Änderung im PR teilt mit, Februar 2001

Werbung
Der Personalrat teilt mit
Informationen des Personalrats des Verwaltungs- und Technischen
Personals der Universität des Saarlandes
Tel.: 302-2688, Fax:302-4527, e-mail: [email protected]
Februar 2000
Nebentätigkeit für Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter
A. Nebentätigkeit für (vollzeitbeschäftigte) Angestellte (§11 BAT):
„Für die Nebentätigkeit des Angestellten finden die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils
geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung...“
§ 11 trifft also keine eigenständige Regelung, sondern verweist auf die für Beamte jeweils geltenden
Bestimmungen. Im Saarland ist das die NtVO (Nebentätigkeitsverordnung) des Saarländischen
Beamtengesetzes. Diese Verweisung erstreckt sich auf Bestimmungen. Unter Bestimmungen werden
Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse und Rundschreiben verstanden, d.h. die NtVO wird
sinngemäß auf die BAT-Angestellten angewendet.
Es ist allerdings zunächst zu prüfen, inwieweit die einzelnen Elemente der beiden Rechtsverhältnisse
einander vergleichbar sind. Soweit dies bejaht werden kann, treten hinsichtlich der Nebentätigkeit von
Angestellten die gleichen Rechtsfolgen ein, wie sie für Beamte gelten. Beamte stehen in einem
besonderen Treueverhältnis, das sie zur vollen Hingabe an ihren Beruf verpflichtet (§ 68 SGB). Die
Beamten sind daher in der Ausübung von Nebentätigkeiten stärker eingeschränkt als Angestellte.
Diese Umstände sind bei der Anwendung der beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsbestimmungen zu
berücksichtigen. So unterscheidet das Beamtenrecht zwischen Nebenamt und Nebensbeschäftigung.
Für Angestellte kommt nur eine Nebenbeschäftigung in Betracht, da das Nebenamt aufgrund eines
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses wahrgenommen wird, der Arbeitsvertrag aber ein
privatrechtlicher Vertrag ist. Die für den Angestelltenbereich allein in Betracht kommende Form der
Nebentätigkeit ist somit eine Nebenbeschäftigung, die jede sonstige, nicht zum „Hauptamt“ gehörende
Tätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes darstellt. Die Nebentätigkeit
(Nebenbeschäftigung) ist in vielfältiger Weise möglich, und zwar sowohl als Arbeitnehmer oder als
Selbständige. Auch die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes gehört hierzu.
a) Genehmigung der Nebentätigkeit
Die Nebentätigkeit bedarf grundsätzlich einer Genehmigung außer den in § 2 Abs. 4 NtVO
aufgeführten Tätigkeiten:
1. Mitgliedschaft in
a) Vertretungskörperschaften der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der
Zweckverbände und deren jeweiligen Ausschüssen
b) Orts- und Bezirksräten
c) Sonstigen Ausschüssen der Gemeinden und Gemeindenverbände sowie der Zweckverbände
2. insbesondere die Tätigkeit als ehrenamtlicher Beigeordneter, als Ortsvorsteher oder
Bezirksbürgermeister, als Kreisbeigeordneter, als Bezirksbeigeordneter oder als ehrenamtlicher
Stadverbandsbeigeordneter,
3. die ehrenamtliche Mitgliedschaft in Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände
sowie der Bundesanstalt für Arbeit,
4. die ehrenamtliche Tätigkeit in kommunalen Spitzenverbänden,
5. die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter,
6. die sonstige in Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes als ehrenamtlich bezeichnete
oder bestimmte Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.
Wer in Gewerkschaften oder Verbänden Berufsinteressen verfolgt oder wer in karikativen
Organisationen humanitären Aufgaben nachgeht, nimmt keine öffentlichen Aufgaben wahr.
b) Anzeigungs- und Mitteilungspflicht
Die o.a. ehrenamtlichen Tätigkeiten unterliegen zwar nicht der Genehmigungspflicht, sie müssen
jedoch dem Arbeitgeber angezeigt werden. Diese Pflicht resultiert aus der allgemeinen Treuepflicht
aus dem Arbeitsverhältnis.
c) Versagung einer Nebentätigkeit
Durch das am 18.09.1997 in Kraft getretene Dreizehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften (Zweites Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz) vom 9.9.1997 (BGBI. I S. 2294) sind die
Gründe für die Versagung von Nebentätigkeiten verschärfend konkretisiert und umfassende Anzeigeund sonstige Mitteilungspflichten in bezug auf Nebentätigkeiten geschaffen worden. Gegenüber dem
bisherigen geltenden Recht ist das Genehmigungsermessen des Arbeitgebers stärker als bisher an
konkrete Voraussetzungen gebunden. So kann eine mögliche Beeinträchtigung der arbeitsrechtlichen
Pflichterfüllung angenommen werden, wenn die zeitliche Beeinträchtigung durch eine oder mehrere
Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ( in der Regel
7,7 Stunden) überschreitet.
