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Newsletter Russland
Aktuelles aus den Bereichen Recht und Steuern
Ausgabe: November / Dezember 2014
www.roedl.com/ru
Lesen Sie in dieser Ausgabe:
Recht aktuell
›› Firmengründung in Russland jetzt schneller und
leichter
›› Ausländische Beteiligung an russischen Medien
eingeschränkt
›› Dokumente für die Raumplanung und die städtebauliche Zoneneinteilung: das sollten Investoren
wissen
›› Haftung für nicht ordnungsgemäße Dokumentierung des Arbeitsverhältnisses
›› Regulierung der Arbeitsverträge mit Ausländern
Steuern aktuell
›› Firmengründung in Russland
jetzt schneller und leichter
von Alexandra Nechaeva, Rödl & Partner Moskau
Im Jahr 2014 wurden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um
Firmengründungen in Russland zu erleichtern und damit zu
fördern. Dazu zählt eine Reihe von Gesetzen, die im Mai
2014 in Kraft getreten sind.
Das erste Gesetz beseitigt die Pflicht der Organisationen,
die Steuerbehörde, den Pensionsfonds und den Sozialversicherungsfonds über die Eröffnung eines russischen
Bankkontos zu informieren (Föderales Gesetz Nr. 52-FZ
vom 2. April 2014, Föderales Gesetz Nr. 59-FZ vom 2. April 2014). Das zweite Gesetz schafft die Verpflichtung ab,
das Stammkapital von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung vor der staatlichen Registrierung einzuzahlen und
dementsprechend ein vorläufiges Konto zu eröffnen (Föderales Gesetz Nr. 129-FZ vom 5. Mai 2014). Dadurch hat sich
die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
um einen Schritt verkürzt.
›› Neue Form der Steuerkontrolle: Steuermonitoring
›› Fall „Korolewskaja woda“: Beitreibung der Steuern
von Dritten
›› Einkommen hochqualifizierter Spezialisten in Form
von Urlaubszahlungen wird mit 30 Prozent besteuert
›› Einheitliches Verfahren zur Bestimmung des Wertes
des Reinvermögens
Rödl & Partner Info
Gemäß dem dritten Gesetz ist die notarielle Beglaubigung
der Unterschrift des Antragstellers auf dem Registrierungsantrag zur Gründung einer juristischen Person nicht mehr
erforderlich, wenn der Antragsteller den Antrag beim Registrierungsorgan persönlich stellt (Föderales Gesetz Nr.
107-FZ vom 5. Mai 2014).
Im Jahr 2014 trat ein weiteres Gesetz in Kraft, das das Verfahren für eine Verwaltungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Registrierungsorgans über die Registrierung
bzw. über die Ablehnung der Registrierung eingeführt hat.
Nun können gesetzwidrige Entscheidungen des Registrierungsorgans innerhalb kürzester Zeit bei der übergeordneten Behörde angefochten werden.
Im September 2014 wurde ein Vertrag zwischen dem Registrierungsorgan in Moskau (MI FNS Nr. 46) und DHL Express
über die Kooperation bei der Zustellung von Unterlagen an
das Registrierungsorgan geschlossen. In Zukunft wird die
Versendung von Unterlagen an das Registrierungsorgan
Recht aktuell
auch in die Regionen der Russischen Föderation möglich
sein. Außerdem ist im September 2014 per Gesetz die Dauer des Registrierungsprozesses bei den Pensionsfonds und
bei den Sozialversicherungsfonds auf drei Werktage verkürzt worden.
Im Oktober 2014 wurde von der Regierung der Russischen
Föderation der Entwurf eines Gesetzes gebilligt, das die obligatorische Nutzung des Stempels von Kapitalgesellschaften abschaffen wird. Im Gesetzentwurf wird vorgeschlagen,
durch Sondergesetze das Recht auf den Stempel zu verankern, jedoch keine entsprechende Pflicht. Dabei geht es
nicht um den Ausschluss des Stempels aus dem Dokumentenverkehr, sondern um die Möglichkeit, auf die Nutzung
des Stempels zu verzichten.
Das Ende des Prozesses ist noch nicht erreicht. Im Rahmen
der Optimierungsmaßnahmen wird die Zahl der Schritte
zur Registrierung juristischer Personen von sieben im Jahr
2013 auf drei Schritte im Jahr 2016 reduziert. Die Dauer
der Registrierung wird auf fünf Werktage im Jahr 2018 verkürzt.
Kontakt für weitere Informationen
Marina Yankovskaya
Juristin (Russland)
Tel.: +7 (495) 933 51 20
E-Mail:[email protected]
›› Ausländische Beteiligung an russischen Medien eingeschränkt
von Oleg Zhabinski, Rödl & Partner Moskau
Am 14. Oktober 2014 hat Russlands Präsident Wladimir
Putin das Föderale Gesetz über die Einbringung von
Änderungen in das Gesetz der Russischen Föderation
über die Massenmedien unterzeichnet. Gemäß diesen
Änderungen sind ausländische Staaten sowie ausländische
juristische und natürliche Personen berechtigt, höchstens
20 Prozent (direkt oder indirekt) der Anteile am Kapital
einer Person zu kontrollieren, die ein Gesellschafter eines
Gründers von in der Russischen Föderation registrierten
Massenmedien ist. Zudem sind sie auch nicht berechtigt,
als direkte Gründer zu fungieren bzw. auf andere Weise die
russischen Massenmedien zu kontrollieren.
