WIRTSCHAFT Seite 2 Deutsche Wirtschaft 2014 um 1,5 Prozent gewachsen Berlin - Die deutsche Wirtschaft ist nach einem kraftvollen Start ins Jahr 2014 vergleichsweise kräftig gewachsen. Das Wachstum betrug unter dem Strich 1,5 Prozent und lag damit deutlich über dem der beiden Vorjahre. Dies teilte das Statistische Bundesamt am Donnerstag in Berlin mit. 2013 hatte es für Europas größte Volkswirtschaft ein Mini-Plus von 0,1 Prozent gegeben. 2012 war mit 0,4 Prozent etwas besser ausgefallen. Ökonomen hatten für 2014 bis zu 1,5 Prozent Wachstum erwartet. Die Bundesregierung und die Wirtschaftsweisen waren mit 1,2 Prozent etwas verhaltener in ihrer Prognose. Der deutsche Staat konnte nach Berechnungen der Statistiker 2014 zudem erneut einen Überschuss erwirtschaften. Er betrug 0,4 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP), nach plus 0,1 Prozent in den beiden Vorjahren. Die europäischen Verträge erlauben eine maximale Obergrenze beim Defizit von 3,0 Prozent. Diese Marke war in Deutschland zuletzt 2010 mit einem Defizit aller öffentlichen Kassen von 4,1 Prozent des BIP verfehlt worden. Spaniens Wirtschaft 2014 um 1,4 Prozent gewachsen Athen/Madrid - Spaniens Wirtschaft hat 2014 ein Wachstum von 1,4 Prozent erzielt. Dies gab Ministerpräsident Mariano Rajoy am Mittwoch nach einem Treffen mit seinem griechischen Amtskollegen Antonis Samaras in Athen bekannt. Damit sei die Prognose der Regierung um 0,1 Prozentpunkte übertroffen worden. 2013 war die spanische Wirtschaftskraft noch um 1,2 Prozent geschrumpft. Spanien habe 2014 erstmals seit sechs Jahren wieder ein Wachstum erzielt und 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen, sagte Rajoy. Für dieses Jahr hatte der Regierungschef kürzlich die Hoffnung geäußert, dass das Land ein Wachstum von über zwei Prozent erreichen könne. (dpa) ADZ / 16. Januar 2015 „Freibrief für die EZB“: Notenbank darf Staatsanleihen kaufen Europäische Zentralbank erhält Auftrieb für neue Krisenmaßnahmen / Von Jörn Bender und Marion Trimborn, dpa Frankfurt/Luxemburg (dpa) - Wie weit darf die Europäische Zentralbank (EZB) bei der Euro-Rettung gehen? Die Antwort eines einflussreichen Gutachters am Europäischen Gerichtshof (EuGH) lautet: Die EZB hat weiten Ermessensspielraum. Sie dürfe auch unkonventionelle Maßnahmen ergreifen und grundsätzlich Staatsanleihen von Krisenländern kaufen. Das Gutachten vom Mittwoch gibt den Währungshütern Aufwind. Worum geht es in dem Luxemburger Verfahren? Es dreht sich um einen EZB-Beschluss zum Kauf von Staatsanleihen, der nie in die Tat umgesetzt wurde. Im Sommer 2012 stand die Eurozone vor der Zerreißprobe. Notenbank-Präsident Mario Draghi sah sich zu einem historischen Versprechen gezwungen: „Die EZB ist bereit, im Rahmen ihres Mandats alles zu tun, was nötig ist, um den Euro zu retten.“ Wenig später beschloss die EZB das OMT-Programm („Outright Monetary Transactions“), notfalls unbegrenzt Staatsanleihen zu kaufen – gegen den Widerstand von Bundesbank-Präsident Jens Weidmann. Es beruhigte die Märkte, obwohl die EZB es nie nutzen musste. Mit dem Kauf von Staatsanleihen drückt die EZB die Zinsen des betroffenen Landes, das weniger für Kredite zahlen muss und zahlungsfähig bleibt. Draghis Versprechen und das OMT-Programm gelten als Wendepunkt in der Staatsschuldenkrise. Warum sind Staatsanleihenkäufe durch die EZB so umstritten? Kritiker meinen, die EZB finanziere so letztlich Staatsschulden mit der Notenpresse. Das mache die Notenbank abhängig von den jeweiligen Staaten und