Wichtig: Versagung einer Nebentätigkeit ist ein Mitbestimmungstatbestand nach dem Saarländischen
Personalvertretungsgesetz und unterliegt damit der Mitbestimmung des Personalrats.
B. Nebentätigkeit von teilzeitbeschäftigten Angestellten
Im Arbeitsrecht sind Teilzeitarbeitsverhältnisse im Gegensatz zu den Einschränkungen im Beamtenrecht uneingeschränkt zulässig. Deshalb gelten die Nebentätigkeitsbestimmungen für die
beamtenrechtlichen Teilzeitverhältnisse (arbeitsmarkt- oder familienbezogene Teilzeitverhältnisse) im
Arbeitsrecht nicht.
Dennoch bedürfen, nach einer Entscheidung des BAG teilzeitbeschäftigte Angestellte nach § 11 BAT
i.V.m. der einschlägigen beamtenrechtlichen Regelung auch dann einer Genehmigung für eine
Nebentätigkeit, wenn die zeitliche Beanspruchung durch die Teilzeitarbeit zusammen mit der zeitlichen Beanspruchung durch die Nebentätigkeit die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten nicht überschreitet; wird eine solche Nebentätigkeit ohne Genehmigung
ausgeübt, kann die Erteilung einer Abmahnung wegen dieses Verhaltens berechtigt sein.
Nicht in einem Arbeitsverhältnis ausgeübte Nebenbeschäftigungen (z.B. auf Honorarbasis als freier
Mitarbeiter) sind hier mit ihrem zeitlichen Anteil zu berücksichtigen.
C. Nebentätigkeit von Arbeiterinnen und Arbeitern
Nebentätigkeiten für Arbeiterinnen und Arbeiter ist in § 13 MTArb geregelt. Dort heißt es lapidar:
„Nebentätigkeiten gegen Entgelt darf der Arbeiter nur ausüben, wenn der Arbeitgeber seine
Zustimmung erteilt hat.“
Hier finden also die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen keine
sinngemäße Anwendung. Bei der Nebentätigkeit eines Arbeiters oder einer Arbeiterin kann es sich
somit nur um eine Nebenbeschäftigung handeln. Darunter wird jede sonstige Tätigkeit verstanden, die
nicht zur Haupttätigkeit des Arbeiters oder der Arbeiterin gehört, und zwar ohne Rücksicht darauf , ob
sie innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt wird.
Die Nebenbeschäftigung ist nicht genehmigungspflichtig, bedarf aber der Zustimmung des
Arbeitgebers.
Zustimmungspflichtig sind nur Nebentätigkeiten gegen Entgelt. Zum Entgelt zählen nicht nur Lohn,
sondern auch Sachbezüge, z.B. freie Unterkunft und Verpflegung und Gewinnanteile. Nicht
zustimungspflichtig sind Arbeiten im eigenen Haushalt, in der eigenen Land- und Forstwirtschaft,
Mitarbeit am Bau eines eigenen Hauses, kleine Hilfsleistungen und Gefälligkeiten für Verwandte und
Nachbarn.
Die Zustimmung ist vor Aufnahme der Nebentätigkeit einzuholen, sie kann aber auch nachträglich
erteilt werden. Der Verpflichtung nach § 13 MTArb unterliegen auch alle Teilzeitbeschäftigten
Arbeiter, selbst dann, wenn die zeitliche Beanspruchung durch die Teilzeittätigkeit zusammen mit der
zeitlichen Beanspruchung durch die Nebentätigkeit die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines
vollbeschäftigten Arbeiters oder Arbeiterin nicht überschreitet. Übt der Arbeiter oder die Arbeiterin eine
Nebentätigkeit ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers aus, so muss er oder sie mit
arbeitsrechtlichen Folgen rechnen, wenn die Zustimmung nachträglich nicht erteilt wird.
Der Arbeitgeber hat seine Entscheidung bei der Zustimmung zu einer Nebentätigkeit nach billigem
Ermessen zu fällen. Er hat dabei nur einen eng begrenzten Spielraum. Es gilt der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Die Genehmigung kann nicht versagt werden, wenn nur eine vage Möglichkeit
besteht, dass der Arbeiter infolge der Nebentätigkeit in seiner Hauptarbeitspflicht beeinträchtigt wird.
Werden die betrieblichen Interessen durch den Umfang der Nebentätigkeit erheblich beeinträchtigt,
kann auch eine zeitlich begrenzte Nebentätigkeit in Frage kommen.
