Überblick behalten Newsletter Russland Aktuelles aus den Bereichen Recht und Steuern Ausgabe: November / Dezember 2014 www.roedl.com/ru Lesen Sie in dieser Ausgabe: Recht aktuell ›› Firmengründung in Russland jetzt schneller und leichter ›› Ausländische Beteiligung an russischen Medien eingeschränkt ›› Dokumente für die Raumplanung und die städtebauliche Zoneneinteilung: das sollten Investoren wissen ›› Haftung für nicht ordnungsgemäße Dokumentierung des Arbeitsverhältnisses ›› Regulierung der Arbeitsverträge mit Ausländern Steuern aktuell ›› Firmengründung in Russland jetzt schneller und leichter von Alexandra Nechaeva, Rödl & Partner Moskau Im Jahr 2014 wurden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um Firmengründungen in Russland zu erleichtern und damit zu fördern. Dazu zählt eine Reihe von Gesetzen, die im Mai 2014 in Kraft getreten sind. Das erste Gesetz beseitigt die Pflicht der Organisationen, die Steuerbehörde, den Pensionsfonds und den Sozialversicherungsfonds über die Eröffnung eines russischen Bankkontos zu informieren (Föderales Gesetz Nr. 52-FZ vom 2. April 2014, Föderales Gesetz Nr. 59-FZ vom 2. April 2014). Das zweite Gesetz schafft die Verpflichtung ab, das Stammkapital von Gesellschaften mit beschränkter Haftung vor der staatlichen Registrierung einzuzahlen und dementsprechend ein vorläufiges Konto zu eröffnen (Föderales Gesetz Nr. 129-FZ vom 5. Mai 2014). Dadurch hat sich die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung um einen Schritt verkürzt. ›› Neue Form der Steuerkontrolle: Steuermonitoring ›› Fall „Korolewskaja woda“: Beitreibung der Steuern von Dritten ›› Einkommen hochqualifizierter Spezialisten in Form von Urlaubszahlungen wird mit 30 Prozent besteuert ›› Einheitliches Verfahren zur Bestimmung des Wertes des Reinvermögens Rödl & Partner Info Gemäß dem dritten Gesetz ist die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers auf dem Registrierungsantrag zur Gründung einer juristischen Person nicht mehr erforderlich, wenn der Antragsteller den Antrag beim Registrierungsorgan persönlich stellt (Föderales Gesetz Nr. 107-FZ vom 5. Mai 2014). Im Jahr 2014 trat ein weiteres Gesetz in Kraft, das das Verfahren für eine Verwaltungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Registrierungsorgans über die Registrierung bzw. über die Ablehnung der Registrierung eingeführt hat. Nun können gesetzwidrige Entscheidungen des Registrierungsorgans innerhalb kürzester Zeit bei der übergeordneten Behörde angefochten werden. Im September 2014 wurde ein Vertrag zwischen dem Registrierungsorgan in Moskau (MI FNS Nr. 46) und DHL Express über die Kooperation bei der Zustellung von Unterlagen an das Registrierungsorgan geschlossen. In Zukunft wird die Versendung von Unterlagen an das Registrierungsorgan Recht aktuell auch in die Regionen der Russischen Föderation möglich sein. Außerdem ist im September 2014 per Gesetz die Dauer des Registrierungsprozesses bei den Pensionsfonds und bei den Sozialversicherungsfonds auf drei Werktage verkürzt worden. Im Oktober 2014 wurde von der Regierung der Russischen Föderation der Entwurf eines Gesetzes gebilligt, das die obligatorische Nutzung des Stempels von Kapitalgesellschaften abschaffen wird. Im Gesetzentwurf wird vorgeschlagen, durch Sondergesetze das Recht auf den Stempel zu verankern, jedoch keine entsprechende Pflicht. Dabei geht es nicht um den Ausschluss des Stempels aus dem Dokumentenverkehr, sondern um die Möglichkeit, auf die Nutzung des Stempels zu verzichten. Das Ende des Prozesses ist noch nicht erreicht. Im Rahmen der Optimierungsmaßnahmen wird die Zahl der Schritte zur Registrierung juristischer Personen von sieben im Jahr 2013 auf drei Schritte im Jahr 2016 reduziert. Die Dauer der Registrierung wird auf fünf Werktage im Jahr 2018 verkürzt. Kontakt für weitere Informationen Marina Yankovskaya Juristin (Russland) Tel.: +7 (495) 933 51 20 E-Mail:[email protected] ›› Ausländische Beteiligung an russischen Medien eingeschränkt von Oleg Zhabinski, Rödl & Partner Moskau Am 14. Oktober 2014 hat Russlands Präsident Wladimir Putin das Föderale Gesetz über die Einbringung von Änderungen in das Gesetz der Russischen Föderation über die Massenmedien unterzeichnet. Gemäß diesen Änderungen sind ausländische Staaten sowie ausländische juristische und natürliche Personen berechtigt, höchstens 20 Prozent (direkt oder indirekt) der Anteile am Kapital einer Person zu kontrollieren, die ein Gesellschafter eines Gründers von in der Russischen Föderation registrierten Massenmedien ist. Zudem sind sie auch nicht berechtigt, als direkte Gründer zu fungieren bzw. auf andere Weise die russischen Massenmedien zu kontrollieren. Im Falle des Verstoßes gegen diese