Bundesland Kurztitel Kundmachungsorgan §/Artikel/Anlage

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Landesrecht
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Oö. Tierschutzgesetz 1995
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 118/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2004
§/Artikel/Anlage
§5
Inkrafttretensdatum
01.09.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Text
§5
Besondere Formen der Tierquälerei
(1) Als Tierquälerei im Sinn des § 4 gilt insbesondere:
1. jeder Eingriff, der nicht im Interesse der Gesundheit eines Tieres liegt, wie ein Eingriff zur
Durchtrennung der Stimmbänder oder ein Eingriff, der ausschließlich züchterischen Konventionen zur
Entsprechung von Rassemerkmalen dient;
2. schmerzhafte Eingriffe oder Behandlungen, die in unsachgemäßer Weise oder ohne vorherige
Betäubung durchgeführt werden;
3. die Durchführung von Tierzüchtungen, die dem Tier oder dessen Nachkommen Schmerzen oder Leiden
bereiten oder mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier oder dessen Nachkommen verbunden
sind (Qualzüchtung);
3a. Maßnahmen am lebenden Tier zur Erhöhung der Aggressivität und Kampfbereitschaft, die dem Tier
oder dessen Nachkommen Schmerzen oder Leiden bereiten oder mit Schäden oder schweren Ängsten
für das Tier oder dessen Nachkommen verbunden sind;
4. die Entfernung der Krallen oder Zähne eines Tieres oder das Kürzen der Schweifrübe des Pferdes,
sofern nicht die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen;
5. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen;
6. lebenden Fröschen die Schenkel auszureißen oder abzutrennen;
7. einem Tier Leistungen abzuverlangen, die offensichtlich seine Kräfte übersteigen oder denen es wegen
seines Zustandes nicht gewachsen ist;
8. Tierkämpfe zu veranstalten oder mutwillig ein Tier durch ein anderes Tier hetzen zu lassen;
9. ein Tier zu einer Ausbildung, zu einer Filmaufnahme, zur Schaustellung, zu Sportveranstaltungen, zur
Werbung oder zu ähnlichen Zwecken heranzuziehen, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden,
Schäden oder unnötig schwere Ängste für das Tier verbunden sind;
10. freilebende Tiere mutwillig ihrer Freiheit zu berauben;
11. ein gefangen gehaltenes Tier, das zum Leben in der freien Natur unfähig ist, oder ein Heimtier
auszusetzen oder es zurücklassen, um sich seiner zu entledigen;
11a. Fanggeräte so zu verwenden, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten;
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12. ein gefangen gehaltenes Tier oder ein sonst im Haus oder in der Obhut des Menschen gehaltenes Tier,
für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen
Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben;
13. einem Tier zwangsweise Futter oder andere Mittel einzuverleiben, sofern dies nicht zur Erhaltung oder
Wiederherstellung seiner Gesundheit erforderlich ist;
14. einem Tier Futter vorzusetzen, das ihm offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht;
15. ein Tier durch die Verwahrung z.B. in abgeschlossenen Käfigen und Behältnissen Temperaturen
auszusetzen, die ihm Schmerzen oder Leiden bereiten oder mit Schäden oder schweren Ängsten für das
Tier verbunden sind;
16. die Verwendung von elektrisierenden oder chemischen Dressurgeräten, Stachelhalsbändern, Halsketten,
Brustgeschirren, Maulkörben oder von Anbindevorrichtungen, soweit sie den Bestimmungen einer
gemäß § 8 Abs. 5 erlassenen Verordnung nicht entsprechen;
17. das Zuführen von Reiz- oder Dopingmittel oder die Durchführung von Behandlungen, die darauf
abzielen, das natürliche Leistungsniveau bei Wettkämpfen oder zu jeder anderen Zeit zu steigern oder
herabzusetzen, wenn dadurch die Gesundheit oder das Wohlbefinden des betreffenden Tieres gefährdet
wird;
18. ein Vernachlässigen eines Tieres, das ihm Schmerzen oder Leiden bereitet oder das mit Schäden oder
schweren Ängsten für das Tier verbunden ist;
19. die Tötung von Hunden oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung, Fetten oder Sonstigem.
