Neues Rechnungslegungsrecht _nRLG

Werbung
Das neue Rechnungslegungsgesetz (nRLG)
Allgemeines
Die Bundesversammlung hat am 23.12.2011 das
neue Rechnungslegungsgesetz verabschiedet.
Der Bundesrat hat am 23.11.2012 entschieden,
das neue Gesetz auf den 1.1.2013 in Kraft zu
setzen.
Gültigkeit der neuen Bestimmungen
Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass
die Unternehmen zwei Jahre Zeit haben, um die
neuen Rechnungslegungsvorschriften zu implementieren. Ab dem Geschäftsjahr 2015 ist das
neue Gesetz zwingend anwendbar. Für die
neuen Bestimmungen der Konzernrechnung gilt
eine Übergangsfrist von drei Jahren, d.h. das
neue Gesetz muss ab dem Geschäftsjahr 2016
angewendet werden. Für die Ermittlung der
Konsolidierungspflicht sind die zwei vorangehenden Geschäftsjahre massgebend.
Rechtsformunabhängigkeit im Gesetz
Die Rechnungslegung wird rechtsformneutral,
d.h. die anzuwendenden Vorschriften hängen
nicht mehr von der Rechtsform, sondern von der
Unternehmensgrösse ab (Kleinstunternehmen,
KMU, Grössere Unternehmen).
Schwellenwert Kleinstunternehmen
Mit dem neuen Rechnungslegungsgesetz wurde
ein zusätzlicher Schwellenwert eingeführt. Die
Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung
besteht für Einzel- und Personenunternehmen
sowie für juristische Personen. Liegt der Umsatzerlös bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften unter CHF 500’000, hat das
Unternehmen lediglich über Einnahmen und
Ausgaben Buch zu führen (Art. 957 Abs. 2 nOR).
Ausnahmen
Von der Geltung des neuen Rechnungslegungsgesetzes ausgenommen sind Vereine und Stiftungen, bei denen keine Verpflichtung für einen
Eintrag ins Handelsregister besteht; etwa
Vereine ohne wirtschaftlichen Zweck. Ebenfalls
ausgenommen sind Stiftungen, bei denen keine
Revisionspflicht besteht.
Grundsätze der Rechnungslegung
Die bekannten Grundsätze der Rechnungslegung (Verrechnungsverbot, Unternehmensfortwww.gewerbetreuhandag.ch
führung, Vollständigkeit, Niederstwertprinzip,
Stetigkeit) gelten weiterhin für alle Rechnungslegungspflichtigen.
Auch in Zukunft gilt das Massgeblichkeitsprinzip:
Der handelsrechtliche Jahresabschluss dient als
Steuerbemessungsgrundlage. Weiterhin sind
auch die steuerrechtlich erlaubten Bewertungen
wie Einmalabschreibungen, der Warendrittel
sowie das Pauschaldelkredere zulässig.
Vorsichtsprinzip weiterhin Basis – „True and
fair view“ nur im Ansatz
Das neue Gesetz verlangt, dass die Rechnungslegung ein „zuverlässiges Urteil“ (Art. 958
Abs. 1 nOR) über die wirtschaftliche Lage eines
Unternehmens ermöglicht. Als Basis gilt weiterhin das Vorsichtsprinzip. Nach wie vor möglich
ist die Bildung und Auflösung von stillen
Reserven. Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.
Bewertungsvorschriften
Neu gilt der Grundsatz der Einzelbewertung.
Dies kann insbesondere bei Liegenschaften und
Beteiligungen wesentliche Folgen haben. Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten dürfen nicht mehr aktiviert werden. Eine
Neuerung bei den Bewertungsvorschriften stellt
die Bewertung zu beobachtbaren Marktpreisen
dar. Demnach dürfen Aktiven mit Börsenkurs
oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis
zu diesem Wert bewertet werden, auch wenn
dieser über dem Anschaffungswert liegt.
Bilanz
Das neue Gesetz enthält detaillierte Gliederungsund Ausweisvorschriften (Art. 959a nOR). Diese
entsprechen den Positionen und der Reihenfolge
des KMU-Kontenplans.