Im Falle des Verstoßes gegen diese Vorschrift sind
Einschränkungen für die Inhaber der Anteile an den
Massenmedien vorgesehen. Diese dürfen dann zum Beispiel
keine Informationen über die Tätigkeit des Gründers von
Massenmedien erhalten, keine Einsicht in die Unterlagen
des betreffenden Mediums nehmen, keine Beschlüsse der
Verwaltungsorgane anfechten sowie einige andere Rechte
nicht ausüben. Das Stimmrecht, das diese Personen halten, wird bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer
Hauptversammlung des Gründers eines Massenmediums
nicht berücksichtigt. Rechtsgeschäfte, die zum Verstoß
gegen diese Vorschriften führen, werden für nichtig erklärt. Außerdem kann die Tätigkeit der Massenmedien auf
Beschluss eines Gerichtes auf Antrag von Roskomnadsor
(der föderalen Exekutivbehörde, die die Medien registriert)
eingestellt werden.
Dieser Gesetzentwurf soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die Einschränkungen werden eingeführt, falls durch
internationale Verträge der Russischen Föderation nichts
anderes vorgesehen ist. Es wird angenommen, dass die
besagte Möglichkeit vorgesehen wurde, damit ausländische Medien die eigenen Regierungen beeinflussen, entsprechende internationale Verträge mit der Russischen
Föderation abzuschließen.
Für die Medien wurde ein Termin bis zum 1. Februar 2017
gesetzt, um die eigene Tätigkeit mit dem Gesetz in Einklang
zu bringen; die neuen Dokumente über die Eigentümer und
Gründer sind Roskomnadsor spätestens zum 15. Februar
2017 vorzulegen. Andernfalls wird die genannte Behörde
verpflichtet sein, das Gericht einschalten, um die Tätigkeit
der entsprechenden Medien, die die Vorschriften des neuen Gesetzes nicht erfüllt haben, einzustellen.
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Recht aktuell
Ausgabe: November / Dezember 2014
Russische Amtsträger haben erklärt, dass diese Maßnahmen
zum Schutz des nationalen Medienmarktes ergriffen wurden, und dass eine solche Vorgehensweise auch in den anderen Ländern der Welt üblich ist. Viele Experten verbinden
jedoch die Einführung dieser Neuerungen mit dem Wunsch
der russischen Regierung, die Kontrolle über die Medien
angesichts der durch die USA und EU-Staaten verhängten
Sanktionen zu stärken.
der Bauherr die Informationen über den geplanten Bau
von verschiedenen Objekten: Straßen, Versorgungsnetzen
oder der Platzierung von Zonen mit besonderen Geländebedingungen auf jeglichem Grundstück. Die Prüfung dieser Informationen vor dem Beginn der Bautätigkeit ist sehr
wichtig für den Bauherrn und hilft, finanzielle und vermögensbezogene Risiken im Zuge der Umsetzung des Bauprojekts zu vermeiden.
Kontakt für weitere Informationen
Die Bodennutzungs- und Bebauungsvorschriften als Dokument der städtebaulichen Aufteilung gestatten es, die
Arten der genehmigten Nutzung der Grundstücke, deren
maximale und minimale Grenzgröße, die genehmigten
Bauparameter usw. zu bestimmen. Korrekt erstellte Dokumente der städtebaulichen Aufteilung erleichtern dem Bauherrn die Suche nach dem passenden Baugründstück und
ermöglichen vorteilhafte Bauinvestitionen.
Oleg Zhabinski
Jurist (Russland)
Tel.: +7 (495) 933 51 20
E-Mail:[email protected]
Die Dokumente der Raumordnung und städtebaulichen
Aufteilung wurden jedoch nicht in allen Subjekten der Russischen Föderation festgelegt. So ist in Moskau bislang der
Generalplan für die angeschlossenen Territorien des Neuen
Moskaus nicht bestätigt worden. Auch wurden in Moskau
keine Bodennutzungs- und Bebauungsvorschriften festgelegt. Im Gesetz „Über die Inkraftsetzung des Städtebaugesetzbuches der Russischen Föderation“ ist festgestellt, dass
bis zum 31. Dezember 2014 in Moskau und im Gebiet Moskau (Artikel 17.1, 17.2 des Städtebaugesetzbuches) Folgendes zulässig ist:
›› Dokumente für die Raumplanung und
die städtebauliche Zoneneinteilung:
das sollten Investoren wissen
von Tatiana Vukolova, Rödl & Partner Moskau
Die Russische Föderation ist eines der flächenmäßig größten Länder der Welt. Diese Tatsache garantiert einem Investor jedoch nicht, leicht ein passendes Baugrundstück zu
finden. Und dabei geht es nicht um Besonderheiten natürlicher oder klimatischer Natur, obwohl diese die Wahl der
Investoren sicherlich beeinflussen, sondern um Gesetzgebungseinschränkungen und Verfahrensbesonderheiten, die
zur Nutzung jeglicher Grundstücke sowohl auf föderaler,
regionaler, als auch auf kommunaler Ebene festgelegt wurden. Die Einschränkungen und Besonderheiten zeigen sich
insbesondere in den Dokumenten der Raumordnung und
städtebaulichen Aufteilung. Im Folgenden betrachten wir
diese Besonderheiten detailliert.
Die Grundlage der Städtebautätigkeit, die es den bevollmächtigten Behörden gestattet, die Städtebauprozesse
zu verwalten, sind die Dokumente der Raumordnung und
städtebaulichen Aufteilung, darunter Raumordnungs- und
Generalpläne, Bodennutzungs- und Bebauungsvorschriften (Artikel 3 und 5 des Städtebaugesetzbuches der Russischen Föderation).