gefährde ihre Unabhängigkeit gegenüber den Regierungen. Zudem lähme es die Reformbereitschaft, wenn sich Staaten darauf verließen, dass es notfalls die EZB richten werde. Wie wertet das deutsche Bundesverfassungsgericht Anleihekäufe? Das Gericht kam im Februar 2014 zu dem Schluss, die EZB habe mit dem OMTBeschluss ihre Kompetenzen überschrit- ten, da sie laut EU-Vertrag keine eigenständige Wirtschaftspolitik betreiben dürfe. Zudem verstoße der OMT-Beschluss gegen das Verbot der Mitfinanzierung von Staatshaushalten. Karlsruhe gab das Thema zur Klärung an den EuGH. Was meint der einflussreiche EUGutachter dazu? Er hält Anleihekäufe von Krisenstaaten für rechtmäßig und bezieht eine andere Position als das Bundesverfassungsgericht. Die Notenbank müsse – falls sie das Programm jemals nutze – ihre Schritte erklären, begründen und sich aus dem Reformprogramm des Staates heraushalten. Er empfiehlt keine Limits für den Ankauf von Anleihen eines Staates. Wie ist das Gutachten zu werten? Das EuGH-Gutachten gibt der Notenbank weitgehend freie Hand. „Dies kommt einem Freibrief für die Europäische Zentralbank gleich“, meint Ifo-Präsident Hans-Werner Sinn. Sollte das Luxemburger Urteil entsprechend ausfallen, werde dies „den Euro insgesamt stärken“, sagt der EU-Abgeordnete Burkhard Balz. Die EZB selbst sieht sich bestätigt: „Wir sind nach wie vor überzeugt, dass wir innerhalb des europäischen Rechts gehandelt haben“, sagte EZB-Direktori- umsmitglied Yves Mersch. „Dieses Gutachten bestärkt uns in dieser Auffassung.“ Wann fällt das Urteil? Voraussichtlich in diesem Herbst. In den meisten Fällen folgt das Gericht der Meinung des einflussreichen Gutachters. Das Urteil wird auch für das Bundesverfassungsgericht bindend sein. Was bedeutet das für die aktuellen Pläne der EZB zu Anleihenkäufen? Der Handlungsdruck auf die EZB hat zuletzt wieder zugenommen – auch wegen der Debatte um einen Austritt Griechenlands aus dem Euro („Grexit“), sinkender Verbraucherpreise und Ölpreisverfall. Seit Wochen bereiten die Währungshüter den Erwerb von Unternehmens- und Staatsanleihen in großem Stil vor. Volkswirte erwarten in der kommenden Woche eine Entscheidung für eine solche Maßnahme („Quantitative Easing“, QE). Die Zentralbank könnte Hunderte Milliarden in die Wirtschaft pumpen. Zwar entscheiden die Luxemburger Richter nicht über QE, aber das Gutachten gibt der EZB Rückendeckung. Damit seien „Bedenken um juristische Hindernisse für ein umfassendes Staatsanleihen-Kaufprogramm der EZB ausgeräumt worden“, schreibt Volks- wirt Johannes Mayr von der BayernLB. Was würde passieren, falls der EuGH das OMT-Programm doch kippt? Dann wären den Währungshütern bei dieser Maßnahme künftig die Hände gebunden. Allerdings könnte der EuGH auch nur bestimmte Vorgaben für Anleihekäufe machen, etwa zu Umfang oder Dauer. Und was bedeutet das Gutachten für die Rolle der EZB in der Geldgeber„Troika“? Die Notenbank müsse sich beim OMT-Programm „jeder direkten Beteiligung“ an dem Finanzhilfeprogramm eines Krisenlandes enthalten, meint der Gutachter. Damit stellt er die Rolle der EZB in der sogenannten Troika der Geldgeber in Frage, die aus EZB, EU-Kommission und Internationalem Währungsfonds IWF besteht. Die Troika kontrolliert die Programme für Länder, die Finanzhilfe erhalten, und überwacht etwa die Reformen und das Budget in Griechenland. „Dies heißt zwingend, dass die EZB aus der Troika ausscheidet“, sagte einer der Kläger, der CSUAbgeordnete Peter Gauweiler. Dieser Auffassung ist auch der Grünen-Finanzexperte