Grundsätzlich unterscheidet sich die Gliederung
unwesentlich von den bisherigen Vorschriften:
Gründungskosten dürfen nicht mehr aktiviert
werden, nicht einbezahltes Grundkapital wird in
den Aktiven aufgeführt, die kurzfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten müssen separat ausgewiesen werden, eigene Kapitalanteile sind zwingend als Minusposten im Eigenkapital zu bilanzieren und die gesetzlichen Kapitalreserven sind
gesondert auszuweisen.
Dezember 2012
Das neue Rechnungslegungsgesetz (nRLG)
Erfolgsrechnung
Die Erfolgsrechnung (Art. 959b nOR) kann als
Produktions- oder Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden. Neu wird zwischen ausserordentlichem, einmaligem und periodenfremdem
Aufwand und Ertrag unterschieden (bisher nur
ausserordentlich).
Anhang
Neu müssen alle Unternehmen einen Anhang
(Art. 959c nOR) erstellen. Eine Ausnahme bilden
Einzelunternehmen und Personengesellschaften,
wenn sie nicht zur Rechnungslegung nach den
Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind. Der Anhang muss zusätzlich folgende Angaben enthalten: angewandte Grundsätze, Angaben über Vollzeitstellen, Eventualverbindlichkeiten, Erklärungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung, Angaben zu wesentlichen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag.
Gegenüber dem bisherigen Recht kann u.a. auf
folgende Angaben im Anhang verzichtet werden:
Brandversicherungswerte, Angaben über die
Durchführung einer Risikobeurteilung (diese sind
neu im Lagebericht anzubringen).
Zusätzliche Vorschriften für grössere
Unternehmen
Unternehmen, die einer ordentlichen Revision
unterstehen sowie diejenigen, welche zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind,
müssen im Anhang zusätzliche Angaben machen (Honorare Revisionsstelle, Fälligkeiten der
langfristigen Verbindlichkeiten) sowie eine Geldflussrechnung und einen Lagebericht erstellen.
Der Inhalt des Lageberichtes ist in Art. 961c nOR
geregelt. Auf die Geldflussrechnung und den
Lagebericht kann im Einzelabschluss verzichtet
werden, wenn eine Konzernrechnung erstellt
wird.
www.gewerbetreuhandag.ch
Rechnungslegung nach einem anerkannten
Standard
Die Rechnungslegung nach einem anerkannten
Standard ist nur zwingend für börsenkotierte
Gesellschaften, Genossenschaften mit mindestens 2’000 Genossenschaftern sowie Stiftungen,
die zu einer ordentlichen Revision verpflichtet
sind.
Fazit
Die Zusammenfassung im 32. Titel des nOR
sowie die rechtsformneutrale Regelung der
Rechnungslegung erweist sich als sinnvoll und
verbessert die Übersichtlichkeit. Es besteht nach
wie vor eine grosse Freiheit bezüglich der Bildung und Auflösung von stillen Reserven. Die
Handelsbilanz bleibt weiterhin Anknüpfungspunkt
für die Steuerbemessung. Wie dies in der Praxis
in Zukunft angewendet wird, ist noch nicht voraussehbar.
Nächste Schritte – was ist zu tun?
Bereits heute kann folgendes abgeklärt werden:
• Sind die Grössenkriterien für ein „grosses“
Unternehmen erfüllt?
• Entsprechen die Gliederungsvorschriften der
Bilanz und der Erfolgsrechnung den Vorschriften von Art. 959a und 959b nOR?
• Müssen aufgrund des Grundsatzes der Einzelbewertung Neubewertungen vorgenommen werden?
• Sind zusätzliche Angaben für den Anhang
aufzubereiten?
• Ab welchem Geschäftsjahr sollen die neuen
Bestimmungen angewendet werden (freiwillige Anwendung bereits ab Geschäftsjahr
2013 möglich)?
Es bestehen noch etliche Ungereimtheiten und
auslegungsbedürftige Vorschriften. Diese werden
durch Praxis und Lehre in den nächsten Jahren
gelöst werden. Wir freuen uns, Sie in dieser Zeit
in Fragen der Rechnungslegung zu unterstützen.
Dezember 2012
Herunterladen