ENTWURF einer Verordnung über das Naturschutzgebiet

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ENTWURF
einer Verordnung
über das Naturschutzgebiet „Bostalsee“
N 6408-304
Vom
Auf Grund des § 20 Absätze 1 und 3 des Saarländischen
Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) in
Verbindung mit § 22 Absätze 1 und 2, § 23 und § 32 Absätze 2
und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung verordnet das
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Präambel
Natura
2000-Gebiete
sind
Bestandteil
eines
europaweit
verpflichtenden Schutzgebietsnetzes zum Schutz besonderer
Lebensräume und Arten. Die Mitgliedstaaten haben für ihren
Anteil an Natura 2000-Gebieten Maßnahmen zu ergreifen, um
diese Gebiete als besondere Schutzgebiete endgültig unter
Schutz zu stellen.
Ziel
der
FFHund
Vogelschutzrichtlinie
ist
der
länderübergreifende Schutz gefährdeter wild lebender Pflanzenund
Tierarten
zur
Erhaltung
der
biologischen
Vielfalt
(Biodiversität), das heißt der Vielfalt der Arten, der
genetischen Vielfalt und der Vielfalt der Ökosysteme.
Ziel der Natura 2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die
Aufgabe der Nutzung, sondern der Erhalt artenreicher, naturnah
bewirtschafteter
Kulturlandschaften
mit
ihrer
hohen
Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also erwünscht und
oftmals notwendig um den „günstigen Erhaltungszustand“ der
natürlichen Lebensräume und Arten zu gewährleisten.
Der
Betrachtungsund
Beurteilungszeitraum
begann
dabei
jeweils mit der Anerkennung eines Natura 2000-Gebietes durch
die EU-Kommission.
Grundstückseigentümer und Bewirtschafter haben die Aufgabe
durch
eine
verantwortliche
Nutzung
der
Flächen
dazu
beizutragen,
dass
sich
der
ökologische
Zustand
nicht
verschlechtert (Verschlechterungsverbot).
Die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes wird vorrangig
durch Regelungen zur Bewirtschaftung in der Verordnung
gesichert. Die weiteren Erhaltungsziele - Wiederherstellung
und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes - sollen
in
erster
Linie
durch
einen
mit
den
Bewirtschaftern
abgestimmten Managementplan erreicht werden.
Ein wirkungsvolles Gebietsmanagement ist für den erfolgreichen
Schutz der Lebensräume und Arten unverzichtbar.
1
Regelungen, die die Landbewirtschaftung einschränken, werden
durch finanzielle Hilfen für die Bewirtschafter sinnvoll
ergänzt.
Die Europäische Union eröffnet durch die Verabschiedung der
Agenda 2000 finanzielle Möglichkeiten für landwirtschaftliche
Betriebe, die durch eine naturschutzgerechte Wirtschaftsweise
auch in FFH- und Vogelschutzgebieten zur Erhaltung von
Lebensraumtypen und Arten beitragen.
Fördermöglichkeiten
bestehen
grundsätzlich
durch
den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raumes (ELER) und das Finanzierungsinstrument für
die Umwelt (LIFE).
Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten Erwartungen
gerecht zu werden, ist in den Natura 2000-Richtlinien
geregelt, dass alle sechs Jahre in den Mitgliedstaaten eine
Berichterstattung über den Erfolg der in den FFH-Gebieten
durchgeführten Schutzmaßnahmen erfolgen muss.
Dieser Bericht muss zudem die wichtigsten Ergebnisse des
allgemeinen Monitorings beinhalten. Kommt ein Mitgliedsstaat
seinen
aus
den
europäischen
Richtlinien
erwachsenen
Verpflichtungen nicht nach, existiert ein EU-rechtliches
Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium in Form von Beschwerdeund Vertragsverletzungsverfahren.
§ 1
Schutzgebiet
(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe
von ca. 55,16 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt
die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Bostalsee“ (N 6408-304) und
ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz)
als
Gebiet
von
gemeinschaftlicher
Bedeutung
gemäß
der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung
der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7)
und als
Europäisches
Vogelschutzgebiet
gemäß
der
Richtlinie
2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.
November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
(ABl. L 20 vom 26. Januar 2010 S. 7) in der jeweils geltenden
Fassung.
