Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Strafbarkeit eines Unterlassungsdelikts. OLG Dresden, 2. Strafsenat, Urteil vom 14. Februar 2014, Az: 2 OLG 25 Ss 788/13 Oberlandesgericht Dresden Strafsenat Aktenzeichen: 2 OLG 25 Ss 788/13 Landgericht Leipzig 14 Ns 301 Js 23642/10 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Strafverfahren gegen xxx Verteidiger: xxx Nebenkläger: xxx Nebenklägervertreter: xxx wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung u.a. hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der öffentlichen Hauptverhandlung vom 14.02.2014, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Drath Richter am Oberlandesgericht Denk Richter am Oberlandesgericht Gorial als Vorsitzender als beisitzender Richter als beisitzender Richter Staatsanwalt Hensel als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Dresden Rechtsanwalt xxx Rechtsanwalt xxx als Verteidiger als Verteidiger Rechtsanwalt xxx als Nebenklägervertreter Justizhauptsekretär Kuntsche als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. Mai 2013 werden als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die der Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Die der Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die gerichtlichen Auslagen tragen die Nebenkläger und die Staatskasse je zur Hälfte. Gründe I. Mit Anklageschrift vom 3. März 2011 hatte die Staatsanwaltschaft der Angeklagten vorgeworfen, durch dieselbe Handlung durch Unterlassen fahrlässig einen Menschen getötet und eine Körperverletzung begangen zu haben. Auf die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte das Amtsgericht die Angeklagte am 10. November 2011 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichtes aufgehoben und die Angeklagte freigesprochen. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, mit denen jeweils eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung angestrebt worden war, hat das Landgericht als unbegründet verworfen. Gegen das freisprechende Urteil des Landgerichtes wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Swantje und Marcus Reichl, mit denen jeweils die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich die in der 36. Woche schwangere Xxx am 27. September 2008 gegen 17.00 Uhr auf Anraten der sie betreuenden Hebamme in die Universitätsklinik Leipzig, weil sie ein Ziehen im Oberbauch verspürte. Xxx hatte bereits im Jahr 2005 ein Kind mittels Kaiserschnitt (Sectio) zur Welt gebracht. Dabei war ein sogenannter "T-Schnitt" durchgeführt worden, der jedoch nicht im Mutterpass vermerkt worden war. Bei der Aufnahme in der Universitätsklinik Leipzig teilte Xxx der diensthabenden Hebamme J mit, dass sie Schmerzen im Oberbauch habe und ihr erstes Kind durch Kaiserschnitt entbunden hatte. Ein zwischen 18.46 Uhr und 19.14 Uhr geschriebenes CTG ergab keine Unregelmäßigkeiten. Die Herztöne des ungeborenen Kindes waren in Ordnung. Es wurde eine Wehentätigkeit von fünf Wehen pro zehn Minuten dokumentiert. Eine durch die diensthabende Ärztin Dr. R. durchgeführte vaginale Untersuchung ergab einen unreifen Muttermund. Xxx entschied sich, in der Klinik zu bleiben und wurde gegen 20.00 Uhr im Tokolysezimmer untergebracht. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt Schmerzen, von denen die diensthabende Hebamme im Gegensatz zu Xxx annahm, dass es sich um Senkwehen handele. Um 21.00 Uhr führte die diensthabende Ärztin eine Ultraschalluntersuchung durch, die einen zeitgerecht entwickelten Fötus, eine intakte Nabelschnur und eine über der Mindestdicke liegende Narbendicke des Uterinsegmentes ergab. Gegen 21.45 Uhr trat die Angeklagte mit zwei Hebammenschülerinnen ihren Dienst an. Xxx äußerte gegenüber einer der Schülerinnen, dass sie alle fünf Minuten Wehen habe. Zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr