ENTWURF einer Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bostalsee“ N 6408-304 Vom Auf Grund des § 20 Absätze 1 und 3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) in Verbindung mit § 22 Absätze 1 und 2, § 23 und § 32 Absätze 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz: Präambel Natura 2000-Gebiete sind Bestandteil eines europaweit verpflichtenden Schutzgebietsnetzes zum Schutz besonderer Lebensräume und Arten. Die Mitgliedstaaten haben für ihren Anteil an Natura 2000-Gebieten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete als besondere Schutzgebiete endgültig unter Schutz zu stellen. Ziel der FFHund Vogelschutzrichtlinie ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wild lebender Pflanzenund Tierarten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität), das heißt der Vielfalt der Arten, der genetischen Vielfalt und der Vielfalt der Ökosysteme. Ziel der Natura 2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die Aufgabe der Nutzung, sondern der Erhalt artenreicher, naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer hohen Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also erwünscht und oftmals notwendig um den „günstigen Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und Arten zu gewährleisten. Der Betrachtungsund Beurteilungszeitraum begann dabei jeweils mit der Anerkennung eines Natura 2000-Gebietes durch die EU-Kommission. Grundstückseigentümer und Bewirtschafter haben die Aufgabe durch eine verantwortliche Nutzung der Flächen dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot). Die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes wird vorrangig durch Regelungen zur Bewirtschaftung in der Verordnung gesichert. Die weiteren Erhaltungsziele - Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes - sollen in erster Linie durch einen mit den Bewirtschaftern abgestimmten Managementplan erreicht werden. Ein wirkungsvolles Gebietsmanagement ist für den erfolgreichen Schutz der Lebensräume und Arten unverzichtbar. 1 Regelungen, die die Landbewirtschaftung einschränken, werden durch finanzielle Hilfen für die Bewirtschafter sinnvoll ergänzt. Die Europäische Union eröffnet durch die Verabschiedung der Agenda 2000 finanzielle Möglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe, die durch eine naturschutzgerechte Wirtschaftsweise auch in FFH- und Vogelschutzgebieten zur Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten beitragen. Fördermöglichkeiten bestehen grundsätzlich durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE). Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten Erwartungen gerecht zu werden, ist in den Natura 2000-Richtlinien geregelt, dass alle sechs Jahre in den Mitgliedstaaten eine Berichterstattung über den Erfolg der in den FFH-Gebieten durchgeführten Schutzmaßnahmen erfolgen muss. Dieser Bericht muss zudem die wichtigsten Ergebnisse des allgemeinen Monitorings beinhalten. Kommt ein Mitgliedsstaat seinen aus den europäischen Richtlinien erwachsenen Verpflichtungen nicht nach, existiert ein EU-rechtliches Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium in Form von Beschwerdeund Vertragsverletzungsverfahren. § 1 Schutzgebiet (1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 55,16 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Bostalsee“ (N 6408-304) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) und als Europäisches Vogelschutzgebiet gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Mit der Ausweisung des Naturschutzgebiets „Bostalsee“ (N 6408304) werden das bestehende Naturschutzgebiet „Bostalsee“ vom 05. Februar 1985 (Amtsbl. des Saarlandes 1985, S. 108) sowie das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Südlich Bosen“ gemeinsam unter Schutz gestellt. Das Schutzgebiet liegt im Landkreis St. Wendel, auf Flächen der Gemeinde Nohfelden, dort in der Gemarkung Bosen. Das Naturschutzgebiet gliedert sich in drei Teilbereiche, wobei die beiden westlicheren Gebiete vom Ortssteil Bosen sowie dem Campingplatz umrahmt werden; die dritte Teilfläche ist östlich der L 325 gelegen und umfasst einen Teil des Bostalsees. 