Mit der Ausweisung des Naturschutzgebiets „Bostalsee“ (N 6408304)
werden das bestehende Naturschutzgebiet „Bostalsee“ vom
05. Februar 1985 (Amtsbl. des Saarlandes 1985, S. 108) sowie
das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet)
„Südlich Bosen“ gemeinsam unter Schutz gestellt.
Das Schutzgebiet liegt im Landkreis St. Wendel, auf Flächen
der Gemeinde
Nohfelden, dort in der Gemarkung Bosen. Das
Naturschutzgebiet gliedert sich in drei Teilbereiche, wobei
die beiden westlicheren Gebiete vom Ortssteil Bosen sowie dem
Campingplatz umrahmt werden; die dritte Teilfläche ist östlich
der L 325 gelegen und umfasst einen Teil des Bostalsees.
2
(2) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte,
die
Bestandteil
dieser
Verordnung
ist,
durch
schwarze
Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist
in einer Detailkarte 1 : 2000, die ebenfalls Bestandteil
dieser Verordnung ist, mit Flurstücknummern und Randsignatur,
wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Oberste
Naturschutzbehörde -, Saarbrücken, verwahrt. Eine weitere
Ausfertigung befindet sich bei der Gemeinde
Nohfelden.
Verordnungstext und Karten können bei den genannten Stellen
eingesehen werden.
(3)
In
der
Detailkarte
werden,
soweit
dies
für
die
Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die
Lebensraumtypen und deren Erhaltungszustände nach Anhang I und
Artvorkommen
nach
Anhang
II
der
Richtlinie
92/43/EWG
dargestellt.
(4) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das
Schild „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung
und Bestand die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von
Grundstücken zu dulden haben.
§ 2
Schutzzweck
Schutzzweck
ist
die
Erhaltung,
Wiederherstellung
und
Entwicklung
eines
günstigen
Erhaltungszustandes
(Erhaltungsziele), einschließlich der räumlichen Vernetzung,
der prioritären Lebensraumtypen:
6230 Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem
europäischen Festland) auf Silikatböden
91E0 Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior
(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae),
der Lebensraumtypen:
6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und
tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis
alpinen Stufe
6510
Magere
Flachland-Mähwiesen
(Alopecurus
pratensis,
Saguisorba officinalis),
der Art und ihrer Lebensräume:
1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar),
der Brut-, Rast- oder Zugvogelarten des Anhangs I der
Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume:
3
A
A
A
A
A
A
A
A
A
A
A
A
A
026
027
029
068
073
074
082
094
127
151
166
197
229
Seidenreiher (Egretta garzetta)
Silberreiher (Casmerodius albus)
Purpurreiher (Ardea purpurea)
Zwergsäger (Mergellus albellus),
Schwarzmilan (Milvus migrans)
Rotmilan (Milvus milvus)
Kornweihe (Circus cyaneus)
Fischadler (Pandion haliaetus)
Kranich (Grus grus)
Kampfläufer (Philomachus pugnax)
Bruchwasserläufer (Tringa glareola)
Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger)
Eisvogel (Alcedo atthis)
der gefährdeten Zugvogelarten nach Artikel 4 Absatz 2 der
Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume:
A 050
Pfeifente (Anas penelope)
A 052
Krickente (Anas crecca)
A 054
Spießente (Anas acuta)
A 055
Knäkente (Anas querquedula)
A 056
Löffelente (Anas clypeata)
A 136
Flussregenpfeifer (Charadrius dubius)
A 142
Kiebitz (Vanellus vanellus)
A 153
Bekassine (Gallinago gallinago)
A 168
Flußuferläufer (Actitis hypoleucos)
Schutzzweck ist zudem der besondere Schutz von Natur und
Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen zur
Erhaltung,
Entwicklung
oder
Wiederherstellung
von
Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter
wild lebender Tier- und Pflanzenarten, aus wissenschaftlichen,
naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen
ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden
Schönheit.
§ 3
Zulässige Handlungen und Nutzungen
(1) Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger
Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der
Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Nutzungen und
Handlungen zulässig:
1.landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3
Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 und zu diesem Zweck
auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren,
2.Beweidung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4
Absätze 1 und 2,
3.Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume,
4
4.