hatte die Angeklagte erstmals persönlichen Kontakt mit Xxx. Eine gegen 23.00 Uhr durchgeführte Untersuchung des Muttermundes ergab, dass dieser geschlossen war. Bei dieser Untersuchung gab Xxx an, dass sie Schmerzen habe. Zwischen 23.15 Uhr und 23.20 Uhr, während die Angeklagte einer anderen Patientin ein CTG anlegte, erlitt Xxx einen Wehensturm und eine sich daran anschließende Uterusruptur. Aufgrund dieser Ruptur lag der in der Fruchtblase befindliche Fötus getrennt und außerhalb von der Gebärmutter in der freien Bauchhöhle. Die damit einhergehende Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr führte zum Hirntod des Fötus, der acht bis zehn Minuten nach der Unterbrechung eintrat. Nach der Ruptur empfand Xxx keine Schmerzen mehr. Als ein gegen 23.30 Uhr geschriebenes CTG nur schlechte Herztöne ergab, wurde durch die diensthabende Ärztin um 23.38 Uhr eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt und die diensthabende Oberärztin Dr. P. verständigt. Diese ordnete zeitgleich mit einer durch sie selbst vorgenommenen Ultraschalluntersuchung um 23.50 Uhr eine Notsectio an, die um 23.55 Uhr zur Entbindung des hirntoten Fötus führte. Nach einer künstlichen Beatmung des Kindes wurde am 7. Oktober 2008 dessen Tod festgestellt. II. Die Urteilsgründe des Landgerichts tragen im Ergebnis den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung. Sie lassen auch keine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung zu. 1. Allerdings halten die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es den Beginn des Geburtsaktes, damit den Beginn menschlichen Lebens und somit den Vorwurf der fahrlässigen Tötung verneint hat, rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Zur Frage, wann die Geburt beginnt, hatte der Bundesgerichtshof (BGHSt 10, 5) im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 9, 131; 26, 178) zunächst lediglich die Ansicht vertreten, die Geburt beginne damit, dass "der Mutterleib versucht, die Frucht auszustoßen", ohne diese Ausstoßungsversuche jedoch näher zu umschreiben. Als solche Ausstoßungsversuche in Form von Wehen hat der Bundesgerichtshof sodann bei regulärem Geburtsverlauf die Geburtswehen angesehen (BGHSt 31, 348 [355]), ohne dabei jedoch zu entscheiden, ob dies schon die Eröffnungswehen oder erst die danach einsetzenden Treib- und Presswehen sein können. Aus medizinischer Sicht beginnt der normale Geburtsvorgang mit den Eröffnungswehen. Diese Wehen, die in kurzen und meist rhythmischen Intervallen auftreten, erweitern die oberen Abschnitte des Geburtsweges - insbesondere den Gebärmutterhalskanal und den äußeren Muttermund - bis zur vollen Durchgangsfähigkeit; zugleich drängen sie den vorangehenden Teil des Kindes (Kopf oder Steiß) in sie hinein bis zum äußeren Muttermund, nach Ansicht mancher medizinischer Autoren oftmals sogar noch weiter bis zum Beckenboden. Die Treib- und Presswehen befördern das Kind anschließend durch die unteren Abschnitte des Geburtsweges hindurch und aus dem Mutterleib hinaus. Diese biologisch-medizinischen Tatsachen machen deutlich, dass nicht erst die Treib- und Presswehen, sondern schon die Eröffnungswehen zu den "Ausstoßungsversuchen des Mutterleibes" zählen, denn sie realisieren in zeitlicher und lokomotorischer Hinsicht bereits einen erheblichen Teil des Gesamtvorganges der Ausstoßung aus dem Mutterleib. Es erscheint daher gerechtfertigt, den Beginn der Geburt auf den Zeitpunkt des Einsetzens der Eröffnungswehen festzulegen. Diese Auffassung führt zugleich zu einem erstrebenswerten Gleichklang der strafrechtlichen Begriffsbildung mit den medizinischen Anschauungen vom Geburtsbeginn und ermöglicht den erweiterten Strafschutz, der deshalb geboten ist, weil auch die Eröffnungsperiode zu jenem Zeitraum gehört, in dem beispielsweise bei Wehenschwäche