*****
In letzter Zeit häufen sich beim Personalrat Anfragen von Kolleginnen und Kollegen,
wie im Krankheitsfall zu verfahren ist und welche gesetzliche Regelung es bei
Arztbesuchen gibt. Deshalb geben wir nachfolgend einen Überblick, welche Rechte
und Pflichten die Beschäftigten in solchen Fällen haben:
A: Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Beschäftigten haben ihre Arbeitsunfähigkeit „unverzüglich“, d.h. ohne
schuldhaftes Zögern anzuzeigen, sobald es ihnen den Umständen entsprechend
(z.B. erste Gelegenheit zum Telefonieren) zuzumuten ist. In der Regel wird dies der
Arbeitsbeginn des ersten Arbeitstages sein (z. B. Erkrankung am Sonntag –
Arbeitsunfähigkeitsanzeige am Montag Morgen).
Anzeigen heißt Mitteilung einer Arbeitsunfähigkeit oder deren voraussichtlicher
Dauer. Anzeigen heißt aber nicht Mitteilung von Krankheitsart und
Kranheitssymtomen.
Die Anzeige kann formlos erfolgen, d.h. mündlich oder schriftlich. Das kann auch
durch einen Verwandten, Nachbbarn oder Arbeitskollegen oder Arbeitskolleginnen
erfolgen.
Wichtig: Eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht stellt einen
Abmahnungsgrund dar (Verstoß gegen eine arbeitsvertragliche Pflicht). Bei
mehrfachen, bereits abgemahnten Verstößen gegen diese arbeitsvertragliche
Nebenpflicht kommt eine Kündigung in Betracht.
Ärztliche Bescheinigungen bei Erkrankungen bis zu drei Tagen:
Bis zu drei Tagen (Kalendertagen) können Beschäftigte bei Arbeitsunfähigkeit ohne
ärztliche Attestierung der Arbeitsunfähigkeit der Arbeit fernbleiben.
Beispiel:
Die Angestellte X (mit einer 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag) ruft am Mittwoch
an, dass sie wegen Krankheit nicht zur Arbeit erscheinen kann. Nimmt sie am
Montag die Arbeit wieder auf, so kann der Arbeitgeber zu Recht eine ärztliche
Bescheinigung verlangen, da X länger als drei Kalendertage, nämlich Mittwoch,
Donnerstag, Freitag, Samstag und Sonntag krank war. Die Angestellte kann jedoch
die Abgabe einer ärztlichen Bescheinigung verweigern mit der Begründung, dass sie
am Samstag wieder arbeitsfähig gewesen sei. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich
keine Handhabe, hiergegen vorzugehen und muss diese Aussage akzeptieren.
Häufen sich allerdings derartige Fälle, so könnte der Arbeitgeber die Vorlage einer
ärztlichen Bescheinigung schon vom ersten Tag der Erkrankung an verlangen.
B. Ärztliche Bescheinigungen bei Erkrankung von mehr als drei Tagen
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss eine ärztliche
Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer vorgelegt werden. Diese
kann an den Vorgesetzten oder auch unmittelbar an die Personalabteilung geschickt
werden. Wichtig ist, dass sie am vierten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit dem
Arbeitgeber zur Kenntnis gelangt. Auch hier muss keine Auskunft über die Art der
Erkrankung erteilt werden. Eine eventuelle Folgebescheinigung muss ebenfalls
unmittelbar an die Erstbescheinigung vorgelegt werden, da auch hier der Grundsatz
der Unverzüglichkeit gilt.
C. Arztbesuche:
Grundsätzlich gilt, dass Beschäftigte sich bemühen müssen, Arzttermine außerhalb
der Arbeitszeit zu erhalten; hierbei müssen gegebenenfalls auch alle Möglichkeiten
der Gleitzeit genutzt werden. Nur wenn dies nicht zum Erfolg führt oder eine
Untersuchung oder Behandlung nur zu einer bestimmten Zeit vorgenommen werden
kann die in die Arbeitszeit oder Kernzeit fällt, kann eine Arbeitsbefreiung gewährt
werden. Gesetzesgrundlage einer solchen Arbeitsbefreiung ist für Angestellte § 52
Abs. 1 lit. F) und für Arbeiterinnen und Arbeiter § 33 MTArb Abs. 1 lit f). Danach
erfolgt Arbeitsbefreiung für die „erforderliche nachgewiesene Abwesenheit
einschließlich erforderlicher Wegezeiten“. Es muss also vom behandelnden Arzt die
Erforderlichkeit einer Behandlung während der Arbeitszeit bestätigt werden.
Für Beamtinnen und Beamte gibt es in solchen Fällen Dienstbefreiung.
Herausgegeben vom Personalrat des Verwaltungs- und
technischen Personals der Universität des Saarlandes
Redaktion: der Vorstand
Verantwortlich für den Inhalt: Der Vorsitzende
Herunterladen