2 (2) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte, die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in einer Detailkarte 1 : 2000, die ebenfalls Bestandteil dieser Verordnung ist, mit Flurstücknummern und Randsignatur, wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Oberste Naturschutzbehörde -, Saarbrücken, verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der Gemeinde Nohfelden. Verordnungstext und Karten können bei den genannten Stellen eingesehen werden. (3) In der Detailkarte werden, soweit dies für die Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhaltungszustände nach Anhang I und Artvorkommen nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG dargestellt. (4) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden haben. § 2 Schutzzweck Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Erhaltungsziele), einschließlich der räumlichen Vernetzung, der prioritären Lebensraumtypen: 6230 Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden 91E0 Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae), der Lebensraumtypen: 6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Saguisorba officinalis), der Art und ihrer Lebensräume: 1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), der Brut-, Rast- oder Zugvogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume: 3 A A A A A A A A A A A A A 026 027 029 068 073 074 082 094 127 151 166 197 229 Seidenreiher (Egretta garzetta) Silberreiher (Casmerodius albus) Purpurreiher (Ardea purpurea) Zwergsäger (Mergellus albellus), Schwarzmilan (Milvus migrans) Rotmilan (Milvus milvus) Kornweihe (Circus cyaneus) Fischadler (Pandion haliaetus) Kranich (Grus grus) Kampfläufer (Philomachus pugnax) Bruchwasserläufer (Tringa glareola) Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger) Eisvogel (Alcedo atthis) der gefährdeten Zugvogelarten nach Artikel 4 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume: A 050 Pfeifente (Anas penelope) A 052 Krickente (Anas crecca) A 054 Spießente (Anas acuta) A 055 Knäkente (Anas querquedula) A 056 Löffelente (Anas clypeata) A 136 Flussregenpfeifer (Charadrius dubius) A 142 Kiebitz (Vanellus vanellus) A 153 Bekassine (Gallinago gallinago) A 168 Flußuferläufer (Actitis hypoleucos) Schutzzweck ist zudem der besondere Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit. § 3 Zulässige Handlungen und Nutzungen (1) Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig: 1.landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren, 2.Beweidung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2, 3.Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume, 4 4. Anpflanzungen mit Obstbäumen, ausgenommen auf Flächen mit den Lebensraumtypen 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A), 6230 Artenreiche submontane Borstgrasrasen und 6410 Pfeifengraswiesen; auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B und C) ist bei Neuanpflanzungen ein Pflanzabstand von mindestens 15 x 15 m einzuhalten, 5. forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absätze 2 und 3 und des § 4 Absätze 1 und 2, 6.Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen, soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird. Ausgenommen sind auf Flächen mit Lebensraumtypen Schwarzwildkirrungen, Ablenkungsfütterungen und Luderplätze. § 3 Absatz 2 Nr. 7 sowie § 4 Absatz 2 Nr. 3 bleiben unberührt, 7.Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde zum Zwecke der Nachsuche oder bei Bewegungsjagden, um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt, 8.Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang zur Behebung von Wildschäden, auf Flächen mit Lebensraumtypen nur bei dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen und ausschließlich mit Glatthafer (herkunftsgesichertes Saatgut aus der Herkunftsregion 9) oder Samen des aus dem gleichen FFH-Lebensraumtyp im Gebiet gewonnenen Heus, 9.Nutzung und, soweit erforderlich, zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege – einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade -, Straßen, Leitungen und Einrichtungen, 10. Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. Die Befristung gilt nicht: - Gefahr im Verzug, bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaß-nahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung, - für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen, soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können, 11. Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober. Die Arbeiten sind dem 5 Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht, 12. Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 20 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) in der derzeit geltenden Fassung im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde, 13. Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung in dem Maße wie es das natürliche Dargebot erlaubt, 14. Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen. (2) Darüber hinaus sind zulässig: 1. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6230 Artenreiche submontane Borstgrasrasen: a) einschüriges Mähen erst nach dem vollständigen Abblühen einer der folgenden Arten: Flügelginster (Chamaespartium sagittale) Berg-Waldhyazinthe (Platanthera chlorantha) Gemeines Kreuzblümchen (Polygala vulgaris) Arnika (Arnica montana) Wald-Läusekraut (Pedicularis sylvatica) oder ersatzweise: Mähen ab dem 1. Juli, b) Beweidung - bei Erhaltungszustand C, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden, - die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, 6 c) Walzen oder Beseitigung von Wildschäden, Eggen ausschließlich zur 2. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6410 Pfeifengraswiesen a) Einschüriges Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Geflecktes Knabenkraut (Dactylorhiza maculata) zu zwei Dritteln, Sumpf-Pippau (Crepis paludosa) zu zwei Dritteln, Zittergras (Briza media) vollständig, Mücken-Händelwurz (Gymnadenia conopsea) vollständig oder ersatzweise: Mähen ab dem 1. Juli, b) Beweidung - die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, c) Walzen oder Eggen ausschließlich zur Beseitigung von Wildschäden, 3. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A) 6510 Magere a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zur Hälfte, Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte, Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte, Schwarze Teufelskralle (Phyteuma nigrum) zur Hälfte, Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel, 7 Wiesen-Pippau (Crepis biennis) Drittel zu einem oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni, b) Walzen oder Eggen bis zum 1. März, c) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden, d) Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden, e) Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden, 4. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B) 6510 Magere a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) zur Hälfte, Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zur Hälfte, Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte, Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte, Wiesen-Klee (Trifolium pratense) zur Hälfte, Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel, Margerite (Leucanthemum vulgare) zu einem Drittel, Wiesen-Pippau (Crepis biennis) zu einem Drittel oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni, b) am Entzug durch Ernte bemessene Düngung unter Verzicht auf das Aufbringen organischen Flüssigdüngers, soweit 8 dadurch der Erhaltungszustand gemäß Verordnung nicht verschlechtert wird, Detailkarte zur c) Walzen oder Eggen bis zum 1. März, d) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden, e) Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden, f) Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen – Erhaltungszustand A -, 6230 Artenreiche submontane Borstgrasrasen und 6410 Pfeifengraswiesen) einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen, g) die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, 5. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand C) 6510 Magere a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) Hälfte, 9 zur Hälfte, zur Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte, Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte, Wiesen-Klee (Trifolium pratense) zur Hälfte, Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel, Margerite (Leucanthemum vulgare) zu einem Drittel, Wiesen-Pippau (Crepis biennis) zu einem Drittel oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni, b) am Entzug durch Ernte bemessene Düngung, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarte zur Verordnung nicht verschlechtert wird, c) Walzen oder Eggen bis zum 1. März, d) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden, e) Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachtet, f) Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen – Erhaltungszustand A -, 6230 Artenreiche submontane Borstgrasrasen und 6410 Pfeifengraswiesen) einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen, g) die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. 10 Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht Steckbriefe der unter Nummer 1 bis 5 genannten Arten mit Bildern und Beschreibungen auf seiner Homepage. Auf Wunsch werden diese auch in Druckform zur Verfügung gestellt. 