Satzung - Karate Klub Nippon Potsdam eV

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Satzung
Karate Klub Nippon Potsdam e.V.
1. Name und Sitz der Vereinigung
Der Verein führt den Namen
" Karate Klub Nippon Potsdam "
mit dem Zusatz " e.V. " nach Eintragung beim zuständigen Kreisgericht.
Der Sitz des Vereins ist Potsdam.
2. Ziele und Aufgaben der Vereinigung
Der Karate - Klub NIPPON Potsdam e.V. ist ein gemeinnütziger Verein. Der
Verein bietet allen interessierten Personen die Möglichkeit, Mitglied zu werden.
Der Verein fördert den Karatesport und hat sich auf die Stilrichtung
WADO-RYU
festgelegt. Er organisiert einen regelmäßigen Trainingsbetrieb. Er beteiligt sich
aktiv am Aufbau eines Karateverbandes im Land Brandenburg. Der Karate Klub NIPPON Potsdam e.V. vertritt den Grundsatz rassischer, religiöser und
weltanschaulicher Toleranz.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt über einen schriftlichen Antrag an den
Vorstand des Vereins.
Mitglieder des Vereins sind:
a)
ordentliche Mitglieder
b)
Ehrenmitglieder
c)
fördernde Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede volljährige Person werden. Jugendliche bis 18
Jahren können dem Verein nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
beitreten.
Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um den Karate
Klub Nippon Potsdam e.V. und seinen Bestrebungen in besonderer Weise
verdient gemacht haben. Die Ernennung ist durch das Ehrenmitglied
anzunehmen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedesbeitrag befreit.
Der Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
ernannt.
Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich bereit erklärt hat,
die Bestrebungen des Karate Klub Nippon Potsdam e.V. zu fördern.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) schriftliche Austrittserklärung
b) Ausschluss
c) Tod
Den Ausschluss kann nur der Vorstand unter Angabe der Gründe beschließen.
3.1. Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, am organisierten Sportbetrieb teilzunehmen, in
Mitgliederversammlungen den Vorstand zu wählen oder selbst in den Vorstand
gewählt zu werden.
3.2. Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich in der Öffentlichkeit so zu verhalten, dass
das Ansehen des Karatesports keinen Schaden nimmt. Desweiteren hat jedes
Mitglied die Pflicht, die Mitgliedsbeiträge laut Satzung ordnungsgemäß
abzurechnen.
4. Mitgliederversammlungen
Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden.
Desweiteren kann die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es
mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangen.
Die Beschlussfassung erfordert in der Mitgliederversammlung die einfache
Mehrheit. Eine Statutenänderung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der
erschienenen Mitglieder.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Tagesordnung ist durch
den Vorstand den Mitgliedern rechtzeitig mitzuteilen.
5. Vorstand
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schatzmeister
Der Vorstand ist den Mitgliedern gegenüber rechenschaftspflichtig.
6. Finanzen
Der Verein finanziert sich durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Einnahmen aus Veranstaltungen, Stiftungen, Zuwendungen und Spenden
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.
Die Beitrags- und Gebührenordnung wird durch die Mitgliederversammlung
beschlossen und ist nicht Bestandteil der Satzung.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über
eine zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst mit Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Mitgliederversammlung kann eine Kassenprüfung bzw. Revision mit
einfacher Mehrheit beschließen. Die Mitgliederversammlung muss dann mit
einfacher Mehrheit Kassenprüfer benennen. Über die Kassenprüfung muss ein
Kassenprüfungsbericht angefertigt werden.
7. Rechtsverkehr
Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr. Der Vorstand kann auch
einen bevollmächtigten Vertreter für den Rechtsverkehr berufen.
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