Diese Dokumente sind für den Investor/Bauherrn sehr
wichtig. Aus den Dokumenten der Raumordnung erhält
>
Fassung der Beschlüsse zur Reservierung von Grundstücken, deren Beschlagnahmung (darunter durch Aufkauf), für den staatlichen oder kommunalen Bedarf und
Übertragung aus einer Kategorie in die andere sowie
Vorbereitung der Dokumentation für die Gebietsplanung durch die staatlichen Behörden und kommunalen
Selbstverwaltungsbehörden,
>
Ausstellung von Baugenehmigungen beim Fehlen der
Bodennutzungs- und Bebauungsvorschriften des Subjekts der Russischen Föderation.
Demnach kann das Hauptdokument für den Baubeginn –
die Baugenehmigung – in Moskau ohne Generalpläne und
Bodennutzungs- und Bebauungsvorschriften ausgestellt
werden. Der Städtebauliche Plan des Grundstücks, der
Grundlage der Ausstellung der Baugenehmigung ist, wird
in diesem Fall auf Grundlage der aus verschiedenen zur
Beschlussfassung bevollmächtigten Behörden erhaltenen
Angaben ausgestellt. Somit sind zahlreiche zusätzliche Abstimmungen erforderlich, was zur Erhöhung des Projektpreises und zu zusätzlichem Zeitaufwand führt. Auch der
Beschluss zur Reservierung und Beschlagnahmung eines
Grundstücks ist ohne bestimmte Raumordnungs- und Generalpläne schwieriger zu prognostizieren.
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Recht aktuell
Ein anderes Problem der Dokumente der Raumordnung
und städtebaulichen Aufteilung ist ihre Qualität. Nicht selten werden diese wesentlichen Dokumente aus den übrig
gebliebenen Mitteln finanziert, demzufolge ist die Qualität
der Bearbeitung dieser Dokumente auch oberflächlich, mit
häufigen Abweichungen und Ungenauigkeiten. Folge einer
solchen nicht ausreichenden Bearbeitung sind sehr lange
Bearbeitungsfristen für Anträge auf Erhalt der Baugenehmigungen. Umgekehrt erlauben es gut vorbereitete Generalpläne und Bodennutzungs- und Bebauungsvorschriften,
zum Beispiel in Perm, die Anzahl der notwendigen Verfahren zu verringern.
1. Falls eine Person, die dazu vom Arbeitgeber nicht befugt ist, faktisch den Arbeitnehmer zur Arbeit zugelassen
hat, und der Arbeitgeber oder dessen dazu bevollmächtigter Vertreter den Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem
faktisch zur Arbeit zugelassenen Arbeitnehmer verweigert;
Somit sollte man sich nicht nur auf die Prüfung der rechtsbegründenden Dokumente für das Grundstück konzentrieren, die in Bezug auf das Immobilienobjekt durch den
Verkäufer zur Verfügung gestellt werden. Bei der Wahl des
Grundstücks für weitere Investitionen ist auch zu prüfen,
ob festgestellte Dokumente der Raumordnung und städtebaulichen Aufteilung auf dem Territorium der Kommunalvereinigung vorhanden sind. Einschränkungen, die diesem
Grundstück auferlegt sind, müssen präzisiert werden. Außerdem sollte versucht werden, die Qualität dieser Dokumente einzuschätzen.
Für die Begehung dieser Rechtsverstöße ist ein Bußgeld
von bis zu 100.000 Rubel für juristische Personen vorgesehen (im Wiederholungsfall 200.000 Rubel). Aufgrund
der Höhe dieses Bußgelds ist zu empfehlen, den Inhalt
von zivilrechtlichen Verträgen genau zu überprüfen. Es ist
zu analysieren, ob ein solcher Vertrag angesichts der Verpflichtung der anderen Partei (natürliche Person oder Einzelunternehmer) als „Quasi-Arbeitsvertrag“, sogenannte
Scheinselbstständigkeit, anzusehen ist. Zu diesem Zwecke
sollte insbesondere versucht werden, festzustellen, ob die
andere Partei solche Leistungen auch an Dritte erbringt.
Kontakt für weitere Informationen
Kontakt für weitere Informationen Dr. Tatiana Vukolova
Juristin (Russland)
Tel.: +7 (495) 933 51 20
E-Mail: [email protected]
Alexey Sapozhnikov
Rechtsanwalt (Deutschland)
Tel.: +7 (495) 933 51 20
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›› Haftung für nicht ordnungsgemäße Dokumentierung
des Arbeitsverhältnisses
›› Regulierung der Arbeitsverträge
mit Ausländern
von Alexey Sapozhnikov, Rödl & Partner Moskau
Zum 1. Januar 2015 treten Änderungen im Ordnungswidrigkeitengesetzbuch der Russischen Föderation (OWiG RF)
in Kraft, die die ordnungsrechtliche Belangung für Verstöße
gegen die arbeitsrechtlichen Vorschriften betreffen.