im EU-Parlament Sven Giegold. Außenverschuldung ist um 2,528 Milliarden Euro gesunken Defizit der Leistungsbilanz nach elf Monaten bei 302 Millionen Euro Bukarest (ADZ) - Im den ersten elf Monaten 2014 hat die Leistungsbilanz Rumäniens ein Defizit von 302 Mio. Euro verzeichnet (vor einem Jahr gab es zu diesem Zeitpunkt ein Defizit von 801 Mio. Euro). Als Grund für den Fehlbetrag im Zeitraum Januar bis einschließlich November 2014 führte die Nationalbank Rumäniens unter anderem die Verringerung des Handelsdefizits um 143 Mio. Euro und dem höheren Überschuss der Dienstleistungsbilanz (plus 920 Mio. Euro). Die ausländischen Direktinvestitionen haben nach elf Monaten 2014 ein geschätztes Volumen von 2,122 Mrd. Euro verzeichnet. Die Darlehen der ausländischen Muttergesellschaften an die rumänischen Tochtergesellschaften oder Zweigstellen beliefen sich Ende November auf minus 242 Mio. Euro (Rückzahlung von Finanzierungen). Die verlustbereinigten Kapitalbeteilungen kamen auf geschätzte 2,364 Mrd. Euro, teilte die Nationalbank weiter mit. Die Außenverschuldung Rumäniens lag Ende November 2014 insgesamt bei 95,541 Mrd. Euro und war damit um 2,528 Milliarden Euro niedriger als Ende Dezember 2013 (98,069 Mrd. Euro). Die mittel- und langfristige Außenverschuldung Rumäniens kam dabei auf 77,513 Mrd. Euro (rund 81,1 Prozent der gesamten Außenverschuldung). Damit sank sie gegenüber Ende Dezember 2013 um 1,7 Prozent. Die kurzfristige Außenverschuldung betrug Ende November rund 18,028 Mrd. Euro und war damit um 6,1 Prozent niedriger als Ende 2013. Der Anteil der kurzfristigen Verschuldung an der gesamten Außenverschuldung des Landes lag bei etwa einem Fünftel (18,9 Prozent). Die Außenverschuldungsrate Rumäniens lag bei 37,3 Prozent. Ende 2013 waren es 42,9 Prozent. Die Importdeckungsrate betrug 6,8 Monate und war damit niedriger als Ende Dezember 2013 (7,3 Monate). RECHT & STEUERN AKTUELL Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften zum Jahresbeginn Von Adina Zdru, Accounting and Taxation Services Zum Jahresende wurden eine Reihe von Änderungen im Steuer- und Rechnungslegungsbereich veröffentlicht. Zunächst wurde das Buchhaltungsgesetz Nr.82/1991 geändert. Darüber hinaus wurde die Anordnung 1802/2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/ EU im Bereich der Rechnungslegung veröffentlicht; sie ersetzt die bisherigen Rechnungslegungsvorschriften (Anordnung 3055/2009). Zudem hat das Finanzministerium den Entwurf einer Anordnung bzgl. der einfachen Buchhaltung durch natürliche Personen veröffentlicht. Einige wichtige Änderungen werden nachstehend dargestellt. Doppelte Buchführung für natürliche Personen möglich Bisher hatten natürliche Personen Ihre Einkünfte und Aufwendungen nach den Regeln der einfachen Buchhaltung zu registrieren. Das Buchhaltungsgesetz legt nun fest, dass natürliche Personen, die Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht durchführen, auch für die doppelte Buchführung optieren können. Neue Kriterien zur Klassifizierung Buchführungspflichtiger Bisher konnten Gesellschaften oder andere buchführungspflichtige Einheiten, deren Umsatz und Gesamtaktiva im Vorjahr unter 35.000 Euro lag, für ein vereinfachtes Buchhaltungssystem optieren und vereinfachte Jahresabschlüsse bestehend aus einer vereinfachten Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen. Zudem waren Jahresabschlüsse bislang abhängig von folgenden Größenkriterien unterschiedlich komplex: Gesamtaktiva – 3.650.000 Euro; Netto-Umsatz – 7.300.000 