände sind bei der Anwendung der beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsbestimmungen zu berücksichtigen. So unterscheidet das Beamtenrecht zwischen Nebenamt und Nebensbeschäftigung. Für Angestellte kommt nur eine Nebenbeschäftigung in Betracht, da das Nebenamt aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses wahrgenommen wird, der Arbeitsvertrag aber ein privatrechtlicher Vertrag ist. Die für den Angestelltenbereich allein in Betracht kommende Form der Nebentätigkeit ist somit eine Nebenbeschäftigung, die jede sonstige, nicht zum „Hauptamt“ gehörende Tätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes darstellt. Die Nebentätigkeit (Nebenbeschäftigung) ist in vielfältiger Weise möglich, und zwar sowohl als Arbeitnehmer oder als Selbständige. Auch die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes gehört hierzu. a) Genehmigung der Nebentätigkeit Die Nebentätigkeit bedarf grundsätzlich einer Genehmigung außer den in § 2 Abs. 4 NtVO aufgeführten Tätigkeiten: 1. Mitgliedschaft in a) Vertretungskörperschaften der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Zweckverbände und deren jeweiligen Ausschüssen b) Orts- und Bezirksräten c) Sonstigen Ausschüssen der Gemeinden und Gemeindenverbände sowie der Zweckverbände 2. insbesondere die Tätigkeit als ehrenamtlicher Beigeordneter, als Ortsvorsteher oder Bezirksbürgermeister, als Kreisbeigeordneter, als Bezirksbeigeordneter oder als ehrenamtlicher Stadverbandsbeigeordneter, 3. die ehrenamtliche Mitgliedschaft in Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesanstalt für Arbeit, 4. die ehrenamtliche Tätigkeit in kommunalen Spitzenverbänden, 5. die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter, 6. die sonstige in Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes als ehrenamtlich bezeichnete oder bestimmte Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Wer in Gewerkschaften oder Verbänden Berufsinteressen verfolgt oder wer in karikativen Organisationen humanitären Aufgaben nachgeht, nimmt keine öffentlichen Aufgaben wahr. b) Anzeigungs- und Mitteilungspflicht Die o.a. ehrenamtlichen Tätigkeiten unterliegen zwar nicht der Genehmigungspflicht, sie müssen jedoch dem Arbeitgeber angezeigt werden. Diese Pflicht resultiert aus der allgemeinen Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis. c) Versagung einer Nebentätigkeit Durch das am 18.09.1997 in Kraft getretene Dreizehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Zweites Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz) vom 9.9.1997 (BGBI. I S. 2294) sind die Gründe für die Versagung von Nebentätigkeiten verschärfend konkretisiert und umfassende Anzeigeund sonstige Mitteilungspflichten in bezug auf Nebentätigkeiten geschaffen worden. Gegenüber dem bisherigen geltenden Recht ist das Genehmigungsermessen des Arbeitgebers stärker als bisher an konkrete Voraussetzungen gebunden. So kann eine mögliche Beeinträchtigung der arbeitsrechtlichen Pflichterfüllung angenommen werden, wenn die zeitliche Beeinträchtigung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ( in der Regel 7,7 Stunden) überschreitet. Wichtig: Versagung einer Nebentätigkeit ist ein Mitbestimmungstatbestand nach dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz und unterliegt damit der Mitbestimmung des Personalrats. B. Nebentätigkeit von teilzeitbeschäftigten Angestellten Im Arbeitsrecht sind Teilzeitarbeitsverhältnisse im Gegensatz zu den Einschränkungen im Beamtenrecht uneingeschränkt zulässig. Deshalb gelten die Nebentätigkeitsbestimmungen für die beamtenrechtlichen Teilzeitverhältnisse (arbeitsmarkt- oder familienbezogene