In Artikel 5.27 OWiG RF wurden drei neue Absätze aufgenommen, die die Belangung der Arbeitgeber in folgenden
Fällen vorsehen:
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2. Falls der Arbeitgeber die Erstellung des Arbeitsvertrages
verweigert oder diesen nicht ordnungsgemäß erstellt;
3. Falls der Arbeitgeber einen zivilrechtlichen Vertrag
schließt, der faktisch ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber reguliert.
von Alexey Sapozhnikov, Rödl & Partner Moskau
Am 13. Dezember 2014 traten Änderungen des Arbeitsgesetzbuches, Art. 327.1 ff., in Kraft, die Besonderheiten des
Arbeitsverhältnisses mit Ausländern betreffen. Diese seit
langem erwartete Regelung schließt die früher bestandenen gesetzlichen Lücken, die davor bestandenen Rechtsunsicherheiten aus und erweitert die Anforderungen bei der
Anstellung von Ausländern und Staatenlosen.
Zunächst beendet Art. 327.1 Abs. 5 ArbGB den Streit darüber, ob mit Ausländern nur befristete Arbeitsverträge abzu-
Recht aktuell
schließen sind. Nun ist klar geregelt, dass Arbeitsverträge
mit Ausländern – wie auch mit anderen Arbeitnehmern –
grundsätzlich unbefristet sind. Die Befristung ist – wie auch
bei anderen Arbeitnehmern – nur unter engen Voraussetzungen des Art. 59 ArbGB möglich.
In dem Arbeitsvertrag sind künftig neben den allgemeinen
Angaben die Angaben zu der Arbeitserlaubnis, zum Patent, zum Aufenthaltstitel („Rasreschenije na wremenojoe
proshiwanije“) oder zur Niederlassungserlaubnis („Wid na
Shitelstwo“) des Arbeitnehmers zu machen. Wird der Arbeitsvertrag vor der Erteilung der Arbeitserlaubnis - wie z.B.
bei besonders qualifizierten Spezialisten (VKS, QKS) - abgeschlossen, ist der Arbeitsvertrag nach der Erteilung der
Arbeitserlaubnis nachträglich um diese Angabe zu ergänzen. Es ist ratsam, auch die bestehenden Arbeitsvert räge
kurzfristig um diese Angaben zu ergänzen.
Das Gesetz statuiert nun das Recht des Arbeitnehmers auf
medizinische Versorgung (mindestens Ersthilfe und Notbehandlung) während der Laufzeit des Arbeitsvertrages. Im
Arbeitsvertrag sind die Angaben zu der von dem Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer abgeschlossenen freiwilligen
Krankenversicherung zwingend erforderlich. Die alten Arbeitsverträge sind insoweit zu ergänzen und der Versicherungsschutz ist zu prüfen. Außerdem hat der Arbeitnehmer
den Krankenversicherungsnachweis (Versicherungspolice)
für das Gebiet der Russischen Föderation bereits beim
Vertragsschluss vorzulegen, es sei denn, der Arbeitgeber
schließt mit einer Klinik einen Vertrag über die medizinische Versorgung der Arbeitnehmer. Auf Grund der früheren
Handhabung der Ausländerbehörden ist davon auszugehen,
dass der Krankenversicherungsträger eine Gesellschaft mit
Sitz in Russland sein soll.
Nun ist zudem geregelt, dass der Arbeitsvertrag vor Erhalt
der Arbeitserlaubnis abgeschlossen werden darf, dies jedoch – wie schon früher in der Praxis gehandhabt – unter
aufschiebender Bedingung der Erteilung der entsprechenden Arbeitserlaubnis. D.h. der Arbeitsvertrag tritt erst nach
Erteilung der Arbeitserlaubnis in Kraft.
Das Gesetz ergänzt auch die Liste der Unterlagen, welche
ein ausländischer Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei der
Anstellung vorzulegen hat. Hier könnte nochmals nachdrücklich angeraten werden, von allen Arbeitnehmern die
gesetzlich erforderlichen Unterlagen stringent ohne jegliche Ausnahmen zu fordern und bis dato keine Einstellung
durchzuführen. Dies hilft spätere Rechtstreitigkeiten, z.B.
wegen des Fehlens des Arbeitsbuches, zu vermeiden.
Ausgabe: November / Dezember 2014
Das Gesetz legt weiterhin die zusätzlichen Kündigungsgründe für ausländische Arbeitnehmer fest. Dazu gehören:
1. Ablauf, Widerruf oder Einstellung der Erlaubnis zur Einstellung der ausländischen Arbeitnehmer („Rasreschenije
na priwletschenije inostrannych rabotnikow“);
2. Ablauf oder Widerruf der Arbeitserlaubnis, des Patents,
des Aufenthaltstitels oder der Niederlassungserlaubnis;
3. Ablauf des Krankenversicherungsschutzes (der Versicherungspolice);
4. Anpassung der Zahl der ausländischen Arbeitnehmer
nach einem Präsidentenerlass oder eine Regierungsverordnung;
5. Fehlende Möglichkeit, den Arbeitnehmer zu versetzen
oder zurück in die alte Position zu versetzen.
Die Kündigungsfrist beträgt in den ersten drei Fällen einen
Monat, im 4. Fall entspricht sie der von der Erlass oder Verordnung vorgegebenen Frist, im 5. Fall drei Tage.
Soweit Kündigungsgründe der ersten drei Gruppen vorliegen, ist der Arbeitnehmer sofort von der Arbeit freizustellen.
Bei der Kündigung nach der 1. Fallgruppe (Ablauf, Widerruf
oder Einstellung der Einstellungserlaubnis beim Arbeitgeber) ist dem Arbeitnehmer eine Abfindung gemäß Art. 178
ArbGB in Höhe des zweiwöchigen Gehalts zu zahlen.
