Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften zum Jahresbeginn

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WIRTSCHAFT
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Deutsche Wirtschaft 2014
um 1,5 Prozent gewachsen
Berlin - Die deutsche Wirtschaft ist
nach einem kraftvollen Start ins Jahr
2014 vergleichsweise kräftig
gewachsen. Das Wachstum betrug
unter dem Strich 1,5 Prozent und lag
damit deutlich über dem der beiden
Vorjahre. Dies teilte das Statistische
Bundesamt am Donnerstag in Berlin
mit. 2013 hatte es für Europas größte
Volkswirtschaft ein Mini-Plus von
0,1 Prozent gegeben. 2012 war mit
0,4 Prozent etwas besser ausgefallen. Ökonomen hatten für 2014
bis zu 1,5 Prozent Wachstum erwartet. Die Bundesregierung und die
Wirtschaftsweisen waren mit 1,2
Prozent etwas verhaltener in ihrer
Prognose. Der deutsche Staat
konnte nach Berechnungen der
Statistiker 2014 zudem erneut einen
Überschuss erwirtschaften. Er
betrug 0,4 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP), nach plus 0,1
Prozent in den beiden Vorjahren.
Die europäischen Verträge erlauben
eine maximale Obergrenze beim
Defizit von 3,0 Prozent. Diese Marke
war in Deutschland zuletzt 2010 mit
einem Defizit aller öffentlichen
Kassen von 4,1 Prozent des BIP
verfehlt worden.
Spaniens Wirtschaft 2014
um 1,4 Prozent gewachsen
Athen/Madrid - Spaniens Wirtschaft hat 2014 ein Wachstum von
1,4 Prozent erzielt. Dies gab
Ministerpräsident Mariano Rajoy
am Mittwoch nach einem Treffen
mit seinem griechischen Amtskollegen Antonis Samaras in Athen
bekannt. Damit sei die Prognose
der Regierung um 0,1 Prozentpunkte übertroffen worden. 2013
war die spanische Wirtschaftskraft
noch um 1,2 Prozent geschrumpft.
Spanien habe 2014 erstmals seit
sechs Jahren wieder ein Wachstum
erzielt und 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen, sagte Rajoy. Für
dieses Jahr hatte der Regierungschef kürzlich die Hoffnung
geäußert, dass das Land ein
Wachstum von über zwei Prozent
erreichen könne. (dpa)
ADZ / 16. Januar 2015
„Freibrief für die EZB“: Notenbank darf Staatsanleihen kaufen
Europäische Zentralbank erhält Auftrieb für neue Krisenmaßnahmen / Von Jörn Bender und Marion Trimborn, dpa
Frankfurt/Luxemburg (dpa) - Wie weit
darf die Europäische Zentralbank (EZB)
bei der Euro-Rettung gehen? Die Antwort eines einflussreichen Gutachters am
Europäischen Gerichtshof (EuGH) lautet: Die EZB hat weiten Ermessensspielraum. Sie dürfe auch unkonventionelle
Maßnahmen ergreifen und grundsätzlich Staatsanleihen von Krisenländern
kaufen. Das Gutachten vom Mittwoch
gibt den Währungshütern Aufwind.
Worum geht es in dem Luxemburger Verfahren?
Es dreht sich um einen EZB-Beschluss
zum Kauf von Staatsanleihen, der nie in
die Tat umgesetzt wurde. Im Sommer
2012 stand die Eurozone vor der Zerreißprobe. Notenbank-Präsident Mario Draghi sah sich zu einem historischen Versprechen gezwungen: „Die EZB ist bereit, im
Rahmen ihres Mandats alles zu tun, was
nötig ist, um den Euro zu retten.“ Wenig
später beschloss die EZB das OMT-Programm („Outright Monetary Transactions“), notfalls unbegrenzt Staatsanleihen zu kaufen – gegen den Widerstand
von Bundesbank-Präsident Jens Weidmann. Es beruhigte die Märkte, obwohl
die EZB es nie nutzen musste. Mit dem
Kauf von Staatsanleihen drückt die EZB
die Zinsen des betroffenen Landes, das
weniger für Kredite zahlen muss und
zahlungsfähig bleibt. Draghis Versprechen und das OMT-Programm gelten als
Wendepunkt in der Staatsschuldenkrise.