Vorschrift sind Einschränkungen für die Inhaber der Anteile an den Massenmedien vorgesehen. Diese dürfen dann zum Beispiel keine Informationen über die Tätigkeit des Gründers von Massenmedien erhalten, keine Einsicht in die Unterlagen des betreffenden Mediums nehmen, keine Beschlüsse der Verwaltungsorgane anfechten sowie einige andere Rechte nicht ausüben. Das Stimmrecht, das diese Personen halten, wird bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Hauptversammlung des Gründers eines Massenmediums nicht berücksichtigt. Rechtsgeschäfte, die zum Verstoß gegen diese Vorschriften führen, werden für nichtig erklärt. Außerdem kann die Tätigkeit der Massenmedien auf Beschluss eines Gerichtes auf Antrag von Roskomnadsor (der föderalen Exekutivbehörde, die die Medien registriert) eingestellt werden. Dieser Gesetzentwurf soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die Einschränkungen werden eingeführt, falls durch internationale Verträge der Russischen Föderation nichts anderes vorgesehen ist. Es wird angenommen, dass die besagte Möglichkeit vorgesehen wurde, damit ausländische Medien die eigenen Regierungen beeinflussen, entsprechende internationale Verträge mit der Russischen Föderation abzuschließen. Für die Medien wurde ein Termin bis zum 1. Februar 2017 gesetzt, um die eigene Tätigkeit mit dem Gesetz in Einklang zu bringen; die neuen Dokumente über die Eigentümer und Gründer sind Roskomnadsor spätestens zum 15. Februar 2017 vorzulegen. Andernfalls wird die genannte Behörde verpflichtet sein, das Gericht einschalten, um die Tätigkeit der entsprechenden Medien, die die Vorschriften des neuen Gesetzes nicht erfüllt haben, einzustellen. 2 Recht aktuell Ausgabe: November / Dezember 2014 Russische Amtsträger haben erklärt, dass diese Maßnahmen zum Schutz des nationalen Medienmarktes ergriffen wurden, und dass eine solche Vorgehensweise auch in den anderen Ländern der Welt üblich ist. Viele Experten verbinden jedoch die Einführung dieser Neuerungen mit dem Wunsch der russischen Regierung, die Kontrolle über die Medien angesichts der durch die USA und EU-Staaten verhängten Sanktionen zu stärken. der Bauherr die Informationen über den geplanten Bau von verschiedenen Objekten: Straßen, Versorgungsnetzen oder der Platzierung von Zonen mit besonderen Geländebedingungen auf jeglichem Grundstück. Die Prüfung dieser Informationen vor dem Beginn der Bautätigkeit ist sehr wichtig für den Bauherrn und hilft, finanzielle und vermögensbezogene Risiken im Zuge der Umsetzung des Bauprojekts zu vermeiden. Kontakt für weitere Informationen Die Bodennutzungs- und Bebauungsvorschriften als Dokument der städtebaulichen Aufteilung gestatten es, die Arten der genehmigten Nutzung der Grundstücke, deren maximale und minimale Grenzgröße, die genehmigten Bauparameter usw. zu bestimmen. Korrekt erstellte Dokumente der städtebaulichen Aufteilung erleichtern dem Bauherrn die Suche nach dem passenden Baugründstück und ermöglichen vorteilhafte Bauinvestitionen. Oleg Zhabinski Jurist (Russland) Tel.: +7 (495) 933 51 20 E-Mail:[email protected] Die Dokumente der Raumordnung und städtebaulichen Aufteilung wurden jedoch nicht in allen Subjekten der Russischen Föderation festgelegt. So ist in Moskau bislang der Generalplan für die angeschlossenen Territorien des Neuen Moskaus nicht bestätigt worden. Auch wurden in Moskau keine Bodennutzungs- und Bebauungsvorschriften festgelegt. Im Gesetz „Über die Inkraftsetzung des Städtebaugesetzbuches der Russischen Föderation“ ist festgestellt, dass bis zum 31. Dezember 2014 in Moskau und im Gebiet Moskau (Artikel 17.1, 17.2 des Städtebaugesetzbuches) Folgendes zulässig ist: ›› Dokumente für die Raumplanung und die städtebauliche Zoneneinteilung: das sollten Investoren wissen von Tatiana Vukolova, Rödl & Partner Moskau Die Russische Föderation ist eines der flächenmäßig größten Länder der Welt. Diese Tatsache garantiert einem Investor jedoch nicht, leicht ein passendes Baugrundstück zu finden. Und dabei geht es nicht um Besonderheiten natürlicher oder klimatischer Natur, obwohl diese die Wahl der Investoren sicherlich beeinflussen, sondern um Gesetzgebungseinschränkungen und Verfahrensbesonderheiten, die zur Nutzung jeglicher Grundstücke sowohl auf föderaler, regionaler, als auch auf kommunaler Ebene festgelegt wurden. Die Einschränkungen und Besonderheiten zeigen sich insbesondere in den Dokumenten der Raumordnung und städtebaulichen Aufteilung. Im Folgenden betrachten wir diese Besonderheiten detailliert. Die Grundlage der Städtebautätigkeit, die es den bevollmächtigten Behörden gestattet, die Städtebauprozesse zu verwalten, sind die Dokumente der Raumordnung und städtebaulichen Aufteilung, darunter Raumordnungs- und