Kontakt für weitere Informationen
Alexey Sapozhnikov
Rechtsanwalt (Deutschland)
Tel.: +7 (495) 933 51 20
E-Mail: [email protected]
Bei einem Betriebsausfall oder Betriebsstillstand aufgrund
einer Katastrophe oder internen Faktoren ist nun eine Versetzung des Arbeitsnehmers in eine von der Arbeitserlaubnis nicht erfasste Position für die Dauer bis zu einem Monat
(pro Kalenderjahr) möglich.
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Steuern aktuell
›› Neue Form der Steuerkontrolle:
Steuermonitoring
von Alexander Padalko, Rödl & Partner Moskau
Am 29. Oktober 2014 hat der Präsident der Russischen Föderation das Föderale Gesetz Nr. 348-FZ „Über die Einbringung von Änderungen in den ersten Teil des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation“ unterzeichnet. Durch
das besagte Gesetz wird zum 1. Januar 2015 eine neue
Form der Steuerkontrolle, das sogenannte „Steuermonitoring“ eingeführt.
Bereits seit Dezember 2012 haben sich verschiedene Firmen, darunter die ОАО „Inter RAO UES“, die „OAO RusGidro“, die OAO „MTS“, die OAO „Severstal“ sowie die
Moskauer Repräsentanz von EY, freiwillig im Rahmen eines
Pilotprojekts dieser Form der Kontrolle unterzogen und den
Versuch grundsätzlich als positiv beurteilt.
Die Teilnahme ist auch in Zukunft freiwillig und beschränkt
sich auf Unternehmen, welche die folgenden Größenklassen erfüllen:
>
Der Gesamtbetrag an Gewinnsteuer, Umsatzsteuer, Akzisensteuer und Steuer auf die Gewinnung von Bodenschätzen in einem Jahr beträgt mindestens 300 Mio.
Rubel.
>
Der handelsrechtliche Gesamtgewinn beträgt mindestens 3 Mrd. Rubel.
>
Der Gesamtwert der Aktiva laut handelsrechtlichem
Jahresabschluss beträgt mindestens 3 Mrd. Rubel.
Die Teilnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss der Steuerbehörde, wobei diese den Antrag des Steuerzahlers nur
in bestimmten Gründen ablehnen kann, welche im Gesetz
vorgesehen sind. Prüfungszeitraum ist grundsätzlich das
Kalenderjahr, wobei der Überwachungszeitraum am 1. Januar beginnt und am 31. Oktober des Folgejahres endet.
Das Steuermonitoring wird durch die zuständige Steuerbehörde in ihren Amtsräumen durchgeführt und besteht
faktisch in der Online-Überwachung der steuerlichen Rechnungslegung des Steuerzahlers. Das Monitoring erfolgt
nach Ermessen des Steuerzahlers entweder durch Einreichung von Dokumenten und Informationen, die als Steuerbemessungsgrundlage dienen, in elektronischer Form bei
der Steuerbehörde oder durch Gewährung eines direkten
Zuganges zu dem Rechnungswesensystem des Unternehmens. Für die Art des Zusammenwirkens werden entsprechende Regelungen vereinbart und schriftlich auf einem
durch den Föderalen Steuerdienst erlassenen Formular
fixiert. Die Regelung kann auch beinhalten, dass die Steu-
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erbehörden die vom Steuerpflichtigen eingerichteten internen Kontrollen nutzen und den Prozess der Erfassung von
Vermögensgegenständen, Erträgen und Aufwendungen in
der Buchhaltung des Steuerpflichtigen prüfen, um so die
Anzahl anderweitiger Prüfungshandlungen zu reduzieren.
Dennoch ist die Steuerbehörde berechtigt, während des
Monitorings weitere Unterlagen und Erläuterungen anzufordern.
Auf der anderen Seite ist sie verpflichtet, auf Antrag des
Steuerzahlers oder auf eigene Initiative, „begründete
Stellungnahmen“, ähnlich einer verbindlichen Auskunft in
Bezug auf die steuerlichen Konsequenzen zu konkreten
Geschäftsvorfällen (mit Ausnahme von Verrechnungspreisen), zu erteilen. Diese Stellungnahme soll grundsätzlich
innerhalb eines Monats ab Antragstellung erfolgen. Sofern
der Steuerpflichtige hiergegen Einwände vorbringt, erfolgt
eine Überprüfung durch den Föderalen Steuerdienst. Ist
der Steuerpflichtige mit der verbindlichen Auskunft einverstanden, so hat er innerhalb eines Monats eine Bestätigung
mit weiteren Belegen über die entsprechende Umsetzung
an die Steuerbehörden zu senden. Sofern sich der Steuerpflichtige an die Stellungnahme hält, ist er von der Zahlung eventueller Strafen oder Verzugszinsen befreit, nicht
jedoch von der Beitreibung des Steuerbetrages. Während
des Zeitraums des Steuermonitoring ist der Steuerpflichtige von Betriebsprüfungen (umfassend vor Ort) und kameralistischen Prüfungen (Dokumentenprüfung in den
Amtsräumen) grundsätzlich befreit, es sei denn, es liegen
Tatbestände vor, die eine solche rechtfertigen. Diese sind
im Folgenden:
1. Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung von
Umsatzsteuer oder Akzisesteuern (kameralistische Prüfung)
2. Einreichung einer korrigierten Steuererklärung, in der
der Steuerbetrag gemindert oder der Verlust erhöht wurde
(kameralistische Prüfung oder Betriebsprüfung)
3. Einreichung der Steuererklärung später als am 1. Juli
desjenigen Jahres, das der Periode folgt, in der das Steuermonitoring durchgeführt wurde (kameralistische Prüfung)
4. Kontrollmaßnahme der übergeordneten Steuerbehörde
(Betriebsprüfung)
5. Nichtbefolgung der begründeten Stellungnahme der
Steuerbehörde durch den Steuerzahler (Betriebsprüfung
der durch die begründete Stellungnahme betroffenen Steuern)
6. Vorzeitige Beendigung des Steuermonitorings (Betriebsprüfung)
Steuern aktuell
Das Steuermonitoring wird vorfristig in folgenden Fällen
beendet:
>
Das Unternehmen befolgt die Regelung über das informationelle Zusammenwirken nicht, was zu einem
Hindernis für die Durchführung des Steuermonitorings
wurde.