6. auf Flächen mit den Lebensraumtypen 6230 Artenreiche submontane Borstgrasrasen, 6410 Pfeifengraswiesen und 6510 Magere Flachland-Mähwiesen sowie auf Flächen ohne Lebensraumtyp und Vorkommen der Art 1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar) a) Mahd, sofern mindestens 5 % des Schlages jährlich als Altgrasfläche erhalten werden, b) Walzen oder Eggen bis zum 1. März, c) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps bzw. der betreffenden Fläche behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden, d) Beweidung auf Flächen mit Lebensraumtypen, sofern sie ausschließlich mit Rindern, Eseln oder Pferden als Rotationskoppelweide ab 1. Juli, als Nachbeweidung ab 1. August oder als Huteweide mit Schafen oder Ziegen unter Beachtung einer generellen Weideruhe zwischen dem 1. November und dem 31. März erfolgt, e) die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand der Lebensraumtypen gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, 7. in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie der Zeit des Frühjahrs- und Herbstzugs, inklusive damit in Verbindung stehender Rastzeiten alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Vogelarten führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd. § 4 Absatz 2 Nummer 3 bleibt unberührt. 11 (3) Darüber hinaus ist im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis zulässig: auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 91E0 Erlen,- Eschenund Weichholzauenwälder die Bewirtschaftung unter Beachtung der Vorgaben des Absatzes 2 Nr. 7 ; sowie unter Beachtung folgender Maßgaben: a) Bäume mit Großhöhlen oder Fortpflanzungsoder Ruhestätten besonders geschützter Arten werden nicht genutzt, b) es verbleiben mindestens fünf Alt- und/oder Biotopbäume je Hektar für die Alterungs- und Zerfallsphase, c) es verbleiben mindestens ein stark dimensionierter Baum oder eine nicht aufgearbeitete Starkholzkrone je Hektar als liegendes und/ oder stehendes Totholz, d) auf den flächenhaften Chemie- und Düngereinsatz wird verzichtet, e) es erfolgt keine Mahd von Waldwiesen vor dem 15. Juli und von Wegsäumen von Juni bis August, f) Waldwiesen werden nicht aufgeforstet, g) es erfolgt keine künstliche Erhöhung des Anteils nicht heimischer oder nicht lebensraumtypischer Baumarten, bei Erhaltungszustand B über 20 % und bei Erhaltungszustand C über 50 %, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarte zur Verordnung nicht verschlechtert wird. § 4 Unzulässige Handlungen und Nutzungen (1) Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können. Insbesondere ist es unzulässig: 1. Flächen trocken zu legen, einschließlich dem Bau von Drainagen, 2. Säume und dauerhaft brachgefallene Flächen zu mähen; davon ausgenommen sind Pflegeschnitte die die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachten, 3. Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen, 4. auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Pestizide anzuwenden und Wanderschafherden zu pferchen, 5. auf Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Bostalsee“ vom 05. Februar 1985 (Amtsbl. des Saarlandes 1985, S. 108) Dünger oder andere chemische Mittel zu verwenden, 12 6. pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen, 7. Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken, 8. Motorsport- und sonstige Veranstaltungen durchzuführen, 9. zu baden oder die Wasseroberfläche mit Booten aller Art zu befahren, 10. bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise, 11. wild wachsende Pflanzen zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, 12. Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflugzeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben. (2) Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig: 1. auf Flächen mit Hochstaudenfluren dem Lebensraumtyp 6430 Feuchte a) zu mähen sowie Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu mähen oder zu entfernen, b) das Gewässer und seine Ufer zu kalken, c) zu beweiden, 2. Flächen mit den Lebensraumtypen 6230 Artenreiche submontane Borstgrasrasen, 6410 Pfeifengraswiesen und 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A) zu düngen oder zu kalken, 3. die Jagd auf Wasservögel. § 5 Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen (1) Konkrete flächenbezogene Aussagen zu Artvorkommen und deren Habitatstrukturen sowie zur Bewirtschaftung erfolgen in Managementplänen, die von der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt werden. Auf bewirt13 schafteten Flächen erfolgt die Aufstellung nach Anhörung der Nutzungsberechtigten. Auf Staatswaldflächen erfolgt die Erstellung der Managementpläne bzw. Teilen der Managementpläne durch den SaarForst Landesbetrieb im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten erfolgt die Erstellung der Managementpläne im Benehmen mit den Zweckverbänden und dem Bundesamt für Naturschutz. (2) Der Managementplan stellt darüber weitergehende Maßnahmen und Nutzungen dar. hinaus freiwillige (3) Die jeweils geltende Fassung des Managementplans ist durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle entsprechend zu kennzeichnen und dauerhaft zu verwahren. (4) Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen, die in einem Managementplan nach Absatz 