Generalpläne, Bodennutzungs- und Bebauungsvorschriften (Artikel 3 und 5 des Städtebaugesetzbuches der Russischen Föderation). Diese Dokumente sind für den Investor/Bauherrn sehr wichtig. Aus den Dokumenten der Raumordnung erhält > Fassung der Beschlüsse zur Reservierung von Grundstücken, deren Beschlagnahmung (darunter durch Aufkauf), für den staatlichen oder kommunalen Bedarf und Übertragung aus einer Kategorie in die andere sowie Vorbereitung der Dokumentation für die Gebietsplanung durch die staatlichen Behörden und kommunalen Selbstverwaltungsbehörden, > Ausstellung von Baugenehmigungen beim Fehlen der Bodennutzungs- und Bebauungsvorschriften des Subjekts der Russischen Föderation. Demnach kann das Hauptdokument für den Baubeginn – die Baugenehmigung – in Moskau ohne Generalpläne und Bodennutzungs- und Bebauungsvorschriften ausgestellt werden. Der Städtebauliche Plan des Grundstücks, der Grundlage der Ausstellung der Baugenehmigung ist, wird in diesem Fall auf Grundlage der aus verschiedenen zur Beschlussfassung bevollmächtigten Behörden erhaltenen Angaben ausgestellt. Somit sind zahlreiche zusätzliche Abstimmungen erforderlich, was zur Erhöhung des Projektpreises und zu zusätzlichem Zeitaufwand führt. Auch der Beschluss zur Reservierung und Beschlagnahmung eines Grundstücks ist ohne bestimmte Raumordnungs- und Generalpläne schwieriger zu prognostizieren. 3 Recht aktuell Ein anderes Problem der Dokumente der Raumordnung und städtebaulichen Aufteilung ist ihre Qualität. Nicht selten werden diese wesentlichen Dokumente aus den übrig gebliebenen Mitteln finanziert, demzufolge ist die Qualität der Bearbeitung dieser Dokumente auch oberflächlich, mit häufigen Abweichungen und Ungenauigkeiten. Folge einer solchen nicht ausreichenden Bearbeitung sind sehr lange Bearbeitungsfristen für Anträge auf Erhalt der Baugenehmigungen. Umgekehrt erlauben es gut vorbereitete Generalpläne und Bodennutzungs- und Bebauungsvorschriften, zum Beispiel in Perm, die Anzahl der notwendigen Verfahren zu verringern. 1. Falls eine Person, die dazu vom Arbeitgeber nicht befugt ist, faktisch den Arbeitnehmer zur Arbeit zugelassen hat, und der Arbeitgeber oder dessen dazu bevollmächtigter Vertreter den Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem faktisch zur Arbeit zugelassenen Arbeitnehmer verweigert; Somit sollte man sich nicht nur auf die Prüfung der rechtsbegründenden Dokumente für das Grundstück konzentrieren, die in Bezug auf das Immobilienobjekt durch den Verkäufer zur Verfügung gestellt werden. Bei der Wahl des Grundstücks für weitere Investitionen ist auch zu prüfen, ob festgestellte Dokumente der Raumordnung und städtebaulichen Aufteilung auf dem Territorium der Kommunalvereinigung vorhanden sind. Einschränkungen, die diesem Grundstück auferlegt sind, müssen präzisiert werden. Außerdem sollte versucht werden, die Qualität dieser Dokumente einzuschätzen. Für die Begehung dieser Rechtsverstöße ist ein Bußgeld von bis zu 100.000 Rubel für juristische Personen vorgesehen (im Wiederholungsfall 200.000 Rubel). Aufgrund der Höhe dieses Bußgelds ist zu empfehlen, den Inhalt von zivilrechtlichen Verträgen genau zu überprüfen. Es ist zu analysieren, ob ein solcher Vertrag angesichts der Verpflichtung der anderen Partei (natürliche Person oder Einzelunternehmer) als „Quasi-Arbeitsvertrag“, sogenannte Scheinselbstständigkeit, anzusehen ist. Zu diesem Zwecke sollte insbesondere versucht werden, festzustellen, ob die andere Partei solche Leistungen auch an Dritte erbringt. Kontakt für weitere Informationen Kontakt für weitere Informationen Dr. Tatiana Vukolova Juristin (Russland) Tel.: +7 (495) 933 51 20 E-Mail: [email protected] Alexey Sapozhnikov Rechtsanwalt (Deutschland) Tel.: +7 (495) 933 51 20 E-Mail: [email protected] ›› Haftung für nicht ordnungsgemäße Dokumentierung des Arbeitsverhältnisses ›› Regulierung der Arbeitsverträge mit Ausländern von Alexey Sapozhnikov, Rödl & Partner Moskau Zum 1. Januar 2015 treten Änderungen im Ordnungswidrigkeitengesetzbuch der Russischen Föderation (OWiG RF) in Kraft, die die ordnungsrechtliche Belangung für Verstöße gegen die arbeitsrechtlichen Vorschriften betreffen. In Artikel 5.27 OWiG RF wurden drei neue Absätze aufgenommen, die die Belangung der Arbeitgeber in folgenden Fällen vorsehen: 4 2. Falls der Arbeitgeber die Erstellung des Arbeitsvertrages verweigert oder diesen nicht ordnungsgemäß erstellt; 3. Falls der Arbeitgeber einen zivilrechtlichen Vertrag schließt, der faktisch ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber reguliert. von Alexey Sapozhnikov, Rödl & Partner Moskau Am 13. Dezember 2014 traten Änderungen des Arbeitsgesetzbuches, Art. 327.1 ff., in Kraft, die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses mit Ausländern betreffen. Diese seit langem erwartete Regelung schließt die früher bestandenen gesetzlichen Lücken, die davor bestandenen Rechtsunsicherheiten aus und erweitert die Anforderungen bei der Anstellung von Ausländern und Staatenlosen. Zunächst beendet Art. 327.1 Abs. 5 ArbGB den Streit darüber, ob mit Ausländern nur befristete Arbeitsverträge abzu- Recht aktuell schließen sind. Nun ist klar geregelt, dass Arbeitsverträge mit Ausländern – wie auch mit anderen Arbeitnehmern – grundsätzlich unbefristet sind. Die Befristung ist – wie auch bei anderen Arbeitnehmern – nur unter engen Voraussetzungen des Art. 59 ArbGB möglich. In dem Arbeitsvertrag sind künftig neben den allgemeinen Angaben die Angaben zu der Arbeitserlaubnis, zum Patent, zum Aufenthaltstitel („Rasreschenije na wremenojoe proshiwanije“) oder zur Niederlassungserlaubnis („Wid na Shitelstwo“) des Arbeitnehmers zu machen. Wird der Arbeitsvertrag vor der Erteilung der Arbeitserlaubnis - wie z.B. bei besonders qualifizierten Spezialisten (VKS, QKS) - abgeschlossen, ist der Arbeitsvertrag nach der Erteilung der Arbeitserlaubnis nachträglich um diese Angabe zu ergänzen. Es ist ratsam, auch die bestehenden Arbeitsvert räge kurzfristig um diese Angaben zu ergänzen. Das Gesetz statuiert nun das Recht des Arbeitnehmers auf medizinische Versorgung (mindestens Ersthilfe und Notbehandlung) während der Laufzeit des Arbeitsvertrages. Im Arbeitsvertrag sind die Angaben zu der von dem Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer abgeschlossenen freiwilligen Krankenversicherung zwingend erforderlich. Die alten Arbeitsverträge sind insoweit zu ergänzen und der Versicherungsschutz ist zu prüfen. Außerdem hat der Arbeitnehmer den Krankenversicherungsnachweis (Versicherungspolice) für das Gebiet der Russischen Föderation bereits beim Vertragsschluss vorzulegen, es sei denn, der Arbeitgeber schließt mit einer Klinik einen Vertrag über die medizinische Versorgung der Arbeitnehmer. Auf Grund der früheren Handhabung der Ausländerbehörden ist davon auszugehen, dass der Krankenversicherungsträger eine Gesellschaft mit Sitz in Russland sein soll. Nun ist zudem geregelt, dass der Arbeitsvertrag vor Erhalt der Arbeitserlaubnis abgeschlossen werden darf, dies jedoch – wie schon früher in der Praxis gehandhabt – unter aufschiebender Bedingung der Erteilung der entsprechenden Arbeitserlaubnis. D.h. der Arbeitsvertrag tritt erst nach Erteilung der Arbeitserlaubnis in Kraft. Das Gesetz ergänzt auch die Liste der Unterlagen, welche ein ausländischer Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei der Anstellung vorzulegen hat. Hier könnte nochmals nachdrücklich angeraten werden, von allen Arbeitnehmern die gesetzlich erforderlichen Unterlagen stringent ohne jegliche Ausnahmen zu fordern und bis dato keine Einstellung durchzuführen. Dies hilft spätere Rechtstreitigkeiten, z.B. wegen des Fehlens des Arbeitsbuches, zu vermeiden. Ausgabe: November / Dezember 2014 Das Gesetz legt weiterhin die zusätzlichen Kündigungsgründe für ausländische Arbeitnehmer fest. Dazu gehören: 1. Ablauf, Widerruf oder Einstellung der Erlaubnis zur Einstellung der ausländischen Arbeitnehmer („Rasreschenije na priwletschenije inostrannych rabotnikow“); 2. Ablauf oder Widerruf der Arbeitserlaubnis, des Patents, des Aufenthaltstitels oder der Niederlassungserlaubnis; 3. Ablauf des Krankenversicherungsschutzes (der Versicherungspolice); 4. Anpassung der Zahl der ausländischen Arbeitnehmer nach einem Präsidentenerlass oder eine Regierungsverordnung; 5. Fehlende Möglichkeit, den Arbeitnehmer zu versetzen oder zurück in die alte Position zu versetzen. Die Kündigungsfrist beträgt in den ersten drei Fällen einen Monat, im 4. Fall entspricht sie der von der Erlass oder Verordnung vorgegebenen Frist, im 5. Fall drei Tage. Soweit Kündigungsgründe der ersten drei Gruppen vorliegen, ist der Arbeitnehmer sofort von der Arbeit freizustellen. Bei der Kündigung nach der 1. Fallgruppe (Ablauf, Widerruf oder Einstellung der Einstellungserlaubnis beim Arbeitgeber) ist dem Arbeitnehmer eine Abfindung gemäß Art. 178 ArbGB in Höhe des zweiwöchigen Gehalts zu zahlen. Kontakt für weitere Informationen Alexey Sapozhnikov Rechtsanwalt (Deutschland) Tel.: +7 (495) 933 51 20 E-Mail: [email protected] Bei einem Betriebsausfall oder Betriebsstillstand aufgrund einer Katastrophe oder internen Faktoren ist nun eine Versetzung des Arbeitsnehmers in eine von der Arbeitserlaubnis nicht erfasste Position für die Dauer bis zu einem Monat (pro Kalenderjahr) möglich. 