>
Der Steuerbehörde wurden falsche Informationen übermittelt.
>
Der Steuerbehörde wurden systematisch (zweimal und
mehr) die Unterlagen (Informationen) während der
Durchführung des Steuermonitorings nicht vorgelegt.
Ausgabe: November / Dezember 2014
verbundenen Personen unter der Voraussetzung, dass der
Schuldner diesen sein Vermögen übertragen hat oder der
Erlös des Steuerzahlers auf deren Konten gebucht wurde.
Auch in der Rechtsprechung haben sich einige Ausnahmen
zur beschränkten steuerlichen Haftung gebildet:
>
Beitreibung der durch eine ausländische Person zu zahlenden Steuer beim russischen Steueragenten (Punkt
2 des Erlasses Nr. 57 des Plenums des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation vom 30. Juli
2013)
>
Beitreibung der Steuer von einer Person, deren unredliche Geschäftspartner die Steuer nicht bezahlt haben
(Punkt 10 des Erlasses Nr. 53 des Plenums des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation vom
12. Oktober 2006)
>
Beitreibung der Steuer vom faktischen Arbeitgeber, falls
die Arbeitsverträge mit einer anderen Organisation abgeschlossen wurden (Erlass Nr. 2341/10 des Präsidiums
des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation vom 29. September 2010)
Kontakt für weitere Informationen
Jens Wergin
Steuerberater (Deutschland)
Tel.: +7 (495) 933 51 20
E-Mail: [email protected]
›› Fall „Korolewskaja woda“:
Beitreibung der Steuern von Dritten
von Alexander Padalko, Rödl & Partner Moskau
Gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation haften Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) selbständig für ihre
Verpflichtungen mit ihrem gesamten Vermögen (dies ist
eines der konstituierenden Merkmale einer juristischen Person).
Die Fälle, in denen Schulden einer juristischen Person (Kapitalgesellschaft) bei ihren Gesellschaftern oder Tochtergesellschaften beigetrieben werden können, sind im russischen Zivilgesetzbuch abschließend geregelt. Allerdings
implementieren die Arbitragegerichte in letzter Zeit in der
russischen Rechtsprechung die sogenannte Doktrin des
„Durchbruchs der Haftungsbeschränkung“ (lifting of the
corporate veil).
Ein ähnliches Prinzip ist ebenfalls im Steuerrecht vorgesehen, und zwar das Prinzip der individuellen Steuerentrichtung (Punkt 1, Artikel 45 des russischen Steuergesetzbuches). Punkt zwei dieses Artikels sieht eine Reihe
von Ausnahmen vor, z.B. die Beitreibung der Steuer von
Ein neuer Präzedenzfall wurde durch die Gerichte (Neuntes
Arbitrageberufungsgericht und Arbitragegericht des Bezirks
Moskau) im Fall der OOO „Korolewskaja woda“ gegen die
Steuerinspektion geschaffen (Aktenzeichen А40-28598/13).
Wie aus den Gerichtsakten folgt, hat die Steuerbehörde
eine Betriebsprüfung bei der ZAO „Korolewskaja woda“
durchgeführt und in diesem Zusammenhang Steuern in
Höhe von ca. 300 Mio. RUB nachberechnet. Es war jedoch
nicht möglich, diese Zahlung beizutreiben.
So hat die Steuerbehörde beim Arbitragegericht die Beitreibung der Steuerverbindlichkeiten von der OOO „Korolewskaja woda“ beantragt, die im Zeitraum der Durchführung
der Steuerprüfung entstanden ist und faktisch die Tätigkeit
der ZAO weiter geführt hat. Die Steuerbehörde beantragte
zudem, dass diese Gesellschaften als verbundene Personen
gelten.
Das Gericht der ersten Instanz hat die Ansprüche der Steuerbehörde in vollem Umfang zurückgewiesen, da die Voraussetzungen gemäß Punkt 2, Artikel 45 StGB RF nicht
festgestellt werden konnten; insbesondere fehlte es an der
Verbundenheit der Gesellschaften (aufgrund unterschiedlicher Anteilseigner) und der Erlös der ZAO wurde nicht auf
die Konten der OOO gebucht.
Die Gerichte der Berufungs- und der Kassationsinstanz haben diesen Beschluss jedoch aufgehoben und den Forderungen der Steuerbehörde in vollem Umfang stattgegeben,
da nach Ansicht beider Gerichte die Gesellschaften verbunden und ihr Handeln auf die Hinterziehung von Steuern
ausgerichtet war. Die Gerichte haben dabei die Doktrin des
7
Steuern aktuell
„unredlichen Steuerzahlers“ angewendet, die in letzter
Zeit keine aktive Anwendung fand. Die Urteilsbegründungen beruhen auf den folgenden Feststellungen:
1. Die ZAO hat ihre Geschäftstätigkeit inklusive des Kundenstamms in die OOO überführt, die im Zeitraum der
Durchführung der Steuerprüfung gegründet wurde, mit
dem Zweck, die Entrichtung der Steuerverbindlichkeiten zu umgehen (das Gericht konnte keine anderen Geschäftszwecke feststellen).