und bei starken Wehen, aber auch bei Vorliegen von Geburtshindernissen, medikamentöse und operative Geburtshilfen erforderlich werden können (BGHSt 32, 194). b) Das Landgericht hat das Einsetzen der Eröffnungswehen verneint. Diese Ansicht hat es auf die Angaben des Sachverständigen Dr. H. gestützt. Die Beweiswürdigung dieser sachverständigen Beratung zeigt jedoch einen Rechtsfehler auf. Zwar darf sich der Tatrichter mangels hinreichender eigener Kenntnisse auf den für die Urteilsfindung maßgeblichen Wissensgebieten darauf beschränken, sich der Beurteilung von Sachverständigen hinsichtlich der einschlägigen Fachfragen anzuschließen. Doch ist er dann verpflichtet, die wesentlichen Grundlagen anzugeben, an die die Schlussfolgerungen des Gutachtens anknüpfen, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen (BGHSt 12, 311; 34, 29). Hier hat das Landgericht einzig die Angabe des Sachverständigen Dr. H., der Muttermund sei noch geschlossen gewesen, als Beleg dafür genommen, dass die Eröffnungswehen noch nicht eingesetzt hatten. Vor dem Hintergrund der dargestellten und auch vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage des Geburtsbeginns sowie der Feststellung von Wehentätigkeit hätte es aber näherer Darlegung bedurft, aus welchem Grund die Geburt im vorliegenden Fall gleichwohl noch nicht begonnen hatte. Soweit Eröffnungswehen gerade dazu dienen, die oberen Abschnitte des Geburtsweges insbesondere den Gebärmutterhalskanal und den äußeren Muttermund - bis zur vollen Durchgangsfähigkeit zu erweitern, hätte mit Blick auf die Feststellung regelmäßiger Wehentätigkeit aufgeklärt werden müssen, warum allein ein noch geschlossener Muttermund gegen die Annahme von Eröffnungswehen spricht. Diesen sich aus den Urteilsgründen ergebenden Widerspruch hätte das Landgericht aufklären müssen. Auch bei einer Unterstellung des Beginns der Eröffnungswehen konnte das Landgericht gleichwohl nicht zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung gelangen, weil der Tatbestand auch aus weiteren Gründen nicht erfüllt ist. 2. a) Zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Angeklagte den Tatbestand der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen begangen haben könnte. Die Angeklagte hatte Xxx nach den Urteilsfeststellungen um 23.00 Uhr untersucht und dabei erfahren, dass Xxx Schmerzen hatte. Sie hat gleichwohl nicht die diensthabende Ärztin über diese Erkenntnis unterrichtet, obwohl eine solche Unterrichtung zur Anordnung und Durchführung eines objektiv notwendigen Kaiserschnittes hätte führen können und der Angeklagten auch tatsächlich möglich gewesen wäre. b) Weiterhin zutreffend hat das Landgericht auch die bei einem Unterlassungsdelikt zu fordernde Garantenstellung der Angeklagten bejaht und deren Grundlage zu Recht in §§ 3, 4 des Sächsischen Hebammengesetzes (SächsHebG) erblickt, nach denen Hebammen Schwangeren und Gebärenden Hilfe zu leisten, dabei deren Gesundheit zu schützen und zu erhalten haben sowie erforderlichenfalls dafür zu sorgen haben, dass ein Arzt beigezogen wird. Hinsichtlich Xxx hatte die Angeklagte diese Garantenstellung mit Dienstantritt eingenommen. c) Das Landgericht hat jedoch nicht rechtsfehlerfrei die Kausalität der unterlassenen Handlung für den Tod des Fötus verneint. Das Landgericht hat sich von der Überlegung leiten lassen, dass bei einer Information der diensthabenden Ärztin und der Oberärztin ein sich anschließender Kaiserschnitt nicht vor 24.00 Uhr hätte durchgeführt werden können; zu diesem Zeitpunkt sei jedoch schon der Hirntod des Fötus eingetreten (UA S. 19). Ursächlichkeit liegt bei (unechten) Unterlassungsdelikten vor, wenn bei Vornahme der pflichtgemäßen Handlung der tatbestandsmäßige Schadenserfolg ausgeblieben wäre, dieser also entfiele, wenn die Handlung hinzugedacht würde. Der im