Warum sind Staatsanleihenkäufe
durch die EZB so umstritten?
Kritiker meinen, die EZB finanziere
so letztlich Staatsschulden mit der Notenpresse. Das mache die Notenbank
abhängig von den jeweiligen Staaten
und gefährde ihre Unabhängigkeit gegenüber den Regierungen. Zudem lähme es die Reformbereitschaft, wenn sich
Staaten darauf verließen, dass es notfalls die EZB richten werde.
Wie wertet das deutsche Bundesverfassungsgericht Anleihekäufe?
Das Gericht kam im Februar 2014 zu
dem Schluss, die EZB habe mit dem OMTBeschluss ihre Kompetenzen überschrit-
ten, da sie laut EU-Vertrag keine eigenständige Wirtschaftspolitik betreiben
dürfe. Zudem verstoße der OMT-Beschluss gegen das Verbot der Mitfinanzierung von Staatshaushalten. Karlsruhe gab
das Thema zur Klärung an den EuGH.
Was meint der einflussreiche EUGutachter dazu?
Er hält Anleihekäufe von Krisenstaaten für rechtmäßig und bezieht eine andere Position als das Bundesverfassungsgericht. Die Notenbank müsse – falls sie
das Programm jemals nutze – ihre Schritte erklären, begründen und sich aus dem
Reformprogramm des Staates heraushalten. Er empfiehlt keine Limits für den
Ankauf von Anleihen eines Staates.
Wie ist das Gutachten zu werten?
Das EuGH-Gutachten gibt der Notenbank weitgehend freie Hand. „Dies
kommt einem Freibrief für die Europäische Zentralbank gleich“, meint Ifo-Präsident Hans-Werner Sinn. Sollte das Luxemburger Urteil entsprechend ausfallen, werde dies „den Euro insgesamt stärken“, sagt der EU-Abgeordnete Burkhard
Balz. Die EZB selbst sieht sich bestätigt:
„Wir sind nach wie vor überzeugt, dass
wir innerhalb des europäischen Rechts
gehandelt haben“, sagte EZB-Direktori-
umsmitglied Yves Mersch. „Dieses Gutachten bestärkt uns in dieser Auffassung.“
Wann fällt das Urteil?
Voraussichtlich in diesem Herbst. In
den meisten Fällen folgt das Gericht der
Meinung des einflussreichen Gutachters.
Das Urteil wird auch für das Bundesverfassungsgericht bindend sein.
Was bedeutet das für die aktuellen
Pläne der EZB zu Anleihenkäufen?
Der Handlungsdruck auf die EZB hat
zuletzt wieder zugenommen – auch wegen der Debatte um einen Austritt Griechenlands aus dem Euro („Grexit“), sinkender Verbraucherpreise und Ölpreisverfall. Seit Wochen bereiten die Währungshüter den Erwerb von Unternehmens- und Staatsanleihen in großem Stil
vor. Volkswirte erwarten in der kommenden Woche eine Entscheidung für
eine solche Maßnahme („Quantitative Easing“, QE). Die Zentralbank könnte
Hunderte Milliarden in die Wirtschaft
pumpen. Zwar entscheiden die Luxemburger Richter nicht über QE, aber das
Gutachten gibt der EZB Rückendeckung. Damit seien „Bedenken um juristische Hindernisse für ein umfassendes Staatsanleihen-Kaufprogramm der
EZB ausgeräumt worden“, schreibt Volks-
wirt Johannes Mayr von der BayernLB.
Was würde passieren, falls der
EuGH das OMT-Programm doch kippt?
Dann wären den Währungshütern
bei dieser Maßnahme künftig die Hände gebunden. Allerdings könnte der
EuGH auch nur bestimmte Vorgaben
für Anleihekäufe machen, etwa zu
Umfang oder Dauer.
Und was bedeutet das Gutachten für
die Rolle der EZB in der Geldgeber„Troika“?