3 enthalten sind, werden unter Aufsicht der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragen Stelle durch diese oder in deren Auftrag, im Bereich des Staatswaldes auch durch den SaarForst Landesbetrieb und im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten auch durch die Zweckverbände durchgeführt. Von einem Managementplan nach Absatz 3 abweichende Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Oberste Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Bei Verpachtung der im Eigentum der Städte und Gemeinden, Zweckverbände zur Durchführung von Naturschutzgroßprojekten, des Landes oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des Managementplans für die betroffene Fläche zu beachten und in den Pachtvertrag aufzunehmen. § 6 Ausnahmen, Anordnungsbefugnis (1) Die Oberste Naturschutzbehörde kann für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen und Maßgaben nach § 3 sowie von der Unzulässigkeit gemäß § 4 zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Für sonstige Maßnahmen geringen Umfanges kann die Oberste Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. 14 § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. (2) Handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um einen Plan im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die diesbezüglichen Verfahrensregelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes anzuwenden. (3) Soweit durch Maßnahmen oder Handlungen eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps oder der Art eingetreten ist oder begründet zu erwarten ist, kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Anordnungen treffen, um die Erhaltung oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes sicher zu stellen. § 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig gegen Regelungen der §§ 3 oder 4 verstößt. § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bostalsee“ vom 05. Februar 1985 (Amtsbl. des Saarlandes 1985, S. 108) in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft. Auf den in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Flächen tritt gleichzeitig die Verordnung über die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten im Landkreis St. Wendel vom 12. August 1976 (Amtsbl. des Saarlandes 1976, S. 905) in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft. Saarbrücken, den …………………. Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz Jost 15 16 Erläuterungen zur nationalen Unterschutzstellung von Natura 2000Gebieten 1. Allgemein Das am 1. März 2010 in Kraft getretene Bundesnaturschutzgesetz legt in § 20 abweichungsfest die Schutzkategorien fest, mit denen Teile von Natur und Landschaft geschützt werden können. Der Verpflichtung des Art. 4 (4) der RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) bzw. des Artikels 3 der RICHTLINIE 2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2009 (kodifizierte Fassung) über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010 S. 7) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000-Gebiet) bzw. Gebiete mit Lebensstätten und Lebensräumen von Vogelarten des Anhangs 1 der Vogelschutzrichtlinie als besondere Schutzgebiete auszuweisen, kann deshalb nicht mehr mit der bis zum 1. März 2010 im Saarland nach Landesrecht möglichen Schutzkategorie „Natura 2000-Schutzgebiet“ nachgekommen werden. Zweck der Einzelverordnungen ist jeweils die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse bzw. die Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume der unter Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie fallenden Vogelarten. Damit wird die rechtssichere Verschlechterungsverbots erreicht. Ausgestaltung des Ein weiterer Schutzzweck kann sich aus bestehenden Verordnungen für Naturschutzbeziehungsweise Landschaftsschutzgebiete innerhalb der Natura 2000-Gebiete oder aus § 23 beziehungsweise 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (allgemeine Schutzziele) ergeben. 2. Gebietsbezogen Mit der Ausweisung des geplanten Naturschutzgebiets „Bostalsee“ (N 6408-304) werden die beiden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) „Bostalsee“ und „Südlich Bosen“ zusammen unter Schutz gestellt. Das geplante Naturschutzgebiet „Bostalsee“ umfasst die Flächen des bisherigen Naturschutzgebietes „Bostalsee“, dessen Verordnung gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der neuen 17 Verordnung, die aus Gründen des Natura 2000-Gebietsschutzes erforderlich ist, außer Kraft tritt. In der nunmehr im Entwurf vorliegenden neuen Verordnung wurde auf keine in der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bostalsee“ vom 5. Februar 1985 (Amtsbl. des Saarlandes 1985, S. 108) enthaltenen Verbote verzichtet. 18