Schrifttum weithin vertretenen Auffassung, es genüge bereits, dass die Vornahme der unterlassenen Handlung das Risiko des Erfolgseintritts (erheblich) vermindert hätte (sog. Risikoerhöhungstheorie), ist die Rechtsprechung bisher nicht gefolgt. Soweit sie verlangt, dass durch die gebotene Handlung der Schadenserfolg "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" vermieden worden wäre, ist damit nicht gemeint, dass der Zusammenhang zwischen Ursache und Erfolg hier weniger eng zu sein brauche, als er sonst - bei der Ursächlichkeit positiven Tuns vorausgesetzt wird; vielmehr liegt darin nur die überkommene Beschreibung des für die richterliche Überzeugung erforderlichen Beweismaßes (vgl. BGHSt 37, 106 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen weist die Ursachenzusammenhangs einen Rechtsfehler auf. Verneinung eines hypothetischen Das Landgericht hat sich auch insoweit sachverständig beraten lassen. Es ist dabei je nach Vorliegen des klinischen Befundes von drei Szenarien und damit einhergehenden Standards ausgegangen. Grundsätzlich ist bei einer vorangegangenen Kaiserschnittentbindung auch noch eine natürliche Geburt möglich. Bei einer hinzukommenden Schmerzbekundung kann eine eilige Sectio durchgeführt werden, die innerhalb einer Stunde durchgeführt werden kann. Bei weiter hinzutretenden Anzeichen einer Uterusruptur ist eine Notsectio durchzuführen. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung des Landgerichts, dass allenfalls eine eilige Sectio indiziert war, die unter Beachtung der Hierarchien der Klinik nicht vor 24.00 Uhr und damit nach dem Hirntod des Fötus hätte durch geführt werden können, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist jedoch insoweit eine Lücke auf, als das Landgericht nicht in seine Überlegungen für einen hypothetischen Kausalverlauf eingestellt hat, dass bei einer Unterrichtung der diensthabenden Ärztin und der Oberärztin die Uterusruptur während der Vorbereitungen für eine eilige Sectio eingetreten wäre und sodann zu einer Notsectio hätte übergegangen werden können. Die Notsectio ist um 23.50 Uhr angeordnet worden und hat zu einer Entbindung um 23.55 Uhr, mithin nur 5 Minuten nach deren Anordnung geführt. Bei einer unverzüglichen Anordnung einer Notsectio zum Zeitpunkt der Uterusruptur um 23.15 Uhr wäre der 8 bis 10 Minuten nach der Ruptur eingetretene Hirntod zu vermeiden gewesen. Hierzu hätte es jedoch weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob zum Zeitpunkt der Ruptur bereits mit einer Notsectio tatsächlich begonnen worden wäre. 3. Die Frage des hypothetischen Kausalverlaufs bedarf jedoch keiner endgültigen Beantwortung, weil der Angeklagten - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine objektive Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Unterlassens vorgeworfen werden kann. a) Bei der Beurteilung der Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung ergeben sich Art und Maß anzuwendenden Sorgfalt aus den Anforderungen, die bei einer Betrachtung Gefahrenlage "ex ante" an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind (Fischer, StGB Aufl. § 15 Rdnr. 16 m.w.N.). der der der 61. Für die Beurteilung ärztlichen Handelns ist der Standard eines erfahrenen Facharztes, also das zum Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen Praxis und Erfahrung bewährte, nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis gesicherte, von einem durchschnittlichen Facharzt verlangte Maß an Kenntnis und Können maßgebend. Da aus medizinischen Maßnahmen besonders ernste Folgen entstehen können und der Patient regelmäßig die Zweckmäßigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Handlung nicht beurteilen kann, sind an das Maß der ärztlichen Sorgfalt hohe Anforderungen zu stellen (BGH NJW 2000, 2754). Ähnliche Anforderungen müssen auch