Die Notenbank müsse sich beim
OMT-Programm „jeder direkten Beteiligung“ an dem Finanzhilfeprogramm
eines Krisenlandes enthalten, meint der
Gutachter. Damit stellt er die Rolle der
EZB in der sogenannten Troika der Geldgeber in Frage, die aus EZB, EU-Kommission und Internationalem Währungsfonds IWF besteht. Die Troika
kontrolliert die Programme für Länder,
die Finanzhilfe erhalten, und überwacht
etwa die Reformen und das Budget in
Griechenland. „Dies heißt zwingend,
dass die EZB aus der Troika ausscheidet“, sagte einer der Kläger, der CSUAbgeordnete Peter Gauweiler. Dieser
Auffassung ist auch der Grünen-Finanzexperte im EU-Parlament Sven Giegold.
Außenverschuldung ist um 2,528 Milliarden Euro gesunken
Defizit der Leistungsbilanz nach elf Monaten bei 302 Millionen Euro
Bukarest (ADZ) - Im den ersten elf
Monaten 2014 hat die Leistungsbilanz
Rumäniens ein Defizit von 302 Mio. Euro
verzeichnet (vor einem Jahr gab es zu
diesem Zeitpunkt ein Defizit von 801 Mio.
Euro). Als Grund für den Fehlbetrag im
Zeitraum Januar bis einschließlich November 2014 führte die Nationalbank
Rumäniens unter anderem die Verringerung des Handelsdefizits um 143 Mio. Euro
und dem höheren Überschuss der Dienstleistungsbilanz (plus 920 Mio. Euro).
Die ausländischen Direktinvestitionen
haben nach elf Monaten 2014 ein geschätztes Volumen von 2,122 Mrd. Euro verzeichnet. Die Darlehen der ausländischen
Muttergesellschaften an die rumänischen
Tochtergesellschaften oder Zweigstellen
beliefen sich Ende November auf minus
242 Mio. Euro (Rückzahlung von Finanzierungen). Die verlustbereinigten Kapitalbeteilungen kamen auf geschätzte
2,364 Mrd. Euro, teilte die Nationalbank
weiter mit.
Die Außenverschuldung Rumäniens
lag Ende November 2014 insgesamt bei
95,541 Mrd. Euro und war damit um 2,528
Milliarden Euro niedriger als Ende Dezember 2013 (98,069 Mrd. Euro).
Die mittel- und langfristige Außenverschuldung Rumäniens kam dabei auf
77,513 Mrd. Euro (rund 81,1 Prozent der
gesamten Außenverschuldung). Damit
sank sie gegenüber Ende Dezember 2013
um 1,7 Prozent.
Die kurzfristige Außenverschuldung
betrug Ende November rund 18,028 Mrd.
Euro und war damit um 6,1 Prozent niedriger als Ende 2013. Der Anteil der kurzfristigen Verschuldung an der gesamten
Außenverschuldung des Landes lag bei
etwa einem Fünftel (18,9 Prozent).
Die Außenverschuldungsrate Rumäniens lag bei 37,3 Prozent. Ende 2013
waren es 42,9 Prozent. Die Importdeckungsrate betrug 6,8 Monate und war
damit niedriger als Ende Dezember 2013
(7,3 Monate).
RECHT & STEUERN AKTUELL
Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften zum Jahresbeginn
Von Adina Zdru, Accounting and Taxation Services
Zum Jahresende wurden eine Reihe
von Änderungen im Steuer- und Rechnungslegungsbereich veröffentlicht.
Zunächst wurde das Buchhaltungsgesetz Nr.82/1991 geändert. Darüber hinaus wurde die Anordnung 1802/2014
zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/
EU im Bereich der Rechnungslegung
veröffentlicht; sie ersetzt die bisherigen
Rechnungslegungsvorschriften (Anordnung 3055/2009). Zudem hat das Finanzministerium den Entwurf einer Anordnung bzgl. der einfachen Buchhaltung durch natürliche Personen veröffentlicht. Einige wichtige Änderungen
werden nachstehend dargestellt.
Doppelte Buchführung für natürliche Personen möglich
Bisher hatten natürliche Personen
Ihre Einkünfte und Aufwendungen nach
den Regeln der einfachen Buchhaltung
zu registrieren. Das Buchhaltungsgesetz
legt nun fest, dass natürliche Personen,
die Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht durchführen, auch für die doppelte Buchführung optieren können.
Neue Kriterien zur Klassifizierung
Buchführungspflichtiger
Bisher konnten Gesellschaften oder
andere buchführungspflichtige Einheiten, deren Umsatz und Gesamtaktiva
im Vorjahr unter 35.000 Euro lag, für
ein vereinfachtes Buchhaltungssystem
optieren und vereinfachte Jahresabschlüsse bestehend aus einer vereinfachten Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen.