Anpflanzungen mit Obstbäumen, ausgenommen auf Flächen
mit den Lebensraumtypen
6510 Magere Flachland-Mähwiesen
(Erhaltungszustand
A),
6230
Artenreiche
submontane
Borstgrasrasen und 6410 Pfeifengraswiesen; auf Flächen mit
dem
Lebensraumtyp
6510
Magere
Flachland-Mähwiesen
(Erhaltungszustand B und C) ist bei Neuanpflanzungen ein
Pflanzabstand von mindestens 15 x 15 m einzuhalten,
5. forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3
Absätze 2 und 3
und des § 4 Absätze 1 und 2,
6.Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die
Landschaft
angepassten
Hochsitzen
in
einfacher
Holzbauweise
sowie
die
Unterhaltung
bestehender
Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen
auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit
Lebensraumtypen, soweit der günstige Erhaltungszustand
nicht beeinträchtigt wird. Ausgenommen sind auf Flächen
mit
Lebensraumtypen
Schwarzwildkirrungen,
Ablenkungsfütterungen und Luderplätze.
§ 3 Absatz 2 Nr. 7 sowie § 4 Absatz 2 Nr. 3 bleiben
unberührt,
7.Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde zum
Zwecke
der
Nachsuche
oder
bei
Bewegungsjagden,
um
Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde
im Einsatz, soweit erforderlich, handelt,
8.Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang zur Behebung
von Wildschäden, auf Flächen mit Lebensraumtypen nur bei
dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen und
ausschließlich
mit
Glatthafer
(herkunftsgesichertes
Saatgut aus der Herkunftsregion 9) oder Samen des aus dem
gleichen FFH-Lebensraumtyp im Gebiet gewonnenen Heus,
9.Nutzung
und,
soweit
erforderlich,
zweckgebundene
Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege – einschließlich
ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade -,
Straßen, Leitungen und Einrichtungen,
10.
Verkehrssicherungsmaßnahmen
und
Arbeiten
zur
Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender
Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen)
und Einrichtungen im Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit
vom 1. Oktober bis 28. Februar.
Die Befristung gilt nicht:
- Gefahr im Verzug,
bei
geschlossenen
Waldbeständen
für
Verkehrssicherungsmaß-nahmen
an
klassifizierten
Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
- für die Unterhaltung und Instandsetzung von
Forstwirtschaftswegen, soweit erhebliche Störungen
oder
sonstige
Beeinträchtigungen
besonders
geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können,
11.
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit
vom 15. Juli bis 15. Oktober. Die Arbeiten sind dem
5
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier
Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten
die Fristen nicht,
12.
Erdarbeiten
zur
Sicherung,
wissenschaftlichen
Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 20
des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004
(Amtsbl. S. 1498) in der derzeit geltenden Fassung im
Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde,
13.
Weiterführung
bisher
rechtmäßig
ausgeübter
Wassergewinnung in dem Maße wie es das natürliche Dargebot
erlaubt,
14. Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
(2)
Darüber hinaus sind zulässig:
1.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6230 Artenreiche
submontane Borstgrasrasen:
a) einschüriges Mähen erst nach dem vollständigen Abblühen
einer der folgenden Arten:
Flügelginster (Chamaespartium sagittale)
Berg-Waldhyazinthe (Platanthera chlorantha)
Gemeines Kreuzblümchen (Polygala vulgaris)
Arnika (Arnica montana)
Wald-Läusekraut (Pedicularis sylvatica)
oder ersatzweise: Mähen ab dem 1. Juli,
b) Beweidung
- bei Erhaltungszustand C,
sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene
Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder
Wanderschäferei
(Hütehaltung)
handelt
unter
den
Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten
wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen
zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und
Wanderschäferei eingehalten werden,
- die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern
hierdurch der Erhaltungszustand des Lebensraumtyps
gewahrt
bleibt,
im
Rahmen
eines
mit
den
bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten
Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde
oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach
Ablauf
von
sechs
Jahren
zu
überprüfen
und
gegebenenfalls anzupassen,
6
c)
Walzen
oder
Beseitigung von Wildschäden,
Eggen
ausschließlich
zur
2.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6410
Pfeifengraswiesen
a) Einschüriges Mähen erst nach dem Abblühen einer der
folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil:
Geflecktes Knabenkraut (Dactylorhiza maculata)
zu
zwei Dritteln,
Sumpf-Pippau (Crepis paludosa)
zu zwei
Dritteln,
Zittergras (Briza media)
vollständig,
Mücken-Händelwurz (Gymnadenia conopsea)
vollständig
oder ersatzweise: Mähen ab dem 1. Juli,
b) Beweidung
- die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern
hierdurch der Erhaltungszustand des Lebensraumtyps
gewahrt
bleibt,
im
Rahmen
eines
mit
den
bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten
Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde
oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach
Ablauf
von
sechs
Jahren
zu
überprüfen
und
gegebenenfalls anzupassen,
c) Walzen oder Eggen ausschließlich zur Beseitigung von
Wildschäden,
3.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A)
6510
Magere
a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten
im zugeordneten Mindestanteil:
Wiesen-Salbei (Salvia pratensis)
zur
Hälfte,
Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia)
zur
Hälfte,
Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor)