Teilzeitverhältnisse) im Arbeitsrecht nicht. Dennoch bedürfen, nach einer Entscheidung des BAG teilzeitbeschäftigte Angestellte nach § 11 BAT i.V.m. der einschlägigen beamtenrechtlichen Regelung auch dann einer Genehmigung für eine Nebentätigkeit, wenn die zeitliche Beanspruchung durch die Teilzeitarbeit zusammen mit der zeitlichen Beanspruchung durch die Nebentätigkeit die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten nicht überschreitet; wird eine solche Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt, kann die Erteilung einer Abmahnung wegen dieses Verhaltens berechtigt sein. Nicht in einem Arbeitsverhältnis ausgeübte Nebenbeschäftigungen (z.B. auf Honorarbasis als freier Mitarbeiter) sind hier mit ihrem zeitlichen Anteil zu berücksichtigen. C. Nebentätigkeit von Arbeiterinnen und Arbeitern Nebentätigkeiten für Arbeiterinnen und Arbeiter ist in § 13 MTArb geregelt. Dort heißt es lapidar: „Nebentätigkeiten gegen Entgelt darf der Arbeiter nur ausüben, wenn der Arbeitgeber seine Zustimmung erteilt hat.“ Hier finden also die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen keine sinngemäße Anwendung. Bei der Nebentätigkeit eines Arbeiters oder einer Arbeiterin kann es sich somit nur um eine Nebenbeschäftigung handeln. Darunter wird jede sonstige Tätigkeit verstanden, die nicht zur Haupttätigkeit des Arbeiters oder der Arbeiterin gehört, und zwar ohne Rücksicht darauf , ob sie innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt wird. Die Nebenbeschäftigung ist nicht genehmigungspflichtig, bedarf aber der Zustimmung des Arbeitgebers. Zustimmungspflichtig sind nur Nebentätigkeiten gegen Entgelt. Zum Entgelt zählen nicht nur Lohn, sondern auch Sachbezüge, z.B. freie Unterkunft und Verpflegung und Gewinnanteile. Nicht zustimungspflichtig sind Arbeiten im eigenen Haushalt, in der eigenen Land- und Forstwirtschaft, Mitarbeit am Bau eines eigenen Hauses, kleine Hilfsleistungen und Gefälligkeiten für Verwandte und Nachbarn. Die Zustimmung ist vor Aufnahme der Nebentätigkeit einzuholen, sie kann aber auch nachträglich erteilt werden. Der Verpflichtung nach § 13 MTArb unterliegen auch alle Teilzeitbeschäftigten Arbeiter, selbst dann, wenn die zeitliche Beanspruchung durch die Teilzeittätigkeit zusammen mit der zeitlichen Beanspruchung durch die Nebentätigkeit die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeiters oder Arbeiterin nicht überschreitet. Übt der Arbeiter oder die Arbeiterin eine Nebentätigkeit ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers aus, so muss er oder sie mit arbeitsrechtlichen Folgen rechnen, wenn die Zustimmung nachträglich nicht erteilt wird. Der Arbeitgeber hat seine Entscheidung bei der Zustimmung zu einer Nebentätigkeit nach billigem Ermessen zu fällen. Er hat dabei nur einen eng begrenzten Spielraum. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Genehmigung kann nicht versagt werden, wenn nur eine vage Möglichkeit besteht, dass der Arbeiter infolge der Nebentätigkeit in seiner Hauptarbeitspflicht beeinträchtigt wird. Werden die betrieblichen Interessen durch den Umfang der Nebentätigkeit erheblich beeinträchtigt, kann auch eine zeitlich begrenzte Nebentätigkeit in Frage kommen. ***** In letzter Zeit häufen sich beim Personalrat Anfragen von Kolleginnen und Kollegen, wie im Krankheitsfall zu verfahren ist und welche gesetzliche Regelung es bei Arztbesuchen gibt. Deshalb geben wir nachfolgend einen Überblick, welche Rechte und Pflichten die Beschäftigten in solchen Fällen haben: A: Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Die Beschäftigten haben ihre Arbeitsunfähigkeit „unverzüglich“, d.h. ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen, sobald es ihnen den Umständen entsprechend (z.B. erste Gelegenheit zum Telefonieren) zuzumuten ist. In der Regel wird dies der Arbeitsbeginn des ersten Arbeitstages sein (z. B. Erkrankung am Sonntag – Arbeitsunfähigkeitsanzeige am Montag Morgen). Anzeigen heißt Mitteilung einer Arbeitsunfähigkeit oder deren voraussichtlicher Dauer. Anzeigen heißt aber nicht Mitteilung von Krankheitsart und Kranheitssymtomen. Die Anzeige kann formlos erfolgen, d.h. mündlich oder schriftlich. Das kann auch durch einen Verwandten, Nachbbarn oder Arbeitskollegen oder Arbeitskolleginnen erfolgen. Wichtig: Eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht stellt einen Abmahnungsgrund dar (Verstoß gegen eine arbeitsvertragliche Pflicht). Bei mehrfachen, bereits abgemahnten Verstößen gegen diese arbeitsvertragliche Nebenpflicht kommt eine Kündigung in Betracht. Ärztliche Bescheinigungen bei Erkrankungen bis zu drei Tagen: Bis zu drei Tagen (Kalendertagen) können Beschäftigte bei Arbeitsunfähigkeit ohne ärztliche Attestierung der Arbeitsunfähigkeit der Arbeit fernbleiben. Beispiel: Die Angestellte X (mit einer 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag) ruft am Mittwoch an, dass sie wegen Krankheit nicht zur Arbeit erscheinen kann. Nimmt sie am Montag die Arbeit wieder auf, so kann der Arbeitgeber zu Recht eine ärztliche Bescheinigung verlangen, da X länger als drei Kalendertage, nämlich Mittwoch, Donnerstag, Freitag, Samstag und Sonntag krank war. Die Angestellte kann jedoch die Abgabe einer ärztlichen Bescheinigung verweigern mit der Begründung, dass sie am Samstag wieder arbeitsfähig gewesen sei. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich keine Handhabe, hiergegen vorzugehen und muss diese Aussage akzeptieren. Häufen sich allerdings derartige Fälle, so könnte der Arbeitgeber die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung schon vom ersten Tag der Erkrankung an verlangen. B. Ärztliche Bescheinigungen bei Erkrankung von mehr als drei Tagen Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer vorgelegt werden. Diese kann an den Vorgesetzten oder auch unmittelbar an die Personalabteilung geschickt werden. Wichtig ist, dass sie am vierten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber zur Kenntnis gelangt. Auch hier muss keine Auskunft über die Art der Erkrankung erteilt werden. Eine eventuelle Folgebescheinigung muss ebenfalls unmittelbar an die Erstbescheinigung vorgelegt werden, da auch hier der Grundsatz der Unverzüglichkeit gilt. C. Arztbesuche: Grundsätzlich gilt, dass Beschäftigte sich bemühen müssen, Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit zu erhalten; hierbei müssen gegebenenfalls auch alle Möglichkeiten der Gleitzeit genutzt werden. Nur wenn dies nicht zum Erfolg führt oder eine Untersuchung oder Behandlung nur zu einer bestimmten Zeit vorgenommen werden kann die in die Arbeitszeit oder Kernzeit fällt, kann eine Arbeitsbefreiung gewährt werden. Gesetzesgrundlage einer solchen Arbeitsbefreiung ist für Angestellte § 52 Abs. 1 lit. F) und für Arbeiterinnen und Arbeiter § 33 MTArb Abs. 1 lit f). Danach erfolgt Arbeitsbefreiung für die „erforderliche nachgewiesene Abwesenheit einschließlich erforderlicher Wegezeiten“. Es muss also vom behandelnden Arzt die Erforderlichkeit einer Behandlung während der Arbeitszeit bestätigt werden. Für Beamtinnen und Beamte gibt es in solchen Fällen Dienstbefreiung. Herausgegeben vom Personalrat des Verwaltungs- und technischen Personals der Universität des Saarlandes Redaktion: der Vorstand Verantwortlich für den Inhalt: Der Vorsitzende