an den verantwortungsvollen Beruf der Hebamme gestellt werden. Denn auch die Hebamme ist gemäß § 2 Satz 1 SächsHebG verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft auszuüben. Im Rahmen dieser Berufsausübung entspricht es nach der Leitlinie 015/030 (Zusammenarbeit von Arzt und Hebamme in der Geburtshilfe - aus ärztlicher Sicht) der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. dem Stand der deutschen Geburtsmedizin, dass die Hebamme die Schwangere in eigener Verantwortung, wenn auch als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfin des Arztes, betreut. Dazu gehört unter anderem die Vorbereitung der Geburt, das Anlegen des CTG sowie dessen laufende Kontrolle und generell die Beobachtung der Schwangeren. Im Fall einer Gebärenden mit Schwangerschafts- oder Geburtsrisiken ist der Arzt unverzüglich zu informieren. Diesen Anforderungen hat die Angeklagte entsprochen. Bis zu ihrem ersten Kontakt mit Xxx war diese bereits seit den frühen Abendstunden durch eine andere Hebamme betreut und durch die diensthabende Ärztin untersucht und betreut worden. Der Zustand von Xxx, von der lediglich der vorangegangene Kaiserschnitt, der eine natürliche Geburt nicht ausschließt, nicht jedoch der "T-Schnitt" bekannt war, hatte sich seit der Aufnahme nicht verändert. Sämtliche Untersuchungen hatten keinen Anlass zur Sorge gegeben. Für eine Fortschreibung des CTG bestand keine Notwendigkeit. Die Ultraschalluntersuchung hatte stabile uterine Wandverhältnisse gezeigt. Typische Anzeichen einer Uterusruptur waren nicht vorhanden. Von der besonderen Schnittführung bei der vorangegangenen Kaiserschnittentbindung konnte und musste die Angeklagte keine Kenntnis haben, weil diese besondere Form der Schnittführung nicht in den Mutterpass eingetragen war, dort auch nicht eingetragen wird und auch Xxx nicht bekannt war. Auch die von der Angeklagten selbst durchgeführte vaginale Untersuchung um 23.00 Uhr ergab keine Veränderung des Zustandes. Das Unterlassen einer Mitteilung an die diensthabende Ärztin, dass Xxx Schmerzen habe, war deshalb nicht pflichtwidrig, zumal auch dieser Zustand dem zuvor betreuenden Personal seit mehreren Stunden bekannt war. b) Vor diesem Hintergrund scheitert ein Fahrlässigkeitsvorwurf schließlich auch daran, dass der weitere Verlauf für die Angeklagte nicht voraussehbar war. 4. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen würden auch nicht den Schuldspruch einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Körperverletzung durch Unterlassen tragen. Zwar kann auch das Aufrechterhalten erheblicher Schmerzen den Begriff der Körperverletzung erfüllen. Allerdings muss dieses Aufrechterhalten pflichtwidrig sein (vgl. OLG Hamm NJW 1975, 604 m.w.N.). Dies vermag der Senat aufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen, dass die Angeklagte gegen 22.00 Uhr mit der diensthabenden Ärztin über Xxx gesprochen hatte und dabei die Verabreichung eines Schmerzmittels erwogen und offenbar nicht für notwendig angesehen worden war (UA S. 10), nicht zu erkennen. III. Die Entscheidung über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die der Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO. Die Entscheidung über die Kosten der Revision der Nebenkläger beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die insoweit der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen allein gemäß § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO der Staatskasse zur Last; die gerichtlichen Auslagen tragen die Nebenkläger und die Staatskasse je zur Hälfte (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl. § 473 Rdnr. 11; BGH, Urteil vom 30. November 2005, Az.: 2 StR 402/05, - juris). Drath Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Denk Richter am Oberlandesgericht Gorial Richter am Oberlandesgericht