zur
Hälfte,
Schwarze Teufelskralle (Phyteuma nigrum) zur Hälfte,
Knaul-Gras (Dactylis glomerata)
zu einem
Drittel,
7
Wiesen-Pippau (Crepis biennis)
Drittel
zu einem
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
b) Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
c) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr
als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt
werden,
d) Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene
Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder
Wanderschäferei
(Hütehaltung)
handelt
unter
den
Maßgaben,
dass
keine
Zufütterung
erfolgt,
eine
Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten
wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen
zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und
Wanderschäferei eingehalten werden,
e) Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter
den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, maximal
zwei
Weidegänge
pro
Jahr
ab
einer
mittleren
Vegetationshöhe von mindestens
20 cm durchgeführt
werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen
zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke
von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten
werden,
4.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B)
6510
Magere
a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten
im zugeordneten Mindestanteil:
Wiesenkerbel
(Anthriscus
sylvestris)
zur Hälfte,
Wiesen-Salbei (Salvia pratensis)
zur Hälfte,
Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia)
zur
Hälfte,
Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor)
zur
Hälfte,
Wiesen-Klee (Trifolium pratense)
zur Hälfte,
Knaul-Gras (Dactylis glomerata)
zu
einem
Drittel,
Margerite (Leucanthemum vulgare)
zu
einem
Drittel,
Wiesen-Pippau (Crepis biennis)
zu
einem
Drittel
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
b) am Entzug durch Ernte bemessene Düngung unter Verzicht
auf das Aufbringen organischen Flüssigdüngers, soweit
8
dadurch der Erhaltungszustand gemäß
Verordnung nicht verschlechtert wird,
Detailkarte
zur
c) Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
d) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr
als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden;
die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur
Beseitigung von Wildschäden,
e) Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene
Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder
Wanderschäferei
(Hütehaltung)
handelt
unter
den
Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe
vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie
Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den
Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei
eingehalten werden,
f) Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter
den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab
einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm
durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs
Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale
Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr
eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein
Mindestabstand
von
25
m
zu
nährstoffsensiblen
Lebensraumtypen (z. B. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen –
Erhaltungszustand A -, 6230 Artenreiche submontane
Borstgrasrasen und 6410 Pfeifengraswiesen) einzuhalten.
Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit
Raufutter erfolgen,
g) die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern
hierdurch
der
günstige
Erhaltungszustand
des
Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den
bewirtschaftenden
Landwirten
abgestimmten
Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten
Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder
die von ihr beauftragte Stelle
spätestens nach Ablauf
von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls
anzupassen,
5.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand C)
6510
Magere
a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten
im zugeordneten Mindestanteil:
Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris)
Wiesen-Salbei (Salvia pratensis)
Hälfte,
9
zur Hälfte,
zur
Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia)
zur
Hälfte,
Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor)
zur
Hälfte,
Wiesen-Klee (Trifolium pratense)
zur
Hälfte,
Knaul-Gras (Dactylis glomerata)
zu einem
Drittel,
Margerite (Leucanthemum vulgare)
zu einem
Drittel,
Wiesen-Pippau (Crepis biennis)
zu einem
Drittel
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
b) am Entzug durch Ernte bemessene Düngung, soweit dadurch
der Erhaltungszustand gemäß Detailkarte zur Verordnung
nicht verschlechtert wird,
c) Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
d) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr
als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt
werden;
die
Flächenbeschränkung
gilt
nicht
für
Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
e) Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen Vorgaben des
Managementplans beachtet,
f) Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter
den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab
einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm
durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens
sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale
Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr
eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein
Mindestabstand
von
25
m
zu
nährstoffsensiblen
Lebensraumtypen (z. B. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen
– Erhaltungszustand A -, 6230 Artenreiche submontane
Borstgrasrasen und 6410 Pfeifengraswiesen) einzuhalten.
Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit
Raufutter erfolgen,
g) die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern
hierdurch
der
günstige
Erhaltungszustand
des
Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den
bewirtschaftenden
Landwirten
abgestimmten
Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten
Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde
oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach
Ablauf
von
sechs
Jahren
zu
überprüfen
und
gegebenenfalls anzupassen.
10
Das
Ministerium
für
Umwelt
und
Verbraucherschutz
veröffentlicht Steckbriefe der unter Nummer 1 bis 5
genannten Arten mit Bildern und Beschreibungen auf seiner
Homepage. Auf Wunsch werden diese auch in Druckform zur
Verfügung gestellt.
6.
auf Flächen mit den Lebensraumtypen 6230 Artenreiche
submontane Borstgrasrasen, 6410 Pfeifengraswiesen und 6510
Magere
Flachland-Mähwiesen
sowie
auf
Flächen
ohne
Lebensraumtyp
und
Vorkommen
der
Art
1060
Großer
Feuerfalter (Lycaena dispar)
a) Mahd, sofern mindestens 5 % des Schlages jährlich als
Altgrasfläche erhalten werden,
b) Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
c) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr
als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps bzw. der
betreffenden
Fläche
behandelt
werden;
die
Flächenbeschränkung
gilt
nicht
für
Maßnahmen
zur
Beseitigung von Wildschäden,
d) Beweidung auf Flächen mit Lebensraumtypen, sofern sie
ausschließlich mit Rindern, Eseln oder Pferden als
Rotationskoppelweide ab 1. Juli, als Nachbeweidung ab
1. August oder als Huteweide mit Schafen oder Ziegen
unter Beachtung einer generellen Weideruhe zwischen dem
1. November und dem 31. März erfolgt,
e) die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern
hierdurch
der
günstige
Erhaltungszustand
der
Lebensraumtypen gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den
bewirtschaftenden
Landwirten
abgestimmten
Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten
Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde
oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach
Ablauf
von
sechs
Jahren
zu
überprüfen
und
gegebenenfalls anzupassen,
7. in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie der
Zeit des Frühjahrs- und Herbstzugs, inklusive damit in
Verbindung
stehender
Rastzeiten
alle
Maßnahmen
und
Nutzungen,
die
zu
keiner
erheblichen
Störung
oder
sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten
Vogelarten führen können; dies gilt auch für die Ausübung
der Jagd.
§ 4 Absatz 2 Nummer 3 bleibt unberührt.
11
(3) Darüber hinaus ist im Rahmen der forstwirtschaftlichen
Bodennutzung unter Beachtung der Grundsätze der guten
fachlichen Praxis zulässig:
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 91E0 Erlen,- Eschenund
Weichholzauenwälder
die
Bewirtschaftung
unter
Beachtung der Vorgaben des Absatzes 2 Nr. 7 ; sowie unter
Beachtung folgender Maßgaben:
a) Bäume
mit
Großhöhlen
oder
Fortpflanzungsoder
Ruhestätten besonders geschützter Arten werden nicht
genutzt,
b) es verbleiben mindestens fünf Alt- und/oder Biotopbäume
je Hektar für die Alterungs- und Zerfallsphase,
c) es verbleiben mindestens ein stark dimensionierter Baum
oder eine nicht aufgearbeitete Starkholzkrone je Hektar
als liegendes und/ oder stehendes Totholz,
d) auf den flächenhaften Chemie- und Düngereinsatz wird
verzichtet,
e) es erfolgt keine Mahd von Waldwiesen vor dem 15. Juli
und von Wegsäumen von Juni bis August,
f) Waldwiesen werden nicht aufgeforstet,
g) es erfolgt keine künstliche Erhöhung des Anteils nicht
heimischer oder
nicht lebensraumtypischer Baumarten,
bei
Erhaltungszustand
B
über
20
%
und
bei
Erhaltungszustand C über 50 %, soweit dadurch der
Erhaltungszustand gemäß Detailkarte zur Verordnung
nicht verschlechtert wird.
§ 4
Unzulässige Handlungen und Nutzungen
(1) Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das
Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen
Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können.
