Unzulässige Klage wegen Verstoß gegen das Verbot der doppelten

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VG München, Urteil v. 17.03.2016 – M 24 K 16.50153
Titel:
Unzulässige Klage wegen Verstoß gegen das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit
Normenketten:
VwGO § 173
GVG § 17 Abs. 1 S. 2
Leitsatz:
Ist bereits eine Klage persönlich erhoben und damit rechtshängig, ist eine erneute Klage durch den
Bevollmächtigten mit demselben Streitgegenstand unzulässig wegen des Verbots der doppelten
Rechtshängigkeit nach § 173 VwGO iVm § 17 Abs. 1 S. 2 GVG. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylverfahren, Prozesshindernis, doppelte Rechtshängigkeit
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die
Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den ihm am 12. Februar 2016 zugestellten Bescheid der Beklagten vom ...
Februar 2016, Gesch.-Z.: ..., mit dem im Rahmen eines sog. Dublinverfahrens sein Asylantrag als
unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Italien angeordnet wurde.
Gegen diesen Bescheid hatte der Kläger bereits mit am 15. Februar 2016 bei Gericht eingegangenem
Schreiben vom 14. Februar 2016 Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Verfahren
werden unter den Aktenzeichen M 12 K 16.50115 und M 12 S 16.50116 bei Gericht geführt. Über die Klage
M 12 K 16.50115 wurde noch nicht entschieden, der Eilantrag M 12 S 16.50116 wurde mit Beschluss vom
10. März 2016 abgelehnt.
Am 18. Februar 2016 erhob der Kläger nochmals, dieses Mal durch seinen Bevollmächtigten Klage und
beantragte,
den Bescheid des Bundesamtes vom ... Februar 2016, Az. ..., dem Kläger zugestellt am 12. Februar 2016,
in den Ziffern 1. und 2. aufzuheben und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 3 auf null
zu befristen.
Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage - Anordnung der Abschiebung nach Italien anzuordnen. Diese Verfahren werden unter den Aktenzeichen M 24 K 16.50153 und M 24 S 16.50154 bei
Gericht geführt.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 wurde der Bevollmächtigte des Klägers auf den Umstand der
doppelten Klageerhebung und Antragstellung hingewiesen und eine Klage- bzw. Antragsrücknahme
anheimgestellt. Daraufhin verzichtete der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 29. Februar 2016 auf eine
mündliche Verhandlung.
Mit Beschluss vom 16. März 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter
übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die im Verfahren M 12 K
16.50115 und M 12 S 16.50116 von der Beklagten vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig und war daher abzuweisen.
1. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren
entscheiden, weil alle Beteiligten klar, eindeutig und vorbehaltlos auf mündliche Verhandlung verzichtet
haben. Der Kläger hat mit Erklärung seines Bevollmächtigten vom 29. Februar 2016 und die Beklagte mit
genereller (auch den vorliegenden Rechtsstreit umfassender) Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Regierung von Oberbayern ist vorliegend zwar
gemäß § 63 Nr. 4 VwGO als Vertreter des öffentlichen Interesses Verfahrensbeteiligter aufgrund der
generellen Beteiligungserklärungen vom 11. Mai 2015 und vom 18. Mai 2015 (vgl. zur Zulässigkeit sog.
Generalbeteiligungserklärungen BVerwG, U. v.27.6.1995 - 9 C 7/95 - juris Rn. 11). In diesen Erklärungen
hat der Vertreter des öffentlichen Interesses allerdings darum gebeten, ihm ausschließlich die jeweilige
Letzt- bzw. Endentscheidung zu übersenden und damit unter anderem auch auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichtet.
2. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung über die Klage insbesondere örtlich zuständig,
weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit seinen Aufenthalt nach dem
Asylgesetz im Regierungsbezirk Oberbayern (Landkreis ...) und damit im Gerichtsbezirk zu nehmen hatte (§
52 Nr. 2 Satz 3 VwGO). Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 16. März 2016 ist der Berichterstatter als
Einzelrichter zur Entscheidung über die Klage berufen (§ 76 Abs. 1 AsylG).
3. Die Klage ist unzulässig, weil ihr das Prozesshindernis des Verbotes der doppelten Rechtshängigkeit
nach § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) entgegensteht, da die
vorliegende, am 18. Februar 2016 erhobene Klage (M 24 K 16.50153) denselben Streitgegenstand wie die
bereits am 15. Februar 2016 durch den Kläger persönlich erhobene und damit rechtshängig (§ 90 Abs. 1, §
81 Abs. 1 VwGO) gewordene Klage (M 12 16.50115) hat. Der Bevollmächtigte des Klägers wurde mit
Schreiben vom 19. Februar 2016 auf den Umstand der doppelten Rechtshängigkeit hingewiesen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b
AsylG).
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff der
Zivilprozessordnung (ZPO).
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