Zudem waren Jahresabschlüsse
bislang abhängig von folgenden Größenkriterien unterschiedlich komplex: Gesamtaktiva – 3.650.000 Euro; Netto-Umsatz – 7.300.000 Euro; durchschnittliche
Anzahl der Arbeitnehmer – 50. Gesellschaften, die zum Bilanzstichtag zwei oder
mehrere dieser Größenkriterien überschritten, stellten Jahresabschlüsse mit fünf
Bestandteilen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung,
Anhang) auf. Die übrigen Gesellschaften
hatten nur verkürzte Jahresabschlüsse,
bestehend aus einer verkürzten Bilanz,
einer Gewinn- und Verlustrechnung und
einem Anhang, aufzustellen.
Die obigen Einstufungskriterien, die
bisher geltenden Rechnungslegungsvorschriften und das vereinfachte Buchhaltungssystem wurden abgeschafft.
Nunmehr gelten die Einstufungskriterien laut Anordnung 1802/2014, die buchführungspflichtige Einheiten in drei Kategorien unterteilen: Mikrounternehmen,
kleine Unternehmen, mittlere und große
Unternehmen. Je nach Einstufung können
Buchführungspflichtigen gewisse Vereinfachungen bei der Erstellung der Jahresab-
schlüsse zu Gute kommen. Insbesondere
wird erwartet, dass durch die neuen Einstufungskriterien mehrere Unternehmen
die Vereinfachungen für Mikrounternehmen nutzen werden können.
Abweichendes Geschäftsjahr für rumänische juristische Personen
Bisher erlaubte das Buchhaltungsgesetz nur einigen Wirtschaftsteilnehmern,
u. a. Zweigniederlassungen und konsolidierten Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen, ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr
festzulegen, wenn das Geschäftsjahr der
Muttergesellschaft nicht dem Kalenderjahr entsprach. Nunmehr kann grundsätzlich jede rumänische juristische Person – auch eine neu gegründete – für ein
abweichendes Geschäftsjahr optieren
(mit gewissen Ausnahmen, etwa im
Bank- und Finanzbereich).
Diese Option bedarf nach wie vor
einer Mitteilung an die Finanzbehörde
mindestens 30 Tage vor dem Beginn
des gewählten Geschäftsjahres bzw.
nach der Gründung.
Weitere relevante Aspekte
Andere nennenswerte Änderungen
betreffen u. a. Klarstellungen, wonach
die Einreichung mehrerer Jahresabschlüsse für dasselbe Geschäftsjahr verboten ist, nach Einreichung der Jahres-
abschlüsse festgestellte Fehler gemäß
den Rechnungslegungsvorschriften zu
berichtigen sind, sowie die Klärung der
Begriffe der „für die Führung der Buchhaltung bevollmächtigten Person“ (diese muss bei eigener Führung der Bücher
Angestellter sein) und (ii) der Rechtspersonen von öffentlichem Interesse
(persoane juridice de interes public).
Für Einzelabschlüsse und konsolidierte Jahresabschlüsse von Muttergesellschaften, die der Prüfungspflicht unterliegen, kann künftig zur Vereinfachung anstelle von zwei separaten Prüfungsberichten ein einziger Bericht erstellt werden, wenn die Abschlüsse
gleichzeitig zur Genehmigung vorgelegt werden. Dies gilt auch für Geschäftsführerberichte. Die Genehmigung konsolidierter Abschlüsse und deren Einreichung beim Finanzministerium hat
innerhalb von acht Monaten ab Beendigung des Geschäftsjahres der Muttergesellschaft stattzufinden.
Fazit
Die Änderungen des Buchhaltungsgesetzes und der Rechnungslegungsvorschriften werden wesentliche Auswirkungen generieren. So begrüßenswert
die Umsetzung der europäischen Richtlinien und die eingeführten Vereinfachungen sind, werden die Wirtschaftsteilnehmer dennoch einen zusätzlichen Aufwand
in Kauf nehmen müssen, um die Änderungen zu verstehen und umzusetzen.
Kontakt und weitere Informationen:
STALFORT Legal. Tax. Audit.
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