Insbesondere ist es unzulässig:
1. Flächen trocken zu legen, einschließlich dem Bau von
Drainagen,
2. Säume und dauerhaft brachgefallene Flächen zu mähen; davon
ausgenommen sind Pflegeschnitte die die flächenbezogenen
Vorgaben des Managementplans beachten,
3. Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen,
4. auf
Flächen
mit
im
Schutzzweck
aufgeführten
Lebensraumtypen
Pestizide
anzuwenden
und
Wanderschafherden zu pferchen,
5. auf Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Bostalsee“
vom 05. Februar 1985 (Amtsbl. des Saarlandes 1985, S.
108) Dünger oder andere chemische Mittel zu verwenden,
12
6. pyrotechnische
Artikel
oder
künstlich
gerichtete
Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet
einwirken zu lassen,
7. Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer
anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür
zugelassener Anlagen zu parken,
8. Motorsport- und sonstige Veranstaltungen durchzuführen,
9. zu baden oder die Wasseroberfläche mit Booten aller Art zu
befahren,
10.
bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch
solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen
an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher
Holzbauweise,
11.
wild wachsende Pflanzen zu entfernen oder auf andere
Weise zu schädigen,
nicht
jagdbare
wild
lebende
Tiere
mutwillig
zu
beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen,
Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere
fortzunehmen oder zu beschädigen,
12.
Hängegleiter,
Gleitdrachen,
Modellflugzeuge
und
Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit
ihnen auszuüben.
(2)
Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
1. auf
Flächen
mit
Hochstaudenfluren
dem
Lebensraumtyp
6430
Feuchte
a) zu mähen sowie Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu
mähen oder zu entfernen,
b) das Gewässer und seine Ufer zu kalken,
c) zu beweiden,
2. Flächen
mit
den
Lebensraumtypen
6230
Artenreiche
submontane Borstgrasrasen, 6410 Pfeifengraswiesen und
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A)
zu düngen oder zu kalken,
3. die Jagd auf Wasservögel.
§ 5
Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1) Konkrete flächenbezogene Aussagen zu Artvorkommen und
deren Habitatstrukturen sowie zur Bewirtschaftung erfolgen in
Managementplänen, die von der Obersten Naturschutzbehörde oder
der von ihr beauftragten Stelle erstellt werden. Auf bewirt13
schafteten Flächen erfolgt die Aufstellung nach Anhörung der
Nutzungsberechtigten.
Auf
Staatswaldflächen
erfolgt
die
Erstellung
der
Managementpläne bzw. Teilen der Managementpläne durch den
SaarForst Landesbetrieb im Einvernehmen mit der Obersten
Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Im
Bereich
der
Zweckverbände
für
die
Durchführung
von
Naturschutzgroßprojekten
erfolgt
die
Erstellung
der
Managementpläne im Benehmen mit den Zweckverbänden und dem
Bundesamt für Naturschutz.
(2) Der Managementplan stellt darüber
weitergehende Maßnahmen und Nutzungen dar.
hinaus
freiwillige
(3) Die jeweils geltende Fassung des Managementplans ist durch
die
Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte
Stelle entsprechend zu kennzeichnen und dauerhaft zu verwahren.
(4)
Pflegeund
Entwicklungsmaßnahmen,
die
in
einem
Managementplan nach Absatz 3 enthalten sind, werden unter
Aufsicht der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr
beauftragen Stelle durch diese oder in deren Auftrag, im
Bereich
des
Staatswaldes
auch
durch
den
SaarForst
Landesbetrieb und im Bereich der Zweckverbände für die
Durchführung von Naturschutzgroßprojekten auch durch die
Zweckverbände durchgeführt. Von einem Managementplan nach
Absatz
3
abweichende
Pflegeund
Entwicklungsmaßnahmen
bedürfen
der
vorherigen
Zulassung
durch
die
Oberste
Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Bei
Verpachtung der im Eigentum der Städte und Gemeinden,
Zweckverbände zur Durchführung von Naturschutzgroßprojekten,
des Landes oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei
vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung der Nutzung sind
die Vorgaben des Managementplans für die betroffene Fläche zu
beachten und in den Pachtvertrag aufzunehmen.