2. Während des Prüfungszeitraums hat die ZAO ihr Vermögen um mehr als die Hälfte verringert, was als weiteres Indiz für die Steuerhinterziehung gewertet wurde.
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3. Die ZAO und die OOO firmieren unter der gleichen Anschrift und nutzen die gleichen Telefonnummern, Webseiten, Geschäftstätigkeiten und Warenzeichen (nur die
Rechtsform ist eine andere). Sämtliche Arbeitnehmer der
ZAO wurden bei der OOO eingestellt.
›› Einkommen hochqualifizierter Spezialisten in Form von
Urlaubszahlungen wird mit
30 Prozent besteuert
In diesem Zusammenhang haben die Gerichte eine erweiterte Auslegung von Punkt 2, Artikel 45 des StGB RF angewendet und die Feststellung getroffen, dass die Steuern bei allen verbundenen Personen (nicht beschränkt auf
Mutter- und Tochtergesellschaften) beigetrieben werden
dürfen, wenn diese für die Vermeidung der Begleichung
von Steuerverbindlichkeiten genutzt werden.
von Alexander Yudovich, Rödl & Partner Moskau
Die Verbundenheit kann hierbei von einem Gericht festgestellt werden, wenn auf Grund der Beziehungen zweier Personen die Geschäftsergebnisse beeinflusst werden
(analog zu den Vorschriften zur Festsetzung der Verbundenheit für Verrechnungspreiszwecke).
Diese von den Gerichten klargestellte Position zum
Durchbruch der Haftungsbeschränkung wurde von den
Vertretern des Föderalen Steuerdienstes wohlwollend
aufgenommen und wird zukünftig verstärkt von den Steuerbehörden zur Anwendung kommen.
Es ist anzumerken, dass die Steuerbehörde alternativ zu
der beschriebenen Vorgehensweise auch die gesetzlich
vorgesehene Möglichkeit gehabt hätte, das Insolvenzverfahren gegen die ZAO einzuleiten, sämtliche Vermögensübertragungen der ZAO anzufechten und im Anschluss
ihre Forderungen gemäß Insolvenzquote befriedigen zu
lassen.
In dieser Situation hat die Steuerbehörde jedoch zu einer einfacheren Variante gegriffen. Indem die Gerichte
der Steuerbehörde zugestimmt haben, haben sie faktisch
die Interessen des Fiskus über die Interessen der anderen Gläubiger der ZAO gestellt (aus den Gerichtsakten ist
nicht ersichtlich, dass die Frage anderer Gläubiger geprüft
wurde).
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Kontakt für weitere Informationen
Generell wird auf die Auszahlungen an steuerlich Nichtansässige eine Steuer in Höhe von 30 Prozent einbehalten (Punkt 3,
Artikel 224 StGB RF). Eine Ausnahme bildet das Einkommen
hochqualifizierter Spezialisten aus ihrer Arbeitstätigkeit. Auf
das Gehalt eines solchen Arbeitnehmers wird während seiner
Tätigkeit Einkommensteuer für natürliche Personen in Höhe
von 13 Prozent einbehalten.
Urlaub wird als Erholungszeit betrachtet, in der der Spezialist
von der Erfüllung seiner Arbeitspflichten befreit ist. Dies geht
aus den Artikeln 106 und 107 ArbGB RF hervor. Davon ausgehend kam das russische Finanzministerium in seinem Schreiben Nr. 03-04-06/32423 vom 4. Juli 2014 zu dem Schluss,
dass das Durchschnittsgehalt während des Urlaubszeitraums
nicht als Einkommen aus Arbeitstätigkeit zu betrachten ist
und die entsprechende Auszahlung zum Satz von 30 Prozent
zu besteuern ist.
Nach unserer Auffassung widerspricht diese Position der
geltenden Gesetzgebung. Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages entstehen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmte
Rechte und Pflichten. Insbesondere entsteht für den Arbeitnehmer nach Ablauf einer gewissen Beschäftigungsdauer das
Recht auf Urlaub.
Der bezahlte Jahresurlaub ist durch das Arbeitsgesetzbuch
der Russischen Föderation vorgesehen und stellt einen untrennbaren Bestandteil des Arbeitsvertrages dar. Auch nach
Urlaubsantritt ist der Arbeitnehmer weiterhin beim Arbeitgeber beschäftigt und erhält weiter das durch den Arbeitsvertrag vorgesehene Gehalt. Daher ist das durch den Arbeitgeber
auszuzahlende Gehalt an den hochqualifizierten Spezialisten
als Arbeitnehmer auch während des Urlaubs, unserer Ansicht
Steuern aktuell
nach, als Einkommen aus Arbeitstätigkeit zu betrachten und
mit dem Satz von 13 Prozent zu besteuern. Andernfalls werden die gesetzlich vorgesehenen Grundrechte des Arbeitnehmers verletzt.
Kontakt für weitere Informationen
Alexander Yudovich
Jurist / Steuerberater (Russland)
Tel.: +7 (495) 933 51 20
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›› Einheitliches Verfahren zur
Bestimmung des Wertes
des Reinvermögens
Ausgabe: November / Dezember 2014
Hilfe sowie mit dem unentgeltlichen Erhalt von Vermögen erfasst hat.
