Satzung Karate Klub Nippon Potsdam e.V. 1. Name und Sitz der Vereinigung Der Verein führt den Namen " Karate Klub Nippon Potsdam " mit dem Zusatz " e.V. " nach Eintragung beim zuständigen Kreisgericht. Der Sitz des Vereins ist Potsdam. 2. Ziele und Aufgaben der Vereinigung Der Karate - Klub NIPPON Potsdam e.V. ist ein gemeinnütziger Verein. Der Verein bietet allen interessierten Personen die Möglichkeit, Mitglied zu werden. Der Verein fördert den Karatesport und hat sich auf die Stilrichtung WADO-RYU festgelegt. Er organisiert einen regelmäßigen Trainingsbetrieb. Er beteiligt sich aktiv am Aufbau eines Karateverbandes im Land Brandenburg. Der Karate Klub NIPPON Potsdam e.V. vertritt den Grundsatz rassischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mitgliedschaft Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt über einen schriftlichen Antrag an den Vorstand des Vereins. Mitglieder des Vereins sind: a) ordentliche Mitglieder b) Ehrenmitglieder c) fördernde Mitglieder Ordentliches Mitglied kann jede volljährige Person werden. Jugendliche bis 18 Jahren können dem Verein nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beitreten. Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um den Karate Klub Nippon Potsdam e.V. und seinen Bestrebungen in besonderer Weise verdient gemacht haben. Die Ernennung ist durch das Ehrenmitglied anzunehmen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedesbeitrag befreit. Der Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich bereit erklärt hat, die Bestrebungen des Karate Klub Nippon Potsdam e.V. zu fördern. Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) schriftliche Austrittserklärung b) Ausschluss c) Tod Den Ausschluss kann nur der Vorstand unter Angabe der Gründe beschließen. 3.1. Rechte der Mitglieder Die Mitglieder haben das Recht, am organisierten Sportbetrieb teilzunehmen, in Mitgliederversammlungen den Vorstand zu wählen oder selbst in den Vorstand gewählt zu werden. 3.2. Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich in der Öffentlichkeit so zu verhalten, dass das Ansehen des Karatesports keinen Schaden nimmt. Desweiteren hat jedes Mitglied die Pflicht, die Mitgliedsbeiträge laut Satzung ordnungsgemäß abzurechnen. 4. Mitgliederversammlungen Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden. Desweiteren kann die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangen. Die Beschlussfassung erfordert in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit. Eine Statutenänderung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Tagesordnung ist durch den Vorstand den Mitgliedern rechtzeitig mitzuteilen. 5. Vorstand Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schatzmeister Der Vorstand ist den Mitgliedern gegenüber rechenschaftspflichtig. 6. Finanzen Der Verein finanziert sich durch: a) Mitgliedsbeiträge b) Einnahmen aus Veranstaltungen, Stiftungen, Zuwendungen und Spenden Die Höhe des Mitgliedsbeitrages regelt die Beitrags- und Gebührenordnung. Die Beitrags- und Gebührenordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und ist nicht Bestandteil der Satzung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über eine zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst mit Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Mitgliederversammlung kann eine Kassenprüfung bzw. Revision mit einfacher Mehrheit beschließen. Die Mitgliederversammlung muss dann mit einfacher Mehrheit Kassenprüfer benennen. Über die Kassenprüfung muss ein Kassenprüfungsbericht angefertigt werden. 7. Rechtsverkehr Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr. Der Vorstand kann auch einen bevollmächtigten Vertreter für den Rechtsverkehr berufen.