§ 6
Ausnahmen, Anordnungsbefugnis
(1)
Die
Oberste
Naturschutzbehörde
kann
für
eine
vor
Inkrafttreten
dieser
Verordnung
rechtmäßig
durchgeführte
Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen und Maßgaben nach § 3
sowie von der Unzulässigkeit gemäß § 4 zulassen, wenn dadurch
der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Für sonstige Maßnahmen geringen Umfanges kann die Oberste
Naturschutzbehörde
Ausnahmen
zulassen,
wenn
dadurch
der
Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
14
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34 des
Bundesnaturschutzgesetzes oder um einen Plan im Sinne des § 36
des
Bundesnaturschutzgesetzes
sind
die
diesbezüglichen
Verfahrensregelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes
anzuwenden.
(3)
Soweit
durch
Maßnahmen
oder
Handlungen
eine
Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps
oder der Art eingetreten ist oder begründet zu erwarten ist,
kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Anordnungen
treffen,
um
die
Erhaltung
oder
Wiederherstellung
des
Erhaltungszustandes sicher zu stellen.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des
Saarländischen
Naturschutzgesetzes
handelt,
wer
in
dem
Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig gegen Regelungen der
§§ 3 oder 4 verstößt.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung im
Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bostalsee“ vom 05.
Februar 1985 (Amtsbl. des Saarlandes 1985, S. 108) in der
derzeit geltenden Fassung außer Kraft. Auf den in § 1 dieser
Verordnung bezeichneten Flächen tritt gleichzeitig die Verordnung über die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten im
Landkreis St. Wendel vom 12. August 1976 (Amtsbl. des
Saarlandes 1976, S. 905) in der derzeit geltenden Fassung
außer Kraft.
Saarbrücken, den ………………….
Der Minister für Umwelt
und Verbraucherschutz
Jost
15
16
Erläuterungen
zur nationalen Unterschutzstellung von Natura 2000Gebieten
1. Allgemein
Das am 1. März 2010 in Kraft getretene Bundesnaturschutzgesetz
legt in § 20 abweichungsfest die Schutzkategorien fest, mit
denen Teile von Natur und Landschaft geschützt werden können.
Der Verpflichtung des Art. 4 (4) der RICHTLINIE 92/43/EWG DES
RATES vom
21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L
206 vom 22.07.1992 S. 7) bzw. des Artikels 3 der RICHTLINIE
2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30.
November 2009 (kodifizierte Fassung) über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010 S. 7)
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000-Gebiet)
bzw. Gebiete mit Lebensstätten und Lebensräumen von Vogelarten
des
Anhangs
1
der
Vogelschutzrichtlinie
als
besondere
Schutzgebiete auszuweisen, kann deshalb nicht mehr mit der bis
zum 1. März 2010 im Saarland nach Landesrecht möglichen
Schutzkategorie
„Natura
2000-Schutzgebiet“
nachgekommen
werden.
Zweck der Einzelverordnungen ist jeweils die Bewahrung oder
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes und der
Arten von gemeinschaftlichem Interesse bzw. die Erhaltung und
Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume der unter
Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie fallenden Vogelarten.
Damit
wird
die
rechtssichere
Verschlechterungsverbots erreicht.
Ausgestaltung
des
Ein
weiterer
Schutzzweck
kann
sich
aus
bestehenden
Verordnungen
für
Naturschutzbeziehungsweise
Landschaftsschutzgebiete innerhalb der Natura 2000-Gebiete
oder aus § 23 beziehungsweise 26 des Bundesnaturschutzgesetzes
(allgemeine Schutzziele) ergeben.
2. Gebietsbezogen
Mit
der
Ausweisung
des
geplanten
Naturschutzgebiets
„Bostalsee“ (N 6408-304)
werden die beiden Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) „Bostalsee“ und
„Südlich Bosen“ zusammen unter Schutz gestellt.
Das geplante Naturschutzgebiet „Bostalsee“ umfasst die Flächen
des
bisherigen
Naturschutzgebietes
„Bostalsee“,
dessen
Verordnung gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der neuen
17
Verordnung, die aus Gründen des Natura 2000-Gebietsschutzes
erforderlich ist, außer Kraft tritt.
In der nunmehr im Entwurf vorliegenden neuen Verordnung wurde
auf keine in der Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Bostalsee“ vom 5. Februar 1985 (Amtsbl. des Saarlandes 1985,
S. 108) enthaltenen Verbote verzichtet.
18
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