Euro; durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer – 50. Gesellschaften, die zum Bilanzstichtag zwei oder mehrere dieser Größenkriterien überschritten, stellten Jahresabschlüsse mit fünf Bestandteilen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung, Anhang) auf. Die übrigen Gesellschaften hatten nur verkürzte Jahresabschlüsse, bestehend aus einer verkürzten Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung und einem Anhang, aufzustellen. Die obigen Einstufungskriterien, die bisher geltenden Rechnungslegungsvorschriften und das vereinfachte Buchhaltungssystem wurden abgeschafft. Nunmehr gelten die Einstufungskriterien laut Anordnung 1802/2014, die buchführungspflichtige Einheiten in drei Kategorien unterteilen: Mikrounternehmen, kleine Unternehmen, mittlere und große Unternehmen. Je nach Einstufung können Buchführungspflichtigen gewisse Vereinfachungen bei der Erstellung der Jahresab- schlüsse zu Gute kommen. Insbesondere wird erwartet, dass durch die neuen Einstufungskriterien mehrere Unternehmen die Vereinfachungen für Mikrounternehmen nutzen werden können. Abweichendes Geschäftsjahr für rumänische juristische Personen Bisher erlaubte das Buchhaltungsgesetz nur einigen Wirtschaftsteilnehmern, u. a. Zweigniederlassungen und konsolidierten Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen, ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr festzulegen, wenn das Geschäftsjahr der Muttergesellschaft nicht dem Kalenderjahr entsprach. Nunmehr kann grundsätzlich jede rumänische juristische Person – auch eine neu gegründete – für ein abweichendes Geschäftsjahr optieren (mit gewissen Ausnahmen, etwa im Bank- und Finanzbereich). Diese Option bedarf nach wie vor einer Mitteilung an die Finanzbehörde mindestens 30 Tage vor dem Beginn des gewählten Geschäftsjahres bzw. nach der Gründung. Weitere relevante Aspekte Andere nennenswerte Änderungen betreffen u. a. Klarstellungen, wonach die Einreichung mehrerer Jahresabschlüsse für dasselbe Geschäftsjahr verboten ist, nach Einreichung der Jahres- abschlüsse festgestellte Fehler gemäß den Rechnungslegungsvorschriften zu berichtigen sind, sowie die Klärung der Begriffe der „für die Führung der Buchhaltung bevollmächtigten Person“ (diese muss bei eigener Führung der Bücher Angestellter sein) und (ii) der Rechtspersonen von öffentlichem Interesse (persoane juridice de interes public). Für Einzelabschlüsse und konsolidierte Jahresabschlüsse von Muttergesellschaften, die der Prüfungspflicht unterliegen, kann künftig zur Vereinfachung anstelle von zwei separaten Prüfungsberichten ein einziger Bericht erstellt werden, wenn die Abschlüsse gleichzeitig zur Genehmigung vorgelegt werden. Dies gilt auch für Geschäftsführerberichte. Die Genehmigung konsolidierter Abschlüsse und deren Einreichung beim Finanzministerium hat innerhalb von acht Monaten ab Beendigung des Geschäftsjahres der Muttergesellschaft stattzufinden. Fazit Die Änderungen des Buchhaltungsgesetzes und der Rechnungslegungsvorschriften werden wesentliche Auswirkungen generieren. So begrüßenswert die Umsetzung der europäischen Richtlinien und die eingeführten Vereinfachungen sind, werden die Wirtschaftsteilnehmer dennoch einen zusätzlichen Aufwand in Kauf nehmen müssen, um die Änderungen zu verstehen und umzusetzen. Kontakt und weitere Informationen: STALFORT Legal. Tax. Audit. Bukarest – Sibiu – Bistri]a – Berlin Büro Bukarest: Tel.: +40 – 21 – 301 03 53 Fax: +40 – 21 – 315 78 36 E-Mail: [email protected] Web: www.stalfort.ro