Handelsrecht 2510

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b) Rechtslage bei richtiger Eintragung und
Bekanntmachung, §15 Abs.2 S.1 HGB
Nach §15 Abs.2 S.1 HGB muss ein Dritter eine
Tatsache gegen sich gelten lassen, wenn sie
ordnungsgemäß eingetragen und
bekanntgemacht worden ist.
Kaufmann K kauft bei A. K wird durch P
vertreten. Die Prokura ist aber bereits widerrufen
worden. Dies ist auch ordnungsgemäß im
Handelsregister eingetragen. P legt A eine alte
Vollmachtsurkunde vor.
Kann A von K Lieferung verlangen?
Anspruch des A gegen K aus §433 Abs.1 BGB
Voraussetzung eines solchen Anspruchs wäre, dass K
durch den Prokuristen P vertreten wurde.
Die Prokura ist allerdings widerrufen worden. Nach §15
Abs.2 S.1 HGB muss A sich dies entgegenhalten lassen.
Allerdings fragt es sich, ob sich A auf §172 Abs.2 BGB
berufen kann.
§15 Abs.2 S.2 HGB verlängert den Schutz von
Abs.1 unter bestimmten Voraussetzungen.
c) Positive Publizität, §15 Abs.3 HGB
Bei §15 Abs.3 HGB geht es darum, dass die
einzutragende Tatsache von vornherein falsch
eingetragen war. Man vertraut nun nicht auf das
Schweigen, sondern auf das Reden des
Handelsregisters.
Voraussetzungen des §15 Abs. 3 HGB:
● einzutragende Tatsache
● unrichtige Bekanntmachung
● Gutgläubigkeit des Dritten
● Handeln im Geschäfts- oder Prozessverkehr
● Veranlasserprinzip
Rechtsfolge: Der Dritte kann sich auf die falsch
bekanntgemachte Tatsache berufen.
Erbin und Alleininhaberin des Unternehmens
des verstorbenen Kaufmanns K ist die
minderjährige M. Aufgrund eines Fehlers ihrer
Eltern wird P als Prokurist des Unternehmens
eingetragen und bekanntgemacht. P bestellt für
M 100 PCs bei V, weil V sein Freund ist.
V verlangt Bezahlung.
Anspruch des V aus §433 Abs.2 BGB
Voraussetzung dafür ist, dass zwischen V und M, M vertreten
durch P, ein Vertrag geschlossen worden ist.
P kann M vertreten, falls er als Prokurist bestellt worden ist. Dies
ist nicht der Fall.
Allerdings muss sich gemäß §15 Abs.3 HGB derjenige, in dessen
Sachen etwas einzutragen war, gegenüber einem Dritten, der auf
die einzutragende Tatsache vertraut hat, daran festhalten lassen,
sofern die einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht
worden ist. Dies gilt allerdings nur, sofern V gutgläubig ist.
Fraglich ist, ob der Minderjährigenschutz Vorrang vor §15 Abs.3
HGB hat.
Im vorliegenden Fall wird dies nicht der Fall sein, da die Eltern
der M für den Fehler verantwortlich sind.
5. Die nicht auf §15 HGB beruhende
Rechtsscheinhaftung
Wer eine unrichtige Erklärung zum
Handelsregister abgibt oder eine unrichtige
Eintragung nicht beseitigt, muss sich gegenüber
gutgläubigen Dritten daran festhalten lassen.
Arzt A lässt seine Arztpraxis ins Handelsregister
eintragen. Er gibt mündlich eine
Bürgschaftserklärung gegenüber G ab.
Kann G aus der Bürgschaft vorgehen?
Anspruch des G gegen A aus §765 BGB
Gemäß §766 BGB bedarf eine Bürgschaft der Schriftform. Sofern
diese nicht eingehalten wird, ist die Bürgschaft nicht wirksam
(§125 BGB).
Allerdings könnte zu Lasten des A §350 HGB eingreifen.
Voraussetzung dafür wäre, dass A Kaufmann ist.
Dies ist weder nach §1 noch nach §2 noch nach §5 HGB
der Fall.
Allerdings könnte es sein, dass sich A gemäß §15 Abs.3 HGB wie
ein Kaufmann behandeln lassen muss. Es fehlt allerdings an einer
einzutragenden Tatsache.
Gemäß dem Satz, dass derjenige, der eine unrichtige Erklärung
zum Handelsregister abgegeben hat, sich an dieser gegenüber
gutgläubigen Dritten festhalten lassen muss, wird A gleichwohl
wie ein Kaufmann behandelt.
Demgemäß ist die Bürgschaft nach §350 HGB wirksam. A kann
aus ihr in Anspruch genommen werden.
Bislang war nur von Erklärungen gegenüber dem
Handelsregister die Rede.
Auch sonst gilt aber der Satz, dass derjenige, der
in zurechenbarer Weise den Rechtsschein setzt,
er sei Kaufmann, sich wie ein solcher gegenüber
gutgläubigen Dritten behandeln lassen muss.
Makler M erklärt gegenüber Kaufinteressent K
im Beisein des Verkäufers V, V sei Kaufmann.
Daher müsse seine Bürgschaft nicht schriftlich
abgefasst werden. V verbürgt sich mündlich
gegenüber K.
K klagt aus der Bürgschaft.
Der Anspruch des K könnte sich aus §765 BGB
ergeben, sofern dem nicht §§766, 125 BGB
entgegenstehen.
Dies wäre dann nicht der Fall, wenn V ein Kaufmann
wäre. Dies ist aber nicht der Fall.
Allerdings könnte es sein, dass er sich wie ein solcher
behandeln lassen muss. Voraussetzung dafür wäre, dass
er in zurechenbarer Weise den Rechtsschein gesetzt hat,
Kaufmann zu sein. Dies ist vorliegend der Fall.
Demgemäß muss sich V gegenüber gutgläubigen
Dritten, wie hier dem K, so behandeln lassen, als wäre
er Kaufmann.
V kann aus der Bürgschaft in Anspruch genommen
werden.
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