(Anm: LGBl. Nr. 91/2001)
(2) Nicht als Tierquälerei gelten:
1. Eingriffe und Maßnahmen, die vom Tierarzt aus veterinärmedizinischen Gründen als erforderlich
erachtet werden;
2. folgende fachgerecht durchgeführte Eingriffe bei Schweinen:
a) das Kupieren der Schwänze und die gleichmäßige Verkleinerung der Eckzähne durch Abschleifen,
wobei eine intakte glatte Oberfläche entstehen muss, bei nicht mehr als sieben Tage alten Ferkeln;
diese Maßnahmen dürfen nicht routinemäßig und nur dann durchgeführt werden, wenn nachgewiesen
werden kann, dass Verletzungen am Gesäuge der Sauen oder an den Ohren oder den Schwänzen
anderer Schweine entstanden sind; zuvor sind andere Maßnahmen zu treffen, um Schwanzbeißen und
andere Verhaltensstörungen zu vermeiden, wobei die Unterbringung und Bestandsdichte zu
berücksichtigen sind und deshalb ungeeignete Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen
geändert werden müssen;
b) das Kürzen der Eckzähne von Ebern, wenn dies zur Vermeidung von Verletzungen anderer Tiere
oder aus Sicherheitsgründen notwendig ist;
c) das Kastrieren mittels eines anderen Verfahrens als dem Herausreißen von Gewebe.
Das Kupieren der Schwänze oder die Kastration nach dem siebten Lebenstag darf nur durch einen
Tierarzt unter Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt
werden;
3. folgende fachgerecht durchgeführte Eingriffe bei Rindern:
a) das Enthornen durch operativen Eingriff und das Entfernen oder Zerstören der Hornanlage; bei
Rindern über vier Wochen hat dies unter Betäubung zu erfolgen;
b) das Einziehen des Nasenringes bei Zuchtstieren;
4. folgende fachgerecht durchgeführte Eingriffe bei Hühnern:
a) das Kürzen des ersten Zehengliedes der nach hinten gerichteten Innenzehe bei Küken, die jünger als
72 Stunden sind;
b) das Kürzen der Schnäbel bei Küken, die jünger als zehn Tage sind, sofern den Tieren mehr Schaden
entstünde, wenn dieser Eingriff unterbliebe;
5. die fachgerecht durchgeführte Kastration von Tieren unter Betäubung, sofern in den vorstehenden
Ziffern nichts anderes bestimmt ist;
6. das fachgerecht durchgeführte Kürzen der Rute und Entfernen der Wolfskralle bei Hunden, sofern der
Eingriff im Interesse der Gesundheit des Tieres liegt und unter Betäubung erfolgt;
7. im Rahmen der weidgerechten Ausübung der Jagd oder Fischerei im Sinn der jagdrechtlichen oder
fischereirechtlichen Bestimmungen vorgenommene Handlungen an Tieren;
8. Handlungen, die zur Vertilgung von Schadnagern, Insekten und anderem Ungeziefer notwendig sind;
9. Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erlaubt oder geboten sind.
(Anm: LGBl. Nr. 91/2001, 49/2002)
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(3) Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Erkenntnisse des Tierschutzes, wobei auf die Richtlinien
der EG und die Erkenntnisse des Tierschutzes Bedacht zu nehmen ist, durch Verordnung
1. zusätzliche nicht im Abs. 1 genannte Eingriffe als Tierquälerei bezeichnen, sofern sie nicht vom Abs. 2
erfaßt sind und
2. zusätzliche nicht im Abs. 2 genannte Eingriffe bezeichnen, die nicht als Tierquälerei zu werten sind,
sofern sie nicht vom Abs. 1 erfaßt sind.
(Anm: LGBl. Nr. 91/2001)
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