5 Steuern aktuell ›› Neue Form der Steuerkontrolle: Steuermonitoring von Alexander Padalko, Rödl & Partner Moskau Am 29. Oktober 2014 hat der Präsident der Russischen Föderation das Föderale Gesetz Nr. 348-FZ „Über die Einbringung von Änderungen in den ersten Teil des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation“ unterzeichnet. Durch das besagte Gesetz wird zum 1. Januar 2015 eine neue Form der Steuerkontrolle, das sogenannte „Steuermonitoring“ eingeführt. Bereits seit Dezember 2012 haben sich verschiedene Firmen, darunter die ОАО „Inter RAO UES“, die „OAO RusGidro“, die OAO „MTS“, die OAO „Severstal“ sowie die Moskauer Repräsentanz von EY, freiwillig im Rahmen eines Pilotprojekts dieser Form der Kontrolle unterzogen und den Versuch grundsätzlich als positiv beurteilt. Die Teilnahme ist auch in Zukunft freiwillig und beschränkt sich auf Unternehmen, welche die folgenden Größenklassen erfüllen: > Der Gesamtbetrag an Gewinnsteuer, Umsatzsteuer, Akzisensteuer und Steuer auf die Gewinnung von Bodenschätzen in einem Jahr beträgt mindestens 300 Mio. Rubel. > Der handelsrechtliche Gesamtgewinn beträgt mindestens 3 Mrd. Rubel. > Der Gesamtwert der Aktiva laut handelsrechtlichem Jahresabschluss beträgt mindestens 3 Mrd. Rubel. Die Teilnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss der Steuerbehörde, wobei diese den Antrag des Steuerzahlers nur in bestimmten Gründen ablehnen kann, welche im Gesetz vorgesehen sind. Prüfungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr, wobei der Überwachungszeitraum am 1. Januar beginnt und am 31. Oktober des Folgejahres endet. Das Steuermonitoring wird durch die zuständige Steuerbehörde in ihren Amtsräumen durchgeführt und besteht faktisch in der Online-Überwachung der steuerlichen Rechnungslegung des Steuerzahlers. Das Monitoring erfolgt nach Ermessen des Steuerzahlers entweder durch Einreichung von Dokumenten und Informationen, die als Steuerbemessungsgrundlage dienen, in elektronischer Form bei der Steuerbehörde oder durch Gewährung eines direkten Zuganges zu dem Rechnungswesensystem des Unternehmens. Für die Art des Zusammenwirkens werden entsprechende Regelungen vereinbart und schriftlich auf einem durch den Föderalen Steuerdienst erlassenen Formular fixiert. Die Regelung kann auch beinhalten, dass die Steu- 6 erbehörden die vom Steuerpflichtigen eingerichteten internen Kontrollen nutzen und den Prozess der Erfassung von Vermögensgegenständen, Erträgen und Aufwendungen in der Buchhaltung des Steuerpflichtigen prüfen, um so die Anzahl anderweitiger Prüfungshandlungen zu reduzieren. Dennoch ist die Steuerbehörde berechtigt, während des Monitorings weitere Unterlagen und Erläuterungen anzufordern. Auf der anderen Seite ist sie verpflichtet, auf Antrag des Steuerzahlers oder auf eigene Initiative, „begründete Stellungnahmen“, ähnlich einer verbindlichen Auskunft in Bezug auf die steuerlichen Konsequenzen zu konkreten Geschäftsvorfällen (mit Ausnahme von Verrechnungspreisen), zu erteilen. Diese Stellungnahme soll grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Antragstellung erfolgen. Sofern der Steuerpflichtige hiergegen Einwände vorbringt, erfolgt eine Überprüfung durch den Föderalen Steuerdienst. Ist der Steuerpflichtige mit der verbindlichen Auskunft einverstanden, so hat er innerhalb eines Monats eine Bestätigung mit weiteren Belegen über die entsprechende Umsetzung an die Steuerbehörden zu senden. Sofern sich der Steuerpflichtige an die Stellungnahme hält, ist er von der Zahlung eventueller Strafen oder Verzugszinsen befreit, nicht jedoch von der Beitreibung des Steuerbetrages. Während des Zeitraums des Steuermonitoring ist der Steuerpflichtige von Betriebsprüfungen (umfassend vor Ort) und kameralistischen Prüfungen (Dokumentenprüfung in den Amtsräumen) grundsätzlich befreit, es sei denn, es liegen Tatbestände vor, die eine solche rechtfertigen. Diese sind im Folgenden: 1. Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung von Umsatzsteuer oder Akzisesteuern (kameralistische Prüfung) 2. Einreichung einer korrigierten Steuererklärung, in der der Steuerbetrag gemindert oder der Verlust erhöht wurde (kameralistische Prüfung oder Betriebsprüfung) 3. Einreichung der Steuererklärung später als am 1. Juli desjenigen Jahres, das der Periode folgt, in der das Steuermonitoring durchgeführt wurde (kameralistische Prüfung) 4. Kontrollmaßnahme der übergeordneten Steuerbehörde (Betriebsprüfung) 5. Nichtbefolgung der begründeten Stellungnahme der Steuerbehörde durch den Steuerzahler (Betriebsprüfung der durch die begründete Stellungnahme betroffenen Steuern) 6. Vorzeitige Beendigung des Steuermonitorings (Betriebsprüfung) Steuern aktuell Das Steuermonitoring wird vorfristig in folgenden Fällen beendet: > Das Unternehmen befolgt die Regelung über das informationelle Zusammenwirken nicht, was zu einem Hindernis für die Durchführung