Der Wert des Reinvermögens wird anhand der Daten der
handelsrechtlichen Rechnungslegung bestimmt. Dabei
werden die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten
bei der Berechnung zu dem Wert angesetzt, der in der
Bilanz des Unternehmens gemäß den für die Bewertung
der betreffenden Bilanzposten vorgeschriebenen Regeln
auszuweisen ist.
Die Anordnung trat am 4. November 2014 in Kraft und
ersetzt damit die Anordnung des Finanzministeriums
Russlands Nr. 10n und die der Föderalen Kommission für
den Wertpapiermarkt Nr. 03-6/pz der Föderalen Kommission für den Wertpapiermarkt „Über die Bestätigung des
Verfahrens zur Bewertung des Reinvermögens von Aktiengesellschaften“ vom 29. Januar 2003, deren Geltungsbereich sich unter anderem auch auf Gesellschaften mit
beschränkter Haftung erstreckte.
Kontakt für weitere Informationen
von Anna Trifonova, Rödl & Partner Moskau
Das Finanzministerium Russlands genehmigt durch die Anordnung Nr. 84n vom 28. August 2014 ein einheitliches Verfahren zur Bestimmung des Wertes des Reinvermögens für
Unternehmen unterschiedlicher Organisations- und Rechtsformen. Die Bestimmungen der Anordnung betreffen insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie eine Reihe anderer Unternehmen.
Kreditinstitute und Aktieninvestmentfonds werden vom Geltungsbereich der Anordnung nicht erfasst.
Alexander Yudovich
Jurist / Steuerberater (Russland)
Tel.: +7 (495) 933 51 20
E-Mail: [email protected]
Gemäß der Anordnung wird der Wert des Reinvermögens als
Differenz zwischen dem Wert der in die Berechnung einbezogenen Vermögenswerte des Unternehmens und dem Wert
seiner in die Berechnung einbezogenen Verbindlichkeiten definiert. Die Objekte der handelsrechtlichen Rechnungslegung,
die das Unternehmen unterhalb der Bilanz ausgewiesen hat,
werden nicht in die Berechnung einbezogen.
Die in die Berechnung einbezogenen Vermögenswerte schließen alle Vermögensgegenstände des Unternehmens ein - mit
Ausnahme der Forderungen der Gründer (Gesellschafter, Aktionäre, Eigentümer, Mitglieder) aus ausstehenden Einlagen
in das Stammkapital (Grundkapital, Anteilskapital, Satzungskapital) und aus ausstehenden Zahlungsbeträgen für Aktien.
Die in die Berechnung einbezogenen Verbindlichkeiten schließen alle Verbindlichkeiten des Unternehmens ein - mit Ausnahme der passiven Rechnungsabgrenzungsposten, die das
Unternehmen im Zusammenhang mit dem Bezug staatlicher
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Rödl & Partner Info
Hier finden Sie eine Auswahl aktueller Seminare und Veranstaltungen, bei denen Sie von uns Fachwissen aus erster
Hand erhalten:
Thema:
3. Deutsch-Kasachisches
Logistikforum
Weitere Seminare und Veranstaltungen finden Sie direkt
auf unserer Webseite www.roedl.com/ru.
Thema:
Geschäfte in Russland und Schutz
Ihres geistigen Eigentums
Referenten: Michael Quiring, Oleg Zhabinski u.a.
Ort/Termin: Almaty, 9. Dezember 2014
Referenten: Oleg Zhabinski u.a.
Veranstalter: Deutsch-Russische
Auslandshandelskammer
Ort/Termin: Moskau, 28. Januar 2015
Thema:Steuerfachtagung
Thema:
Referenten: Patrick Pohlit, Alexander Yudovich u.a.
Veranstalter:Deutsch-Russische
Auslandshandelskammer
Ort/Termin:Moskau, 11. Dezember 2014
Veranstalter: Rödl & Partner
Ort/Termin: Nürnberg, 18. Juni 2015
16. Forum Going Global
Überblick behalten
„Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns.
„Die geographischen Ausmaße der Russischen Föderation sind gewaltig;
erstreckt sie sich doch über zwei Kontinente. Den Überblick über die
nahezu unbegrenzten Möglichkeiten für Investitionen zu behalten, erfordert einen verlässlichen Partner der diese Aufgabe übernimmt. Dieser
Partner sind wir – seit 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten bei ihren
Russland-Engagements.“
Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und
Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus
eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was
es heute ist.
Rödl & Partner
„Man könnte meinen, dass diejenigen die größte Übersicht haben, die
an der Spitze eines Castells stehen. Dabei ist es tatsächlich genau umgekehrt. Denn: Der Trainer am Boden hat den Blick für das Wesentliche
und kann rechtzeitig korrigieren, wenn einmal etwas nicht nach Plan
verläuft.“
Castellers de Barcelona
Newsletter Russland, Ausgabe November / Dezember 2014
Herausgeber: Rödl & Partner
Elektrosawodskaja ul. 27, Gebäude 2
107023 Moskau
Tel.: +7 (495) 933 51 20 | www.roedl.com/ru
Verantwortlich für den Inhalt:
Dr. Andreas Knaul – [email protected]
Layout/Satz:
Unternehmenskommunikation Rödl & Partner
Christina Meiners – [email protected]
„Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und
beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns
und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner
eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai
2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe.
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