des Steuermonitorings wurde. > Der Steuerbehörde wurden falsche Informationen übermittelt. > Der Steuerbehörde wurden systematisch (zweimal und mehr) die Unterlagen (Informationen) während der Durchführung des Steuermonitorings nicht vorgelegt. Ausgabe: November / Dezember 2014 verbundenen Personen unter der Voraussetzung, dass der Schuldner diesen sein Vermögen übertragen hat oder der Erlös des Steuerzahlers auf deren Konten gebucht wurde. Auch in der Rechtsprechung haben sich einige Ausnahmen zur beschränkten steuerlichen Haftung gebildet: > Beitreibung der durch eine ausländische Person zu zahlenden Steuer beim russischen Steueragenten (Punkt 2 des Erlasses Nr. 57 des Plenums des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation vom 30. Juli 2013) > Beitreibung der Steuer von einer Person, deren unredliche Geschäftspartner die Steuer nicht bezahlt haben (Punkt 10 des Erlasses Nr. 53 des Plenums des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation vom 12. Oktober 2006) > Beitreibung der Steuer vom faktischen Arbeitgeber, falls die Arbeitsverträge mit einer anderen Organisation abgeschlossen wurden (Erlass Nr. 2341/10 des Präsidiums des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation vom 29. September 2010) Kontakt für weitere Informationen Jens Wergin Steuerberater (Deutschland) Tel.: +7 (495) 933 51 20 E-Mail: [email protected] ›› Fall „Korolewskaja woda“: Beitreibung der Steuern von Dritten von Alexander Padalko, Rödl & Partner Moskau Gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation haften Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) selbständig für ihre Verpflichtungen mit ihrem gesamten Vermögen (dies ist eines der konstituierenden Merkmale einer juristischen Person). Die Fälle, in denen Schulden einer juristischen Person (Kapitalgesellschaft) bei ihren Gesellschaftern oder Tochtergesellschaften beigetrieben werden können, sind im russischen Zivilgesetzbuch abschließend geregelt. Allerdings implementieren die Arbitragegerichte in letzter Zeit in der russischen Rechtsprechung die sogenannte Doktrin des „Durchbruchs der Haftungsbeschränkung“ (lifting of the corporate veil). Ein ähnliches Prinzip ist ebenfalls im Steuerrecht vorgesehen, und zwar das Prinzip der individuellen Steuerentrichtung (Punkt 1, Artikel 45 des russischen Steuergesetzbuches). Punkt zwei dieses Artikels sieht eine Reihe von Ausnahmen vor, z.B. die Beitreibung der Steuer von Ein neuer Präzedenzfall wurde durch die Gerichte (Neuntes Arbitrageberufungsgericht und Arbitragegericht des Bezirks Moskau) im Fall der OOO „Korolewskaja woda“ gegen die Steuerinspektion geschaffen (Aktenzeichen А40-28598/13). Wie aus den Gerichtsakten folgt, hat die Steuerbehörde eine Betriebsprüfung bei der ZAO „Korolewskaja woda“ durchgeführt und in diesem Zusammenhang Steuern in Höhe von ca. 300 Mio. RUB nachberechnet. Es war jedoch nicht möglich, diese Zahlung beizutreiben. So hat die Steuerbehörde beim Arbitragegericht die Beitreibung der Steuerverbindlichkeiten von der OOO „Korolewskaja woda“ beantragt, die im Zeitraum der Durchführung der Steuerprüfung entstanden ist und faktisch die Tätigkeit der ZAO weiter geführt hat. Die Steuerbehörde beantragte zudem, dass diese Gesellschaften als verbundene Personen gelten. Das Gericht der ersten Instanz hat die Ansprüche der Steuerbehörde in vollem Umfang zurückgewiesen, da die Voraussetzungen gemäß Punkt 2, Artikel 45 StGB RF nicht festgestellt werden konnten; insbesondere fehlte es an der Verbundenheit der Gesellschaften (aufgrund unterschiedlicher Anteilseigner) und der Erlös der ZAO wurde nicht auf die Konten der OOO gebucht. Die Gerichte der Berufungs- und der Kassationsinstanz haben diesen Beschluss jedoch aufgehoben und den Forderungen der Steuerbehörde in vollem Umfang stattgegeben, da nach Ansicht beider Gerichte die Gesellschaften verbunden und ihr Handeln auf die Hinterziehung von Steuern ausgerichtet war. Die Gerichte haben dabei die Doktrin des 7 Steuern aktuell „unredlichen Steuerzahlers“ angewendet, die in letzter Zeit keine aktive Anwendung fand. Die Urteilsbegründungen beruhen auf den folgenden Feststellungen: 1. Die ZAO hat ihre Geschäftstätigkeit inklusive des Kundenstamms in die OOO überführt, die im Zeitraum der Durchführung der Steuerprüfung gegründet wurde, mit dem Zweck, die Entrichtung der Steuerverbindlichkeiten zu umgehen (das Gericht konnte keine anderen Geschäftszwecke feststellen). 2. Während des Prüfungszeitraums hat die ZAO ihr Vermögen um mehr als die Hälfte verringert, was als weiteres Indiz für die Steuerhinterziehung gewertet wurde. Jens Wergin Steuerberater (Deutschland) Tel.: +7 (495) 933 51 20 E-Mail: [email protected] 3. Die ZAO und die OOO firmieren unter der gleichen Anschrift und nutzen die gleichen Telefonnummern, Webseiten, Geschäftstätigkeiten und Warenzeichen (nur die Rechtsform ist eine andere). Sämtliche Arbeitnehmer der ZAO wurden bei der OOO eingestellt. ›› Einkommen hochqualifizierter Spezialisten in Form von Urlaubszahlungen wird mit 30 Prozent besteuert In diesem Zusammenhang haben die Gerichte eine erweiterte Auslegung von Punkt 2, Artikel 45 des StGB RF angewendet und die Feststellung getroffen, dass die Steuern bei allen verbundenen Personen (nicht beschränkt auf Mutter- und Tochtergesellschaften) beigetrieben werden dürfen, wenn diese für die Vermeidung der Begleichung von Steuerverbindlichkeiten genutzt werden. von Alexander Yudovich, Rödl & Partner Moskau Die Verbundenheit kann hierbei von einem Gericht festgestellt werden, wenn auf Grund der Beziehungen zweier Personen die Geschäftsergebnisse beeinflusst werden (analog zu den Vorschriften zur Festsetzung der Verbundenheit für Verrechnungspreiszwecke). Diese von den Gerichten klargestellte Position zum Durchbruch der Haftungsbeschränkung wurde von den Vertretern des Föderalen Steuerdienstes wohlwollend aufgenommen und wird zukünftig verstärkt von den Steuerbehörden zur Anwendung kommen. Es ist anzumerken, dass die Steuerbehörde alternativ zu der beschriebenen Vorgehensweise auch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit gehabt hätte, das Insolvenzverfahren gegen die ZAO einzuleiten, sämtliche Vermögensübertragungen der ZAO anzufechten und im Anschluss ihre Forderungen gemäß Insolvenzquote befriedigen zu lassen. In dieser Situation hat die Steuerbehörde jedoch zu einer einfacheren Variante gegriffen. Indem die Gerichte der Steuerbehörde zugestimmt haben, haben sie faktisch die Interessen des Fiskus über die Interessen der anderen Gläubiger der ZAO gestellt (aus den Gerichtsakten ist nicht ersichtlich, dass die Frage anderer Gläubiger geprüft wurde). 8 Kontakt für weitere Informationen Generell wird auf die Auszahlungen an steuerlich Nichtansässige eine Steuer in Höhe von 30 Prozent einbehalten (Punkt 3, Artikel 224 StGB RF). Eine Ausnahme bildet das Einkommen hochqualifizierter Spezialisten aus ihrer Arbeitstätigkeit. Auf das Gehalt eines solchen Arbeitnehmers wird während seiner Tätigkeit Einkommensteuer für natürliche Personen in Höhe von 13 Prozent einbehalten. Urlaub wird als Erholungszeit betrachtet, in der der Spezialist von der Erfüllung seiner Arbeitspflichten befreit ist. Dies geht aus den Artikeln 106 und 107 ArbGB RF hervor. Davon ausgehend kam das russische Finanzministerium in seinem Schreiben Nr. 03-04-06/32423 vom 4. Juli 2014 zu dem Schluss, dass das Durchschnittsgehalt während des Urlaubszeitraums nicht als Einkommen aus Arbeitstätigkeit zu betrachten ist und die entsprechende Auszahlung zum Satz von 30 Prozent zu besteuern ist. Nach unserer Auffassung widerspricht diese Position der geltenden Gesetzgebung. Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages entstehen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmte Rechte und Pflichten. Insbesondere entsteht für den Arbeitnehmer nach Ablauf einer gewissen Beschäftigungsdauer das Recht auf Urlaub. Der bezahlte Jahresurlaub ist durch das Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation vorgesehen und stellt einen untrennbaren Bestandteil des Arbeitsvertrages dar. Auch nach Urlaubsantritt ist der Arbeitnehmer weiterhin beim Arbeitgeber beschäftigt und erhält weiter das durch den Arbeitsvertrag vorgesehene Gehalt. Daher ist das durch den Arbeitgeber auszuzahlende Gehalt an den hochqualifizierten Spezialisten als Arbeitnehmer auch während des Urlaubs, unserer Ansicht Steuern aktuell nach, als Einkommen aus Arbeitstätigkeit zu betrachten und mit dem Satz von 13 Prozent zu besteuern. Andernfalls werden die gesetzlich vorgesehenen Grundrechte des Arbeitnehmers verletzt. Kontakt für weitere Informationen Alexander Yudovich Jurist / Steuerberater (Russland) Tel.: +7 (495) 933 51 20 E-Mail: [email protected] ›› Einheitliches Verfahren zur Bestimmung des Wertes des Reinvermögens Ausgabe: November / Dezember 2014 Hilfe sowie mit dem unentgeltlichen Erhalt von Vermögen erfasst hat. Der Wert des Reinvermögens wird anhand der Daten der handelsrechtlichen Rechnungslegung bestimmt. Dabei werden die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten bei der Berechnung zu dem Wert angesetzt, der in der Bilanz des Unternehmens gemäß den für die Bewertung der betreffenden Bilanzposten vorgeschriebenen Regeln auszuweisen ist. Die Anordnung trat am 4. November 2014 in Kraft und ersetzt damit die Anordnung des Finanzministeriums Russlands Nr. 10n und die der Föderalen Kommission für den Wertpapiermarkt Nr. 03-6/pz der Föderalen Kommission für den Wertpapiermarkt „Über die Bestätigung des Verfahrens zur Bewertung des Reinvermögens von Aktiengesellschaften“ vom 29. Januar 2003, deren Geltungsbereich sich unter anderem auch auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung erstreckte. Kontakt für weitere Informationen von Anna Trifonova, Rödl & Partner Moskau Das Finanzministerium Russlands genehmigt durch die Anordnung Nr. 84n vom 28. August 2014 ein einheitliches Verfahren zur Bestimmung des Wertes des Reinvermögens für Unternehmen unterschiedlicher Organisations- und Rechtsformen. Die Bestimmungen der Anordnung betreffen insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie eine Reihe anderer Unternehmen. Kreditinstitute und Aktieninvestmentfonds werden vom Geltungsbereich der Anordnung nicht erfasst. Alexander Yudovich Jurist / Steuerberater (Russland) Tel.: +7 (495) 933 51 20 E-Mail: [email protected] Gemäß der Anordnung wird der Wert des Reinvermögens als Differenz zwischen dem Wert der in die Berechnung einbezogenen Vermögenswerte des Unternehmens und dem Wert seiner in die Berechnung einbezogenen Verbindlichkeiten definiert. Die Objekte der handelsrechtlichen Rechnungslegung, die das Unternehmen unterhalb der Bilanz ausgewiesen hat, werden nicht in die Berechnung einbezogen. Die in die Berechnung einbezogenen Vermögenswerte schließen alle Vermögensgegenstände des Unternehmens ein - mit Ausnahme der Forderungen der Gründer (Gesellschafter, Aktionäre, Eigentümer, Mitglieder) aus ausstehenden Einlagen in das Stammkapital (Grundkapital, Anteilskapital, Satzungskapital) und aus ausstehenden Zahlungsbeträgen für Aktien. Die in die Berechnung einbezogenen Verbindlichkeiten schließen alle Verbindlichkeiten des Unternehmens ein - mit Ausnahme der passiven Rechnungsabgrenzungsposten, die das Unternehmen im Zusammenhang mit dem Bezug staatlicher 9 Rödl & Partner Info Hier finden Sie eine Auswahl aktueller Seminare und Veranstaltungen, bei denen Sie von uns Fachwissen aus erster Hand erhalten: Thema: 3. Deutsch-Kasachisches Logistikforum Weitere Seminare und Veranstaltungen finden Sie direkt auf unserer Webseite www.roedl.com/ru. Thema: Geschäfte in Russland und Schutz Ihres geistigen Eigentums Referenten: Michael Quiring, Oleg Zhabinski u.a. Ort/Termin: Almaty, 9. Dezember 2014 Referenten: Oleg Zhabinski u.a. Veranstalter: Deutsch-Russische Auslandshandelskammer Ort/Termin: Moskau, 28. Januar 2015 Thema:Steuerfachtagung Thema: Referenten: Patrick Pohlit, Alexander Yudovich u.a. Veranstalter:Deutsch-Russische Auslandshandelskammer Ort/Termin:Moskau, 11. Dezember 2014 Veranstalter: Rödl & Partner Ort/Termin: Nürnberg, 18. Juni 2015 16. Forum Going Global Überblick behalten „Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns. „Die geographischen Ausmaße der Russischen Föderation sind gewaltig; erstreckt sie sich doch über zwei Kontinente. Den Überblick über die nahezu unbegrenzten Möglichkeiten für Investitionen zu behalten, erfordert einen verlässlichen Partner der diese Aufgabe übernimmt. Dieser Partner sind wir – seit 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten bei ihren Russland-Engagements.“ Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. Rödl & Partner „Man könnte meinen, dass diejenigen die größte Übersicht haben, die an der Spitze eines Castells stehen. Dabei ist es tatsächlich genau umgekehrt. Denn: Der Trainer am Boden hat den Blick für das Wesentliche und kann rechtzeitig korrigieren, wenn einmal etwas nicht nach Plan verläuft.“ Castellers de Barcelona Newsletter Russland, Ausgabe November / Dezember 2014 Herausgeber: Rödl & Partner Elektrosawodskaja ul. 27, Gebäude 2 107023 Moskau Tel.: +7 (495) 933 51 20 | www.roedl.com/ru Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Andreas Knaul – [email protected] Layout/Satz: Unternehmenskommunikation Rödl & Partner Christina Meiners – [email protected] „Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe. Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei weder um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei der Erstellung des Newsletters und der darin enthaltenen Informationen ist Rödl & Partner stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, jedoch haftet Rödl & Partner nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die enthaltenen Informationen sind nicht auf einen speziellen Sachverhalt einer Einzelperson oder einer juristischen Person bezogen, daher sollte im konkreten Einzelfall stets fachlicher Rat eingeholt werden. Rödl & Partner übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieses Newsletters trifft. Unsere Ansprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung. 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